Beschluss
2 B 325/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2020:1109.2B325.20.00
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Leitsätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bei körpernahen Dienstleistungen kommt nur in Betracht, wenn die Betreiber im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar ihre Absicht bzw. ihre Bereitschaft dargetan und belegt haben, (strenge) Hygienekonzepte zu beachten bzw. umzusetzen.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert für das Anordnungsverfahren wird auf 25.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bei körpernahen Dienstleistungen kommt nur in Betracht, wenn die Betreiber im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar ihre Absicht bzw. ihre Bereitschaft dargetan und belegt haben, (strenge) Hygienekonzepte zu beachten bzw. umzusetzen.(Rn.18) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Anordnungsverfahren wird auf 25.000,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin betreibt unter der angegebenen Adresse in A-Stadt-... ein Kosmetik-Studio. Mit einem am 4.11.2020 gestellten Normenkontrollantrag (2 C 324/20) wendet sie sich gegen verschiedene Regelungen der aktuellen, nach ihrem § 14 Abs. 2 VO-CP bis zum 15.11.2020 befristeten Verordnung des Antragsgegners „zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ (VO-CP) vom 30.10.2020.1 vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, Artikel 2 der Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020, Amtsblatt 2020 I, 1049 ff. vom 31.10.2020vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, Artikel 2 der Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020, Amtsblatt 2020 I, 1049 ff. vom 31.10.2020 Im vorliegenden Eilverfahren beantragt die Antragstellerin, diese Regelungen im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Ihr Antrag richtet sich konkret gegen die allgemeinen Einschränkungen in den § 2 VO-CP („Maskenpflicht“), § 3 VO-CP (Kontaktnachverfolgung) und im § 6 VO-CP (Kontaktbeschränkungen) sowie gegen die Betriebsuntersagung für die Erbringung körpernaher Dienstleistungen. Die insoweit einschlägige Regelung im § 7 Abs. 4 VO-CP lautet: „Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, wie sie in Kosmetikstudios, Massage-Praxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben erfolgt, ist untersagt. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe sind von den Betriebsuntersagungen ausdrücklich ausgenommen. Der Betrieb von Friseursalons ist im Rahmen der bestehenden Hygienekonzepte weiterhin zulässig.“ Die Antragstellerin macht in einer sehr umfangreichen, einleitend auf eine Regelung des Landes Mecklenburg-Vorpommern („MV“) Bezug nehmenden Begründung eine Verletzungen ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, 6 und 12 Abs. 1 GG sowie ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung geltend und trägt unter anderem vor, die Rechtsverordnung des Antragsgegners sei verfassungswidrig, da sie gegen den Vorbehalt des Gesetzes und den Parlamentsvorbehalt verstoße. Nach der insofern maßgeblich vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Wesentlichkeitstheorie zum Vorbehalt des Gesetzes müsse das Parlament als das wichtigste und demokratisch am stärksten legitimierte Verfassungsorgan all diejenigen Entscheidungen treffen, die wesentlich seien, also die Grundlagen der sozialen Gemeinschaft beträfen und daher durch förmliches Gesetz geregelt werden müssten. Zudem schlage der Wesentlichkeitsgrundsatz auch auf die Bestimmtheit förmlicher Gesetze durch. Je wesentlicher der Eingriff in grundrechtliche Freiheiten sei, desto höher seien die Anforderungen an die Regelungsdichte und die Bestimmtheit. Das Parlament müsse Gelegenheit gehabt haben, sich in öffentlicher Sitzung mit der Vorlage zu befassen. Die Exekutive leite letztlich ihre Rechtssetzungskompetenz vom Gesetzgeber, also von den Parlamenten her, so dass diese ganz besonders durch die Grundsätze der Wesentlichkeitstheorie gebunden sei. Je bedeutsamer sich eine bestimmte Rechtsposition für die Verwirklichung der Menschenwürde darstelle und je näher sich eine Einschränkung in Richtung des Kerns der Grundrechte bewege, desto strengere Anforderungen werde man stellen müssen. Daher komme es im Einzelfall auf Bedeutung und Reichweite der jeweils betroffenen Grundrechte an. Inzwischen könne sich die Rechtsprechung nicht mehr – wie zu Beginn der Pandemie – darauf zurückziehen, dass aufgrund der akuten Bedrohungslage wesentliche Grundrechtseingriffe auch über Generalklauseln, Verordnungen und Allgemeinverfügungen wegen erheblicher Unsicherheiten und Gefahrenprognosen hinzunehmen seien. Der Verfassungsstaat befinde sich nun an einem Punkt, an dem de facto die gesamte Grundrechtswirklichkeit allein durch Exekutivhandeln bestimmt werde, weil Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen jeden Aspekt des öffentlichen und privaten Lebens bestimmten. Anstatt die Landesparlamente oder den Bundestag zu bemühen, habe sich die Bundeskanzlerin in „Kreation neuer Verfassungsorgane“ weiterhin lediglich mit Vertretern der Exekutive getroffen und die Parlamente bewusst weiterhin umgangen. Es dürfe nicht zulasten des Grundrechtsträgers gehen, wenn der Grundrechtsverpflichtete seinen verfassungsmäßigen Pflichten nicht mehr entspreche. Die Gründe dafür seien irrelevant, da auch eine noch nicht einmal begonnene parlamentarische Diskussion über den Infektionsschutz nicht dazu führen könne, dass nun bis zu einer vollkommen ungewissen parlamentarischen Lösung weiterhin jeder noch so schwere Grundrechtseingriff auf Ebene von Exekutivhandeln ohne formalgesetzliche Grundlage vorzunehmen sei. Dies würde zu einer faktisch unbeschränkten Entmachtung der Parlamente führen und die deutsche Geschichte könne genügend Evidenz dafür beibringen, dass ein derartiges „Ermächtigungsgesetz“ verbunden mit der vollständigen Entmachtung der Parlamente ohne gewaltige Tragödie nicht mehr enden werde. Für die vorliegende Frage der Wesentlichkeit und des Parlamentsvorbehalts sei vollkommen irrelevant, wie groß die Gefahr durch SARS-CoV-2 