Beschluss
2 B 37/23
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2023:0615.2B37.23.00
7mal zitiert
6Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. An die Gefahr- und Wahrscheinlichkeitsbeurteilung im Zusammenhang mit brandschutzrechtlichen Anforderungen sind keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen, weil mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss und ein Gebäudebrand regelmäßig mit erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen einhergeht. (Rn.35)
2. Die Bauherrin kann als Handlungsstörerin in Anspruch genommen werden, wenn die Baugenehmigung als Auflage den Betrieb einer Brandmeldeanlage vorsieht und unter Verstoß gegen diese brandschutzrechtliche Auflage keine funktionsfähige Brandmeldeanlage im Gebäude vorhanden ist.(Rn.39)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.2.2023 – 5 L 265/23 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. An die Gefahr- und Wahrscheinlichkeitsbeurteilung im Zusammenhang mit brandschutzrechtlichen Anforderungen sind keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen, weil mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss und ein Gebäudebrand regelmäßig mit erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen einhergeht. (Rn.35) 2. Die Bauherrin kann als Handlungsstörerin in Anspruch genommen werden, wenn die Baugenehmigung als Auflage den Betrieb einer Brandmeldeanlage vorsieht und unter Verstoß gegen diese brandschutzrechtliche Auflage keine funktionsfähige Brandmeldeanlage im Gebäude vorhanden ist.(Rn.39) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.2.2023 – 5 L 265/23 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Büro- und Dienstleistungsgebäude bebauten Grundstücks „F.“. Mit Baugenehmigung vom 27.10.2005 wurde der vormaligen Eigentümerin des Grundstücks die Erlaubnis zum Umbau bzw. zur Umnutzung des ehemaligen Zechengebäudes zu einem Büro- und Dienstleistungsgebäude erteilt. Auflage und Bestandteil der Baugenehmigung war u.a. die Ausführung der erforderlichen Brandmeldeanlage gemäß des vorgelegten Brandschutzkonzepts vom 4.7.2005. Nachdem das Eigentum an dem Grundstück im Jahr 2006 auf die Antragstellerin übergegangen war, erfolgte im Rahmen einer weiteren Baugenehmigung vom 22.8.2007 die bauaufsichtliche Erlaubnis zur veränderten Ausführung von Räumlichkeiten als Nachtrag. Das Brandschutzkonzept vom 4.7.2005 wurde erweitert durch das Brandschutzkonzept vom 20.9.2007, das u.a. eine Brandmeldeanlage als Alarmierungseinrichtung vorsah. Die Brandmeldeanlage war als eine sog. Restkompensationsmaßnahme ausgewiesen, weil die Nutzungseinheit im Erdgeschoss keine notwendigen Flure besaß und somit eine schnellere Alarmierung nur durch eine flächendeckende Brandmeldeanlage im Erdgeschoss gewährleistet werden konnte. Das beigeladene Land ist Mieter des Gebäudes, das zu Verwaltungs- und Bürozwecken durch die Saarländische G. und durch weitere Behörden und Institutionen der Beigeladenen genutzt wird. Nachdem die Gemeine H. im November 2019 in dem Gebäude eine Gefahrenverhütungsschau durchgeführt und u.a. eine Fehlermeldung bei der Brandmeldeanlage („BMA blinkt Abschaltung; Rauchabzug blinkt Störung“) festgestellt hatte, forderte sie die Antragstellerin im Mai 2020 zur Behebung dieses Mangels auf. Im Nachgang wandte sich die Antragstellerin an den Beigeladenen und forderte diese in ihrer Eigenschaft als Mieterin des Gebäudes u.a. zur Beseitigung der festgestellten brandschutztechnischen Mängel in dem Gebäude auf, wobei zwischen den Mietvertragsparteien nachfolgend betreffend die Verpflichtung zur Mängelbehebung keine Einigkeit erzielt wurde.Mit anwaltlichen Schreiben vom 5.1.2023 teilte der Beigeladene der Antragstellerin mit, dass die in dem Mietobjekt installierte Brandmeldeanlage trotz ordnungsgemäßer Wartung im Störungsbetrieb laufe und im Rahmen einer Überprüfung festgestellt worden sei, dass die sogenannten Einschübe der Brandmeldeanlage defekt seien und Ersatzteile für die Anlage wegen Produktionseinstellung nicht mehr beschafft werden könnten. Mit Schreiben vom 2.2.2023 erwiderte die Antragstellerin hierauf, dass die Störungsmeldung bezüglich der Brandmeldeanlage als unzureichend zurückgewiesen werde. Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung des Mietobjekts – wozu die Brandmeldeanlage gehöre – seien Sache des Mieters. Die Verpflichtung zur Instandsetzung umfasse auch die Ersatzbeschaffung. Der Beigeladene werde aufgefordert, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, um die ordnungsgemäße Funktion der Brandmeldeanlage sicherzustellen. Mit Schreiben vom 15.2.2023 teilte der mit der Wartung der Brandmeldeanlage beauftragte Betrieb dem G. mit, dass – wie bereits im Jahr 2021 festgestellt – die Brandmeldezentrale vermehrt Systemstörungen anzeige und bei der letzten Wartung – am 14.2.2023 – zudem festgestellt worden sei, dass der „Loop B“ ohne Funktion sei. Da die verbaute Brandmeldezentrale seitens des Herstellers nicht mehr technisch unterstützt werde, sei es nun nicht mehr möglich, die Brandmeldeanlage in Funktion zu setzen. Gerne werde ein Austausch der Anlage angeboten. Mit Schreiben vom 16.2.2023 zeigte der Beigeladene über seinen Verfahrensbevollmächtigten gegenüber der Antragstellerin unter Hinweis auf die Mitteilung des Fachbetriebs vom 15.2.2023 an, dass die Brandmeldeanlage