Beschluss
2 A 116/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:0502.2A116.21.00
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Leitsätze
1. Die Regelungen in den Nrn. 12.1.2.5.1 und 12.1.2.5.2 VAH-StAG stellen lediglich einen Anhaltspunkt für den - gerichtlich voll überprüfbaren – unbestimmten Rechtsbegriff des erheblichen wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Nachteils dar.(Rn.24)
2. Für die Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen eines erheblichen Nachteils im Rechtssinne ist die objektive Rechtslage in Russland und nicht einzelvertragliche Abreden im Rahmen der Privatautonomie entscheidungserheblich.(Rn.24)
3. Ein Verlust bislang evtl. erworbener Anwartschaften auf die russische Grundrente bei Erreichen des Renteneintrittsalters in rund 30 Jahren steht in keinem zeitlichen Zusammenhang mehr zu der Aufgabe der Staatsangehörigkeit.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 2174/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelungen in den Nrn. 12.1.2.5.1 und 12.1.2.5.2 VAH-StAG stellen lediglich einen Anhaltspunkt für den - gerichtlich voll überprüfbaren – unbestimmten Rechtsbegriff des erheblichen wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Nachteils dar.(Rn.24) 2. Für die Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen eines erheblichen Nachteils im Rechtssinne ist die objektive Rechtslage in Russland und nicht einzelvertragliche Abreden im Rahmen der Privatautonomie entscheidungserheblich.(Rn.24) 3. Ein Verlust bislang evtl. erworbener Anwartschaften auf die russische Grundrente bei Erreichen des Renteneintrittsalters in rund 30 Jahren steht in keinem zeitlichen Zusammenhang mehr zu der Aufgabe der Staatsangehörigkeit.(Rn.24) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 2174/18 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. I. Der 1982 in Syrien geborene Kläger, der neben der syrischen auch die russische Staatsangehörigkeit besitzt, begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit. Er heiratete 2013 in Dänemark eine ebenfalls aus Syrien stammende deutsche Staatsangehörige mit der er ein gemeinsames Kind hat, welches auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, und reiste im selben Jahr mit einem schwedischen Schengen-Visum erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zuvor hielt er sich im Zeitraum von 2001 bis 2013 in Russland auf, wo er nach dem Abschluss eines Pharmaziestudiums im Jahr 2008 als Exportmanager bzw. Handelsvermittler für verschiedene Firmen tätig war. Im Oktober 2013 erwarb er die russische Staatsangehörigkeit. Am 5.12.2016 beantragte der Kläger beim Landkreis B-Stadt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung gemäß § 9 StAG. Seinem Antrag waren verschiedene Unterlagen beigefügt. Er machte geltend, aufgrund seines festen Arbeitsvertrages sei er gezwungen, mehrmals jährlich nach Russland zu fliegen. Bei Ablegen der russischen Staatsbürgerschaft würde ihm die regelmäßige Ausreise sehr erschwert. Bei jeder Ausreise müsste ein Visum beantragt werden und im Fall einer Ablehnung oder verspäteten Ausstellung wäre sein Beschäftigungsverhältnis gefährdet. Der Sitz der Firma sei zwar in Singapur gemeldet, jedoch finde die Hauptarbeit in Russland statt. Am 8.3.2017 leitete der Landkreis B-Stadt den Einbürgerungsantrag mit der Bitte um Entscheidung an den Beklagten weiter. Nachdem der Kläger auf Anforderung des Beklagten weitere Unterlagen vorgelegt hatte, führte er aus, das Unternehmen, in dem er tätig sei, stelle nur Mitarbeiter mit russischer Staatsbürgerschaft ein. Wenn er die russische Staatsbürgerschaft ablege, werde ihm gekündigt und er müsse sich in Deutschland arbeitslos melden. Er habe mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass er regelmäßig, aber bei Bedarf auch unerwartet und flexibel in vielen Regionen in Russland vor Ort sein müsse. Eine neue Beschäftigung in einer neuen Branche würde für ihn bedeuten, dass er „bei Null anfangen“ müsste und nicht mehr unabhängig wäre. Unter dem 23.6.2017 teilte der Beklagte dem Kläger u.a. mit, häufig vorgetragene Argumente wie z.B. Einreiseerleichterungen stellten im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung keinen ausreichenden Grund für die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit dar. Soweit der Kläger weiter vortrage, dass ihm gekündigt werde, wenn er die russische Staatsbürgerschaft ablege, handele es sich lediglich um eine pauschale Behauptung ohne jeglichen Nachweis. Es werde daher um