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Beschluss

1 B 212/18

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Juni 2018 - 2 L 527/18 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500.- Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt hat, „die dienstliche Anordnung vom 7.11.2017, wonach der Antragsteller im Beschäftigungsprojekt „Posteingangsbearbeitung für DB JobService“ für einen Zeitraum vom 21.11.2017 bis 31.12.2017 tätig werden solle, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, wegen fehlender Passivlegitimation der Antragsgegnerin als unbegründet zurückgewiesen, nachdem der Antragsteller sich gegen eine Rubrumsänderung ausdrücklich verwahrt hatte. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, in Bezug auf den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung sei allein der Dienstherr passivlegitimiert. Soweit die mangelnde Zuständigkeit der Antragsgegnerin zum Erlass der verfahrensgegenständlichen Einsatzinformation vom 7.11.2017 gerügt werde, sei die Antragsgegnerin nach der das Rechtsverhältnis zwischen dem Dienstherrn und ihr regelnden normativen Konzeption befugt, alle gegenüber ihr zugewiesenen Beamten notwendigen Maßnahmen, die das sogenannte Betriebsverhältnis betreffen, zu ergreifen. Hierzu zählten auch Anordnungen über Arbeitseinsätze. Ausgenommen von ihrer Befugnis seien lediglich statusrechtliche Maßnahmen, die dem Dienstherrn vorbehalten seien. Dennoch sei der Dienstherr auch in Bezug auf das Betriebsverhältnis betreffende Maßnahmen passivlegitimiert, da die Gesamtverantwortung bei ihm verblieben sei. In einem gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren zur Klärung der Rechtmäßigkeit einer das Betriebsverhältnis betreffenden Maßnahme sei allein der Dienstherr passivlegitimiert. Die hiergegen innerhalb der - am 18.7.2018 abgelaufenen - Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen, den Umfang der gerichtlichen Überprüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkenden Gründe, mit denen der Antragsteller zunächst klargestellt hat, dass er dem Grunde nach nicht seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung geltend mache, sondern sich gegen die Einsatzinformation wende, die rechtswidrig sei, weil sie von der unzuständigen Antragsgegnerin erlassen worden sei, zuständig zum Erlass einer derartigen Einsatzinformation sei ausschließlich der Dienstherr, geben keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Der Senat macht sich die ausführliche und in jeder Hinsicht überzeugende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu Eigen. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10.8.2018 sein Eilrechtsschutzbegehren nunmehr gegen das Bundeseisenbahnvermögen richten will und dessen vorläufige Verpflichtung erstrebt, ihm dauerhaft eine seinem Amt der Besoldungsgruppe A 12 amtsangemessene Beschäftigung zu übertragen, begehrt er eine Antragsänderung entsprechend § 91 VwGO in zweifacher Hinsicht, weil er zum einen eine Auswechselung des Antragsgegners vornehmen will und zum anderen auch in der Sache einen anderen Streitgegenstand geltend macht, der von dem mit seinem fristgerechten Beschwerdevorbringen festgelegten Streitgegenstand abweicht. Insoweit ist die Beschwerde nicht zulässig. Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist aufgrund der Einschränkungen des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs durch § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO eine Antragserweiterung oder -änderung im Regelfall unzulässig. Mit der der Entlastung der Oberverwaltungsgerichte dienenden Qualifizierung der Beschwerdebegründung einerseits (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und der Beschränkung des Prüfungsumfangs andererseits (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist eine Antragsänderung oder -erweiterung in der Beschwerdeinstanz regelmäßig nicht vereinbar.(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.2.2014 - 8 S 2146/13 -; OVG Hamburg, Beschlüsse vom 22.8.2003 - 4 Bs 278/03 - und vom 2.10.2002 - 4 Bs 257/02 -; alle zitiert nach juris) Im vorliegenden Fall würde die Einführung eines neues Streitgegenstandes in das Verfahren, zu dem sich das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung in der Sache nicht geäußert hat und nach seiner - zutreffenden - Rechtsansicht auch nicht äußern musste, der von § 146 Abs. 4 VwGO für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beabsichtigten Konzentration des Rechtsmittelverfahrens auf die Prüfung der Rechtsmittelgründe widersprechen, die sich auf den in der erstinstanzlichen Entscheidung beurteilten Streitgegenstand beziehen müssen und nach Satz 3 dieser Vorschrift in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu entwickeln sind. Im Weiteren tritt hinzu, dass im Zeitpunkt der geltend gemachten Antragsänderung die Beschwerdebegründungsfrist längst abgelaufen war. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller mit der Antragsänderung einer bereits vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetretenen Änderung der Sachlage Rechnung getragen hat. Zwar beruft sich der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10.8.2018 auf eine Erledigung der „Einsatzinformation über eine Integrationsmaßnahme“ vom 7.11.2017 durch Zeitablauf und war diese in der Tat zunächst vom 21.11.2017 bis 31.12.2017 befristet. Der Antragsteller hat aber bereits in der Antragsschrift des erstinstanzlichen Verfahrens vorgetragen, dass die Anordnung über den 1.1.2018 hinaus fortgeführt und er weiterhin als Teamkoordinator im Projekt „Posteingangsbearbeitung für DB Dialog“ eingesetzt worden ist. Auch im Schriftsatz vom 10.8.2018 räumt der Antragsteller selbst ein, dass er seit dem 1.1.2018 - und damit auch derzeit - auf der Grundlage von entsprechenden Dienstplänen auf der Position eines „Teamkoordinators im Projekt Posteingangsbearbeitung für DB Dialog“ eingesetzt ist. Von einer Erledigung der dienstlichen Anordnung der Antragsgegnerin, die gegebenenfalls zu einer anderen Beurteilung der erstrebten Antragsänderung Anlass geben könnte, kann daher keine Rede sein. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren gemäß den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500,- Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.