Beschluss
2 E 121/25
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2025:0910.2E121.25.00
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Leitsätze
1. Ein Verhinderungsvermerk im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO bewirkt, dass auf die Unterzeichnung der gerichtlichen Entscheidung durch das verhinderte Mitglied des gerichtlichen Spruchkörpers, das an der Beratung und Beschlussfassung mitgewirkt hat, verzichtet werden darf.(Rn.14)
2. Ein Verhinderungsvermerk ist formell ordnungsgemäß, wenn er die Tatsache der Verhinderung und den Hinderungsgrund angibt.(Rn.14)
3. Fehlt die Angabe des Verhinderungsgrundes, entfaltet der Verhinderungsvermerk die Wirkungen des § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO also den wirksamen Verzicht auf die Unterzeichnung des verhinderten Mitgliedes des Spruchkörpers nur, wenn tatsächlich ein Verhinderungsgrund vorliegt.(Rn.14)
4. Im Falle einer Abordnung an eine Behörde ist eine Richterin zwar nicht rechtlich an der Unterzeichnung einer zuvor durch die Kammer getroffenen Entscheidung gehindert, jedoch sind regelmäßig tatsächliche Hinderungsgründe anzuerkennen.(Rn.15)
5. Wird durch das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Urteil in elektronischer Form abzufassen, tritt an die Stelle der handschriftlichen Unterzeichnung die elektronische Signatur.(Rn.18)
6. Bei der elektronischen Urteils- und Beschlusserstellung ist es anders als im Fall der Papieraktenführung nicht mehr möglich, Teile eines Dokuments beziehungsweise einen darin enthaltenen Vermerk gesondert zu signieren, sodass sich die verwendete qualifizierte elektronische Signatur stets auf das ganze Dokument bezieht.(Rn.18)
7. Sobald die erste qualifizierte elektronische Signatur hier die Signatur der Kammervorsitzenden angebracht wurde, können an dem elektronischen Dokument keinerlei Veränderungen mehr vorgenommen werden; andernfalls würde die gesetzte Signatur ungültig.(Rn.18)
8. Fallkonstellation, in der davon ausgegangen werden kann, dass sich der Kammervorsitzende einen Verhinderungsvermerk durch die Anbringung seiner qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu eigen gemacht hat und diesen verantwortet.(Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verhinderungsvermerk im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO bewirkt, dass auf die Unterzeichnung der gerichtlichen Entscheidung durch das verhinderte Mitglied des gerichtlichen Spruchkörpers, das an der Beratung und Beschlussfassung mitgewirkt hat, verzichtet werden darf.(Rn.14) 2. Ein Verhinderungsvermerk ist formell ordnungsgemäß, wenn er die Tatsache der Verhinderung und den Hinderungsgrund angibt.(Rn.14) 3. Fehlt die Angabe des Verhinderungsgrundes, entfaltet der Verhinderungsvermerk die Wirkungen des § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO also den wirksamen Verzicht auf die Unterzeichnung des verhinderten Mitgliedes des Spruchkörpers nur, wenn tatsächlich ein Verhinderungsgrund vorliegt.(Rn.14) 4. Im Falle einer Abordnung an eine Behörde ist eine Richterin zwar nicht rechtlich an der Unterzeichnung einer zuvor durch die Kammer getroffenen Entscheidung gehindert, jedoch sind regelmäßig tatsächliche Hinderungsgründe anzuerkennen.(Rn.15) 5. Wird durch das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Urteil in elektronischer Form abzufassen, tritt an die Stelle der handschriftlichen Unterzeichnung die elektronische Signatur.(Rn.18) 6. Bei der elektronischen Urteils- und Beschlusserstellung ist es anders als im Fall der Papieraktenführung nicht mehr möglich, Teile eines Dokuments beziehungsweise einen darin enthaltenen Vermerk gesondert zu signieren, sodass sich die verwendete qualifizierte elektronische Signatur stets auf das ganze Dokument bezieht.(Rn.18) 7. Sobald die erste qualifizierte elektronische Signatur hier die Signatur der Kammervorsitzenden angebracht wurde, können an dem elektronischen Dokument keinerlei Veränderungen mehr vorgenommen werden; andernfalls würde die gesetzte Signatur ungültig.(Rn.18) 8. Fallkonstellation, in der davon ausgegangen werden kann, dass sich der Kammervorsitzende einen Verhinderungsvermerk durch die Anbringung seiner qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu eigen gemacht hat und diesen verantwortet.