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Beschluss

2 A 108/18

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung im Asylverfahren richtet sich abschließend nach §78 Abs.3 AsylG; die allgemeinen Zulassungsgründe der VwGO sind nicht anwendbar. • Zur Begründung einer Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG sind die klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre Bedeutung über den Einzelfall substantiiert darzulegen. • Bei fehlender Mitwirkung der Kläger in der mündlichen Verhandlung und unzureichender Substantiierung des Vortrags rechtfertigt die Berufungszulassung nicht die Fortsetzung des Verfahrens. • Fehlende Nachweise der Bedürftigkeit können die Erteilung von Prozesskostenhilfe versagen; darüber hinaus fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht im Zulassungsverfahren.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung im Asylverfahren nur nach §78 Abs.3 AsylG; Antrag zurückzuweisen • Die Zulassung der Berufung im Asylverfahren richtet sich abschließend nach §78 Abs.3 AsylG; die allgemeinen Zulassungsgründe der VwGO sind nicht anwendbar. • Zur Begründung einer Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG sind die klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre Bedeutung über den Einzelfall substantiiert darzulegen. • Bei fehlender Mitwirkung der Kläger in der mündlichen Verhandlung und unzureichender Substantiierung des Vortrags rechtfertigt die Berufungszulassung nicht die Fortsetzung des Verfahrens. • Fehlende Nachweise der Bedürftigkeit können die Erteilung von Prozesskostenhilfe versagen; darüber hinaus fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht im Zulassungsverfahren. Ehepaar (irakische Staatsangehörige, kurdische Volkszugehörigkeit) reiste 2015 mit zwei Kindern nach Deutschland und beantragte Asyl. Sie gaben an, aus Familienehrengründen und wegen Gefährdung durch den Islamischen Staat beziehungsweise Zwangsrekrutierung durch Peshmerga geflohen zu sein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nahm das Verfahren nach Selbsteintritt Deutschlands auf und lehnte die Asylanträge im November 2016 ab; nationale Abschiebungsverbote wurden verneint. Das Verwaltungsgericht wies die Klage im Januar 2018 ab; die Kläger erschienen nicht zur mündlichen Verhandlung. Sie beantragten Zulassung der Berufung und Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz. Das OVG prüfte ausschließlich, ob die Zulassungsvoraussetzungen des Asylrechts vorliegen und ob Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. • Die Zulassung der Berufung im asylrechtlichen Verfahren unterliegt der abschließenden Regelung des §78 Abs.3 AsylG; die Berufungszulassungsgründe der VwGO finden keine Anwendung. • Die Kläger haben im Zulassungsantrag lediglich allgemeine VwGO-Gründe geltend gemacht; damit fehlt bereits die formelle Grundlage für eine Zulassung. • Für den geltend gemachten Zulassungstatbestand der grundsätzlichen Bedeutung (§78 Abs.3 Nr.1 AsylG) haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt, welche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage der Fall aufwirft und warum diese über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sein soll. • Das Erstgericht hat den Vortrag der Kläger als zumindest konkretisierungsbedürftig bewertet; wegen Ausbleibens der Kläger zur mündlichen Verhandlung konnten Zweifel nicht ausgeräumt werden, was gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags spricht. • Die angeführten individuellen Umstände (Tätowierungen, westliche Orientierung, Verweigerung der Beschneidung, familiäre Auseinandersetzungen, behauptete Zwangsrekrutierung) betreffen allein den Einzelfall und begründen keine grundsätzliche Rechtsfrage. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die Nachweise zur Bedürftigkeit fehlen und der Zulassungsantrag keine hinreichende Erfolgsaussicht eröffnet (§§166 VwGO, 114 ZPO). • Anträge auf nachträgliche Beibringung weiterer Unterlagen oder Akteneinsicht werden nicht stattgegeben, da die Zulassungsprüfung auf das fristgerecht vorgetragene Vorbringen beschränkt ist (§78 Abs.4 AsylVfG). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18.01.2018 wird zurückgewiesen, da die Kläger die speziellen Zulassungsgründe des Asylverfahrens nicht substantiiert dargelegt haben und ihr Vorbringen nicht die erforderliche Erfolgsaussicht begründet. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Der Beschluss ist unanfechtbar.