sei. Wenn diese nicht mit rechtsstaatlichen Mitteln bekämpft werden könne, seien alle daraus resultierenden Opfer von Verfassungs wegen hinzunehmen. Verantwortlich seien dafür dann weder die Bürger noch die Gerichte oder Anwälte, sondern allein die gewählten Volksvertreter, die sich durch ihre Untätigkeit ihrer Stellung als demokratischer Souverän hätten berauben lassen, sowie die Exekutive, die aus der deutschen Geschichte offenbar keine Lehren gezogen habe und die einmal an sich gezogene Macht entgegen jeder Vernunft, wissenschaftlicher Beweislage und Rechtsstaatlichkeit mit „Klauen und Zähnen“ verteidige. Die Rechtsverordnung erweise sich ferner als rechtswidrig, weil sie „im Rahmen der eingegriffenen Grundrechte“ weder geeignet noch erforderlich sei, den an sich legitimen Zweck eines Schutzes des Gesundheitssystems vor Überlastung durch Infektionskrankheiten zu fördern. Die zu Grunde gelegten Inzidenzzahlen erwiesen sich schon als vollkommen ungeeignetes Kriterium für die Beurteilung konkreter Gefahren. Eine Inzidenz, die bei einem Landkreis oder bei Kommunen mit weniger Einwohnern erst auf 100.000 hochgerechnet werden müsse, weil so viele Menschen dort überhaupt nicht existierten, erfülle die Definition eines Abstraktums. Der Zahl der tatsächlich existierenden „Infektionen“ werde durch die statistische Ermittlung der Inzidenz eine Zahl von Infizierten hinzuaddiert, die überhaupt nicht existierten. Gefährlich seien aber nur tatsächlich kranke Menschen. Statistische Zahlen auf einem Blatt Papier könnten weder Menschen infizieren noch Intensivbetten im Krankenhaus belegen. Der Widerspruch, warum trotz aller Bemühungen die Infektionszahlen geradezu explodierten und, obwohl die Maßnahmen zuvor alle eingehalten worden seien, die Prognose begründet werde, eine Verschärfung der Maßnahmen könne auch nur irgendetwas bringen, müsse aufgelöst werden. Es spreche hier deutlich mehr dafür als dagegen, dass alle bisher ergriffenen Maßnahmen vollkommen wirkungslos seien. Dies werde schnell deutlich, sofern man die Entwicklungen in anderen Ländern orientiert an den „Extremen“ Schweden und Argentinien betrachte. Es dürfte allgemein bekannt sein, dass Schweden mit seinem wohl nur vom Deutschen in seiner „maßlosen Herrenmenschenmentalität“ als solchem bezeichneten „Sonderweg“ mit sehr wenigen Maßnahmen und keinen Lockdowns die Situation vollkommen anders gehandhabt habe. Dennoch weigere sich dieser „garstige Schwede“ trotz stetiger Ermahnung durch die Deutschen bisher beharrlich, eine Übersterblichkeit zu produzieren. Argentinien habe hingegen seit sechs Monaten eines der härtesten Lockdown-Regime mit weitreichenden Betriebsschließungen und totalen Ausgangssperren und verzeichne dennoch eine verhältnismäßig hohe Zahl an Todesfällen. Betrachte man die positiven Testergebnisse, so sei festzustellen, dass es dabei keinen wirklichen Zusammenhang zu geben scheine. Deutschland mit seinen durchaus schweren Maßnahmen liege dort, wo das liberale Schweden sich bewege, keines der Länder produziere eine Übersterblichkeit, während das unter drakonischem Lockdown stehende Argentinien mit seinen Fallzahlen geradezu explodiere und im internationalen Vergleich katastrophal abschneide. Selbst die angeblich so „unfassbar gebeutelten Italiener“ und die angeblich sich in den Straßen von New York stapelnden toten US-Amerikaner ließen sich anhand der offiziellen Zahlen als „Horrormärchen“ enttarnen. Betrachte man die amerikanischen Bundesstaaten, welche keinen Lockdown gehabt hätten, dann könne man feststellen, dass diese bedeutend besser abschnitten als der allenthalben als Beleg für die hohe Gefährlichkeit ins Feld geführte Staat New York mit seinen ebenfalls scharfen Lockdowns. Es scheine sich zunehmend zu bewahrheiten, dass sämtliche Maßnahmen sogar schadhaft für das Infektionsgeschehen seien. Mangels Anhaltspunkten für die Überlastung des Gesundheitssystems fehle es jedenfalls an der Erforderlichkeit der Maßnahmen. Sinn und Zweck des Infektionsschutzrechts sei nicht der Schutz individueller Menschenleben und der körperlichen Gesundheit einzelner Personen, sondern der Schutz des Gesundheitssystems vor Überlastungen aufgrund der Übertragung hochansteckender Infektionskrankheiten und damit der „Volksgesundheit“. Für eine derartige Gefahr gerade aufgrund von Covid-19-Erkrankungen habe es zu keinem Zeitpunkt „auch nur den Funken eines Anhaltspunkts“ gegeben. Das lasse sich schon anhand des DIVI-Intensivregisters nachvollziehen. Eine Auswertung der offiziellen Daten des Registers zur Diagnostik von "COVID-19-Intensivpatienten" offenbare ein „fundamentales diagnostisches Problem“. Zum einen werde jeder Intensivpatient unabhängig von einer Symptomatik einem SARS-CoV-2-PCR-Test unterzogen. Zum anderen werde jeder Intensivpatient auch unabhängig von der Symptomatik mit einem positiven SARS-CoV-2-PCR-Testergebnis als "COVID-19-Intensivpatient" geführt. Letzteres entspreche auch den offiziellen Zahlen des RKI. Selbst wenn eine Person beispielsweise wegen eines Autounfalls auf einer Intensivstation läge und ein positives SARS-CoV-2-PCR-Testergebnis aufweise, zähle sie ohne jede weitere COVID-19-spezifische Symptomatik als "COVID-19-Intensivpatient". Der starke Anstieg in der Anzahl an Intensivpatienten mit positiven PCR-Testergebnissen müsse demnach nicht notwendig einen starken Anstieg in der Anzahl der Patienten mit COVID-19-spezifischen Krankheitssymptomen bedeuten. Das einzige, was ansteige, sei die Anzahl der Intensivpatienten mit einem positiven PCR-Testergebnis. Dies korreliere bemerkenswerter Weise mit der gestiegenen Anzahl an durchgeführten Tests. Dies werde bestätigt durch den wöchentlichen Influenzabericht des RKI als der obersten deutschen Gesundheitsbehörde, deren Wort bis vor kurzem noch zum Gesetz erhoben worden sei, wovon aber diesbezüglich inzwischen offenbar keiner mehr etwas wissen wolle. Hier zeige sich ein absolut identisches und passgenaues Muster: Die Gesamtzahl stationär behandelter akuter Atemwegsinfekte bleibe konstant und gehe jüngst sogar leicht zurück, während der Anteil der Patienten mit positivem