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Beschluss

2 B 21/23

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2023:0424.2B21.23.00
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Leitsätze
1. Auch gewichtige familiäre Belange setzen sich nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch; dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - die Geburt eines Kindes keine "Zäsur" in der Lebensführung des betroffenen Ausländers darstellt und dieser wiederholt wegen schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikten strafrechtlich verurteilt wird.(Rn.17) 2. Es ist davon auszugehen, dass der albanische Staat in seinem Hoheitsgebiet grundsätzlich willens und in der Lage ist, Schutz vor Übergriffen im Rahmen von sog. Blutrache - bzw. Ehrenkonflikten zu bieten bzw. dagegen einzuschreiten oder solchen Übergriffen vorzubeugen.(Rn.24)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Februar 2023 – 6 L 3/23 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch gewichtige familiäre Belange setzen sich nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch; dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - die Geburt eines Kindes keine "Zäsur" in der Lebensführung des betroffenen Ausländers darstellt und dieser wiederholt wegen schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikten strafrechtlich verurteilt wird.(Rn.17) 2. Es ist davon auszugehen, dass der albanische Staat in seinem Hoheitsgebiet grundsätzlich willens und in der Lage ist, Schutz vor Übergriffen im Rahmen von sog. Blutrache - bzw. Ehrenkonflikten zu bieten bzw. dagegen einzuschreiten oder solchen Übergriffen vorzubeugen.(Rn.24) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Februar 2023 – 6 L 3/23 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der 1981 in Albanien geborene und aufgewachsene Antragsteller ist albanischer Staatsangehöriger. Er absolvierte in Albanien das Gymnasium und studierte Tourismusmanagement. Im Jahr 2005 reiste er – nachdem er sich bereits zuvor hier aufgehalten hatte – im Rahmen des Ehegattennachzugs nach Deutschland und übte nachfolgend an unterschiedlichen Standorten Tätigkeiten im Gastronomiebereich aus. Seit dem Jahr 2008 verfügt er über eine Niederlassungserlaubnis. Am 11.11.2010 verurteilte das Amtsgericht A-Stadt den Antragsteller wegen vorsätzlichen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40 Euro. Mit Datum vom 14.6.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht A-Stadt wegen vorsätzlichen Gebrauchens eines Fahrzeuges ohne Haftpflichtversicherungsvertrag zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 Euro. Ab dem 23.6.2014 befand sich der Antragsteller wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts A-Stadt in Untersuchungshaft. Am 11.12.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht A-Stadt wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter Nötigung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lag u.a. der Vorwurf zu Grunde, dass er seit mindestens November 2013 den gewinnbringenden Absatz von Marihuana im einstelligen Kilobereich betrieben habe und ferner Ende des Jahres 2013 in Begleitung eines weiteren Mannes eine andere Person in deren Wohnung aufgesucht, diese ins Gesicht geschlagen, von ihr die Zahlung von 2.000 Euro verlangt und ihr für den Fall der Weigerung angekündigt habe, ihr Haus abzubrennen, mit 800 Albanern zu kommen und die Person „platt zu machen“, wobei deren Kinder und ihr Auto „auch noch dran“ kämen. Am …..2018 wurde der Sohn des Antragstellers geboren, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Der Antragsteller lebte mit seinem Sohn und dessen Mutter – der Lebensgefährtin des Antragstellers – in einer gemeinsamen Wohnung. Mit Urteil vom 28.11.2019 verurteilte das Landgericht A-Stadt den Antragsteller wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (hier: Marihuana und Amphetamin) in nicht geringer Menge zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Landgericht stellte u.a. fest, dass die Grenzwerte der nicht geringen Mengen an THC und Amphetaminbase in beiden Fällen um ein Vielfaches überschritten gewesen sei und der Umfang der bei beiden Taten betroffenen Betäubungsmittel die intensive Verstrickung des Antragstellers in das