vollständig ausgefallen sei und forderte sie zur Einleitung der notwendigen Maßnahmen auf. Zugleich unterrichtete der Beigeladene den Antragsgegner in seiner Eigenschaft als untere Bauaufsichtsbehörde. Mit Bescheid vom 17.2.2023 – am 17.2.2023 an die Antragstellerin vorab per E-Mail übersandt und ihr am 23.3.2023 zugestellt – forderte der Antragsgegner die Antragstellerin als Eigentümerin des Gebäudes gemäß § 57 Abs. 2, 3 und 5 i.V.m. §§ 3 und 15 LBO unter Anordnung des Sofortvollzugs zur Behebung brandschutzrechtlicher Mängel auf und ordnete Folgendes an: „I. I.1. Die derzeit nicht funktionsfähige Brandmeldeanlage (BMA) bis zum 24.02.2023 in Stand zu setzen und der unteren Bauaufsichtsbehörde den Prüfbericht gemäß der technischen Prüfungsverordnung des Saarlandes – TPrüfVO - vorzulegen. I.2. Bis zum bestätigten Eintritt der Funktionsfähigkeit der Brandmeldeanlage (BMA) ist deren Ausfall durch geeignete Maßnahmen sofort zu kompensieren. I.3. Die Art der Kompensation (mobile Brandmeldeanlage oder Brandwache) ist unverzüglich nach Erhalt dieser Verfügung mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde abzustimmen. II. Für den Fall, dass sie der Anordnung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen, wird hiermit gegen Sie aufgrund der §§ 13 bis 20 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) vom 27.03.19754 in der derzeit geltenden Fassung Zu I.1. ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro Zu I. 2. ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht und zugleich aufschiebend bedingt festgesetzt.“ Zu Punkt I.1. und I.2. der Verfügung wurde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolge, um die derzeitige akute Gefahr für Leib und Leben von Personen, welche sich innerhalb des betroffenen Gebäudes bzw. Gebäudetraktes aufhielten, im Brandfall abzuwenden. Da das Gebäude als Büro- und Dienstleistungsgebäude genutzt werde, bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass sich zu den Öffnungszeiten eine Vielzahl von Menschen an der Örtlichkeit aufhielten, sodass im Brandfalle ein erhebliches Gefährdungspotential für Leib und Leben einer großen Anzahl von Personen vorliege. Daher sei ein Zuwarten bis zur Bestandskraft der Verfügung nicht hinnehmbar. Die Anordnungen in den Ziffern I.1.-3. seien veranlasst, weil das Leben und die Gesundheit von Menschen durch den Ausfall der installierten Brandmeldeanlage gefährdet sei, was § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO widerspreche, wonach bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten und instand zu halten seien, dass sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdeten. Gemäß § 15 LBO seien bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt werde und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich seien. Da die Auflagen der erteilten Baugenehmigungen derzeit nicht mehr erfüllt seien, werde auch den Anforderungen gemäß § 15 LBO nicht mehr genügt, so dass der Entstehung und Ausbreitung eines Brandes durch die nicht funktionierende Brandmeldeanlage nicht mehr vorgebeugt werde. Da an einer eigenverantwortlichen Ertüchtigung der Brandmeldeanlage sowie entsprechender unverzüglicher Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen erhebliche Zweifel bestünden, seien der Antragstellerin zur Abwendung von eventuellen Schäden an Personen und Sachen die vorgenannten bauordnungsrechtlichen Maßnahmen für den Zeitraum der Gefahrenlage aufzugeben. Eine Anhörung habe gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG unterbleiben können, da es im öffentlichen Interesse gewesen sei, unverzüglich zu handeln. Mit gesondertem Bescheid vom 17.2.2023 setzte der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die brandschutzrechtlichen Anordnungen Gebühren in Höhe von 104,11 Euro fest. Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid vom 17.2.2023 sowie den Kostenbescheid vom 17.2.2023 durch ihre Verfahrensbevollmächtigten am 20.2.2023 Widerspruch eingelegt und zugleich beim Verwaltungsgericht des Saarlandes einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, die angegriffenen Verfügungen seien bereits nichtig, zumindest jedoch offensichtlich rechtswidrig. Eine weitere Instandsetzung der Brandmeldeanlage sei objektiv unmöglich, weil die Brandmeldezentrale als zentrale Steuerungseinheit der Brandmeldeanlage infolge einer „Abkündigung“ des Anlagenbetreibers nicht mehr betrieben werden könne. Ein Austausch der gesamten Brandmeldeanlage sei sowohl im Hinblick auf die dafür notwendige Planungszeit zur Abstimmung mit dem Brandschutzkonzept unter Einbindung von Fachplanern und einem Elektrobetrieb als auch im Hinblick auf den für die Installation einer neuen Anlage benötigten Zeitraum innerhalb der vom Antragsgegner gesetzten Frist unter keinen Umständen umsetzbar, erst recht nicht zur Erstellung der geforderten Prüfberichte. Zudem sei der Bescheid der Antragstellerin an einem Freitagmittag per E-Mail übersandt worden; die Übermittlung sei zudem an die E-Mail-Adresse einer Person erfolgt, die nicht unmittelbar mit der Antragstellerin verbunden sei, sodass hierin keine Bekanntgabe des Verwaltungsaktes liege und die förmliche Zustellung abzuwarten sei. Außerdem könne wegen der Karnevalstage nicht mit einer zügigen Aufnahme der Arbeiten begonnen werden; dies sei bis zum Fristablauf am 24.2.2023 