Vorlage geeigneter Nachweise gebeten. Nachdem der Kläger daraufhin zwei in englischer Sprache verfasste Bescheinigungen seines Arbeitgebers und einen Darlehensvertrag nebst Übersetzung eingereicht und darauf hingewiesen hatte, dass der Darlehensvertrag die wirtschaftlichen bzw. finanziellen Nachteile belege, wurde er vom Beklagten am 25.7.2017 zu einem persönlichen Gespräch geladen über dessen Inhalt kein Vermerk gefertigt wurde. In der Folgezeit reichte der Kläger weitere Unterlagen - u.a. einen neuen syrischen Pass, einen Kontoauszug von Januar 2017 sowie die Steuerbescheide der Jahre 2014, 2015 und 2016 - ein. Mit Bescheid vom 22.11.2018 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung ab. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf die Ausführungen in seinem Anhörungsschreiben vom 20.11.2017, wonach die in § 12 StAG abschließend genannten Voraussetzungen für eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Aktenlage nicht erfüllt seien. Soweit der Kläger unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung vortrage, dass die Firma, bei der er als selbständiger Handelsvertreter tätig sei, nur russische Staatsangehörige beschäftige, könne dies keine Ausnahme nach § 12 StAG begründen. Da die Firma ihren Sitz in Singapur habe, sei schon kein sachlicher Grund ersichtlich, wieso dort ausschließlich russische Staatsbürger beschäftigt sein sollten. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso ihm als selbständigem Handelsvertreter wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile entstehen sollten, wenn ein Geschäftspartner - eine Firma aus Singapur - keine weiteren Geschäftsbeziehungen mehr mit ihm eingehen wolle, wenn er kein russischer Staatsbürger mehr sei. Wenn diese Firma in Bezug auf den Wohnort außerhalb Russlands eine Sonderregelung zulasse, sei nicht nachvollziehbar, wieso sie auf der russischen Staatsangehörigkeit bestehen sollte, zumal die Forderung nach Beibehaltung der Staatsangehörigkeit sehr viel weitreichender sei als die Forderung nach Beibehaltung des Wohnsitzes und grundsätzlich keinen Einfluss auf die Berufstätigkeit habe. Wie der Kläger weiter vortrage, habe ihm die Firma aus Singapur, mit der er als selbständiger Handelsvertreter arbeite, sogar ein Darlehen zur Unterstützung für die Zeit nach seinem Umzug von Russland nach Deutschland gewährt. Wenn ihm sein Geschäftspartner soweit entgegenkomme, sei überhaupt nicht ersichtlich, wieso er auf der Beibehaltung der russischen Staatsangehörigkeit bestehen und der Kläger als selbstständiger Handelsvertreter deshalb der Gefahr des Verlustes seines Arbeitsplatzes ausgesetzt sein sollte. Soweit der Kläger geltend mache, dass er aufgrund seiner Geschäftsbeziehungen gezwungen sei, mehrmals jährlich nach Russland zu fliegen, was ihm durch das Ablegen der russischen Staatsbürgerschaft sehr erschwert würde, da er bei jeder Ausreise ein Visum beantragen müsste, handele es sich um ein Argument, welches regelmäßig bei Anträgen auf Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit im Einbürgerungsverfahren vorgetragen werde. Dieses stelle im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung aber keinen ausreichenden Grund im Sinne der rechtlichen Bestimmungen dar. Der Vortrag des Klägers sei daher insgesamt nicht geeignet, einen erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Nachteil infolge des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit zu begründen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die Bescheinigung der in Singapur ansässigen Firma vom 10.7.2017, wonach das Unternehmen ausschließlich dazu bevollmächtigt sein solle, Staatsbürger der russischen Föderation als festangestellte Mitarbeiter zu beschäftigen, gerade nicht selbständige Handelsvertreter betreffe. Nach dem Vortrag des Klägers sei offensichtlich, dass er die russische Staatsangehörigkeit zusätzlich zu seiner syrischen Staatsangehörigkeit beibehalten wolle, um ungehindert und ohne Visum nach Russland einreisen zu können. Genauso offensichtlich sei, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit - unter Beibehaltung aller seiner anderen Staatsangehörigkeiten - begehre, um ungehindert und ohne Visum in die Bundesrepublik einreisen zu können. Nichts davon begründe eine Ausnahme vom Erfordernis der Vermeidung von Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG. Da die Einbürgerungsvoraussetzung der Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG bzw. ein Ausnahmetatbestand nach § 12 StAG nicht nachgewiesen sei, sei