Beschluss
2 A 194/19
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. April 2019 – 5 K 580/17 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Gründe I. Der 1996 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Hazara , ist Schiit, ledig, hat keine Kinder und spricht Dari. Er trägt vor, bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan habe er sich in der Provinz P... im Dorf N... im Bezirk S... aufgehalten. Nach seinen Angaben reiste er im September 2015 in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag. Bei einer persönlichen Anhörung im Oktober 2015 gab der Kläger an, er habe die Schule bis zur elften Klasse besucht, aber ohne Abschluss verlassen und Gelegenheitsarbeiten ausgeführt. Sein Vater sei im Januar oder Februar 2015 gestorben. Seine Mutter halte sich mit seinen zwei kleinen Brüdern in Kabul auf. Afghanistan habe er im August 2015 verlassen und sei über den Iran und die Türkei, wo er sich eine Woche aufgehalten habe, Griechenland und dann über verschiedene europäische Länder auf dem Landweg nach Deutschland gereist. Unter Vorlage eines angeblichen Drohbriefes eines „Islamischen Emirates Afghanistan“ vom März 2015 machte er geltend, der Führer der Taliban für P... , Baghlan und Kabul habe von seinem Vater verlangt, er solle mit seiner Arbeit aufhören. Da er das nicht gemacht habe, hätten die Taliban ihn getötet. Nach zwei Monaten sei ihm – dem Kläger – ein Brief geschickt worden, in dem ihm gedroht worden sei, ihn und seine ganze Familie umzubringen. Sie seien daraufhin nach Kabul gegangen. Dort sei seine Familie weiter telefonisch bedroht worden. Man habe ihn zwei- oder dreimal angerufen und gesagt, er müsse sich persönlich melden oder er werde getötet. Deshalb habe er Afghanistan verlassen. Im März 2017 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Afghanistan an.(vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30.3.2017 – 6204432-423 –) In der Begründung heißt es unter anderem, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Der Sachvortrag des Klägers genüge nicht den Kriterien für eine glaubhafte Darstellung eines Verfolgungsschicksals. Seine Angaben seien nicht nachvollziehbar. Letztlich habe er nicht darlegen können, was ihn zum Verlassen seines Heimatlandes bewegt habe. Es fehle offensichtlich an der Kausalität zwischen der Bedrohung und der Ausreise. Trotz der behaupteten Bedrohung habe er sich nach eigenen Angaben noch mehrere Monate in Afghanistan aufgehalten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Familie des Klägers, die ebenfalls von den Taliban bedroht worden sein solle, sich noch unbehelligt in Afghanistan aufhalten könne. Selbst wenn ihm bei der Rückkehr nach Afghanistan tatsächlich irgendwelche Schwierigkeiten drohten, sei nach den Erkenntnissen des Bundesamtes die Regierung bereit und in der Lage, ihm in den größeren Städten des Landes Schutz vor Verfolgung zu bieten. Auch der subsidiäre Schutzstatus sei dem Kläger nicht zuzuerkennen. Ihm drohten in Afghanistan weder Folter noch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung noch die Todesstrafe. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt könne für Afghanistan zwar nicht ausgeschlossen werden. Dem Kläger drohten aber keine erheblichen individuellen Gefahren. Die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbotes lägen ebenfalls nicht vor. Im April 2018 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und geltend gemacht, er gehöre als Hazara schiitischen Glaubens in Afghanistan zu einer besonders gefährdeten Gruppe. Vor diesem Hintergrund seien seine Ausführungen bei der Anhörung vor dem Bundesamt zu sehen. Sein Vater sei von den Taliban getötet worden. Dieser habe mit einem LKW Lebensmittel für die ISAF transportiert. Ihm sei unterstellt worden, ebenfalls für die ISAF zu arbeiten. Soweit die Beklagte eine entsprechende Kausalität mit der Begründung verneine, er habe nach seinen Ausführungen im März oder April 2015 von Seiten der Taliban einen Drohbrief erhalten, Afghanistan aber erst im August 2015 verlassen, unterschlage sie den Aufenthalt in Kabul sowie die dort erhaltenen Anrufe. Dadurch sei für ihn eine aussichtslose Lage entstanden. Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan habe er nicht mehr. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach informatorischer Befragung des Klägers in einer mündlichen Verhandlung im April 2019 abgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, der Kläger habe keine individuelle Verfolgungsgefährdung glaubhaft gemacht. Das Gericht sei nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass der Vortrag des Klägers jedenfalls im Kern der Wahrheit entspreche, und teile die im angefochtenen Bundesamtsbescheid dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit. Er habe nicht darlegen können, was ihn zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen habe. Es fehle offensichtlich an der Kausalität zwischen der Bedrohung und der Ausreise. Die Angaben in der mündlichen Verhandlung seien in sich widersprüchlich gewesen und hätten auch im Widerspruch zu seinem Vorbringen bei der Anhörung beim Bundesamt und zu seinen schriftsätzlichen Erläuterungen gestanden. So habe der Kläger weder widerspruchsfreie Angaben dazu machen können, wann genau er die behaupteten Drohanrufe erhalten habe, noch wo er sich dabei aufgehalten habe. Ebenfalls habe er nicht erklären können, warum nur er aus Afghanistan ausgereist sei, obwohl nach seinem Vortrag für seine gesamte Familie eine erhebliche Gefahr bestanden habe. Dem Kläger sei es nicht gelungen, die erheblichen Widersprüche überzeugend aufzulösen, so dass ihm bei der gebotenen Gesamtwürdigung nicht geglaubt werden könne. Dem in Kopie vorgelegten Drohbrief des „Islamischen Emirates Afghanistan“ komme daher auch kein Beweiswert zu. Eine Echtheitsüberprüfung durch das Auswärtige Amt scheide aus, weil diesem nach eigener Auskunft für Nachforschungen außerhalb Kabuls keine Quellen mehr zur Verfügung stünden. Mithin könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger sein Heimatland aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch die Taliban verlassen habe. Er habe nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer auch keine Verfolgung wegen einer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara zu befürchten. Diese unterliege zwar einer gewissen Diskriminierung, sei aber weder einer an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung durch die Taliban oder andere Gruppen ausgesetzt, noch bestehe für sie eine entsprechende Gefahrendichte. Die Hazara seien eine in Untergruppen zerfallende Minderheit mit Siedlungsschwerpunkt in der Provinz Bamyan ; ihre Zahl in Afghanistan werde auf rund 1,5 Mio. Menschen geschätzt. Hazara unterlägen zwar fortwährender gesellschaftlicher Diskriminierung; nach der Auskunftslage fehle aber eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung unionsrechtlichen subsidiären Schutzes. Es bestehe keine konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung. Diesbezüglich fehlten Anknüpfungspunkte insbesondere dafür, dass ihm aufgrund der behaupteten Tätigkeit seines Vaters für die ISAF Verfolgung durch die Taliban drohe. Der Vortrag sei nicht glaubhaft. Ob ein „innerstaatlicher bewaffneter Konflikt“ in der nördlich von Kabul gelegenen Herkunftsregion P... vorliege, könne dahinstehen. Daraus folgte nicht automatisch, dass der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes habe. Vielmehr sei weitere Voraussetzung, dass der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreiche, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson in der betroffenen Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt zu sein. Das sei beim Kläger nicht der Fall. Er gehöre keiner Berufsgruppe an, die gezwungen wäre, sich in der Nähe einer Gefahrenquelle aufzuhalten, noch sei er als schiitischer Hazara einer besonders gefährdeten religiösen oder ethnischen Minderheit zuzurechnen. Auch dabei sei maßgeblich, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, das Gericht von einer konkreten und aktuellen Gefährdung seiner Person durch eine kriminelle Organisation zu überzeugen. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Zuerkennung eines nationalen Abschiebungsverbots zu. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Abschiebung wegen einer ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unzulässig sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sei die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernst anzusehen, dass eine Abschiebung dorthin ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Auch der VGH Baden-Württemberg habe in einem Urteil vom Dezember 2017 festgestellt, dass selbst im Falle eines langjährigen Auslandsaufenthalts für einen leistungsfähigen, erwachsenen, afghanischen Mann ohne Unterhaltsverpflichtung, der keine familiären oder sozialen Unterstützungsnetzwerke habe, bei Fehlen individuell erschwerender Umstände insbesondere auch in Kabul trotz der schlechten humanitären Bedingungen und Sicherheitslage keine Gefahrenlage bestehe, die ein Abschiebungsverbot rechtfertige. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne er Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung der Vorschrift nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Das hänge von den Umständen des Einzelfalls ab und entziehe sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Nach der Auskunftslage bestehe für alleinstehende, arbeitsfähige, männliche afghanische Staatsangehörige ohne Ausbildung, die der Landessprache mächtig seien, grundsätzlich die Möglichkeit, als Tagelöhner mit Aushilfsjobs ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Die Mehrheit der afghanischen arbeitsfähigen Bevölkerung sei männlich, ohne jegliche Ausbildung und müsse unter diesen Voraussetzungen sowohl den eigenen als auch den Unterhalt weiterer Familienangehöriger sichern. Nahezu zwei Drittel der Bevölkerung Kabuls seien unter 25 Jahre alt. Nach der Auskunftslage spreche im Ergebnis nichts für die Annahme, ein solcher werde im Falle seiner Rückkehr mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert. Danach sei auch im Fall des arbeitsfähigen, 23 Jahre alten Klägers bei einer Abschiebung nach Afghanistan eine extreme Gefährdungslage zu verneinen. Darüber hinaus verfüge er noch über Familienangehörige in Afghanistan, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3.4.2019 – 5 K 580/17 –, mit dem seine Verpflichtungsklage auf Zuerkennung internationalen Schutzes in Form des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG) oder des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sowie auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG durch die Beklagte abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) vom 13.5.2019 rechtfertigt die Zulassung des Rechtsmittels nicht. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ergibt sich aus diesen Darlegungen nicht. Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsfähige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2019 – 2 A 166/19 – und vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, m.w.N., beide bei Juris) Der Kläger formuliert in der Antragsschrift die aus seiner Sicht grundsätzliche Frage, „ob junge gesunde afghanische Männer nach der Abschiebung nach Afghanistan dort in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen, oder ob, da dies nicht der Fall ist, ihnen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG zur Seite steht“. Dies zeigt indes keine grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinne auf. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Frage, deren Beantwortung für die Entscheidung in dem angestrebten Berufungsverfahren mit Blick auf die Anforderungen an die angesprochenen nationalen Abschiebungsverbote maßgeblich wäre, ob der Kläger bei einer Rückkehr oder Rückführung ins Heimatland einer solchen Gefährdung ausgesetzt wäre, sich nur nach den Umständen seines Einzelfalls beurteilen ließe. Das folgt ohne weiteres aus den sich detailliert und ausführlich damit auseinandersetzenden und auf zahlreiche Quellen und Auskünfte Bezug nehmenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil, nach denen im Übrigen mangels eines glaubhaften Sachvortrags durch angebliche Nachstellungen der Taliban respektive eines „Islamischen Emirats Afghanistan“ für die Person des Klägers, der die angenommenen individuellen persönlichen Merkmale und die Vorfindlichkeit seiner im Heimatland verbliebenen Familie nicht in Frage stellt, auch in dem Zusammenhang keine individuell gefahrerhöhenden Umständen angenommen werden können. Auch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag macht die Einzelfallbezogenheit des – tatsächlichen – Beurteilungsgegenstands an vielen Stellen deutlich, etwa wenn er im Zusammenhang mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom Mai 2018 geltend macht, dass „Ausweichmöglichkeiten maßgeblich vom Grad der sozialen Verwurzelung und der finanziellen Lage“ abhängig seien und dass „die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten ... eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort “ . Dass diese Parameter im konkreten Fall jeweils in unterschiedlichem Maße zu Trage kommen