Betäubungsmittelmilieu zum Tatzeitpunkt (hier: Frühjahr 2018) belege. Zu seinen Gunsten wurde berücksichtigt, dass er kürzlich Vater geworden war, in einer gefestigten Beiziehung lebte, eine Festanstellung im Gastronomiebereich hatte und aufgrund seiner Ausbildung sowie seiner Sprachkenntnisse über Aufstiegschancen verfügte. Wegen des Verdachts eines erneuten Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (hier: Handel mit Kokain als Mitglied einer Bande) kam der Antragsteller auf Grundlage eines Haftbefehls des Amtsgerichts A-Stadt am 28.10.2020 wiederum in Untersuchungshaft.1vgl. Bl. 221 der Ausländeraktevgl. Bl. 221 der Ausländerakte Das Landgericht A-Stadt verurteilte ihn mit rechtskräftigem Urteil vom 11.5.2021 - 4 KLs 10/21 - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten. Zugleich wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, in der acht Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vollzogen werden sollten. Das Gericht stellte beim Antragsteller eine Abhängigkeit von Kokain wie auch Cannabis mit einem Beikonsum von Alkohol fest, wobei der Konsum von Kokain wie auch Cannabis regelmäßig bereits seit dem Jahr 2008 erfolgte sei. Der Antragsteller habe über mehrere Beteiligte Betäubungsmittel vertrieben und sich durch die Handelsgeschäfte eine fortdauernde Einnahmequelle – u.a. zwecks Finanzierung seines eigenen Drogenkonsums – erschließen wollen. Er habe im Juni 2020 – nachdem zuvor ein Testkauf mit 2 Gramm Kokain, das einen Wirkstoffgehalt von 94,8 Prozent Cocain-Hydrochlorid aufgewiesen habe, durchgeführt worden sei – durch seinen Neffen an einen Mitangeklagten rund 1 Kilogramm Kokain zu einem Preis von 40.000 Euro übergegeben, wobei das Kokain einen Wirkstoffgehalt von 96,5 ProzentCocain-Hydrochlorid aufgewiesen habe. Im August 2020 habe er durch den Einsatz seines Neffen und weiterer Beteiligter über Belgien eine Menge von 3 Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 64,2 Prozent Cocain-Hydrochlorid und Anteilen des Streckmittels „Coffein“ zu einem Preis von 118.500 Euro geliefert und verkauft. Eine durch den Antragsteller für Oktober 2020 geplante Lieferung von 5 Kilogramm Kokain zu einem Preis von 196.000 Euro sei an den coronabedingten Grenzkontrollen gescheitert; nachfolgend sei der Haftbefehl gegen den Antragsteller vollstreckt worden. Das verkaufte Kokain habe durch verdeckte Ermittler sichergestellt werden können. Nachdem der Antragsgegner dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu dessen beabsichtigter Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland gegeben hatte, verfügte der Antragsgegner mit Bescheid vom 19.5.2022 die Ausweisung des Antragstellers aus der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 1), befristete die Wirkung der Ausweisung auf fünf Jahre, beginnend ab dem Tag des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 2), forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Nr. 3), drohte ihm ohne Fristsetzung die Abschiebung nach Albanien an und gewährte für den Fall, dass die Abschiebung nicht während der Haftzeit realisiert werden kann, eine Ausreisefrist von sieben Tagen (Nr. 4), zugleich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 5). Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.9.2022 zurückgewiesen. Am 24.10.2022 erhob der Antragsteller hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes (6 K 1385/22). Am 2.1.2023 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht des Saarlandes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt, hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller nach Albanien abzuschieben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, sein 2018 geborener Sohn leide unter einer Sprachentwicklungsverzögerung sowie u.a. an einer auditiven Aufmerksamkeitsstörung, weshalb sein Kind auf den persönlichen Kontakt mit ihm angewiesen sei. Zudem drohe ihm, weil er aufgrund der Beschlagnahme des Kokains seitens eines nordalbanischen Clans als Verräter angesehen werde, in Albanien aufgrund des sog. Ehrenkodex die Gefahr getötet zu werden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 3.2.2023 – 6 L 3/23 – zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, der Hauptantrag – der bei sachgerechtem Verständnis auf die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 1385/22 erhobenen Klage gegen die mit Bescheid vom 19.5.2022 ausgesprochene Ausweisung sowie die weiter verfügte Abschiebungsandrohung abziele – sei gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Vorliegend gebühre dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung des Antragstellers der Vorrang vor dessen privatem Interesse an einem vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland, weil die ihm gegenüber ausgesprochene Ausweisung ebenso wie die weiter verfügte Abschiebungsandrohung nach der summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Rechtsfehler erkennen ließen. Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG für die Ausweisung vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei in seinem Fall gegeben. Aus seinem strafrechtlich relevanten Verhalten lasse sich auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit weiterer Straffälligkeit und damit der Verletzung der deutschen Rechtsordnung und der durch die Strafrechtsnormen geschützten Rechtsgüter schließen. Er sei bereits vielfach und – was die Schwere der Tatvorwürfe anbelange – in sich steigernder Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dabei fielen insbesondere die Verurteilungen wegen gravierender Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz ins Gewicht, weswegen er wiederholt zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Insbesondere bei den zuletzt durch das Landgericht mit Urteil vom 11.5.2021 abgeurteilten Betäubungsmitteldelikten handele es sich mit Blick auf die erheblichen Mengen an Betäubungsmitteln, mit denen er gehandelt und zu denen die als gefährlich einzustufende Droge Kokain gehört habe, um schwerwiegende Straftaten, die in erheblicher Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährdeten. Gerade der illegale Handel mit Betäubungsmitteln führe zu erheblichen Gefahren für die Gesellschaft, deren Abwehr im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung besondere Maßnahmen gegenüber Ausländern rechtfertige. Hinzu komme, dass er mit den der zuletzt erfolgten Verurteilung durch das Landgericht A-Stadt vom 11.5.2021 zugrunde liegenden Straftaten nicht nur einschlägig rückfällig geworden sei, sondern diese von ihm auch während laufender Bewährungszeit begangen worden seien. Dies zeige nicht nur nachdrücklich, dass er über eine erhebliche kriminelle Energie verfüge, sondern bestätige zugleich, dass es ihm an einer grundsätzlichen Einsichtsfähigkeit in sein bisheriges Fehlverhalten fehle und er nicht willens oder nicht fähig sei, sich dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten, ohne erhebliche Straftaten zu begehen. Für die begründete Annahme einer von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr spreche dabei nicht zuletzt mit Gewicht auch der Umstand, dass bei ihm eine Abhängigkeit sowohl von Kokain als auch von Cannabis bestehe. Dementsprechend sei auch das Landgericht A-Stadt in seinem Strafurteil vom 11.5.2021 davon ausgegangen, dass, solange er sich nicht erfolgreich einer Drogenentzugstherapie unterzogen habe, weiterhin die Gefahr bestehe, dass er infolge seines Hangs, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, auch künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. Neben der danach in seinem strafrechtlich relevanten Verhalten begründeten Gefährdungslage (spezialpräventiver Ausweisungsgrund) ergebe sich auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG bei einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet (generalpräventiver Ausweisungsgrund). Da es sich bei den abgeurteilten Betäubungsmitteldelikten um besonders schwerwiegende Straftaten handele, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblichem Maße beeinträchtigten, liege der Schutz der von derartigen Straftaten betroffenen Rechtsgüter wie Leib und Leben anderer Menschen im Grundinteresse der Gesellschaft. Durch den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln seien die Gesundheit und das Leben anderer Menschen in schwerwiegender Weise gefährdet. An der Verhinderung solcher Straftaten bestehe daher ein hohes öffentliches Interesse. Dem sei durch wirksame verhaltenslenkende Maßnahmen Rechnung zu tragen, wobei anderen Ausländern deutlich gemacht werden müsse, dass solche