ein Anspruch auf Einbürgerung nicht gegeben. Eine Einbürgerung im Ermessenswege nach § 8 StAG könne wegen des hiernach ebenfalls zu beachtenden Grundsatzes der Vermeidung von Mehrstaatigkeit aus den gleichen Gründen nicht in Betracht kommen. Nach Zustellung des Bescheides am 28.11.2018 hat der Kläger am 21.12.2018 Klage erhoben, mit der er sein Einbürgerungsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er (in Übersetzung) ein (weiteres) Schreiben der Firma „“ vom 4.10.2018 zur Akte gereicht und erklärt, dass diese Firma eine eigene Tochtergesellschaft in der Russischen Föderation gegründet habe, mit der er einen Arbeitsvertrag habe. Außerdem hat er erklärt, er habe eine Eigentumswohnung in Moskau gekauft, und hat (in Übersetzung) einen Wohnungskaufvorvertrag vom 12.7.2018 vorgelegt. Des Weiteren sei er Eigentümer eines Grundstücks in der Stadt N, was er mit einem (in Übersetzung vorgelegten) Auszug aus dem staatlichen Register der Immobilien vom 4.9.2018 belegt hat. Im Hinblick auf die vorgenannten Umstände würde die Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit für ihn erhebliche Nachteile wirtschaftlicher bzw. vermögensrechtlicher Art nach sich ziehen, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgingen. Zunächst wäre sein Arbeitgeber verpflichtet, eine entsprechende Genehmigung zur Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte zu erhalten, da ihm ansonsten eine Geldstrafe bis zu 200.000,- Rubel drohen würde. Außerdem werde durch die Regierung jährlich eine Quote für den Einsatz ausländischer Arbeitnehmer festgelegt und es sei zweifelhaft, ob er im Hinblick auf diese Quote als Ausländer noch in der Russischen Föderation für die Gesellschaft arbeiten könnte. Darüber hinaus übe die Gesellschaft ihre Tätigkeit in Randgebieten/Territorien aus, für welche Ausländer eine Sondergenehmigung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit benötigten. Mit der Aufgabe seiner russischen Staatsangehörigkeit werde die Arbeitstätigkeit in diesen Territorien daher sehr eingeschränkt oder ganz unmöglich sein. Sein monatliches Durchschnittsgehalt belaufe sich auf 133.000,- Rubel, umgerechnet ca. 1.764,- €. Sollte die Tätigkeit unmöglich werden, würde er einen entsprechenden Verlust erleiden. Hinsichtlich der erworbenen Immobilien sei zu berücksichtigen, dass der Steuersatz für steuerlich nicht in der Russischen Föderation ansässige Personen höher als für russische Staatsangehörige sei. Dies wäre z.B. bei einem Verkauf bzw. einer Vermietung der Wohnung oder des Grundstücks von Bedeutung. Außerdem gehöre das Grundstück in der Stadt N zum Randgebiet, wo Ausländer kein Eigentum haben dürften, sodass er gezwungen wäre, das Grundstück zu verkaufen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22.11.2018 zu verpflichten, ihn einzubürgern. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat daran festgehalten, dass weder die im Verwaltungsverfahren noch die nunmehr im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Gründe die Durchbrechung des Grundsatzes der Vermeidung der Mehrstaatigkeit in Bezug auf die russische Staatsangehörigkeit des Klägers rechtfertigten. Der Kläger habe weitgehend erst während des Verfahrens die - vermeintlichen - Grundlagen für seine behaupteten wirtschaftlichen/vermögensrechtlichen Nachteile geschaffen. Er habe nicht nachvollziehbar darlegen können, dass seine „geschäftlichen“ bzw. „beruflichen“ Beziehungen in Russland durch die Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit tatsächlich konkret gefährdet seien. Selbst wenn sein Vortrag zuträfe, wäre der eventuell bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit mittelbar drohende Arbeitsplatzverlust des Klägers grundsätzlich nicht ausreichend, um daraus einen erheblichen Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG abzuleiten. Was die Moskauer Eigentumswohnung sowie das Grundstück in N betreffe, seien diese zu einem Zeitpunkt erworben worden, als klar gewesen sei, dass eine Einbürgerung unter Fortbestand der russischen Staatsangehörigkeit abgelehnt werde. Hierauf hat der Kläger erwidert, es treffe nicht zu, dass er erst während des Einbürgerungsverfahrens die Grundlagen für die dargelegten wirtschaftlichen bzw. vermögensrechtlichen Nachteile geschaffen habe. In dem zuletzt vorgelegten Schreiben der Firma „“ sei bei der Übersetzung offenbar das Datum vertauscht worden (4.10.2018 statt 10.4.2018). Der von dem Unternehmen in diesem Schreiben gewünschte Arbeitsvertrag sei am 6.6.2018 mit dem russischen