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Urteil

2 C 324/20

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:0531.2C324.20.00
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Leitsätze
1. Ein Feststellungsantrag auf "nachträgliche" Überprüfung der Wirksamkeit einer Rechtsnorm im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens ist nur in ganz engen Grenzen zulässig. (Rn.17) 2. Bei einem rechtzeitig gestellten Normenkontrollantrag setzt die nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit der Vorschrift das Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses voraus. Für das Vorliegen eines berechtigten Interesses an einer solchen nachträglichen Feststellung nach Außerkrafttreten der Norm kommt es nicht auf "allgemeinpolitische" Erwägungen an. Vielmehr ist ungeachtet des Charakters des "objektiven" verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens maßgebend, welche Auswirkungen die "erledigte" Norm konkret auf die das Verfahren fortführenden Antragsteller oder Antragstellerinnen hatte. (Rn.18) 3. Für die Annahme eines präjudiziellen Interesses an der begehrten Feststellung muss substantiiert dargelegt werden, dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder eine Entschädigung ernsthaft beabsichtigt ist. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung anhängig oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Hinzu kommt, dass die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben zur Art des Schadens und zur Schadenshöhe substantiiert werden muss. (Rn.18) 4. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet die Möglichkeit einer nachträglichen gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter schwerwiegender Grundrechtseingriffe, wenn die direkte Belastung durch den angegriffen Rechtssetzungsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkte, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen konnte.(Rn.19) 5. Art. 19 Abs. 4 gewährt nach Maßgabe der Sachentscheidungsvoraussetzungen grundsätzlich einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz in einem Eilverfahren. (Rn.19) 6. Hinsichtlich der Untersagung des Betriebs von Kosmetikstudios ist insbesondere mit Blick auf die Privilegierung für Friseursalons eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes festzustellen.(Rn.20)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der § 7 Abs. 4 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020 unwirksam war, soweit darin der Betrieb von Kosmetik-Studios untersagt wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Feststellungsantrag auf "nachträgliche" Überprüfung der Wirksamkeit einer Rechtsnorm im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens ist nur in ganz engen Grenzen zulässig. (Rn.17) 2. Bei einem rechtzeitig gestellten Normenkontrollantrag setzt die nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit der Vorschrift das Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses voraus. Für das Vorliegen eines berechtigten Interesses an einer solchen nachträglichen Feststellung nach Außerkrafttreten der Norm kommt es nicht auf "allgemeinpolitische" Erwägungen an. Vielmehr ist ungeachtet des Charakters des "objektiven" verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens maßgebend, welche Auswirkungen die "erledigte" Norm konkret auf die das Verfahren fortführenden Antragsteller oder Antragstellerinnen hatte. (Rn.18) 3. Für die Annahme eines präjudiziellen Interesses an der begehrten Feststellung muss substantiiert dargelegt werden, dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder eine Entschädigung ernsthaft beabsichtigt ist. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung anhängig oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Hinzu kommt, dass die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben zur Art des Schadens und zur Schadenshöhe substantiiert werden muss. (Rn.18) 4. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet die Möglichkeit einer nachträglichen gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter schwerwiegender Grundrechtseingriffe, wenn die direkte Belastung durch den angegriffen Rechtssetzungsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkte, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen konnte.(Rn.19) 5. Art. 19 Abs. 4 gewährt nach Maßgabe der Sachentscheidungsvoraussetzungen grundsätzlich einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz in einem Eilverfahren. (Rn.19) 6. Hinsichtlich der Untersagung des Betriebs von Kosmetikstudios ist insbesondere mit Blick auf die Privilegierung für Friseursalons eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes festzustellen.(Rn.20) Es wird festgestellt, dass der § 7 Abs. 4 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020 unwirksam war, soweit darin der Betrieb von Kosmetik-Studios untersagt wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin, der sich nunmehr ausschließlich noch gegen die in § 7 Abs. 4 VO-CP geregelte Betriebsuntersagung für Kosmetikstudios richtet, ist zulässig (I.) und begründet II.). I. Die Antragstellerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass § 7 Abs. 4 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der Fassung vom 30.10.2020 unwirksam gewesen ist, soweit darin der Betrieb von Kosmetik-Studios untersagt wurde. Ein Antrag auf Kontrolle einer außer Kraft getretenen Rechtsnorm ist nur in engen Grenzen zulässig2für ausnahmslose Unzulässigkeit: Hahn, Normenkontrolle von Satzungen nach dem Bundesbaugesetz, Kurzreferat, in JuS 1983, 678; differenzierend: Ziekow, in Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 3. Aufl. 2010, § 47 Rdnr.71 ff.für ausnahmslose Unzulässigkeit: Hahn, Normenkontrolle von Satzungen nach dem Bundesbaugesetz, Kurzreferat, in JuS 1983, 678; differenzierend: Ziekow, in Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 3. Aufl. 2010, § 47 Rdnr.71 ff.. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts3vgl. Beschlüsse vom 2.9.1983 – 4 N 1/83 –, BVerwGE 68, 12; und vom 26.5.2005 - 4 BN 22/05 -; zitiert nach jurisvgl. Beschlüsse vom 2.9.1983 – 4 N 1/83 –, BVerwGE 68, 12; und vom 26.5.2005 - 4 BN 22/05 -; zitiert nach juris lässt das Außerkrafttreten der Norm allein den - wie hier - zulässig gestellten Normenkontrollantrag nicht ohne weiteres zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn die Voraussetzung der Zulässigkeit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbesteht, nämlich dass der Antragsteller durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten hat. Das beruhe darauf, dass das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO nicht nur der objektiven Rechtskontrolle diene, sondern - wenngleich von der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich nicht geboten - auch dem individuellen Rechtsschutz. Die Rechtsschutzfunktion des § 47 VwGO würde erheblich beeinträchtigt, wenn die Umstellung des Antrags auf Feststellung, dass die Verordnung ungültig war, nach Außerkrafttreten ausgeschlossen wäre. Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten einer Norm entfällt allerdings dann, wenn der Antragsteller trotz des erlittenen Nachteils kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Norm ungültig war4vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983, aaO.vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983, aaO.. Davon kann etwa dann keine Rede sein, wenn die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten behördlichen Verhaltens und damit für in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben kann.5vgl. BGH, Urteil vom 17.3.2022 – III ZR 79/21 –, wonach der Staat nicht für Einnahmeausfälle haftet, die durch flächendeckende vorübergehende Betriebsschließungen aufgrund von staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus entstanden sind; jurisvgl. BGH, Urteil vom 17.3.2022 – III ZR 79/21 –, wonach der Staat nicht für Einnahmeausfälle haftet, die durch flächendeckende vorübergehende Betriebsschließungen aufgrund von staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus entstanden sind; juris Dies ist hier aber nicht anzunehmen. Selbst wenn die Antragstellerin beabsichtigen sollte, Amtshaftungsansprüche geltend zu machen, würde dies zur Begründung ihres besonderen Feststellungsinteresses wegen der fehlenden substantiierten Darlegung im Einzelnen nicht ausreichen. Für die Annahme eines berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung muss substantiiert dargelegt werden, dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder einer Entschädigung ernsthaft beabsichtigt ist. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung anhängig oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist.6vgl. VGH München, Urteil vom 26.2.2021 - 1 N 18.899 -, juris (m.w.N.)vgl. VGH München, Urteil vom 26.2.2021 - 1 N 18.899 -, juris (m.w.N.) Derartiges ist hier – nach etwa eineinhalb Jahren – weder von Seiten der Antragstellerin vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Hinzu kommt, dass sie die Behauptung eines eingetretenen Schadens nicht – durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe – substantiiert hat.7vgl. VGH München, Urteil vom 26.2.2021 - 1 N 18.899 -; OVG NRW, Beschluss vom 15.8. 2014 - 2 A 2507/13 -, jeweils m.w.N. bei jurisvgl. VGH München, Urteil vom 26.2.2021 - 1 N 18.899 -; OVG NRW, Beschluss vom 15.8. 2014 - 2 A 2507/13 -, jeweils m.w.N. bei juris Ein Feststellungsinteresse der Antragstellerin ergibt sich aber daraus, dass aufgrund der angeordneten Betriebsuntersagung ein erheblicher Eingriff in ihr Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und in ihr Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) unter dem Aspekt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts8vgl. hierzu bspw. BVerfG, Beschluss vom 6.7.2016 - 1 BvR 1705/15 -, NJW 2017, 545vgl. hierzu bspw. BVerfG, Beschluss vom 6.7.2016 - 1 BvR 1705/15 -, NJW 2017, 545 und des Bundesverwaltungsgerichts9bspw. BVerwG, Urteil vom 16.5.2013 – 8 C 41/12 –, jurisbspw. BVerwG, Urteil vom 16.5.2013 – 8 C 41/12 –, juris gebietet das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen zwar gewichtiger, aber in zeitlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche (Hauptsache-)Entscheidung kaum erlangen kann. Das war vorliegend der Fall, denn die streitgegenständliche Verordnung des Antragsgegners galt nur befristet bis zum 15.11.2020. Sie trat damit außer Kraft, bevor die Antragstellerin Rechtsschutz in der Hauptsache erlangen konnte. In dem Zusammenhang kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass die Antragstellerin eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Regelung im vorläufigen Rechtsschutz herbeiführen konnte. Der Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nach Maßgabe der Sachentscheidungsvoraussetzungen grundsätzlich einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz in einem Eilverfahren.10vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, jurisvgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris Durch ein Eilverfahren wird das Rechtsschutzinteresse nur vorläufig und anders als im Hauptsacheverfahren erfüllt. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Eilantrag der Antragstellerin zurückgewiesen wurde. Dass die Zurückweisung deshalb erfolgte, weil die Antragstellerin es an der Bereitschaft hat fehlen lassen, (strenge) Hygienekonzepte umzusetzen, und sie aufgrund der Außervollzugsetzung der Norm in anderen Verfahren ihren Betrieb wieder öffnen durfte, ändert nichts an dem Vorliegen eines Feststellungsinteresses wegen des mit der Betriebsschließung verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in ihre Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass § 7 Abs. 4 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der Fassung vom 30.10.2020 unwirksam gewesen ist, soweit darin der Betrieb von Kosmetik-Studios untersagt wurde. Insoweit ist insbesondere mit Blick auf die Privilegierung für Friseursalons in dem § 7 Abs. 4 Satz 3 VO-CP eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes festzustellen.11vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2020 – 2 B 306/20 – und vom 9.11.2020 – 2 B 323/20 – (Tattoo-Studios)vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2020 – 2 B 306/20 – und vom 9.11.2020 – 2 B 323/20 – (Tattoo-Studios) In seiner Ausprägung als Willkürverbot gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz zwar nicht, dass der Gesetzgeber im konkreten Zusammenhang von mehreren möglichen Lösungen die zweckmäßigste oder gar die „vernünftigste“ wählt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist aber dann anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich für die angegriffene normative Regelung und eine durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt.12vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03 –, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. „Elementelehre“ beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03 –, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. „Elementelehre“ beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte So liegt der Fall hier. Dass der Betrieb eines Kosmetikstudios mit Blick auf die notwendigen engen körperlichen Kontakte zwischen der die Leistungen erbringenden Person und dem Kunden beziehungsweise der Kundin – wie jede Begegnung von Menschen – wegen der körperlichen Nähe grundsätzlich ein Infektionspotenzial besitzt, muss nicht weiter vertieft werden. Allerdings lässt sich den Angaben des Robert-Koch-Instituts zu den Infektionsgeschehen keine besondere Relevanz von Kosmetik-Studios für die Weiterverbreitung des Corona-Virus entnehmen. Eine wissenschaftliche Bestätigung für die Annahme, dass von der Durchführung von kosmetischen Behandlungen eine nennenswerte Infektionsgefahr ausgeht, ist nicht ersichtlich. So heißt es in dem Abschnitt „Ausbrüche“ im Covid-19 Lagebericht des Robert Koch Instituts (Stand: 3.11.2020, dort Seite 12), dass es sich in den meisten Regionen Deutschlands zumeist um ein diffuses Geschehen mit zahlreichen Häufungen in Zusammenhang mit privaten Feiern im Familien- und Freundeskreis, aber zunehmend auch in Gemeinschaftseinrichtungen und Alten- und Pflegeheimen handele.13vgl. hierzu entsprechend im Zusammenhang mit Gaststätten auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.10.2020 – 2 B 296/20 –, zu finden auf der Homepage des Gerichts (Aktuelle Meldungen/Spruchpraxis)vgl. hierzu entsprechend im Zusammenhang mit Gaststätten auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.10.2020 – 2 B 296/20 –, zu finden auf der Homepage des Gerichts (Aktuelle Meldungen/Spruchpraxis) Zum Anstieg der Inzidenzwerte trügen ferner nach wie vor auch viele kleinere Ausbrüche in Krankenhäusern, Einrichtungen für Asylbewerber und Geflüchtete, verschiedenen beruflichen Settings sowie im Zusammenhang mit religiösen Veranstaltungen bei. Die beigefügte Aufstellung der häufigeren Infektionsumfelder („Setting“) weist – über die Kategorie „Weitere“ hinaus – keine spezifische Kategorie auf, der der Betrieb der Antragstellerin zugeordnet werden könnte. Besonders evident und sachlich aus Sicht des Senats nicht zu rechtfertigen ist die in dem § 7 Abs. 4 Satz 3 VO-CP enthaltene nur schwer nachzuvollziehende Privilegierung des Weiterbetriebs von „Friseursalons“ im Verhältnis zu dem Gewerbe der Antragstellerin und anderen einem vollständigen Verbot unterworfenen Geschäften „körpernaher Dienstleister“. Bei den Friseuren ging der Antragsgegner offensichtlich davon aus, dass das Risiko einer Infektion in dem Bereich seuchenrechtlich hinnehmbar sei. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht ersichtlich. Vergleicht man die Arbeits- und Betriebsabläufe in dem Kosmetik-Studio der Antragstellerin mit den durch einen deutlich höheren Kundendurchlauf und zudem viel eher beziehungsweise nahezu ausschließlich durch eine „körpernahe“ Behandlung im Kopfbereich der Kundinnen und Kunden geprägten Friseursalons, ist es nicht nachvollziehbar, warum unter dem hier maßgeblichen Kriterium der Pandemiebekämpfung das Studio der Antragstellerin vollständig geschlossen werden musste, wohingegen die zahlenmäßig wohl immer noch viel häufiger anzutreffenden Friseurgeschäfte aus Sicht des Antragsgegners hinnehmbar erschienen. In dem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass infolge der vorbehaltlos erlaubten Erbringung von Friseurdienstleistungen unter anderem auch zeitaufwändige Tätigkeiten wie Haarfärben und Haarverlängerungen sowie „kosmetische“ Dienstleistungen wie etwa Permanent Makeup-Behandlungen zulässig sind. Von daher ist auch das Argument der vergleichsweise höheren „Systemrelevanz“ des Friseurgewerbes nicht überzeugend. Das gilt auch für den häufig in dem Zusammenhang bemühten Hinweis, dass Dienstleistungen im Friseurgewerbe „der Grundversorgung der Bevölkerung“ dienten. Daher ist die Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen nach wie vor erlaubten körpernahen Dienstleistungen unter dem allein relevanten Aspekt der seuchenrechtlichen Ziele der Verordnung auch unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen. Eine Begründung für diese Differenzierung enthält im Übrigen auch der Entwurf zur Verordnung nicht, der die unterschiedliche Behandlung lediglich feststellt.14vgl. dazu den Vermerk zum Entwurf der Verordnung vom 30.10.2020 zur Vorlage an den Ministerrat, dort Seite 29 der Begründung, wo lediglich angeführt wird, dass nicht körpernahe Dienstleistungen und „Erziehungskurse einer Hundeschule“ weiter zulässig seienvgl. dazu den Vermerk zum Entwurf der Verordnung vom 30.10.2020 zur Vorlage an den Ministerrat, dort Seite 29 der Begründung, wo lediglich angeführt wird, dass nicht körpernahe Dienstleistungen und „Erziehungskurse einer Hundeschule“ weiter zulässig seien III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragstellerin betreibt in A-Stadt ein Kosmetik-Studio. Mit ihrem am 4.11.2020 gestellten Normenkontrollantrag wendete sie sich gegen verschiedene Regelungen der damals aktuellen, nach ihrem § 14 Abs. 2 VO-CP bis zum 15.11.2020 befristeten Verordnung des Antragsgegners „zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ (VO-CP) vom 30.10.2020.1vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, Artikel 2 der Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020, Amtsblatt 2020 I, 1049 ff. vom 31.10.2020vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, Artikel 2 der Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020, Amtsblatt 2020 I, 1049 ff. vom 31.10.2020 Ihr Antrag richtete sich konkret gegen die allgemeinen Einschränkungen in den § 2 VO-CP („Maskenpflicht“), § 3 VO-CP (Kontaktnachverfolgung) und im § 6 VO-CP (Kontaktbeschränkungen) sowie gegen die Betriebsuntersagung für die Erbringung körpernaher Dienstleistungen (§ 7 Abs. 4 VO-CP). Ihr ebenfalls gestellter Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der genannten Vorschriften wurde durch Beschluss des Senats vom 9.11.2020 - 2 B 325/20 - zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat zur Begründung ihres Normenkontrollantrags eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, 6 und 12 Abs. 1 GG sowie ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung geltend gemacht. Die Rechtsverordnung des Antragsgegners sei verfassungswidrig, da sie gegen den Vorbehalt des Gesetzes und den Parlamentsvorbehalt verstoße. Nach der insofern maßgeblich vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Wesentlichkeitstheorie müsse das Parlament als das wichtigste und demokratisch am stärksten legitimierte Verfassungsorgan all diejenigen Entscheidungen treffen, die wesentlich seien, also die