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Beschluss

1 A 202/18

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.5.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 2117/17 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Erlaubnis für den Weiterbetrieb ihrer in der S. Straße 2 in S. gelegenen Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus, nachdem die ihr im Jahr 2010 auf der Grundlage des § 33i GewO erteilte - damals unbefristete - Spielhallenerlaubnis zu diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes erloschen ist. Die Klägerin hat während der gesetzlich vorgegebenen Antragsfrist zwischen dem 1.7.2016 und dem 31.12.2016 keinen entsprechenden Erlaubnisantrag bei dem Beklagten eingereicht. Im Nachhinein hat sie sich darauf berufen, dem Landesinstitut für Präventives Handeln im Dezember 2016 ihr Sozialkonzept mit einem als Antrag überschriebenen Anschreiben übersandt zu haben; sie sei von der Zuständigkeit des Instituts ausgegangen und habe jedenfalls erwarten dürfen, dass die Unterlagen fristgerecht an die zuständige Behörde weitergeleitet würden. Durch Bescheid des Beklagten vom 25.9.2017 wurden ihre Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Schriftsatz vom 19.6.2017) und auf Weiterbetrieb der Spielhalle abgelehnt. Der Senat hat in seinem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren betreffend den Antrag der Klägerin auf vorläufige Duldung des Weiterbetriebs bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Hauptsacheverfahren ergangenen Beschluss vom 20.2.2018 - 1 B 870/17 - eingehend dargelegt, dass die vorbezeichnete Frist als Ausschlussfrist konzipiert ist, die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung nach Maßgabe des § 32 SVwVfG daher nicht besteht und deshalb die Argumentation der Klägerin, die Frist unverschuldet versäumt zu haben, ins Leere geht. Dies hat der Senat auf die Einwendungen der Klägerin anlässlich ihrer unstatthaften Gegenvorstellung durch Beschluss vom 29.3.2018 erneut bekräftigt. In der Folge hat das Verwaltungsgericht das auf Erlaubniserteilung gerichtete Verpflichtungsbegehren der Klägerin durch Urteil vom 08.05.2018 abgewiesen. Die Spielhalle der Klägerin sei angesichts der versäumten Antragsfrist und des Nichtbestehens einer Wiedereinsetzungsmöglichkeit zu Recht nicht in die Auswahlentscheidung zwischen mehreren im Radius von 500 m befindlichen Spielhallen einbezogen worden. Der im Klageverfahren erhobene Einwand, dem Saarländischen Spielhallengesetz sei die Notwendigkeit der Durchführung eines Auswahlverfahrens nicht hinreichend zu entnehmen gewesen, weswegen die vom Gesetzgeber normierte Antragsfrist als rechtsunwirksam, unverbindlich und verfassungswidrig einzustufen sei, verfange angesichts der Billigung der Übergangsregelungen des Glückspielstaatsvertrages und des Saarländischen Spielhallengesetzes durch das Bundesverfassungsgericht nicht. Gleiches gelte in Bezug auf den Hinweis der Klägerin, einer von ihr in einer anderen saarländischen Gemeinde betriebenen Spielhalle sei eine Spielhallenerlaubnis erteilt worden, obwohl der Erlaubnisantrag ebenfalls erst nach Fristablauf an den Beklagten weitergeleitet worden sei. Denn im Umkreis von 500 m um diese Spielhalle herum habe sich keine weitere Spielhalle befunden, so dass es einer Auswahlentscheidung und damit eines fristgebundenen Antrags nicht bedurft habe, vielmehr auch ein Neuantrag ohne zeitliche Einschränkung möglich gewesen wäre. II. Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die während der Begründungsfrist erhobenen Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung, die nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO den Umfang der seitens des Senats vorzunehmenden Prüfung festlegen, rechtfertigen die Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht. 1. Unter pauschalem Hinweis auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO macht die Klägerin geltend, es sei entscheidungserheblich, ob § 12 Abs. 1 SSpielhG verfassungswidrig und damit nichtig sei. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern - etwa Bayern - sei die Durchführung eines vorgelagerten Auswahlverfahrens in § 12 SSpielhG nicht vorgesehen und es gebe - anders als etwa in Berlin - kein Gesetz, das die Auswahlkriterien und das Auswahlverfahren regele. Nach den Anwendungshinweisen des zur Fachaufsicht berufenen Ministeriums vom 07.06.2016 habe auf der Ebene der Befreiungsanträge ein vorgelagertes Auswahlverfahren nicht stattfinden sollen, so dass jeder Spielhallenbetreiber gehalten gewesen sei, die umfänglichen für die Beurteilung eines Härtefalls vorzulegenden Unterlagen zu beschaffen und fristgerecht einzureichen, obwohl er nicht wissen konnte, ob im Umkreis von 500 m weitere Anträge auf Weiterbetrieb gestellt würden. Zudem habe ein Spielhallenbetreiber seine rechtlichen Aussichten in einem Auswahlverfahren nicht beurteilen können, da die Auswahlkriterien nicht bekannt, insbesondere weder normiert noch durch behördliche oder verwaltungsgerichtliche Entscheidungen konkretisiert gewesen seien. Dennoch verlange die gesetzliche Regelung jedem ab, vor dem 31.12.2016 zu entscheiden, ob der erhebliche wirtschaftliche Aufwand hinsichtlich der Beantragung einer Härtefallentscheidung betrieben werde. Ein kostspieliges Wirtschaftsprüfertestat habe eingeholt werden müssen, obwohl die Erfolgsaussichten im vorgelagerten Auswahlverfahren nicht abzuschätzen gewesen seien. Dies verletze das Willkürverbot des Art. 3 GG und den in Art. 12 GG verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes. Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.3.2017 ergebe sich nichts Gegenteiliges. Dieser Beschluss befasse sich vornehmlich mit der Rechtslage in Berlin. Den Ausführungen sei zu entnehmen, dass das Bundesverfassungsgericht erwarte, dass die zuständigen Behörden oder die Länder im Wege der Gesetzes- oder Verordnungsgebung oder auch mittels Verwaltungsvorschriften detaillierte Kriterien für die Bewältigung von Konkurrenzsituationen aufstellen und damit dem Spielhallenbetreiber eine Beurteilung der Konkurrenzsituation und eine Einschätzung, ob ein Antrag auf Weiterbetrieb überhaupt Sinn macht, ermöglichen. Die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Kriterien seien indes vor Ablauf des 31.12.2016 nicht festgelegt worden, so dass nicht abzuschätzen gewesen sei, ob es eines Antrags auf Härtefallbefreiung bedürfe. Da in Berlin noch während des verfassungsgerichtlichen Verfahrens die Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung des Mindestabstandes für Bestandsunternehmen in Kraft getreten seien, überrasche es nicht, dass das Bundesverfassungsgericht sich mit der Frage, ob es verfassungsmäßig sei, eine Frist für die Beibringung der Voraussetzungen einer Härtefallregelung zu normieren, obwohl der Ausgang des Auswahlverfahrens noch nicht abzusehen sei, nicht auseinandergesetzt habe. Es möge zwar verfassungsrechtlich unbedenklich sein, wenn die Auswahlkriterien nicht durch den Gesetzgeber festgelegt würden. Dennoch genüge eine Frist für die Beantragung einer Härtefallbefreiung, die ablaufe, bevor die Erfolgsaussichten eines regulären Erlaubnisantrags abschätzbar seien, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Daher komme es fallbezogen nicht darauf an, ob die Klägerin die Erteilung einer Erlaubnisfrist fristgerecht habe beantragen wollen. Entscheidend sei, dass ihr im Juni 2017 bei dem Beklagten eingegangener Antrag fristgerecht gewesen wäre, wenn die gesetzliche Regelung im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Auswahlverfahren einerseits und Härtefallregelung andererseits ausreichend transparent und damit verfassungsrechtlich unbedenklich gewesen wäre. Es sei anzunehmen, dass die fehlende Transparenz viele Spielhallenbetreiber von der Stellung eines Antrages abgehalten habe, weil sie die aufwendigen Anforderungen an die Nachweise, insbesondere bezüglich der wirtschaftlichen Härte, nicht hätten erfüllen können oder wollen. Mit dieser Argumentation greift die Klägerin die Feststellung des Verwaltungsgerichts an, Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Antragsfrist ließen sich weder den Ausführungen des Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 7.3.2017 entnehmen, noch seien solche Anhaltspunkte seitens der Klägerin konkret vorgetragen oder sonst erkennbar. 1.1. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lassen sich aus dieser Argumentation nicht herleiten. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist.(Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 124 Rdnr. 7) Die Annahme, im Saarland sei ein vorgelagertes Auswahlverfahren nicht vorgesehen, verkennt den Regelungsgehalt der §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 2 Abs. 1 SSpielhG und den Umstand, dass die Befreiungsvorschriften erst zum Zug kommen, wenn die Erteilung einer regulären Erlaubnis nach den vorgenannten Vorschriften nicht möglich ist. Demgemäß thematisiert auch das Bundesverfassungsgericht die Frage, ob im Saarland in Konkurrenzsituationen zwischen Bestandsspielhallen eine Auswahlentscheidung notwendig ist, nicht, sondern beschäftigt sich unter der Prämisse der Notwendigkeit einer Auswahlentscheidung mit der im Ergebnis verneinten Frage, ob das Fehlen von Kriterien für die „zu treffende Auswahl“ zwischen bestehenden Spielhallen mit Altgenehmigungen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes verletzt. Es trifft nicht zu, dass das Bundesverfassungsgericht sich im Zusammenhang mit den Überleitungsvorschriften vornehmlich mit der Rechtslage in Berlin befasst hätte. Bezugspunkt der Ausführungen unter den Randnummern 183 bis 186 ist die Rechtslage im Saarland. Der Entscheidung ist auch mitnichten zu entnehmen, das Bundesverfassungsgericht erwarte, dass die zuständigen Behörden oder die Länder vor dem Ablauf der Antragsfrist im Wege der Gesetzes- oder Verordnungsgebung oder mittels Verwaltungsvorschriften detaillierte Kriterien für die Bewältigung von Konkurrenzsituation aufstellen, um dem einzelnen Spielhallenbetreiber eine Beurteilung der Konkurrenzsituation und eine Einschätzung, ob ein Antrag auf Weiterbetrieb überhaupt Sinn macht, zu ermöglichen. Denn unter der Prämisse einer solchen Erwartungshaltung hätte es angesichts des Umstands, dass die Antragsfrist im Entscheidungszeitpunkt bereits verstrichen war, nahe gelegen, dass das Bundesverfassungsgericht das Fehlen von Auswahlkriterien beanstandet. Stattdessen hat es hiervon ausdrücklich abgesehen.(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2017, a.a.O., Rdnrn. 185 f.) Dass es abschließend ausführt, es bleibe den Ländern unbenommen, im Rahmen der verfassungsrechtlichen Bindungen den zuständigen Behörden selbst im Wege der Gesetz- oder Verordnungsgebung oder auch mittels Verwaltungsvorschriften detailliertere Kriterien für die Bewältigung von Konkurrenzsituation an die Hand zu geben, belegt gerade, dass diese Handlungsoptionen aus verfassungsgerichtlicher Sicht nicht zwingend sind. Wenngleich das Bundesverfassungsgericht sich nicht explizit mit der vorliegend seitens der Klägerin aufgeworfenen Frage der Verfassungsmäßigkeit der nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG am 31.12.2016 auslaufenden Antragsfrist befasst hat, unterliegt ausgehend von den Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschriften des § 12 SSpielhG keinem Zweifel, dass die Datierung des Fristablaufs auf den 31.12.2016 in Verbindung mit der unter Gliederungspunkt 2.4 der Anwendungshinweise vom 7.6.2016 vorgesehenen Notwendigkeit, vor Fristablauf alle erforderlichen Antragsunterlagen bei dem Beklagten einzureichen, verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt. Wie bereits angesprochen ist zu beachten, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu einem Zeitpunkt ergangen ist, zu dem die Antragsfrist des § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG bereits abgelaufen war, die von der Klägerin im Kern ihres Vorbringens angesprochene Problematik der Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns mithin offen zu Tage lag. Dessen ungeachtet hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Fehlen von Kriterien für die zu treffende Auswahl zwischen bestehenden Spielhallen mit Altgenehmigungen, die zueinander den Mindestabstand von 500 m nicht einhalten, auch in Zusammenschau mit dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht gegen die Grundsätze des Vorbehalts des Gesetzes, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes verstößt. Denn die wesentlichen Parameter der Auswahlentscheidung in Konkurrenzsituationen zwischen Bestandsspielhallen ließen sich dem Saarländischen Spielhallengesetz in hinreichendem Maße entnehmen. So könne zur Konturierung der Auswahlkriterien zunächst auf die Regelung der Härtefallbefreiung nach § 12 Abs. 2 SSpielhG zurückgegriffen werden, so dass etwa auch die Amortisierbarkeit von Investitionen berücksichtigt werden könne. Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung ergebe sich, dass bei der Auswahlentscheidung die mit der Neuregelung verfolgten und in § 1 Abs. 1 SSpielhG niedergelegten Ziele zu beachten seien. Die grundrechtlich geschützten Positionen der Spielhallenbetreiber geböten die Anwendung eines Verteilmechanismus, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermögliche.(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1874/13 u.a. -, juris Rdnrn. 182 ff.) Dies bedeutet, dass die Kriterien, die nach § 12 Abs. 2 SSpielhG für eine Härtefallbefreiung von Relevanz sind, auch für die Auswahlentscheidung herangezogen werden können. Diese Härtefallkriterien sollen sozusagen von ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich, der Ebene der Konfliktlösung zwischen den Interessen des einzelnen Betreibers im Spannungsverhältnis zu dem öffentlichen Interesse an einer zügigen Umsetzung der Ziele der gesetzlichen Neuregelung, auf die Ebene der Konfliktlösung im Verhältnis miteinander konkurrierender Betriebe transferiert werden. Dass diese Handhabung mit dem Willen des Gesetzgebers konform geht, wird durch die Gesetzesbegründung gestützt. Dort heißt es unter Hinweis auf die komplexe Ausgangssituation insbesondere hinsichtlich miteinander konkurrierender Spielhallen, die die gesetzlichen Abstandsvoraussetzungen nicht erfüllen, und die einer weiteren Konkretisierung der Befreiungsvoraussetzungen entgegenstehe, in die Erwägungen könnten je nach Sachlage im Einzelfall der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung, Art und Ausmaß getätigter Investitionen, konkrete Abschreibungsfristen, Zahlungsverpflichtungen und Laufzeiten aus Darlehens- oder Mietverträgen sowie konkrete Möglichkeiten anderweitiger Nutzungen etc. eingestellt werden. Bereits diese Ausführungen legen nahe, dass die genannten Kriterien schon im Rahmen der Auswahl zwischen konkurrierenden Betreibern von Relevanz sein können. Die weitere Gesetzesbegründung bestätigt diesen Befund. So heißt es, für die Einzelfälle, in denen die nachträgliche Einhaltung des Abstandsgebots nur möglich wäre, indem bei der Entscheidung über die Spielhalle, die zu schließen wäre - also bei der Auswahlentscheidung (Zusatz des Senats) -, einseitig einem der Spielhallenbetreiber ein ggf. gleichheitswidriges Sonderopfer auferlegt werden würde, werde eine Dispensmöglichkeit vorgesehen. Die hierdurch bedingte Relevanz wirtschaftlicher Dispositionen und etwaiger fortbestehender Verpflichtungen in Abwägung mit öffentlichen Interessen und den Zielen des neuen Rechts entzieht der Argumentation der Klägerin, einem Spielhallenbetreiber sei vor Bekanntwerden der Auswahlentscheidung nicht zuzumuten gewesen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen und eine kostspielige Wirtschaftsprüferbescheinigung einzuholen, die Grundlage. Die Unterlagen, die zur Ermöglichung einer Härtefallbefreiung beizubringen sind, werden bereits im Rahmen der vorgelagerten Auswahlentscheidung benötigt. Deshalb ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass die Anwendungshinweise vom 7.6.2016 unter Gliederungspunkt 2.4 vorgeben, dass innerhalb der Ausschlussfrist sämtliche erforderlichen Antragsunterlagen vollständig einzureichen sind. Wenig gelungen, aber letztlich unschädlich, ist schließlich die Formulierung unter Gliederungspunkt 1.4.3 der Anwendungshinweise vom 7.6.2016, wonach auf der Ebene der Anträge nach § 12 kein vorgelagertes Auswahlverfahren stattfinde. Es folgt der Hinweis auf die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung, wegen der die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig einzureichen seien. Dies und die weiteren Ausführungen unter Gliederungspunkt 3.3.5, nach denen im Fall, dass jede konkurrierende Spielhallen den Härtefall nachweist, jeweils eine Befreiung erteilt werden soll, kann nur dahin verstanden werden, dass für die Auflösung von Bewerberkonkurrenzen Härtefallgesichtspunkte geeignet sind. Damit soll der Sache nach das seitens des Bundesverfassungsgerichts als zur Konturierung geeignete Auswahlkriterium zur Anwendung gelangen, was wiederum voraussetzt, dass alle für die Beurteilung notwendigen Unterlagen vorgelegt sind. 1.2. Der Zulassungsgrund besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht dargetan. Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sich in rechtlicher Hinsicht ein das normale Maß nicht unerheblich überschreitender Klärungsbedarf abzeichnet, der eine vertiefte Prüfung in einem Berufungsverfahren als erforderlich erscheinen lässt. Die Klägerin hält der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung indes in ihrer Zulassungsbegründung ausschließlich Rechtsstandpunkte entgegen, hinsichtlich derer ausweislich der vorstehenden Ausführungen ohne eine vertiefte Prüfung in einem Berufungsverfahren geklärt werden kann, ob ihnen zu folgen ist oder nicht. 1.3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht aufgezeigt. Eine Rechtsstreitigkeit weist grundsätzliche Bedeutung auf, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung des Verfahrens erhebliche Rechts- bzw. Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.11.2017 m.w.N.) Schon diesen Darlegungsanforderungen wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Abgesehen hiervon kann die im Mittelpunkt ihrer Zulassungsbegründung einzuordnende Frage der Verfassungsmäßigkeit der durch das Saarländische Landesrecht in § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG vorgegebenen Antragsfrist auf der Grundlage der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 7.3.2017 beantwortet werden, so dass es einer im Interesse der Rechtseinheit erfolgenden Klärung in einem Berufungsverfahren nicht bedarf. 2. Schließlich rügt die Klägerin ohne Erfolg das Vorliegen eines Verfahrensfehlers im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Sie habe in der Klageschrift zu ihrer Behauptung, der zuständige Sachbearbeiter bei dem Landesinstitut für Präventives Handeln habe sie gebeten, den Antrag bei ihm einzureichen und zugesagt, ihn an das zuständige Landesverwaltungsamt weiterzuleiten, Beweis durch Vernehmung dieses Sachbearbeiters angeboten. Dass das Verwaltungsgericht von einer Zeugenvernehmung abgesehen habe, bedinge einen Verfahrensmangel. Der Sachbearbeiter habe „leicht und einwandfrei“ im Sinn der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung(BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 2.9.2002 - 1 BvR 476/01 -, juris) erkennen müssen, dass es sich um förmliche Anträge auf Erlaubnis zum Weiterbetrieb von Spielhallen gehandelt habe, die fristgerecht an die zuständige Behörde hätten weitergeleitet werden müssen. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, es handele sich um eine Ausschlussfrist. Dass er den Antrag nicht weitergeleitet habe, könne ihr nicht angelastet werden. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, auf dem das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.5.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen könnte. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Klägerin von der Möglichkeit, einen förmlichen Beweisantrag zu stellen, keinen Gebrauch gemacht und für das Verwaltungsgericht bestand ausgehend von seinem - aus Sicht des Senats zutreffenden - Rechtsstandpunkt, dass die Frage, ob die Klägerin die Antragsfrist schuldhaft versäumt hat, nicht entscheidungserheblich sei, keine Veranlassung zu einer Zeugenvernehmung. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die auf den Sachbearbeiter des Landesinstituts für Präventives Handeln bezogene Einlassung der Klägerin in der Zulassungsbegründung in sich widersprüchlich ist. Einerseits will sie unter Zeugenbeweis stellen, dass der Sachbearbeiter selbst angeregt habe, den Antrag bei dem Landesinstitut einzureichen, und dessen Weiterreichen zugesagt habe, andererseits argumentiert sie, der Sachbearbeiter hätte erkennen müssen, dass es sich um einen förmlichen Antrag gehandelt habe und er daher gehalten ist, diesen fristgerecht an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Schließlich gehen die weiteren Ausführungen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betreffend die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zusammenhang mit der Rüge eines Verfahrensmangels fehl. Abgesehen hiervon hat der Senat die seitens der Klägerin angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem im Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss fallbezogen eingehend gewürdigt und sich dabei keineswegs auf die Feststellung, vorliegend gehe es um eine Ausschlussfrist, zurückgezogen, sondern im Einzelnen aufgezeigt, dass dem Sachbearbeiter unter den konkreten Umständen nicht naheliegend erscheinen musste, dass die Klägerin keinen korrespondierenden Antrag bei dem Beklagten gestellt haben könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 54.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.