Straftaten neben der strafrechtlichen Sanktion auch eine Ausweisung nach sich ziehen könnten, gerade weil die strafrechtliche Sanktionierung allein oft nicht abschreckend genug wirke. Nach der Gesamtabwägung überwiege das öffentliche Interesse an der Ausreise des Antragstellers auch dessen Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Vorliegend bestehe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, weil der Antragsteller wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden sei. Dies sei in seinem Fall aufgrund der Verurteilungen durch das Amtsgericht A-Stadt vom 11.12.2014 sowie das Landgericht A-Stadt vom 28.11.2019 und 11.5.2021 unzweifelhaft der Fall. Zugleich wiege das Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG besonders schwer, weil allen vorgenannten Verurteilungen Verstöße gegen das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln zugrunde lägen. Dem stehe zwar ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Antragstellers im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüber, weil er eine Niederlassungserlaubnis besitze und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Zudem bestehe zu seinen Gunsten ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, weil er bis zu seiner Inhaftierung mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen, am ….2018 geborenen deutschen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt habe. Eine Würdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände des Einzelfalles falle gleichwohl zu seinen Lasten aus. Zwar sei der 41-jährige Antragsteller seit über 18 Jahren in Deutschland, was im Hinblick auf das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens einen gewichtigen, gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechenden Abwägungsgesichtspunkt darstelle. Auch verfüge er über ein abgeschlossenes Studium und sei bis zu seiner Inhaftierung als Servicekraft in einem Restaurant erwerbstätig gewesen. Ungeachtet dessen sei es ihm nicht gelungen, sich in die hiesige Gesellschaft unter Achtung und Berücksichtigung von deren Werten und Normen zu integrieren. Dabei fielen zu seinen Lasten vor allem die Art und Schwere der von ihm begangenen Straftaten und die von ihm auch weiterhin ausgehende Wiederholungsgefahr erheblich ins Gewicht. Die Gefahren, die von illegalem Handel mit Betäubungsmitteln für die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit ausgingen, seien gravierend, und der Schutz der Bevölkerung vor Betäubungsmittelkriminalität stelle ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Vor diesem Hintergrund sei seinen durch Art. 6 Abs. 1 GG ebenso wie von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten familiären Bindungen im Bundesgebiet kein Vorrang vor den öffentlichen Interessen an seiner Ausreise einzuräumen. Dies gelte insbesondere auch mit Blick auf seinen minderjährigen deutschen Sohn. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass der Antragsteller sich durch die Geburt seines Kindes nicht von der Begehung weiterer Straftaten habe abhalten lassen. Dass sein fast fünfjähriger Sohn in besonderer Weise auf die dauernde, persönliche Anwesenheit seines Vaters im Bundesgebiet angewiesen wäre, sei nicht ersichtlich. Für eine solche Annahme böten auch die von dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen, denen lediglich zu entnehmen sei, dass bei seinem Sohn neben einer Sprachentwicklungsverzögerung unter anderem eine auditive Aufmerksamkeitsstörung bestehe, keinen greifbaren Anhaltspunkt. Davon abgesehen sei er derzeit gar nicht in der Lage, seinem Sohn in dem etwaig erforderlichen Umfang familiäre Unterstützungsleistungen zuteilwerden zu lassen. Vielmehr müsse sein Sohn bereits seit der Inhaftierung des Antragstellers im Oktober 2020 ohne dessen Beistand zurechtkommen. Auch ließen sich seine gegenwärtig ohnehin stark eingeschränkten Kontakte zu seinem Sohn von seinem Heimatland aus durch Kommunikationsmittel wie Telefon, Internet und Briefverkehr aufrechterhalten. Um auf diesem Wege mit seinem Vater Kontakt zu halten, sei sein Sohn mittlerweile alt genug. Ein Überwiegen des Bleibeinteresses des Antragstellers ergebe sich auch nicht aus seiner Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Albanien getötet zu werden. Zwar