Grundlagen der sozialen Gemeinschaft beträfen und daher durch förmliches Gesetz geregelt werden müssten. Zudem schlage der Wesentlichkeitsgrundsatz auch auf die Bestimmtheit förmlicher Gesetze durch. Je wesentlicher der Eingriff in grundrechtliche Freiheiten sei, desto höher seien die Anforderungen an die Regelungsdichte und die Bestimmtheit. Das Parlament müsse Gelegenheit gehabt haben, sich in öffentlicher Sitzung mit der Vorlage zu befassen. Die Exekutive leite letztlich ihre Rechtssetzungskompetenz vom Gesetzgeber, also von den Parlamenten her, so dass diese ganz besonders durch die Grundsätze der Wesentlichkeitstheorie gebunden sei. Je bedeutsamer sich eine bestimmte Rechtsposition für die Verwirklichung der Menschenwürde darstelle und je näher sich eine Einschränkung in Richtung des Kerns der Grundrechte bewege, desto strengere Anforderungen müsse man stellen. Daher komme es im Einzelfall auf Bedeutung und Reichweite der jeweils betroffenen Grundrechte an. Inzwischen könne sich die Rechtsprechung nicht mehr – wie zu Beginn der Pandemie – darauf zurückziehen, dass aufgrund der akuten Bedrohungslage wesentliche Grundrechtseingriffe auch über Generalklauseln, Verordnungen und Allgemeinverfügungen wegen erheblicher Unsicherheiten und Gefahrenprognosen hinzunehmen seien. Der Verfassungsstaat befinde sich nun an einem Punkt, an dem de facto die gesamte Grundrechtswirklichkeit allein durch Exekutivhandeln bestimmt werde, weil Rechtsverordnungen jeden Aspekt des öffentlichen und privaten Lebens bestimmten. Anstatt die Landesparlamente oder den Bundestag zu bemühen, habe sich die Bundeskanzlerin in „Kreation neuer Verfassungsorgane“ weiterhin lediglich mit Vertretern der Exekutive getroffen und die Parlamente bewusst umgangen. Es dürfe nicht zulasten des Grundrechtsträgers gehen, wenn der Grundrechtsverpflichtete seinen verfassungsmäßigen Pflichten nicht mehr entspreche. Die Gründe dafür seien irrelevant, da auch eine noch nicht einmal begonnene parlamentarische Diskussion über den Infektionsschutz nicht dazu führen könne, dass nun bis zu einer vollkommen ungewissen parlamentarischen Lösung weiterhin jeder noch so schwere Grundrechtseingriff auf Ebene von Exekutivhandeln ohne formalgesetzliche Grundlage vorzunehmen sei. Dies würde zu einer faktisch unbeschränkten Entmachtung der Parlamente führen und die deutsche Geschichte könne genügend Evidenz dafür beibringen, dass ein derartiges „Ermächtigungsgesetz“ verbunden mit der vollständigen Entmachtung der Parlamente ohne gewaltige Tragödie nicht mehr enden werde. Für die vorliegende Frage der Wesentlichkeit und des Parlamentsvorbehalts sei vollkommen irrelevant, wie groß die Gefahr durch SARS-CoV-2 sei. Wenn diese nicht mit rechtsstaatlichen Mitteln bekämpft werden könne, seien alle daraus resultierenden Opfer von Verfassungs wegen hinzunehmen. Verantwortlich seien dafür dann weder die Bürger noch die Gerichte oder Anwälte, sondern allein die gewählten Volksvertreter, die sich durch ihre Untätigkeit ihrer Stellung als demokratischer Souverän hätten berauben lassen, sowie die Exekutive, die aus der deutschen Geschichte offenbar keine Lehren gezogen habe und die einmal an sich gezogene Macht entgegen jeder Vernunft, wissenschaftlicher Beweislage und Rechtsstaatlichkeit mit „Klauen und Zähnen“ verteidige. Die Rechtsverordnung erweise sich ferner als rechtswidrig, weil sie „im Rahmen der eingegriffenen Grundrechte“ weder geeignet noch erforderlich sei, den an sich legitimen Zweck eines Schutzes des Gesundheitssystems vor Überlastung durch Infektionskrankheiten zu fördern. Die zu Grunde gelegten Inzidenzzahlen erwiesen sich schon als vollkommen ungeeignetes Kriterium für die Beurteilung konkreter Gefahren. Eine Inzidenz, die bei einem Landkreis oder bei Kommunen mit weniger Einwohnern erst auf 100.000 hochgerechnet werden müsse, weil so viele Menschen dort überhaupt nicht existierten, erfülle die Definition eines Abstraktums. Der Zahl der tatsächlich existierenden „Infektionen“ werde durch die statistische Ermittlung der Inzidenz eine Zahl von Infizierten hinzuaddiert, die überhaupt nicht existierten. Gefährlich seien aber nur tatsächlich kranke Menschen. Statistische Zahlen auf einem Blatt Papier könnten weder Menschen infizieren noch Intensivbetten im Krankenhaus belegen. Der Widerspruch, warum trotz aller Bemühungen die Infektionszahlen geradezu explodierten und, obwohl die Maßnahmen zuvor alle eingehalten worden seien, die Prognose begründet werde, eine Verschärfung der Maßnahmen könne auch nur irgendetwas bringen, müsse aufgelöst werden. Es spreche hier deutlich mehr dafür als dagegen, dass alle bisher ergriffenen Maßnahmen vollkommen wirkungslos seien. Dies werde schnell deutlich, sofern man die Entwicklungen in anderen Ländern orientiert an den „Extremen“ Schweden und Argentinien betrachte. Es dürfte allgemein bekannt sein, dass Schweden mit seinem wohl nur vom Deutschen in seiner „maßlosen Herrenmenschenmentalität“ als solchem bezeichneten „Sonderweg“ mit sehr wenigen Maßnahmen und keinen Lockdowns die Situation vollkommen anders gehandhabt habe. Dennoch weigere sich dieser „garstige Schwede“ trotz stetiger Ermahnung durch die Deutschen bisher beharrlich, eine Übersterblichkeit zu produzieren. Argentinien habe hingegen seit sechs Monaten eines der härtesten Lockdown-Regime mit weitreichenden Betriebsschließungen und totalen Ausgangssperren und verzeichne dennoch eine verhältnismäßig hohe Zahl an Todesfällen. Betrachte man die positiven Testergebnisse, so sei festzustellen, dass es dabei keinen wirklichen Zusammenhang zu geben scheine. Deutschland mit seinen durchaus schweren Maßnahmen liege dort, wo das liberale Schweden sich bewege, keines der Länder produziere eine Übersterblichkeit, während das unter drakonischem Lockdown stehende Argentinien mit seinen Fallzahlen geradezu explodiere und im internationalen Vergleich katastrophal abschneide. Selbst die angeblich so „unfassbar gebeutelten Italiener“ und die angeblich sich in den Straßen von New York stapelnden toten US-Amerikaner ließen sich anhand der offiziellen Zahlen als „Horrormärchen“ enttarnen. Betrachte man die amerikanischen Bundesstaaten, welche keinen Lockdown gehabt hätten, dann könne man feststellen, dass diese bedeutend besser abschnitten als der allenthalben als Beleg für die hohe Gefährlichkeit ins Feld geführte Staat New York mit seinen ebenfalls scharfen Lockdowns. Es scheine sich zunehmend zu bewahrheiten, dass sämtliche Maßnahmen sogar schadhaft für das Infektionsgeschehen seien. Mangels Anhaltspunkten für die