Partnerunternehmen geschlossen worden und als Anlage im Original und in deutscher Übersetzung beigefügt. Dass er die Einkünfte in Deutschland als solche aus selbständiger Tätigkeit deklariert habe, sei auf den Rat seines deutschen Steuerberaters zurückzuführen. Aufgrund seiner jahrelangen Tätigkeit für das Unternehmen verfüge er über spezifische Kenntnisse, Kontakte, Netzwerke und Informationen, die zum einen für das Unternehmen wichtig seien, zum anderen aber auch deutlich machten, dass ein solcher Arbeitsplatz mit seiner spezifischen Qualifikation nicht einfach gewechselt oder in der Bundesrepublik Deutschland gefunden werden könne. Der Unterstellung, er habe Immobilieneigentum nur erworben, um die Hinnahme der Mehrstaatigkeit zu erreichen, sei ebenfalls zu widersprechen. Das Einbürgerungsverfahren laufe seit drei Jahren und es könne ihm nicht verwehrt werden, eine sich ihm bietende günstige Gelegenheit zum Erwerb von Immobilien zu nutzen, zumal der Erwerb des Immobilieneigentums nicht nur der Vermögensbildung, sondern auch der Altersversorgung diene. Die Wohnung habe er nach dem inzwischen erfolgten Eigentumserwerb bereits vermietet. Bei einem Verlust der russischen Staatsangehörigkeit würden zudem die russischen Rentenansprüche entfallen. Der Mindestanspruch belaufe sich ab Vollendung des 65. Lebensjahres derzeit auf monatlich 7.500 Rubel, umgerechnet 103,08 €. Gehe man von einer durchschnittlichen weiteren Lebenserwartung von 15 Jahren ab Renteneintritt aus, ergäbe allein dies einen finanziellen Verlust von 18.684,- €. Der Beklagte hat entgegnet, neben der Frage der Hinnahme des Fortbestehens der russischen Staatsangehörigkeit sei auch klärungsbedürftig, ob der Kläger überhaupt die sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen des § 9 i.V.m. § 8 StAG erfülle. Soweit er sich auf sein Immobilieneigentum in Russland und dessen Finanzierung bei 20.000,- € Jahreseinkommen berufe, komme es maßgeblich darauf an, zu welchen Konditionen er die Immobilien wieder veräußern könnte. Bezüglich des geltend gemachten Steuervorteils ergebe sich aus dem vorgelegten „Rechtsgutachten" der russischen Rechtsanwältin ausdrücklich, dass der steuerlich vorteilhafte „Residenten-/ Deviseninländer-Status" keineswegs an die russische Staatsangehörigkeit gekoppelt sei. Der tatsächliche Aufenthalt in Russland, der der entsprechenden steuerrechtlichen Privilegierung vorausgehe, stehe einer Einbürgerung in Deutschland entgegen. Allein die Aussicht, dass der Kläger als russischer Staatsangehöriger in mehr als 20 Jahren nach derzeitiger russischer Rechtslage dort eine Grundrente bekäme, begründe keinen die dauernde Hinnahme der Mehrstaatigkeit rechtfertigenden und beachtlichen Finanzvorteil. Unter dem 6.5.2020 hat der Beklagte mitgeteilt, dass der Kläger nach A-Stadt verzogen und die dortige Einbürgerungsbehörde (vorsorglich) die zum Fortführen des (Einbürgerungs-)Verfahrens erforderliche Genehmigung erteilt habe. Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.3.2021 - 2 K 2174/18 - ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In der Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne weder beanspruchen, im Wege der privilegierten Ehegatteneinbürgerung nach § 9 StAG eingebürgert zu werden, noch könne er seine Einbürgerung im Wege einer Ermessensentscheidung nach § 8 StAG erreichen. Seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband scheitere bereits daran, dass ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 StAG im Hinblick auf die russische Staatsangehörigkeit nicht vorliege. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG werde von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG - Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit - abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben könne. Dies sei nach u.a. anzunehmen, wenn dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgingen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG). Allgemeine Schwierigkeiten im Geschäftsverkehr und beim Aufbau von Geschäftsbeziehungen seien kein erheblicher Nachteil. Die Nachteile müssten sich auf eine bestimmte bereits verwirklichte Geschäftsbeziehung beziehen und nach Grund und Höhe konkret drohen. Der Einbürgerungsbewerber habe die Obliegenheit, die Entstehung und den Umfang der drohenden Nachteile zu vermeiden oder zu vermindern, soweit er dies beeinflussen könne; diese Pflicht werde verletzt, wenn der Einbürgerungsbewerber erst in Ansehung des Einbürgerungsverfahrens die Voraussetzungen für erhebliche