seien im Rahmen der gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmenden Interessenabwägung auch etwaige dem Ausländer in seinem Heimatland drohende Beeinträchtigungen seiner Belange zu berücksichtigen. Dies gelte indes nicht für zielstaatsbezogene Gefahren, die ihrer Art nach objektiv geeignet sein könnten, eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG, als Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG oder die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zu begründen. Denn ein Ausländer, der ein materielles Asylbegehren geltend mache, sei hinsichtlich aller zielstaatsbezogenen Schutzersuchen und Schutzformen auf das Asylverfahren zu verweisen, für das eine ausschließliche Prüfungszuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bestehe. Ein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe der Ausländer nicht. Der Antragsteller habe sich vorliegend darauf berufen, dass er wegen mutmaßlicher Zusammenarbeit mit der Polizei von Mitgliedern eines nordalbanischen Clans als Verräter angesehen werde und aufgrund des dort herrschenden Ehrenkodex mit dem Tod bedroht sei, wobei von Seiten der albanischen Sicherheitskräfte, insbesondere auch vor dem Hintergrund der Größe Albaniens, Schutz nicht zu erwarten sei. Die insoweit von ihm geltend gemachte Gefahr einer drohenden Tötung durch albanische Clanmitglieder sei, sollte sie tatsächlich bestehen, rechtlich als Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung und damit als ein ihm in seinem Herkunftsland von Seiten nichtstaatlicher Akteure drohender ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu bewerten, der, wenn der albanische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage sei, im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3d AsylG Schutz zu bieten, die Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Damit sei der Antragsteller mit seinen diesbezüglichen Vorbringen zwingend an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verweisen. Doch selbst, wenn die von ihm geltend gemachte Gefahrenlage in seinem Herkunftsland einen schutzwürdigen und im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Belang darstellen würde, könne dies nicht dazu führen, dass das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse hinter den Interessen des Antragstellers zurücktreten müsste. Nach den vorliegenden Erkenntnissen könne keine Rede davon sein, dass Personen, die von kriminellen Übergriffen Dritter, insbesondere auch im Rahmen von Blutrache- bzw. sonstigen Ehrkonflikten, betroffen seien, von dem albanischen Staat keinen Schutz zu erwarten hätten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der albanische Staat, der die Blutrache ablehne und sie bekämpfe, grundsätzlich willens und in der Lage sei, Schutz zu bieten bzw. dagegen einzuschreiten oder solchen vorzubeugen. Zwar sei nicht auszuschließen, dass es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für den Betroffenen unzumutbar sein könne, diesen Schutz im Heimatland auch in Anspruch zu nehmen. Für eine derartige Unzumutbarkeit sei vorliegend indes nichts dargetan. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass ein Schutzersuchen des Antragstellers an die albanischen Strafverfolgungsbehörden von vornherein aussichtslos wäre. Im Übrigen sei kein Staat, mithin auch die Bundesrepublik Deutschland nicht, in der Lage, ihm lückenlosen Schutz vor den von ihm befürchteten Übergriffen durch albanische Clanmitglieder zu bieten. Erweise sich danach die ausgesprochene Ausweisung im Ergebnis der Gesamtabwägung als rechtmäßig, unterliege auch die auf § 59 Abs. 1, Abs. 5 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung des Antragsgegners keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit der Antragsteller hilfsweise begehre, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, ihn nach Albanien abzuschieben, sei dieser Antrag bereits unzulässig, weil vorliegend ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft sei. Im Übrigen erweise sich der Antrag aber auch als unbegründet, weil seine Abschiebung nicht im Verständnis von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich wäre. Insbesondere komme eine Aussetzung der Abschiebung aus den dargelegten Gründen auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK nicht in Betracht. Gegen diesen, den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 7.2.2023 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die am 14.2.2023 eingelegte und am 7.3.2023 begründete Beschwerde des Antragstellers. II. Das gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Begehren des Antragstellers, mit dem er unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3.2.2023 – 6 L 3/23 – die Wiederherstellung bzw. Anordnung der beim Verwaltungsgericht des Saarlandes anhängigen Klage – 6 K 1385/22 – begehrt, ist unbegründet. Die Beschwerdebegründung, die den Umfang der Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmt und mit der der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 53 AufenthG zwischen dem Ausweisungsinteresse und dem Bleibeinteresse seine Interessen nicht ausreichend gewürdigt, rechtfertigt nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Beschwerdevorbringen begründet keine Zweifel an der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Gesamtabwägung im Sinne des § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG. 1. Der Antragsteller trägt vor, im Rahmen der Interessenabwägung habe das Verwaltungsgericht seine Beziehung zu seinem deutschen Kind sowie dessen Sprachentwicklungsverzögerung als auch die auditive Aufmerksamkeitsstörung nicht ausreichend berücksichtigt. Ferner sei das Kind noch nicht alt genug, um mit ihm durch Kommunikationsmittel wie Telefon, Internet und Briefverkehr den Kontakt aufrecht zu erhalten. Es leide sehr unter der Trennung vom Vater, was sich zuletzt im Rahmen des Besuchs am 13.2.2023 in der Justizvollzugsanstalt gezeigt habe, als das Kind beim Abschied geweint und geschrien habe. Zudem werde es im Kindergarten immer wieder darauf angesprochen, warum es von dort nicht von seinem Vater abgeholt werde. Die Traurigkeit des Kindes über die Trennung vom Vater zeige sich im Kindergarten dergestalt, dass es sich teils derart ins Weinen hineinsteigere, dass die Mutter es abholen müsse. Die Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsentscheidung nach den §§ 53 ff. AufenthG basiert auf einer Güterabwägung. Geht von dem betroffenen Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder für sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland aus – was vorliegend wegen des von dem durch den Antragsteller ausgeübten illegalen Drogenhandels, der der besonders schweren Kriminalität unterfällt, und der bestehenden Wiederholungsgefahr zu bejahen ist2vgl. zuletzt: BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 – 1 C 6.21 –, juris, Rn. 30vgl. zuletzt: BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 – 1 C 6.21 –, juris, Rn. 30 –, so „wird“ er ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (vgl. § 53 Abs. 1 AufenthG).3vgl. Beschluss des Senats vom 28.5.2019 – 2 A 41/19 –, juris, Rn. 11vgl. Beschluss des Senats vom 28.5.2019 – 2 A 41/19 –, juris, Rn. 11 Im Rahmen seiner Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Ausreise des Antragstellers und dessen privatem Interesse an einem weiteren Verbleib in Deutschland hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht ein Überwiegen des Ausweisungsinteresses angenommen.4vgl. zur Ausweisung eines wegen illegalen Drogenhandels verurteilten Ausländers: Beschluss des Senats vom 27.8.2020 – 2 B 230/20 –, juris, Rn. 11-12vgl. zur Ausweisung eines wegen illegalen Drogenhandels verurteilten Ausländers: Beschluss des Senats vom 27.8.2020 – 2 B 230/20 –, juris, Rn. 11-12 Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den durch Art. 6 Abs. 1 GG sowie durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten familiären Belangen des Antragstellers im Rahmen der Abwägung nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG keinen Vorrang vor den öffentlichen Interessen an seiner Ausreise eingeräumt hat. Das Verwaltungsgericht hat die Bleibeinteressen des Antragstellers umfassend und zutreffend gewürdigt, ist jedoch in nicht zu beanstandender Weise in Anbetracht des Gewichts der begangenen Straftaten und der kriminellen Historie des Antragstellers von einem Überwiegen des öffentlichen Ausweisungsinteresses ausgegangen, sodass sein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse im Rahmen der Abwägung zurückzutreten hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Art. 6 Abs. 1 GG gewährt nicht von vornherein einen Schutz vor Ausweisung, sondern verpflichtet dazu, die familiären Bindungen entsprechend ihrem Gewicht angemessen zu berücksichtigen.5vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – juris, Rn. 12vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – juris, Rn. 12 Selbst im Falle des Bestehens einer schützenswerten familiären Beziehung ist insbesondere bei besonders schweren Straftaten eine Aufenthaltsbeendigung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht generell und unter allen Umständen ausgeschlossen.6vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.2.2011 – 1 B 22/10 – juris, Rn. 4vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.2.2011 – 1 B 22/10 – juris, Rn. 4 Auch gewichtige familiäre Belange setzen sich nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – die Geburt eines Kindes keine "Zäsur" in der Lebensführung des betroffenen Ausländers darstellt.7vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 23vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 23 Vorliegend hat die Geburt seines Sohnes im April 2018 den Antragsteller nicht zu einem straffreien Leben veranlasst. Vielmehr hat er danach sowie zugleich während der aufgrund der Vorverurteilung laufenden Bewährungszeit – die u.a. darauf beruhte, dass das Landgericht in dem Urteil vom 28.11.2019 die Geburt seines Kindes zu seinen Gunsten in die Entscheidung über die (erneute) Aussetzung der Strafe zur Bewährung einstellte – wiederholt schwerwiegende Betäubungsmitteldelikte begangen. Ebenso wenig wie Art. 6 GG gewährleistet Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Recht des Ausländers, in einen bestimmten Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Ein Staat ist vielmehr berechtigt, die Einreise von Ausländern in sein Hoheitsgebiet und ihren Aufenthalt dort nach Maßgabe seiner vertraglichen Verpflichtungen zu regeln, wobei Eingriffe unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK statthaft sind und ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den gegenläufigen Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft herstellen müssen. In der Rechtsprechung des EGMR ist anerkannt, dass selbst schwerwiegende Beeinträchtigungen familiärer Beziehungen nicht stets das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verdrängen.8vgl. EGMR, Urteil vom 18.10.2005 – 46410/99 –, juris, Rn. 56 ff. sowie hierzu VGH Bayern, Beschluss vom 23.2.2023 – 19 ZB 21.1371 –, juris, Rn. 35vgl. EGMR, Urteil vom 18.10.2005 – 46410/99 –, juris, Rn. 56 ff. sowie hierzu VGH Bayern, Beschluss vom 23.2.2023 – 19 ZB 21.1371 –, juris, Rn. 35 Hiervon ausgehend berücksichtigt die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung der Interessen angemessen die Bindung des Antragstellers zu seinem Kind und auch das Kindeswohl. Diesbezüglich war zu gewichten, dass der Antragsteller sich bereits seit Herbst 2020 in Haft befindet und daher bereits seit rund 2,5 Jahren kaum persönlichen Kontakt mit seinem Kind pflegt und haftbedingt auch nicht in der Lage war bzw. ist, familiären Beistand zu leisten. Der Hinweis auf die Sprachentwicklungsverzögerung des Kindes sowie dessen auditive Wahrnehmungsstörung gebietet keine andere Bewertung. Im Rahmen der Beschwerdebegründung ist – vor dem Hintergrund der Inhaftierung des Antragstellers – nicht dargetan, in welcher Form er gegenwärtig Unterstützung im Hinblick auf die benannten Beeinträchtigungen des Kindes leistet. Zugleich ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass es dem Antragsteller zumutbar ist, den Kontakt zu seinem Kind – das er nach eigenem Vortrag im Verwaltungsverfahren bislang in der Regel etwa ein- bis zweimal im Monat im Rahmen eines Besuchs in der Justizvollzugsanstalt sieht –9vgl. Bl. 397 der Verwaltungsaktevgl. Bl. 397 der Verwaltungsakte von Albanien aus via Telefon, Internet und Briefverkehr zu pflegen. In einem Alter von fünf Jahren ist das Kind entgegen der Darstellung des Antragstellers zudem in der Lage, diese Kontaktmöglichkeiten bewusst wahrzunehmen, sodass die Beeinträchtigungen des Kindes in Folge der räumlichen Trennung abgemildert werden können. Soweit der Antragsteller weiter vorträgt, den Ausführungen