PCR-Testergebnis steige. Die Gesamtanzahl an Intensivpatienten und stationär behandelten SARS-Fällen bleibe gleich, das einzige, was zunehme sei die Anzahl der Patienten mit positivem SARS-CoV-2-PCR-Testergebnis. Sollte es sich also um echte "COVID-19"-Fälle handeln, dann müssten in den letzten Wochen gleichzeitig alle anderen Krankheiten auf den Intensivstationen oder alle stationär behandelten SARI-Fälle mit anderen viralen Ursachen abgenommen haben und zwar spiegelbildlich zum Anstieg bei den "COVID-19"-Fällen. Das sei vollkommen ausgeschlossen. Bemerkenswert sei auch, dass auch die Anzahl der beatmungspflichtigen "COVID-19-Intensivpatienten" zunehme. Hierzu werde vom DIVI-Intensivregister nicht die Gesamtanzahl der beatmungspflichtigen Intensivpatienten veröffentlicht. Da die Gesamtanzahl der belegten Intensivbetten über die letzten Wochen hinweg nicht gestiegen sei, dürfte auch hier zu beobachten sein, dass zwar die Anzahl der beatmeten Intensivpatienten mit positivem SARS-CoV-2-Testergebnis steige, nicht aber die Gesamtanzahl der beatmeten Intensivpatienten. Es zeichnet sich bereits ab, dass auch die Zahl der beatmeten Covid-19-Patienten nur halb so hoch sei wie bisher angegeben. Es wäre Sache des Verordnungsgebers gewesen, diese Grundlage zu ermitteln. Das gleiche Bild ergebe sich bei der Betrachtung der ambulanten Behandlung. In den letzten Wochen sei ein starker Anstieg bei der Anzahl der gemeldeten Personen mit positivem SARS-CoV-2-PCR-Testergebnis beobachtet worden. Damit wäre eigentlich auch hier zu erwarten, dass die Anzahl der Atemwegserkrankungen in der Bevölkerung steige, weil es sich um eine neue Krankheit handele, welche zu den saisontypischen Atemwegserkrankungen hinzukomme. Nach einem vom RKI betriebenen Online-Portal („GrippeWeb“) sei die Anzahl der Atemwegserkrankungen in der Bevölkerung zuletzt sogar leicht gesunken, obwohl die Anzahl der positiven SARS-CoV-2-PCR-Testergebnisse in der Bevölkerung stark angestiegen sei. Inzwischen sei unbestreitbar wissenschaftlich und durch Stellungnahme der WHO, eines „Vereins“, der weiland die Pandemie ausgerufen habe, belegt, dass Covid-19 global keine Übersterblichkeit produziere. Aufgrund heutiger Erkenntnisse sei daher sämtlichen Maßnahmen die Grundlage entzogen. Ein Verweis auf steigende „positive Tests“ sei für die Ermittlung der Gefahr für die Überlastung des Gesundheitssystems bereits anhand dieser Zahlen offenkundig vollkommen untauglich. Das Infektionsschutzgesetz definiere eine Infektion medizinisch als Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus. Die verwendeten Polymerase-Kettenreaktionstests seien derart hochsensibel, dass sie auf kleinste genetische Fragmente von Coronaviren anschlügen, und nicht in der Lage nachzuweisen, ob der gefundene Teil das Ergebnis einer akuten Vermehrung gewesen sei, oder aber Überbleibsel einer erfolgreichen Immunabwehr. Auch Prof. Dr. Drosten gehe von dem Erfordernis flankierender ärztlicher Untersuchungen aus. Inzwischen wiesen auch die deutschen Labore darauf hin, dass Testungen symptomloser Menschen „vollkommener Humbug“ seien. Der weltbekannte Profifußballer Cristiano Ronaldo habe beispielsweise sein „Unbehagen“ darüber geäußert, dass er bereits 18 Mal falsch positiv getestet worden sei. Dass nur die Anzahl von Personen mit positivem SARS-CoV-2-PCR-Testergebnis steige, während auf der Ebene der Gesamtanzahl der belegten Intensivbetten, der Gesamtanzahl der stationär behandelten SARI-Fälle und der Gesamtanzahl der Atemwegserkrankungen in der Bevölkerung keinerlei Anstieg in den letzten Wochen und im Vergleich zu den Vorjahren zu beobachten sei, könne darauf zurückgehen, dass ein größerer Teil des Anstiegs auf die übliche saisonal bedingte Ausbreitung harmloserer Coronaviren zurückgehe, während die Ausbreitung des neuen Virus SARS-CoV-2 in Wirklichkeit relativ gering sei. Da erstgenannte Viren harmloser seien, wäre weder ein Anstieg der belegten Intensivbetten noch ein Anstieg der stationär behandelten SARI-Fälle zu erwarten. Weiterhin wäre auch keine höhere Anzahl von Atemwegserkrankungen in der Bevölkerung im Vergleich zu den Vorjahren zu erwarten, weil die harmloseren Coronaviren auch in den Vorjahren zirkuliert hätten. Nach wie vor gebe es auch keine hinreichende wissenschaftliche Evidenz, dass insbesondere „Alltagsmasken“ irgendjemanden vor irgendetwas schützen könnten. Das werde eigentlich auch von niemandem behauptet, sondern immer nur davon berichtet, die Masken würden Aerosole zurückhalten. Wir befänden uns aber nicht in einer Aerosolpandemie. Ob die Masken irgendetwas von irgendwem fernhalten können, was kein Coronavirus sei, sei vollkommen irrelevant. Die entsprechenden wissenschaftlichen Erkenntnisse etwa von Prof. Ines Kappstein, deren „Meta-Studie“ sich maßgeblich mit den durch nichts belegten Empfehlungen des RKI beschäftige, würden in der Argumentation vollkommen ignoriert. Dem habe bis heute kein Organ der Exekutive argumentativ irgendetwas entgegengesetzt, geschweige denn eigene Nachforschungen angestellt. Von daher werde sie – die Antragstellerin – durch eine weitreichende Maskenpflicht noch weiter in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt. Selbst wenn Masken dem Schutz Dritter dienen könnten, so exponiere sie sich durch das Tragen einer solchen selbst. Das CDC, das US-amerikanische Pendant des deutschen RKI, habe schon Mitte des Jahres festgestellt, dass das Tragen einer Maske das eigene Infektionsrisiko um ein Vielfaches steigere. Das zwinge sie, die eigene Gesundheit der von anderen Menschen unterzuordnen. Eine solche Form persönlicher „Triage“ verstoße eklatant gegen den Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, weil der Staat vom Bürger in einer normativ-individualistischen Grundrechtsordnung nicht verlangen könne, sich zum Wohle der Allgemeinheit zu opfern. Eine derartige „Objektifizierung“ verstoße zweifelsfrei gegen Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Verordnung sei auch mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar. Die für den Betrieb angeordnete Schließung stelle faktisch eine Betriebsuntersagung dar, da der Betrieb darauf eingerichtet sei, dass Kundinnen und Kunden in dem von ihr gemieteten Ladenlokal behandelt würden. Damit greife die Untersagung in die Ausübung des von ihr gewählten Berufes ein. Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt, da es bereits an einem legitimen Zweck fehle, der mit der pauschalen Schließung aller zu derselben Branche gehörenden Betriebe, verfolgt werde. Selbst wenn man unterstelle, dass das „Bremsen des Infektionsgeschehens“ zum Schutz des Gesundheitswesens vor Überlastung als ein solches Ziel tatsächlich definiert werden könne, so stelle sich auch hier die Frage, ob dieses Ziel durch die Schließung ihres Betriebes beziehungsweise derartiger Betriebe dieser Branche überhaupt erreicht werden könne. Hierzu müsste man überhaupt Anhaltspunkte haben, dass gerade die Betriebe, die von den Schließungen betroffen seien, Treiber des Infektionsgeschehens gewesen seien und wiederum die Schließung geeignet sei, dieses Ziel zu erreichen. Hierzu gebe es offenbar keine derart gesicherten Erkenntnisse, dass hierdurch pauschal und ohne jede Einzelfallbewertung ganzen Branchen der Betrieb untersagt werde. Nach den in dem Branchenfachmagazin wiedergegebenen Aussagen der Landesgesundheitsämter seien Kosmetikinstitute keine besondere Infektionsquelle. Konsequenz der Äußerung der Kanzlerin Angela Merkel, dass man das nicht mit Gewissheit sagen könne, weil 75 % der Infektionen inzwischen nicht mehr nachzuvollziehen seien, könne nicht sein, pauschal alle Betriebe mit körpernahen Dienstleistungen zu schließen, während zugleich Friseurbetriebe offengehalten würden. Womit die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sei, wenn in beiden Branchen strenge Hygienevorschriften gelten und in der Vergangenheit im Bereich der Kosmetik eingehalten würden, sei nicht ersichtlich. Folglich könne man die Auswahl der durch die Verordnung zu schließenden Betriebe nur willkürlich nennen oder als Anordnungen nach dem „Gießkannenprinzip“. Das gelte für die Auswahl aller betroffenen Branchen, bei denen man auch nicht danach differenziert habe, ob sich einzelne Betriebe tatsächlich an die Hygienevorschriften gehalten hätten oder nicht. Besonders perfide werde das durch die vollkommen verunglückte Werbekampagne in B-Stadt deutlich, als das für das B-Stadt-Marketing verantwortlich zeichnende „visitberlin“ zusammen mit dem Berliner Senat das Motto „Maske auf. Sonst Lokal zu.“ aus der „trübwässrigen Taufe“ gehoben habe. Die Berliner Wirtschaftssenatorin habe sich im September 2020 bei der Vorstellung der Kampagne genauso verunglückt wie die spätere „Stinkefinger-Oma“, die jedem „Maskenverweigerer“ den moralischen Stinkefinger gezeigt habe, gleich, ob die Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht getragen werden darf oder nicht, öffentlich präsentiert. Ende Oktober 2020 müssten die angesprochenen Betriebe bitter zur Kenntnis nehmen: Maske auf. Trotzdem Lokal zu. Oder bezogen auf die Einhaltung der Hygienevorschriften: Alles richtiggemacht, trotzdem geschlossen. Es sei nicht erkennbar, welchem rechtsstaatlichen Prinzip es folgen sollte, wenn Gesetzesgehorsam praktisch sanktioniert werde. Eine Tatsachengrundlage, wie man mit den Schließungen das Infektionsgeschehen beeinflussen wolle, habe die Verordnung jedenfalls nicht. Dass es sich um einen willkürlichen Akt handele, sehe man insbesondere an dem Verhältnis zwischen den Friseurbetrieben und den Kosmetikbetrieben. Beide seien der Friseurinnung zugeordnet, beide hätten strenge Hygienevorschriften, jedoch nur ein Betrieb müsse schließen. Damit habe der Verordnungsgeber die höchste Stufe bei der Regelung der Berufsausübung betreten, ohne mit hoher Wahrscheinlichkeit dargetan zu haben, dass die befürchteten Gefahren mit (verfassungsmäßigen) Mitteln der vorausgehenden Stufe einer Öffnung mit Hygienevorgaben nicht wirksam bekämpft werden könne. Die Aussage, man wisse es nicht genau, also mache man erstmal alle Betriebe mit körpernahen Dienstleistungen zu, genüge den Anforderungen an eine Darlegung nicht. Man schweige dazu, weil man keinerlei Erkenntnisse habe, obwohl man mehrere Monate im Sommer dazu Gelegenheit gehabt hätte, diesen Sachverhalt zu ermitteln. Anders als im Frühjahr habe man aber bereits auf Erfahrungswerte zurückgreifen können. So habe der Bundesgesundheitsminister Jens Spahn im September dieses Jahres ausgeführt, dass mit dem Wissen heute keine Friseure und kein Einzelhandel mehr schließen müssten. Diese Aussage sei zutreffend, jedoch habe offenbar in den letzten Monaten, in denen wohlgemerkt nicht nur einmal über die anrollende zweite Welle warnend geraunt worden sei, kein Lernprozess stattgefunden. Jedenfalls stelle sich die Frage, ob die Verordnung überhaupt in die Berufsausübungsfreiheit eingreifen dürfe. Eine infektionsschutzrechtliche Ermächtigung dazu bestehe jedenfalls in ihrem Fall nicht. Es liegt keine Feststellung vor, dass sie oder irgendein anderer Betrieb beziehungsweise Inhaber als Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider zu qualifizieren ist, um überhaupt eine Maßnahme anzuordnen. Augenfällig sei, dass in § 32 Satz 3 IfSG der Art. 12 GG ausdrücklich nicht genannt werde und die Norm auch nicht dahingehend ausgelegt werden könne, dass der Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit durch diese Norm gerechtfertigt wäre. Das sei auch nicht notwendig, da derartig pauschale und vom Einzelfall losgelöste Anordnungen dem Infektionsschutzrecht fremd seien, die derart tiefgreifende Einschnitte in die Berufsfreiheit der Betroffenen zur Folge hätten. Das Infektionsschutzgesetz des Bundes habe auch gar keine Ermächtigungsgrundlage für derart weitreichende Anordnungen sein sollen. Insofern ist auf den Zweck des Zitiergebots nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG abzustellen. Die Verordnung postuliere auch ein absolutes und objektives Berufsverbot und greife damit auf der höchsten Stufe der Berufsfreiheit ein nach der Stufentheorie des Bundesverfassungsgerichts. Dies belege zum einen die Wesentlichkeit des Eingriffs und damit die Notwendigkeit eines Parlamentsgesetzes im Sinne des Parlamentsvorbehalts. Zum anderen dürfe ein solcher Eingriff nur bei kollidierenden Verfassungsgütern Dritter oder zwingenden Gründen des Allgemeinwohls vorgenommen werden. Das liege hier nicht vor, weil weder eine Überlastung des Gesundheitssystems zu befürchten noch ersichtlich sei, dass von Kosmetikbetrieben überhaupt eine gesteigerte Infektionsgefahr ausgehe. Die Klägerin habe sich bisher an alle Vorgaben zur Einhaltung der Hygienemaßnahmen sklavisch gehalten. Es sei daher nicht einzusehen, sie wie ein unmündiges Kind zu einem Verhalten erziehen zu wollen, welches sie längst befolge, damit „auf gut Deutsch gesagt Mama Merkel und Papa Spahn Weihnachten nicht absagen und alle ihre Geschenke bekommen“. Es sei nicht Aufgabe des Staates, erwachsene und mündige Bürger nach seinen Wünschen zu erziehen. Es ist ebenso wenig zulässig, sie in irgendeine moderne Form von „Sippenhaft“ zu nehmen. Das Berufsverbot erweise sich jedenfalls als unverhältnismäßig, weil sie – wie wohl die gesamte deutsche Wirtschaft, welche nicht gerade Herrn Jeff Bezos oder anderen Versandhändlern gehöre, bereits durch den ersten „Lockdown“ am Rande des Ruins stehe und jede neuerliche Schließung einem weiteren Sargnagel gleichkomme. Insbesondere im Dienstleistungsgewerbe sei mit der Schließung des Betriebs ein Verlust an Kundenstamm verbunden, der sich kaum wiedergutmachen lasse. Ein derartiges Opfer könne von ihr auch im Sinne des Infektionsschutzes nicht verlangt werden. In der Verordnung sei ebenso geregelt, dass sich nur eine bestimmte Höchstzahl an Personen aus verschiedenen Haushalten treffen dürfe. Diese Regel sei verfassungsrechtlich nicht haltbar. Zum einen sei die Regelung bezüglich der zahlenmäßigen Begrenzung vollkommen willkürlich, da nicht erkennbar sei, auf welcher Grundlage diese konkreten Zahlen beruhen, zum anderen werde mit der Regelung nicht zwischen Familienangehörigen und Fremden differenziert. Die Einschränkungen bezüglich des Umgangs von Familienangehörige würden in unzulässiger Weise in Art. 6 GG eingreifen, ohne dass auch dies sachlich gerechtfertigt sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Umgang zwischen Familienangehörigen gerade zur Lage des Infektionsgeschehens beigetragen habe, seien nicht ersichtlich. Offenbar handele es sich nur um Mutmaßungen, die in den vergangenen Wochen durch die Medien gegeistert seien, ohne dass gesicherte Datengrundlagen dazu vorlägen. Für einen derartigen Eingriff sei das allerdings zu erwarten, immerhin handele es sich bei Art. 6 Abs. 1 GG hinsichtlich des Schutzes von Ehe und Familie um eine grundgesetzlich einzigartige Anordnung als Institutsgarantie und wertentscheidende Grundsatznorm. Auch die Anzahl der Haushalte sei eine vollkommen willkürliche Beurteilungsgrundlage. Welchen Unterschied es machen solle, ob die Personen nun aus zwei, drei oder fünf Haushalten kämen, sei nicht ersichtlich. Wäre die Thematik nicht so ernst, könne man beinahe ins Schmunzeln geraten über eine derart kindlich-naive Vermenschlichung eines Organismus wie dem Virus, der sich in seiner Verbreitung nicht darum schere, in wie vielen Haushalten die Menschen lebten, die er befalle. Auch hier erwiesen sich die Maßnahmen darüber hinaus auch als unverhältnismäßig. Der Mensch sei als soziales Wesen auf seine Einbindung in die Gemeinschaft angewiesen. Der Staat greife hier in den Kernbereich des Privatlebens, die Privatsphäre, und auch in den Kern der besonders geschützten Familie derart ein, dass sie „wie alle anderen auch“ selbst in ihrem privaten Rückzugsraum vor dem Staat und Dritten einer ständigen Kontrolle und Überwachung unterliege, welche diese verfassungsmäßigen Rechte in ihrem Wesensgehalt aushöhlten. Sie könne nicht mehr ungestört vor die Tür gehen, ohne ihr Leben durch die Maskenpflicht, die Betriebsschließung, ein Verbot von Kulturveranstaltungen und anderen rekreativen Aktivitäten kontrolliert zu wissen und auch bei sich zu Hause dürfe sie nicht mehr bestimmen, mit wem sie sich wann und in welcher Form treffe. Die Verordnung verstoße mit in Ihren Regelungen bezüglich der Anwesenheitsdokumentation gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und auch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit, da sie mehr als nur geeignet sei, Bürger von der Ausübung ihrer Grundrechte abzuhalten und sie daher sowohl in ihren grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen als auch ihrer Verhaltensfreiheit zu beeinträchtigten. Damit sei nicht nur die Grenze dessen überschritten, was der Hoheitsträger durch Exekutivhandeln regeln dürfe, sondern auch der Wesensgehalt des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung und die allgemeine Handlungsfreiheit. So habe der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes erst jüngst entschieden, dass eine derartige „Kontaktverfolgung“ die Wesentlichkeitstheorie und damit den Parlamentsvorbehalt betreffe, da es dem Staat mit einer derart umfassenden „Kontaktverfolgung“ möglich sei, Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile zu erstellen. Eine so weitreichende Entscheidung könne, so das Gericht, nur der parlamentarische Gesetzgeber fällen. So liege es sehr nahe, dass sie an der Ausübung ihrer Grundrechte gehindert sein könne, weil sie befürchten müsse, zum „gläsernen Bürger“ zu werden. Damit sei zugleich der Wesensgehalt der allgemeinen Handlungsfreiheit erfasst. Durch die weitreichende Ermächtigung der Exekutive, das gesamte Rechts- und Verfassungsleben zu bestimmen und unter dem Deckmantel des Infektionsschutzes und der „Kontaktverfolgung“ die Grundrechtsträger dazu zu verpflichten, einander zu bespitzeln und gegenseitig ihre persönlichen Daten zu erfassen, sei der totale Überwachungsstaat und damit der unkontrollierte Polizeistaat „grausame Realität“ geworden. Wenn jeder Bürger befürchten müsse, in jedem seiner Schritte nachverfolgt zu werden, sei dies das Ende der allgemeinen Handlungsfreiheit. Offenbar sei mit dem Virus aus Wuhan gleich auch das Verständnis von Gesellschaft, Volk und Rechtsstaat aus der Volksrepublik China in der Bundesrepublik eingetroffen und habe den Rechtsstaat infiziert. Es dürfe bezweifelt werden, dass auch der parlamentarische Gesetzgeber ein verfassungsmäßiges Recht produzieren könne, welches eine derartige Erschaffung des „gläsernen Bürgers“ erlaube, indem es den Infektionsschutz zur obersten Staatsdirektive erhebe. Im Übrigen verstoße die Regelung auch gegen den Grundsatz der Datenminimierung nach dem Art. 5 DSGVO. Die Verordnung verstoße mit ihrer Verpflichtung, in nahezu jedem Bereich des öffentlichen Lebens eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, gegen die Rechte aller Bürger auf körperliche Unversehrtheit. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit trete hier zweifelsohne in Konflikt mit dem Bestreben, die Volksgesundheit durch Überlastung des Gesundheitssystems aufgrund infektiöser Krankheiten zu schützen. Im Rahmen praktischer Konkordanz ist es nicht möglich, beiden Interessen zur Geltung zu verhelfen. Bei Abwägung der beteiligten Interessen müsse sich hier ihr – der Antragstellerin – Recht durchsetzen, durch das Tragen einer sogenannten Alltagsmaske die damit verbundenen gesundheitlichen Risiken nicht tragen zu müssen. Dabei spiele zunächst ganz allgemein eine erhebliche Rolle, dass hier von Grundrechtsträgern wie der Klägerin verlangt werde, ganz konkrete und im Einzelfall auch eintretende Gesundheitsbeeinträchtigungen zugunsten einer abstrakten Gefahr für ein Allgemeingut ihre eigenen Rechte zurückzustellen. Das werde umso relevanter, wenn man bedenke, dass das Allgemeingut letztlich ebenfalls mittelbar über „die Volksgesundheit“ das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Leben betreffe. Schon wegen der für Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG geltenden „Objektformel“ könne es dem einzelnen grundsätzlich nicht zugemutet werden, „zum Wohle der Allgemeinheit“ seine eigene Gesundheit zu opfern. Das deutsche Grundrechtsverständnis ist normativ-individualistisch und deskriptiv-kollektivistisch. Dabei müsse „er“ sich auch die Frage gefallen lassen, wie es sein könne, dass die Maßnahmen wie Kontaktbeschränkungen und Maskenpflicht, die derzeit überall in einer Form in der Bundesrepublik gelten, einerseits effektiv sein sollten und vom absoluten Gros der Bevölkerung auch befolgt würden, andererseits die „Infektionszahlen“ trotzdem weiter und weiter anstiegen. Es sei statistisch vollkommen unmöglich, dass die Maßnahmen wie die Maskenpflicht einerseits so effektiv sein sollen, dass sie offenbar Millionen und Abermillionen von Coronatoten verhindert haben, sie andererseits nicht streng genug befolgt worden sein sollen und sich ihr Effekt darin erschöpfe, die Sterblichkeit auf das Niveau zu senken, welches der saisonalen Grippe entspreche. Dem Antragsgegner könne es hier in seiner Funktion als Grundrechtsverpflichteter nicht gelingen, den Nachweis der Effektivität seiner Grundrechtseingriffe zur Zielerreichung zu erbringen. Diese „Unergiebigkeit“ gehe zu seinen Lasten. Auch sei der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zulässig und begründet. Sie, die Antragstellerin, habe einen Verfügungsanspruch und auch einen Verfügungsgrund. Denn die Verordnung erweist sich in Bezug auf die angegriffenen Punkte als rechtswidrig. Schon wegen des Verstoßes gegen den Parlamentsvorbehalt gebe es kein schützenswertes Interesse an der Perpetuierung einer verfassungswidrigen Verordnung. Es sei bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eine einstweilige Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zu erlassen, da für sie andernfalls schwere Nachteile drohten. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen der Anordnung zur Pflicht des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung und im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG. Gerade wegen des massiven Eingriffs in die Berufsfreiheit könne ihr ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden. Insbesondere drohe ihr der Verlust ihres Betriebs. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 9.11.2020 Stellung genommen. Hierauf wird Bezug genommen. II. Der Antrag auf eine vorläufige Außervollzugsetzung der generellen Betriebsuntersagung für Kosmetik-Studios im § 7 Abs. 4 Satz 1 Verordnung des Antragsgegners zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 30.10.20202 vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, Artikel 2 der Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020, Amtsblatt 2020 I, 1049 ff. vom 31.10.2020vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, Artikel 2 der Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020, Amtsblatt 2020 I, 1049 ff. vom 31.10.2020 im Wege einer einstweiligen Anordnung ist nach Maßgabe des § 47 Abs. 6 VwGO zulässig (A.), in der Sache aber nicht begründet (B.). A. Der unter anderem auf die vorläufige Außervollzugsetzung der §§ 2, 3, 6 und 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP3 vgl. zur Unbedenklichkeit der inhaltlichen Begrenzung des Normenkontrollantrags auf einzelne Vorschriften unter dem Aspekt einer „Teilbarkeit“ der auf ganz unterschiedliche Lebensbereiche mit einer jeweils eigenen Betroffenheit zielenden Vorschriften der Verordnung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.6.2020 – 2 B 222/20 –, Juris, dort zu § 4 Abs. 4 VO-CP OVG , ständige Rechtsprechungvgl. zur Unbedenklichkeit der inhaltlichen Begrenzung des Normenkontrollantrags auf einzelne Vorschriften unter dem Aspekt einer „Teilbarkeit“ der auf ganz unterschiedliche Lebensbereiche mit einer jeweils eigenen Betroffenheit zielenden Vorschriften der Verordnung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.6.2020 – 2 B 222/20 –, Juris, dort zu § 4 Abs. 4 VO-CP OVG , ständige Rechtsprechung gerichtete Antrag ist nach den §§ 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthaft. Die Antragstellerin ist als Inhaberin eines von der zuletzt genannten Verbotsnorm erfassten Kosmetik-Studios insoweit auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 VwGO. Sie ist nach ihrem Vortrag bei Fortdauer der Schließung in besonderer Weise und damit in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) betroffen. Das dadurch indizierte Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht wegen einer möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden „Entschädigung“ für entgangene Betriebseinnahmen. Ob die Antragstellerin künftig von solchen Zuwendungsregeln erfasst werden wird, kann daher dahinstehen. Ergibt sich aber die Antragsbefugnis für das Verfahren insoweit, bedarf es hier keines weiteren Eingehens auf die Frage der Zulässigkeit des Antrags, soweit er sich gegen die übrigen zuvor genannten Vorschriften der Rechtsverordnung richtet. B. Dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass der begehrten Vorabregelung kann jedoch in der Sache nicht entsprochen werden. 1. Da die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift (§ 47 Abs. 6 VwGO) bereits keine – erst Recht keine in der Schwere den dort genannten Anforderungen genügenden – tatsächlichen Belastungen durch eine auch nur vorübergehende Pflicht zur Hinnahme der allgemeinen Einschränkungen nach den §§ 2 Abs. 2, 3 und 6 VO-CP dargelegt hat, konnte der Antrag insoweit schon deswegen keinen Erfolg haben. Anordnungen auf dieser Grundlage dienen ungeachtet des objektiven Charakters des in der Hauptsache durchzuführenden Normenkontrollverfahrens vor allem dem Individualrechtsschutz beziehungsweise der Sicherstellung seiner Effektivität (Art. 19 Abs. 4 GG). Hinsichtlich der vergleichsweisen Geringfügigkeit des Eingriffs im Zusammenhang mit der (nur) eingeschränkten Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung („Maskenpflicht“) nach dem § 2 Abs. 2 VO-CP und der Frage der Verfassungsmäßigkeit von Regelungen über die Kontaktnachverfolgung kann ergänzend auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 28.8.2020 – Lv 15/20 –, die der Antragstellerin nach ihrem Vortrag zum „informationellen Selbstbestimmungsrecht“ bekannt ist, Bezug genommen werden. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat in seiner Entscheidung – über die von der Antragstellerin zitierten Passagen hinaus – zur sogenannten „Maskenpflicht“ im Sinne des § 2 VO-CP ausdrücklich betont, dass der damit verbundene Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und in das Persönlichkeitsrecht verhältnismäßig sei, da die Regelung befristet sei, sich nicht auf den privaten Bereich erstrecke und für den Träger (der „Maske“) „nur in wenigen, kurzzeitigen Alltagsituationen geringe Belastungen mit sich“ bringe (vgl. Seite 17 unten des Urteilsabdrucks). Ungeachtet der Frage einer Bindungswirkung dieser Aussage nach dem § 10 Abs. 6 VerfGG auch für den Senat und das vorliegende Verfahren ist dem jedenfalls in der Sache zuzustimmen. Was die ebenfalls beanstandeten Kontakteinschränkungen anbelangt, hat der Antragsgegner im Anschluss an diese Entscheidung eine auch in der aktuellen, hier zur Rede stehenden Fassung der Verordnung mit Blick auf den von der Antragstellerin „abstrakt“ angeführten Art. 6 GG ausdrücklich privilegierende Regelungen über den „familiären Bezugskreis“ aufgenommen (§ 1 Abs. 2 VO-CP). Vor dem Hintergrund bedarf es am Maßstab des § 47 Abs. 6 VwGO zumindest unter dem Aspekt des Fehlens eines Anordnungsgrundes keiner weiteren Befassung mit den in der Antragsschrift insoweit aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen des Parlamentsvorbehalts und der Wesentlichkeitstheorie. Zu einer (parlamentsgesetzlichen) Regelung der Kontaktnachverfolgung (§ 3 VO-CP) wurde dem Landtag des Saarlandes in dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs eine Übergangsfrist eingeräumt, die noch nicht verstrichen ist. 2. Der Antrag muss auch erfolglos bleiben, soweit er sich auf die vorläufige Außervollzugsetzung des § 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP richtet. Bezogen auf ihr Kosmetik-Studio und die mit der Schließungsanordnung einhergehende eigene Betroffenheit ist eine solche Entscheidung im konkreten Fall nicht zur Abwendung schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen „dringend geboten“ (§ 47 Abs. 6 VwGO). Die gilt ungeachtet des Umstands, dass bei der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO in erster Linie eine prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten des – hier künftigen – Rechtsbehelfs in der Hauptsache, also eines entsprechenden Normenkontrollantrags, vorzunehmen ist.4 vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes absehen lassenvgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes absehen lassen Ob die von den Antragstellern angegriffene Rechtsverordnung aus gegenwärtiger Sicht trotz des nunmehr – bezogen auf den Fall der Antragstellerin aber auch in anderen Bereichen – wenn auch mit Unterbrechungen über Monate dauernden Betriebsverbots noch eine ausreichende Grundlage in dem § 32 Satz 1 IfSG5 vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz –, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I, Seite 587vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz –, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I, Seite 587 findet, obwohl in diesem gesamten Zeitraum bisher keine zumindest bestätigende oder die zahlreichen erheblichen Eingriffe in Grundrechte der saarländischen Bürgerinnen und Bürger „billigende“ Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers erwirkt wurde, ist – wie die Antragstellerin ebenfalls umfangreich vorträgt – in der Tat sehr zweifelhaft und erlangt mit zunehmendem Zeitablauf steigende Relevanz. Die Beantwortung dieser Frage lässt der Senat indes auch für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren erneut noch einmal ausdrücklich dahingestellt6 vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 – 2 B 128/20 und 2 B 130/20 –, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden – auch formellen – Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen „Blankettermächtigung“ am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 – 2 B 143/20 –, alle bei Jurisvgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 – 2 B 128/20 und 2 B 130/20 –, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden – auch formellen – Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen „Blankettermächtigung“ am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 – 2 B 143/20 –, alle bei Juris mit Blick auf die derzeit sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene eingeleiteten Versuche, den unter Verweis auf rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere den sogenannten „Parlamentsvorbehalt“, auch vom Senat7 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 –, bei juris und auf der Homepage des Gerichtsvgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 –, bei juris und auf der Homepage des Gerichts geäußerten Bedenken durch eine Einbindung der gewählten Volksvertretungen bei der konkreten Anordnung der Einschränkungen von Grundrechten Rechnung zu tragen.8vgl. den Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag vom 3.11.2020 – Drucksache 19/23944 – für ein Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite; dazu auch die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen „Konkretisierung“, etwa bei LTO – Legal Tribune Online, vom 3.11.2020: „Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.“, sowie – auf Landesebene – den „nachtäglichen“ Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020vgl. den Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag vom 3.11.2020 – Drucksache 19/23944 – für ein Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite; dazu auch die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen „Konkretisierung“, etwa bei LTO – Legal Tribune Online, vom 3.11.2020: „Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.“, sowie – auf Landesebene – den „nachtäglichen“ Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 So sollen bundesrechtlich unter anderem die „notwendigen Schutzmaßnahmen“ im Sinne der Verordnungsermächtigung § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG nun durch einen neuen § 28a IfSG näher bestimmt und konkretisiert werden. Auf Landesebene behandelt der Landtag des Saarlandes gegenwärtig einen von allen Fraktionen getragenen Entwurf für ein „Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz“.9vgl. dazu die Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020vgl. dazu die Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 Dem liegt die zutreffende Erkenntnis zugrunde, dass nach nunmehr mehr als einem halben Jahr die teils erheblichen Grundrechtseingriffe aufgrund der Generalklausel in dem § 28 Abs. 1 IfSG (§ 32 IfSG) als Rechtsgrundlage „im Hinblick auf den aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip abgeleiteten Wesentlichkeitsgrundsatz „zunehmend problematischer“ werden. Da diese Regelungen konkret absehbar sind, sieht der Senat, der anders als der Verfassungsgerichtshof nicht zur Bestimmung von Fristen für die Ausräumung von Verfassungsverstößen befugt ist, im vorliegenden Anordnungsverfahren weiter keine Veranlassung, in der gegenwärtigen Situation die bisherige Rechtslage im Vorgriff auf ein Hauptsacheverfahren entscheidungstragend einer weiteren Überprüfung zu unterziehen. Das gilt insbesondere für die in dem Entwurf des „Maßnahmengesetzes“ in § 3 vorgesehene Form der Beteiligung des Landtags. 2. Auch wenn im konkreten Fall nach der Rechtsprechung des Senats viel dafür spricht, dass hinsichtlich der von der Antragstellerin bekämpften Betriebsuntersagung für ihr Kosmetik-Studio in dem § 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP insbesondere mit Blick auf die Privilegierung für Friseursalons (§ 7 Abs. 4 Satz 3 VO-CP) im Hauptsacheverfahren bei isolierter Betrachtung eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes festzustellen wäre,10vgl. dazu insbesondere OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2020 – 2 B 306/20 – und vom 9.11.2020 – 2 B 323/20 – (Tattoo-Studios)vgl. dazu insbesondere OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2020 – 2 B 306/20 – und vom 9.11.2020 – 2 B 323/20 – (Tattoo-Studios) hat der Senat derartigen Anträgen von Erbringern anderer köpernaher Dienstleistungen nur entsprochen, wenn die Betreiber im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar ihre Absicht beziehungsweise ihre Bereitschaft dargetan und belegt haben, (strenge) Hygienekonzepte bei der Fortführung ihrer Studios zu beachten beziehungsweise umzusetzen. Das wurde auch in den Tenorierungen entsprechender Beschlüsse bereits in der Vergangenheit stets zur Bedingung gemacht.11vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 – (zu Prostitutionsstätten)vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 – (zu Prostitutionsstätten) Davon kann im Fall der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens vor dem Hintergrund ihres Gesamtvorbringens nicht ausgegangen werden. Insoweit kann auf den zuvor ausführlich wiedergegebenen Vortrag in der Antragsschrift vom 4.11.2020 verwiesen werden. Die Antragstellerin sieht beispielweise im Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine nicht zumutbare konkrete Gefährdung ihrer Gesundheit. Da derartige den wesentlichen Teil ihres Vorbringens bestimmende medizinisch naturwissenschaftliche Fragen des vorliegenden Verfahrens sicher keiner abschließenden Klärung zugeführt werden können, ist für eine entsprechende Anordnung in ihrem Fall aus Sicht des Senats kein Raum. Darüber hinaus ist dem Vorbringen unschwer zu entnehmen, dass die Antragstellerin auch die Maßnahmen zur Kontaktnachverfolgung, denen auch bei einem Weiterbetrieb ihres eigenen Studios eine erhebliche Bedeutung zukäme, grundsätzlich ablehnt. 3. Im Ergebnis das der Antrag daher insgesamt zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Festsetzung von 15.000,- € für den Antrag betreffend das Kosmetikstudio der Antragstellerin orientiert sich an der Praxis des Senats für vergleichbare Einrichtungen. Da der Antrag auch auf eine vorläufige Außervollzugsetzung der Regelungen der Verordnung des Antragsgegners in § 2 VO-CP („Maskenpflicht“), § 3 VO-CP (Kontaktnachverfolgung) und im § 6 VO-CP (Kontaktbeschränkungen) zielte insoweit ein Zuschlag von 10.000,- € in Ansatz zu bringen. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht veranlasst. Der Beschluss ist unanfechtbar.