illusorisch. Darüber hinaus stelle das Verlangen einer Instandsetzung auch nicht das mildeste Mittel dar. In Betracht käme hier neben der Verfügung einer Brandwache im ohnehin nicht durchgängig genutzten Konferenzraum und Foyer notfalls auch die Stilllegung von Teilflächen. Ausweislich der Prüfung des mit den Wartungsarbeiten betrauten Elektromeisterbetriebes sei es bislang lediglich zu einem Ausfall der Brandmeldeanlage im Bereich „Loop B“ gekommen. Der Antragsgegner habe sich hier erkennbar auf die E-Mail-Nachricht einer untergeordneten Behörde des Mieters der Räume verlassen und den Bescheid daher lediglich auf Basis von Angaben vom „Hörensagen“ erlassen. Das Verlangen einer Reparatur der Anlage werde infolge der Unmöglichkeit einer technischen Umsetzung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu Vollstreckungsmaßnahmen führen. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass eine Zwangsgeldfestsetzung das mit der Maßnahme verfolgte Ziel des Schutzes von Leib und Leben nicht erreichen könne. Hierzu seien nur konkrete Brandverhütungsmaßnahmen, eine Ersatzvornahme durch die Behörde oder eine auf die jeweils betroffenen Räume bezogene Stilllegungsverfügung geeignet. Das Verlangen einer technisch unmöglichen Reparatur unter Androhung von Zwangsgeld sei von vorneherein zur Erreichung des angestrebten Ziels ungeeignet und könne keinen Schutz von Leib und Leben bewirken. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich schließlich aus ihrer Inanspruchnahme als Adressatin der Verfügung, weil der Beigeladene nach dem Mietvertrag für Instandsetzungsarbeiten an der Brandmeldeanlage zuständig sei. Wie der Schriftverkehr mit dem Elektromeisterbetrieb zeige, habe eine derartige Handhabung in der Vergangenheit auch tatsächlich in dieser Weise stattgefunden. Dem Antragsgegner sei bekannt, dass sämtliche Instandsetzungs- und Instand-haltungsmaßnahmen – insbesondere auch solche im Bereich der Brandmeldeanlage – in der Vergangenheit stets durch den Beigeladenen selbst erfolgt seien. Die Antragstellerin hat beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 20.2.2023 gegen die durch den Antragsgegner erlassene Verfügung vom 17.2.2023 (Az. des Antragsgegners: 00197-2023-12) zur Instandsetzung ihrer Brandmeldeanlage im Objekt J. und zur Vorlage eines Prüfberichts nach der technischen Prüfungsverordnung des Saarlandes wiederherzustellen, 2. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 20.2.2023 gegen die durch den Antragsgegner erlassene Verfügung vom 17.2.2023 (Az. des Antragsgegners: 00197-2023-12) zu Kompensationsmaßnahmen bzgl. ihrer Brandmeldeanlage im Objekt J. wiederherzustellen, 3. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 20.2.2023 gegen die durch den Antragsgegner erlassene Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung von Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro und 1.000,00 Euro vom 17.2.2023 (Az. des Antragsgegners: 00197-2023-12) bzgl. Instandsetzung und Kompensationsmaßnahmen zu ihrer Brandmeldeanlage im Objekt J. anzuordnen, 4. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 20.2.2023 gegen die durch den Antragsgegner erlassene Gebührenfestsetzung in Höhe von 104,11 Euro vom 17.02.2023 (Az. des Antragsgegners: 00197-2023-12) bzgl. der Ordnungsverfügungen zur Brandmeldeanlage im Objekt J. anzuordnen. Der Antragsgegner hat keine Stellungnahme abgegeben. Der Beigeladene hat im Wesentlichen ausgeführt, nach den Bestimmungen im Mietvertrag bestehe auf Mieterseite zwar die Verpflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung der Brandmeldeanlage, allerdings werde hiervon nicht die Erneuerung einer irreparabel defekten technischen Einrichtung erfasst. Es sei nicht bekannt, dass die Antragstellerin – die jederzeit Zugang zum Gebäude habe – auch nur den Versuch unternommen habe, der Mängelanzeige nachzugehen und die Brandmeldeanlage in Augenschein zu nehmen oder durch fachkundige Dritte prüfen zu lassen. Die Antragstellerin habe eingeräumt, dass die Brandschutzmeldeanlage ausgefallen sei und ein Teilbereich der Mieträumlichkeiten daher nicht mehr den Vorgaben des Brandschutzkonzeptes entspreche und dennoch den Ersatz der defekten Brandmeldeanlage – zuletzt am 17.2.2023 – gegenüber dem Beigeladenen endgültig abgelehnt. Da die Antragstellerin sich beharrlich weigere, einen ordnungsgemäßen Brandschutz im Gebäude herzustellen, habe die I. als Nutzer des angemieteten Objekts den Ersteller des Brandschutzkonzeptes am 23.2.2023 mit der Ermittlung der bis zur Erneuerung der Brandschutzmeldeanlage erforderlichen Kompensationsmaßnahmen beauftragt. Mit Beschluss vom 28.2.2023 – 5 L 265/23 – hat das Verwaltungsgericht den Eilrechtsschutzantrag zurückgewiesen. Der angegriffene Verwaltungsakt sei offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 57 Abs. 2 i.V.m. §§ 3, 15 LBO, wonach die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung der in § 57 Abs. 2 Satz 1 LBO genannten Aufgaben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderliche Maßnahmen treffen könnten. Diese Aufgaben umfassten die Überwachung bei der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften und der auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung, der Beseitigung sowie der Instandhaltung von Anlagen. Die Bauaufsichtsbehörden könnten, gestützt auf § 57 