des Verwaltungsgerichts betreffend die Gefährdungslage in Albanien könne nicht gefolgt werden, weil es in Albanien immer wieder zu Opfern im Rahmen von sog. Blutrache bzw. Ehrenkonflikten komme und seine Gefährdung in Albanien angesichts der zwischenzeitlichen Rückkehr der Clanmitglieder, die sich von ihm betrogen fühlten, wesentlich größer und konkreter als in Deutschland sei, diese Personen bereits seine Eltern bedroht sowie in Bezug auf seine Person u.a. Todesdrohungen ausgesprochen hätten und auch der ehemalige Schulfreund, der den Kontakt zwischen dem Antragsteller und den Clanmitgliedern hergestellt hatte, Albanien mangels staatlichen Schutzes vor den Bedrohungen seitens dieser Clanmitglieder bereits habe verlassen müssen, zeigt die Beschwerde ebenfalls keine Fehler im Rahmen der Interessenabwägung nach § 53 AufenthG auf. Grundsätzlich besteht – worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat – in Bezug auf geltend gemachte Gefahren im Herkunftsstaat, die die Schwelle zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 AufenthG überschreiten, eine ausschließliche Prüfungszuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, sodass solche Gefahren, die ihrer Art nach objektiv geeignet wären, eine Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling bzw. die Zuerkennung subsidiären Schutzes zu begründen, bei der Entscheidung über die Ausweisung im Rahmen der Interessenabwägung nach § 53 AufenthG nicht zu berücksichtigen sind.10vgl. BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 – 1 C 6/21 –, juris, Rn. 34 sowie Urteil vom 16.12.2021 – 1 C 60/20 –, juris, Rn. 53vgl. BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 – 1 C 6/21 –, juris, Rn. 34 sowie Urteil vom 16.12.2021 – 1 C 60/20 –, juris, Rn. 53 Soweit das Verwaltungsgericht vorliegend die durch den Antragsteller behaupteten drohenden Beeinträchtigungen im Herkunftsstaat jedenfalls im Hinblick auf solche durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange geprüft hat, die das Gewicht eines zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbots nicht erreichen,11vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 – 1 C 6/21 –, juris, Rn. 35 sowie Urteil vom 16.12.2021 – 1 C 60/20 –, juris, Rn. 53vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 – 1 C 6/21 –, juris, Rn. 35 sowie Urteil vom 16.12.2021 – 1 C 60/20 –, juris, Rn. 53 ist es überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass der albanische Staat in seinem Hoheitsgebiet grundsätzlich willens und in der Lage ist, Schutz vor Übergriffen im Rahmen von sog. Blutrache- bzw. Ehrenkonflikten zu bieten bzw. dagegen einzuschreiten oder solchen Übergriffen vorzubeugen.12vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 25.4.2017 – 11 A 88/17.A – juris, Rn. 9 ff. (m.w.N.); VGH Bayern, Beschluss vom 3.3.2016 – 10 ZB 14.844 – juris, Rn. 20 sowie VG Magdeburg, Urteil vom 13.08.2020 – 3 A 353/19 -, jurisvgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 25.4.2017 – 11 A 88/17.A – juris, Rn. 9 ff. (m.w.N.); VGH Bayern, Beschluss vom 3.3.2016 – 10 ZB 14.844 – juris, Rn. 20 sowie VG Magdeburg, Urteil vom 13.08.2020 – 3 A 353/19 -, juris Die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung begründen hieran keine Zweifel.Auch wenn sich zur heutigen Zeit in Albanien noch Übergriffe im Rahmen der sog. Blutracheproblematik ereignen, ist nicht ersichtlich, dass eine im Einzelfall etwaig fehlende Schutzbereitschaft Ausdruck einer grundsätzlichen Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit des albanischen Staates gegenüber solchen Gefahren wäre.13vgl. hierzu: VGH Bayern, Beschluss vom 14.11.2017 – 9 ZB 16.30629 –, juris, Rn. 5vgl. hierzu: VGH Bayern, Beschluss vom 14.11.2017 – 9 ZB 16.30629 –, juris, Rn. 5 Ebenso ist nicht dargetan, dass es dem Antragsteller für den Fall seiner Bedrohung unzumutbar wäre, in seinem Heimatland bei den staatlichen Sicherheitsbehörden um Schutz nachzusuchen bzw. dass ein solches Hilfeersuchen von Beginn an aussichtslos wäre. 2. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung auf die Hälfte des Wertes des Hauptsacheverfahrens beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit den Nrn. 8.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Der Beschluss ist unanfechtbar.