können, liegt auf der Hand. Dasselbe gilt für die auszugsweise Wiedergabe der Feststellungen in einem vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Gutachten von Friederike Stahlmann vom März 2018, wonach von der Bevölkerung als „Versager“ oder als „reich“, „verwestlicht“ beziehungsweise als „verdorben“ oder „kriminell“ angesehene unfreiwillige Rückkehrer nach Afghanistan „vorhersehbar und unvermeidbar “ Opfer humanitärer Not zu werden drohten, „sofern Betroffene nicht auf unterstützungswillige und –fähige soziale Netzwerke zurückgreifen könnten“ . Auch das ist allein eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen ausdrücklich herausgestellt, dass gerade der Kläger in Afghanistan über Familienangehörige verfüge, die ihn bei einer Rückkehr gegebenenfalls unterstützen könnten (vgl. Seite 24 des Urteilsabdrucks). Die Beantwortung der von dem Kläger aufgeworfenen Frage ist deswegen schon von daher grundsätzlich nicht geeignet, eine generelle („grundsätzliche“) Klärung für eine Vielzahl von Einzelfällen im Verständnis des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG in dem Zusammenhang herbeizuführen oder zu befördern. Darüber hinaus genügt ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits dann nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr ist zur ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge in diesen Fällen eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind.(vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 18.2.2019 – 13 A 4738/18.A –, juris) Auch dies erscheint im vorliegenden Fall sehr zweifelhaft. Bezogen auf den von ihm erwähnten Allgemeinen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom Mai 2018 weist der Kläger selbst darauf hin, dass dieser zu der aufgeworfenen Fragestellung „so gut wie keine Ausführungen“ mache (vgl. dazu auch Seite 22 des Urteils des Verwaltungsgerichts). Das in dem in der Antragsschrift wiederholt angeführten Klageverfahren vor dem VG Wiesbaden(vgl. dazu VG Wiesbaden, Urteil vom 11.10.2018 – 7 K 1757/16.A –) erstattete Gutachten der Friederike Stahlmann vom 28.3.2018 wurde im hier angegriffenen erstinstanzlichen Urteil ausdrücklich in die Beurteilung einbezogen und lediglich im Ergebnis abweichend von der Auffassung des Klägers bewertet. Das angesprochene Urteil des VG Wiesbaden, in dem für den dortigen Kläger individuell ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde, geht im Übrigen erkennbar ebenfalls von der Einzelfallbezogenheit der aufgeworfenen Fragestellung aus. Dort wird nach Ablehnung einer pauschalen Sichtweise ausdrücklich hervorgehoben, dass „aufgrund der Umstände jedes Einzelfalles individuell zu prüfen“ sei, ob „ein junger, alleinstehender, arbeitsfähiger Mann in der Lage wäre, in Afghanistan auch ohne belastbare Netzwerke zu überleben“. Dabei seien die Ausbildung, der Bildungstand, die Arbeitserfahrung, die Volks- und Religionszugehörigkeit sowie die Dauer des Aufenthalts im westlichen Ausland und in Afghanistan, das heißt die Vertrautheit mit den dortigen gesellschaftlichen Widrigkeiten und dem stark umkämpften Arbeits- bzw. Wohnungsmarkt „besonders zu beachten“. Zu berücksichtigen sei ferner, ob der Betroffene noch über nennenswertes Vermögen verfüge, auf welches er zur Existenzsicherung zurückgreifen könne. Auch der Hinweis auf die nach einer Auskunft von amnesty international vom Januar 2018 an das VG Leipzig anzunehmende, bereits zuvor erwähnte „Stigmatisierung“ von Rückkehrern, die in der afghanischen Bevölkerung als „vom Westen kontaminiert“ angesehen würden und deshalb „erheblichen Sicherheitsrisiken“ unterliegen sollen, wäre danach gegebenenfalls im Einzelfall in Rechnung zu stellen. Auch diese Auskunft wurde im Übrigen vom Verwaltungsgericht gesehen und in die Erwägungen einbezogen (vgl. Seite 23 des Urteilsabdrucks). Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG, in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle. Die in dieser Vorschrift gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat. Daher rechtfertigt auch der Umstand, dass der Kläger im Zulassungsantrag in seinem Fall die Zuerkennung eines individuellen nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG entgegen die Begründung des Verwaltungsgerichts für geboten erachtet, hier keine Zulassung der Berufung. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG) III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.