Beschluss
2 B 211/18
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fehlt in einem bestandsgeschützten Hochhaus ein zweiter baulicher Rettungsweg und ist eine zuverlässige Personenrettung über Feuerwehrgeräte für obere Geschosse nicht gewährleistet, rechtfertigt dies nach §57 Abs.3 LBO die Anordnung eines provisorischen zweiten Rettungsweges.
• Bei der Gefahrenabwehr genügt es, dass konkrete, sachkundig begründete Bedenken bestehen, der Eintritt eines erheblichen Schadens sei nicht ganz unwahrscheinlich; eine vollkommene Gewissheit ist nicht erforderlich.
• Wirtschaftliche Belastungen der Eigentümer sind im Gefahrenabwehrrecht nur untergeordneter Prüfungsmaßstab; der Schutz von Leben und Gesundheit überwiegt.
• Die Behörde kann bei Untätigkeit der Eigentümer anordnen; das öffentliche Vollzugsinteresse kann das Aussetzungsinteresse der Betroffenen im Eilverfahren überwiegen.
Entscheidungsgründe
Anordnung provisorischer zweiter Rettungswege bei bestandsgeschützten Hochhäusern rechtmäßig • Fehlt in einem bestandsgeschützten Hochhaus ein zweiter baulicher Rettungsweg und ist eine zuverlässige Personenrettung über Feuerwehrgeräte für obere Geschosse nicht gewährleistet, rechtfertigt dies nach §57 Abs.3 LBO die Anordnung eines provisorischen zweiten Rettungsweges. • Bei der Gefahrenabwehr genügt es, dass konkrete, sachkundig begründete Bedenken bestehen, der Eintritt eines erheblichen Schadens sei nicht ganz unwahrscheinlich; eine vollkommene Gewissheit ist nicht erforderlich. • Wirtschaftliche Belastungen der Eigentümer sind im Gefahrenabwehrrecht nur untergeordneter Prüfungsmaßstab; der Schutz von Leben und Gesundheit überwiegt. • Die Behörde kann bei Untätigkeit der Eigentümer anordnen; das öffentliche Vollzugsinteresse kann das Aussetzungsinteresse der Betroffenen im Eilverfahren überwiegen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft klagte gegen eine behördliche Anordnung, wonach für drei nebeneinanderstehende, 30 m hohe Wohngebäude mit jeweils zehn Wohngeschossen provisorische zweite Rettungswege zu schaffen seien. Bei einer Gefahrenverhütungsschau 2014 wurden brandschutztechnische Mängel festgestellt; die Behörde ordnete wegen fehlenden zweiten Rettungswegs und mangelhafter Feuerwehraufstellflächen provisorische Nottreppen an. Die Eigentümergemeinschaft behauptete, die Drehleiter der Feuerwehr stelle einen ausreichenden zweiten Rettungsweg dar und die Anordnung sei unverhältnismäßig sowie wirtschaftlich unzumutbar. Das Verwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her; die Behörde legte Beschwerde ein. Das Oberverwaltungsgericht prüfte im Eilverfahren die Gefahrenlage, die Eignung der Feuerwehrgeräte und die Verhältnismäßigkeit der Anordnung. • Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab: Die Anordnung stützt sich auf §57 Abs.2 i.V.m. Abs.3 und §33 LBO; diese erlauben bei bestandsgeschützten Anlagen nachträgliche Maßnahmen zur Abwehr konkreter Gefahren für Leben und Gesundheit. • Konkrete Gefahr: Sachkundige Stellungnahmen des Amtes für Brand- und Zivilschutz begründen nachvollziehbar erhebliche Bedenken, weil die verfügbare Drehleiter nur eine gesicherte Rettung bis ca. 23 m ermöglicht und die oberen Stockwerke daher nicht zuverlässig evakuierbar sind; eine konkrete Gefahr ist damit gegeben. • Gefahrenwahrscheinlichkeit: Bei brandschutzrechtlichen Anforderungen sind keine überhöhten Anforderungen an die Gefahrenprognose zu stellen; das Risiko eines Brandes ist jederzeit realistisch einzuordnen. • Ermessen und Erforderlichkeit: Die Behörde hat ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt. Ein provisorischer baulicher Rettungsweg (z.B. Gerüsttreppen) ist erforderlich, weil die Feuerwehrgeräte die flächendeckende und zeitnahe Rettung nicht gewährleisten; die Ertüchtigung des ersten Rettungsweges ersetzt nicht den zweiten Rettungsweg. • Verhältnismäßigkeit und Kosten: Wirtschaftliche Gesichtspunkte gewichten im Gefahrenabwehrrecht gering; die geforderte Provisoriumsmaßnahme ist im Umfang und Aufwand überschaubar und weniger kostenintensiv als von der Antragstellerin behauptet. • Verantwortung und Schutzpflicht: Bei Untätigkeit der Eigentümer gebietet die Schutzpflicht des Staates die Anordnung von Maßnahmen; das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt im Eilverfahren das Aussetzungsinteresse der Eigentümer. Die Beschwerde der Behörde war erfolgreich; der erstinstanzliche Beschluss wurde aufgehoben und der Antrag der Wohnungseigentümergemeinschaft zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Voraussetzungen des §57 Abs.3 LBO vorliegen und die Anordnung zur provisorischen Herstellung eines zweiten Rettungsweges rechtmäßig, erforderlich und verhältnismäßig ist, weil eine zuverlässige Personenrettung der oberen Stockwerke mit Feuerwehrgeräten nicht gewährleistet ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin; der Streitwert wurde auf 24.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung begründet, dass der Schutz von Leben und Gesundheit das überwiegende öffentliche Interesse darstellt und daher die kurzfristige Anordnung provisorischer Fluchtwege durch die Behörde durchzusetzen ist.