Überlastung des Gesundheitssystems fehle es jedenfalls an der Erforderlichkeit der Maßnahmen. Sinn und Zweck des Infektionsschutzrechts sei nicht der Schutz individueller Menschenleben und der körperlichen Gesundheit einzelner Personen, sondern der Schutz des Gesundheitssystems vor Überlastungen aufgrund der Übertragung hochansteckender Infektionskrankheiten und damit der „Volksgesundheit“. Für eine derartige Gefahr gerade aufgrund von Covid-19-Erkrankungen habe es zu keinem Zeitpunkt „auch nur den Funken eines Anhaltspunkts“ gegeben. Das lasse sich schon anhand des DIVI-Intensivregisters nachvollziehen. Eine Auswertung der offiziellen Daten des Registers zur Diagnostik von "COVID-19-Intensivpatienten" offenbare ein „fundamentales diagnostisches Problem“. Zum einen werde jeder Intensivpatient unabhängig von einer Symptomatik einem SARS-CoV-2-PCR-Test unterzogen. Zum anderen werde jeder Intensivpatient auch unabhängig von der Symptomatik mit einem positiven SARS-CoV-2-PCR-Testergebnis als "COVID-19-Intensivpatient" geführt. Letzteres entspreche auch den offiziellen Zahlen des RKI. Selbst wenn eine Person beispielsweise wegen eines Autounfalls auf einer Intensivstation läge und ein positives SARS-CoV-2-PCR-Testergebnis aufweise, zähle sie ohne jede weitere COVID-19-spezifische Symptomatik als "COVID-19-Intensivpatient". Der starke Anstieg in der Anzahl an Intensivpatienten mit positiven PCR-Testergebnissen müsse demnach nicht notwendig einen starken Anstieg in der Anzahl der Patienten mit COVID-19-spezifischen Krankheitssymptomen bedeuten. Das einzige, was ansteige, sei die Anzahl der Intensivpatienten mit einem positiven PCR-Testergebnis. Dies korreliere bemerkenswerter Weise mit der gestiegenen Anzahl an durchgeführten Tests. Dies werde bestätigt durch den wöchentlichen Influenzabericht des RKI als der obersten deutschen Gesundheitsbehörde, deren Wort bis vor kurzem noch zum Gesetz erhoben worden sei, wovon aber diesbezüglich inzwischen offenbar keiner mehr etwas wissen wolle. Hier zeige sich ein absolut identisches und passgenaues Muster: Die Gesamtzahl stationär behandelter akuter Atemwegsinfekte bleibe konstant und gehe jüngst sogar leicht zurück, während der Anteil der Patienten mit positivem PCR-Testergebnis steige. Die Gesamtanzahl an Intensivpatienten und stationär behandelten SARS-Fällen bleibe gleich, das einzige, was zunehme sei die Anzahl der Patienten mit positivem SARS-CoV-2-PCR-Testergebnis. Sollte es sich also um echte "COVID-19"-Fälle handeln, dann müssten in den letzten Wochen gleichzeitig alle anderen Krankheiten auf den Intensivstationen oder alle stationär behandelten SARI-Fälle mit anderen viralen Ursachen abgenommen haben und zwar spiegelbildlich zum Anstieg bei den "COVID-19"-Fällen. Das sei vollkommen ausgeschlossen. Bemerkenswert sei auch, dass auch die Anzahl der beatmungspflichtigen "COVID-19-Intensivpatienten" zunehme. Hierzu werde vom DIVI-Intensivregister nicht die Gesamtanzahl der beatmungspflichtigen Intensivpatienten veröffentlicht. Da die Gesamtanzahl der belegten Intensivbetten über die letzten Wochen hinweg nicht gestiegen sei, dürfte auch hier zu beobachten sein, dass zwar die Anzahl der beatmeten Intensivpatienten mit positivem SARS-CoV-2-Testergebnis steige, nicht aber die Gesamtanzahl der beatmeten Intensivpatienten. Es zeichnet sich bereits ab, dass auch die Zahl der beatmeten Covid-19-Patienten nur halb so hoch sei wie bisher angegeben. Es wäre Sache des Verordnungsgebers gewesen, diese Grundlage zu ermitteln. Das gleiche Bild ergebe sich bei der Betrachtung der ambulanten Behandlung. In den letzten Wochen sei ein starker Anstieg bei der Anzahl der gemeldeten Personen mit positivem SARS-CoV-2-PCR-Testergebnis beobachtet worden. Damit wäre eigentlich auch hier zu erwarten, dass die Anzahl der Atemwegserkrankungen in der Bevölkerung steige, weil es sich um eine neue Krankheit handele, welche zu den saisontypischen Atemwegserkrankungen hinzukomme. Nach einem vom RKI betriebenen Online-Portal („GrippeWeb“) sei die Anzahl der Atemwegserkrankungen in der Bevölkerung zuletzt sogar leicht gesunken, obwohl die Anzahl der positiven SARS-CoV-2-PCR-Testergebnisse in der Bevölkerung stark angestiegen sei. Inzwischen sei unbestreitbar wissenschaftlich und durch Stellungnahme der WHO, eines „Vereins“, der weiland die Pandemie ausgerufen habe, belegt, dass Covid-19 global keine Übersterblichkeit produziere. Aufgrund heutiger Erkenntnisse sei daher sämtlichen Maßnahmen die Grundlage entzogen. Ein Verweis auf steigende „positive Tests“ sei für die Ermittlung der Gefahr für die Überlastung des Gesundheitssystems bereits anhand dieser Zahlen offenkundig vollkommen untauglich. Das Infektionsschutzgesetz definiere eine Infektion medizinisch als Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus. Die verwendeten Polymerase-Kettenreaktionstests seien derart hochsensibel, dass sie auf kleinste genetische Fragmente von Coronaviren anschlügen, und nicht in der Lage nachzuweisen, ob der gefundene Teil das Ergebnis einer akuten Vermehrung gewesen sei, oder aber Überbleibsel einer erfolgreichen Immunabwehr. Auch Prof. Dr. Drosten gehe von dem Erfordernis flankierender ärztlicher Untersuchungen aus. Inzwischen wiesen auch die deutschen Labore darauf hin, dass Testungen symptomloser Menschen „vollkommener Humbug“ seien. Der weltbekannte Profifußballer Cristiano Ronaldo habe beispielsweise sein „Unbehagen“ darüber geäußert, dass er bereits 18 Mal falsch positiv getestet worden sei. Dass nur die Anzahl von Personen mit positivem SARS-CoV-2-PCR-Testergebnis steige, während auf der Ebene der Gesamtanzahl der belegten Intensivbetten, der Gesamtanzahl der stationär behandelten SARI-Fälle und der Gesamtanzahl der Atemwegserkrankungen in der Bevölkerung keinerlei Anstieg in den letzten Wochen und im Vergleich zu den Vorjahren zu beobachten sei, könne darauf zurückgehen, dass ein größerer Teil des Anstiegs auf die übliche saisonal bedingte Ausbreitung harmloserer Coronaviren zurückgehe, während die Ausbreitung des neuen Virus SARS-CoV-2 in Wirklichkeit relativ gering sei. Da erstgenannte Viren harmloser seien, wäre weder ein Anstieg der belegten Intensivbetten noch ein Anstieg der stationär behandelten SARI-Fälle zu erwarten. Weiterhin wäre auch keine höhere Anzahl von Atemwegserkrankungen in der Bevölkerung im Vergleich zu den Vorjahren zu erwarten, weil die harmloseren Coronaviren auch in den Vorjahren zirkuliert hätten. Die Verordnung sei auch mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar. Die für ihren Betrieb angeordnete Schließung stelle faktisch eine Betriebsuntersagung dar, da dieser darauf eingerichtet sei, dass Kundinnen und Kunden in dem von ihr gemieteten Ladenlokal behandelt würden. Damit greife die Untersagung in die Ausübung ihres Berufes ein. Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt, da es bereits an einem legitimen Zweck fehle, der mit der pauschalen Schließung aller zu derselben Branche gehörenden Betriebe, verfolgt werde. Selbst wenn man unterstelle, dass das „Bremsen des Infektionsgeschehens“ zum Schutz des Gesundheitswesens vor Überlastung als ein solches Ziel tatsächlich definiert werden könne, so stelle sich auch hier die Frage, ob dieses Ziel durch die Schließung ihres Betriebes beziehungsweise derartiger Betriebe dieser Branche überhaupt erreicht werden könne. Hierzu müsste man überhaupt Anhaltspunkte haben, dass gerade die Betriebe, die von den Schließungen betroffen seien, Treiber des Infektionsgeschehens gewesen seien und wiederum die Schließung geeignet sei, dieses Ziel zu erreichen. Hierzu gebe es offenbar keine derart gesicherten Erkenntnisse, dass hierdurch pauschal und ohne jede Einzelfallbewertung ganzen Branchen der Betrieb untersagt werde. Nach den in dem Branchenfachmagazin wiedergegebenen Aussagen der Landesgesundheitsämter seien Kosmetikinstitute keine besondere Infektionsquelle. Konsequenz der Äußerung der Kanzlerin Angela Merkel, dass man das nicht mit Gewissheit sagen könne, weil 75 % der Infektionen inzwischen nicht mehr nachzuvollziehen seien, könne nicht sein, pauschal alle Betriebe mit körpernahen Dienstleistungen zu schließen, während zugleich Friseurbetriebe offengehalten würden. Womit die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sei, wenn in beiden Branchen strenge Hygienevorschriften gelten und in der Vergangenheit im Bereich der Kosmetik eingehalten würden, sei nicht ersichtlich. Folglich könne man die Auswahl der durch die Verordnung zu schließenden Betriebe nur willkürlich nennen oder als Anordnungen nach dem „Gießkannenprinzip“. Das gelte für die Auswahl aller betroffenen Branchen, bei denen man auch nicht danach differenziert habe, ob sich einzelne Betriebe tatsächlich an die Hygienevorschriften gehalten hätten oder nicht. Besonders perfide werde das durch die vollkommen verunglückte Werbekampagne in B-Stadt deutlich, als das dort für das Marketing verantwortlich zeichnende „visitberlin“ zusammen mit dem Berliner Senat das Motto „Maske auf. Sonst Lokal zu.“ aus der „trübwässrigen Taufe“ gehoben habe. Die Berliner Wirtschaftssenatorin habe sich im September 2020 bei der Vorstellung der Kampagne genauso verunglückt wie die spätere „Stinkefinger-Oma“, die jedem „Maskenverweigerer“ den moralischen Stinkefinger gezeigt habe, gleich, ob die Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht getragen werden darf oder nicht, öffentlich präsentiert. Ende Oktober 2020 müssten die angesprochenen Betriebe bitter zur Kenntnis nehmen: Maske auf. Trotzdem Lokal zu. Oder bezogen auf die Einhaltung der Hygienevorschriften: Alles richtiggemacht, trotzdem geschlossen. Eine Tatsachengrundlage, wie man mit den Schließungen das Infektionsgeschehen beeinflussen wolle, habe die Verordnung jedenfalls nicht. Dass es sich um einen willkürlichen Akt handele, sehe man insbesondere an dem Verhältnis zwischen den Friseurbetrieben und den Kosmetikbetrieben. Beide seien der Friseurinnung zugeordnet, jedoch nur ein Betrieb müsse schließen. Damit habe der Verordnungsgeber die höchste Stufe bei der Regelung der Berufsausübung betreten, ohne mit hoher Wahrscheinlichkeit dargetan zu haben, dass die befürchteten Gefahren mit (verfassungsmäßigen) Mitteln der vorausgehenden Stufe einer Öffnung mit Hygienevorgaben nicht wirksam bekämpft werden könne. Die Aussage, man wisse es nicht genau, also mache man erstmal alle Betriebe mit körpernahen Dienstleistungen zu, genüge den Anforderungen an eine Darlegung nicht. Man schweige dazu, weil man keinerlei Erkenntnisse habe, obwohl man mehrere Monate im Sommer dazu Gelegenheit gehabt hätte, diesen Sachverhalt zu ermitteln. Anders als im Frühjahr habe man aber bereits auf Erfahrungswerte zurückgreifen können. So habe der Bundesgesundheitsminister Jens Spahn im September dieses Jahres ausgeführt, dass mit dem Wissen heute keine Friseure und kein Einzelhandel mehr schließen müssten. Diese Aussage sei zutreffend, jedoch habe offenbar in den letzten Monaten, in denen wohlgemerkt nicht nur einmal über die anrollende zweite Welle warnend geraunt worden sei, kein Lernprozess stattgefunden. Jedenfalls stelle sich die Frage, ob die Verordnung überhaupt in die Berufsausübungsfreiheit eingreifen dürfe. Eine infektionsschutzrechtliche Ermächtigung dazu bestehe jedenfalls in ihrem Fall nicht. Es liegt keine Feststellung vor, dass sie oder irgendein anderer Betrieb beziehungsweise Inhaber als Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider zu qualifizieren ist, um überhaupt eine Maßnahme anzuordnen. Augenfällig sei, dass in § 32 Satz 3 IfSG der Art. 12 GG ausdrücklich nicht genannt werde und die Norm auch nicht dahingehend ausgelegt werden könne, dass der Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit durch diese Norm gerechtfertigt wäre. Das sei auch nicht notwendig, da derartig pauschale und vom Einzelfall losgelöste Anordnungen dem Infektionsschutzrecht fremd seien, die derart tiefgreifende Einschnitte in die Berufsfreiheit der Betroffenen zur Folge hätten. Das Infektionsschutzgesetz des Bundes habe auch gar keine Ermächtigungsgrundlage für derart weitreichende Anordnungen sein sollen. Insofern ist auf den Zweck des Zitiergebots nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG abzustellen. Die Verordnung postuliere ein absolutes und objektives Berufsverbot und greife damit auf der höchsten Stufe der Berufsfreiheit ein nach der Stufentheorie des Bundesverfassungsgerichts. Dies belege zum einen die Wesentlichkeit des Eingriffs und damit die Notwendigkeit eines Parlamentsgesetzes im Sinne des Parlamentsvorbehalts. Zum anderen dürfe ein solcher Eingriff nur bei kollidierenden Verfassungsgütern Dritter oder zwingenden Gründen des Allgemeinwohls vorgenommen werden. Das liege hier nicht vor, weil weder eine Überlastung des Gesundheitssystems zu befürchten noch ersichtlich sei, dass von Kosmetikbetrieben überhaupt eine gesteigerte Infektionsgefahr ausgehe. Die Klägerin habe sich bisher an alle Vorgaben zur Einhaltung der Hygienemaßnahmen sklavisch gehalten. Es sei daher nicht einzusehen, sie wie ein unmündiges Kind zu einem Verhalten erziehen zu wollen, welches