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Beschluss

2 A 395/11

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. August 2011 – 5 K 41/11 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Kläger sind Eigentümer der mit einem Wohnhaus bebauten Parzelle Nr. 289/3 in Flur 8 der Gemarkung A (Anwesen B-Straße in A-Stadt). Sie wenden sich gegen eine Benutzung der seitlich angrenzenden, im Eigentum Dritter stehenden Parzellen Nr. 289/2 und Nr. 289/1 durch den Beigeladenen als Holzlager- und Abstellplatz für landwirtschaftliche Geräte und Fahrzeuge. Alle Gründstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „S Teil III“ aus dem Jahr 1976, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Auf den Parzellen Nr. 289/2 und Nr. 289/1 wurden bisher keine Wohnhäuser errichtet. Auf dem zuletzt genannten Grundstück befinden sich ein offener Unterstand und ein ehemaliger Baustellenwagen. Nachdem der Beklagte bereits im April 2006 gegenüber dem Kläger ein bauaufsichtsbehördliches Tätigwerden gegen die Benutzung der Nachbargrundstücke abgelehnt hatte, ( vgl. das Antwortschreiben des Beklagten vom 4.4.2006 auf dessen Nachbarbeschwerde vom 1.4.2006 ) forderten die Kläger im September 2009 den Beklagten auf, die vollständige Beseitigung von „Ablagerungen“ auf den Parzellen Nr. 289/1 und Nr. 289/2 anzuordnen und deren Nutzung als Lagerplatz zu untersagen. Sie führten aus, der Beigeladene nutze die Grundstücke nicht zu Wohnzwecken, sondern als selbständigen Lagerplatz. Hier werde der Brennholzbedarf für vier bis fünf Familien in der Größenordnung von ca. 150 m 3 geschnitten und gelagert. Etwa einmal pro Woche komme es zu unzumutbaren Lärmbelästigungen durch den Einsatz von Kreis- und Kettensägen sowie eines Holzspalters. Zeitweise werde bis zu acht Stunden am Tag Holz geschnitten. Daraufhin teilte der Beklagte dem Beigeladenen mit, dass bei einer Ortsbesichtigung im September 2009 auf den Grundstücken „erhebliche Mengen Brennholz“ sowie Arbeitsgeräte festgestellt worden seien. Ein Einschreitensanspruch der Kläger könne daher nicht ausgeschlossen werden. In dem Antwortschreiben des Beigeladenen heißt es dazu, das „Grundstück A-Straße 15-17“ werde mit Genehmigung der Eigentümer seit ca. zehn Jahren von drei in derselben Straße wohnenden Familien zur Lagerung von Holz benutzt. Einmal im Jahr werde das Holz geschnitten. Es mache keinen Unterschied, ob die drei Familien das hier oder – wie übrigens der Kläger auch – auf ihren jeweiligen Wohngrundstücken A-Straße, 8 und 12 durchführten. Jede Familie schneide höchstens zwei bis drei Tage im Jahr Holz auf dem Grundstück und zwar vor 18 Uhr. Die Nutzung des Holzspalters erfolge ausschließlich im Wald. Hinsichtlich des von Jugendlichen als „Treffpunkt“ benutzten Bauwagens könne sich der Beklagte bei der Polizeidienststelle in Wadern unter dem Stichwort „Baubude Bachem“ erkundigen. In der Angelegenheit sei auf Veranlassung der Kläger die Ortspolizei in A-Stadt „in Zusammenarbeit“ mit zwölf näher bezeichneten Personen und Stellen, unter anderem dem damaligen Ministerpräsidenten des Saarlandes und dem Bischof von Trier bereits „tätig geworden“. Daraufhin teilte der Beklagte den Klägern im Oktober 2009 mit, bei einer Überprüfung seien gegenüber dem Zustand vom April 2006 keine Veränderungen festgestellt worden. Nachdem die Kläger auf einem rechtsmittelfähigen Bescheid bestanden hatten, lehnte der Beklagte im November 2009 ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Nutzung des Nachbargrundstücks zur Verarbeitung und Lagerung von Brennholz für den privaten Gebrauch ab. ( vgl. den Bescheid des Beklagten vom 5.11.2009 – 6130-712-2009 ) In der Begründung heißt es, Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften seien nicht zu erkennen. Eine Verletzung landesrechtlicher Bestimmungen über Abstandsflächen könne ausgeschlossen werden. Bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1996 habe der erkennende Senat die grundsätzliche Zulässigkeit einer privaten Brennholzlagerung auch größeren Umfangs sogar in reinen Wohngebieten festgestellt. ( vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1996 – 2 R 20/95 –, BRS 58 Nr. 175 ) Hier gelte nichts anderes. Die Nutzer wohnten in unmittelbarer Nachbarschaft. Dass auf dem streitigen Grundstück keine „Hauptanlage“ in Form eines Wohnhauses vorhanden sei, wirke sich auf die Rechte der Kläger nicht aus. Die Nutzung zur Lagerung des weitestgehend bereits im Wald aufgearbeiteten Brennholzes sei „rein privater Natur“. Die gelagerte Menge habe sich seit mehreren Jahren nicht verändert und sei von den Klägern nur einmal im April 2006 beanstandet worden, ohne dass dabei indes ein Einschreiten seinerseits verlangt worden sei. Ein darauf gerichteter Anspruch sei schon damals „längst verwirkt“ gewesen. Gleiches gelte für das Abstellen von Arbeitsgeräten und Traktoren. Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs verwiesen die Kläger auf „nachbarschützende Wirkungen der Baunutzungsverordnung“. Ihre Ansprüche seien auch nicht verwirkt. Insoweit verwiesen sie auf zahlreiche Beschwerden ihrerseits gegenüber verschiedenen Behörden und legten ein von ihnen erstelltes „Tagebuch über Holzsägearbeiten ab 2005…“ vor. Der Bauwagen sei entgegen der Darstellung des Beigeladenen im Übrigen kein „Jugendtreff“. In ihm werde nach Dorffesten von Erwachsenen weitergefeiert. Die Belästigungen durch „grölende“ Besucher des Wagens seien unzumutbar. Im Mai beziehungsweise Juni 2010 teilte der Beigeladene dem Beklagten mit, dass auf den Grundstücken keine Holzverarbeitung („Holzschnitt“) mehr stattfinden werde. Sägearbeiten sollten künftig auf den Privatgrundstücken der Nutzer A-Straße, 8 und 12, der Familien D, E und des Beigeladenen durchgeführt werden. Es werde nur noch Holz gelagert, und zwar zum privaten Gebrauch. Außer den zum Transport benötigten Traktoren und Hängern würden auch keine weiteren Gerätschaften mehr abgestellt. Eine entsprechende, von den Nutzern des zur Holzlagerung genutzten Grundstücks unterzeichnete Erklärung wurde dem Beklagten übermittelt. Der des ungeachtet aufrecht erhaltene Widerspruch der Kläger wurde im Dezember 2010 zurückgewiesen. ( vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 10.11.2010 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses – KRA – 31/10 – ) In der Begründung wurde zunächst auf eine Verwirkung etwaiger Ansprüche der Kläger gegen die von ihnen beanstandeten Nutzungen verwiesen. Derartige Ansprüche hätten auch ohnehin nie bestanden. Bauplanungsrechtlich könne entgegen der Ansicht der Kläger nicht von einem selbständigen Lagerplatz ausgegangen werden. Die Holzlagerung erfolge ausschließlich zur Beheizung der Wohnhäuser dreier Familien, sei „wohnakzessorisch“ im Hinblick auf diese unmittelbar benachbarten Anwesen und daher zulässig. Die nach der Verlagerung der Schneidearbeiten auf diese Wohngrundstücke verbleibende reine Holzlagerung sei für die Kläger nicht unzumutbar. Zur Begründung ihrer im Januar 2011 erhobenen Klage haben die Kläger unter anderem geltend gemacht, der Beigeladene nutze die von einer Frau E und einem Herrn F gepachteten Grundstücke hauptsächlich mit Freunden, um den Holzbedarf für vier bis fünf Familien zu decken. Das Holz werde vor der Lagerung mit einer Kreissäge geschnitten und gespalten. Außerdem seien ein als „Jugendtreff“ für lautstarke Feiern genutzter Bauwagen, eine Egge, ein Pflug, ein Kreiselmäher, ein Holzspalter, drei Traktoren, ein Einachser, zwei bis drei Anhänger, Gitterboxen sowie Paletten abgestellt und Unterstände für Maschinen, Motoren, Traktoren und Holz errichtet worden. Etwa einmal pro Woche, zeitweise sogar täglich, kämen unter erheblichen Lärmbelästigungen Kreis- und Kettensägen sowie der Holzspalter zum Einsatz. Direkt an ihrem Haus hätten sie 80 Dezibel gemessen. Ferner werde auf dem Grundstück regelmäßig Abfall verbrannt. Seit 2006 hätten sie – die Kläger – wiederholt unter anderem bei dem Beklagten, beim Bürgermeister von A-Stadt, beim Ministerium für Umwelt und bei der damaligen Ministerin Kramp-Karrenbauer um Abhilfe gebeten. Von einer Verwirkung könne daher keine Rede sein. Die Nutzung der Nachbargrundstücke sei in dem hier festgesetzten allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Nebenanlagen seien nur auf Grundstücken zulässig, die mit einer „Hauptanlage“, hier einem Wohnhaus, bebaut seien. Das gelte sowohl für die Holzstapel als auch für die „Baubude“. Es handele sich um einen nur im Gewerbegebiet zulässigen selbständigen Lager- und Abstellplatz. Im Gegensatz zu dem 1996 vom Senat entschiedenen Fall zur privaten Brennholzlagerung befinde sich auf dem Grundstück kein Wohngebäude. Das Holzlager könne daher nicht als Nebenanlage eingeordnet werden. Die ebenfalls in unzulässiger Weise abgestellte „Baubude“ diene jungen Erwachsenen als Treffpunkt. Zumeist werde dort in „übergroßem Maße dem Alkohol zugesprochen“. Auch würden Getränke verkauft. Da keine Toilette vorhanden sei, werde immer wieder vor ihren Augen auf das Grundstück uriniert. Zudem werde am 30.4. auf dem Gelände ein „riesiges Hexenfeuer“ in unmittelbarer Nähe des gelagerten Holzes und ihres Anwesens entzündet. Ein sich auf ca. 5 bis 6 m erstreckendes Holzlager sei in nur 2 m Abstand zur Grenze aufgeschichtet worden. Davon gingen im abstandsflächenrechtlichen Sinne gebäudegleiche Wirkungen aus. Der Beklagte hat erneut auf die aus seiner Sicht eingetretene Verwirkung etwaiger Abwehransprüche der Kläger verwiesen. Hinsichtlich der nur noch stattfindenden Lagerung von Brennholz bestünden solche ohnedies nicht. Sie sei als Nebennutzung nach § 14 BauNVO in dem Wohngebiet zulässig. Es handele sich dagegen nicht um einen selbstständigen Lagerplatz. Etwas anderes hätte nur dann zu gelten, wenn die betroffenen Grundstücke quasi als „Sammellagerplatz“ für das Brennholz der Bewohner des gesamten oder großer Teile des Baugebiets benutzt würden. Das sei aber nicht der Fall. Die Anwesen der dort ihr Brennholz lagernden Familien befänden sich unmittelbar gegenüber. Unabhängig davon hielten die Brennholzstapel äußerst großzügige Abstände zum Grundstück der Kläger ein. Wären die fraglichen Grundstücke mit Wohnhäusern bebaut, hätten die Kläger die wohnakzessorischen Holzlager ohne weiteres als Nebenanlagen wesentlich näher zu ihrem Anwesen hinzunehmen. Gleiches gelte für die seit vielen Jahren auf dem Grundstück abgestellten Traktoren und für den Bauwagen, der als Nebenanlage, beispielsweise als Ersatz für ein Gartenhaus, zu einem auf dem Grundstück möglichen Wohnhaus ohne weiteres zulässig sei und bereits aufgrund der großen Entfernung zum Haus der Kläger von mehr als 40 m und „hart am Rande des Baugebiets zum Außenbereich“ größtmögliche Rücksicht auf die Interessen der Kläger nehme. Der Beigeladene hat vorgetragen, die Familie D lagere bereits seit 1986 Holz auf den Grundstücken, er selbst ab 1992. Im Jahr 2005 sei der Holzvorrat der Familie E dazugekommen. Das Holz werde inzwischen auf den jeweiligen Wohngrundstücken geschnitten. Der Holzspalter sei hier nie eingesetzt worden. Auf die Feriengäste der Kläger sei stets Rücksicht genommen worden. Beschwerden seien von diesen nie erfolgt. Als „Müllkippe“ sei das Gelände nie benutzt worden. Es sei lediglich Grünschnitt zwischengelagert und beim „Hexenfeuer“ am 30.4. als Brennmaterial benutzt worden. Diese Möglichkeit hätten sich auch die Kläger zunutze gemacht. Die jugendlichen Nutzer der „Baubude“ stammten aus der Nachbarschaft. Als Toilette stünden die entsprechenden Einrichtungen in seinem – des Beigeladenen – und in dem Wohnhaus der Familie D zur Verfügung. Die von den Klägern gerufene Polizei habe vor Ort keine Lärmbelästigung feststellen können. Getränke würden nicht verkauft. Der Beigeladene hat ferner erklärt, zur Erreichung einer „gütlichen Einigung“ werde „veranlasst“, dass der Einachser-Traktor verkauft, Holz nur noch auf den eigenen Grundstücken geschnitten, Egge und Pflug weggeräumt würden und ein „Regal“ abgebaut werde. Das Verwaltungsgericht hat im Mai 2011 eine Ortseinsicht vorgenommen und im August 2011 die Klage mit dem Antrag, „den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5.11.2009 und des auf die mündliche Verhandlung vom 10.11.2010 ergangenen Widerspruchsbescheides vom 10.12.2010 zu verpflichten, dem Beigeladenen die Nutzung der Grundstücke Flur 08, Parzellen Nrn. 289/1 und 289/2, Gemarkung B als Holzlager und Lagerplatz für das Abstellen landwirtschaftlicher Geräte sowie das Schneiden und Verarbeiten von Brennholz zu untersagen und dem Beigeladenen aufzugeben, die auf diesen Grundstücken errichteten Brennholzstapel nebst Unterständen und die Baubude zu beseitigen sowie diese Anordnungen mit geeigneten Zwangsmitteln für den Fall der Nichtbefolgung zu versehen“, abgewiesen. In der Begründung heißt es, die Klage sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit sich das Begehren auf die Untersagung der Nutzung des Grundstücks für das Schneiden und Verarbeiten von Brennholz richte. Eine solche Nutzung finde seit dem 1.6.2010 nicht mehr statt. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die geltend gemachten Einschreitensansprüche stünden den Klägern nicht zu. Soweit diese den Erlass einer Beseitigungsanordnung für die Brennholzlager nebst Unterstand und den ehemaligen Baustellenwagen verlangten, liege kein Verstoß gegen nachbarschützende Bestimmungen vor. Unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten bestehe kein aus der Festsetzung des Bebauungsplans über die zulässige Art baulicher Nutzung ableitbarer Gebietsgewährleistungsanspruch. Es handele sich hier nicht um einen selbständigen Lagerplatz. Bei der von den Klägern angegriffenen Lagerung von Holz und dem Abstellen von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten auf dem Grundstück handele es sich um nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zulässige „Nebenanlagen“. Nach dem Wortlaut der Vorschrift spiele es keine Rolle, ob sich die zugehörige Hauptanlage auf demselben Grundstück befinde oder an einer anderen Stelle im Baugebiet. In einem allgemeinen Wohngebiet könne auch ein privater Lagerplatz eine im Sinne § 14 BauNVO funktional untergeordnete Nebenanlage darstellen, wenn sie dem „primären Wohnzweck“ der Grundstücke in dem Gebiet untergeordnet sei. Das sei bei der privaten Lagerung von Brennholz für einen eingeschränkten Personenkreis aus dem Gebiet, für die nach den Erkenntnissen vor Ort auch nur ein Teil des Grundstücks in Anspruch genommen werde, und bei dem Abstellen landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte der Fall. Nach der Aufgabe der Holzverarbeitung auf dem Grundstück sei dessen Nutzung zur reinen Holzlagerung auch wohngebietsverträglich. Das gelte auch für den ehemaligen Baustellenwagen. Da