OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 B 60/22

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:0506.2B60.22.00
4mal zitiert
5Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Welche Entfernung zwischen Wohnort und Kindertagesstätte noch zumutbar ist, lässt sich nicht abstrakt-generell festlegen, sondern hängt vielmehr von den Besonderheiten des Einzelfalles ab. Insofern sind u.a. die Entfernung zwischen Wohnort und Tagesstätte/Tagespflegestelle, die zur Verfügung stehenden Transportmittel, die Aufgabenteilung in der Familie sowie die Arbeitsplätze und Arbeitszeiten der Eltern in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4.2 2020 – 3 MB 38/19 – m.w.Nw. zur Rechtsprechung). (Rn.13) 2. Der § 24 Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) gewährleistet anders als § 24 Abs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) lediglich eine halbtägige Förderung. (Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. März 2022 - 3 L 129/22 - wird zurückgewiesen. Dier Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Welche Entfernung zwischen Wohnort und Kindertagesstätte noch zumutbar ist, lässt sich nicht abstrakt-generell festlegen, sondern hängt vielmehr von den Besonderheiten des Einzelfalles ab. Insofern sind u.a. die Entfernung zwischen Wohnort und Tagesstätte/Tagespflegestelle, die zur Verfügung stehenden Transportmittel, die Aufgabenteilung in der Familie sowie die Arbeitsplätze und Arbeitszeiten der Eltern in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4.2 2020 – 3 MB 38/19 – m.w.Nw. zur Rechtsprechung). (Rn.13) 2. Der § 24 Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) gewährleistet anders als § 24 Abs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) lediglich eine halbtägige Förderung. (Rn.14) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. März 2022 - 3 L 129/22 - wird zurückgewiesen. Dier Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die am ... 2019 geborene Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Bereitstellung eines ganztägigen Betreuungsplatzes, der unter Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln in nicht mehr als 30 Minuten von ihrem Wohnort in A-Stadt erreichbar ist. Derzeit erfolgt die Betreuung der Antragstellerin in dem Umfang von zehn Stunden täglich (Montag bis Freitag) in der Kindertageseinrichtung W in S. Die Mutter der Antragstellerin ist im Klinikum W beschäftigt. Im Juni 2021 meldeten die gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin den Bedarf für einen Kinderbetreuungsplatz an. Ein Betreuungsangebot durch den Antragsgegner erfolgte daraufhin nicht. Mit E-Mail vom 2.9.2021 wandte sich der Vater der Antragstellerin mit dem Anliegen an die Gemeinde A-Stadt. Zwischenzeitlich erfolgte die Zusage eines Krippenplatzes für den im Juli 2021 geborenen Bruder der Antragstellerin in der Kita „Haus“ in der Gemeinde A-Stadt zum 1.8.2022. Mit E-Mail vom 25.1.2022 teilte die Gemeinde A-Stadt den gesetzlichen Vertretern der Antragstellerin mit, nach Prüfung der Sachlage könne ab dem 1.5.2023 ein Betreuungsplatz in der Einrichtung Kindertagesstätte Holz angeboten werden. Diese Kindertagesstätte schließe über die Sommerferien zur gleichen Zeit wie die Kita „Haus“, mit der bereits ein Vertrag über die Aufnahme des Bruders der Antragstellerin zum 1.8.2022 bestehe. Sollte es zu einem früheren Zeitpunkt möglich sein, die Antragstellerin in H oder in der Kita „Haus“ aufzunehmen, werde man sich melden. Mit Eingang vom 7.2.2022 begehrte die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht. Zur Begründung trug sie vor, ihr stehe gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII zu. Die benötigte Betreuungszeit sei ein Ganztagsplatz in einer Tageseinrichtung von 7:00 bis 17:00 Uhr. Ihre Mutter sei bei dem Klinikum S W angestellt und arbeite im Schichtdienst. Ihr Vater arbeite in Vollzeit zwischen 7:30 Uhr und 15:00 Uhr in M (Rheinland-Pfalz). Die Fahrzeiten zur Arbeitsstätte ihrer Mutter betrügen zwischen 35 und 40 Minuten, die des Vaters ca. 45 bis 50 Minuten, wobei die Arbeitsorte in entgegengesetzten Richtungen lägen. Es sei geplant, dass beide Elternteile die Antragstellerin von der Kita abholten. Die Einrichtung Kindertagesstätte W, in der die Antragstellerin zurzeit betreut werde, befinde sich in 28 km Entfernung zu ihrem Wohnort und bedeute einen finanziellen Mehraufwand von monatlich ca. 784,00 €. Die dortige Betreuung ende spätestens im September 2022, wenn sie drei Jahre alt werde. Ihr sei es nicht zuzumuten, bis zu ihrem dritten Geburtstag und darüber hinaus eine derart weit entfernte Einrichtung zu besuchen. Der Antragsgegner habe mitgeteilt, er habe keinen Einfluss auf die städtischen Einrichtungen und könne evtl. mit Tagesmüttern/-vätern helfen. Es sei gesagt worden, dass es in der Region sehr schlecht aussähe, da der Bedarf deutlich höher als das Angebot sei. Eine Betreuung der Antragstellerin mit Tagesmüttern/-vätern sei nicht möglich gewesen, da entweder Absagen oder ein Wartelisteplatz erfolgt seien. Bei dem vorliegenden Antrag handele es sich um eine Interimslösung und nicht um eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil ihr Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII für den hier gegenständlichen Zeitraum irreversibel erledigt wäre. Der Nachteil sei für sie unzumutbar, zumal in der Hauptsache eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie obsiege und der Antragsgegner den geltend gemachten Anspruch anerkennen werde. Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr bis zur Entscheidung in der Hauptsache, ab sofort für die Wochentage Montag bis Freitag einen Betreuungsplatz von jeweils 10 Stunden in der Zeit von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr zur frühkindlichen Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflege zur Verfügung zu stellen, der unter Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln in nicht mehr als 30 Minuten von der Wohnung der Antragstellerin, A-Straße, A-Stadt erreichbar sei. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und hat vorgetragen, es sei unstreitig, dass sich aus § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII ein Anspruch auf Ganztagsbetreuung für die Antragstellerin ableiten lasse. Diesem sei jedoch im vorliegenden Fall genüge getan. Die Forderung, einen Betreuungsplatz wohnortnah ab sofort zur Verfügung zu stellen, sei unerfüllbar, da ein solcher Platz nicht vorhanden sei. Er werde aber ab September 2022 mit Sicherheit zur Verfügung stehen. Aufgrund der Intervention der Sachbearbeiterin sei sichergestellt, dass die Antragstellerin auch über die Krippenzeit hinaus in der Kindertageseinrichtung W verbleiben könne. Die Gemeinde A-Stadt habe zwischenzeitlich sichergestellt, dass ein Platz für die Antragstellerin bereits im September 2022 zur Verfügung gestellt werden könne. Die Situation der Kinderbetreuungsangebote im Regionalverband S stelle sich als angespannt dar. Der Versorgungsgrad bei Altersgruppe Ü3 liege bei nur 90 %. Es werde alles getan, um das Angebot an Kinderbetreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege bedarfsdeckend auszubauen. Die Versorgungslücke sei aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse entstanden. Zu nennen sei die Steigerung der Geburtenrate und der nicht zu erwartende Zuzug kinderreicher Familien in der Flüchtlingswelle. Es liege in der Natur der Sache, dass hier der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgrund von Planungsgegebenheiten und erforderlichen Baumaßnahmen zeitlich etwas hinterherhinke. Die Antragstellerin hat hierauf erwidert, entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners sei dem Ganztagsbetreuungsanspruch nicht genüge getan. Der gegenwärtige Platz sei weder in 30 Minuten durch öffentliche Verkehrsmittel erreichbar noch sei er fünf Kilometer von ihrem Wohnort entfernt. Eine weitere Betreuung in der Kindertageseinrichtung W sei keine Alternative, da der täglich zurückzulegende Weg nicht den durch die Rechtsprechung gefestigten zumutbaren WegeN und Zeiten entspreche. Gerade die zeitliche und finanzielle Mehrbelastung sei ihr und ihren Eltern nicht weiter zumutbar. Selbst wenn ihr aus Kapazitätsgründen ab sofort tatsächlich noch kein Platz zur Verfügung gestellt werden könne, sei doch für die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs die gerichtliche Feststellung des Anspruchs notwendig. Eine Erledigung könne daher trotz Zusage für September 2022 nicht erklärt werden. Der Betreuungsbedarf bestehe seit der ersten Bedarfsanmeldung im Juni 2021 ab September 2021 bis zum Eintritt in die Schule. Mit Beschluss vom 3.3.2022 - 3 L 129/22 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Antragstellerin habe weder einen Anordnungsanspruch auf vorläufigen Nachweis eines entsprechenden