Urteil
5 K 41/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:0817.5K41.11.0A
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Leitsätze
1. Für eine Nachbarklage auf Erlass einer Nutzungsuntersagung fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn die beanstandete Nutzung bereits aufgegeben worden ist.(Rn.31)
(Rn.32)
2. Ein Holzlager und eine Fläche zum Abstellen von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten können auch in allgemeinen Wohngebieten nach § 14 BauNVO zulässige Nebenanlagen sein.(Rn.52)
(Rn.54)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte oder der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine Nachbarklage auf Erlass einer Nutzungsuntersagung fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn die beanstandete Nutzung bereits aufgegeben worden ist.(Rn.31) (Rn.32) 2. Ein Holzlager und eine Fläche zum Abstellen von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten können auch in allgemeinen Wohngebieten nach § 14 BauNVO zulässige Nebenanlagen sein.(Rn.52) (Rn.54) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte oder der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. 1. Der Antrag der Kläger auf Verpflichtung des Beklagten dem Beigeladenen die Nutzung der aus den Parzellen Nrn. … und …, Flur …, Gemarkung …, bestehenden Grundstücke für das Schneiden und Verarbeiten von Brennholz zu untersagen, ist bereits unzulässig, da es insoweit an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die Untere Bauaufsichtsbehörde gerichtet auf den Erlass einer Nutzungsuntersagung gegen eine bestimmte Nutzung auf einem Nachbargrundstück kann grundsätzlich nur dann bejaht werden, wenn dort eine entsprechende Nutzung auch tatsächlich stattfindet. Dies ist jedoch hier nicht (mehr) der Fall. Vorliegend haben sich der Beigeladene und zwei weitere Nutzer durch die beim Beklagten eingereichte „Erklärung“ vom 20.06.2010 verpflichtet, auf den streitgegenständlichen Grundstücken kein Sägen, Spalten oder sonstige Holzverarbeitungen mehr vorzunehmen. Es wurden auch unstreitig nach dem 01.06.2010 keine entsprechenden Holzarbeiten mehr auf den Grundstücken vorgenommen. Ein Rechtsschutzbedürfnis könnte in einem solchen Fall allenfalls dann noch bejaht werden, wenn erkennbar die Absicht besteht, die aufgegebene Nutzung in einem absehbaren Zeitraum wieder aufzunehmen. Hierfür bestehen jedoch derzeit ebenfalls keine Anhaltspunkte. Denn an die von ihnen abgegebene Verpflichtungserklärung haben sich der Beigeladene und die anderen Grundstücksnutzer unstreitig bis heute gehalten und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beigeladene ausdrücklich erklärt, dass die entsprechenden Holzarbeiten nun auf anderen Grundstücken durchgeführt werden. Insofern besteht kein Anlass gegen den Beigeladenen eine Nutzungsuntersagung gegen das Schneiden und Verarbeiten von Brennholz auf den verfahrensgegenständlichen Parzellen auszusprechen. Gegen ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger spricht zudem, dass der Beklagte in seinem Schreiben vom 13.04.2010 gegenüber dem Beigeladenen deutlich zu erkennen gegeben hat, dass er das Verarbeiten vom Holz in dem von den Klägern vorgetragenen Umfang auf diesen Parzellen nicht dulden werde und, falls der Beigeladene die Holzverarbeitung nicht einstelle, eine Nutzungsuntersagung aussprechen werde. Insofern besteht auch aus diesem Gesichtspunkt heraus kein Anlass den Beklagten zum Erlass einer Nutzungsuntersagung zu verpflichten. 2. Im Übrigen ist der Klageantrag zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der das Begehren der Kläger auf ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten ablehnende Bescheid des Beklagten vom 05.11.2009 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2010 rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben weder einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erlass einer Verfügung, mit der dem Beigeladenen die Nutzung der Grundstücke … und …, Parzellen Nrn. … und …, als Holzlager und für das Abstellen von landwirtschaftlichen Maschinen untersagt wird noch auf Ausspruch einer Beseitigungsverfügung gegen die auf diesen Parzellen vorhandenen Brennholzstapel nebst Unterständen sowie den auf der Parzelle Nr. … befindlichen ehemaligen Bauwagen. Ansatzpunkt der Beurteilung ist, dass das den Bauaufsichtsbehörden durch die Ermächtigungen der §§ 57 Abs. 2, 82 Abs. 1 und 2 der Bauordnung für das Saarland in der seit dem 1. Juni 2004 geltenden Fassung (Landesbauordnung – LBO) vom 18. Februar 2004 (ABl. S. 822) eingeräumte Entschließungsermessen bei der Entscheidung über ein Vorgehen gegen rechtswidrige Anlagen oder Nutzungen nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit regelmäßig "auf Null" zugunsten eines Nachbaranspruches auf Einschreiten reduziert ist, wenn die in Rede stehende Anlage oder Nutzung gegen drittschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und der hiervon betroffene Nachbar nicht - zum Beispiel aufgrund Verzichts, Verwirkung oder der Bindungswirkung einer bestandskräftigen Baugenehmigung - gehindert ist, eine hieraus resultierende Verletzung seiner Rechte geltend zu machen. Vgl. OVG des Saarlandes, Urteile vom 26.11.1996 - 2 R 20/95 -, BRS 58 Nr. 75, unter Hinweis auf das Urteil vom 22.10.1982 - 2 R 209/81 -, AS RP-SL 19, 129, vom 23.04.2002 - 2 R 7/01 -, AS RP-SL 30, 11 = BauR 2003, 1865 = BRS 65 Nr. 118, vom 18.09.2008 - 2 A 4/08 -, zit. nach juris und vom 17.06.2010 - 2 A 425/08 -, BauR 2010, 1633 (Leitsatz); Beschlüsse vom 31.01.1995 - 2 W 51/94 - und 30.05.2003 - 1 Q 20/03 -, BauR 2004, 131 (red. Leitsatz). a) Diese Voraussetzungen sind zunächst nicht hinsichtlich des Begehrens der Kläger auf Erlass einer Beseitigungsverfügung