sie längst befolge, damit „auf gut Deutsch gesagt Mama Merkel und Papa Spahn Weihnachten nicht absagen und alle ihre Geschenke bekommen“. Es sei nicht Aufgabe des Staates, erwachsene und mündige Bürger nach seinen Wünschen zu erziehen. Es ist ebenso wenig zulässig, sie in irgendeine moderne Form von „Sippenhaft“ zu nehmen. Das Berufsverbot erweise sich jedenfalls als unverhältnismäßig, weil sie – wie wohl die gesamte deutsche Wirtschaft, welche nicht gerade Herrn Jeff Bezos oder anderen Versandhändlern gehöre, bereits durch den ersten „Lockdown“ am Rande des Ruins stehe und jede neuerliche Schließung einem weiteren Sargnagel gleichkomme. Insbesondere im Dienstleistungsgewerbe sei mit der Schließung des Betriebs ein Verlust an Kundenstamm verbunden, der sich kaum wiedergutmachen lasse. Ein derartiges Opfer könne von ihr auch im Sinne des Infektionsschutzes nicht verlangt werden. Die Antragstellerin hat zunächst beantragt, § 2 (Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung), § 3 (Kontaktnachverfolgung), § 6 Abs. 1 (Kontaktbeschränkungen) und § 7 Abs. 4 (Betriebsuntersagung für Kosmetikstudios) der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020 für nichtig zu erklären. Die Antragstellerin beantragt nunmehr – nach Außerkrafttreten der genannten Vorschriften –, festzustellen, dass § 7 Abs. 4 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 30.10.2020 hinsichtlich der Betriebsuntersagung für Kosmetik-Studios unwirksam war, Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner macht geltend, der Antrag sei bereits unzulässig. Die Antragstellerin könne kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend machen. Zwar könne ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse dann gegeben sein, wenn Amtshaftungs- oder Entschädigungsansprüche in einem späteren Zivilverfahren vorbereitet werden sollten. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, sei das Feststellungsinteresse aber erst zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt sei, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos sei. Dass diese Voraussetzungen erfüllt seien, müsse die Antragstellerin von sich aus substantiiert darlegen. Insbesondere müsste sie aufzeigen, was sie konkret anstrebe, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen sie im Zivilrechtsweg geltend machen wolle und dass ein Schadensersatz bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sei. Die bloße Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, genüge nicht. Vorliegend fehle es an jeglichen Darlegungen dazu, ob ein Amtshaftungsanspruch oder ein Anspruch auf enteigungsgleichen Eingriff oder ein Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden soll. Zudem fehlten hinreichend Angaben zu Schadenspositionen und Schadenshöhe. Hinzu komme, dass ein Entschädigungsprozess nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH vom 17.3.2022 - III ZR 79/21 - offensichtlich aussichtslos wäre. Ein Amtshaftungsanspruch scheide deshalb aus, weil eine Haftung für legislatives und normatives Unrecht mangels Drittbezogenheit abgelehnt werde. Die Voraussetzungen für ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr seien ebenfalls nicht dargelegt. Auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) begründe kein Feststellungsinteresse der Antragstellerin. Eine Ausweitung des Tatbestandsmerkmals des berechtigten Feststellungsinteresses über die Fallgruppen des berechtigen rechtlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Interesses hinaus verlange Art. 19 Abs. 4 GG nur bei Eingriffsakten, die sonst wegen der sich aus ihrer Eigenart ergebenden kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden könnten, wie es häufig bei polizeilichen Maßnahmen der Fall sei. Die Erledigung der streitgegenständlichen Verordnung beruhe jedoch nicht auf ihrer Eigenart als vornherein auf Kurzfristigkeit angelegten Maßnahme. Zwar sei die Verordnung auf die Dauer von wenigen Wochen befristet, jedoch sei es der Antragstellerin - anders als in den Fallgruppen polizeilicher Maßnahmen - möglich gewesen, Eilrechtsschutz zu suchen und somit eine gerichtliche Überprüfung einzuleiten. Dies habe die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4.11.2020 auch getan. Die Antragstellerin sei daher offensichtlich nicht rechtsschutzlos im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG gewesen. Ein Feststellungsinteresse der Antragstellerin ergebe sich auch nicht aufgrund eines erheblichen Eingriffs in ihre Grundrechte. Der Art. 19 Abs. 4 GG verlange nicht, dass jeder sich zeitnah erledigende Eingriff in Grundrechte, soweit er nicht als schwerwiegend anzusehen sei, zur Annahme eines Feststellungsinteresses hinsichtlich der früheren Wirksamkeit einer inzwischen außer Kraft getretenen Rechtsnorm führe. Der Gesetzgeber habe für das Normenkontrollverfahren keine dem § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO vergleichbare Regelung getroffen und nach der Rechtsprechung solle die nachträgliche Wirksamkeitskontrolle auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Im Falle der Antragstellerin liege schon kein schwerwiegender Grundrechtsverstoß vor. Selbst wenn ein solcher zu bejahen wäre, bestünden grundsätzliche Bedenken, ob diese Fallgruppe des Fortsetzungsfeststellungsinteresses aufgrund des Art.19 Abs. 4 GG auf das Normenkontrollverfahren übertragen werden könne. Die Ausgangssituation sei eine völlig andere, da es bei der Normenkontrolle nicht um die Entscheidung über einen sich kurzfristig erledigenden, einen Einzelfall betreffenden Verwaltungsakt gehe, sondern es aufgrund der Allgemeingültigkeit von Rechtsnormen eine unübersehbare Vielzahl von Betroffenen gebe. Die Anträge hätten auch in der Sache keinen Erfolg. In dem Beschluss des OVG des Saarlandes vom 9.11.2020 - 2 B 325/20 - sei der Antrag der Antragstellerin auf Außervollzugsetzung zurückgewiesen worden. Bedenken dagegen, dass die angegriffenen Schutzmaßnahmen eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage hatten, bestünden nicht. Im maßgeblichen Geltungszeitraum der angefochtenen Regelungen habe § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG dem Parlamentsvorbehalt für die Anordnung vorübergehender landesweiter Betriebsschließungen genügt. Diese Vorschriften hätten zu Grundrechtseingriffen mit einer erheblichen Reichweite und Intensität ermächtigt. Im Rahmen unvorhergesehener Entwicklungen könne es aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein, nicht hinnehmbare gravierende Regelungslücken jedenfalls für einen Übergangszeitraum insbesondere