Urteil
2 A 13/10
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26.2.2009 – 10 K 746/08 – wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen und ihm einen Reiseausweis nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen auszustellen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der 1970 in Syrien geborene Kläger ist nach seinen Angaben kurdischer Volkszugehöriger und staatenlos. Er begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie eines Reiseausweises für Staatenlose. Der Kläger reiste im November 2002 in die Bundesrepublik ein und suchte um die Anerkennung als Asylberechtigter nach. Im Rahmen dieses Verfahrens hat er unter anderem vorgetragen, nachdem seinem Vater 1962 die syrische Staatsbürgerschaft „entzogen“ worden sei, gelte auch er in Syrien als staatenlos. Er habe ab 1991 im Libanon gelebt und gearbeitet, sei dort 1998 vom moslemischen zum christlichen Glauben übergetreten und getauft worden. Deswegen habe er Schwierigkeiten mit seiner Familie bekommen. Nachdem der syrische Geheimdienst durch Anzeigen auf ihn aufmerksam geworden sei, sei er von Beirut aus nach Deutschland geflogen. Im Dezember 2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des früheren § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen, forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Syrien an. (vgl. den Ablehnungsbescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16.12.2002 – 2804149-998 -) Auf seine dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht im Juni 2004 die Abschiebungsandrohung aufgehoben und den Rechtsbehelf im Übrigen abgewiesen. (vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 9.6.2004 – 5 K 31/04.A –) In dem Urteil ist ausgeführt, nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger staatenloser Kurde aus Syrien sei. Da für Mitglieder dieser Personengruppe, die das Land verlassen hätten, Syrien aufgehört habe, der Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu sein, und diese aufgrund eines bestehenden Einreiseverbots auf absehbare Zeit auch nicht nach Syrien zurückgeführt werden könnten, bedürfe es keiner Prüfung der zielstaatsbezogenen Voraussetzungen des Art. 16a GG beziehungsweise der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG. In der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger eine vom 1.5.2003 datierende „Identitätsbescheinigung für Staatenlose“ eines „Gemeindevorstehers“ des zur Stadt Amuda gehörenden Viertels „al-Khawarizmi“ vorgelegt (vgl. das entsprechende, in arabischer Sprache abgefasste Papier im Übersetzung, Blätter 61, 62 der Gerichtsakte VG 5 K 31/04.A) und erklärt, seine Vorfahren stammten aus der Türkei. Die Familie lebe allerdings schon lange in Syrien. Seine Eltern hätten bis zur Volkszählung im Jahre 1962 „eine Art syrischen Ausweis“ besessen, der ihnen damals entzogen worden sei. Seit Abschluss des Asylverfahrens wird der Aufenthalt des Klägers in Deutschland geduldet. Im Januar 2005 stellte der Kläger bei der Ausländerbehörde unter Verweis auf seine Staatenlosigkeit und das damit verbindlich festgestellte dauerhafte Ausreisehindernis einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose nach Art. 28 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28.9.1954 (StlÜbk). (vgl. das Gesetz vom 12.4.1976 (BGBl. II 473), in Kraft getreten am 24.1.1977 in der Bekanntmachung vom 10.2.1977 (BGBl. II 235), abgedruckt bei Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, Kp. 5.2, Seiten 1481 ff.) Mit Schreiben vom 20.1.2005 teilte das damals zuständige Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten dem Kläger mit, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Rahmen des Asylverfahrens keine Bindungswirkung für die Ausländerbehörde hätten. Im Rahmen der gebotenen Prüfung von Identität und behaupteter Staatenlosigkeit werde dem Kläger unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht anheim gestellt, in seinem Besitz befindliche weitere Urkunden oder sonstige Nachweise vorzulegen. Ein im Auftrag der Ausländerbehörde erstelltes Gutachten des Deutschen Orient Instituts (DOI) vom 29.3.2005 zur Frage der Echtheit der vom Kläger überreichten „Identitätsbescheinigung“ kommt zu dem Ergebnis, dass das Schriftstück nicht echt sei, bereits vom äußeren Erscheinungsbild her den Eindruck einer „unendlichen Kopie“ beziehungsweise eines „manipulierten Vordrucks“ erwecke und sowohl unvollständig als auch inhaltlich falsch sei. In einem vom Kläger ausgefüllten Fragebogen gab dieser in der Folge gegenüber der Ausländerbehörde an, dass sowohl beide Großeltern mütterlicherseits als auch die Eltern seines Vaters aus der Türkei stammten. Ferner hat er zwei Bescheinigungen der syrisch-orthodoxen Kirche (Erzdiözese des Libanon-Gebirges) jeweils vom 16.12.2002 über seine Taufe im Jahr 1998 sowie über seine Mitgliedschaft in der dortigen Kirchengemeinde vorgelegt und weiter ausgeführt, Personaldokumente seiner Eltern könne er nicht beschaffen, weil er mit diesen wegen seines Religionswechsels im Streit lebe und zu ihnen keinen Kontakt mehr habe. Nachdem der Kläger im Mai 2006 erneut zur Vorlage von Unterlagen zu seiner Person aufgefordert worden war, reichte er eine weitere „Personalbescheinigung für Staatenlose“ eines „Ortsvorstehers“ des Viertels „al-Khawarizmi“ in Amuda vom 15.3.2006 zu den Akten. In einem Schreiben der Ausländerbehörde vom 11.5.2006 heißt es dazu, auch dieses Papier rechtfertige nicht die begehrte Feststellung der Staatenlosigkeit des Klägers. Nach seinen Einlassungen gehöre er zwar zur etwa 75.000 Personen umfassenden Gruppe der so genannten Maktumin. Dabei handele es sich um aus den Nachbarländern stammende kurdische Flüchtlinge, die in Syrien lediglich „faktisch geduldet“ würden, überwiegend aber die türkische oder die irakische Staatsangehörigkeit besäßen. Für diese Personen ausgestellte Bescheinigungen des jeweiligen Ortsvorstehers (Mukhtar) seien gegen unerhebliche Bezahlung zu erhalten und besäßen geringen Beweiswert. Der unter Vorlage der weiteren Dokumente um eine Überprüfung seiner im Jahr 2005 für das DOI erstellten Expertise gebetene Gutachter B führte unter dem 7.6.2007 ergänzend aus, auch wenn die vorgelegten Dokumente tatsächlich von dem darin genannten „Viertelsbürgermeister“ ausgestellt worden sein sollten, sei deren inhaltlicher Beweiswert äußerst niedrig. Derartige Schriftstücke würden gewissermaßen „auf Zuruf“ erteilt, zumal sie hier Jahre nach der Ausreise des Klägers verfasst worden seien. Nach seiner Einschätzung müsse es dem Kläger möglich sein, Belege für seinen Status als „Unregistrierter“ infolge der 1962 durchgeführten Volkszählung von seiner Familie zu beschaffen. Wie bereits in seinem früheren Gutachten ausgeführt, sei auszuschließen, dass Priester der christlichen Kirchen im Libanon Muslime tauften. Im September 2006 verweigerte das Standesamt in B-Stadt die Entgegennahme einer Anmeldung zur Eheschließung des Klägers mit Frau L, da seine Identität nicht ausreichend feststehe. Rechtsbehelfe dagegen blieben erfolglos. (vgl. AG Saarbrücken, Beschluss vom 30.5.2007 – 10-III-A-71-06 –) In einem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten an das Landesamt vom 20.8.2007 erklärte der Kläger seine Bereitschaft, beim türkischen Konsulat wegen der Ausstellung eines türkischen Reisepasses vorzusprechen. Im September 2007 reichte der Kläger eine Geburts- und eine Ledigkeitsbescheinigung sowie eine „Identitätsbescheinigung für Staatenlose“ betreffend seine Mutter und ein Abschlusszeugnis (Grundschulausbildung) zu den Akten und gab an, sein Vater sei bereits vor einiger Zeit verstorben. Weitere Personenstandsurkunden insbesondere für die Großeltern habe er von den Geschwistern nicht erhalten. Auf deren Angaben beruhten auch die in den von ihm 2006 ausgefüllten Fragebögen aufgeführten Geburtsdaten, zu deren Richtigkeit er nichts sagen könne. Die Daten der Großeltern mütterlicherseits seien offenbar falsch, da sie nicht mit den in der Identitätsbescheinigung seiner Mutter genannten Daten übereinstimmten. In einer E-Mail der Deutschen Botschaft in Beirut vom 26.10.2007 an das Landesamt heißt es, auf Rückfrage habe Pfarrer S von der Syrisch-Orthodoxen Erzdiözese im Libanongebirge erklärt, dass der Kläger aus Syrien gekommen, von ihm – dem Pfarrer – in seine Gemeinde aufgenommen und dort getauft worden sei. Bei den Daten in der Taufbescheinigung habe er – S – sich an den Angaben des Klägers orientiert, da ihm sonstige Unterlagen nicht zur Verfügung gestanden hätten. Am 18.12.2007 sprach der Kläger beim türkischen Generalkonsulat vor, wo ihm nach seiner Aussage erklärt wurde, dass ohne Unterlagen keine weitere Klärung möglich sei. In Anschluss daran bat er den Beklagten unter Hinweis auf die Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht erneut um Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und des Reiseausweises. Nachdem der Antrag auch bis zu diesem Zeitpunkt vom Beklagten nicht beschieden worden war, hat der Kläger im August 2008 Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht erhoben und darauf verwiesen, dass nach den Ermittlungen des Beklagten feststehe, dass er weder die syrische noch die libanesische Staatsangehörigkeit besitze. Er habe alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht. Insbesondere habe er beim türkischen Konsulat vorgesprochen, um gegebenenfalls einen türkischen Reisepass beantragen zu können. Ihm sei jedoch mitgeteilt worden, dass ohne Unterlagen aus der Türkei, auch hinsichtlich seiner Eltern und Großeltern, die Klärung einer eventuellen türkischen Staatsangehörigkeit nicht möglich sei. Eine türkische Staatsangehörigkeit würde voraussetzen, dass die Großeltern in der Türkei registriert gewesen seien. Ihm stünden aber weder Urkunden noch Zeugen zur Verfügung, die das belegen könnten. Da er seit längerem beabsichtige, seine Lebensgefährtin zu heiraten, wodurch er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erwerben würde, habe er keinen Grund, etwas zu verschleiern, sondern ein erhebliches Interesse an der Ausstellung eines Passes durch welches Land auch immer. Von Bedeutung sei auch, wann die Großeltern die Türkei verlassen hätten. Die im Verfahren überreichten Urkunden habe ihm sein Bruder, mit dem er noch Kontakt habe, übermittelt. Dass dies Fälschungen wären, sei ihm nicht bekannt. Schließlich sei er als „faktischer Inländer“ im Sinne des Art. 8 EMRK zu behandeln. Er lebe nun seit Jahren in Deutschland und sei zuvor 11 Jahre im Libanon gewesen, habe also Syrien vor mehr als 17 Jahren verlassen. Er sei vollständig in Deutschland integriert, könne sich in Deutsch verständigen, gehe seit längerem einer Erwerbstätigkeit als Kraftfahrer nach und sichere so seinen Lebensunterhalt. Er pflege Kontakte und Freundschaften im deutschen Umfeld, nehme regelmäßig am Leben in der evangelischen Kirchengemeinde von B-Stadt-Schmelz teil, (vgl. dazu das „Pfarramtliche Zeugnis“ der Ev. Kirchengemeinde Lebach-Schmelz vom 15.2.2009, Blatt 116 der Gerichtsakte) und beabsichtige nach wie vor, seine Lebensgefährtin L S zu heiraten, die als Flüchtling anerkannt sei und eine Aufenthaltserlaubnis besitze. (vgl. die Ablichtung der auf § 25 Abs. 2 AufenthG Bezug nehmenden Aufenthaltserlaubnis von Frau S, Blatt 117 der Gerichtsakte) Diese sei schon zweimal schwanger gewesen, habe das Kind aber jeweils verloren. Die Heirat sei bisher nur daran gescheitert, dass er nicht über eine nachweisbare Staatsangehörigkeit verfüge. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen und einen Reiseausweis nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen auszustellen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erneut auf die fehlende Bindungswirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Asylverfahren gegenüber der insoweit nicht beteiligten Ausländerbehörde verwiesen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen lägen nicht vor. Das vordergründige Ausreisehindernis der Passlosigkeit werde bei aus Syrien stammenden Kurden wie dem Kläger durch eine häufig „zweifelhafte Identität“, einen „ungeklärten Status“ und eine nicht sicher feststehende Staatsangehörigkeit überlagert. Daher bestehe in solchen Fällen „faktisch“ ein Ausreisehindernis bereits dann, wenn Identität, Status und Staatsangehörigkeit noch nicht abschließend geklärt seien. Dieses sei von dem Ausländer zu vertreten, wenn er mögliche und zumutbare Mitwirkungshandlungen bei der Aufklärung unterlasse. Dazu gehöre auch die uneingeschränkte Mitwirkung bei der Klärung der eigenen Personalien und ein ernsthaftes Bemühen um die Erlangung für eine Ausreise notwendiger Papiere. Mitwirkung des Ausländers sei so lange geboten, wie diesbezüglich ernstliche Zweifel bestünden. Vorliegend erscheine es „nicht von vorneherein ausgeschlossen“, dass ein dem Kläger zumutbares Verhalten zur Ausräumung des Ausreisehindernisses führen könne. Erforderlich seien „qualifizierte“ Angaben zu seinen Vorfahren, deren Status und Aufenthaltsort beziehungsweise Registrierung und die Vorlage behördlicher Dokumente zum Beleg dieser Angaben. Deshalb müsse der Kläger nach den Regeln der materiellen Beweislast darlegen und beweisen, dass er ein unregistrierter Kurde aus Syrien sei und auch keine andere Staatsangehörigkeit besitze. Eine „Beweisnot“ des Klägers sei erst anzunehmen, wenn er trotz schlüssigen und im Wesentlichen widerspruchsfreien Vortrags auch bei Berücksichtigung seiner Mitwirkungspflicht nicht in der Lage sei, das Fehlen der syrischen oder einer anderen Staatsangehörigkeit zu belegen. So verhalte es sich aber gerade nicht. Das Deutsche Orient-Institut (DOI) habe bereits 2005 die Authentizität der vorgelegten Mukhtar-Bescheinigung in Zweifel gezogen. Bei einem Vergleich mit der im September 2007 vorgelegten entsprechenden Bescheinigung für die Mutter insbesondere hinsichtlich des Lichtbildes und des aufgebrachten Siegels falle auf, dass diese Bescheinigung „manipuliert“ worden sei und wohl kaum von syrischen Behörden ausgestellt worden sein könne. Da sich die Staatsangehörigkeit eines Kindes in Syrien nach der des Vaters richte, könne sich der Kläger seiner Mitwirkungspflicht auch nicht allein durch Vorlage einer Bescheinigung für seine Mutter „entledigen“. Soweit der Kläger im März 2008 „lapidar“ vorgetragen habe, dass er keine weiteren Dokumente vorlegen könne, sei dies vor dem Hintergrund, dass alle überreichten Papiere neueren Datums seien, kaum nachzuvollziehen. Es müsse dem Kläger „ein Leichtes“ sein, Ablichtungen der Personaldokumente zu besorgen, mit denen sich seine in Syrien lebenden Angehörigen gegenüber den dortigen Behörden auswiesen. Gleiches gelte für Personaldokumente des verstorbenen Vaters. Daher sei die Staatenlosigkeit nicht ausreichend nachgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Februar 2009 abgewiesen. In dem Urteil heißt es, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Insbesondere lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger staatenlos und deshalb aufgrund eines Wiedereinreiseverbots dauerhaft an einer Rückkehr nach Syrien gehindert sei. Bei der insoweit notwendigen Überprüfung seien sämtliche Verhaltensweisen und Äußerungen des Klägers im bisherigen Verfahren und die vorgelegten Urkunden zu würdigen. Dieser habe den vom Beklagten zu Recht geforderten Nachweis seiner Staatenlosigkeit nicht erbracht. Von ihm vorgelegte Dokumente gäben entweder keinen Aufschluss über seinen Status in Syrien oder im Libanon oder seien von geringem Beweiswert oder, wie die für die Mutter vorgelegte Mukhtar-Bescheinigung, nachweislich falsch. Daher sei es gerechtfertigt, wenn der Beklagte vom Kläger eine Vorlage von Personaldokumenten seiner Familienangehörigen in Syrien verlange. Dass der Kläger dazu nicht in der Lage sein sollte, sei nicht glaubhaft. Das Verhalten des Klägers erwecke den Eindruck, dass er etwas verbergen wolle. Soweit er auf Streitigkeiten mit der Familie wegen eines Übertritts vom moslemischen zum christlichen Glauben verweise, könne inzwischen als gesichert gelten, dass der Kläger gelogen habe. So habe sich durch die Auskunft des Erzbischofs der syrisch-orthodoxen Erzdiözese des Libanongebirges herausgestellt, dass der Kläger dort angegeben habe, vor der Taufe yezidischen Glaubens gewesen zu sein. Auch habe der Kläger seinen Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Überprüfung einer möglichen türkischen Staatsangehörigkeit nicht im Mindesten genügt. Es fehle bereits an verlässlichen Feststellungen, ob insbesondere die Großeltern tatsächlich entsprechend seinen Behauptungen in der türkischen Provinz Mardin gelebt hätten. Darüber hinaus seien die Angaben zu deren Personendaten derart dürftig und teilweise offenkundig falsch, dass Nachforschungen auf der Grundlage überhaupt nicht möglich seien. Insgesamt blieben Zweifel an der Staatenlosigkeit des Klägers. Ein Ausreisehindernis ergebe sich auch nicht aus Art. 8 EMRK. Die Zeit seines Aufenthalts im Libanon sei nicht Teil eines „Entwurzelungsprozesses“. Es sei davon auszugehen, dass er im Rückkehrfall mit der Unterstützung seiner Familie rechnen könne. Ferner sei nicht ersichtlich, dass der Kläger über die wirtschaftliche Eingliederung hinaus weitere Integrationsleistungen in Deutschland von Gewicht erbracht habe. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.2010 – 2 A 342/09 -, Blatt 182 der Akte) bekräftigt der Kläger sein bisheriges Vorbringen und führt weiter aus, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass er nicht nachgewiesen habe, dass er weder eine syrische noch eine libanesische Staatsangehörigkeit besitze. Unbeachtet geblieben seien dabei die von dem Beklagten über die dortigen Botschaften und Vertrauensanwälte angestellten Ermittlungen. Soweit das angegriffene Urteil darüber hinaus offenbar davon ausgehe, dass nicht auszuschließen sei, dass er die türkische Staatsangehörigkeit besitze, weil seine Großeltern in der heute türkischen Provinz Mardin gelebt hätten, sei auch das nicht richtig. Es stehe keineswegs fest, dass die Großeltern überhaupt türkische Staatsangehörige gewesen seien. Eine solche Staatsangehörigkeit gebe es überhaupt erst seit der Gründung der Türkischen Republik im Jahre 1923. Nach dem Übergangsartikel 1 des Gesetzes über die türkische Staatsangehörigkeit Nr. 403 aus dem Jahr 1964 seien Personen, die nach dem Unabhängigkeitskrieg bis 1930 die Türkei verlassen hätten, und von denen damals nicht bekannt gewesen sei, ob sie noch am Leben waren, mit Inkrafttreten des Gesetzes ausgebürgert worden. Da seine Eltern zu Beginn der 1950er Jahre in Syrien geboren seien, sei der Großvater jedenfalls vor 1964 in das heutige Syrien ausgewandert. Für die Frage, ob eine etwaige türkische Staatsangehörigkeit weitergegeben worden sein könnte, könne daher allenfalls früher geltendes türkisches Staatsangehörigkeitsrecht herangezogen werden. Da bis heute weder Geburtsdaten noch einer korrekten Schreibweise des Namens in seinem Kulturkreis besondere Bedeutung beigemessen werde, sei die Nichtkenntnis der genauen Geburtsdaten seiner Großeltern überhaupt nicht ungewöhnlich. Ein positiver Nachweis negativer Tatsachen sei ohnehin kaum möglich und überspanne die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast. In vergleichbaren Fällen sei das Verwaltungsgericht zugunsten der Betroffenen davon ausgegangen, dass in dieser Situation weitere Bemühungen zur Erlangung von Ausweispapieren von „Drittstaaten“ von vorneherein aussichtslos seien. Weshalb das bei ihm nicht gelten sollte, sei dem erstinstanzlichen Urteil nicht zu entnehmen. Er habe sich sogar durch Vorsprache beim türkischen Konsulat bemüht, entsprechende Nachweise zu erbringen. Bisherige Erfahrungen zeigten, dass sich türkische Behörden ohne Vorlage von Unterlagen, aus denen sich die Staatsangehörigkeit ableiten lasse, nicht in der Lage sähen, diese anzuerkennen. Solche Unterlagen lägen ihm nicht vor. Über Zeugen verfüge er nicht. Dass ihm nicht gelungen sei, weitere Originaldokumente über Angehörige in Syrien vorzulegen, sei wegen des von ihm dargelegten Kontaktverlusts zur Familie nachzuvollziehen und in anderen Fällen vom Verwaltungsgericht ebenfalls akzeptiert worden. Ein rechtliches Ausreisehindernis ergebe sich auch unter dem Gesichtspunkt eines „faktischen Inländers“. Insoweit sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sein mehrjähriger Aufenthalt im Libanon zu berücksichtigen. Er sei Teil eines sich schließlich durch die Umsiedlung in die Bundesrepublik fortsetzenden Umsiedlungsprozesses. Er könne im Rückkehrfall wegen des von ihm vollzogenen Religionswechsels auch nicht auf Unterstützung durch seine Familie hoffen. Schließlich unterliege die Qualität der Echtheitsgutachten des Herrn B, auf die sich der Beklagte berufen habe, erheblichen Zweifeln. Die Gutachten könnten daher nicht zur Beurteilung der Richtigkeit seines Sachvortrags herangezogen werden. Herr B besitze keine einschlägige wissenschaftliche Ausbildung. Zu der früheren Tätigkeit beim DOI sei er während einer „Jobsuche“ gekommen. Die dadurch begründeten Zweifel an der Sachkunde ließen sich auch mit dem Inhalt der beiden hier erstellten, teilweise in sich widersprüchlichen Expertisen belegen. So handele es sich bei seinem Heimatort Amuda nicht um eine – so der Gutachter – „wirklich kleine Stadt“, sondern um eine solche mit über 40.000 Einwohnern, die also sehr wohl über verschiedene Stadtviertel verfügen könne. Die Ausführungen des Gutachters zu seinem Religionswechsel würden schon dadurch widerlegt, dass die Deutsche Botschaft die Taufe durch den Priester S und den Umstand bestätigt habe, dass es im Libanon keine staatliche Verfolgung solcher Religionsübertritte gebe. Die Gutachten seien somit insgesamt unbrauchbar. Hinsichtlich der Situation der staatenlosen Kurden sei auf einen Aufsatz von Eva Savelsberg und Siamend Hajo aus dem Jahr 2003 zu verweisen, der sich auch mit den im Zuge der Volkszählung 1962 vorgenommenen willkürlichen Ausbürgerungen befasse. (vgl. dazu Blätter 232 bis 257 der Gerichtsakte (Band II.)) Der Kläger beantragt, unter Abänderung des auf die mündliche Verhandlung vom 26.2.2009 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 10 K 746/08 – den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen und einen Reiseausweis nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen auszustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 5 K 31/04.A sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen (3 Hefter Ausländerakten) Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe I. Die vom Senat zugelassene, auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine insbesondere mit Blick auf § 75 VwGO zulässige Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland (A.) und auf Ausstellung des begehrten Reisedokuments für Staatenlose (B.). A. Der Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ergibt sich aus dem § 25 Abs. 5 AufenthG. Nach dessen Sätzen 1 und 3 kann einem Ausländer (§ 2 Abs. 1 AufenthG), der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise unverschuldet aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall des Hindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Von einem Verschulden des Ausländers ist insbesondere auszugehen, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität und Staatsangehörigkeit täuscht oder wenn er ihm zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt (Satz 4). Die Aufenthaltserlaubnis soll bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen erteilt werden, wenn die Abschiebung, wie im Fall des Klägers, dem allein in den Jahren 2004 bis 2006 insgesamt neunmal Duldungen erteilt beziehungsweise verlängert wurden, seit 18 Monaten ausgesetzt ist (Satz 2). Der Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG setzt indes auch bei Vorliegen der zeitlichen Vorgabe des Satzes 2 der Vorschrift ebenfalls voraus, dass einem ausreisepflichtigen Ausländer eine auch freiwillige Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die er – auch unter Berücksichtigung des Kausalitätsaspekts – nicht zu vertreten hat, objektiv unmöglich ist oder dass sie ihm, beispielsweise mit Blick auf grundrechtliche Gewährleistungen in Art. 6 GG oder den Art. 8 EMRK, subjektiv unzumutbar ist. (vgl. zur Entwicklung der Auslegung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms/Kreuzer, Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2008, § 25 AufenthG Rn 24, BVerwG, Urteil vom 27.6.2006 – 1 C 14.05 –, DVBl 2006, 1509) Das Ausreisehindernis darf nicht nur für einen überschaubaren Zeitraum bestehen, sondern muss absehbar dauerhaft sein. Der Umstand, dass das Hindernis entweder vom Ausländer selbst geschaffen wurde oder dass er die Möglichkeit hat, dieses zumutbar selbst zu beseitigen, steht dem Anspruch gegebenenfalls zwingend entgegen. Die Pflichten eines Staatenlosen umfassen allerdings nicht einen Erwerb fremder Staatsangehörigkeiten. Welche Verpflichtungen den jeweiligen Ausländer im Einzelfall treffen, lässt sich letztlich sachgerecht nur mit Blick auf die konkreten Sachverhaltsumstände des Einzelfalls beantworten. Ist er seinen Mitwirkungs- und Initiativpflichten nachgekommen und besteht das Ausreisehindernis trotzdem fort, so ist es die Aufgabe der Ausländerbehörde, darzulegen, welche konkreten weiteren, nicht aussichtslosen und zumutbaren Handlungen er zur Beseitigung noch unternehmen muss. (vgl. dazu allgemein Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms/Kreuzer, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2008, § 25 AufenthG Rn 36) Bei Anlegung dieser Maßstäbe ergibt sich der Anspruch des Klägers sowohl aus dem Vorliegen einer dauerhaften und von ihm nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der – auch freiwilligen – Ausreise wegen fehlender Erlangbarkeit von Reisedokumenten (1.), als auch aus der im konkreten Einzelfall aufgrund der von ihm erbrachten Integrationsleistungen mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK anzunehmenden (subjektiven) Unzumutbarkeit einer Ausreise aus der Bundesrepublik (2.). 1. Ein tatsächliches Ausreisehindernis folgt im Falle des Klägers aus seiner Stellung als Staatenloser beziehungsweise der daraus folgenden Unmöglichkeit, die sich daraus ergebende Passlosigkeit auszuräumen. Dies steht seiner Ausreise dauerhaft entgegen und ist von dem Kläger nicht zu vertreten. a. Dieses Hindernis speziell der Rückkehr in das Herkunftsland, die Arabische Republik Syrien, wird im Falle des Klägers nicht bereits durch das am 14.7.2008 zwischen der Bundesrepublik und Syrien geschlossene und am 3.1.2009 in Kraft getretene Rückübernahmeabkommen (vgl. „Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Syrien über die Rückführung von illegal aufhältigen Personen“ vom 14.7.2008, BGBl. II 2008, 812; vgl. zur praktischen Anwendung den „ad-hoc Ergänzungsbericht“ des Auswärtigen Amts vom 7.4.2010 (Stand März 2010) zum Allgemeinen Lagebericht vom 9.7.2009) beseitigt, obwohl dieses auch eine Rückführung von rechtswidrig in die Bundesrepublik eingereisten staatenlosen Personen aus Syrien ermöglicht und davon auszugehen ist, dass ein dauerhaftes Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bereits nicht (mehr) vorliegt, sofern für den Betroffenen im Einzelfall eine Rückführungsmöglichkeit auf der Basis des Abkommens zumindest ernsthaft in Betracht kommt. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –, und vom 2.12.2009 – 2 A 444/08 –, wonach der Umstand, dass eine Rückübernahme durch das Herkunftsland zumindest nicht ausgeschlossen ist, schon einem Anspruch auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG jedenfalls unter dem im vorliegenden Verfahren zentral thematisierten Aspekt fehlender Möglichkeit zur Wiedereinreise nach Syrien entgegensteht; dazu auch Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms/Kreuzer, Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2008, § 25 AufenthG Rn 34, wonach in Fällen der Passlosigkeit von Ausländern bereits die Aufnahme „Erfolg versprechender Rückübernahmeverhandlungen mit dem Herkunftsland die prognostische Annahme eines Wegfalls des Ausreisehindernisses rechtfertigt) Letzteres kann im Falle des Klägers gerade nicht angenommen werden. Aus dem einschlägigen Art. 2 Abs. 2 des erwähnten Abkommens ist die Arabische Republik Syrien nur zur Rückübernahme Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser verpflichtet, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass die Person nach einer Einreise in das, einem Aufenthalt in dem oder einer Durchreise durch das Hoheitsgebiet Syriens „unmittelbar“ in deutsches Hoheitsgebiet gelangt ist. Der Kläger hat indes nach auch seitens des Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Angaben vor der Einreise nach Deutschland über mehrere Jahre im Libanon gelebt und in Beirut gearbeitet. Dafür, dass die praktische Anwendung des Abkommens durch die Vertragsstaaten demgegenüber (doch) eine Rückführungsmöglichkeit für den Kläger eröffnet, gibt es keine belastbaren Anhaltspunkte. b. Der Beklagte geht zu Unrecht nach wie vor von einer vom Kläger zu vertretenden ungeklärten und (weiter) zu klärenden Identität und Staatsangehörigkeit aus. Dabei ist ihm zunächst einzuräumen, dass die in dem das Asylverfahren des Klägers abschließenden rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteil aus dem Jahre 2004 (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 9.6.2004 – 5 K 31/04.A –) enthaltene „Feststellung“, dass es sich bei dem Kläger um einen staatenlosen Kurden aus Syrien handele, ihm gegenüber schon deswegen keine Bindungswirkung entfaltet, weil er in diesem Rechtsstreit als Ausländerbehörde nicht beteiligt gewesen ist (§ 121 Satz 1 VwGO). Von daher kann dahinstehen, ob es sich bei der in dem Urteil enthaltenen Annahme der Staatenlosigkeit des Klägers bezogen auf den Streitgegenstand in Asylverfahren (ohnehin) lediglich um eine keine prozessualen Bindungswirkungen entfaltende Beantwortung einer „Vorfrage“ handelt. (hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.7.2008 – 2 A 151/08 –, so auch AG Saarbrücken, Beschluss vom 30.5.2007 – 10-III-A-71-06 –, in dem die Rechtsbehelf des Klägers gegen die Ablehnung der Entgegennahme der Anmeldung zur Eheschließung zurückgewiesen wurde) Dass die sich daraus – auch für mehrere parallel gelagerte Verfahren anderer Kläger – ergebende verfahrensrechtliche Konstellation insbesondere wegen des Umstands, dass in den entsprechenden Asylverfahren eine von den jeweiligen Klägern angestrebte Klärung der Frage zielstaatsbezogener Rückkehrgefährdung (Art. 16a GG und § 60 AufenthG) nicht erfolgte, gerade aus Sicht der Betroffenen – aber auch der Gerichte – unbefriedigend erscheinen muss und nach Abhilfe drängt, rechtfertigt keine andere Betrachtung. c. Zur Beantwortung der sich daher vorliegend (erneut) stellenden Frage, ob es sich bei dem Kläger – wie von ihm vorgetragen – und entsprechend der vom Verwaltungsgericht im Rahmen des Asylverfahrens gewonnenen Erkenntnis um einen staatenlosen Kurden aus Syrien handelt, sind seine Verhaltensweisen und Äußerungen in allen bisherigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und die von ihm in deren Rahmen vorgelegten Dokumente zu würdigen. In dem Zusammenhang ist insbesondere hinsichtlich der Vertretbarkeit des Hindernisses (§ 25 Abs. 5 AufenthG) die Frage aufzuwerfen, ob der Kläger ersichtlich alles „in seiner Macht“ Stehende getan hat, um die Aufklärung seiner fehlenden Staatsangehörigkeit zu fördern. Unzumutbar sind in dem Zusammenhang insbesondere jedoch offensichtlich aussichtslose Bemühungen. Sie darf die Behörde von dem Ausländer auch mit Blick auf seine Mitwirkungspflichten nicht fordern. Im Ergebnis ist der vom Verwaltungsgericht im Jahre 2004 im Rahmen des Asylverfahrens vorgenommenen Einschätzung der Staatsangehörigkeitsfrage zuzustimmen. Der Kläger ist nach der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung des Senats staatenloser Kurde aus Syrien. Aufenthaltsrechtlich ist der Begriff der Staatenlosigkeit in Art. 1 Abs. 1 StlÜbk zugrunde zu legen. Danach handelt es sich bei Staatenlosen um Personen, die kein Staat aufgrund eigenen Rechts als seine Staatsangehörigen ansieht. Davon ist im Falle des Klägers auszugehen. Die wesentlich auf die Sichtweise des potentiellen Heimatstaats rekurrierende Definition verdeutlicht, dass Veranlassung und Umfang einer „eigenen“ Subsumtion unter fremdes Staatsangehörigkeitsrecht durch die deutschen Gerichte Grenzen gesetzt sind. Der Kläger hat keine realistische Chance, dass er einen fremden Staat dazu veranlassen könnte, ihn als seinen Staatsangehörigen anzusehen und ihm dementsprechend Reisedokumente auszustellen. Das gilt sowohl für den Libanon, wo der Kläger die letzten 11 Jahre vor der Einreise in Beirut gelebt und gearbeitet hat (1), als auch für Syrien (2), wo er geboren wurde und aufgewachsen ist, als auch für die Türkei (3). (1) Ernst zu nehmende Anhaltspunkte für einen Erwerb der libanesischen Staatsangehörigkeit im zuvor genannten Sinne haben sich im Verlauf des Verfahrens nie ergeben. Das bestätigt auch das Antwortschreiben eines von der Botschaft in Beirut auf Betreiben des Beklagten mit entsprechenden Nachforschungen beauftragten Vertrauensanwalts vom Mai 2007. (vgl. dazu das Anschreiben der Botschaft an den Beklagten vom 7.6.2007 und das in Anlage beigefügte Schreiben des Vertrauensanwalts vom 7.5.2007 (in Englisch), Blätter 48, 49 der Gerichtsakte) (2) Nichts anderes gilt im Ergebnis für eine vom Beklagten nach wie vor für möglich gehaltene syrische Staatsangehörigkeit des Klägers. Dieser hat im