gemäß § 82 Abs. 1 LBO gegen das auf den Parzellen Nrn. … und … vorhandene Brennholzlager nebst Unterständen sowie den auf der Nr. … befindlichen ehemaligen Bauwagen gegeben, da diese nicht gegen baurechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Kläger dienen, verstoßen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Beigeladene für die genannten baulichen Anlagen eine Baugenehmigung benötigt. Denn eine Verletzung von Nachbarrechten kann sich von vorneherein nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts, nicht hingegen aus verfahrensrechtlichen Vorgaben ergeben. Ständige Rechtssprechung, zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2010 - 2 B 95/10 -. Die von den Klägern angegriffenen Anlagen verstoßen ihnen gegenüber nicht gegen Vorschriften des öffentlichen Baurechts. Zunächst liegt kein Verstoß gegen auch dem Schutz der Kläger dienende bauplanungsrechtliche Vorschriften vor. Insoweit ist maßgeblich, dass sowohl das Grundstück der Kläger als auch die Parzellen des Beigeladenen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Schenkelflur, Kromreder Teil III“ liegen, der das gesamte Gebiet als Allgemeines Wohngebiet ausweist. Entgegen der Ansicht der Kläger verstößt die vom Beigeladenen vorgenommene Nutzung der streitgegenständlichen Parzellen nicht gegen diese Festsetzung. Die Art der baulichen Nutzung gewährt dem Nachbarn ein subjektives Abwehrrecht gegenüber nicht gebietsverträglichen Nutzungen. Deshalb hat die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion. Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 118 = DVBl. 1994, 284 = DÖV 1994, 263 = BauR 1994, 223 = NJW 1994, 1546 = BRS 55 Nr. 110; daran anschließend: OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.08.1994 - 2 R 8/94 -, BRS 56 Nr. 121 und Beschluss vom 12.04.1999 - 2 W 1/99 -. Ein Verstoß gegen diesen sogenannten Gebietsgewährleistungsanspruch ist aber nicht festzustellen. Die Nutzung der Parzellen durch den Beigeladenen stellt zunächst keinen eigenständigen Lagerplatz dar. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Urteil vom 08.11.2001 - 4 C 18/00 -, BauR 2002, 747 = Buchholz 406.12 § 5 BauNVO Nr. 8 = ZfBR 2002, 364 = UPR 2002, 226 = NVwZ 2002, 730 = BRS 64 Nr. 71 die ausdrückliche Zulassung der Lagerhäuser und Lagerplätze in den Gewerbe- und Industriegebieten gemäß §§ 8 und 9 BauNVO nicht bedeutet, dass sie schon allein deshalb in allen anderen Baugebieten unzulässig sind. Die Frage, ob die vorliegend von der Klägern angegriffene Lagerung von Holz und das Abstellen von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten auf einem Grundstück im allgemeinen Wohngebiet auch als eigenständiger Lagerplatz zulässig sein kann, muss vorliegend nicht entschieden werden, dass es sich dabei um nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zulässige Nebenanlagen handelt. Nach dieser Vorschrift sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Bereits nach dem Wortlaut der Regelung spielt es keine Rolle, ob sich die zugehörige Hauptanlage auf dem Grundstück selbst befindet oder an einer anderen Stelle im Baugebiet. Denn es heißt in der Regelung nur, dass die Nebenanlage den in dem Baugebiet gelegenen Grundstücken dienen muss. Daraus kann aber nur geschlossen werden, dass es gerade nicht erforderlich, dass die zu der Nebenanlage zugehörige Hauptanlage sich auf demselben Grundstück befindet, sondern es ist nur notwendig, dass sie im selben Baugebiet liegt. Weitere Voraussetzung für eine Nebenanlage i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist aber, dass sie dem Nutzungszweck des Baugrundstücks oder des Baugebiets funktional dienend zu- und untergeordnet ist und der Gebietseigenart nicht widerspricht. Um in diesem Sinn funktional noch untergeordnet zu sein, muss die Nutzung bei einer am Schutzzweck des Baugebietstyps orientierten Betrachtung noch im Rahmen einer angemessenen Grundstücksnutzung liegen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.1976 - Az. IV C 6.75 -, BauR 1977, 109 = Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 19 = DÖV 1977, 326 = NJW 1977, 2090 und vom 28.04.2004 - 4 C 12/03 -, zit. nach juris. Der Gebietseigenart entspricht eine Nutzung nur, wenn sie nicht über das hinausgeht, was nach der Verkehrsanschauung noch zu einer dem umliegenden allgemeinen Wohngebiet in seiner konkreten Ausgestaltung entsprechenden Nutzung gehört. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO). Dementsprechend sind außer Wohngebäuden nur funktional gebietsbezogene und immissionsverträgliche sonstige Nutzungsarten zulässig. Den sich aus diesem Rahmen ergebenden Beschränkungen müssen auch Nebenanlagen Rechnung tragen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.01.1989 - 3 S 3825/88 -, NVwZ-RR 1990, 64 = BRS 49 Nr. 88 = BauR 1989, 697. So kann in einem allgemeinen Wohngebiet auch ein privater Lagerplatz als eine der Hauptnutzung „Wohnen“ untergeordnete Nebenanlage i. S. des § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig sein. Voraussetzung ist jedoch, dass er dem primären Wohnzweck der in einem solchen Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2011 - 5 S 194/10 -, zit. nach juris. Dies trifft vorliegend sowohl auf das Holzlager als auch das Abstellen von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten zu. Hinsichtlich der Nutzung des Grundstücks für die Lagerung von Holz ist maßgeblich, dass diese zum einen nur durch einen eingeschränkten Kreis von Nutzern, die auch alle Bewohner des Wohngebietes sind, erfolgt und zum anderen eine Holzverarbeitung nicht stattfindet. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat bereits in seinem Urteil vom 26.11.1996 (- 2 R 20/95 -, BRS 58 Nr. 175) entschieden, dass eine Brennholzlagerung sogar in einem reinen Wohngebiete eine nach § 14 BauNVO zulässige Nebenanlage sein kann. Dies gilt erst recht für ein allgemeines Wohngebiet. Entscheidend für die Unterordnung ist im vorliegenden Fall sowohl, dass die Holzlagerung ausschließlich privaten Zwecken dient, da das Holz nur der Beheizung der von den Grundstücksnutzern betriebenen Heizungen bzw. Öfen dient, und – wie bei der Besichtigung der Örtlichkeiten festgestellt werden konnte – nur ein Teil des Grundstücks überhaupt für diesen Zweck in Anspruch genommen wird. Die Nutzung ist auch wohngebietsverträglich. Insoweit ist maßgeblich, dass eine Holzverarbeitung auf den Grundstücken des Beigeladenen nicht stattfindet, sondern nur eine Holzlagerung. Dies führt zwar auch zu gewissen Lärmimmissionen bei der An- und Abfuhr des Holzes sowie bei dessen Aufstapeln insbesondere durch die dabei genutzten Fahrzeuge. Dies hält sich jedoch im Rahmen dessen, was in Allgemeinen Wohngebieten noch gebietsverträglich ist. Denn auch in allgemeinen Wohngebieten findet Verkehr mit motorisierten Fahrzeugen statt. Da die Lagerung des Holzes ausschließlich zu privaten Zwecken erfolgt, d.h. das Holz nur dort aufgestapelt wird, um es Trocknen zu lassen und, wenn es brennfertig ist, zum Verbrauch abzufahren, ist der dadurch verursachte Fahrzeugverkehr so gering, dass er als wohngebietsverträglich einzustufen ist. Da die Holzlagerung gebietsverträglich ist, gilt dies naturgemäß auch für die zur Unterstellung bzw. Lagerung genutzten Unterstände. Auch insoweit haben die Kläger im Hinblick auf den Gebietserhaltungsanspruch keinen Anspruch auf Beseitigung. Dies gilt auch für den ehemaligen Bauwagen auf der Parzelle Nr. 289/1. Insoweit ist maßgeblich, dass nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten auch „der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaften“ zulässig sind. Deshalb ist es unerheblich, ob der Vortrag der Kläger zutrifft, dass dieser Bauwagen nicht nur als Treffpunkt für Jugendliche und jüngere Erwachsene diene, die sich dort wie in einem Gartenhaus treffen, um sich zu unterhalten, sondern dass dort auch ein Verkauf von Getränken stattfinde. Auf jeden Fall kann sowohl auf Grund der Lage des Bauwagens als auch dessen Größe unschwer geschlossen werden, dass es sich dabei nicht um einen Treffpunkt handelt, dessen Anziehung weit über das Baugebiet hinausgeht. Daher wäre der Bauwagen auch dann mit § 4 BauNVO vereinbar, wenn dort tatsächlich ein Getränkeverkauf stattfinden würde. Die Kläger können ihren Beseitigungsanspruch auch nicht auf das sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebende Gebot der Rücksichtnahme stützen. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Das Rücksichtnahmegebot soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen sind, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - DÖV 1981, 672 = DVBl 1981, 928 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 = BRS 38 Nr. 186 und vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 = NJW 1984, 138 = DVBl 1984, 143 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 55 = DÖV 1984, 295 = BRS 40, Nr. 48. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Dagegen muss er es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 sowie Urteile vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = BRS 29 Nr. 135, vom 16.03.1984 - 4 C 50.80 -, NVwZ 1984, 511 = BRS 42 Nr. 73 und vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, DVBl 1993, 652 = BRS 55 Nr. 175, unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155, und vom 13.03.1981, a.a.O.. Unter Anwendung dieser Grundsätze und Beachtung des bei der am 18.05.2011 durchgeführten Besichtigung der Örtlichkeiten gewonnenen Eindrucks hält die Kammer die von den Klägern angegriffenen Nutzungen bzw. baulichen Anlagen für im Rechtssinne „zumutbar“. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Holzlagerung, da hiervon, wie bereits ausgeführt, keine Immissionen insbesondere durch Lärm zu erwarten sind, die in einem Wohngebiet grundsätzlich für die Nachbarn unzumutbar sind. Auch in Bezug auf die Kläger sind vorliegend keine besonderen Umstände erkennbar, die die genannten Nutzungen gerade ihnen gegenüber als unzumutbar erscheinen ließen. Insbesondere gehört es zu den normalen Auswirkungen von genutzten Grundstücken, dass dort Verkehr mit motorisierten Fahrzeugen stattfindet. Hinsichtlich des Bauwagens ist maßgeblich, dass sich dieser nicht auf der an das Grundstück der Kläger angrenzenden Parzelle befindet, sondern auf dem nördlichen Ende des westlich davon liegenden Grundstücks. Damit wird aber verhindert, dass die von der Nutzung des Bauwagens ausgehenden Lärmimmissionen unmittelbar auf das Wohnhaus der Kläger einwirken. So beträgt der Abstand zwischen dem Bauwagen und dem Haus der Kläger ca. 40 m. Da zudem der Bauwagen einschließlich des sich davor befindlichen Sitzplatzes zum Außenbereich und damit weg vom Grundstück der Kläger ausgerichtet ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass hiervon unzumutbare Auswirkungen für die Kläger entstehen könnten. Denn gerade durch die Ausrichtung des Gebäudes weg vom Grundstück der Kläger kann eine erhebliche Belästigung durch Lärm für das Grundstück der Kläger ausgeschlossen werden. Daher besteht keine Unzumutbarkeit der Auswirkungen des Bauwagens für das Grundstück der Kläger. Soweit es im Einzelfall bei besonderen Anlässen, wie z.B. dem von den Klägern angeführten „Hexenfeuer“, zu Belästigungen kommt, die über das zulässige Maß hinaus gehen, so führt dies nicht zur Unzulässigkeit der baulichen Anlage an sich, sondern die Kläger sind gehalten in diesem Fall sich polizeiliche Hilfe zu holen, wie sie es im Übrigen bereits in der