auf der Grundlage von Generalklauseln zu schließen und auf diese Weise selbst sehr eingriffsintensive Maßnahmen, die an sich einer besonderen Regelung bedürften, vorübergehend zu ermöglichen. Mit der Corona-Pandemie sei ein außergewöhnliches und in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland beispielloses Ereignis eingetreten. In Anbetracht der teilweise unvorhersehbaren Entwicklung bzw. dynamischen Änderung der Sachlage sei der Rückgriff auf die Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auch noch in dem streitgegenständlichen Zeitraum bis Mitte November 2020 gerechtfertigt gewesen. Auch der Umstand, dass am 3.11.2020 der Entwurf eines dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BT-Drucksache 19/23944) in den Bundestag eingebracht worden sei, der vorgesehen habe, in einem neuen § 28a IfSG einen nicht abschließenden Beispielskatalog für notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zu regeln, führe nicht zu der Annahme, dass § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ab diesem Zeitpunkt keine ausreichende Grundlage mehr für die landesrechtlichen Corona-Verordnungen geboten hätte. In der Begründung des Gesetzentwurfs sei insoweit ausgeführt worden, dass die Regelbeispiele in § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG speziell für die SARS-CoV-2-Pandemie klarstellend erweitert würden. Auch in materieller Hinsicht sei die Regelung in § 7 Abs. 4 VO-CP nicht zu beanstanden gewesen. Die betreffende Maßnahme habe die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des dem Verordnungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraums eingehalten. Ausgehend von den damaligen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Übertragbarkeit des Corona-Virus von Mensch zu Mensch habe der Verordnungsgeber die Betriebsschließung (auch) von Kosmetikstudios als geeignetes Mittel ansehen dürfen, um Kontakte zwischen Menschen auf ein Minimum zu reduzieren und dadurch weitere Infektionen zu verhindern. Die Maßnahme sei zur Erreichung der legitimen Zwecke, im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit Covid 19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen zu vermeiden, geeignet gewesen. Die angegriffene Regelung sei auch erforderlich gewesen. Gegenüber der vollständigen Schließung von Kosmetikstudios habe es keine alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung gegeben, deren sachliche Gleichwertigkeit bei Erlass und während der Geltungsdauer der angefochtenen VO-CP eindeutig festgestanden hätte. Eine Fortführung des Betriebs unter Einhaltung eines Hygienekonzepts wäre nicht gleichermaßen geeignet gewesen. Denn dies hätte das mit dem Betrieb einhergehende Infektionsrisiko lediglich reduzieren, nicht aber ausschließen können. Die Betriebsschließung sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne gewesen. Sie habe dem Schutz der Gesundheit und des Lebens jedes Einzelnen wie auch dem Erhalt eines funktionsfähigen Gesundheitswesens sowie insgesamt der Bevölkerungsgesundheit und damit Individual- und Gemeinschaftsgütern von höchstem verfassungsrechtlichen Rang gedient. Bei der Beurteilung und Abwägung dieser Umstände müssten die mit den Betriebsschließungen beeinträchtigten Interessen wirtschaftlicher Art zurücktreten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber selbst für die Milderung der Eingriffsintensität gesorgt habe, indem die streitgegenständlichen Regelungen bis zum 15.11.2020 befristet worden seien. In wirtschaftlicher Hinsicht sei der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Betreiberinnen und Betreiber von Kosmetikstudios zudem dadurch gemildert worden, dass von Seiten der Bundesregierung für Unternehmen, die von zielgerichteten, zeitlich befristeten Schließungsmaßnahmen betroffen gewesen seien, staatliche Unterstützungsleistungen zur Verfügung gestellt worden seien. Hierzu gehörten die sog. „Novemberhilfen“, die von Anfang November bis Ende Dezember 2020 für jeden Tag geleistet worden seien, an dem ein Unternehmen von den coronabedingten Schließungen betroffen gewesen sei, in Form einer Pauschale von bis zu 75 % des entsprechenden Vorjahresumsatzes. Es liege auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Es sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das der Verordnung zugrunde liegende Auswahl- und Regelungskonzept die Bereiche Bildung und Erwerbsleben, soweit es nicht den Freizeitbereich betreffe, offen gehalten und hinsichtlich der Einschränkungen an das Freizeitverhalten der Gesellschaft angeknüpft habe. Ein solches Konzept erscheine nachvollziehbar und schlüssig und sei nicht offensichtlich unzulänglich. Dies gelte auch in Bezug auf die Differenzierung zwischen Kosmetikstudios und Einzelhandelsgeschäften mit einem Warensortiment des täglichen Bedarfs sowie zwischen Kosmetikstudios und Friseurgeschäften. Hinsichtlich der Einzelhandelsbetriebe sei der Verordnungsgeber pauschalierend davon ausgegangen, dass diese Bereiche besonders wichtig für die Bedarfsdeckung der Bevölkerung und von Gewerbetreibenden seien. Insoweit liege es auf der Hand, dass es im Vergleich zu dem Besuch von Kosmetikstudios an einem wesensgleichen Sachverhalt fehle. Es sei auch nicht sachwidrig, dass der Verordnungsgeber für Friseurgeschäfte im Unterschied zu Kosmetikstudios von einer Schließung abgesehen habe. Hierfür spreche, dass an regelmäßigen Friseurbesuchen ein in weiten Teilen der Bevölkerung bestehender Bedarf gegeben sei, der über denjenigen an Kosmetikstudios hinausgehe. Ein sachlicher Differenzierungsgrund liege in dem Umstand, dass der Friseurbesuch in aller Regel der Körperhygiene diene. Dabei sei vor allem auch an die ältere Bevölkerung zu denken, welche teilweise wegen körperlicher Gebrechen nicht mehr selbständig dazu in der Lage sei, sich die Haare zu waschen und zu frisieren. Unabhängig davon sei der Friseurbesuch aber auch deswegen für alle Bevölkerungsschichten unaufschiebbar, weil Haare wachsen würden und einer regelmäßigen Pflege bedürften. Demgegenüber stelle eine kosmetische Behandlung keinen unaufschiebbaren Bedarf dar, welcher regelmäßig nicht selbst bewältigt werden könne. Der Senat hat das Verfahren, soweit es gegen § 2 (Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung), § 3 (Kontaktnachverfolgung) und § 6 Abs. 1 (Kontaktbeschränkungen) der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020 gerichtet war, mit Beschluss vom 31.5.2022 abgetrennt und eingestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 B 325/20 Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.