gesamten Verlauf des Verfahrens und nun auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat stimmig und sehr überzeugend dargelegt, dass er von den offiziellen syrischen Stellen als kurdischer Maktum (Staatenloser) und entsprechend nicht als Staatsangehöriger angesehen wird. Da es insoweit – wie schon dargelegt – auf die tatsächliche (syrische) Praxis ankommt, muss hier nicht der Frage nachgegangen werden, ob die Nichtanerkennung einer syrischen Staatsangehörigkeit des Klägers mit dem (eigenen) syrischen Staatsangehörigkeitsrecht, insbesondere dem Art. 3 des Gesetzes Nr. 276 aus dem Jahre 1969 in Einklang steht. (vgl. dazu Eva Savelsberg/Siamend Hajo, Die Situation staatenloser Kurden in Syrien, Blätter 232 ff., 256 der Gerichtsakte, wonach aufgrund dieser Bestimmung jeder als „syrischer Araber“ erachtet werden soll, der in Syrien geboren wird und dessen Eltern unbekannt, unbekannter Nationalität oder staatenlos sind, sowie jede in Syrien geborene Person, die nicht von Geburt an das Recht hat, aufgrund ihrer Herkunft eine ausländische Staatsangehörigkeit zu erwerben) Der Kläger hat in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren seit seiner Einreise im Jahre 2002 zu diesem Thema eine durchgängig übereinstimmende und schlüssige Darstellung gegeben, die sich, was vom Beklagten nicht bestritten wird, anhand der bekannten historischen Zusammenhänge ohne weiteres auch so einordnen und nachvollziehen lässt. Das Verhalten des syrischen Staates gegenüber der vor allem in der nordöstlichen Provinz Hasaka in der so genannten hohen Jazira lebenden kurdischen Bevölkerung kann nach dem Allgemeinen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom Juli 2009 (vgl. den „Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien“ vom 9.7.2009 (Stand Juni 2009) – 508-516.80/3 SYR –, Seiten 11 ff.) wie folgt (kurz) zusammengefasst werden: Auf dem Gebiet der heutigen Arabischen Republik Syrien leben – grob geschätzt – etwa 2 Millionen Menschen kurdischer Volkszugehörigkeit, die überwiegend auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen. Im Jahre 1962 wurde einer Gruppe von 120.000 bis 150.000 im Rahmen einer „Volkszählung“ im Hauptsiedlungsgebiet im Nordosten Syriens die syrische Staatsangehörigkeit „aberkannt“, da es sich bei diesen Personen nach Ansicht der syrischen Regierung um illegale Einwanderer aus der Türkei oder dem Irak handelte. Unter Berücksichtigung des natürlichen Bevölkerungszuwachses dürfte diese Gruppe der Kurden in Syrien ohne syrische Staatsangehörigkeit, die sich bei Nachkommen nach syrischem Staatsangehörigkeitsrecht allein nach dem Vater bestimmt, inzwischen 250.000 bis 300.000 Menschen umfassen. Innerhalb dieses Personenkreises sind diejenigen Kurden (und ihre Nachkommen), die damals als „Ausländer“ („ Adschnabi “) in ein gesondertes Register eingetragen wurden zu unterscheiden von den sog. „Nichtregistrierten“ (Maktumin), die seinerzeit (auch) keine andere Staatsangehörigkeit plausibel machen konnten. Da auch die Mitglieder der vergleichsweise größeren Gruppe der in dem gesonderten Zivilregister erfassten Adschnabi regelmäßig in Wahrheit keine anderweitige Staatsangehörigkeit besitzen, sieht das Auswärtige Amt im Ergebnis beide Untergruppen als staatenlos an. Die Adschnabi erhalten rot-orange Identitätspapiere, allerdings in aller Regel keine Reisepapiere; aus dem besagten „Ausländerregister“ erteilen die syrischen Meldebehörden seit 2001 keine Auskünfte mehr. Den Maktumin, die keinerlei staatsbürgerliche Rechte besitzen, wurde dagegen jede Registrierung verweigert. Sie erhalten vom syrischen Staat keine amtlichen Dokumente. Gegen Bezahlung können sie lediglich eine so genannte weiße Identitätsbescheinigung des Ortsvorstehers (Mukhtar) ihres Wohnorts bekommen. Diesen Bescheinigungen, die von vielen Ortsvorstehern bewusst inhaltlich falsch ausgestellt werden, kommt aus Sicht des Auswärtigen Amts „keinerlei Beweiswert“ zu. Der in sich schlüssige Sachvortrag des Klägers passt zu diesen allgemeinen Erkenntnissen, wobei schon angesichts der Rahmenbedingungen – die „Zählung“ erfolgte zum Beispiel an einem Tag – deutlich wird, dass es hier nicht um eine sorgfältige Erfassung der Betroffenen nach ihrer Staatsangehörigkeit ging, sondern dass die Aktion vielmehr von einer weitgehend willkürlichen, am grundsätzlichen Anliegen einer zumindest zahlenmäßigen „Arabisierung“ der syrischen Bevölkerung dieses Landesteils orientierten Vorgehensweise gekennzeichnet gewesen ist. Entscheidend für den vorliegenden Rechtsstreit ist allein das Ergebnis. Bereits bei seiner Anhörung beim Bundesamt im Rahmen des Asylverfahrens im Dezember 2002 (vgl. die Niederschrift über die Anhörung am 9.12.2002 in Lebach – 2804149-998 –, Seite 2 unten) hat der Kläger erklärt, dass er zwar aus Syrien stamme, dort aber „eigentlich als Staatenloser registriert“ sei. Als solcher bekomme man vom Dorfvorsteher „eine Art Ausweis“ beziehungsweise „eine Art Urkunde, die bescheinigt, dass man staatenlos ist“. Ursache sei, dass seinem Vater 1962 die Staatsangehörigkeit entzogen worden sei. Zwar habe seine Familie die ganze Zeit – er selbst bis zu seiner Wohnsitznahme in Beirut/Libanon im Jahre 1991 – in Syrien gelebt. Sie seien aber in Syrien nie als Staatsbürger anerkannt worden und hätten nichts „offiziell auf ihren Namen registrieren lassen“ können. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Asylverfahren im Juni 2004 (vgl. die Niederschrift über die Sitzung vom 9.6.2004 – 5 K 31/04.A –, Blätter 64 ff. dieser Gerichtsakte (Seiten 3/4 und 6/7)) hat der Kläger insoweit widerspruchsfrei ausgeführt, seine Vorfahren stammten aus der Türkei. Die Familie lebe allerdings seit langer Zeit in Syrien in der Gegend der Stadt Amuda. Anlässlich einer Volkszählung seien seinen Eltern 1962 die syrischen Ausweise „entzogen“ worden. Diese besäßen nunmehr nur noch ein vom Gemeindevorsteher ausgestelltes „Blatt“ und seien auch in keinem Personenstandsregister in Syrien eingetragen. Das betreffe eine bestimmte Gruppe von Kurden aus Syrien, aber nicht alle. Es gebe auch Kurden, die „rote Ausweise“ hätten. Seine Eltern indes besäßen lediglich die „weißen Ausweispapiere“. Auch im vorliegenden ausländerrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren hat der Kläger nie etwas anderes vorgetragen. Sein Auftreten und seine Einlassungen in der mündlichen Verhandlung am 10.6.2010 vor dem Senat waren uneingeschränkt überzeugend. Das betraf sowohl die Frage seiner Herkunft aus Amuda in Nordsyrien, wobei er anhand von Kartenmaterial und Lichtbildern sein früheres Wohnviertel, die Schulstandorte und dergleichen erläuterte, als auch die statusrechtliche Einordnung seiner Familie in Syrien. Der von dem Kläger unter anderem in dem zur Gerichtsakte gereichten Lebenslauf und in der Verhandlung angegebene insgesamt neunjährige Besuch von Schulen in Amuda begründet keine durchgreifenden Bedenken an der Richtigkeit der Darstellung. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass mit dem für die Jahre 1982 bis 1985 angegebenen Besuch einer „weiterführenden Schule“ eine Mittelschule im westlichen Teil seiner Heimatstadt gemeint ist. Deren Besuch bis zur 9. Klasse wird Kindern von „Nichtregistrierten“ – auch wenn kein Abschlusszeugnis erteilt wird – teilweise vom syrischen Staat noch erlaubt. (vgl. zu den Hintergründen auch Eva Savelsberg/Siamend Hajo, Die Situation staatenloser Kurden in Syrien, Blätter 232 ff., 250 der Gerichtsakte) Durchgreifende Zweifel am Nichtbestehen einer syrischen Staatsangehörigkeit begründet entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht die Qualität der vom Kläger im Laufe der verschiedenen Verfahren übergebenen Unterlagen. Das gilt insbesondere für die beiden ihn betreffenden „Mukhtarbescheinigungen“ („Identitätsbescheinigungen für Staatenlose“ oder Shahada Tahrid , „Erkennungszeugnis“). Derartige Bescheinigungen, die einzigen Papiere, die „Nichtregistrierte“ in Syrien erhalten können, haben auch nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes keinerlei Beweiswert hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Gruppe der Maktumin, weil die Papiere quasi gegen Geld von jedermann bei vielen Ortsvorstehern „auf Zuruf“ oder „nach Bedarf“ erworben werden können.Der Kläger hat im Laufe des Verfahrens zwei Mukhtar-Bescheinigungen für sich selbst vom 1.3.2003 und vom 15.3.2006 und – zuletzt – 2007 eine für seine Mutter mit Ausstellungsdatum vom 25.2.2001 vorgelegt, in denen jeweils ein Orts- beziehungsweise Gemeindevorsteher eines Stadtviertels von Amuda („al-Khawarizmi“) als Aussteller benannt ist und die Personaldaten sowie die Stellung des Klägers beziehungsweise seiner Mutter als „staatenlose Person“ angegeben werden. Das vom Beklagten eingeschaltete Landeskriminalamt (Abteilung Kriminaltechnik) ist bei einem Vergleich der Bescheinigungen vom 1.3.2003 (Kläger) und vom 25.2.2001 (Mutter) zu der Erkenntnis gelangt, dass der auf der Bescheinigung für den Kläger befindliche „Original-Feuchtstempelabdruck“ einschließlich Unterschrift und Wertmarke als „Vorlage“ für die auf der Bescheinigung für die Mutter „reproduzierten Stempelabdrucke benutzt worden sei, und dass es sich bei der Bescheinigung für die Mutter daher um eine „Totalfälschung“ handele. (vgl. hierzu die „Kriminaltechnische Untersuchung“ der kriminaltechnischen Abteilung des Landeskriminalamts des Saarlandes vom 6.11.2008, Blätter 74 ff., hier Blatt 79 der Gerichtsakte) Über die Authentizität der Bescheinigung für den Kläger könne nichts gesagt werden. Festzuhalten bleibt jedenfalls, dass beide Bescheinigungen für den Kläger und die früher datierte, aber demgemäß wohl nachträglich erstellte Bescheinigung für die Mutter – von wem auch immer – zu einem Zeitpunkt ausgestellt beziehungsweise angefertigt wurden, als sich der Kläger schon seit Jahren außer Landes und sogar bereits in Deutschland befand. Über die „Authentizität“ dieser ihm aus Syrien zugesandten Mukhtar-Bescheinigungen kann er also selbst gar keine verbindliche Aussage treffen. Die zeitlich ältere Bescheinigung für ihn vom März 2003 hat er unmittelbar nach seiner Anhörung vor dem Bundesamt im Dezember 2002 „beschafft“, nachdem er dort zur Vorlage von Papieren ausdrücklich aufgefordert worden war. Im Asylverfahren hat der Kläger insoweit erläutert, dass sein in Syrien lebender Bruder L ein Lichtbild von ihm genommen habe und dieses dem Ortsvorsteher, der den Kläger dann wohl offenbar seit Jahren nicht gesehen hatte, „ausgehändigt“ habe. Dafür, dass die Dokumente in Deutschland oder gar von dem Kläger selbst angefertigt worden wären, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Stellt man weiter die erwähnten „landesüblichen Gepflogenheiten“ auf diesem niedrigsten Level syrisch-staatlicher Aktivitäten im Bereich Personenstand und Identitätsnachweis in Rechnung, so kann die Vorlage dieser „Bescheinigungen“ von daher die ansonsten bestehende Glaubwürdigkeit des Klägers nicht durchgreifend erschüttern. Umgekehrt macht es aber auch keinen Sinn, von dem Kläger weitere solcher „Papiere“ zu fordern, denen dann bei Vorlage nach dem zuvor Gesagten keinerlei positiver Beweiswert hinsichtlich der Stellung der im Erkennungszeugnis benannten Person als Maktum entnommen werden könnte. Kann aber der Kläger einerseits selbst keine Aussage zu dem Entstehen der vorgelegten Papiere machen und haben andererseits solche „Bescheinigungen“ der Mukhtars aufgrund der erwähnten „Beliebigkeiten“ und der Häufigkeit von Gefälligkeitsbescheinigungen im deutschen Rechtsverkehr keinerlei Beweiswert, (so nochmals der „Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien“ vom 9.7.2009 (Stand Juni 2009) – 508-516.80/3 SYR –, V.3., auf der Seite 26) so kommt es auch nicht entscheidend auf die Qualität der Gutachten des B zur Echtheit der beiden für den Kläger zu den Akten gereichten „Bescheinigungen“ vom 1.3.2003 (vgl. das für das DOI erstellte Gutachten vom 29.3.2005 – 1775 al/br –) und vom 15.3.2006 ( vgl. das für das German Institute of Global and Area Studies – Institut für Nahost-Studien (GIGA) unter dem 7.6.2007 erstellte Gutachten ) an. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Kläger die persönliche Qualifikation des Gutachters in Frage gestellt. ( vgl. dazu auch die umfangreichen Ausführungen der Organisation Pro Asyl – Bundesweite Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge e.V. in deren Schreiben vom 21.6.2006, Blätter 209 ff. der Gerichtsakte mit zahlreichen kritisch hinterfragten Auszügen aus verschiedenen von Herrn B erstatteten Gutachten für unterschiedliche Verwaltungsgerichte ) Darauf muss aus Anlass des vorliegenden Falles nicht weiter eingegangen werden. Der Inhalt speziell des ersten, für das Deutsche Orient-Institut (DOI) erstellten „Echtheitsgutachtens“ erscheint indes in der Tat – vorsichtig ausgedrückt – zum Teil sehr oberflächlich. Dieses kommt bereits einleitend zu dem Schluss, dass der „Formularvordruck …hinsichtlich des grafischen Gepräges, aber auch seiner formulartextlichen Gestaltung nach weder zeitgerecht noch erwartungsgemäß“ sei und dass man – gemeint der Gutachter – nicht zur Annahme einer „Computersimulation“ sondern „eher“ zur „Möglichkeit“ einer „unendlichen Kopie neige“, da die vorgedruckten Schriftzüge wahrscheinlich durch häufiges Kopieren so unscharf geworden seien, dass man sie zwar noch gut lesen könne, dass aber ihr „grafisches Gepräge nicht mehr erwartungsgemäß“ sei. Dass Amuda entgegen diesem Gutachten mit über 40.000 Einwohnern keine „wirklich kleine Stadt“ ist und verschiedene „Viertel“ hat, ist in der mündlichen Verhandlung klar geworden und vom Kläger auch anhand eines Luftbildes glaubhaft erläutert worden. Auch die historische Einordnung der Ereignisse um die verweigerte Registrierung der Maktumin in dem Gutachten steht teilweise im Widerspruch zu der erwähnten Darstellung des Auswärtigen Amtes, etwa wenn ausgeführt wird, die „Mode, die Leute als Nichtregistrierte zu führen“, sei nicht 1962, sondern erst „viel später aufgekommen“, als es eine weitere Generation von Kurden in Syrien gegeben habe, die aus Verbindungen zwischen „Ausländern“ und weiblichen syrischen Staatsangehörigen hervorgegangen sei. Diesen „Zwiespalt“ habe man auszugleichen versucht, indem man solche „Nichtregistriertenbescheinigungen erfunden und ausgegeben“ habe. (vgl. zur statusrechtlichen Behandlung solcher Kinder im Detail Eva Savelsberg/Siamend Hajo, Die Situation staatenloser Kurden in Syrien, Blätter 232 ff., 248/249 der Gerichtsakte) Dass dieses „Ausbürgerungsszenario“ gerade für diese Fälle erfunden worden oder „in Mode gekommen“ wäre, ist mit Blick auf die erwähnte Darstellung des Auswärtigen Amtes fernliegend. Soweit der Gutachter die Konversion des Klägers zum Christentum und dementsprechend seine Taufe am 12.6.1998 durch den Priester S kategorisch in Abrede gestellt hat, ist er jedenfalls durch die Nachforschungen des Beklagten widerlegt. (vgl. die vom Kläger vorgelegte Geburts- und Taufbescheinigung der syrisch-orthodoxen Erzdiözese des Libanongebirges vom 16.12.2002, unterzeichnet von Erzbischof Theophilos S, der ausweislich einer Mitteilung der Botschaft Beirut (e-Mail vom 25.10.2007) in einem mit ihm geführten Gespräch die Aufnahme des Klägers in seine Gemeinde und auch die Taufe bestätigt hat) Das zweite Gutachten von Herrn B (GIGA) vom Juni 2007 spricht eine ganz andere Sprache. Dort heißt es nun unter anderem zur Bescheinigung aus dem Jahre 2006, er – der Gutachter, der immerhin Rechtsanwalt ist – sei zwischenzeitlich über den strafrechtlichen Echtheitsbegriff bei Urkunden belehrt worden. Wenn man diesen (für ihn) „sehr engen und in der Sache letztlich nichts sagenden Maßstab“ ansetze, könne es natürlich sein, dass das Schriftstück „echt im urkundentechnischen Sinne des Wortes“ sei. Ob das Schriftstück zum Beleg geeignet sei, dass der vom Kläger behauptete Status auch zutreffe, wolle er – der Gutachter – „ausdrücklich offen lassen“. Möglich sei das ebenso gut wie es zweifelhaft sei. Der „inhaltliche Beweiswert dieser Schriftstücke“ sei aufgrund der Tatsache, dass diese von den Viertelsbürgermeistern „auf Zuruf“ ausgestellt würden, als „durchaus äußerst niedrig einzuschätzen“. Interessant ist, dass der Gutachter jetzt ausführt, dass es diese Schriftstücke „in sehr unterschiedlicher Art und Weise“ gebe. Insbesondere existierten nicht einmal „provinzweit“ einheitliche Formulare. Augenscheinlich könne man solche Schriftstücke als Vordruck erwerben oder sogar selbst herstellen und sie dann dem entsprechenden „Viertelsbürgermeister zur Unterzeichnung und zum Stempeln vorhalten“. Dafür werde dann eine „kleine Gebühr“ fällig. Er – der Gutachter – sei in vielen Verfahren mit der Echtheitsüberprüfung beschäftigt gewesen und könne „klar sagen“, dass es „überhaupt keine