Vergangenheit häufiger getan haben. Ein Beseitigungsanspruch der Kläger ergibt sich auch nicht auf Grund einer Verletzung der Abstandsflächenvorschriften. Denn diese kann nicht festgestellt werden. So wurde bei der vom Gericht durchgeführten Ortsbesichtigung nur ein kleineres Brennholzlager in der nach § 7 Abs. 5 LBO vorgeschriebenen Mindestabstandsfläche von 3 m vorgefunden. Für eine Unzulässigkeit einer Brennholz-lagerung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften ist es jedoch nach § 7 Abs. 7 Satz 1 LBO erforderlich, dass hiervon Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (vgl. Urteil vom 26.11.1996, a.a.O.) erst dann zu bejahen, wenn sie eine Höhe von 2 m überschreitet und ihre Ausdehnung bei über 3 m liegt. Dies traf jedoch auf den an der Grenze zum Grundstück der Kläger befindlichen Brennholzstapel offensichtlich nicht zu. b) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf eine Untersagung der Nutzung der streitgegenständlichen Parzellen als Holzlager und für das Abstellen der landwirtschaftlichen Fahrzeuge und Geräte. Insoweit ist Voraussetzung für einen Anspruch der Kläger auf ein Einschreiten des Beklagten unter Anwendung der §§ 57 Abs. 2 und 82 Abs. 2 LBO, dass die angegriffenen Nutzungen ihnen gegenüber bauplanungsrechtlich unzulässig wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Hinsichtlich der Gebietsverträglichkeit und der fehlenden unzumutbaren Auswirkungen der Holzlagerung kann auf die obigen Ausführungen zur Frage eines Beseitigungsanspruches verwiesen werden. Auch hinsichtlich des Abstellens der landwirtschaftlichen Fahrzeuge und Geräte kann eine Gebietsunverträglichkeit nicht festgestellt werden. Diese Nutzung erfolgt nur durch die Bewohner des Baugebietes und hält sich in einem Rahmen, dass eine Unterordnung unter die Wohnnutzung zu bejahen ist. Denn die Nutzer dieser Geräte betreiben offensichtlich keine Landwirtschaft und auch keine irgendwie geartete gewerbliche Nutzung, die zu einem Fahrzeugaufkommen führen könnte, die in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig wäre. Vielmehr dienen die Fahrzeuge unstreitig nur dazu, dass dort gelagerte Holz zu diesen Grundstücken zu fahren bzw. von dort wieder abzufahren. Zudem haben sich der Beigeladene und die anderen Nutzer der Grundstücke auch in der „Erklärung“ vom 20.06.2010 ausdrücklich verpflichtet, nur die zum Transport des Holzes erforderlichen Traktoren und Hänger auf den Grundstücken abzustellen. Damit stehen die bei der Besichtigung der Örtlichkeiten vor Ort gemachten Feststellungen in Einklang, da dabei auf den Grundstücken nur zwei Traktoren sowie drei Anhänger vorgefunden wurden. Im Hinblick auf die geringe Zahl von Fahrzeugen sind keine unzumutbaren Auswirkungen für die Kläger zu erwarten. Dabei ist es letztlich unerheblich, ob auf den Grundstücken nur zwei oder zeitweise auch mehr Traktoren abgestellt sind. Daher haben die Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen den Beigeladenen. Offen kann deshalb bleiben, ob ein Abwehranspruch der Kläger unter dem Gesichtpunkt der Verwirkung eventuell verloren gegangen ist. Dabei sprechen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger wie in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt tatsächlich ihre Abwehrrechte verwirkt haben. Eine Verwirkung setzt eine Untätigkeit des Nachbarn gegen eine bauliche Anlage voraus und ein daraus resultierendes schutzwürdiges Vertrauen des Grundstücksinhabers. Dieses Vertrauenselement setzt besondere Umstände voraus, die eine verspätete Geltendmachung der Abwehrrechte als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene im Vertrauen auf die Nichtausübung der Abwehrrechte solche Vorkehrungen und Maßnahmen getroffen hat, dass ihm durch die verspätete Geltendmachung der Abwehrrechte ein unzumutbarer Nachteil entsteht. Vgl. OVG des Saarlandes, Urteile 25.01.1994 - 2 R 12/93 - BRS 56 Nr. 183 und vom 30.09.1997 - 2 R 1/97 - sowie Beschluss vom 16.02.2010 - 2 A 390/09 - zit. nach juris; Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, Kap. XI, Rdnrn. 79 f., 86. Hinsichtlich des zeitlichen Elementes ist insoweit maßgeblich, dass die Kläger erstmals mit Schreiben vom 01.04.2006 vom Beklagten ein Einschreiten gegen den Beigeladenen verlangt haben. Nachdem dieser ein Tätigwerden mit Schreiben vom 04.04.2006 abgelehnt hatte, haben die Kläger sich nicht hiergegen gewandt, sondern erst mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.09.2009, also fast dreieinhalb Jahre später, erneut ihr Einschreitensbegehren gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Auch aus dem weiteren von den Klägern insoweit vorgelegten Schriftwechsel, im Rahmen dessen sie sich an verschiedene Stellen gewandt hatten, um sich über die Nutzung der Nachbargrundstücke zu beschweren, ergibt sich, dass die Kläger zwischen 2006 und 2009 keine weiteren Maßnahmen ergriffen haben. Im Hinblick darauf, dass der Beigeladene während dieser Zeit aber weiter seine Grundstücke insbesondere als Holzlager nutzte, konnte durchaus bei ihm ein schutzwürdiges Vertrauen dahin entstehen, dass die Kläger nach der ablehnenden Entscheidung des Beklagten vom 04.04.2006 die Nutzung seiner Grundstücke hinnehmen würden. Ob hierfür bereits eine dreijährige Untätigkeit ausreichend ist, muss jedoch letztlich nicht entschieden werden, weil die Kläger bereits wegen des Fehlens der Verletzung drittschützender Normen keinen Einschreitensanspruch haben. Nach alldem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht auf der Grundlage von § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil dieser keinen Antrag gestellt hat und damit nicht das Risiko eingegangen ist, selbst im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten zu tragen. Bei dieser Kostengrundentscheidung bedarf es auch keines Ausspruches über Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Gericht geht dabei von einem Betrag von 7.500,-- Euro als Wert der Sache aus (vgl. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 07./08. Juli 2004 beschlossenen Änderungen – NVwZ 2004, 1327). Die Kläger begehren ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen den Beigeladenen. Sie sind Eigentümer des Anwesens A-Straße in A-Stadt, Gemarkung …, Flur …, Parzelle Nr. ... Das Grundstück ist straßenseitig mit einem Wohnhaus bebaut. Die nordwestlich angrenzenden Grundstücke …, Parzellen Nrn. … wurden vom Beigeladenen angepachtet. Er lagert auf diesen Grundstücken u.a. Feuerholz sowie landwirtschaftliche Geräte und Fahrzeuge. Auf der Parzelle Nr. … befinden sich außerdem ein offener Unterstand sowie ein ehemaliger Bauwagen, der als Jugendtreffpunkt genutzt wird. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „…“, der das gesamte Gebiet als Allgemeines Wohngebiet ausweist. Mit Schreiben vom 01.04.2006 wandten sich die Kläger erstmals an den Beklagten und wiesen auf die auf den Nachbargrundstücken stattfindende Lagerung von Brennholz sowie das Abstellen von Traktoren und des Bauwagens hin. Der Beklagte lehnte ein Einschreiten hiergegen mit Schreiben vom 04.04.2006 ab. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.09.2009 forderten die Kläger ein Einschreiten gegen den Beigeladenen, weil dieser auf den Nachbargrundstücken ca. 150 m³ Holz lagere und einmal pro Woche dort Holz säge und spalte. Außerdem befänden sich auf den Grundstücken verschiedene landwirtschaftliche Geräte und Maschinen sowie ein Bauwagen. Diese Nutzungen seien in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Bei der daraufhin durchgeführten Anhörung des Beigeladenen teilte dieser mit, die betreffenden Grundstücke würden seit ca. 10 Jahren von drei Familien, die in der Straße „…“ wohnten, zur Lagerung von Holz und landwirtschaftlichen Geräten genutzt. Holz werde nur ein Mal pro Jahr dort geschnitten und der Bauwagen werde von Jugendlichen als Treffpunkt genutzt. Mit Bescheid vom 05.11.2009 lehnte der Beklagte ein Einschreiten gegen den Beigeladenen ab, da den Klägerin bezüglich der Brennholzlagerung weder aus bauordnungs- noch aus bauplanungsrechtlichen Gründen Abwehrrechte zustünden. Die Brennholzlagerung sei wohnakzessorisch im Hinblick auf die unmittelbar benachbarten Anwesen der Nutzer und darüber hinaus rein privater Natur. Gleiches gelte für die auf den Grundstücken abgestellten Arbeitsgeräte und Traktoren. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten sei außerdem verwirkt, weil die entsprechende Nutzung der Grundstücke seit mehr als fünf Jahren betrieben werde. Gegen den am 11.11.2009 per Einschreiben an die Prozessbevollmächtigten der Kläger abgesandten Bescheid legten diese am 10.12.2009 Widerspruch ein. Sie trugen zur Begründung im Wesentlichen vor, sie seien in ihren nachbarschaftlichen Interessen verletzt. Sie hätten ihre Nachbarrechte auch nicht verwirkt, weil der Beigeladene nicht darauf habe vertrauen können, dass sie ihre Rechte nicht ausüben würden. So hätten sie seit 2005 Einwendungen gegen die Nutzung der Nachbargrundstücke erhoben. Der Bauwagen sei kein Jugendtreff, sondern dort werde nach den Dorffesten von Erwachsenen im Alter zwischen 20 und 30 Jahren weitergefeiert. Die hieraus entstehenden Belästigungen durch die lärmenden und grölenden Besucher seien ihnen nicht zumutbar. Außerdem legten die Kläger ein Protokoll über die Holzsägearbeiten seit 2005 vor. Auf Grund der von den Klägern vorgelegten Aufstellung über die durchgeführten Holzarbeiten wurde der Beigeladene zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 13.04.2010 wurde der Beigeladene an die Abgabe der Stellungnahme erinnert und darauf hingewiesen, dass der Erlass einer bauaufsichtlichen Nutzungsuntersagung in Betracht gezogen werde. Der Beigeladene ließ hierauf durch seine damaligen Bevollmächtigten mitteilen, dass auf den betreffenden Grundstücken kein Holzschnitt mehr stattfinde, sondern nur noch Holz gelagert werde. Außerdem legten der Beigeladene und zwei weitere Nutzer der Grundstücke eine „Erklärung“ vom 20.06.2010 vor, wonach auf den Grundstücken nur Holz zum privaten Gebrauch der drei Familien gelagert werde und außer den Traktoren und Hängern, die zum Transport des Holzes benötigt würden, keine weiteren Gerätschaften abgestellt würden. Das Verarbeiten von Holz werde auf den Grundstücken nicht mehr durchgeführt. Der gleichwohl aufrechterhaltene Widerspruch der Kläger wurde mit auf die mündliche Verhandlung vom 10.11.2010 ergangenem Bescheid vom 10.12.2010 zurückgewiesen. In dem Bescheid ist ausgeführt, zunächst sei ein etwaiger Abwehranspruch verwirkt, weil die Kläger die Brennholzlagerung und -verarbeitung bereits mit Schreiben vom 01.04.2006 gerügt hätten und auf das Schreiben vom 04.04.2006, mit dem ein Einschreiten abgelehnt worden sei, nicht reagiert hätten. Erst über drei Jahre später hätten sich die Kläger erneut gegen die Nutzung der in Rede stehenden Grundstücke zur Wehr gesetzt und ein bauaufsichtliches Einschreiten verlangt. Auf diese Duldung hätten sich die Nutzer der Grundstücke verlassen. Außerdem bestünden auch keine Abwehransprüche, weil die streitgegenständliche Nutzung weder gegen bauordnungsrechtliche Bestimmungen verstoße noch den Klägern in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ein Abwehrrecht gegen die Brennholzlagerung auf den benachbarten Parzellen zustehe. Die von den Klägern gerügte Brennholzverarbeitung finde auf Grund der schriftlichen Erklärungen des Beigeladenen nicht mehr statt und könne damit bei der rechtlichen Betrachtung außen vor bleiben. Die Brennholzlagerung erfolge nicht im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes über die zulässige Art der baulichen Nutzung. Die zur Ablagerung des Brennholzes genutzte Fläche könne nicht als den Gewerbe- und Industriegebieten zugewiesener Lagerplatz im Sinne der §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 2 Nr. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) eingestuft werden. Das gelagerte Brennholz werde ersichtlich ausschließlich zur Beheizung der auf den Grundstücken der Nutzer stehenden Wohnhäuser verwendet. Der Umstand, dass auf den streitgegenständlichen Grundstücken keine Wohnhäuser vorhanden seien, führe nicht dazu, dass es sich im Sinne des maßgeblichen Bebauungsplanes um "selbstständige" Nutzungen der Grundstücke handele. Art und Umfang der Holzlagerung entspreche dem privaten Brennholzbedarf und stelle sich als wohnakzessorisch im Hinblick auf die unmittelbar benachbarten Wohnanwesen dar. Die Brennholzlagerung widerspreche auch nicht der Eigenart des Baugebietes, da in diesem auch außerhalb des Anwesens des Beigeladenen Holzlager vorhanden seien. Die umstrittene Brennholzablagerung verursache auch keine unzumutbare Belästigungen oder Störungen für die Wohnnutzung auf dem Anwesen der Kläger. Holzschneidearbeiten, die zu Beeinträchtigungen führten, fänden auf den Grundstücken nicht mehr statt. Zur Geräuscheinwirkung komme es allenfalls dann, wenn der Beigeladene Holz anfahre, aufstapele bzw. abfahre. Derartige Beeinträchtigungen, die lediglich an einigen wenigen Tagen im Jahr aufträten, seien ebenso wie z.B. der Lärm von Rasenmähern oder Geräuschbelästigungen, die bei der Benutzung von dem Bedarf des Wohnens dienenden Kraftfahrzeugstellplätzen und Garagen entstünden, auch in einem Wohngebiet hinzunehmen. Dies gelte insbesondere dann, wenn wie hier die Verwendung und Lagerung von Brennholz auf den Wohngrundstücken des Baugebiets durchaus verbreitet seien und die Eigenart des Gebietes mitbestimmten. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 15.12.2010 zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten zugestellt. Am 17.01.2011 (einem Montag) haben die Kläger Klage erhoben. Sie führen zur Begründung aus, der Beigeladene nutze die ihnen benachbarte Grundstücke hauptsächlich dazu, gemeinsam mit Freunden den Holzbedarf für 4 bis 5 Familien, ca. 150 m³ Holz, sowohl mit der Kreissäge zu schneiden, zu spalten als auch zu lagern. Eine Wohnnutzung finde auf den betreffenden Grundstücken nicht statt. Daneben würden die Grundstücke als Lagerplatz für einen Bauwagen, eine Egge, einen Pflug, einen Kreiselmäher, einen Holzspalter, drei Traktoren, einen Einachser, zwei bis drei Anhänger, Gitterboxen, Paletten usw. genutzt. Außerdem befänden sich auf den Grundstücken Unterstände zum Abstellen von Maschinen, Motoren, Traktoren und Holz. Ebenfalls sei dort ein Bauwagen abgestellt, der als Jugendtreff, insbesondere zum Trinken und Feiern von lautstarken Festen, genutzt werde. So hätten die Jugendlichen sogar einen Verein "Baubude Bachem" gegründet und betrieben eine eigene Webseite. Ca. 1 x pro Woche, zeitweise täglich, komme es dort zum Einsatz von Kreis- und Kettensägen sowie des Holzspalters unter erheblichen Lärmbelästigungen. Darüber hinaus werde auf den Grundstücken auch regelmäßig Abfall verbrannt. Sie hätten in der Vergangenheit vielfältige Anstrengungen unternommen, die Nutzung der Nachbargrundstücke zu verhindern. So seien sie bereits mit Schreiben vom 01.04.2006 beim Beklagten vorstellig geworden, der ihnen jedoch geantwortet hätte, dass die Nutzung aus baurechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sei. Sie hätten sich außerdem gegenüber dem Ministerium für Umwelt und dem Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt, Herrn …, beschwert. Des Weiteren hätten sie sich an die Ministerin … sowie noch einmal an den Bürgermeister gewandt. Mit Schreiben vom 26.05.2009 an die Gemeinde A-Stadt hätten sie gebeten dafür zu sorgen, dass die Baubude entfernt würde, was jedoch abgelehnt worden sei. Ihr Antrag vom 15.09.2009 auf Einschreiten sei von der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Beklagten ebenfalls abgelehnt worden. Ihnen stehe ein Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen die vom Beigeladenen durchgeführte Nutzung zu sowohl in Bezug auf die Verarbeitung und Lagerung von Brennholz als auch die Nutzung als Lagerplatz für landwirtschaftliche Geräte, das Abstellen der Baubude und die Errichtung der Unterstände. Die Nutzung der beiden Nachbargrundstücke durch den Beigeladenen erfolge nicht zu Wohnzwecken, sondern als selbständiges Lager für seinen Holzbedarf sowie weiterer drei bis vier Familien. Grundsätzlich seien Lagerplätze als selbständige Anlagen nur im Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO zuzulassen, was auch für privat genutzte Lagerplätze gelte. Da auf den hier streitgegenständlichen Parzellen kein Wohngebäude stehe, könne das Holzlager nicht als Nebenanlage gemäß § 14 BauNVO eingeordnet werden. Eine Genehmigung zur Nutzung als Lagerplatz habe der Beigeladene nicht. Auch das Aufstellen der Baubude und die Nutzung für private Treffs seien unzulässig. Ihre Untersagungsansprüche seien auch nicht verwirkt, da sie seit April 2006 ständig bei den verschiedensten Behörden versucht hätten, eine Untersagung der Nutzung zu bewirken, was jedoch abgelehnt worden sei. Von daher habe der Nachbar nicht darauf vertrauen dürfen, dass sie ihr Recht nicht mehr ausüben würden, zumal der Nachbarrechtsverstoß seitens des Beigeladenen ständig neu und wiederholt begangen werde. Es gebe einen Unterschied zwischen dem Lagern von Holz und einem selbständigen Holzlager. Auch sei es ein Unterschied, ob auf einem bebauten