Beschluss
2 A 173/19
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. März 2019 – – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Gründe I. Die 1996 in Syrien geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige, Kurdin und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste im September 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Nachdem ein Abgleich der Fingerabdrücke Anhaltspunkte dafür ergeben hatte, dass der Klägerin bereits in Bulgarien internationaler Schutz gewährt worden war, wurde sie im selben Monat zur „Zulässigkeit“ ihres Asylantrags angehört. Sie führte dabei unter anderem aus, dass sie in Bulgarien vor etwa einem Jahr „verhaftet“ worden sei. Sie sei damals mit ihrem im Januar 2002 geborenen Bruder M... A. auf dem Weg nach Deutschland gewesen. Sie sei in einem Flüchtlingscamp in Sofia gewesen und habe sich mit dem Bruder ein Zimmer geteilt. In dem „Wohnheim“ habe es nur Schmutz und Chaos gegeben. Sie habe ständig Angst gehabt, weil es dort eine „Mafia“ gegeben habe. Es habe keine Möglichkeit gegeben, sich in Bulgarien zu integrieren. Sie seien dann gezwungen worden, das Lager zu verlassen, hätten aber eine eigene Wohnung nicht finanzieren können. Nachdem sie beide „Aufenthaltsausweise und ein Reisedokument“ erhalten hätten, seien sie aus Bulgarien ausgereist und nach Paris geflogen. Der Bruder sei mit dem Zug weiter nach Deutschland gefahren. Sie selbst sei 10 Tage geblieben und dann mit einem Schlepper ebenfalls nach Deutschland gekommen. Ihr Ziel sei Sicherheit, Integration und Arbeit und das habe sie in Deutschland bekommen. In Bulgarien könne sie sich ein Leben nicht vorstellen. Nach einer Mitteilung der bulgarischen Behörden vom September 2018 ist der Klägerin dort am 24.4.2018 der Flüchtlingsstatus ( „refugee status“ ) zuerkannt worden. Im Oktober 2018 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab und verneinte das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote. Gleichzeitig wurde die Klägerin zur Ausreise aufgefordert und ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Bulgarien angedroht.(vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30.10.2018 – 7608447-475 –) In dem Bescheid heißt es unter anderem, die derzeitigen humanitären Bedingungen in Bulgarien begründeten auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände im Falle der Klägerin keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung. Die Lebensbedingungen für die zu einer besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppe zählenden Personen mit anerkanntem Schutzstatus seien ausreichend. Sie hätten Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialhilfe, medizinischer Versorgung und zu Rechtshilfe. Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme beruhten auf mangelnden Sprachkenntnissen. Der Lebensstandard in Bulgarien und die wirtschaftliche Situation auch der einheimischen Bevölkerung unterschieden sich von den Verhältnissen in Deutschland. Bulgarien zähle zu den ärmsten Ländern der Europäischen Union. Für aus dem Ausland zurückkehrende Schutzberechtigte sei die Inanspruchnahme von „Zentren für temporäre Integration“ möglich, die übergangsweise als Unterkünfte dienen könnten und eine soziale Beratung anböten. Zusätzlich gebe es in Sofia zwei kommunale „Krisenzentren“ mit insgesamt 170 Plätzen für die Unterbringung Bedürftiger während der Wintermonate. Der Wohnungsmarkt werde durch die relativ geringe Zahl in Bulgarien bleibender Schutzberechtigter nicht überfordert und sei inzwischen nicht mehr bedenklich. Die individuelle Unterbringung Schutzberechtigter sei Sache der Kommunen. Die Schutzberechtigung führe nicht per se zu einem Rechtsanspruch. Vielmehr entstehe mit der Unterzeichnung einer „Integrationsvereinbarung“ eine Verpflichtung des jeweiligen Bürgermeisters auf der Grundlage der für 2014 bis 2020 beschlossenen „Nationalen Integrationsstrategie“. Vor dem Hintergrund fehle es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückführung nach Bulgarien unmittelbar von existenzbedrohender Obdachlosigkeit betroffen wäre. Dass die praktische Ausführung gesetzlicher Integrationsangebote faktischen und finanziellen Schwierigkeiten begegne, könne allein eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK nicht begründen. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass mehrere Nichtregierungsorganisationen, beispielsweise das bulgarische Rote Kreuz, das Bulgarian Helsinki Committee (BHC) oder die Caritas „in Abhängigkeit von der Finanzierung“ in einzelnen Projekten Integrationsarbeit leisteten. Zwar werde durch einzelne Projekte die fehlende Integrationspolitik des bulgarischen Staats nicht ersetzt; allerdings könnten die Integrationsleistungen mehrerer nichtstaatlicher Organisationen in ihrer Gesamtheit dieses Fehlen in hinreichender Weise kompensieren und sicherstellen, dass die elementaren Bedürfnisse für die erste Zeit befriedigt werden könnten. Im November 2018 hat die Klägerin Klage, beschränkt auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG) bezüglich Bulgariens, erhoben, auf die Rechtsprechung des Senats zur schwierigen Lage der Flüchtlinge in dem Land verwiesen und im Wesentlichen geltend gemacht, nach vorliegenden Berichten existiere in Bulgarien kein nationaler Integrationsplan, der es den Flüchtlingen erlaube, sich eine Existenz aufzubauen. Trotz bestehender Ansprüche erhielten die Betroffenen keine Sozialhilfe und lebten häufig auf der Straße. Bei der Wohnungssuche fehle ebenfalls jede Unterstützung. Ebenso wenig bestünde ein Zugang zur Gesundheitsversorgung oder zum Arbeitsmarkt. Da eine Abschiebung mittelloser Schutzberechtigter nach Bulgarien eine ernst zu nehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben könne und potentiell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründe, sei die Beklagte gehalten, einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse der konkret Betroffenen zu prüfen und grundsätzlich sicherzustellen, dass eine Abschiebung nach Bulgarien nur dann stattfinde, wenn die Betroffenen dort auf eine Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen könnten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im März 2019 entsprochen und die Beklagte unter Verweis auf ein textlich ausführlich wiedergegebenes Urteil des Senats vom November 2018(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.11.2018 – 2 A 155/18 –) verpflichtet, im Falle der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgariens festzustellen. In den Entscheidungsgründen heißt es weiter, der vorliegende Fall biete keine Anhaltspunkte, die Situation der Klägerin anders zu beurteilen. Es komme hinzu, dass die Klägerin als ledige junge Frau ohne Familienangehörige in Bulgarien von der dortigen Problematik in besonderem Maße betroffen wäre. Die Beklagte begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26.3.2019 – –, mit dem sie unter teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 30.10.2018 verpflichtet wurde (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), im Falle der Klägerin das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK hinsichtlich Bulgariens festzustellen, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende umfangreiche Vorbringen in der Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) gebietet die von der Beklagten begehrte Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das ist allgemein nur dann der Fall, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Nach diesen Maßstäben lässt sich dem Antragsvorbringen der Beklagten keine in dem angestrebten Berufungsverfahren weiter klärungsfähige Grundsatzfrage entnehmen. Insoweit hält sie eine obergerichtliche Klärung für erforderlich, „ob (weiterhin) generell allen nach Bulgarien zurückehrenden dort Schutzberechtigten derart schwere Nachteile drohen, dass eine Abschiebung dorthin ausgeschlossen ist.“ Der Senat hat zwar in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien in der Regel mit Blick auf die dortige Situation das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegensteht und dass die Betroffenen dann einen Anspruch gegen die Beklagte (Bundesamt) auf entsprechende Feststellung haben.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 – 2 A 737/17 –, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 –, bei juris ) Die Entscheidungen des Senats gehen im Grundsatz davon aus, dass die Abschiebung dort anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, und dass der bulgarische Staat dieser Situation abgesehen von rein legislativen Vorgaben gleichgültig gegenübersteht. Desungeachtet ist nach der Rechtsprechung des Senats immer der Einzelfall in den Blick zu nehmen und gegebenenfalls im Ergebnis anders zu beurteilen. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein anerkannter Schutzberechtigter einzelfallbezogen auf besondere Umstände und Möglichkeiten für seine Integration in Bulgarien zurückgreifen kann. Die Frage ist, was das Bestehen eines nationalen Abschiebungsverbots anbelangt, daher auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht abstrakt und generell für eine Vielzahl von Fällen abschließend und damit „grundsätzlich“ zu beantworten. Die Frage, ob für jeden in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei einer Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, weil die Bewertung, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat, hier in Bulgarien, drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl einzelner Umstände und Faktoren (z. B. Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Volkszugehörigkeit, Ausbildung, Vermögen, familiäre oder freundschaftliche Verbindungen) abhängig ist.(vgl. entsprechend zu Griechenland OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.4.2019 – 2 A 80/18 –, juris ) Insoweit bedarf es stets einer Würdigung des Einzelfalls.(vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61) Davon ausgehend lässt sich die von der Beklagten angestrebte Klärung nicht allgemein „für alle nach Bulgarien zurückkehrenden“ international Schutzberechtigten losgelöst von den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalls mit der Durchführung eines Berufungsverfahrens erreichen. Dementsprechend hat der Senat zum Beispiel die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens in einem Fall abgelehnt, in dem drei Brüder des – dortigen – Klägers in Sofia/Bulgarien seit 2015 lebten, von denen zwei in einem Restaurant und einer bei einer „Game-Firma“ Arbeit gefunden hatten. Von daher war aus Sicht des Senats davon auszugehen, dass der Kläger, der selbst als Koch arbeiten wollte, bei einer Überstellung nach Bulgarien von den erwähnten Schwierigkeiten nicht in gleicher Weise wie andere Schutzberechtigte betroffen war und er bei einer Rückführung dorthin auf familiäre Kontakte, Hilfen oder Anknüpfungspunkte zurückgreifen konnte, um dort Fuß zu fassen. In diesem Fall hat der Senat die Abschiebungsandrohung daher als rechtmäßig beurteilt.(vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 – 2 A 784/17 –, nicht veröffentlicht) Dies zeigt, dass die von der Beklagten im Zulassungsantrag ausformulierte Grundsatzfrage von der unzutreffenden Prämisse ausgeht, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes anzunehmen sei, dass „generell allen“ nach Bulgarien zurückkehrenden beziehungsweise zurückgeführten Personen Nachteile solchen Ausmaßes drohten, dass ihre Abschiebung „dorthin ausgeschlossen“ wäre. Das trifft – nach dem zuvor Gesagten – in dieser Allgemeinheit schon nicht zu. Von daher nur ergänzend zum vorliegenden Fall: Dass speziell die Klägerin bei einer Überstellung nach Bulgarien ausnahmsweise nicht betroffen wäre, ist weder dargelegt noch sonst erkennbar. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht im Gegenteil ausdrücklich und nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass sie als „alleinstehende junge Frau ohne Familienanschluss in Bulgarien von der dortigen Problematik sogar in besonderem Maße betroffen“ wäre. Dadurch aufgeworfene Fragen kennzeichnen indes wiederum lediglich den konkreten Einzelfall und rechtfertigen von vornherein keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).(vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 – 2 A 113/18 –, vom 4.4.2018 – 2 A 123/18 – und vom 5.4.2018 – 2 A 133/18 – (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 – 2 A 93/18 und 2 A 95/18 – sowie vom 5.4.2018 – 2 A 128/18 – (alle Rumänien), vom 16.4.2018 – 2 A 59/18 – (Griechenland)) Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen. Die dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO zugrundeliegende Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt danach im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.3.2018 – 2 A 108/18 –) Das gilt nicht nur für Rechtsbehelfe von Asylbewerbern, sondern auch für solche der Beklagten. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.