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §§ 3, 15 LBO, Anordnungen erlassen, bauliche Anlagen oder Grundstücke durch öffentlich bestellte Sachverständige oder anerkannte sachverständige Stellen daraufhin untersuchen oder überprüfen zu lassen, ob die öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder behördlichen Anforderungen eingehalten sind. Solche Anordnungen könnten insbesondere zur Abwehr von konkreten Gefahren oder Nachteilen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergehen, z. B. für die Standsicherheit, für den Brandschutz, Gesundheitsschutz, Grundwasserschutz, die Verkehrssicherheit usw. Bei Vorliegen einer konkreten Gefahr könne die Behörde den Pflichtigen heranziehen, Ausmaß, Umfang, Dringlichkeit ihrer Abwehr und der dazu erforderlichen Maßnahmen feststellen zu lassen. Bestehe z. B. ein konkreter Verdacht oder zumindest der Anschein einer konkreten Gefährdung, könne die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen eine Anordnung zur Durchführung bestimmter fachlicher Untersuchungen oder Prüfungen gegen den sog. Zustands- oder Handlungsstörer erlassen. An den Grad der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines drohenden Schadens seien umso geringere Anforderungen zu stellen, je höherrangiger das betroffene Rechtsgut und je schwerer der zu erwartende Schaden und seine Folgen seien. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit baurechtlicher Ordnungsverfügungen sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Vorliegend sei davon auszugehen, dass die laut Brandschutzkonzept vom 4.7.2005 vorgeschriebene und zur Auflage sowie zur Grundlage bzw. zum Bestandteil der Baugenehmigung vom 22.8.2007 gemachte Brandmeldeanlage zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 15 LBO derart instandgehalten gewesen sei, dass keine Gefahr für Leben und Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen bestanden habe bzw. der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt und im Brandfall die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich gewesen seien. Begründete Zweifel des Antragsgegners an der Funktionsfähigkeit der Brandmeldeanlage habe die Mitteilung seitens des Beigeladenen vom 16.2.2023 aufgeworfen, die auf Weisung des Leiters des G. sowie des Beigeladenen erfolgt sei. Dass der Antragsgegner keine eigenen Ermittlungen angestellt habe, sei nicht zu beanstanden, weil die brandschutzrechtlichen Mängel im Einvernehmen mit dem sachkundigen Bauministerium, dem u.a. die Oberste Landesbaubehörde unterstellt sei, angezeigt worden seien. Zudem sehe § 2 Abs. 3 TPrüfVO ausdrücklich vor, dass die Bauaufsichtsbehörde bei Schadensfällen oder wesentlichen Mängeln an Anlagen oder Einrichtungen, u.a. an Brandmelde- und Alarmierungsanlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 TPrüfVO im Einzelfall „weitere“ – d.h. über die wiederkehrenden in Abs. 2 dieser Vorschrift geregelten – Prüfungen zur Wirksamkeit und Betriebssicherheit durch anerkannte Prüfsachverständige anordnen könne. An die Gefahr- und Wahrscheinlichkeitsbeurteilung im Zusammenhang mit brandschutzrechtlichen Anforderungen seien keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen, weil mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden müsse und ein Gebäudebrand regelmäßig mit erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen einhergehe. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen sei, beweise nicht, dass insofern keine Gefahr bestehe, sondern stelle sich für die Betroffenen lediglich als Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden müsse. Laut dem Brandschutzkonzept vom 4.7.2005 sei eine „flächendeckende Brandmeldeanlage“ im Erdgeschoss zur Restkompensation und schneller Alarmierung erforderlich, da die Nutzungseinheit „NE1“ im Erdgeschoss des Brandabschnitts „BA3“ keine notwendigen Flure besitze und die Fluchtwege zu realisieren seien. Dabei sei die Funktionsfähigkeit der Brandmeldeanlage mit Blick auf die dortige Nutzung des großen Foyers als Ausstellungsfläche und Versammlungsstätte und den damit einhergehenden Brandgefahren besonders bedeutsam, sodass eine konkrete Gefahr vorliege, weil in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden müsse. Dass eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Nutzer und Besucher des Anwesens vorliege, werde auch von der Antragstellerin nicht ernsthaft in Abrede gestellt. Demzufolge seien auch die unter Ziffer I.2. des Bescheides vom 17. 2.2023 verfügten Sofortmaßnahmen zur Kompensation der ausgefallenen Brandmeldeanlage bis zum bestätigten Eintritt ihrer Funktionsfähigkeit nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Anordnung der Sofortmaßnahmen, die laut Ziffer I.3. aus mobilen Brandmeldern oder einer Brandwache bestehen könne, diene gerade der Sicherstellung des Brandschutzes bis zur Behebung der Brandschutzmängel. Dabei dringe die Antragstellerin mit ihrer Ansicht nicht durch, wonach die angegriffene Verfügung wegen objektiver Unmöglichkeit nichtig, zumindest jedoch offensichtlich rechtswidrig sei und eine Instandsetzung und die Erstellung der Prüfberichte innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich sei. Der von ihr vorgetragene Gesichtspunkt, dass die Brandmeldeanlage wegen einer Kündigung des Anlagenbetreibers nicht mehr betrieben werden könne, weshalb ein Austausch der gesamten