im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO auch der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaften zulässig seien, sei unerheblich, ob der Vortrag der Kläger zutreffe, dass es sich nicht nur um einen Treffpunkt für Jugendliche und junge Erwachsene handele, sondern dass dort auch Getränke verkauft würden. Nach Standort und Größe des Wagens könne jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass die „Anziehung“ dieses „Treffpunkts“ weit über das Baugebiet hinausgehe. Beseitigungsansprüche ergäben sich auch nicht aus dem hier dem § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu entnehmenden Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Nach den bei der Ortsbesichtigung erlangten Eindrücken seien die angegriffenen Nutzungen den Klägern zumutbar. Das gelte für die Holzlagerung, aber auch hinsichtlich des Baustellenwagens. Dieser befinde sich nicht auf der an das Grundstück der Kläger angrenzenden Parzelle, sondern am nördlichen Ende des westlich davon liegenden Grundstücks in einem Abstand von ca. 40 m zu deren Wohnhaus. Dadurch werde verhindert, dass die von der Benutzung des Bauwagens verursachten Lärmimmissionen unmittelbar auf das Wohnhaus einwirkten. Der davor befindliche Sitzplatz sei zudem zum Außenbereich hin orientiert. Soweit es in Einzelfällen, etwa bei dem „Hexenfeuer“, zu Belästigungen komme, führe das nicht zur Unzulässigkeit der baulichen Anlage an sich. Vielmehr seien die Kläger gehalten, „sich polizeiliche Hilfe zu holen“, wie sie das in der Vergangenheit bereits häufiger getan hätten. Eine Verletzung der Abstandsflächenbestimmungen durch die Holzlagerung sei bei der Ortsbesichtigung nicht feststellbar gewesen. Die Kläger hätten demnach ferner keinen Anspruch auf Erlass einer Nutzungsuntersagung. Das gelte ebenso für das Abstellen landwirtschaftlicher Fahrzeuge und Geräte. Auch insoweit könne nicht von einer gebietsunverträglichen Nutzung ausgegangen werden. Diese erfolge in einem untergeordneten Rahmen nur für die Bewohner des Baugebiets. Die Nutzer betrieben auch „keine irgendwie geartete Landwirtschaft“, die zu einem in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässigen Fahrzeugaufkommen führen könnte. Die Fahrzeuge dienten „unstreitig“ nur dazu, das gelagerte Brennholz zu bewegen. Damit stünden die bei der Ortsbesichtigung gemachten Feststellungen im Einklang. Im Hinblick auf die geringe Zahl der Fahrzeuge seien keine unzumutbaren Auswirkungen auf die Kläger zu erwarten. Hätten die Kläger mangels einer Verletzung drittschützender Vorschriften keinen Anspruch auf Einschreiten des Beklagten, so könne offen bleiben, ob – wofür es allerdings erhebliche Anhaltspunkte gebe – Abwehransprüche durch Verwirkung verloren gegangen seien. Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17.8.2011 – 5 K 41/11 –, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung des Beklagten zum bauaufsichtsbehördlichen Einschreiten gegen den Beigeladenen abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. Da die Kläger die (teilweise) Abweisung ihrer Klage als unzulässig, soweit sie einen Einschreitensanspruch auch hinsichtlich einer Verarbeitung (Zuschnitt) von Brennholz auf dem Nachbargrundstück geltend gemacht hatten, nicht thematisieren, muss hierauf nicht eingegangen werden. Die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts unterliegt im Übrigen (auch) insoweit keinen Bedenken. ( vgl. zum Einschreitensbegehren eines Nachbarn gegen aufgegebene Nutzungen zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.3.2012 – 2 A 317/11 – ) 1. Die von den Klägern geltend gemachte Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) von dem Urteil des Senats vom November 1996(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.11.1996 – 2 R 20/95 –, BRS 58 Nr. 175) ist nicht gegeben. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den entsprechenden Zulassungstatbeständen im Revisionsverfahren (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) als Unterfall der Grundsatzrüge zu begreifende Divergenz nach dem § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur vor, wenn sich das Verwaltungsgericht bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung eines der in der Vorschrift genannten Divergenzgerichte aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.3.2012 – 2 A 314/11 –) Das ist hier nicht der Fall. Die Kläger machen insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Einordnung der von ihnen bekämpften Nutzungen auf dem vom Bebauungsplan „S Teil III“ der Gemeinde A-Stadt aus dem Jahr 1976 erfassten Nachbargrundstück als „Nebenanlage“ im Sinne des § 14 BauNVO 1968 voraussetze, dass auf den Grundstücken selbst ein Wohnhaus vorhanden wäre. Insoweit ist zutreffend, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung (Seite 15 oben) ausdrücklich festgestellt hat, dass die Einordnung als Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BauNVO „gerade nicht“ erfordere, dass die zugehörige „Hauptanlage“ sich auf dem Grundstück selbst befinde, sondern dass ausreichend sei, dass diese im selben Baugebiet liege. Die Richtigkeit dieser Aussage unterliegt keinen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Nebenanlagen zwar das Merkmal der Unterordnung sowohl in räumlich-gegenständlicher als auch in funktionaler Hinsicht erfüllen. Das erfordert, dass solche Nebenanlagen nicht nur in ihrer Funktion, sondern auch von ihrer Größe her dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet sind, ( vgl. etwa BVerwG , Urteile vom 28.4.2004 – 4 C 10.03 –, BRS 67 Nr. 68, und vom 17.12.1976 – IV C 6.75 –, NJW 1977, 2090 ) setzt indes – wie die Gesetzesformulierung zeigt – nicht zwingend voraus, dass das Bezugsobjekt, hier die drei Wohnhäuser A-Straße, 8 und 12, zwingend auf demselben Grundstück steht. Entsprechend ist auch für die Zulässigkeit der in der die Baugebietsregelungen ergänzenden Bestimmung des § 12 BauNVO einer eigenen Regelung unterworfenen Nebenanlage der Garagen anerkannt, dass der die Zulässigkeit in Wohngebieten begrenzende Begriff des durch die zugelassene Nutzung begründeten „Bedarfs“ in § 12 Abs. 2 BauNVO nicht grundstücks- sondern gebietsbezogen zu interpretieren ist. ( vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.1998 – 2 V 13/97 –, SKZ 1998, 248, Leitsatz Nr. 1 zum Bauordnungsrecht ) Dem von den Klägern angeführten Urteil des Senats aus dem Jahre 1996 lässt sich auch nichts anderes entnehmen. Die Inbezugnahme im Leitsatz, wonach eine Brennholzablagerung in Form aufgeschichteter Holzstöße auf einem Wohngrundstück im reinen Wohngebiet eine gemäß nach § 14 BauNVO zulässige Nebenanlage sein kann, wenn das gelagerte Holz zur Beheizung des „auf dem Grundstück stehenden Wohngebäudes“ verwendet wird, hebt lediglich das – von dem vorliegenden abweichende – Merkmal des dort entschiedenen Sachverhalts hervor, dass die Brennholzlagerung in dem damals entschiedenen Fall auf dem Wohngrundstück selbst erfolgte. Der Entscheidung lässt sich indes entgegen der Ansicht der Kläger nicht – in einer Art Umkehrschluss – die im Gegensatz zum Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BauNVO stehende Aussage entnehmen, dass der dort nicht relevante Umstand, dass sich das betreffende Wohngebäude nicht auf dem zur Holzlagerung benutzten Grundstück selbst, sondern auf einer benachbarten Parzelle in demselben Baugebiet befindet, die Anwendbarkeit