Probleme“ bereite, solche ausgestellt zu bekommen. Diese Erkenntnisse des Gutachters lassen sich „zwanglos“ auch auf die den Gegenstand des ersten Gutachtens bildende Bescheinigung aus dem März 2003 übertragen. Diese Bescheinigungen sind daher auch aus Sicht des Gutachters für den Statusnachweis des betroffenen Personenkreises ohne Beweiswert. Wenn der Gutachter es dann schließlich für geboten erachtet, dass dem Kläger die „Beibringung von Papieren zu seiner Familie“ aufgegeben werden müsse, so könnte es sich doch – ausgehend von dessen Sachvortrag – nur wiederum um Mukhtar-Bescheinigungen handeln, wobei sich sofort die Frage aufdrängt, welchen Beweiswert diese Papiere dann gegebenenfalls haben sollten. Im Ergebnis ist insbesondere auf Grund der überzeugenden Ausführungen des Klägers davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland Syrien von den dortigen Behörden als Maktum angesehen wird und demzufolge keine Möglichkeit hat, andere Personaldokumente zu erhalten. Insoweit unterliegt der Beklagte offenbar einem Missverständnis, wenn er – wie in der mündlichen Verhandlung am 10.6.2010 erneut geschehen – darauf verweist, dass der Kläger bei seiner informatorischen Befragung im Asylverfahren im Dezember 2002 erklärt hat, er könne sich „Personaldokumente … zukommen lassen“. (vgl. dazu die Niederschrift des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über die Anhörung des Klägers am 9.12.2002 – 2804149-998 –, Seite 2) Aus den weiteren Darlegungen des Klägers vor dem Bundesamt ergibt sich eindeutig, dass damit nichts anderes gemeint war als die – mit seinen Worten – „Urkunde des Dorfvorstehers“, mit der bescheinigt werde, dass er staatenlos sei, also die vorerwähnte Erkennungsbescheinigung des Mukhtars. Daraus ergibt sich die dauerhafte und vom Kläger nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Rückkehr in dieses Land seiner Herkunft. Insofern unterliegt er wegen unerlaubter Ausreise aus Syrien einem Verbot der Wiedereinreise. Verlassen von Syrien als staatenlos betrachtete Personen beziehungsweise „Nichtregistrierte“, die ungeachtet eines jahrelangen regelmäßigen Aufenthalts keine Papiere besitzen, das Land, wird dies von syrischer Seite als illegale Ausreise gewertet und eine Rückkehr vorbehaltlich der Anwendbarkeit des 2009 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens (s.o. I.A.1.a.) verweigert. (vgl. dazu auch Eva Savelsberg/Siamend Hajo, Die Situation staatenloser Kurden in Syrien, Blätter 232 ff., 252 der Gerichtsakte) Da es sich bei den Betroffenen ausnahmslos um kurdische Volkszugehörige handelt, dürfte dieser Vorgang als Teilaspekt der nach wie vor herrschenden Arabisierungsbestrebungen im Norden Syriens anzusehen sein. Auch das Auswärtige Amt weist in seinem allgemeinen Lagebericht zur Arabischen Republik Syrien unter dem Stichwort „abschieberechtlich relevante Vorgänge“ ausdrücklich darauf hin, dass für Angehörige der Gruppe der „Nicht-Registrierten“ eine Beschaffung von Identitätsdokumenten „praktisch unmöglich“ ist. (vgl. den „Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien“ vom 9.7.2009 (Stand Juni 2009) – 508-516.80/3 SYR –, Seite 26) Das verdeutlicht, dass in diesem Bereich des Nachweises über amtliche Dokumente allenfalls zielführend sein kann, wenn – allgemein gesprochen – der sich auf die Staatenlosigkeit berufende Ausländer aus Syrien in einem staatlichen Register nachgewiesen werden könnte, und zwar entweder als – entgegen seinen Behauptungen – syrischer Staatsangehöriger – oder als Adschnabi in dem zuvor erwähnten gesonderten Register für – aus syrischer Sicht – „Ausländer“. Wie in letzterem Fall zu verfahren wäre, bedarf keiner Vertiefung, zumal – wie erwähnt – Auskünfte aus dem syrischen Ausländerregister seit 2001 in aller Regel nicht mehr erteilt werden und auch den vom Auswärtigen Amt als faktische Staatenlose betrachteten „Ausländern“ in Syrien regelmäßig eine Wiedereinreise verweigert wird. Eine irgendwie geartete staatliche Registrierung des Klägers in Syrien – in der ein oder der anderen Weise – steht indes hier nicht ansatzweise im Raum. In einer e-Mail der mit der entsprechenden Nachforschung vor Ort beauftragten Vertrauensanwältin vom Januar 2007 heißt es vielmehr ausdrücklich, dass eine Person seines Namens in den Registern für Syrer der Provinz Hasaka nicht registriert ist. Nach Auskunft der Vertrauensanwältin, nach deren Auffassung die beiden Erkennungsbescheinigungen des Ortsvorstehers übrigens keine Fälschungen darstellen, konnte der Kläger auch im „Ausländerregister“ nicht nachgewiesen werden, woraufhin der Registerbeamte – so die Anwältin – ihr gegenüber im Ausschlussverfahren erklärt hat, es handele sich bei dem Kläger um einen „ Maktun al Keid “ ( Maktum ). (vgl. die e-Mail vom 11.1.2007, Hefter vor Band II der Ausländerakten, ausdrücklich bestätigt durch e-Mail vom 13.6.2008) Nun ließe sich indes theoretisch vielleicht auch noch die Richtigkeit des Namens des Klägers „hinterfragen“. Spätestens dies verdeutlicht allerdings die Schwierigkeiten, mit denen alle Beteiligten, auch der Beklagte und die Gerichte in diesen Fällen konfrontiert sind. Im Ergebnis unterliegt nach Überzeugung des Gerichts insbesondere nach dem damit entscheidenden persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung jedoch keinen ernsthaften Zweifeln, dass der Kläger – von Anfang an – die Wahrheit gesagt hat, was seine Identität und seinen Status in Syrien angeht. Irgendwelche Erfolg versprechenden (weiteren) Mitwirkungshandlungen und damit auch –obliegenheiten sieht der Senat nach dem Gesagten in dem Zusammenhang nicht. Wesentlich für die Glaubwürdigkeit des Klägers spricht ferner der Umstand, dass jedenfalls seine Taufe im Jahre 1998 als belegt angesehen werden kann. (vgl. dazu auch die e-Mail der Deutschen Botschaft vom 1.11.2007 an den Beklagten, in der Herr S das noch einmal bestätigt hat) Die Angabe des Priesters, dass der Kläger seine Religion vor der christlichen Taufe mit yezidisch angegeben habe, ist – aus Sicht des Priesters – im konkreten Umfeld gut nachzuvollziehen. Von daher bestehen auch keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich der durch die Einlassungen des Priesters inhaltlich bestätigten Bescheinigungen seiner Taufe und seiner Ledigkeit durch die syrisch-orthodoxe Erzdiözese des Libanongebirges vom 16.12.2002. (3) Dass der Kläger von der Republik Türkei als (türkischer) Staatsangehöriger angesehen würde, erscheint sehr fern liegend. Diese Möglichkeit hat der Beklagte mit Blick auf die vom Kläger gemachten Angaben zur Herkunft seiner Großeltern in den Raum gestellt. Die den Ausländer in dem Zusammenhang treffenden Obliegenheiten konkretisiert der § 49 Abs. 2 AufenthG. Danach ist jeder Ausländer verpflichtet, gegenüber den Ausländerbehörden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu machen und die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder auch nur „vermutlich besitzt“, geforderten und rechtlich zumutbaren Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben. Der Beklagte geht zu Unrecht davon aus, dass der Kläger dieser Verpflichtung bisher vorwerfbar nicht ausreichend genügt hat. Speziell die „Nichterweislichkeit einer Staatenlosigkeit“ so genannter Maktumin aus Syrien geht nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG allerdings zumindest so lange zu Lasten der Betroffenen, wie diese eine Mitwirkung bei der notwendigen Klärung durch die dabei unverzichtbare Kontaktaufnahme mit türkischen Stellen verweigern. (vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.7.2008 – 2 A 151/08 –, SKZ 2009, 130, Leitsatz Nr. 57) Das war allerdings bei dem Kläger gerade nicht der Fall. Er hat unstreitig auf eigene Initiative im Dezember 2007 – unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers – beim türkischen Generalkonsulat vorgesprochen. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang ferner glaubhaft dargelegt, dass ihm damals selbst sehr viel daran gelegen war, einen türkischen Pass zu erhalten, da er die aus Tschetschenien stammende, als Flüchtling anerkannte und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG besitzende L S habe heiraten wollen. Auch dies lässt sich nach den Akten ohne weiteres nachvollziehen. Die Ernsthaftigkeit dieser Absicht belegt unter anderem der Umstand, dass der Kläger damals – freilich erfolglos – gegen die Ablehnung der Entgegennahme der Anmeldung zur Eheschließung durch das Standesamt in B-Stadt Rechtsbehelfe eingelegt hat. (vgl. dazu AG Saarbrücken, Beschluss vom 30.5.2007 – 10-III-A-71-06 –, in dem die Entscheidung des Standesamts unter Verweis auf fehlende Personalpapiere des Klägers gebilligt worden ist) Beim türkischen Konsulat wurde der Kläger darauf verwiesen, dass ohne die „Vorlage von Unterlagen“ zum Beleg einer türkischen Staatsangehörigkeit keine weitere Klärung möglich sei. Der Kläger macht glaubhaft geltend, dass er solche Unterlagen weder besitzt noch beschaffen kann. Eigene Berührungspunkte mit der Türkei sind im Fall des Klägers nicht zu erkennen. Er hat im Dezember 2005 beziehungsweise im Mai 2006 jeweils einen von ihm handschriftlich ausgefüllten „Fragebogen zu Familienverhältnissen“ beim Beklagten vorgelegt. Danach wurden sowohl sein zwischenzeitlich verstorbener Vater I als auch seine Mutter S J in den Jahren 1952 beziehungsweise 1955 beide – wie er selbst, vier jüngere Geschwister und insgesamt 11 Onkel und Tanten – in Amuda in Syrien geboren. Dass der Kläger offenbar Probleme mit Zahlen hat, zeigen auch seine Ausführungen im Asylverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Dort hat er im Juni 2004 erklärt, sein Vater sei (damals) 52 und seine Mutter sei 45 Jahre alt. (vgl. Seite 6 unten der Niederschrift über die Sitzung vom 9.6.2004 – 5 K 31/04.A –, Blätter 64 ff. dieser Gerichtsakte) Daraus ergäben sich Geburtsjahre der Eltern von (2004 – 52 =) 1952 für den Vater, aber von (2004 – 45 =) 1959 für die Mutter, die dann bei seiner Geburt im August 1970 zehneinhalb Jahre alt gewesen wäre. In dem ersten Fragebogen hat der Kläger ferner für seine Großeltern insgesamt Geburtsdaten genannt, die so offensichtlich falsch sind, dass daraus nur geschlossen werden kann, dass er davon keine Ahnung hat und hier nur das Formular „bedient“ werden sollte. Danach wäre beispielsweise der Großvater mütterlicherseits erst fünf Jahre nach der Mutter geboren („1960“). Entsprechendes gilt für die Großeltern väterlicherseits, die „1945“ beziehungsweise „1949“ geboren sein sollten und damit beim angegebenen Zeitpunkt der Geburt des Vaters erst das „zarte Alter“ von knapp 6 beziehungsweise 10 Jahren gehabt hätten. Diese Zahlenangaben sind so abstrus, dass dem Kläger insoweit nicht einmal ein Versuch der Täuschung unterstellt werden kann. Hätte er das beabsichtigt, hätte ihm bei minimalem geistigem Aufwand die Untauglichkeit des Unterfangens klar werden müssen. In dem zweiten Formular wurden dann die Rubriken der Geburtsdaten für die – namensgleich benannten – Großeltern nicht mehr ausgefüllt, was sinngemäß bedeutet, dass dem Kläger die Daten nicht bekannt sind. Nach dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren, dass seine Großeltern mit Blick auf die Geburt seiner Eltern und sämtlicher Onkel und Tanten in Amuda spätestens seit Beginn der 1950er Jahre in Syrien gelebt haben, wären Kontakte zur Türkei zu diesem Zeitpunkt rein spekulativ. Vor diesem Hintergrund erscheint – wie vom Kläger dargelegt – für ihn kein Nachweis möglich, dass die Großeltern, die nach seinen Angaben in dem Formular sämtlich aus der heutigen türkischen Provinz Mardin stammen sollen, ihrerseits die türkische Staatsangehörigkeit besessen haben. Zumindest ist nicht ersichtlich, wie der Kläger einen entsprechenden Nachweis gegenüber den türkischen Stellen führen sollte. Es spricht nichts dafür, dass der Kläger über Angehörige in Syrien weitere Informationen zu Daten oder gar Registrierungen der Großeltern in der Türkei erlangen kann. Dass der Kläger angibt, er könne keine weiteren Personalangaben zu seinen Großeltern machen oder erhalten, erscheint durchaus nachvollziehbar, zumal insoweit keine „deutschen Maßstäbe“ hinsichtlich der Registrierungen anzulegen sein dürften. Der Kläger hat entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bei seinen Angaben nicht versucht, etwas zu „verbergen“, sondern in jedem Stadium des Verfahrens eingeräumt, dass seine Großeltern ursprünglich aus (heute) türkischem Gebiet stammen. Auch in rechtlicher Hinsicht hat der Kläger vorgetragen, dass auch staatsangehörigkeitsrechtlich erhebliche weitere Schwierigkeiten für eine Anerkennung der Staatsbürgerschaft (schon der Großeltern) durch türkische Stellen vorlägen, weil nach dem Übergangsartikel 1 des Gesetzes über die türkische Staatsangehörigkeit Nr. 403 Personen mit türkischer Staatsangehörigkeit, die nach dem Unabhängigkeitskrieg bis 1930 die Türkei verlassen hätten, und von denen damals nicht bekannt gewesen sei, ob sie noch am Leben waren, mit Inkrafttreten im Jahr 1964 ausgebürgert worden seien. Da bereits die Eltern des Klägers seines Wissens zu Beginn der 1950er Jahre in Syrien geboren seien, müsse er davon ausgehen, dass die Großeltern jedenfalls vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (1964) in das heutige Syrien ausgewandert seien. Von daher ist es insgesamt sehr unwahrscheinlich, dass im Falle des Klägers von einer erstzunehmenden Möglichkeit seiner Anerkennung durch türkische Stellen als Staatsangehöriger der Türkei beziehungsweise dass davon ausgegangen werden kann, dass weitere Mitwirkungshandlungen seinerseits – etwa dessen erneute Vorsprache beim Konsulat – Aussicht auf Erfolg bieten könnten. Das gilt insbesondere deswegen, weil die türkischen Behörden – vorsichtig ausgedrückt – in diesen Fällen bisweilen wenig Neigung zu – aus deutscher Sicht – kooperativem Verhalten zeigen. Dazu heißt es im Lagebericht des Auswärtigen Amts vom Juli 2009, (vgl. den „Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei“ vom 9.7.2009 (Stand Mai 2009) – 508-516.80 TUR –, Seite 27 unten) der „Beweis“ der türkischen Staatsangehörigkeit unterliege nach Art. 38 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (Nr. 403) zwar keinen Formvorschriften. Folgende Eintragungen und Urkunden begründeten bis zum Beweis des Gegenteils eine Vermutung, dass der Betroffene türkischer Staatsangehöriger sei: eine Eintragung im türkischen Personenstandsregister, der Personalausweis, Pässe und diese ersetzende Urkunden sowie von türkischen Konsulaten ausgestellte Staatsangehörigkeitsbescheinigungen. Weiter heißt es hier, in Deutschland sei noch eine große Zahl von Verfahren anhängig, in denen der Nachweis geführt werden solle, dass kurdische Volkszugehörige, die behaupteten, aus dem Libanon eingereist und staatenlos zu sein, tatsächlich die türkische Staatsbürgerschaft besitzen (wörtlich: „sog. Scheinlibanesen“). Das Verwaltungsgericht hat in der erstinstanzlichen Entscheidung darauf abgestellt, dass die Angaben des Klägers zu seinen Großeltern „derart dürftig und teilweise offenkundig falsch“ seien, dass Nachforschungen auf dieser Grundlage „überhaupt nicht möglich“ seien (vgl. Seite 21 des VG-Urteils). Der Senat ist indes nach der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass sich der Kläger, wie bereits im September 2007 gegenüber dem Beklagten vorgetragen, (vgl. hierzu den Schriftsatz vom 26.9.2007, Doppel Blatt 24 der Gerichtsakte, wonach er bei seinen Geschwistern in Syrien mehrfach bezüglich türkischer Personenstandsurkunden für die Großeltern nachgefragt hat, woraufhin ihm erklärt worden sein soll, dass solche auch dort nicht vorlägen) bei seinen Geschwistern erfolglos bemüht hat, insoweit an weitere Informationen zu kommen. Daher ist nicht ersichtlich, auf welche Weise es dem Kläger möglich sein sollte, gegenüber den türkischen Stellen die von diesen geforderten Nachweise für eine türkische Staatsangehörigkeit seiner Großeltern zu erbringen und auf diese Weise das Ausreisehindernis der Passlosigkeit durch Erlangung eines türkischen Passes zu beseitigen. Soweit der Beklagte nun in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf verwiesen hat, dass der in der vom Kläger vorgelegten, bereits mehrfach erwähnten „Erkennungsbescheinigung“ für seine Mutter (2001) des Ortsvorstehers (Mukhtar) ein Geburtsort („ Mahsarte “) genannt werde, der auf dem Gebiet der heutigen Türkei liege, lässt das im Ergebnis ungeachtet des ohnehin bereits erwähnten fehlenden „Beweiswerts“ solcher Bescheinigungen im Rechtsverkehr keine andere Bewertung zu. Allerdings erscheint es im Ansatz befremdlich, dass der Beklagte aus diesem Papier, das nach einer von ihm selbst veranlassten „kriminaltechnischen“ Untersuchung (vgl. hierzu die „Kriminaltechnische Untersuchung“ der kriminaltechnischen Abteilung des Landeskriminalamts des Saarlandes vom 6.11.2008, Blätter 74 ff. der Gerichtsakte) eine „Totalfälschung“ darstellen soll und dessen Vorlage ausweislich der vor der Sitzung Anfang Juni 2010 vom Beklagten vorgelegten „Restakte“ zu einem – inzwischen eingestellten – Strafverfahren (vgl. dazu Amtsgericht Lebach, Einstellungsbeschluss vom 21.5.2010 – 5 Ds 24 Js 18/08 –) gegen den Kläger geführt hat, ausgerechnet dieses Detail verwerten möchte. Des ungeachtet hat der Kläger auf den Vorhalt in der mündlichen Verhandlung – ersichtlich wiederum ehrlich – reagiert, indem er erklärt hat, dass es sich bei diesem Ort um den Geburts- beziehungsweise (früheren) Wohnort seiner Großeltern gehandelt habe. Seine Mutter sei – auch wenn er Gegenteiliges nicht mit absoluter Sicherheit ausschließen könne – seines Wissens aber, wie bisher immer von ihm angegeben, in Syrien geboren worden. Auch dieser Vorgang lässt nicht erkennen, was der Kläger nunmehr weiteres gegenüber den türkischen Stellen tun oder erklären sollte. Weitere „Dokumente“ stehen ihm nicht zur Verfügung. Nach dem erwähnten Hergang kann ihm – auch mit Blick auf das erwähnte Strafverfahren – sicher nicht angesonnen werden, mit der Mukhtar-Bescheinigung für die Mutter bei den türkischen Stellen vorstellig zu werden. Schließlich ist festzuhalten, dass dieses Papier dem Beklagten selbst seit Jahren vorliegt. Wenn er der Ansicht gewesen sein sollte, dass der Kläger damit in irgendeiner Weise weitere Schritte gegenüber dem türkischen Konsulat hätte unternehmen können und sollen, so hätte er – der Beklagte – die Möglichkeit und seinerseits auch eine Hinweispflicht (vgl. Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms/Kreuzer, Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2008, § 25 AufenthG Rn 36) gehabt, dies gegebenenfalls vom Kläger einzufordern. Zusammengefasst ist daher vom Vorliegen eines dauerhaften und von dem Kläger nicht zu vertretenden Ausreisehindernisses auszugehen, das seinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG begründet. 2. Ein solcher Anspruch ergibt sich im Falle des Klägers zusätzlich aus dem Umstand, dass dem Kläger individuell mit Blick auf die Gewährleistung des Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach der insoweit gebotenen Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalls (subjektiv) unzumutbar ist. Dies begründet auch mit Blick auf den Schrankenvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein weiteres dauerhaftes rechtliches Ausreisehindernis (§ 60a Abs. 2 AufenthG), das dem betreffenden Ausländer in Ausnahmefällen ein Bleiberecht vermittelt, dem – wie hier – durch die den Aufenthalt legalisierende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG Rechnung zu tragen ist. Eine schützenswerte Rechtsposition selbst eines in Deutschland geborenen und allein hier aufgewachsenen Ausländers auf dieser Grundlage kommt dann in Betracht, wenn seine abgeschlossene „gelungene“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Ausreisehindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, festgestellt werden kann. Nicht ausreichend ist es hingegen, dass sich der Betreffende nur über einen langen Zeitraum im Inland aufgehalten hat. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.1.2010 – 2 B 476/09 –, vom 22.10.2009 – 2 B 445/09 –, vom 9.4.2009 – 2 B 318/09 –, und vom 24.6.2009 – 2 B 348/09 –, SKZ 2009, 256 Leitsätze Nr. 75 und Nr. 80) Im Fall des Klägers ist trotz eines verhältnismäßig geringen Zeitraums seines Aufenthalts in Deutschland ab dem Jahre 2002 von einer „gelungenen“ und abgeschlossenen Integration auszugehen. Der Kläger hat einen Lebenslauf zur Akte gereicht, der die Zeit bis Ende 2007 erfasst und aus dem eine ganze Reihe von Tätigkeiten (auch Praktika und Fortbildungsmaßnahmen) ersichtlich sind, die sich nach der Ausländerakte auch belegen lassen. Das verdeutlicht, dass der Kläger ständig bemüht war, beruflich in Deutschland Fuß zu fassen. Letzter Stand nach Akte ist, dass er als Kraftfahrer arbeitet. (vgl. den Arbeitsvertrag vom Mai 2008 mit der G. Transportgesellschaft mbH, Ablichtungen Blätter 96 ff. der Gerichtsakte) Auf Befragen hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass dies nach wie vor zutrifft. Der Kläger hat auch erklärt, dass er zahlreiche private Kontakte auch zu deutschen Arbeitskollegen und Freunden unterhält, in einem Sportverein Fußball gespielt hat, dieses Hobby indes mit Blick auf die berufliche Belastung inzwischen zurückstellen musste. Ferner hatte er über Jahre eine feste Partnerin. Diese Beziehung sei allerdings zerbrochen, da Frau S in der Nähe von Hannover lebe und ihm keine ausreichende Möglichkeit eingeräumt worden sei, diese dort zu besuchen. Ausweislich einer Mitteilung der Evangelischen Kirchengemeinde vom Februar 2009 hat sich der Kläger auch in diesem Umfeld erfolgreich sozial integriert. Nach einem bei den Akten befindlichen Schreiben des Pfarrers vom Februar 2009 (vgl. das „Pfarramtliche Zeugnis“ der Evangelischen Kirchengemeinde Lebach-Schmelz vom 15.2.2009, Blatt 116 der Gerichtsakte) nimmt der Kläger seit 2003, also seit kurz nach der Einreise rege am Gemeindeleben teil, engagiert sich als aktiver ehrenamtlicher Mitarbeiter bei kirchlichen Festen und Veranstaltungen, etwa durch Auf- und Abbau von Zelten. Nach Eindruck und Aussage des Pfarrers nimmt der Kläger „sein Christsein sehr ernst“, gilt in der Gemeinde als gutes, freundliches, kommunikatives, fleißiges und gern gesehenes Gemeindemitglied und hat insoweit Kontakt zu vielen Menschen gefunden. Auch sonstige Bedenken gegen seine erfolgreiche soziale Intergration bestehen nicht. Irgendwelche Anhaltspunkte für ein verwertbares strafrechtliches Inerscheinungtreten während seines Aufenthalts in Deutschland ergeben sich aus den Akten nicht. Aus der Ausländerakte ergibt sich lediglich, dass die Staatsanwaltschaft Saarbrücken sich dazu entschlossen hatte, den Kläger wegen Urkundsdelikten in 14 Fällen anzuklagen. In 13 Fällen wurde dem Kläger dabei vorgeworfen, nach Abschluss seines Asylverfahrens weiter behauptet zu haben, dass er staatenloser Kurde aus Syrien sei. Das Amtsgericht B-Stadt hat das Verfahren insoweit durch Beschluss vom 26.4.2010 – 5 Ds 162/10 – nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Der daneben in demselben Verfahren erhobene Vorwurf der Urkundenfälschung durch Vorlage der „Mukhtar-Bescheinigung“ für die Mutter im Jahre 2007 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 21.5.2010 eingestellt (5 Ds 24 Js 18/08). Der Kläger verfügt inzwischen, wie das Gespräch in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, neben kurdischen und arabischen auch über gute Deutschkenntnisse, die eine Verständigung mit ihm ohne Probleme möglich machen. Die Ladung eines Dolmetschers zur Sitzung war auf Anregung seines Prozessbevollmächtigten erfolgt, um gegebenenfalls die Möglichkeit einer Erörterung unter anderem auch zu Umständen und „Papieren“ aus der Heimat möglich zu machen. Integrationsdefizite sind bei dem Kläger allein mit Blick auf die Wohnung zu erkennen. Insofern kann ihm allerdings aus Sicht des Senats nicht angelastet werden, dass er auch nach mehrjährigem Aufenthalt nach wie vor in der Landesaufnahmestelle in B-Stadt zusammen mit einem anderen Ausländer in einem Zweibettzimmer leben muss. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass er das unabhängig der damit verbundenen finanziellen Vorteile auch mit Blick auf die zahlreichen Beschränkungen etwa bei der Benutzung der Duschen, nicht möchte. Aus der Ausländerakte ist ersichtlich, dass er erfolglos um die Gewährung eines eigenen Telefons beziehungsweise um die Gestattung zur Einrichtung eines Aquariums nachgesucht hat. Sich aus der Unterbringungssituation ergebende Nachteile sind dem Kläger daher bei der Bewertung seiner Integrationsleistungen nicht anzulasten. Nach dem Gesamteindruck – der Kläger erzielt den notwendigen Lebensunterhalt seit Jahren durch eigene Arbeit – unterliegt für den Senat keinen ernsthaften Bedenken, dass er auch in der Lage gewesen wäre, eine eigene Wohnung zu finden und (selbst) zu finanzieren. In der Summe ist daher von einer „gelungenen“ Integration des Klägers im Sinne der Rechtsprechung des Senats zu Art. 8 EMRK auszugehen. (vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.3.2010 – 2 A 491/09 –) Eine Rückkehr nach Syrien, das der Kläger vor nunmehr fast 20 Jahren (1991) verlassen hat, ist ihm vor dem Hintergrund nicht (mehr) zumutbar. 3. Ein zwingendes Hindernis für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis lässt sich nicht dem § 10 Abs. 3 AufenthG entnehmen. Der Asylantrag des Klägers wurde vom Bundesamt im Jahre 2002 als „einfach“ (nicht: offensichtlich) unbegründet abgelehnt. (vgl. den Bescheid des damaligen Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFL) vom 16.12.2002 – 2804149 –) Für diesen Fall nimmt bereits § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG den gesamten Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (§§ 22 bis 26 AufenthG) vom Erteilungsverbot grundsätzlich aus. Daher kann hier dahinstehen, welche Bedeutung in dem Zusammenhang dem bereits erwähnten Umstand zukäme, dass eine inhaltliche Überprüfung der Richtigkeit der Ablehnung des Asylbegehrens in dem vom Kläger dagegen eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren letztendlich – ausdrücklich – nicht erfolgt ist. (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 9.6.2004 – 5 K 31/04.A –) B. Der Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines Reiseausweises nach dem Staatenlosenübereinkommen (vgl. das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen (StlÜbk) vom 28.9.1954 (BGBl. II 1976, 473 und 1977, 235) ergibt sich aus Art. 28 Satz 1 StlÜbk. Die in dieser Vorschrift vorausgesetzte Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in der Bundesrepublik folgt aus der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (dazu oben I.A.). Der Kläger unterfällt dem Anwendungsbereich des Abkommens. Nach dem zuvor Gesagten ist von seiner Staatenlosigkeit im Verständnis des Art. 1 Abs. 1 StlÜbk auszugehen. Ausschlussgründe nach § 1 Abs. 2 StlÜbk sind ebenso wenig ersichtlich wie entgegenstehende zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung (Art. 28 Satz 1 StlÜbk). Zwingende prozessrechtliche Hindernisse, beide Verpflichtungsaussprüche gleichzeitig zu treffen, liegen nicht vor. Dies erscheint insbesondere aus Gründen der Prozessökonomie geboten. Inwieweit dem Kläger selbst bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt in Anwendung der so genannten „Wohlwollensklausel“ in Art. 28 Satz 2 StlÜbk, wonach die Vertragsstaaten des Abkommens auch anderen auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen einen Reiseausweis ausstellen können und sich unter den dort genannten Voraussetzungen zu einer „wohlwollenden“ Prüfung dieser Möglichkeit verpflichtet haben, ein Anspruch auf Ausstellung des Reiseausweises zusteht, bedarf daher keiner Vertiefung. II. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 18.1.2010 – 2 A 342/09 –), weil für jedes der beiden Verpflichtungsbegehren jeweils der sog. Auffangwert (also 2 x 5.000,- EUR) anzusetzen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Gründe I. Die vom Senat zugelassene, auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine insbesondere mit Blick auf § 75 VwGO zulässige Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland (A.) und auf Ausstellung des begehrten Reisedokuments für Staatenlose (B.). A. Der Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ergibt sich aus dem § 25 Abs. 5 AufenthG. Nach dessen Sätzen 1 und 3 kann einem Ausländer (§ 2 Abs. 1 AufenthG), der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise unverschuldet aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall des Hindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Von einem Verschulden des Ausländers ist insbesondere auszugehen, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität und Staatsangehörigkeit täuscht oder wenn er ihm zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt (Satz 4). Die Aufenthaltserlaubnis soll bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen erteilt werden, wenn die Abschiebung, wie im Fall des Klägers, dem allein in den Jahren 2004 bis 2006 insgesamt neunmal Duldungen erteilt beziehungsweise verlängert wurden, seit 18 Monaten ausgesetzt ist (Satz 2). Der Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG setzt indes auch bei Vorliegen der zeitlichen Vorgabe des Satzes 2 der Vorschrift ebenfalls voraus, dass einem ausreisepflichtigen Ausländer eine auch freiwillige Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die er – auch unter Berücksichtigung des Kausalitätsaspekts – nicht zu vertreten hat, objektiv unmöglich ist oder dass sie ihm, beispielsweise mit Blick auf grundrechtliche Gewährleistungen in Art. 6 GG oder den Art. 8 EMRK, subjektiv unzumutbar ist. (vgl. zur Entwicklung der Auslegung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms/Kreuzer, Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2008, § 25 AufenthG Rn 24, BVerwG, Urteil vom 27.6.2006 – 1 C 14.05 –, DVBl 2006, 1509) Das Ausreisehindernis darf nicht nur für einen überschaubaren Zeitraum bestehen, sondern muss absehbar dauerhaft sein. Der Umstand, dass das Hindernis entweder vom Ausländer selbst geschaffen wurde oder dass er die Möglichkeit hat, dieses zumutbar selbst zu beseitigen, steht dem Anspruch gegebenenfalls zwingend entgegen. Die Pflichten eines Staatenlosen umfassen allerdings nicht einen Erwerb fremder Staatsangehörigkeiten. Welche Verpflichtungen den jeweiligen Ausländer im Einzelfall treffen, lässt sich letztlich sachgerecht nur mit Blick auf die konkreten Sachverhaltsumstände des Einzelfalls beantworten. Ist er seinen Mitwirkungs- und Initiativpflichten nachgekommen und besteht das Ausreisehindernis trotzdem fort, so ist es die Aufgabe der Ausländerbehörde, darzulegen, welche konkreten weiteren, nicht aussichtslosen und zumutbaren Handlungen er zur Beseitigung noch unternehmen muss. (vgl. dazu allgemein Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms/Kreuzer, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2008, § 25 AufenthG Rn 36) Bei Anlegung dieser Maßstäbe ergibt sich der Anspruch des Klägers sowohl aus dem Vorliegen einer dauerhaften und von ihm nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der – auch freiwilligen – Ausreise wegen fehlender Erlangbarkeit von Reisedokumenten (1.), als auch aus der im konkreten Einzelfall aufgrund der von ihm erbrachten Integrationsleistungen mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK anzunehmenden (subjektiven) Unzumutbarkeit einer Ausreise aus der Bundesrepublik (2.). 1. Ein tatsächliches Ausreisehindernis folgt im Falle des Klägers aus seiner Stellung als Staatenloser beziehungsweise der daraus folgenden Unmöglichkeit, die sich daraus ergebende Passlosigkeit auszuräumen. Dies steht seiner Ausreise dauerhaft entgegen und ist von dem Kläger nicht zu vertreten. a. Dieses Hindernis speziell der Rückkehr in das Herkunftsland, die Arabische Republik Syrien, wird im Falle des Klägers nicht bereits durch das am 14.7.2008 zwischen der Bundesrepublik und Syrien geschlossene und am 3.1.2009 in Kraft getretene Rückübernahmeabkommen (vgl. „Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Syrien über die Rückführung von illegal aufhältigen Personen“ vom 14.7.2008, BGBl. II 2008, 812; vgl. zur praktischen Anwendung den „ad-hoc Ergänzungsbericht“ des Auswärtigen Amts vom 7.4.2010 (Stand März 2010) zum Allgemeinen Lagebericht vom 9.7.2009) beseitigt, obwohl dieses auch eine Rückführung von rechtswidrig in die Bundesrepublik eingereisten staatenlosen Personen aus Syrien ermöglicht und davon auszugehen ist, dass ein dauerhaftes Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bereits nicht (mehr) vorliegt, sofern für den Betroffenen im Einzelfall eine Rückführungsmöglichkeit auf der Basis des Abkommens zumindest ernsthaft in Betracht kommt. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –, und vom 2.12.2009 – 2 A 444/08 –, wonach der Umstand, dass eine Rückübernahme durch das Herkunftsland zumindest nicht ausgeschlossen ist, schon einem Anspruch auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG jedenfalls unter dem im vorliegenden Verfahren zentral thematisierten Aspekt fehlender Möglichkeit zur Wiedereinreise nach Syrien entgegensteht; dazu auch Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms/Kreuzer, Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2008, § 25 AufenthG Rn 34, wonach in Fällen der Passlosigkeit von Ausländern bereits die Aufnahme „Erfolg versprechender Rückübernahmeverhandlungen mit dem Herkunftsland die prognostische Annahme eines Wegfalls des Ausreisehindernisses rechtfertigt) Letzteres kann im Falle des Klägers gerade nicht angenommen werden. Aus dem einschlägigen Art. 2 Abs. 2 des erwähnten Abkommens ist die Arabische Republik Syrien nur zur Rückübernahme Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser verpflichtet, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass die Person nach einer Einreise in das, einem Aufenthalt in dem oder einer Durchreise durch das Hoheitsgebiet Syriens „unmittelbar“ in deutsches Hoheitsgebiet gelangt ist. Der Kläger hat indes nach auch seitens des Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Angaben vor der Einreise nach Deutschland über mehrere Jahre im Libanon gelebt und in Beirut gearbeitet. Dafür, dass die praktische Anwendung des Abkommens durch die Vertragsstaaten demgegenüber (doch) eine Rückführungsmöglichkeit für den Kläger eröffnet, gibt es keine belastbaren Anhaltspunkte. b. Der Beklagte geht zu Unrecht nach wie vor von einer vom Kläger zu vertretenden ungeklärten und (weiter) zu klärenden Identität und Staatsangehörigkeit aus. Dabei ist ihm zunächst einzuräumen, dass die in dem das Asylverfahren des Klägers abschließenden rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteil aus dem Jahre 2004 (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 9.6.2004 – 5 K 31/04.A –) enthaltene „Feststellung“, dass es sich bei dem Kläger um einen staatenlosen Kurden aus Syrien handele, ihm gegenüber schon deswegen keine Bindungswirkung entfaltet, weil er in diesem Rechtsstreit als Ausländerbehörde nicht beteiligt gewesen ist (§ 121 Satz 1 VwGO). Von daher kann dahinstehen, ob es sich bei der in dem Urteil enthaltenen Annahme der Staatenlosigkeit des Klägers bezogen auf den Streitgegenstand in Asylverfahren (ohnehin) lediglich um eine keine prozessualen Bindungswirkungen entfaltende Beantwortung einer „Vorfrage“ handelt. (hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.7.2008 – 2 A 151/08 –, so auch AG Saarbrücken, Beschluss vom 30.5.2007 – 10-III-A-71-06 –, in dem die Rechtsbehelf des Klägers gegen die Ablehnung der Entgegennahme der Anmeldung zur Eheschließung zurückgewiesen wurde) Dass die sich daraus – auch für mehrere parallel gelagerte Verfahren anderer Kläger – ergebende verfahrensrechtliche Konstellation insbesondere wegen des Umstands, dass in den entsprechenden Asylverfahren eine von den jeweiligen Klägern angestrebte Klärung der Frage zielstaatsbezogener Rückkehrgefährdung (Art. 16a GG und § 60 AufenthG) nicht erfolgte, gerade aus Sicht der Betroffenen – aber auch der Gerichte – unbefriedigend erscheinen muss und nach Abhilfe drängt, rechtfertigt keine andere Betrachtung. c. Zur Beantwortung der sich daher vorliegend (erneut) stellenden Frage, ob es sich bei dem Kläger – wie von ihm vorgetragen – und entsprechend der vom Verwaltungsgericht im Rahmen des Asylverfahrens gewonnenen Erkenntnis um einen staatenlosen Kurden aus Syrien handelt, sind seine Verhaltensweisen und Äußerungen in allen bisherigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und die von ihm in deren Rahmen vorgelegten Dokumente zu würdigen. In dem Zusammenhang ist insbesondere hinsichtlich der Vertretbarkeit des Hindernisses (§ 25 Abs. 5 AufenthG) die Frage aufzuwerfen, ob der Kläger ersichtlich alles „in seiner Macht“ Stehende getan hat, um die Aufklärung seiner fehlenden Staatsangehörigkeit zu fördern. Unzumutbar sind in dem Zusammenhang insbesondere jedoch offensichtlich aussichtslose Bemühungen. Sie darf die Behörde von dem Ausländer auch mit Blick auf seine Mitwirkungspflichten nicht fordern. Im Ergebnis ist der vom Verwaltungsgericht im Jahre 2004 im Rahmen des Asylverfahrens vorgenommenen Einschätzung der Staatsangehörigkeitsfrage zuzustimmen. Der Kläger ist nach der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung des Senats staatenloser Kurde aus Syrien. Aufenthaltsrechtlich ist der Begriff der Staatenlosigkeit in Art. 1 Abs. 1 StlÜbk zugrunde zu legen. Danach handelt es sich bei Staatenlosen um Personen, die kein Staat aufgrund eigenen Rechts als seine Staatsangehörigen ansieht. Davon ist im Falle des Klägers auszugehen. Die wesentlich auf die Sichtweise des potentiellen Heimatstaats rekurrierende Definition verdeutlicht, dass Veranlassung und Umfang einer „eigenen“ Subsumtion unter fremdes Staatsangehörigkeitsrecht durch die deutschen Gerichte Grenzen gesetzt sind. Der Kläger hat keine realistische Chance, dass er einen fremden Staat dazu veranlassen könnte, ihn als seinen Staatsangehörigen anzusehen und ihm dementsprechend Reisedokumente auszustellen. Das gilt sowohl für den Libanon, wo der Kläger die letzten 11 Jahre vor der Einreise in Beirut gelebt und gearbeitet hat (1), als auch für Syrien (2), wo er geboren wurde und aufgewachsen ist, als auch für die Türkei (3). (1) Ernst zu nehmende Anhaltspunkte für einen Erwerb der libanesischen Staatsangehörigkeit im zuvor genannten Sinne haben sich im Verlauf des Verfahrens nie ergeben. Das bestätigt auch das Antwortschreiben eines von der Botschaft in Beirut auf Betreiben des Beklagten mit entsprechenden Nachforschungen beauftragten Vertrauensanwalts vom Mai 2007. (vgl. dazu das Anschreiben der Botschaft an den Beklagten vom 7.6.2007 und das in Anlage beigefügte Schreiben des Vertrauensanwalts vom 7.5.2007 (in Englisch), Blätter 48, 49 der Gerichtsakte) (2) Nichts anderes gilt im Ergebnis für eine vom Beklagten nach wie vor für möglich gehaltene syrische Staatsangehörigkeit des Klägers. Dieser hat im gesamten Verlauf des Verfahrens und nun auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat stimmig und sehr überzeugend dargelegt, dass er von den offiziellen syrischen Stellen als kurdischer Maktum (Staatenloser) und entsprechend nicht als Staatsangehöriger angesehen wird. Da es insoweit – wie schon dargelegt – auf die tatsächliche (syrische) Praxis ankommt, muss hier nicht der Frage nachgegangen werden, ob die Nichtanerkennung einer syrischen Staatsangehörigkeit des Klägers mit dem (eigenen) syrischen Staatsangehörigkeitsrecht, insbesondere dem Art. 3 des Gesetzes Nr. 276 aus dem Jahre 1969 in Einklang steht. (vgl. dazu Eva Savelsberg/Siamend Hajo, Die Situation staatenloser Kurden in Syrien, Blätter 232 ff., 256 der Gerichtsakte, wonach aufgrund dieser Bestimmung jeder als „syrischer Araber“ erachtet werden soll, der in Syrien geboren wird und dessen Eltern unbekannt, unbekannter Nationalität oder staatenlos sind, sowie jede in Syrien geborene Person, die nicht von Geburt an das Recht hat, aufgrund ihrer Herkunft eine ausländische Staatsangehörigkeit zu erwerben) Der Kläger hat in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren seit seiner Einreise im Jahre 2002 zu diesem Thema eine durchgängig übereinstimmende und schlüssige Darstellung gegeben, die sich, was vom Beklagten nicht bestritten wird, anhand der bekannten historischen Zusammenhänge ohne weiteres auch so einordnen und nachvollziehen lässt. Das Verhalten des syrischen Staates gegenüber der vor allem in der nordöstlichen Provinz Hasaka in der so genannten hohen Jazira lebenden kurdischen Bevölkerung kann nach dem Allgemeinen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom Juli 2009 (vgl. den „Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien“ vom 9.7.2009 (Stand Juni 2009) – 508-516.80/3 SYR –, Seiten 11 ff.) wie folgt (kurz) zusammengefasst werden: Auf dem Gebiet der heutigen Arabischen Republik Syrien leben – grob geschätzt – etwa 2 Millionen Menschen kurdischer Volkszugehörigkeit, die überwiegend auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen. Im Jahre 1962 wurde einer Gruppe von 120.000 bis 150.000 im Rahmen einer „Volkszählung“ im Hauptsiedlungsgebiet im Nordosten Syriens die syrische Staatsangehörigkeit „aberkannt“, da es sich bei diesen Personen nach Ansicht der syrischen Regierung um illegale Einwanderer aus der Türkei oder dem Irak handelte. Unter Berücksichtigung des natürlichen Bevölkerungszuwachses dürfte diese Gruppe der Kurden in Syrien ohne syrische Staatsangehörigkeit, die sich bei Nachkommen nach syrischem Staatsangehörigkeitsrecht allein nach dem Vater bestimmt, inzwischen 250.000 bis 300.000 Menschen umfassen. Innerhalb dieses Personenkreises sind diejenigen Kurden (und ihre Nachkommen), die damals als „Ausländer“ („ Adschnabi “) in ein gesondertes Register eingetragen wurden zu unterscheiden von den sog. „Nichtregistrierten“ (Maktumin), die seinerzeit (auch) keine andere Staatsangehörigkeit plausibel machen konnten. Da auch die Mitglieder der vergleichsweise größeren Gruppe der in dem gesonderten Zivilregister erfassten Adschnabi regelmäßig in Wahrheit keine anderweitige Staatsangehörigkeit besitzen, sieht das Auswärtige Amt im Ergebnis beide Untergruppen als staatenlos an. Die Adschnabi erhalten rot-orange Identitätspapiere, allerdings in aller Regel keine Reisepapiere; aus dem besagten „Ausländerregister“ erteilen die syrischen Meldebehörden seit 2001 keine Auskünfte mehr. Den Maktumin, die keinerlei staatsbürgerliche Rechte besitzen, wurde dagegen jede Registrierung verweigert. Sie erhalten vom syrischen Staat keine amtlichen Dokumente. Gegen Bezahlung können sie lediglich eine so genannte weiße Identitätsbescheinigung des Ortsvorstehers (Mukhtar) ihres Wohnorts bekommen. Diesen Bescheinigungen, die von vielen Ortsvorstehern bewusst inhaltlich falsch ausgestellt werden, kommt aus Sicht des Auswärtigen Amts „keinerlei Beweiswert“ zu. Der in sich schlüssige Sachvortrag des Klägers passt zu diesen allgemeinen Erkenntnissen, wobei schon angesichts der Rahmenbedingungen – die „Zählung“ erfolgte zum Beispiel an einem Tag – deutlich wird, dass es hier nicht um eine sorgfältige Erfassung der Betroffenen nach ihrer Staatsangehörigkeit ging, sondern dass die Aktion vielmehr von einer weitgehend willkürlichen, am grundsätzlichen Anliegen einer zumindest zahlenmäßigen „Arabisierung“ der syrischen Bevölkerung dieses Landesteils orientierten Vorgehensweise gekennzeichnet gewesen ist. Entscheidend für den vorliegenden Rechtsstreit ist allein das Ergebnis. Bereits bei seiner Anhörung beim Bundesamt im Rahmen des Asylverfahrens im Dezember 2002 (vgl. die Niederschrift über die Anhörung am 9.12.2002 in Lebach – 2804149-998 –, Seite 2 unten) hat der Kläger erklärt, dass er zwar aus Syrien stamme, dort aber „eigentlich als Staatenloser registriert“ sei. Als solcher bekomme man vom Dorfvorsteher „eine Art Ausweis“ beziehungsweise „eine Art Urkunde, die bescheinigt, dass man staatenlos ist“. Ursache sei, dass seinem Vater 1962 die Staatsangehörigkeit entzogen worden sei. Zwar habe seine Familie die ganze Zeit – er selbst bis zu seiner Wohnsitznahme in Beirut/Libanon im Jahre 1991 – in Syrien gelebt. Sie seien aber in Syrien nie als Staatsbürger anerkannt worden und hätten nichts „offiziell auf ihren Namen registrieren lassen“ können. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Asylverfahren im Juni 2004 (vgl. die Niederschrift über die Sitzung vom 9.6.2004 – 5 K 31/04.A –, Blätter 64 ff. dieser Gerichtsakte (Seiten 3/4 und 6/7)) hat der Kläger insoweit widerspruchsfrei ausgeführt, seine Vorfahren stammten aus der Türkei. Die Familie lebe allerdings seit langer Zeit in Syrien in der Gegend der Stadt Amuda. Anlässlich einer Volkszählung seien seinen Eltern 1962 die syrischen Ausweise „entzogen“ worden. Diese besäßen nunmehr nur noch ein vom Gemeindevorsteher ausgestelltes „Blatt“ und seien auch in keinem Personenstandsregister in Syrien eingetragen. Das betreffe eine bestimmte Gruppe von Kurden aus Syrien, aber nicht alle. Es gebe auch Kurden, die „rote Ausweise“ hätten. Seine Eltern indes besäßen lediglich die „weißen Ausweispapiere“. Auch im vorliegenden ausländerrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren hat der Kläger nie etwas anderes vorgetragen. Sein Auftreten und seine Einlassungen in der mündlichen Verhandlung am 10.6.2010 vor dem Senat waren uneingeschränkt überzeugend. Das betraf sowohl die Frage seiner Herkunft aus Amuda in Nordsyrien, wobei er anhand von Kartenmaterial und Lichtbildern sein früheres Wohnviertel, die Schulstandorte und dergleichen erläuterte, als auch die statusrechtliche Einordnung seiner Familie in Syrien. Der von dem Kläger unter anderem in dem zur Gerichtsakte gereichten Lebenslauf und in der Verhandlung angegebene insgesamt neunjährige Besuch von Schulen in Amuda begründet keine durchgreifenden Bedenken an der Richtigkeit der Darstellung. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass mit dem für die Jahre 1982 bis 1985 angegebenen Besuch einer „weiterführenden Schule“ eine Mittelschule im westlichen Teil seiner Heimatstadt gemeint ist. Deren Besuch bis zur 9. Klasse wird Kindern von „Nichtregistrierten“ – auch wenn kein Abschlusszeugnis erteilt wird – teilweise vom syrischen Staat noch erlaubt. (vgl. zu den Hintergründen auch Eva Savelsberg/Siamend Hajo, Die Situation staatenloser Kurden in Syrien, Blätter 232 ff., 250 der Gerichtsakte) Durchgreifende Zweifel am Nichtbestehen einer syrischen Staatsangehörigkeit begründet entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht die Qualität der vom Kläger im Laufe der verschiedenen Verfahren übergebenen Unterlagen. Das gilt insbesondere für die beiden ihn betreffenden „Mukhtarbescheinigungen“ („Identitätsbescheinigungen für Staatenlose“ oder Shahada Tahrid , „Erkennungszeugnis“). Derartige Bescheinigungen, die einzigen Papiere, die „Nichtregistrierte“ in Syrien erhalten können, haben auch nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes keinerlei Beweiswert hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Gruppe der Maktumin, weil die Papiere quasi gegen Geld von jedermann bei vielen Ortsvorstehern „auf Zuruf“ oder „nach Bedarf“ erworben werden können.Der Kläger hat im Laufe des Verfahrens zwei Mukhtar-Bescheinigungen für sich selbst vom 1.3.2003 und vom 15.3.2006 und – zuletzt – 2007 eine für seine Mutter mit Ausstellungsdatum vom 25.2.2001 vorgelegt, in denen jeweils ein Orts- beziehungsweise Gemeindevorsteher eines Stadtviertels von Amuda („al-Khawarizmi“) als Aussteller benannt ist und die Personaldaten sowie die Stellung des Klägers beziehungsweise seiner Mutter als „staatenlose Person“ angegeben werden. Das vom Beklagten eingeschaltete Landeskriminalamt (Abteilung Kriminaltechnik) ist bei einem Vergleich der Bescheinigungen vom 1.3.2003 (Kläger) und vom 25.2.2001 (Mutter) zu der Erkenntnis gelangt, dass der auf der Bescheinigung für den Kläger befindliche „Original-Feuchtstempelabdruck“ einschließlich Unterschrift und Wertmarke als „Vorlage“ für die auf der Bescheinigung für die Mutter „reproduzierten Stempelabdrucke benutzt worden sei, und dass es sich bei der Bescheinigung für die Mutter daher um eine „Totalfälschung“ handele. (vgl. hierzu die „Kriminaltechnische Untersuchung“ der kriminaltechnischen Abteilung des Landeskriminalamts des Saarlandes vom 6.11.2008, Blätter 74 ff., hier Blatt 79 der Gerichtsakte) Über die Authentizität der Bescheinigung für den Kläger könne nichts gesagt werden. Festzuhalten bleibt jedenfalls, dass beide Bescheinigungen für den Kläger und die früher datierte, aber demgemäß wohl nachträglich erstellte Bescheinigung für die Mutter – von wem auch immer – zu einem Zeitpunkt ausgestellt beziehungsweise angefertigt wurden, als sich der Kläger schon seit Jahren außer Landes und sogar bereits in Deutschland befand. Über die „Authentizität“ dieser ihm aus Syrien zugesandten Mukhtar-Bescheinigungen kann er also selbst gar keine verbindliche Aussage treffen. Die zeitlich ältere Bescheinigung für ihn vom März 2003 hat er unmittelbar nach seiner Anhörung vor dem Bundesamt im Dezember 2002 „beschafft“, nachdem er dort zur Vorlage von Papieren ausdrücklich aufgefordert worden war. Im Asylverfahren hat der Kläger insoweit erläutert, dass sein in Syrien lebender Bruder L ein Lichtbild von ihm genommen habe und dieses dem Ortsvorsteher, der den Kläger dann wohl offenbar seit Jahren nicht gesehen hatte, „ausgehändigt“ habe. Dafür, dass die Dokumente in Deutschland oder gar von dem Kläger selbst angefertigt worden wären, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Stellt man weiter die erwähnten „landesüblichen Gepflogenheiten“ auf diesem niedrigsten Level syrisch-staatlicher Aktivitäten im Bereich Personenstand und Identitätsnachweis in Rechnung, so kann die Vorlage dieser „Bescheinigungen“ von daher die ansonsten bestehende Glaubwürdigkeit des Klägers nicht durchgreifend erschüttern. Umgekehrt macht es aber auch keinen Sinn, von dem Kläger weitere solcher „Papiere“ zu fordern, denen dann bei Vorlage nach dem zuvor Gesagten keinerlei positiver Beweiswert hinsichtlich der Stellung der im Erkennungszeugnis benannten Person als Maktum entnommen werden könnte. Kann aber der Kläger einerseits selbst keine Aussage zu dem Entstehen der vorgelegten Papiere machen und haben andererseits solche „Bescheinigungen“ der Mukhtars aufgrund der erwähnten „Beliebigkeiten“ und der Häufigkeit von Gefälligkeitsbescheinigungen im deutschen Rechtsverkehr keinerlei Beweiswert, (so nochmals der „Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien“ vom 9.7.2009 (Stand Juni 2009) – 508-516.80/3 SYR –, V.3., auf der Seite 26) so kommt es auch nicht entscheidend auf die Qualität der Gutachten des B zur Echtheit der beiden für den Kläger zu den Akten gereichten „Bescheinigungen“ vom 1.3.2003 (vgl. das für das DOI erstellte Gutachten vom 29.3.2005 – 1775 al/br –) und vom 15.3.2006 ( vgl. das für das German Institute of Global and Area Studies – Institut für Nahost-Studien (GIGA) unter dem 7.6.2007 erstellte Gutachten ) an. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Kläger die persönliche Qualifikation des Gutachters in Frage gestellt. ( vgl. dazu auch die umfangreichen Ausführungen der Organisation Pro Asyl – Bundesweite Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge e.V. in deren Schreiben vom 21.6.2006, Blätter 209 ff. der Gerichtsakte mit zahlreichen kritisch hinterfragten Auszügen aus verschiedenen von Herrn B erstatteten Gutachten für unterschiedliche Verwaltungsgerichte ) Darauf muss aus Anlass des vorliegenden Falles nicht weiter eingegangen werden. Der Inhalt speziell des ersten, für das Deutsche Orient-Institut (DOI) erstellten „Echtheitsgutachtens“ erscheint indes in der Tat – vorsichtig ausgedrückt – zum Teil sehr oberflächlich. Dieses kommt bereits einleitend zu dem Schluss, dass der „Formularvordruck …hinsichtlich des grafischen Gepräges, aber auch seiner formulartextlichen Gestaltung nach weder zeitgerecht noch erwartungsgemäß“ sei und dass man – gemeint der Gutachter – nicht zur Annahme einer „Computersimulation“ sondern „eher“ zur „Möglichkeit“ einer „unendlichen Kopie neige“, da die vorgedruckten Schriftzüge wahrscheinlich durch häufiges Kopieren so unscharf geworden seien, dass man sie zwar noch gut lesen könne, dass aber ihr „grafisches Gepräge nicht mehr erwartungsgemäß“ sei. Dass Amuda entgegen diesem Gutachten mit über 40.000 Einwohnern keine „wirklich kleine Stadt“ ist und verschiedene „Viertel“ hat, ist in der mündlichen Verhandlung klar geworden und vom Kläger auch anhand eines Luftbildes glaubhaft erläutert worden. Auch die historische Einordnung der Ereignisse um die verweigerte Registrierung der Maktumin in dem Gutachten steht teilweise im Widerspruch zu der erwähnten Darstellung des Auswärtigen Amtes, etwa wenn ausgeführt wird, die „Mode, die Leute als Nichtregistrierte zu führen“, sei nicht 1962, sondern erst „viel später aufgekommen“, als es eine weitere Generation von Kurden in Syrien gegeben habe, die aus Verbindungen zwischen „Ausländern“ und weiblichen syrischen Staatsangehörigen hervorgegangen sei. Diesen „Zwiespalt“ habe man auszugleichen versucht, indem man solche „Nichtregistriertenbescheinigungen erfunden und ausgegeben“ habe. (vgl. zur statusrechtlichen Behandlung solcher Kinder im Detail Eva Savelsberg/Siamend Hajo, Die Situation staatenloser Kurden in Syrien, Blätter 232 ff., 248/249 der Gerichtsakte) Dass dieses „Ausbürgerungsszenario“ gerade für diese Fälle erfunden worden oder „in Mode gekommen“ wäre, ist mit Blick auf die erwähnte Darstellung des Auswärtigen Amtes fernliegend. Soweit der Gutachter die Konversion des Klägers zum Christentum und dementsprechend seine Taufe am 12.6.1998 durch den Priester S kategorisch in Abrede gestellt hat, ist er jedenfalls durch die Nachforschungen des Beklagten widerlegt. (vgl. die vom Kläger vorgelegte Geburts- und Taufbescheinigung der syrisch-orthodoxen Erzdiözese des Libanongebirges vom 16.12.2002, unterzeichnet von Erzbischof Theophilos S, der ausweislich einer Mitteilung der Botschaft Beirut (e-Mail vom 25.10.2007) in einem mit ihm geführten Gespräch die Aufnahme des Klägers in seine Gemeinde und auch die Taufe bestätigt hat) Das zweite Gutachten von Herrn B (GIGA) vom Juni 2007 spricht eine ganz andere Sprache. Dort heißt es nun unter anderem zur Bescheinigung aus dem Jahre 2006, er – der Gutachter, der immerhin Rechtsanwalt ist – sei zwischenzeitlich über den strafrechtlichen Echtheitsbegriff bei Urkunden belehrt worden. Wenn man diesen (für ihn) „sehr engen und in der Sache letztlich nichts sagenden Maßstab“ ansetze, könne es natürlich sein, dass das Schriftstück „echt im urkundentechnischen Sinne des Wortes“ sei. Ob das Schriftstück zum Beleg geeignet sei, dass der vom Kläger behauptete Status auch zutreffe, wolle er – der Gutachter – „ausdrücklich offen lassen“. Möglich sei das ebenso gut wie es zweifelhaft sei. Der „inhaltliche Beweiswert dieser Schriftstücke“ sei aufgrund der Tatsache, dass diese von den Viertelsbürgermeistern „auf Zuruf“ ausgestellt würden, als „durchaus äußerst niedrig einzuschätzen“. Interessant ist, dass der Gutachter jetzt ausführt, dass es diese Schriftstücke „in sehr unterschiedlicher Art und Weise“ gebe. Insbesondere existierten nicht einmal „provinzweit“ einheitliche Formulare. Augenscheinlich könne man solche Schriftstücke als Vordruck erwerben oder sogar selbst herstellen und sie dann dem entsprechenden „Viertelsbürgermeister zur Unterzeichnung und zum Stempeln vorhalten“. Dafür werde dann eine „kleine Gebühr“ fällig. Er – der Gutachter – sei in vielen Verfahren mit der Echtheitsüberprüfung beschäftigt gewesen und könne „klar sagen“, dass es „überhaupt keine Probleme“ bereite, solche ausgestellt zu bekommen. Diese Erkenntnisse des Gutachters lassen sich „zwanglos“ auch auf die den Gegenstand des ersten Gutachtens bildende Bescheinigung aus dem März 2003 übertragen. Diese Bescheinigungen sind daher auch aus Sicht des Gutachters für den Statusnachweis des betroffenen Personenkreises ohne Beweiswert. Wenn der Gutachter es dann schließlich für geboten erachtet, dass dem Kläger die „Beibringung von Papieren zu seiner Familie“ aufgegeben werden müsse, so könnte es sich doch – ausgehend von dessen Sachvortrag – nur wiederum um Mukhtar-Bescheinigungen handeln, wobei sich sofort die Frage aufdrängt, welchen Beweiswert diese Papiere dann gegebenenfalls haben sollten. Im Ergebnis ist insbesondere auf Grund der überzeugenden Ausführungen des Klägers davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland Syrien von den dortigen Behörden als Maktum angesehen wird und demzufolge keine Möglichkeit hat, andere Personaldokumente zu erhalten. Insoweit unterliegt der Beklagte offenbar einem Missverständnis, wenn er – wie in der mündlichen Verhandlung am 10.6.2010 erneut geschehen – darauf verweist, dass der Kläger bei seiner informatorischen Befragung im Asylverfahren im Dezember 2002 erklärt hat, er könne sich „Personaldokumente … zukommen lassen“. (vgl. dazu die Niederschrift des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über die Anhörung des Klägers am 9.12.2002 – 2804149-998 –, Seite 2) Aus den weiteren Darlegungen des Klägers vor dem Bundesamt ergibt sich eindeutig, dass damit nichts anderes gemeint war als die – mit seinen Worten – „Urkunde des Dorfvorstehers“, mit der bescheinigt werde, dass er staatenlos sei, also die vorerwähnte Erkennungsbescheinigung des Mukhtars. Daraus ergibt sich die dauerhafte und vom Kläger nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Rückkehr in dieses Land seiner Herkunft. Insofern unterliegt er wegen unerlaubter Ausreise aus Syrien einem Verbot der Wiedereinreise. Verlassen von Syrien als staatenlos betrachtete Personen beziehungsweise „Nichtregistrierte“, die ungeachtet eines jahrelangen regelmäßigen Aufenthalts keine Papiere besitzen, das Land, wird dies von syrischer Seite als illegale Ausreise gewertet und eine Rückkehr vorbehaltlich der Anwendbarkeit des 2009 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens (s.o. I.A.1.a.) verweigert. (vgl. dazu auch Eva Savelsberg/Siamend Hajo, Die Situation staatenloser Kurden in Syrien, Blätter 232 ff., 252 der Gerichtsakte) Da es sich bei den Betroffenen ausnahmslos um kurdische Volkszugehörige handelt, dürfte dieser Vorgang als Teilaspekt der nach wie vor herrschenden Arabisierungsbestrebungen im Norden Syriens anzusehen sein. Auch das Auswärtige Amt weist in seinem allgemeinen Lagebericht zur Arabischen Republik Syrien unter dem Stichwort „abschieberechtlich relevante Vorgänge“ ausdrücklich darauf hin, dass für Angehörige der Gruppe der „Nicht-Registrierten“ eine Beschaffung von Identitätsdokumenten „praktisch unmöglich“ ist. (vgl. den „Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien“ vom 9.7.2009 (Stand Juni 2009) – 508-516.80/3 SYR –, Seite 26) Das verdeutlicht, dass in diesem Bereich des Nachweises über amtliche Dokumente allenfalls zielführend sein kann, wenn – allgemein gesprochen – der sich auf die Staatenlosigkeit berufende Ausländer aus Syrien in einem staatlichen Register nachgewiesen werden könnte, und zwar entweder als – entgegen seinen Behauptungen – syrischer Staatsangehöriger – oder als Adschnabi in dem zuvor erwähnten gesonderten Register für – aus syrischer Sicht – „Ausländer“. Wie in letzterem Fall zu verfahren wäre, bedarf keiner Vertiefung, zumal – wie erwähnt – Auskünfte aus dem syrischen Ausländerregister seit 2001 in aller Regel nicht mehr erteilt werden und auch den vom Auswärtigen Amt als faktische Staatenlose betrachteten „Ausländern“ in Syrien regelmäßig eine Wiedereinreise verweigert wird. Eine irgendwie geartete staatliche Registrierung des Klägers in Syrien – in der ein oder der anderen Weise – steht indes hier nicht ansatzweise im Raum. In einer e-Mail der mit der entsprechenden Nachforschung vor Ort beauftragten Vertrauensanwältin vom Januar 2007 heißt es vielmehr ausdrücklich, dass eine Person seines Namens in den Registern für Syrer der Provinz Hasaka nicht registriert ist. Nach Auskunft der Vertrauensanwältin, nach deren Auffassung die beiden Erkennungsbescheinigungen des Ortsvorstehers übrigens keine Fälschungen darstellen, konnte der Kläger auch im „Ausländerregister“ nicht nachgewiesen werden, woraufhin der Registerbeamte – so die Anwältin – ihr gegenüber im Ausschlussverfahren erklärt hat, es handele sich bei dem Kläger um einen „ Maktun al Keid “ ( Maktum ). (vgl. die e-Mail vom 11.1.2007, Hefter vor Band II der Ausländerakten, ausdrücklich bestätigt durch e-Mail vom 13.6.2008) Nun ließe sich indes theoretisch vielleicht auch noch die Richtigkeit des Namens des Klägers „hinterfragen“. Spätestens dies verdeutlicht allerdings die Schwierigkeiten, mit denen alle Beteiligten, auch der Beklagte und die Gerichte in diesen Fällen konfrontiert sind. Im Ergebnis unterliegt nach Überzeugung des Gerichts insbesondere nach dem damit entscheidenden persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung jedoch keinen ernsthaften Zweifeln, dass der Kläger – von Anfang an – die Wahrheit gesagt hat, was seine Identität und seinen Status in Syrien angeht. Irgendwelche Erfolg versprechenden (weiteren) Mitwirkungshandlungen und damit auch –obliegenheiten sieht der Senat nach dem Gesagten in dem Zusammenhang nicht. Wesentlich für die Glaubwürdigkeit des Klägers spricht ferner der Umstand, dass jedenfalls seine Taufe im Jahre 1998 als belegt angesehen werden kann. (vgl. dazu auch die e-Mail der Deutschen Botschaft vom 1.11.2007 an den Beklagten, in der Herr S das noch einmal bestätigt hat) Die Angabe des Priesters, dass der Kläger seine Religion vor der christlichen Taufe mit yezidisch angegeben habe, ist – aus Sicht des Priesters – im konkreten Umfeld gut nachzuvollziehen. Von daher bestehen auch keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich der durch die Einlassungen des Priesters inhaltlich bestätigten Bescheinigungen seiner Taufe und seiner Ledigkeit durch die syrisch-orthodoxe Erzdiözese des Libanongebirges vom 16.12.2002. (3) Dass der Kläger von der Republik Türkei als (türkischer) Staatsangehöriger angesehen würde, erscheint sehr fern liegend. Diese Möglichkeit hat der Beklagte mit Blick auf die vom Kläger gemachten Angaben zur Herkunft seiner Großeltern in den Raum gestellt. Die den Ausländer in dem Zusammenhang treffenden Obliegenheiten konkretisiert der § 49 Abs. 2 AufenthG. Danach ist jeder Ausländer verpflichtet, gegenüber den Ausländerbehörden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu machen und die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder auch nur „vermutlich besitzt“, geforderten und rechtlich zumutbaren Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben. Der Beklagte geht zu Unrecht davon aus, dass der Kläger dieser Verpflichtung bisher vorwerfbar nicht ausreichend genügt hat. Speziell die „Nichterweislichkeit einer Staatenlosigkeit“ so genannter Maktumin aus Syrien geht nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG allerdings zumindest so lange zu Lasten der Betroffenen, wie diese eine Mitwirkung bei der notwendigen Klärung durch die dabei unverzichtbare Kontaktaufnahme mit türkischen Stellen verweigern. (vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.7.2008 – 2 A 151/08 –, SKZ 2009, 130, Leitsatz Nr. 57) Das war allerdings bei dem Kläger gerade nicht der Fall. Er hat unstreitig auf eigene Initiative im Dezember 2007 – unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers – beim türkischen Generalkonsulat vorgesprochen. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang ferner glaubhaft dargelegt, dass ihm damals selbst sehr viel daran gelegen war, einen türkischen Pass zu erhalten, da er die aus Tschetschenien stammende, als Flüchtling anerkannte und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG besitzende L S habe heiraten wollen. Auch dies lässt sich nach den Akten ohne weiteres nachvollziehen. Die Ernsthaftigkeit dieser Absicht belegt unter anderem der Umstand, dass der Kläger damals – freilich erfolglos – gegen die Ablehnung der Entgegennahme der Anmeldung zur Eheschließung durch das Standesamt in B-Stadt Rechtsbehelfe eingelegt hat. (vgl. dazu AG Saarbrücken, Beschluss vom 30.5.2007 – 10-III-A-71-06 –, in dem die Entscheidung des Standesamts unter Verweis auf fehlende Personalpapiere des Klägers gebilligt worden ist) Beim türkischen Konsulat wurde der Kläger darauf verwiesen, dass ohne die „Vorlage von Unterlagen“ zum Beleg einer türkischen Staatsangehörigkeit keine weitere Klärung möglich sei. Der Kläger macht glaubhaft geltend, dass er solche Unterlagen weder besitzt noch beschaffen kann. Eigene Berührungspunkte mit der Türkei sind im Fall des Klägers nicht zu erkennen. Er hat im Dezember 2005 beziehungsweise im Mai 2006 jeweils einen von ihm handschriftlich ausgefüllten „Fragebogen zu Familienverhältnissen“ beim Beklagten vorgelegt. Danach wurden sowohl sein zwischenzeitlich verstorbener Vater I als auch seine Mutter S J in den Jahren 1952 beziehungsweise 1955 beide – wie er selbst, vier jüngere Geschwister und insgesamt 11 Onkel und Tanten – in Amuda in Syrien geboren. Dass der Kläger offenbar Probleme mit Zahlen hat, zeigen auch seine Ausführungen im Asylverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Dort hat er im Juni 2004 erklärt, sein Vater sei (damals) 52 und seine Mutter sei 45 Jahre alt. (vgl. Seite 6 unten der Niederschrift über die Sitzung vom 9.6.2004 – 5 K 31/04.A –, Blätter 64 ff. dieser Gerichtsakte) Daraus ergäben sich Geburtsjahre der Eltern von (2004 – 52 =) 1952 für den Vater, aber von (2004 – 45 =) 1959 für die Mutter, die dann bei seiner Geburt im August 1970 zehneinhalb Jahre alt gewesen wäre. In dem ersten Fragebogen hat der Kläger ferner für seine Großeltern insgesamt Geburtsdaten genannt, die so offensichtlich falsch sind, dass daraus nur geschlossen werden kann, dass er davon keine Ahnung hat und hier nur das Formular „bedient“ werden sollte. Danach wäre beispielsweise der Großvater mütterlicherseits erst fünf Jahre nach der Mutter geboren („1960“). Entsprechendes gilt für die Großeltern väterlicherseits, die „1945“ beziehungsweise „1949“ geboren sein sollten und damit beim angegebenen Zeitpunkt der Geburt des Vaters erst das „zarte Alter“ von knapp 6 beziehungsweise 10 Jahren gehabt hätten. Diese Zahlenangaben sind so abstrus, dass dem Kläger insoweit nicht einmal ein Versuch der Täuschung unterstellt werden kann. Hätte er das beabsichtigt, hätte ihm bei minimalem geistigem Aufwand die Untauglichkeit des Unterfangens klar werden müssen. In dem zweiten Formular wurden dann die Rubriken der Geburtsdaten für die – namensgleich benannten – Großeltern nicht mehr ausgefüllt, was sinngemäß bedeutet, dass dem Kläger die Daten nicht bekannt sind. Nach dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren, dass seine Großeltern mit Blick auf die Geburt seiner Eltern und sämtlicher Onkel und Tanten in Amuda spätestens seit Beginn der 1950er Jahre in Syrien gelebt haben, wären Kontakte zur Türkei zu diesem Zeitpunkt rein spekulativ. Vor diesem Hintergrund erscheint – wie vom Kläger dargelegt – für ihn kein Nachweis möglich, dass die Großeltern, die nach seinen Angaben in dem Formular sämtlich aus der heutigen türkischen Provinz Mardin stammen sollen, ihrerseits die türkische Staatsangehörigkeit besessen haben. Zumindest ist nicht ersichtlich, wie der Kläger einen entsprechenden Nachweis gegenüber den türkischen Stellen führen sollte. Es spricht nichts dafür, dass der Kläger über Angehörige in Syrien weitere Informationen zu Daten oder gar Registrierungen der Großeltern in der Türkei erlangen kann. Dass der Kläger angibt, er könne keine weiteren Personalangaben zu seinen Großeltern machen oder erhalten, erscheint durchaus nachvollziehbar, zumal insoweit keine „deutschen Maßstäbe“ hinsichtlich der Registrierungen anzulegen sein dürften. Der Kläger hat entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bei seinen Angaben nicht versucht, etwas zu „verbergen“, sondern in jedem Stadium des Verfahrens eingeräumt, dass seine Großeltern ursprünglich aus (heute) türkischem Gebiet stammen. Auch in rechtlicher Hinsicht hat der Kläger vorgetragen, dass auch staatsangehörigkeitsrechtlich erhebliche weitere Schwierigkeiten für eine Anerkennung der Staatsbürgerschaft (schon der Großeltern) durch türkische Stellen vorlägen, weil nach dem Übergangsartikel 1 des Gesetzes über die türkische Staatsangehörigkeit Nr. 403 Personen mit türkischer Staatsangehörigkeit, die nach dem Unabhängigkeitskrieg bis 1930 die Türkei verlassen hätten, und von denen damals nicht bekannt gewesen sei, ob sie noch am Leben waren, mit Inkrafttreten im Jahr 1964 ausgebürgert worden seien. Da bereits die Eltern des Klägers seines Wissens zu Beginn der 1950er Jahre in Syrien geboren seien, müsse er davon ausgehen, dass die Großeltern jedenfalls vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (1964) in das heutige Syrien ausgewandert seien. Von daher ist es insgesamt sehr unwahrscheinlich, dass im Falle des Klägers von einer erstzunehmenden Möglichkeit seiner Anerkennung durch türkische Stellen als Staatsangehöriger der Türkei beziehungsweise dass davon ausgegangen werden kann, dass weitere Mitwirkungshandlungen seinerseits – etwa dessen erneute Vorsprache beim Konsulat – Aussicht auf Erfolg bieten könnten. Das gilt insbesondere deswegen, weil die türkischen Behörden – vorsichtig ausgedrückt – in diesen Fällen bisweilen wenig Neigung zu – aus deutscher Sicht – kooperativem Verhalten zeigen. Dazu heißt es im Lagebericht des Auswärtigen Amts vom Juli 2009, (vgl. den „Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei“ vom 9.7.2009 (Stand Mai 2009) – 508-516.80 TUR –, Seite 27 unten) der „Beweis“ der türkischen Staatsangehörigkeit unterliege nach Art. 38 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (Nr. 403) zwar keinen Formvorschriften. Folgende Eintragungen und Urkunden begründeten bis zum Beweis des Gegenteils eine Vermutung, dass der Betroffene türkischer Staatsangehöriger sei: eine Eintragung im türkischen Personenstandsregister, der Personalausweis, Pässe und diese ersetzende Urkunden sowie von türkischen Konsulaten ausgestellte Staatsangehörigkeitsbescheinigungen. Weiter heißt es hier, in Deutschland sei noch eine große Zahl von Verfahren anhängig, in denen der Nachweis geführt werden solle, dass kurdische Volkszugehörige, die behaupteten, aus dem Libanon eingereist und staatenlos zu sein, tatsächlich die türkische Staatsbürgerschaft besitzen (wörtlich: „sog. Scheinlibanesen“). Das Verwaltungsgericht hat in der erstinstanzlichen Entscheidung darauf abgestellt, dass die Angaben des Klägers zu seinen Großeltern „derart dürftig und teilweise offenkundig falsch“ seien, dass Nachforschungen auf dieser Grundlage „überhaupt nicht möglich“ seien (vgl. Seite 21 des VG-Urteils). Der Senat ist indes nach der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass sich der Kläger, wie bereits im September 2007 gegenüber dem Beklagten vorgetragen, (vgl. hierzu den Schriftsatz vom 26.9.2007, Doppel Blatt 24 der Gerichtsakte, wonach er bei seinen Geschwistern in Syrien mehrfach bezüglich türkischer Personenstandsurkunden für die Großeltern nachgefragt hat, woraufhin ihm erklärt worden sein soll, dass solche auch dort nicht vorlägen) bei seinen Geschwistern erfolglos bemüht hat, insoweit an weitere Informationen zu kommen. Daher ist nicht ersichtlich, auf welche Weise es dem Kläger möglich sein sollte, gegenüber den türkischen Stellen die von diesen geforderten Nachweise für eine türkische Staatsangehörigkeit seiner Großeltern zu erbringen und auf diese Weise das Ausreisehindernis der Passlosigkeit durch Erlangung eines türkischen Passes zu beseitigen. Soweit der Beklagte nun in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf verwiesen hat, dass der in der vom Kläger vorgelegten, bereits mehrfach erwähnten „Erkennungsbescheinigung“ für seine Mutter (2001) des Ortsvorstehers (Mukhtar) ein Geburtsort („ Mahsarte “) genannt werde, der auf dem Gebiet der heutigen Türkei liege, lässt das im Ergebnis ungeachtet des ohnehin bereits erwähnten fehlenden „Beweiswerts“ solcher Bescheinigungen im Rechtsverkehr keine andere Bewertung zu. Allerdings erscheint es im Ansatz befremdlich, dass der Beklagte aus diesem Papier, das nach einer von ihm selbst veranlassten „kriminaltechnischen“ Untersuchung (vgl. hierzu die „Kriminaltechnische Untersuchung“ der kriminaltechnischen Abteilung des Landeskriminalamts des Saarlandes vom 6.11.2008, Blätter 74 ff. der Gerichtsakte) eine „Totalfälschung“ darstellen soll und dessen Vorlage ausweislich der vor der Sitzung Anfang Juni 2010 vom Beklagten vorgelegten „Restakte“ zu einem – inzwischen eingestellten – Strafverfahren (vgl. dazu Amtsgericht Lebach, Einstellungsbeschluss vom 21.5.2010 – 5 Ds 24 Js 18/08 –) gegen den Kläger geführt hat, ausgerechnet dieses Detail verwerten möchte. Des ungeachtet hat der Kläger auf den Vorhalt in der mündlichen Verhandlung – ersichtlich wiederum ehrlich – reagiert, indem er erklärt hat, dass es sich bei diesem Ort um den Geburts- beziehungsweise (früheren) Wohnort seiner Großeltern gehandelt habe. Seine Mutter sei – auch wenn er Gegenteiliges nicht mit absoluter Sicherheit ausschließen könne – seines Wissens aber, wie bisher immer von ihm angegeben, in Syrien geboren worden. Auch dieser Vorgang lässt nicht erkennen, was der Kläger nunmehr weiteres gegenüber den türkischen Stellen tun oder erklären sollte. Weitere „Dokumente“ stehen ihm nicht zur Verfügung. Nach dem erwähnten Hergang kann ihm – auch mit Blick auf das erwähnte Strafverfahren – sicher nicht angesonnen werden, mit der Mukhtar-Bescheinigung für die Mutter bei den türkischen Stellen vorstellig zu werden. Schließlich ist festzuhalten, dass dieses Papier dem Beklagten selbst seit Jahren vorliegt. Wenn er der Ansicht gewesen sein sollte, dass der Kläger damit in irgendeiner Weise weitere Schritte gegenüber dem türkischen Konsulat hätte unternehmen können und sollen, so hätte er – der Beklagte – die Möglichkeit und seinerseits auch eine Hinweispflicht (vgl. Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms/Kreuzer, Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2008, § 25 AufenthG Rn 36) gehabt, dies gegebenenfalls vom Kläger einzufordern. Zusammengefasst ist daher vom Vorliegen eines dauerhaften und von dem Kläger nicht zu vertretenden Ausreisehindernisses auszugehen, das seinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG begründet. 2. Ein solcher Anspruch ergibt sich im Falle des Klägers zusätzlich aus dem Umstand, dass dem Kläger individuell mit Blick auf die Gewährleistung des Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach der insoweit gebotenen Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalls (subjektiv) unzumutbar ist. Dies begründet auch mit Blick auf den Schrankenvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein weiteres dauerhaftes rechtliches Ausreisehindernis (§ 60a Abs. 2 AufenthG), das dem betreffenden Ausländer in Ausnahmefällen ein Bleiberecht vermittelt, dem – wie hier – durch die den Aufenthalt legalisierende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG Rechnung zu tragen ist. Eine schützenswerte Rechtsposition selbst eines in Deutschland geborenen und allein hier aufgewachsenen Ausländers auf dieser Grundlage kommt dann in Betracht, wenn seine abgeschlossene „gelungene“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Ausreisehindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, festgestellt werden kann. Nicht ausreichend ist es hingegen, dass sich der Betreffende nur über einen langen Zeitraum im Inland aufgehalten hat. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.1.2010 – 2 B 476/09 –, vom 22.10.2009 – 2 B 445/09 –, vom 9.4.2009 – 2 B 318/09 –, und vom 24.6.2009 – 2 B 348/09 –, SKZ 2009, 256 Leitsätze Nr. 75 und Nr. 80) Im Fall des Klägers ist trotz eines verhältnismäßig geringen Zeitraums seines Aufenthalts in Deutschland ab dem Jahre 2002 von einer „gelungenen“ und abgeschlossenen Integration auszugehen. Der Kläger hat einen Lebenslauf zur Akte gereicht, der die Zeit bis Ende 2007 erfasst und aus dem eine ganze Reihe von Tätigkeiten (auch Praktika und Fortbildungsmaßnahmen) ersichtlich sind, die sich nach der Ausländerakte auch belegen lassen. Das verdeutlicht, dass der Kläger ständig bemüht war, beruflich in Deutschland Fuß zu fassen. Letzter Stand nach Akte ist, dass er als Kraftfahrer arbeitet. (vgl. den Arbeitsvertrag vom Mai 2008 mit der G. Transportgesellschaft mbH, Ablichtungen Blätter 96 ff. der Gerichtsakte) Auf Befragen hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass dies nach wie vor zutrifft. Der Kläger hat auch erklärt, dass er zahlreiche private Kontakte auch zu deutschen Arbeitskollegen und Freunden unterhält, in einem Sportverein Fußball gespielt hat, dieses Hobby indes mit Blick auf die berufliche Belastung inzwischen zurückstellen musste. Ferner hatte er über Jahre eine feste Partnerin. Diese Beziehung sei allerdings zerbrochen, da Frau S in der Nähe von Hannover lebe und ihm keine ausreichende Möglichkeit eingeräumt worden sei, diese dort zu besuchen. Ausweislich einer Mitteilung der Evangelischen Kirchengemeinde vom Februar 2009 hat sich der Kläger auch in diesem Umfeld erfolgreich sozial integriert. Nach einem bei den Akten befindlichen Schreiben des Pfarrers vom Februar 2009 (vgl. das „Pfarramtliche Zeugnis“ der Evangelischen Kirchengemeinde Lebach-Schmelz vom 15.2.2009, Blatt 116 der Gerichtsakte) nimmt der Kläger seit 2003, also seit kurz nach der Einreise rege am Gemeindeleben teil, engagiert sich als aktiver ehrenamtlicher Mitarbeiter bei kirchlichen Festen und Veranstaltungen, etwa durch Auf- und Abbau von Zelten. Nach Eindruck und Aussage des Pfarrers nimmt der Kläger „sein Christsein sehr ernst“, gilt in der Gemeinde als gutes, freundliches, kommunikatives, fleißiges und gern gesehenes Gemeindemitglied und hat insoweit Kontakt zu vielen Menschen gefunden. Auch sonstige Bedenken gegen seine erfolgreiche soziale Intergration bestehen nicht. Irgendwelche Anhaltspunkte für ein verwertbares strafrechtliches Inerscheinungtreten während seines Aufenthalts in Deutschland ergeben sich aus den Akten nicht. Aus der Ausländerakte ergibt sich lediglich, dass die Staatsanwaltschaft Saarbrücken sich dazu entschlossen hatte, den Kläger wegen Urkundsdelikten in 14 Fällen anzuklagen. In 13 Fällen wurde dem Kläger dabei vorgeworfen, nach Abschluss seines Asylverfahrens weiter behauptet zu haben, dass er staatenloser Kurde aus Syrien sei. Das Amtsgericht B-Stadt hat das Verfahren insoweit durch Beschluss vom 26.4.2010 – 5 Ds 162/10 – nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Der daneben in demselben Verfahren erhobene Vorwurf der Urkundenfälschung durch Vorlage der „Mukhtar-Bescheinigung“ für die Mutter im Jahre 2007 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 21.5.2010 eingestellt (5 Ds 24 Js 18/08). Der Kläger verfügt inzwischen, wie das Gespräch in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, neben kurdischen und arabischen auch über gute Deutschkenntnisse, die eine Verständigung mit ihm ohne Probleme möglich machen. Die Ladung eines Dolmetschers zur Sitzung war auf Anregung seines Prozessbevollmächtigten erfolgt, um gegebenenfalls die Möglichkeit einer Erörterung unter anderem auch zu Umständen und „Papieren“ aus der Heimat möglich zu machen. Integrationsdefizite sind bei dem Kläger allein mit Blick auf die Wohnung zu erkennen. Insofern kann ihm allerdings aus Sicht des Senats nicht angelastet werden, dass er auch nach mehrjährigem Aufenthalt nach wie vor in der Landesaufnahmestelle in B-Stadt zusammen mit einem anderen Ausländer in einem Zweibettzimmer leben muss. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass er das unabhängig der damit verbundenen finanziellen Vorteile auch mit Blick auf die zahlreichen Beschränkungen etwa bei der Benutzung der Duschen, nicht möchte. Aus der Ausländerakte ist ersichtlich, dass er erfolglos um die Gewährung eines eigenen Telefons beziehungsweise um die Gestattung zur Einrichtung eines Aquariums nachgesucht hat. Sich aus der Unterbringungssituation ergebende Nachteile sind dem Kläger daher bei der Bewertung seiner Integrationsleistungen nicht anzulasten. Nach dem Gesamteindruck – der Kläger erzielt den notwendigen Lebensunterhalt seit Jahren durch eigene Arbeit – unterliegt für den Senat keinen ernsthaften Bedenken, dass er auch in der Lage gewesen wäre, eine eigene Wohnung zu finden und (selbst) zu finanzieren. In der Summe ist daher von einer „gelungenen“ Integration des Klägers im Sinne der Rechtsprechung des Senats zu Art. 8 EMRK auszugehen. (vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.3.2010 – 2 A 491/09 –) Eine Rückkehr nach Syrien, das der Kläger vor nunmehr fast 20 Jahren (1991) verlassen hat, ist ihm vor dem Hintergrund nicht (mehr) zumutbar. 3. Ein zwingendes Hindernis für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis lässt sich nicht dem § 10 Abs. 3 AufenthG entnehmen. Der Asylantrag des Klägers wurde vom Bundesamt im Jahre 2002 als „einfach“ (nicht: offensichtlich) unbegründet abgelehnt. (vgl. den Bescheid des damaligen Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFL) vom 16.12.2002 – 2804149 –) Für diesen Fall nimmt bereits § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG den gesamten Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (§§ 22 bis 26 AufenthG) vom Erteilungsverbot grundsätzlich aus. Daher kann hier dahinstehen, welche Bedeutung in dem Zusammenhang dem bereits erwähnten Umstand zukäme, dass eine inhaltliche Überprüfung der Richtigkeit der Ablehnung des Asylbegehrens in dem vom Kläger dagegen eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren letztendlich – ausdrücklich – nicht erfolgt ist. (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 9.6.2004 – 5 K 31/04.A –) B. Der Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines Reiseausweises nach dem Staatenlosenübereinkommen (vgl. das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen (StlÜbk) vom 28.9.1954 (BGBl. II 1976, 473 und 1977, 235) ergibt sich aus Art. 28 Satz 1 StlÜbk. Die in dieser Vorschrift vorausgesetzte Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in der Bundesrepublik folgt aus der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (dazu oben I.A.). Der Kläger unterfällt dem Anwendungsbereich des Abkommens. Nach dem zuvor Gesagten ist von seiner Staatenlosigkeit im Verständnis des Art. 1 Abs. 1 StlÜbk auszugehen. Ausschlussgründe nach § 1 Abs. 2 StlÜbk sind ebenso wenig ersichtlich wie entgegenstehende zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung (Art. 28 Satz 1 StlÜbk). Zwingende prozessrechtliche Hindernisse, beide Verpflichtungsaussprüche gleichzeitig zu treffen, liegen nicht vor. Dies erscheint insbesondere aus Gründen der Prozessökonomie geboten. Inwieweit dem Kläger selbst bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt in Anwendung der so genannten „Wohlwollensklausel“ in Art. 28 Satz 2 StlÜbk, wonach die Vertragsstaaten des Abkommens auch anderen auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen einen Reiseausweis ausstellen können und sich unter den dort genannten Voraussetzungen zu einer „wohlwollenden“ Prüfung dieser Möglichkeit verpflichtet haben, ein Anspruch auf Ausstellung des Reiseausweises zusteht, bedarf daher keiner Vertiefung. II. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 18.1.2010 – 2 A 342/09 –), weil für jedes der beiden Verpflichtungsbegehren jeweils der sog. Auffangwert (also 2 x 5.000,- EUR) anzusetzen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.