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Beschluss

3 L 129/22

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2022:0303.3L129.22.00
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Leitsätze
Einzelfall, in dem ein Anordnungsanspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners zur unmittelbaren Bereitstellung eines Betreuungsplatzes gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht ersichtlich ist (unter Verweis auf den Beschluss er Kammer vom 10.02.2022 - 3 L 85/22, wonach bei der Beurteilung ob ein Betreuungsplatz zumutbar zu erreichen ist, die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind).(Rn.7)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall, in dem ein Anordnungsanspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners zur unmittelbaren Bereitstellung eines Betreuungsplatzes gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht ersichtlich ist (unter Verweis auf den Beschluss er Kammer vom 10.02.2022 - 3 L 85/22, wonach bei der Beurteilung ob ein Betreuungsplatz zumutbar zu erreichen ist, die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind).(Rn.7) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der am 07.02.2022 eingegangene Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr bis zur Entscheidung in der Hauptsache, ab sofort für die Wochentage Montag bis Freitag einen Betreuungsplatz von jeweils 10 Stunden in der Zeit von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr zur frühkindlichen Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflege zur Verfügung zu stellen, der unter Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln in nicht mehr als 30 Minuten von der Wohnung der Antragstellerin, A-Straße, A-Stadt, erreichbar ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung (Regelungsanordnung) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Die Antragstellerin hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dabei ist es grundsätzlich unzulässig, der Antragstellerin bereits im Verfahren des Eilrechtsschutzes vollständig dasjenige zu gewähren, was sie erst im Hauptsacheverfahren begehrt (sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Das Gericht kann dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und der Antragstellerin nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was sie nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen würde. Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch auf vorläufigen Nachweis eines entsprechenden Betreuungsplatzes noch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen können. Zwar hat gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII ein Kind, das – wie die Antragstellerin- das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Gleichwohl ist aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles1Vgl. dazu, dass bei der Beurteilung, ob ein Betreuungsplatz zumutbar zu erreichen ist, die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind: Beschluss der Klammer vom 10.02.2022 – 3 L 85/22 – m.w.N. aus der Rspr. und LiteraturVgl. dazu, dass bei der Beurteilung, ob ein Betreuungsplatz zumutbar zu erreichen ist, die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind: Beschluss der Klammer vom 10.02.2022 – 3 L 85/22 – m.w.N. aus der Rspr. und Literatur ein Anordnungsanspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners zur unmittelbaren Bereitstellung eines entsprechenden Betreuungsplatzes nicht ersichtlich, so dass auch kein Eilbedürfnis besteht. Fallbezogen ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin unstreitig aktuell in der Kindertagesstätte ..., XXX XX, ... ..., betreut wird und ihr – anders als offenbar noch bei Antragstellung- nicht erst ab Mai 2023, sondern bereits ab September dieses Jahres in der Kita ..., also in unmittelbarer Nähe ihres Wohnortes in A-Stadt, ein Betreuungsplatz zugesagt ist. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin derzeit einen Betreuungsplatz innehat, der sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes ihrer Mutter befindet, was die ins Feld geführte Entfernung vom Wohnort relativiert und bei der (weiteren) Zumutbarkeit dieser Betreuungsalternative berücksichtigt werden muss. Darüber hinaus spricht mit Gewicht für eine (vorübergehende weitere) Zumutbarkeit, dass der Vater der Antragstellerin in seinem Schreiben an die Gemeinde A-Stadt vom 02.09.2021 angegeben hat, „im schlimmsten Fall“ bereit zu sein, die Tochter bis September 2022 nach ... zu bringen. Anhaltspunkte dafür, dass sich an dieser Bereitschaft oder den Lebensumständen der Eltern irgendetwas entscheidungserheblich geändert hat, das Anlass gäbe, die nur noch vorübergehende Weiterbetreuung in ... nunmehr als unmöglich oder zumindest unzumutbar zu bewerten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der behauptete Mehraufwand von monatlich ca. 748,00 € wurde dagegen weder näher belegt noch glaubhaft gemacht. Bei dieser Sach- und Rechtslage besteht keine Basis, die Erfolgsaussichten einer noch zu erhebenden Klage positiv zu beurteilen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.