des § 14 BauNVO und damit die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieser Nutzung von vorneherein ausschließt. Notwendig ist lediglich, dass die Nebenanlage dem Nutzungszweck des Wohngrundstücks, dem sie zu dienen bestimmt ist, räumlich und funktional untergeordnet ist. Das hat das Verwaltungsgericht zu Recht bejaht. Die auf den Nutzungszweck der „Grundstücke“ und nicht auf eine konkrete Hauptanlage Bezug nehmende Formulierung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO verdeutlicht, dass die Anwendbarkeit der Vorschrift nicht voraussetzt, dass auf den konkreten Grundstücken die dort zulässigen Hauptanlagen – hier die nach dem Bebauungsplan zulässigen beiden Wohnhäuser auf den Parzellen Nr. 289/1 und 289/2 – bereits vorhanden sind. ( vgl. etwa Ziegler in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 6, Rn 20 zu § 14 BauNVO) 2. Vor diesem Hintergrund weist die Rechtssache nicht die von den Klägern in diesem Zusammenhang ferner geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf. Eine über den Fall hinausreichende, in dem angestrebten Berufungsverfahren allgemein klärungsbedürftige Rechtsfrage wird insoweit nicht aufgeworfen. Die von den Klägern aufgeworfene Frage lässt sich, wie schon dargelegt, unschwer aus dem Gesetzeswortlaut beantworten. 3. Die Darlegungen der Kläger begründen schließlich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ( vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist ) mit der das Verwaltungsgericht einen subjektiven Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen verneint hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger machen auch insoweit geltend, das Verwaltungsgericht hätte beachten müssen, dass die von ihnen beanstandeten Nutzungen in einem Umfang erfolgten, die nicht mehr den Charakter einer Nebenanlage habe, da es sich gerade nicht um eine kleine Anlage handele, die von daher nicht mehr als „untergeordnet“ angesehen werden könne. Soweit die Kläger dabei erneut auf das Fehlen einer Hauptanlage auf den beiden streitgegenständlichen Grundstücken selbst verweisen, kann auf das zuvor Gesagte verwiesen werden. Soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Nutzungen auf dem Nachbargrundstück „nicht wohngebietsverträglich“ seien, da die Nutzung als „Holzlager“ und das Abstellen von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten nicht nur für einen Haushalt, sondern für mindestens drei Familien erfolge und darüber hinaus ein Bauwagen abgestellt sei, so dass die Nutzung über das Maß hinausgehe, das in dem betreffenden Wohngebiet üblich sei, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begründet auch dieser Vortrag nicht. Das Verwaltungsgericht hat die von den Klägern beanstandeten Nutzungen, insbesondere die inzwischen auf eine reine Lagerung reduzierte private Brennholzbevorratung und das Abstellen der zum Transport des Holzes benötigten Gerätschaften unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die bei seiner Ortsbesichtigung gewonnenen Erkenntnisse als funktional wohngebietsbezogen und aus Sicht der Kläger immissionsverträglich eingeordnet. Hierbei gilt wie bei der Beurteilung der Einhaltung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme, dass allein der Umstand, dass die Feststellung der Rücksichtslosigkeit eines Bauwerks gegenüber einem Nachbarn in aller Regel die Verschaffung eines Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, nicht die Annahme rechtfertigt, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). ( vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, SKZ 2009, 123, Leitsatz Nr. 33 ) Hat sich das Verwaltungsgericht – wie hier – einen Eindruck von dem „Baugrundstück“ und seiner Umgebung, insbesondere auch von der Situation des Grundstücks des die Rücksichtnahme einfordernden Nachbarn, hier der Kläger, verschafft und eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses nahelegen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Vorbringen der Kläger stellt insofern eine Wiederholung ihres bisherigen Vortrags dar. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht seine Beurteilung insoweit im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahmegebot nachvollziehbar begründet und insbesondere in Bezug auf das Abstellen von Fahrzeugen und Gerätschaften hervorgehoben, dass diese „unstreitig“ – entsprechend einer dahingehenden Verpflichtungserklärung des Beigeladenen und der Mitbenutzer vom 20.6.2010 – nur dazu dienten, das gelagerte Holz zu dem Grundstück zu bringen beziehungsweise es von dort wieder abzufahren. Die Ortsbesichtigung habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das nicht zutreffe. Was den offenbar mehr oder weniger als lokalen Treffpunkt für Zusammenkünfte genutzten „Baustellenwagen“ anbelangt, lässt die erstinstanzliche Entscheidung erkennen, dass das Verwaltungsgericht diese Nutzung nicht unter den § 14 BauNVO subsumiert, sondern auf die die Hauptnutzungen betreffende Vorschrift in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO abgestellt hat, wonach – auch in der hier maßgeblichen Fassung aus dem Jahr 1962 – in allgemeinen Wohngebieten gebietsversorgende Schankwirtschaften zur dort zulässigen Regelbebauung zählen und daher von der Nachbarschaft in aller Regel hinzunehmen sind. Auch die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der nachbarrechtlichen Zulässigkeit des bezüglich seiner Nutzungsmodalitäten von den Verfahrensbeteiligten unterschiedlich beschriebenen „Bauwagens“ unterliegt insofern keinen durchgreifenden Bedenken am Maßstab des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In Bezug auf das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) wurde im erstinstanzlichen Urteil auf den räumlich vom Grundstück der Kläger abgesetzten Standort und auf die Orientierung des vorgelagerten Sitzplatzes zum Außenbereich hin verwiesen, was eine unzumutbare Belästigung für die Kläger durch die Nutzung des Wagens ausschließe. Vor dem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob der Beigeladene in Bezug auf diese Teilnutzung als der ordnungsrechtlich richtige Adressat einer bauaufsichtsbehördlichen Verfügung anzusehen wäre. Ob die Kläger aufgrund einer jahrelangen Hinnahme der Holzlagerung auf dem Nachbargrundstück an der Geltendmachung materieller nachbarlicher Abwehrrechte schon unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung gehindert sind, ( vgl. hierzu im Einzelnen Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI, Rn 73 ff. mit zahlreichen Nachweisen ) bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Dem erstinstanzlichen Sachvortrag des Beigeladenen, dass die Holzlagerung auf dem Grundstück bereits seit über 20 Jahren – konkret seit 1986 –betrieben werde, sind die Kläger jedenfalls nicht substantiiert entgegen getreten. Die von ihnen durch Beifügung einer DVD zur Gerichtsakte dokumentierte Art der Entzündung eines „Hexenfeuers“ fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bauaufsichtsbehörde. Auch darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. 4. Da das Vorbringen der Kläger keinen Grund für die begehrte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Ein Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO ist nicht veranlasst, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit keine eigenen Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.