Brandmeldeanlage notwendig sei, führe weder zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit der bauaufsichtsbehördlichen Verfügung noch zu deren Nichtigkeit. Zu berücksichtigen sei, dass dem Antragsgegner dieser Umstand – nach Aktenlage – zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei. Aber auch andernfalls ließe sich die Anordnung unter Ziffer I.1. dahingehend auslegen, dass eine funktionsfähige Brandmeldeanlage betrieben werden müsse. Die Antragstellerin habe angesichts der zentralen Funktion der Brandmeldeanlage laut des Brandschutzkonzeptes im Zusammenhang mit den erhöhten Gefahren bei der hiesigen Versammlungsstätte mit naturgemäß nicht ortskundigen Besuchern dafür Sorge zu tragen, ihren Obliegenheiten aus der erteilten Baugenehmigung, zu deren Bestandteil das Brandschutzkonzept und die darin enthaltene flächendeckende Brandmeldeanlage gehöre, gerecht zu werden. Auch die Bedenken der Antragstellerin hinsichtlich der Bekanntgabe des Bescheides (§ 41 SVwVfG) griffen nicht durch, da dieser laut Briefkopf – per PZU – an sie übermittelt worden und lediglich „vorab per E-Mail“ an eine E-Mail-Adresse versendet worden sei. Der Bescheid vom 17.2.2023 sei zudem weder ermessensfehlerhaft noch unverhältnismäßig. In dieser Lage, in der eine Gefahr für Leib und Leben der Gebäudenutzer hinreichend verlässlich feststehe, habe der Antragsgegner nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 2 LBO), was vorliegend erfolgt sei. Pflichtiger sei nach § 2 Abs. 4 TPrüfVO der Bauherr oder Betreiber, der die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 zu veranlassen, die hierfür nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten habe. Demnach sei es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Antragstellerin als Bauherrin, der die Baugenehmigung vom 22.8.2007 erteilt worden sei, mit der vorliegenden Verfügung in Anspruch genommen habe. Ihr habe es oblegen, die Anforderungen des Brandschutzkonzeptes vom 4.7.2005 einzuhalten. Da sich die Auswahl des Pflichtigen im öffentlichen Recht nach dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr richte und es sich bei der Antragstellerin als Eigentümerin und Bauherrin des Objekts sowohl um die Zustands- und Handlungsstörerin handele, sei vorliegend die Frage irrelevant, inwieweit die Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungspflicht der Brandmeldeanlage mietvertraglich von der Antragstellerin als Vermieterin auf den Beigeladenen als Mieter übertragen worden sei. Vielmehr habe der für die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Verantwortliche auch die Kosten der Untersuchung zu tragen. Der Einwand der Antragstellerin, wonach das Verlangen einer Instandsetzung nicht das mildeste Mittel darstelle, sei im Hinblick auf die von ihr selbst eingeräumte Funktionslosigkeit der Brandmeldeanlage und die damit einhergehenden Gefahren für Leib und Leben der Nutzer und Besucher ihres Anwesens nicht überzeugend. Denn die massiven Brandschutzmängel hätten eine – eingriffsintensivere – Nutzungsuntersagung gerechtfertigt, so dass sich die vorliegende Verfügung zur Instandsetzung der Brandmeldeanlage und zur Vorlage von Prüfberichten eines Prüfsachverständigen erst recht als verhältnismäßig erweise. Damit seien die Anordnungen unter Ziffer I.1. und I.2. ebenso wenig zu beanstanden wie die unter Ziffer II. erfolgte Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung eines Zwangsgeldes, die ihrerseits den Vorschriften der §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 Alt. 2, 19 Abs. 2, Abs. 3 und 20 Abs. 1 und 2 SVwVG entspreche. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds bewege sich innerhalb des von § 20 Abs. 3 SVwVG vorgegebenen Rahmens. Die Gebührenfestsetzung mit Gebührenbescheid vom 17.2.2023 sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Gegen diesen, den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 8.3.2023 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die am 22.3.2023 eingelegte und begründete Beschwerde der Antragstellerin, welcher der Antragsgegner sowie der Beigeladene – der mit Schriftsatz vom 6.4.2023 die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat – entgegengetreten sind. II. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28.2.2023, mit der die Antragstellerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt, hat keinen Erfolg. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 22.3.2023 rechtfertigt keine von dem Beschluss des Verwaltungsgerichts abweichende Beurteilung. Auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens kann nicht von der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 17.2.2023 ausgegangen werden. Vielmehr hat der Antragsgegner die Antragstellerin auf der Grundlage von § 57 Abs. 2 LBO i.V.m. §§ 3, 15 LBO voraussichtlich zu Recht verpflichtet, die bestehenden Brandschutzmängel zu beseitigen. 1. Soweit die Antragstellerin moniert, der Bescheid vom 17.2.2023 sei nichtig i.S.d. § 44 Abs. 2 Nr. 4 SVwVfG, weil die Postzustellung erst am 23.2.2023 erfolgt sei, wobei die vorherige Übersendung per E-Mail am 17.2.2023 insoweit außer Betracht bleiben müsse, sodass die ausgesprochene Verpflichtung im Hinblick auf die gesetzte Frist (hier: 24.2.2023) von niemandem erfüllbar gewesen sei, kann sie hiermit nicht durchdringen. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 Nr. 4 SVwVfG – wonach ein Verwaltungsakt nichtig ist, wenn ihn aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann – sind vorliegend nicht dargetan. Diese Norm erfasst nur Fälle der objektiven tatsächlichen Unmöglichkeit (z.B. den Abbruch eines bereits rückgebauten Hauses).1vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 44 VwVfG, Rn. 144vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 44 VwVfG, Rn. 144 Eine solche Fallkonstellation kann in der Verpflichtung zur Herstellung einer funktionsfähigen Brandmeldeanlage in Verbindung mit der Auferlegung von Kompensationsmaßnahmen bis zur Inbetriebnahme des Anlage nicht gesehen werden; hierbei handelt es sich nicht um eine objektiv unmögliche Handlung. Diesbezüglich überzeugt es im Übrigen nicht, wenn die Antragstellerin betreffend die unter Ziffer I. des Bescheides ausgesprochene Frist auf die förmliche Zustellung am 23.2.2023 verweist. Die Antragstellerin hat selbst eingeräumt, dass ihr der Bescheid über die durch den Antragsgegner adressierte E-Mail-Adresse – die dieser ihrem Geschäftsbereich zugeordnet hat – bereits am 17.2.2023 übermittelt worden ist. Hiervon ausgehend kann die Antragstellerin – die gegen den Bescheid vom 17.2.2023 bereits mit Datum vom 20.2.2023 Widerspruch eingelegt hat – jedenfalls betreffend die unter Ziffer I. des Bescheides ausgesprochenen Anordnungen – wenn auch bezüglich der mit dem Grundverwaltungsakt verbundenen Zwangsmittelandrohung (Ziffer II. des Bescheides) ein Zustellungserfordernis gilt (vgl. § 19 Abs. 5 SVwVG)2vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.12.2009 – 13 B 958/09 –, juris, Rn. 107vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.12.2009 – 13 B 958/09 –, juris, Rn. 107 – nicht beanspruchen, so behandelt zu werden, als habe sie von den unter Ziffer I. des Bescheides angeordneten Maßnahmen vor dem 23.2.2023 keine Kenntnis gehabt. Zudem hat sie nicht substantiiert dargetan, dass die in dem Bescheid vom 17.2.2023 geforderten Handlungen tatsächlich binnen der eingeräumten Frist (hier: bis zum 24.2.2023) schlechthin von niemandem zu erbringen gewesen waren. Insoweit kann sich die Antragstellerin jedenfalls nicht mit Erfolg auf die eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vom 21.3.2023 berufen, wonach ihm am 7.3.2023 von dem Inhaber eines Sachverständigenbüros für Brandschutz mitgeteilt worden sei, dass eine Neuinstallation der Brandmeldeanlage zumindest einen Zeitraum von sechs Monaten erfordere. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass keine Stellungnahme des benannten Sachverständigen vorgelegt worden ist, sondern vielmehr lediglich indirekt über eine Unterhaltung mit einem Sachverständigen berichtet wird; von welchen Voraussetzungen der benannte Sachverständige bei seiner zeitlichen Einschätzung ausgegangen ist, lässt die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin nicht erkennen. Ungeachtet dessen fällt vorliegend ins Gewicht, dass die Antragstellerin nicht geltend macht, sich binnen der gesetzten Frist vergeblich um eine Erfüllung der unter Ziffer I. des Bescheides vom 17.2.2023 angeordneten Maßnahmen bemüht zu haben; als Beleg hierfür kann jedenfalls ein etwaiges Telefonat mit einem Sachverständigen, das erst zwei Wochen nach Ablauf der gesetzten Frist geführt worden sein soll, nicht ausreichend sein. Zudem lag der Antragstellerin bereits vor Erhalt des Bescheides das Schreiben eines Fachbetriebs vom 15.2.2023 vor, in dem dieses Unternehmen – das bereits mit der Wartung und Instandhaltung der streitgegenständlichen Brandmeldeanlage in dem Gebäude betraut war – einen Austausch der Brandmeldeanlage angeboten hat. Ein Versuch der Antragstellerin, von diesem aktuellen und sachnahen Angebot kurzfristig Gebrauch zu machen oder etwa einen anderen Fachbetrieb mit der (Neu-) Installation zu beauftragen, ist bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht dargetan. Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass die unter Ziffer I.1. geforderten Maßnahmen binnen der Frist nicht hätten umgesetzt können, hat der Antragsgegner durch die Anordnung in Ziffer I.2. und 3. eine angemessene Anpassung der Fristenregelung in Ziffer I.1. vorgenommen. Denn die unter Ziffer I.2. und I.3. benannten möglichen Kompensationsmaßnahmen – die keine Bezugnahme auf die in Ziffer I.1. benannte Frist enthalten – weichen die Fristvorgabe in Ziffer I.1. dahingehend auf, dass „bis zum Eintritt der Funktionsfähigkeit der Brandmeldeanlage“ der Ausfall zu kompensieren ist, was gegenwärtig bereits – allerdings auf Veranlassung des Beigeladenen – geschieht. Dass diese Kompensationsmaßnahmen nicht binnen kürzester Zeit hatten realisiert werden können, ist in der Beschwerdebegründung nicht dargetan. 