(Rn.19) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Kostenansatz in einer gerichtlichen Kostenrechnung. Nachdem der Antragsteller zunächst einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes betreffend die Schaffung einer Zuwegung zu seinem Grundstück –u.a. mittels Abbau von Leitplanken entlang einer Bundesstraße –an das Amtsgericht Saarbrücken gerichtet hatte und das Verfahren von dort an das Verwaltungsgericht des Saarlandes verwiesen worden war, wies das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss der Kammer vom 28.2.2025 – 5 L 1565/24 – zurück und setzte den Streitwert auf 5.000,00 Euro fest. Der Beschluss enthält zwei qualifizierte elektronische Signaturen, jeweils datierend vom 7.3.2025. Die zeitlich zuerst gesetzte Signatur ist die Signatur des Vorsitzenden der Kammer ("B…"), die zweite Signatur ist die Signatur einer beisitzenden Richterin ("C…"). Über dem am Ende des Beschlusses stehenden Namen des dritten Kammermitglieds ist der Vermerk "Richterin am VG D… ist an der Signatur gehindert" enthalten. Der Beschluss ist dem Antragsteller durch Postzustellungsurkunde am 13.3.2025 zugestellt worden. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorgenannten Beschluss wurde durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 28.4.2025 (Az.: 2 B 63/25) als unzulässig verworfen. Die durch den Antragsteller erhobene Streitwertbeschwerde verwarf das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes durch Beschluss vom 2.7.2025 (Az.: 2 E 104/25). Mit Kostenrechnung vom 8.5.2025 (Kassenzeichen: 0625032004388) forderte die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 5.000,00 Euro – für das Verfahren 5 L 1565/24 eine 1,5-fache Verfahrensgebühr Nr. 5210 VV-RVG in Höhe von 241,50 Euro beim Antragsteller an. Mit am 17.6.2025 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes eingegangenem Schreiben hat der Antragsteller gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 8.5.2025 Erinnerung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das Verfahren 5 L 1565/24 sei durch den Beschluss vom 28.2.2025 nicht abgeschlossen, sodass keine Kostenrechnung ergehen dürfe. Dem Beschluss vom 28.2.2025 fehle der erforderliche Verhinderungsvermerk. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat die Erinnerung des Antragstellers mit Beschluss vom 15.7.2025 – 5 O 1274/25 – zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Erinnerung – über die der Einzelrichter nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG zu entscheiden habe – sei unbegründet. Der Ansatz der Gerichtskosten für das Verfahren 5 L 1565/24 sei von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Unter Zugrundelegung des im Beschluss vom 28.2.2025 festgesetzten Streitwertes von 5.000 Euro ergebe sich der Kostenansatz in Höhe von 241,50 Euro. Es könne auch nicht geltend gemacht werden, das Verfahren 5 L 1565/24 sei noch nicht abgeschlossen. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei mit Beschluss der Kammer vom 28.2.2025 zurückgewiesen und die dagegen gerichtete Beschwerde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.4.2025 – 2 B 63/25 – als unzulässig verworfen worden. Daher sei das Verfahren 5 L 1565/24 rechtskräftig abgeschlossen. Zudem fehle dem Beschluss der Kammer vom 28.2.2025 nicht der Verhinderungsvermerk, es sei lediglich der Verhinderungsgrund nicht angegeben. Insofern sei die seitens des Antragsgegners zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21.10.2002, Az.: 5 StR 433/02) auf die vorliegende Situation nicht übertragbar. Sonstige Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung, die zur Nichterhebung der Kosten führen würden (§ 21 GKG), seien nicht gegeben. Der angefochtene Ansatz sei sachlich und rechnerisch richtig und entspreche den angewendeten Vorschriften des GKG und der KostVfg (§ 25). Mit am 24.7.2025 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes eingegangenem Schreiben hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.7.2025 erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, in dem Beschluss vom 28.2.2025, Az.: 5 L 1565/24, fehle sowohl die elektronische Signatur als auch der erforderliche Verhinderungsvermerk. Der Beschluss sei lediglich von zwei Richtern unterschrieben worden. Wenn ein Richter an der Signatur gehindert sei, müsse der Verhinderungsvermerk dies mit Angabe des Grundes dokumentieren. Da in dem Beschluss vom 28.2.2025 kein Verhinderungsgrund angegeben sei, fehle der erforderliche Verhinderungsvermerk. Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.10.2002 – 5 StR 433/02 – folge, dass der Beschluss in einem solchen Fall aufzuheben sei. Hieraus folge zugleich, dass die Kostenentscheidung erst nach erneuter Beschlussfassung erfolgen dürfe. II. Über die Beschwerde des Antragstellers entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil der angegriffene Beschluss eine Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG ist (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG). Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die statthafte Beschwerde des Antragstellers – der im Beschwerdeverfahren nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG nach der gemäß § 1 Abs. 5 GKG gegenüber § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorrangigen Regelung des § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG keinem Vertretungszwang unterliegt –1vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 3.8.2021 – 2 F 185/21 –, juris sowie OVG NRW, Beschluss vom 10.3.2025 – 19 E 579/24 –, juris, Rn. 3-4 (m.w.N.); anders hingegen im Beschwerdeverfahren betreffend die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 8.11.2024 – 5 C 24.1812 –, juris sowie Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 67 Rn. 17; zuletzt offengelassen: BVerwG, Beschluss vom 5.8.2025 – 6 KSt2.25 –, juris, Rn. 1vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 3.8.2021 – 2 F 185/21 –, juris sowie OVG NRW, Beschluss vom 10.3.2025 – 19 E 579/24 –, juris, Rn. 3-4 (m.w.N.); anders hingegen im Beschwerdeverfahren betreffend die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 8.11.2024 – 5 C 24.1812 –, juris sowie Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 67 Rn. 17; zuletzt offengelassen: BVerwG, Beschluss vom 5.8.2025 – 6 KSt2.25 –, juris, Rn. 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.7.2025, mit dem seine Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 8.5.2025 zurückgewiesen worden ist, ist unbegründet. Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden.2vgl. hierzu: Beschlüsse des Senats 3.8.2021 – 2 F 185/21 – sowie vom 1.12.2020 – 2 F 343/20 –, beckonlinevgl. hierzu: Beschlüsse des Senats 3.8.2021 – 2 F 185/21 – sowie vom 1.12.2020 – 2 F 343/20 –, beckonline Eine Verletzung des Kostenrechts durch den Kostenansatz in der Rechnung vom 8.5.2025 ist indes nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller im Kern geltend macht, mangels eines ordnungsgemäßen Verhinderungsvermerks in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.2.2025 – 5 L 1565/24 – sei die dem Kostenansatz zugrundeliegende Entscheidung aufzuheben, sodass der streitgegenständlichen Kostenrechnung die Grundlage fehle, dringt er hiermit nicht durch. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die durch den Antragsteller zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.10.2002 – 5 StR 433/02 – eine nicht vergleichbare Fallkonstellation betraf. In diesem Verfahren kam der Bundesgerichtsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 7 StPO gegeben sei, wenn der Vorsitzende es unterlasse, gemäß § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist einen Verhinderungsvermerk anzubringen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Denn der Beschluss vom 28.2.2025 enthält einen Verhinderungsvermerk. Dem Antragsteller ist allerdings zuzugeben, dass – ausgehend von § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wonach für den Fall, dass ein Richter verhindert ist, seine Unterschrift beizufügen, dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt wird – ein Verhinderungsvermerk formell ordnungsgemäß ist, wenn er die Tatsache der Verhinderung und den Hinderungsgrund angibt, wobei die Feststellung der Verhinderung und des Verhinderungsgrundes im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden liegen; insoweit genügt eine kurze Mitteilung des Hinderungsgrundes in allgemeiner Form.3vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2020 – 3 B 34/19 –, juris, Rn. 9 -10 sowie BGH, Urteil vom 21.1.2016 – I ZR 90/14 –, juris, Rn. 10vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2020 – 3 B 34/19 –, juris, Rn. 9 -10 sowie BGH, Urteil vom 21.1.2016 – I ZR 90/14 –, juris, Rn. 10 Benennt der Verhinderungsvermerk einen an sich geeigneten Hinderungsgrund, hat das Rechtsmittelgericht grundsätzlich nicht nachzuprüfen, ob der Richter verhindert war.4vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2020 – 3 B 34/19 –, juris, Rn. 10 sowie BGH, Urteil vom 21.1.2016 – I ZR 90/14 –, juris, Rn. 11vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2020 – 3 B 34/19 –, juris, Rn. 10 sowie BGH, Urteil vom 21.1.2016 – I ZR 90/14 –, juris, Rn. 11 Nur ausnahmsweise ist durch das Rechtsmittelgericht im Wege des Freibeweises zu klären, ob der betreffende Richter tatsächlich verhindert war und ob ein Grund für die Ersetzung seiner Unterschrift vorgelegen hat. Dies gilt unter anderem dann, wenn der Verhinderungsgrund im Verhinderungsvermerk nicht angegeben ist. Fehlt die Angabe des Verhinderungsgrundes, entfaltet der Verhinderungsvermerk die Wirkungen des § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO – also den wirksamen Verzicht auf die Unterzeichnung der gerichtlichen Entscheidung durch das verhinderte Mitglied des gerichtlichen Spruchkörpers, das an der Beratung und Beschlussfassung mitgewirkt hat – nur, wenn tatsächlich ein Verhinderungsgrund vorliegt.5vgl. BGH, Urteil vom 21.1.2016 – I ZR 90/14 –, juris, Rn. 11 zu § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der nahezu wortgleich mit § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO istvgl. BGH, Urteil vom 21.1.2016 – I ZR 90/14 –, juris, Rn. 11 zu § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der nahezu wortgleich mit § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO ist Für den vorliegenden Fall kann ohne Weiteres festgestellt werden, dass ein Hinderungsgrund im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO zum maßgeblichen Zeitpunkt vorlag, denn es ist aufgrund einer gerichtsinternen Personalmitteilung gerichtsbekannt, dass die Richterin, über deren Name in dem Beschluss vom 28.2.2025 der Verhinderungsvermerk angebracht worden ist, zum 1.3.2025 – im Nachgang zur Beratung und Beschlussfassung durch die Kammer am 28.2.2025 – an eine Behörde abgeordnet worden ist. Im Falle einer Abordnung an eine Behörde ist eine Richterin zwar nicht rechtlich an der Unterzeichnung einer zuvor durch die Kammer getroffenen Entscheidung gehindert, jedoch sind regelmäßig tatsächliche Hinderungsgründe anzuerkennen.6vgl. Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 47. EL Februar 2025, § 117 VwGO, Rn. 8vgl. Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 47. EL Februar 2025, § 117 VwGO, Rn. 8 Danach lässt die Feststellung der Verhinderung durch den Vorsitzenden am 7.3.2025 keine Ermessensfehler erkennen. Soweit der Antragsteller mit seinem Vorbringen zugleich rügt, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28.2.2025 nur zwei "Unterschriften" enthält und damit möglicherweise konkludent beanstandet, dass der Verhinderungsvermerk nicht gesondert signiert ist, folgt hieraus ebenfalls kein zur Unwirksamkeit des Beschlusses führender Fehler. Zwar erscheint es – jedenfalls bei papierhaft geführten Akten – zweckmäßig, dass der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der älteste beisitzende Richter den Verhinderungsvermerk unterschreibt, um jeden Zweifel über die Herkunft des Vermerks auszuschließen, indes ist eine separate Unterschrift unter dem Verhinderungsvermerk keine Gültigkeitsvoraussetzung. Jedenfalls dann, wenn sich aus der Anordnung und der Fassung des Vermerks zweifelsfrei ergibt, dass ihn die von § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO bestimmte Person gefertigt hat, ist dies nicht zu beanstanden. In der Praxis – für den Fall der Papieraktenführung – ist es üblich und anerkannt, den Vermerk unter die Unterschrift des Vorsitzenden zu setzen und ihn mit den Worten "zugleich für den …" zu beginnen.7vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2024 – 4 U 85/24 –, juris, Rn. 142vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2024 – 4 U 85/24 –, juris, Rn. 142 Wird allerdings – wie vorliegend geschehen – von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Urteil in elektronischer Form abzufassen, tritt an die Stelle der handschriftlichen Unterzeichnung die elektronische Signatur. Bei Kammer- beziehungsweise Senatsentscheidungen sind die Namen aller (Berufs-)Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, am Ende des elektronischen Dokuments hinzuzufügen. Anschließend ist das elektronische Dokument von jedem Richter mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (§ 55a Abs. 7 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sobald die erste qualifizierte elektronische Signatur – hier die Signatur der Kammervorsitzenden – angebracht wurde, können an dem elektronischen Dokument keinerlei Veränderungen mehr vorgenommen werden.8vgl. Ulrich, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 47. EL Februar 2025, § 55a VwGO, Rn. 131 sowie Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 47. EL Februar 2025, § 117 VwGO, Rn. 7avgl. Ulrich, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 47. EL Februar 2025, § 55a VwGO, Rn. 131 sowie Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 47. EL Februar 2025, § 117 VwGO, Rn. 7a Andernfalls würde diese Signatur "gebrochen" und damit ungültig, selbst wenn lediglich ein offensichtlicher Rechtschreibfehler korrigiert würde. Die elektronisch abgefasste Entscheidung kann daher erst dann von allen Richtern signiert werden, wenn sie abschließend abgestimmt ist. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, verbleibt es auch beim elektronischen Dokument bei der Regelung des § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO.9vgl. Ulrich, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 47. EL Februar 2025, § 55a VwGO, Rn. 131vgl. Ulrich, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 47. EL Februar 2025, § 55a VwGO, Rn. 131 Bei der elektronischen Urteils- und Beschlusserstellung ist es ferner – anders als im Fall der Papieraktenführung – nicht mehr möglich, Teile eines Dokuments beziehungsweise einen darin enthaltenen Vermerk gesondert zu signieren. Die verwendete qualifizierte elektronische Signatur bezieht sich stets auf das ganze Dokument, sodass eine weitere Signatur derselben Person keinen anderen oder weiteren Erklärungsinhalt hätte.10vgl. Schmieder, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Auflage 2022 (Werksstand), § 315 ZPO(Stand: 06.01.2025), Rn. 40-40.1vgl. Schmieder, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Auflage 2022 (Werksstand), § 315 ZPO(Stand: 06.01.2025), Rn. 40-40.1 Hiervon ausgehend ergibt sich fallbezogen zwar aus der Anbringung des Verhinderungsvermerks – mittig über der Dienstbezeichnung der verhinderten Richterin – nicht unmittelbar, wer diesen angebracht hat. Indes ist angesichts des Umstandes, dass das Dokument vor dem Anbringen der ersten qualifizierten elektronischen Signatur seine Endfassung erreicht haben muss und diese Signatur sich stets auf das gesamte Dokument bezieht, davon auszugehen, dass sich der Kammervorsitzende diesen Verhinderungsvermerk durch die Anbringung seiner qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu eigen gemacht hat und diesen verantwortet.11vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2024 – 4 U 85/24 –, juris, Rn. 143 (zu § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO); a.A. wohl VGH BaWü, Beschluss vom 24.1.2024 – 12 S 1787/23 –, juris, Rn. 9vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2024 – 4 U 85/24 –, juris, Rn. 143 (zu § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO); a.A. wohl VGH BaWü, Beschluss vom 24.1.2024 – 12 S 1787/23 –, juris, Rn. 9 Die zusätzliche qualifizierte elektronische Signatur der Beisitzerin schadet insoweit nicht.12vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2024 – 4 U 85/24 –, juris, Rn. 143 (zu § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO)vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2024 – 4 U 85/24 –, juris, Rn. 143 (zu § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO) Somit liegt entgegen dem Beschwerdevorbringen eine wirksame Unterzeichnung der gerichtlichen Entscheidung vom 28.2.2025 und zugleich eine wirksame Grundlage für die angefochtene Kostenrechnung vor. Danach ist die Beschwerde zurückzuweisen. III. Der Kostenhinweis beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.