Betreuungsplatzes noch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen können. Zwar habe gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet habe bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Gleichwohl sei aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles ein Anordnungsanspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners zur unmittelbaren Bereitstellung eines entsprechenden Betreuungsplatzes nicht ersichtlich, so dass auch kein Eilbedürfnis bestehe. Es sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin unstreitig aktuell in der Kindertagesstätte W betreut werde und ihr nicht erst ab Mai 2023, sondern bereits ab September dieses Jahres in der Kita H, also in unmittelbarer Nähe ihres Wohnortes in A-Stadt, ein Betreuungsplatz zugesagt sei. Hinzu komme, dass sie derzeit einen Betreuungsplatz innehabe, der sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes ihrer Mutter befinde, was die ins Feld geführte Entfernung vom Wohnort relativiere und bei der weiteren Zumutbarkeit dieser Betreuungsalternative berücksichtigt werden müsse. Darüber hinaus spreche mit Gewicht für eine vorübergehende weitere Zumutbarkeit, dass der Vater der Antragstellerin in seinem Schreiben an die Gemeinde A-Stadt vom 2.9.2021 angegeben habe, „im schlimmsten Fall“ bereit zu sein, seine Tochter bis September 2022 nach S zu bringen. Anhaltspunkte dafür, dass sich an dieser Bereitschaft oder den Lebensumständen der Eltern etwas entscheidungserheblich geändert habe, das Anlass gäbe, die nur noch vorübergehende Weiterbetreuung in S nunmehr als unmöglich oder zumindest unzumutbar zu bewerten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Der behauptete finanzielle monatliche Mehraufwand sei weder näher belegt noch glaubhaft gemacht. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 3.3.2022 zugestellt. Am 10.3.2022 hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben und diese am 4.4.2022 (einem Montag) begründet. II. Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die gegen den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3.3.2022 von der Antragstellerin geltend gemachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Zur Begründung der Beschwerde bringt die Antragstellerin vor, das Verwaltungsgericht habe zwar richtigerweise festgestellt, dass sie aktuell in der Kindertagesstätte W betreut werde und diese sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes ihrer Mutter befinde. Das Gericht habe jedoch nicht beachtet, dass sich ihre Mutter gegenwärtig in Elternzeit befinde und daher eine unzumutbare Belastung im Hinblick auf die Betreuung in der Kita in mehr als 28 km Entfernung bestehe. Ihre Mutter werde frühestens ab 1.8.2022 wieder ihrer Arbeit nachkommen können. In der Antragsschrift sei auch dargelegt worden, dass ihr Bruder ab 1.8.2022 einen Kita-Platz in A-Stadt erhalten habe. Der gesetzliche Anspruch sei daher gegenwärtig nicht erfüllt und der gegenwärtige Betreuungsplatz sei nicht zumutbar. Entgegen dem Antrag habe sie für September 2022 auch erst am 17.3.2022 die schriftliche Zusage des Betreuungsplatzes von der Einrichtungsleitung der Kindertagesstätte H erhalten. Allerdings handele es sich nicht wie erwartet und beantragt um eine Vollzeitbetreuung, sondern um einen Regelplatz von 7:30 Uhr bis 13:30 Uhr. Dies entspreche nicht ihrem Bedarf. Die genannten Zeiten führten dazu, dass ihre Mutter ihre Beschäftigung nach der Elternzeit nicht mehr aufnehmen könne. Aufgrund dieser Sachlage falle es durchaus ins Gewicht, dass ihr Vater „im schlimmsten Fall“ bereit sei, sie bis September 2022 nach S zu bringen. Selbstverständlich sei er davon ausgegangen, dass dies dann ab September für die gewünschte Betreuungszeit von 7:00 bis 17:00 Uhr gelte. Hinsichtlich des zusätzlichen Fahrtaufwands wurde eine Berechnung des monatlichen Mehraufwands eingereicht. Zur Verdeutlichung wurden zwei Googlemaps-Ausdrucke vorgelegt, aus welchen hervorgehe, dass der Weg zur Arbeitsstätte nicht mit dem Weg zur Kita verbunden werden könne. Diese Ausführungen vermögen indes nicht zu überzeugen. Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund i.S.d. § 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft gemacht. Der Senat ist zunächst – auch unter Berücksichtigung des erstmals im Beschwerdeverfahren erfolgten Vortrags, wonach sich ihre Mutter derzeit im Erziehungsurlaub befinde - wie das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass ihre bis zum Ablauf des Monats August erfolgende Weiterbetreuung in der Kindertagesstätte W in S nicht zumutbar sei. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf (§ 24 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII). Dabei genügt der Nachweis eines Angebotes zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nur, wenn das Angebot dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten insbesondere in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entspricht.1vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 5 C 19.16 –; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4.2 2020 – 3 MB 38/19 –; zitiert nach jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 5 C 19.16 –; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4.2 2020 – 3 MB 38/19 –; zitiert nach juris Hinsichtlich seiner örtlichen Lage entspricht ein Betreuungsplatz dem individuellen Bedarf, wenn er von den Eltern und dem Kind in zumutbarer Weise zu erreichen ist. Welche Entfernung zwischen Wohnort und Tagesstätte dabei noch zumutbar ist, lässt sich nicht abstrakt-generell festlegen, sondern hängt vielmehr von den Besonderheiten des Einzelfalles ab. Insofern sind u.a. die Entfernung zwischen Wohnort und Tagesstätte/Tagespflegestelle, die zur Verfügung stehenden Transportmittel, die Aufgabenteilung in der Familie sowie die Arbeitsplätze und Arbeitszeiten der Eltern in die Betrachtung einzubeziehen.2vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4.2 2020 – 3 MB 38/19 – m.w.Nw. zur Rechtsprechung; jurisvgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4.2 2020 – 3 MB 38/19 – m.w.Nw. zur Rechtsprechung; juris Bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung ist von Bedeutung, dass die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt hatte, dass sich ihre Mutter bereits seit 3.10.2021 bis zum 26.7.2022 im Erziehungsurlaub befindet3vgl. das als Anlage zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 20.4.2022 vorgelegte Schreiben der Personalabteilung des Klinikum S. an die Mutter der Antragstellerin vom 13.8.2021vgl. das als Anlage zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 20.4.2022 vorgelegte Schreiben der Personalabteilung des Klinikum S. an die Mutter der Antragstellerin vom 13.8.2021, sie also ihre Arbeitsstätte in der Klinik W nicht täglich anfährt. In der erstinstanzlichen Antragsschrift vom 7.2.2022 wurde hingegen noch (dort auf Seiten 3 unten und 4) unter Angabe der Arbeitszeiten vorgetragen, dass diese im Schichtdienst in der Klinik arbeite. Gemessen an ihrem eigenen ursprünglichen Vortrag kann die Antragstellerin daher nicht mit Erfolg geltend machen, das Verwaltungsgericht habe einen entscheidungserheblichen Umstand nicht beachtet. Infolgedessen hat das Verwaltungsgericht daher zutreffend angenommen, dass die weitere Betreuung der Antragstellerin am Arbeitsplatz ihrer Mutter in zeitlicher und räumlicher Hinsicht dem individuellen Bedarf der Familie entspricht und damit ihren Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII erfüllt. Diese Annahme erweist sich in Ansehung der Einzelfallumstände auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens als gerechtfertigt. Dass aktuell wegen der Elternzeit ihrer Mutter die Betreuungseinrichtung derzeit nicht in Zusammenhang mit dem Aufsuchen deren Arbeitsstätte angefahren werden kann und daher zusätzliche Fahrtkoten entstehen, ist von der Familie hinzunehmen, da es sich hierbei voraussichtlich nur um einen vorübergehenden Zeitraum handeln wird. Nach Beendigung ihrer Elternzeit am 26.7.2022 wird die Mutter der Antragstellerin im August dieses Jahres wieder ihrer Beschäftigung in dem Klinikum W nachgehen können. Soweit die Antragstellerin auf den Arbeitsort ihres Vaters in M (im Landkreis Trier-Saarburg in Rheinland-Pfalz) verweist und geltend macht, wegen der Fahrtstrecke und der hierdurch bedingten finanziellen Mehraufwendungen sei es ihm nicht zuzumuten, die Kindertagesstätte im Klinikum W anzufahren, greift dieser Einwand nicht durch. Denn die Antragstellerin kann von ihrer Mutter in die Kindertagesstätte W – wie vor dem Beginn ihrer Elternzeit auch – gebracht und abgeholt werden. Soweit die Antragstellerin des weiteren bezogen auf den ihr ab Vollendung des dritten Lebensjahres im September 2022 zugewiesenen Betreuungsplatz in der Einrichtung der Kindertagesstätte H beanstandet, es handele