Grundstück das für das betreffende Anwesen benötigte Holz gelagert oder ob auf einem unbebauten Grundstück im allgemeinen Wohngebiet für mehrere Familien (hier nach eigenen Angaben des Beigeladenen von 5 Familien) Holz selbständig gelagert werde. Bei dem gelagerten Holz handele es sich nicht um eine für ein Grundstück haushaltsübliche Menge. Sie hätten nie Grünschnitt auf den betreffenden Grundstücken zwischengelagert. Bis ca. ins Jahre 2005 habe der Kläger zu 2) auf dem angrenzenden Grundstück an der Grenze mit der Hand ca. 2 m breit von der Straße bis zum Ende, also auf einer Länge von ca. 30 m, mit der Sense gemäht und den anfallenden Grünschnitt zu dem auf dem Grundstück bereits vorhandenen Grünschnitt verbracht. Dies sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass sie in ihrem Anwesen eine Ferienwohnung mit Gartenbenutzung vermieteten und insoweit auch Wert darauf gelegt hätten, dass nicht das hohe Gras auf ihr Grundstück hinüber wachse. Das Holz sei auch nicht nur saisonmäßig und lediglich ein paar Tage pro Familie für die Wintereinlagerung geschnitten worden. Es sei das ganze Jahr hindurch Holz auf den Grundstücken geschnitten und hierzu der Holzspalter benutzt worden. Die Baubude werde nicht nur von Jugendlichen, sondern auch von Erwachsenen, durchschnittlich 20 bis 30 Personen, benutzt, die an ihrer Weintraubenhecke die Notdurft verrichtet hätten. Dies habe sie veranlasst, 2007 die Hecke zu entfernen und durch einen Sichtschutzzaun zu ersetzen. Auch hätten sich die Feriengäste bei ihnen beschwert und seien in den Folgejahren weggeblieben. In der Baubude finde ein Getränkeverkauf statt, so koste ein Getränk 1,00 €, was auch im Dorf überall bekannt sei. Bei der Baubude träfen sich nicht nur ein paar Jugendliche, sondern es handele sich um einen nicht genehmigten Jugendtreff. Erst seit Herbst 2009 seien lediglich noch 2 Traktoren auf den Grundstücken abgestellt worden. Von ihnen sei auf den Grundstücken kein Holz gemacht worden, sondern lediglich vom Bruder des Klägers zu 2). Eine Nebenanlage sei auf einem Grundstück nur zulässig, wenn es durch eine Hauptanlage, nämlich ein Gebäude, genutzt werde. Dies sei bei den streitgegenständlichen Grundstücken nicht der Fall. Es erfolge auch ein regelmäßiger Umschlag des Lagergutes, da regelmäßig das Holz abgefahren und neues Holz geschnitten und dort aufgebaut werde. Zwar werde das Holz über mehrere Jahre dort gelagert. Aufgrund der vorhandenen Menge sei jedoch immer Holz, das schon 2 bis 3 Jahre auf den Grundstücken liege, vorhanden und werde von dem Beigeladenen und Dritten regelmäßig dann dort abgeholt. Es sei auch ohne Belang, dass die Wohnhäuser der Grundstücksnutzer talseitig gegenüber den beiden Parzellen lägen. Es komme vielmehr allein darauf an, dass die beiden Parzellen nicht mit einem Wohnhaus bebaut seien und deshalb die Holzlagerung keine zulässige Nebenanlage sei. Mangels Hauptanlage sei auch der Bauwagen nicht als Nebenanlage zu qualifizieren und von daher auch nicht als Nebenanlage nach § 14 BauNVO zulässig. Zwischenzeitlich hätten die Betreiber der Baubude auf dem Grundstück eine Fahnenstange von ca. 10 m bis 15 m errichtet, was nun bei windigem Wetter zu einer erheblichen Lärmbelästigung aufgrund der Werbefahne führe. Auch werde derzeit, da das Wetter wieder schön sei, in- und außerhalb der Baubude alkoholreich gefeiert, so dass die Beeinträchtigungen ständig fortdauerten. Bei dem diesjährigen Hexenfeuer habe es sich nicht um ein kleines, sondern um ein riesiges Feuer gehandelt, aus dem giftiger, schwarzer Qualm in großen Wolken aufgestiegen sei. Über die nächtlichen Ruhestörungen, die von diesem Grundstück ausgingen, habe die Polizei ihre Anzeige aufgenommen. Die Veranstaltung eines solchen Hexenfeuers sei umso gefährlicher, als auf den Grundstücken erhebliche Mengen Brennholz, insbesondere in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihrem Anwesen, gelagert würden. Außerdem werde das Hexenfeuer jedes Jahr aus Schikane in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihrem Anwesen veranstaltet. Ein Holzlager sei in einem Grenzabstand von lediglich 2 m zu ihrer Grundstücksgrenze aufgeschichtet und erstrecke sich auf ca. 5 bis 6 Meter. Insoweit verstoße die Nutzung auch gegen die nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften. Von diesem Holzstapel gingen gebäudegleiche Wirkungen aus, da dieser eine Höhe von 2 m und eine Länge von 5 m überschreite. Die Kläger beantragen, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 05.11.2009 und des auf die mündliche Verhandlung vom 10.11.2010 ergangenen Widerspruchsbescheides vom 10.12.2010 zu verpflichten, dem Beigeladenen die Nutzung der Grundstücke Flur 08, Parzellen Nrn. … und …, Gemarkung … als Holzlager und Lagerplatz für das Abstellen landwirtschaftlicher Geräte sowie das Schneiden und Verarbeiten von Brennholz zu untersagen und dem Beigeladenen aufzugeben, die auf diesen Grundstücken errichteten Brennholzstapel nebst Unterständen und die Baubude zu beseitigen sowie diese Anordnungen mit geeigneten Zwangsmitteln für den Fall der Nichtbefolgung zu versehen, 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und führt ergänzend aus, ein förmlicher Antrag hinsichtlich der Nutzung des Bauwagens sei bisher nicht gestellt worden und ausweislich der schriftlichen Erklärung des Beigeladenen finde eine Holzverarbeitung auf den Grundstücken nicht mehr statt. Außerdem hätten die Kläger etwaige Ansprüche auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten verwirkt. Die Kläger könnten ein Einschreiten gegen die Verarbeitung von Brennholz nicht mehr verlangen, weil eine solche auf den Grundstücken nicht mehr stattfinde. Säge- oder Spaltarbeiten seien seitens der Kläger - bis auf einen Fall am 01.06.2010 (also vor Abgabe der Erklärung) - auch nicht mehr gerügt worden. Die beanstandete Brennholzlagerung erfolge nicht im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans über die zulässige Art der baulichen Nutzung. Der Bebauungsplan weise die Grundstücke als Allgemeines Wohngebiet aus. Zulässig seien dort u. a. neben Wohngebäuden auch Nebenanlagen nach § 14 BauNVO. Mit dieser Regelung stünden die Brennholzlagerung sowie die Nutzung als Abstellplatz für zwei Traktoren durchaus im Einklang. Die Lagerfläche könne nicht als ein den Gewerbe- und Industriegebieten zugewiesener Lagerplatz eingestuft werden, weil insbesondere ein regelmäßiger Umschlag des Lagergutes gerade nicht erfolge und damit Lärmbeeinträchtigungen ausgeschlossen seien. Vielmehr werde das Brennholz, um überhaupt als solches genutzt werden zu können, über einen Zeitraum von mindestens zwei bis drei Jahren gelagert. Störungen wie von einem gewerblichen Lagerplatz durch einen ständigen Zu- und Abgang von Waren gingen insoweit von der Brennholzlagerung gerade nicht aus. Das Brennholz werde auch nicht für gewerbliche Zwecke, etwa zur Veräußerung an Dritte, auf den Grundstücken gelagert, sondern diene ersichtlich der Beheizung der unmittelbar benachbarten Wohnhäuser der Familien des Beigeladenen sowie zwei weiterer Anwohner. Der Umstand, dass auf den Grundstücken - noch - keine Wohnhäuser vorhanden seien, führe nicht dazu, dass es sich im Sinne des maßgeblichen Bebauungsplans um "selbständige" Nutzungen handele. Die beiden Parzellen wären nach den Festsetzungen des Bebauungsplans ohne weiteres mit jeweils einem Wohnhaus bebaubar und eine entsprechende Brennholzlagerung würde sich dann als im räumlichen Zusammenhang mit der auf den Grundstücken zulässigen Hauptnutzung darstellen. Dass die Wohnhäuser der Grundstücksnutzer talseitig gegenüber den beiden Parzellen lägen, sei insoweit ohne rechtlichen Belang. Vertrete man die gegenteilige Meinung, so stellte jede Lagerung auf einem ansonsten unbebauten Grundstück, seien es auch lediglich einige wenige Gartengeräte, eine Hauptnutzung dar, die innerhalb eines Wohngebiets gegen die zulässige Art der baulichen Nutzung verstieße. Selbst wenn eine Charakterisierung der Brennholzlagerung als Nebenanlage mangels vorhandener Hauptanlage ausschiede, wäre damit eine Beschwer der Kläger nicht verbunden, weil dies keinen Rechtsverstoß gegen eine nachbarschützende bauplanungsrechtliche Regelung darstellte. Insbesondere widerspreche die Brennholzlagerung für den privaten Gebrauch der unmittelbaren Anlieger nicht dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke, so dass auch vor dem Hintergrund eines Gebietsbewahrungsanspruchs ein Anrecht der Kläger auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten nicht bestehe. Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Grundstücke quasi als "Sammel-Lagerplatz" für das Brennholz der Bewohner des gesamten oder großer Teile des Baugebiets genutzt würde. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall. Die Anwesen der dort Brennholz lagernden Familien liegen unmittelbar gegenüber der betreffenden beiden Parzellen. Die Brennholzstapel hielten gegenwärtig äußerst großzügige Abstände zum Grundstück der Kläger ein, die jeweils weit über das Maß der in den Abstandsflächenvorschriften geforderten Abstände hinausgingen. Gleiches gelte sowohl für den beanstandeten Bauwagen, der als Nebenanlage (beispielsweise als Ersatz für ein Gartenhaus) zu einem auf dem Grundstück möglichen Wohnhaus ohne weiteres zulässig wäre und bereits aufgrund der großen Entfernung zum Wohnhaus der Kläger von mehr als 40 m und hart am Rande des Baugebiets zum Außenbereich größtmögliche Rücksicht auf die Interessen der Kläger nehme, als auch für die beiden auf den Grundstücken seit vielen Jahren abgestellten Traktoren. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er trägt vor, die Familie … lagere seit 1986 und er seit 1992 Holz auf den Grundstücken. Es handelte sich immer nur um eine haushaltsübliche Menge, die für die Feuerung einer Holzheizung bzw. eines Kachelofens benötigt werde. 2005 sei auch der Holzvorrat der Familie … hinzugekommen. Einige Zeit hätten noch zwei weitere Leute dort Holz gelagert. Diese hätten die Grundstücke inzwischen aber geräumt. Als Müllkippe seien die Grundstücke nie benutzt worden. Es werde nur von Zeit zu Zeit dort Grünschnitt zwischengelagert, auch von den Klägern. Traditionsgemäß werde am 30.04. ein Hexenfeuer gemacht, bei dem für das Feuer der getrocknete Grünschnitt benutzt werde. Sie hätten sich schriftlich verpflichtet ihr Holz nur noch auf ihren eigenen Grundstücken zu schneiden. Ein Holzspalter sei auf den Grundstücken nie benutzt worden, da das Holz immer im Wald gespaltet worden sei. Die Baubude werde von Jugendlichen als Treffpunkt genutzt. Zehn dieser Jugendlichen seien Nachbarn der Kläger. Für die größeren und kleineren "Geschäfte" stünden die Toiletten in der Nachbarschaft zur Verfügung. Da keine Musik gespielt werde, sondern lediglich Unterhaltungen stattgefunden hätten, sei durch die Polizei keine Lärmbelästigung festgestellt worden. Bei der Baubude finde kein Getränkeverkauf statt. Es handele sich nicht um eine illegale Gaststätte. Auf dem Grundstück seien nur 2 Traktoren das ganze Jahr abgestellt. Der andere befinde sich nur in der Zeit der Holzanlieferung auf dem Grundstück. Der Kläger selbst habe einen dieser Traktoren benutzt, um sein eigenes Holz aus dem Wald zu fahren. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 18. Mai 2011 besichtigt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die den Beteiligten übersandte Niederschrift verwiesen. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.