2. Die Rüge der Antragstellerin, der Antragsgegner habe sich vor Erlass des Bescheides einzig auf die Anzeige des Mieters der Immobilie verlassen und auf dieser Grundlage das Vorliegen von Mängeln beim Brandschutz nicht beurteilen können, sodass der Sachverhalt unter Verstoß gegen § 24 SVwVfG nicht hinreichend ermittelt worden sei, verfängt nicht. An die Gefahr- und Wahrscheinlichkeitsbeurteilung im Zusammenhang mit brandschutzrechtlichen Anforderungen sind keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen, weil mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss und ein Gebäudebrand regelmäßig mit erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen einhergeht.3vgl. Beschluss des Senats vom 24.9.2018 – 2 B 211/18 –, juris, Rn. 21vgl. Beschluss des Senats vom 24.9.2018 – 2 B 211/18 –, juris, Rn. 21 Hieran gemessen war die Gefahrenlage ausreichend konkret belegt und weitere Ermittlungen – beziehungsweise ein weiteres Zuwarten im Hinblick auf die Gefährdungslage – nicht angezeigt. Vorliegend konnte der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses davon ausgehen, dass die Brandmeldeanlage in dem streitgegenständlichen Gebäude fehlerbehaftet war und damit brandschutztechnische Mängel bestanden. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin hat der Antragsgegner seine diesbezügliche Einschätzung nicht auf eine bloße Mutmaßung des Mieters, sondern auf einen konkret angezeigten Mangel der Brandmeldeanlage gestützt. Als Beleg hierfür war – neben der schriftlichen Anzeige des Beigeladenen – bereits der Bericht des mit der Wartung der Anlage beauftragten Fachunternehmens vom 15.2.2023 ausreichend. Im Übrigen beschränkt sich die Antragstellerin bislang auf die Behauptung, der Mangel sei auf Seiten des Antragsgegners nicht ausreichend ermittelt worden, vermag jedoch die Fehlerfreiheit der Anlage nicht nachzuweisen, sondern zeigt vielmehr mit ihrem Vortrag zugleich das – offenbar seit Jahren – andauernde bzw. wiederkehrende Bestehen brandschutztechnischer Mängel auf. So belegt bereits die Aufforderung der Gemeinde H. zur Mängelbeseitigung vom 7.5.2020 gegenüber der Antragstellerin eine Fehlfunktion der Brandmeldeanlage. Diese Mängelfeststellung wurde durch die Mitteilung des beigeladenen Mieters gegenüber der Antragstellerin in dem Schreiben vom 5.1.2023 – in dem über fortgesetzte Systemstörungen der Brandmeldeanlage berichtet wurde – untermauert und setzte sich zudem in dem Bericht des Fachbetriebs vom 15.2.2023 fort, der ebenfalls vermehrte Systemstörungen bei der Brandmeldeanlage sowie einen teilweisen Systemausfall bestätigte. Hiervon ausgehend waren nicht nur Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion der Anlage angebracht, vielmehr hatte der Antragsgegner Anlass, von der Fehlerhaftigkeit der Brandmeldeanlage überzeugt zu sein. Soweit die Antragstellerin diesbezüglich weiter vorträgt, weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht habe untersucht, ob die Anlage nach § 2 Abs. 2 TPrüfVO einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen worden sei, was fallbezogen relevant sei, weil innerhalb dieses dreijährigen Prüfzyklus von einer ordnungsgemäßen Funktion der Anlage auszugehen sei, sodass Zweifel an der Funktion der Anlage einer besonderen Begründung bedurft hätten, veranlasst dieser Hinweis keineswegs zu einer anderen Bewertung. Es läge in der Sphäre der Antragstellerin etwaige Prüfberichte, die die Funktionsfähigkeit der Anlage belegen, vorzulegen. Dies ist jedoch nicht erfolgt; vielmehr sprechen die vorliegenden Unterlagen für eine fortwährende Störung der Brandmeldeanlage. Der weitere Einwand der Antragstellerin, § 2 Abs. 3 Satz 2 TPrüfVO ermächtige die Bauaufsichtsbehörde allenfalls zur Anordnung weiterer Prüfungen, nicht jedoch zur Anordnung einer Instandsetzung, greift in der Sache ebenfalls nicht durch. Die Befugnis des Antragsgegners, der Antragstellerin die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der in der Baugenehmigung als Auflage festlegten Brandmeldeanlage aufzugeben, folgt unmittelbar aus § 57 Abs. 2 LBO i.V.m. §§ 3, 15 LBO. Dass diese gefahrenrechtliche Eingriffsermächtigung durch die in § 2 Abs. 3 Satz 2 TPrüfVO festgelegte Befugnis zur Anordnung von weitergehenden Prüfungen von Brandmelde- und Alarmierungsanlagen nicht verdrängt wird, liegt auf der Hand. Soweit das Verwaltungsgericht betreffend die Verpflichtung des Bauherrn – bzw. der Störereigenschaft der Antragstellerin – einzig auf § 2 Abs. 4 TPrüfVO verwiesen hat, ist dies unschädlich. Aus der Begründung des Bescheides vom 17.2.2023 folgt, dass die Adressatenstellung der Antragstellerin betreffend die auf § 57 Abs. 2 LBO i.V.m. §§ 3, 15 LBO beruhenden brandschutzrechtlichen Maßnahmen in Ziffer I.1.- 3. aus ihrer Eigentümerposition und ihrer Bauherreneigenschaft resultiert. 3. Soweit die Antragstellerin vorträgt, der Antragsgegner habe eine fehlerhafte Störerauswahl getroffen, indem sie und nicht der Mieter des Gebäudes – das beigeladene Land – zur Umsetzung der Brandschutzmaßnahmen verpflichtet worden sei, kann sie hiermit nicht durchdringen. Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen sachgerecht und hinsichtlich der Störerauswahl in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin der streitbefangenen Immobilie Zustandsstörerin im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 SPolG und damit taugliche Adressatin der Maßnahme.4vgl. Beschluss des Senats vom 17.8.2022 – 2 B 104/22 –, juris, Rn. 39vgl. Beschluss des Senats vom 17.8.2022 – 2 B 104/22 –, juris, Rn. 39 Zwar wird es in der Regel ermessengerecht sein, von einem grundsätzlichen Vorrang der Inanspruchnahme des Handlungsstörers beim Zusammentreffen von Handlungs- und Zustandshaftung auszugehen,5vgl. Urteil des Senats vom 27.8.1996 – 2 R 9/96 –, juris, Rn. 28vgl. Urteil des Senats vom 27.8.1996 – 2 R 9/96 –, juris, Rn. 28 wenn nicht die Wirksamkeit der Maßnahme eine andere Reihenfolge gebietet.6vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 28.5.2001 – 1 ZB 01.664 –, juris, Rn. 5vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 28.5.2001 – 1 ZB 01.664 –, juris, Rn. 5 Dieser Grundsatz verhilft der Beschwerde der Antragstellerin allerdings nicht zum Erfolg. Denn sie ist wegen des Verstoßes gegen die brandschutzrechtlichen Auflagen als Bauherrin zugleich Handlungsstörerin, weil sie auf Grundlage der Baugenehmigung vom 22.8.2007 zur auflagenkonformen Bauausführung verpflichtet ist. Ihr diesbezüglicher Hinweis auf „Effizienzgesichtspunkte“ bei der Störerauswahl greift ebenfalls nicht durch. Die Antragstellerin hat – wie auch aus dem Schriftverkehr der Mietvertragsparteien folgt – jederzeit Zugang zu dem Gebäude, sodass der Hinweis auf die „Sachherrschaft des Mieters“ in diesem Zusammenhang nicht trägt. Ihr weiterer Einwand in dem Schriftsatz vom 19.4.2023, wonach der Defekt der Brandmeldeanlage vermutlich auf eine unsachgemäße Behandlung durch den Mieter zurückzuführen sei, veranlasst keine andere Bewertung. Es ist unter Effektivitätsgesichtspunkten naheliegend, die Antragstellerin als Eigentümerin heranzuziehen, weil dies – jedenfalls regelmäßig – eine schnelle Feststellung und Beseitigung der Gefahrenlage erwartet lässt, insbesondere wenn – wie vorliegend – kurzfristig nicht eindeutig geklärt werden kann, wer letztlich den Schaden verursacht hat. Hiervon ausgehend ist eine etwaige – zwischen den Beteiligten im Übrigen streitige – mietvertragliche Übertragung der Verpflichtung zum Ersatz der defekten Brandmeldeanlage auf den Mieter vorliegend irrelevant.7vgl. hierzu: Beschluss des Senats vom 17.8.2022 – 2 B 104/22 –, juris, Rn. 40vgl. hierzu: Beschluss des Senats vom 17.8.2022 – 2 B 104/22 –, juris, Rn. 40 Der Umstand, dass sich der Beigeladene in seiner Eigenschaft als Mieter des Gebäudes bereits am 23.3.2023 um die Feststellung geeigneter Kompensationsmaßnahmen – bis zur ordnungsgemäßen Herstellung der Brandmeldeanlage – bemüht hat, wirkt sich nicht nachträglich auf die Rechtmäßigkeit der Störerauswahl aus, sondern belegt allenfalls die mietvertraglichen Streitigkeiten und das Bemühen des Beigeladenen, den aufgrund des unzureichenden Brandschutzes bestehenden erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen aufgrund der Untätigkeit der Antragstellerin übergangsweise angemessen zu begegnen. Schließlich vermag auch der Hinweis der Antragstellerin auf ihren von dem streitgegenständlichen Gebäude rund 200 km entfernten Firmensitz keine Ermessensfehler aufzuzeigen. Die Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführer sind zum Austausch der Anlage ohnedies auf ein Fachunternehmen angewiesen, sodass die Entfernung ihres Firmensitzes von dem streitbefangenen Gebäude insoweit nicht von Relevanz ist. Dass der Beigeladene über größere finanzielle Mittel als die Antragstellerin verfügt, wirkt sich ebenfalls nicht auf die Rechtmäßigkeit der Störerauswahl aus. 4. Soweit die Antragstellerin moniert, die Festsetzung von Zwangsgeldern erweise sich als rechtswidrig, weil das beigeladene Land die tatsächliche Sachherrschaft über das angemietete Gebäude ausübe, sodass die Verwirklichung der Maßnahme von dem Willen eines Dritten abhänge, kann sie hiermit nicht durchdringen. Zum einen hat der Beigeladene unwidersprochen vorgetragen, dass die Antragstellerin jederzeit Zugang zum Gebäude hat. Zum anderen erweist sich dieser Hinweis der Antragstellerin bereits deswegen als befremdlich, weil der beigeladene Mieter die Antragstellerin bereits mehrfach zur ordnungsgemäßen Herstellung der Brandmeldeanlage aufgefordert hat. Im Übrigen erscheinen die unter Ziffer II. angedrohten Zwangsgelder sowohl als Zwangsmittel als auch in der konkreten Höhe als angemessen sind und nicht zu beanstanden. 5. Die weiteren Ausführungen der Antragstellerin zur Verhältnismäßigkeit der unter Ziffer I des Bescheides vom 17.2.2023 angeordneten Maßnahmen im Hinblick auf die behauptete Unmöglichkeit der kurzfristigen Neuinstallation bzw. Instandsetzung der Brandmeldeanlage verfangen nicht; insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter I.2. verwiesen werden. Der Einwand, eine Untersagung der Nutzung von denjenigen Gebäudeteilen, für die die Funktion der Brandmeldeanlage nicht mehr sichergestellt sei, sei als milderes Mittel zu sehen, überzeugt nicht. Die Aufforderung, eine funktionsfähige Brandmeldeanlage vorzuhalten bzw. herzustellen, ist gegenüber der Nutzungsuntersagung bereits das mildere Mittel. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar dargetan, dass das Risiko der Entstehung bzw. Ausbreitung eines Brandes und der damit unmittelbar einhergehenden Gefahr für Leib und Leben durch eine Teilstilllegung einzelner Räume oder Gebäudeteile gebannt wäre. Vielmehr dürfte in diesem Fall das Risiko einer unbemerkten Ausbreitung eines Brandes naheliegen, sodass an der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahme – die den Auflagen in der Baugenehmigung entspricht – keine Zweifel angezeigt sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen war in zweiter Instanz ein Erstattungsausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO wegen der Übernahme eigener Kostenrisiken durch dessen Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) gerechtfertigt. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.