sich nicht wie erwartet und beantragt um eine Vollzeitbetreuung, sondern nur um einen nicht bedarfsgerechten Regelplatz von 7:30 Uhr bis 13:30 Uhr, verfängt ihr Einwand nicht. Hinsichtlich des in diesem Zusammenhang geltend gemachten Anordnungsanspruchs ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch des Kindes auf Förderung in einer Tageseinrichtung nach dem Gesetzeswortlaut allein davon abhängig gemacht hat, dass das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, was bei der Antragstellerin am 12.9.2022 der Fall sein wird. Dieser gesetzliche Anspruch ist aufgrund des erfolgten Nachweises eines wohnortnahen (Regel-)Betreuungsplatzes im Umfang von sechs Stunden täglich für die Antragstellerin ab September 2022 in der Kita H4vgl. Schreiben der Kindertagesstätte H vom 17.3.2022vgl. Schreiben der Kindertagesstätte H vom 17.3.2022 erfüllt. Dem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der zeitliche Umfang der in Aussicht gestellten Betreuung nicht ihrem Wunsch nach ganztägiger Betreuung (10 Stunden täglich) entspricht. Die Antragstellerin verkennt, dass der § 24 Abs. 3 SGB VIII anders als § 24 Abs. 2 SGB VIII lediglich eine halbtägige Förderung gewährleistet. Aus der Regelung in § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, wonach die Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken haben, dass für die Altersgruppe ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht, kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber den Rechtsanspruch aus Satz 1 der Vorschrift nicht auf einen solchen Ganztagsplatz gerichtet angesehen hat, weil sonst die Regelung in Satz 2 überflüssig gewesen wäre. Ein klagbarer Anspruch auf eine Ganztagesbetreuung besteht daher nicht.5vgl. den Beschluss des Senats vom 8.10.2020 - 2 B 270/20 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.12.2021s 10 ME 170/21 -; jeweils zitiert nach jurisvgl. den Beschluss des Senats vom 8.10.2020 - 2 B 270/20 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.12.2021s 10 ME 170/21 -; jeweils zitiert nach juris Der Rechtsanspruch ist nach der Absicht des Gesetzgebers jedoch mindestens auf einen Halbtagsbetreuungsplatz gerichtet; dabei ist unter Berücksichtigung der Arbeitsfahrzeiten und/oder Hol- und Bringzeiten von einer Betreuungszeit von sechs Stunden am Tag (inklusive Mittagessen) auszugehen. Eine Differenzierung zwischen berufstätigen und nicht berufstätigen Eltern hat dabei nicht zu erfolgen, da der Absatz 3 des § 24 SGB VIII im Unterschied zu den Absätzen 2 und 4 nicht auf Absatz 1 Satz 3, wonach der Umfang der täglichen Förderung sich nach dem individuellen Bedarf richtet, Bezug nimmt, sondern lediglich bei (über den regelmäßigen Bedarf hinausgehenden) besonderem Bedarf oder ergänzend die Förderung in Kindertagespflege nach § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII vorsieht.6vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.12.2021s 10 ME 170/21 -; jurisvgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.12.2021s 10 ME 170/21 -; juris Der pauschale Einwand der Antragstellerin, ihre Mutter könne aufgrund der zeitlichen Reduzierung des Umfangs der Betreuung in der Kita H. ihre Beschäftigung in der Klinik W nach der Elternzeit nicht mehr ausüben, da sie im Schichtdienst arbeite, überzeugt nicht. In dem vorgelegten Schreiben der Personalabteilung des Klinikums W vom 13.8.2021 an die Mutter der Antragstellerin wird dieser vielmehr ein Angebot zur Beratung unterbreitet, falls u.a. Arbeitszeiten neu überdacht und abgestimmt werden müssten. Es spricht daher nichts mit Gewicht dafür, dass sie ihrer Beschäftigung nicht mehr nachgehen wird können. Die Mutter der Antragstellerin wird vielmehr gehalten sein, gegebenenfalls ihre Arbeitszeiten anzupassen oder auf ergänzende Betreuungsmöglichkeiten zurückzugreifen. Umstände, die einen Rechtsanspruch auf eine Ganztagsbetreuung der Antragstellerin vermitteln könnten, sind daher nicht dargetan. Aus dem Vorhergesagten ergibt sich, dass es zudem an dem nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anordnungsgrund fehlt. Dass der Antragstellerin bzw. ihren Eltern bei Nichtgewährung vorläufigen Rechtsschutzes und einem Abwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, ist im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Da die Beschwerde der Antragstellerin erfolglos bleibt, hat sie gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.