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Entscheidung

5 StR 433/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 433/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Dezember 2002 in der Strafsache gegen C u.a., hier nur gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2002 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten C auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, hilfsweise auf Nachholung rechtlichen Gehörs – nach Verwerfung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch den Beschluß des Senats vom 21. Okto- ber 2002 –, wird abgelehnt. Das Wiedereinsetzungsgesuch scheitert schon daran, daß die versäumte Verfahrensrüge durch die privatschriftliche Anbringung nach wie vor nicht formgerecht nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 2 Satz 2, § 345 Abs. 2 StPO). Das wörtliche Zitat der Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers eines Mit- angeklagten in der vom Verurteilten selbst gefertigten Antragsschrift ändert an dieser Beurteilung nichts. Abgesehen davon liegt kein Sonderfall vor, in dem Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge oder gar nach abschließender Sachentscheidung gewährt werden könnte. - 3 - Rechtliches Gehör ist dem Verurteilten in dem ordnungsgemäß durchge- führten Revisionsverfahren gewährt worden. Eine verfristete Einreichung ei- ner zumal ebenfalls aus den zuvor genannten Gründen nicht formgerecht geltend gemachten weiteren Verfahrensrüge konnte keinen sachlichen Erfolg haben. Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum