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Beschluss

2 D 379/17

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Ablehnungsgesuche gegen „das OVG“ bzw. „die beteiligten Richter des OVG“ werden als unzulässig zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Februar 2017 (Az.: 1 K 1855/16) wird zurückgewiesen. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Der Kläger wendet sich in der Sache mit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 14.2.2017 (Az.: 1 K 1855/16) und stellt Befangenheitsantrag. Der Kläger war im Schuljahr 2015/2016 Schüler der Klassenstufe 10 des Beklagten. Aufgrund eines Beschlusses der Zeugnis- und Versetzungskonferenz vom 6.7.2016 wurde der Kläger nicht in die Klassenstufe 11 versetzt und damit gleichzeitig nicht zur Hauptphase der Oberstufe zugelassen. Sein dagegen erhobener Widerspruch wurde mit Bescheid des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 5.9.2016 zurückgewiesen. Seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, ihm die Teilnahme an der Hauptphase der Oberstufe zu gestatten, und den (erneuten) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wies das Verwaltungsgericht jeweils mit Beschlüssen vom 4.10.2016 (Az.: 1 L 1397/16) zurück. Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Anordnungsverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegte Beschwerde des Klägers sowie seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts hat der Senat mit Beschluss vom 14.11.2016 (Az.: 2 D 318/16 – 2 B 319/16) zurückgewiesen. Wegen der Nichtversetzungsentscheidung hat der Kläger am 10.10.2016 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, die unter der Geschäftsnummer 1 K 1855/16 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist. Mit Beschluss vom 14.2.2017, der dem Kläger durch seine gesetzlichen Vertreter am 16.2.2017 zugestellt wurde, hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren mangels Bedürftigkeit und wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgewiesen. Zur Begründung seiner am 3.3.2017 bei Gericht eingegangenen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.2.2017 und seines zugleich gegen „das OVG“ und die - namentlich nicht im Einzelnen bezeichneten - „beteiligten Richter des OVG“ gerichteten Ablehnungsgesuchs trägt der Kläger durch seinen Vater unter umfangreicher Darlegung im Einzelnen vor, bei der Entscheidung über die Bedürftigkeit im Rahmen des Antrags auf Prozesskostenhilfe hätten die „Richter des OVG“ die außergewöhnlichen finanziellen Mehrbelastungen auf Grund der schwerwiegenden Erkrankung und Pflegebedürftigkeit der Mutter des Klägers bewusst ignoriert, was von der Voreingenommenheit des Gerichts zeuge. Die Beschlüsse „des OVG“ seien persönlich erniedrigend und stellten eine sachfremde Verhöhnung von Schwerbehinderten oder Kranken dar. Die Ausführungen „des OVG“ zur Schwerbehinderung der Mutter „in einem vorangegangenen Verfahren“ wie auch zur Erkrankung des Klägers bezüglich der Teilnahme an der Klassenfahrt seien beleidigend. Das Gericht sei extrem voreingenommen, bediene sich einer persönlich erniedrigenden Sprache und habe den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt. Schließlich hätte „das OVG“ schon in einem vorangegangenen Verfahren, als der Vater des Klägers 2009 sein Lehramtsstudium Germanistik und Theologie habe zurückstellen müssen, den Entzug des Prüfungsanspruches „durchgehen lassen“ und dadurch seinem Vater sämtliche Zukunftschancen genommen, was sich nun bei dem Kläger fortsetze. Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts habe zumindest zeitweise an der Universität als Dozent gearbeitet. Möglicherweise habe es damals schon und auch heute noch unerlaubte Absprachen zwischen ehemals bei der Universität beschäftigten Juristen in Behörden oder Ministerien gegeben. Die Vermutung liege nahe, dass das Gericht nunmehr Fehlentscheidungen in der Vergangenheit decke. Dem Kläger sei aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens eines Junglehrers die Chance auf die Versetzung und das Abitur genommen worden. Es bestehe ein Anspruch auf Versetzung. Der Lehrer hätte weder die schriftliche Überprüfung noch die nicht gemachte Hausaufgabe in die Zeugnisnote einfließen lassen dürfen. Schließlich hätte dem Kläger die Möglichkeit zur Notenverbesserung durch Wiederholung der Überprüfung gegeben werden müssen. II. 1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist offensichtlich unzulässig, denn es enthält Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit eines Richters (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO) gänzlich ungeeignet sind. Wird -wie vorliegend- nicht ein einzelner Richter, sondern ein ganzes Kollegium oder ein ganzes Gericht abgelehnt und wird das Gesuch überhaupt nicht oder nur mit solchen Umständen begründet, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, ist der Spruchkörper abweichend von § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung mit den abgelehnten Richtern zu einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch befugt. Ihre Mitwirkung verletzt nicht die durch die §§ 45, 47 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO konkretisierte Garantie des gesetzlichen Richters.(Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Beschluss vom 24.1.1973 - 3 CB 123.71 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 13; zuletzt bspw. Beschluss vom 2.1.2017 - 5 C 10/15 D -; vgl. des Weiteren auch OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2017 - 4 A 427/16 -; jeweils zitiert nach juris) Einer dienstlichen Stellungnahme der Richter oder des Richters bedarf es bei offensichtlicher Unzulässigkeit nicht.(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.4.2009 -1 BvR 887/09 -; juris) So liegt der Fall hier. Der gegen „das OVG“ und die „beteiligten Richter des OVG“ gerichtete Antrag stellt bereits kein ordnungsgemäßes Ablehnungsgesuch nach den §§ 54 VwGO, 44 Abs. 1 ZPO dar, weil sich nicht hinreichend individualisierbar ergibt, welcher Richter abgelehnt wird. Das Gesetz sieht nur die Ablehnung eines bestimmten Richters, nicht aber des gesamten Spruchkörpers oder des gesamten Gerichts vor.(vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.2.1960 - 2 BvR 36/60 -; BVerfGE 11, 1-6; juris) Der Kläger unterstellt „dem OVG“ und „den beteiligten Richtern“ generell Voreingenommenheit aufgrund der offenbar Jahre zurückliegenden Befassung mit Rechtsstreiten seines Vaters (u.a. in Zusammenhang mit dessen 2009 begonnenem, letztlich aber nicht abgeschlossenem Lehramtsstudium). Greifbare konkrete Anhaltspunkte, die bei objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit eines bestimmten Richters hindeuten könnten, sind allerdings nicht dargetan. Selbst wenn sich der Vorwurf der Befangenheit sinngemäß (nur) gegen die einzelnen Richter des mit der Entscheidung in der Sache befassten 2. Senats richtet, die bereits zuvor mit der Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Anordnungsverfahren und seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren befasst waren (Beschluss vom 14.11.2016; Az.: 2 D 318/16 – 2 B 319/16), liegt auch damit ein zulässiges Ablehnungsgesuch nicht vor. Die Ablehnung kann auf alle Mitglieder eines Spruchkörpers ausnahmsweise nur dann erstreckt werden, wenn die Besorgnis der Befangenheit aus bestimmten Anhaltspunkten einer Kollegialentscheidung hergeleitet wird(BVerwG, Urteil vom 5.12.1975 - VI C 129.74 -; juris) oder wenn Befangenheitsgründe individuell auf einzelne Richter bezogen werden, aber für jeden dem Spruchkörper angehörenden Richter gleichermaßen gelten sollen.(BVerwG, Urteil vom 2.7.1976 - VI C 109.75 -; juris) Diesen Voraussetzungen entspricht der Vortrag des Klägers aber nicht. Soweit die Voreingenommenheit auf die Mitwirkung bei der nach Meinung des Klägers unrichtigen Entscheidung in dem vorangegangenen Anordnungsverfahren gestützt wird, kann hiermit offenkundig eine Befangenheit des Senates nicht begründet werden.(Vgl. hierzu allgemein BVerfG, Beschlüsse vom 02.05.2006, Az.: 1 BvR 698/06, vom 12.07.2006, Az.: 2 BvR 513/06, vom 22.04.2009, Az.: 1 BvR 887/09, und vom 03.07.2013, Az.: 1 BvR 782/12; jeweils zitiert nach juris) Auch die auf einer „Verschwörungstheorie“ basierenden Mutmaßungen des Vaters des Klägers lassen keine objektiv greifbaren Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit erkennen. Dies gilt insbesondere auch soweit der Kläger die (frühere) Lehrtätigkeit des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts an der Universität des Saarlandes und seine Funktion im Landesprüfungsamt für Juristen anführt und in diesem Zusammenhang den - völlig aus der Luft gegriffenen - Verdacht unzulässiger Absprachen zwischen Behörden, Ministerien und Justiz äußert. Im Übrigen zielt der Vorwurf des Klägers offensichtlich nur darauf ab, die Richtigkeit vorangegangener gerichtlicher Entscheidungen in Frage zu stellen und inhaltliche Einwände gegen den Beschluss des Senats vom 14.11.2016 unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens zu erheben. Da das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist, hat es einer dienstlichen Stellungnahme der Richter nicht bedurft. 2. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.2.2017 bleibt erfolglos. Die Beschwerde ist nach Aktenlage bereits unzulässig, denn der Kläger hat sie erst am 3.3.2017 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt. Diese beträgt nach § 147 Abs. 1 VwGO zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung. Aufgrund des Vermerks des Zustellers in der Postzustellungsurkunde (siehe Bl. 37 der Gerichtsakte) ist davon auszugehen, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.2.2017, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen war, dem Kläger, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, am 16.2.2017 zugestellt wurde. Mit Ablauf des 2.3.2017 war die Frist daher verstrichen (vgl. § 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Wiedereinsetzungsgründe (§ 60 Abs. 1 VwGO) sind nach Lage der Akte nicht ersichtlich. Ungeachtet dessen ist die Beschwerde aber auch in der Sache unbegründet, denn es ist nicht festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Klage, mit der sich der Kläger gegen die Nichtversetzungsentscheidung der Klassenkonferenz des Beklagten vom 6.7.2016 wendet, vorliegen. Die mit der Beschwerdebegründung vorgetragenen Einwände rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht. Soweit der Kläger im Hinblick auf die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche - und vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss im vorgehenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren verneinte - Bedürftigkeit insbesondere (erneut) geltend macht, die außerordentlichen finanziellen Mehrbelastungen infolge der schweren Erkrankung und Pflegebedürftigkeit seiner Mutter, die Ausgaben für anstehende notwendige Anschaffungen im häuslichen Bereich (Erneuerung des Heizkessels) und die Aufwendungen, die für die angestrebte Ausbildung als Kirchenmusiker erforderlich sind, seien vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden, vermag dieser Vortrag der Beschwerde schon deswegen nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil zudem die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht in dem angefochtenen Beschluss auf die Gründe seiner - eingehenden - Sachentscheidung vom 4.10.2016 im vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren des Klägers verwiesen, mit der sein Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (vorläufige Zulassung in die Hauptphase der gymnasialen Oberstufe) zurückgewiesen wurde. Zur Begründung seiner Beschwerde beanstandet der Kläger wie bereits in dem Anordnungsverfahren die Benotung in dem Fach Physik und ist der Ansicht, der Fachlehrer hätte weder die schriftliche Überprüfung vom 21.6.2016, die mit „ungenügend“ (00 Punkte) benotet worden war, noch die unterlassene Hausaufgabe am 18.3.2016 werten dürfen. Ihm hätte die Möglichkeit gegeben werden müssen, eine Überprüfung nachzuschreiben. Zudem hätten seine mündliche Mitarbeit und sein Referat über den „Van-Allen-Gürtel“ in die Notengebung zu seinen Gunsten mit einfließen müssen. Schließlich habe der Fachlehrer dem Kläger gegenüber die mündliche Zusage gemacht, die Lernerfolgskontrolle vom 21.6.2016 nicht zu werten. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger erkrankt und schulunfähig gewesen sei. Diese umfangreichen -weit ausholenden- Darlegungen in der Beschwerdebegründung erschöpfen sich allerdings in der Wiederholung seines bisherigen Vorbringens, das bereits Gegenstand der rechtlichen Bewertung in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 4.10.2016 und des Senats vom 14.11.2016 gewesen ist. Damit hat der Kläger aber in seiner Beschwerdebegründung keine (neuen) rechtlich erheblichen Gesichtspunkte aufgezeigt, die Anlass geben könnten, ihm entgegen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts für sein Klagebegehren in der Hauptsache Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 14.11.2016 (2 B 319/16) festgestellt, dass bei dem in diesem Verfahren gebotenen hohen Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht davon ausgegangen werden kann, dass selbst wenn die Lernerfolgskontrolle vom 21.6.2016 nicht berücksichtigt werden würde, die Note bei einer erneuten Entscheidung durch die Zeugnis- und Versetzungskonferenz auf „ausreichend“ (04 Punkte) festgesetzt werden würde. Nach Lage der Dinge kann auch nicht festgestellt werden, dass der Ausgang des Rechtsstreits von der beantragten Vernehmung des Physiklehrers als Zeugen oder von sonstigen Ermittlungen abhängt. Da der Kläger keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung durch den Senat gebieten würden, dargelegt hat, ist die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. Nr. 5502 KostV der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.