wirtschaftliche Nachteile bei Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit schaffe. Nach diesen Grundsätzen habe der Kläger einen erheblichen Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG nicht dargelegt. Dies gelte zunächst für die behauptete Gefahr des Verlustes seines Arbeitsplatzes als „Kommerzdirektor“ bei der russischen Tochtergesellschaft „“ der in Singapur ansässigen Muttergesellschaft „“. Anhand der eingereichten Unterlagen lasse schon nicht zweifelsfrei feststellen, dass dem Kläger dieser Verlust bei Aufgabe seiner russischen Staatsangehörigkeit tatsächlich drohe. Dem in deutscher Übersetzung vorgelegten Arbeitsvertrag vom 6.6.2018 lasse sich nicht entnehmen, dass seine Tätigkeit die russische Staatsangehörigkeit zwingend voraussetze. Auch das im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens vorgelegte „Rechtsgutachten“ einer russischen Rechtsanwältin belege lediglich, dass die russische Tochtergesellschaft im Fall einer Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet wäre, eine Genehmigung zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zu beantragen, und die Erteilung der Genehmigung u.a. von der Einhaltung einer von der russischen Regierung jährlich festgelegten Quote für den Einsatz ausländischer Arbeitnehmer abhängig wäre. Unüberbrückbare Schwierigkeiten, die zwingend den Verlust des Arbeitsplatzes zur Folge hätten, würden damit nicht aufgezeigt. Dies gelte auch für den weiteren Vortrag des Klägers, dass die Gesellschaft ihre Tätigkeit u.a. in territorialen Randgebieten ausübe, für die er als Ausländer eine Sondergenehmigung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit benötigen würde. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht näher dargelegt habe, wie häufig er in der Vergangenheit in diese Territorien gereist sei und wie häufig er dies auch in Zukunft werde tun müssen, spreche nach Aktenlage auch nichts dafür, dass ihm diese Sondergenehmigung im konkreten Fall nicht erteilt würde. Soweit der Kläger auf die derzeit aufgrund der Covid-19-Pandemie geltenden restriktiven Einreisebeschränkungen für Ausländer in die Russische Föderation hingewiesen habe, sei ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei um Erschwernisse handele, die den Kläger nicht stärker als andere träfen und vor dem Hintergrund, dass er nach eigenen Angaben nur ein- bis zweimal im Jahr nach Russland reisen müsse, von vornherein nicht geeignet sein dürften, seinen Arbeitsplatz zu gefährden. Selbst wenn unterstellt würde, dass er bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit seinen Arbeitsplatz tatsächlich verlieren würde, folgte daraus noch kein erheblicher Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Es sei nicht schlüssig dargelegt, dass der Kläger den durch den Verlust des Arbeitsplatzes bei dem russischen Arbeitgeber entstehenden Einkommensverlust nicht durch Aufnahme einer entsprechend vergüteten Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt werde kompensieren können. Er verfüge über eine hohe berufliche Qualifikation, die es ihm ohne weiteres ermöglichen sollte, ein vergleichbares oder sogar deutlich höheres Einkommen in Deutschland zu erzielen. Dies gelte umso mehr, als der Kläger erst 38 Jahre alt sei und damit dem Arbeitsmarkt noch fast 30 Jahre lang zur Verfügung stehe. Allein sein persönliches Interesse am Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses in Russland, welches er in der mündlichen Verhandlung noch einmal deutlich herausgestellt habe, sei kein Belang, der von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG geschützt sei. Soweit er geltend mache, dass er nach der Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit sowohl die - im Jahr 2018 erworbene und zwischenzeitlich vermietete Eigentumswohnung in Moskau als auch das ebenfalls im Jahr 2018 erworbene Grundstück in N verkaufen müsste, was für ihn mit einem erheblichen Verlust verbunden wäre, dringe er damit nicht durch. Dem „Rechtsgutachten“ der russischen Rechtsanwältin lasse sich entnehmen, dass bei der Besteuerung von Immobiliengeschäften nicht zwischen russischen und ausländischen Staatsangehörigen, sondern zwischen Steuerinländern und Steuerausländern mit einer Aufenthaltsdauer in Russland von weniger als 183 Kalendertage in zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unterschieden werde. Hieraus folge, dass der Kläger die steuerrechtliche Privilegierung - unabhängig von der Staatsangehörigkeit - nur in Anspruch nehmen könnte, wenn er sich mindestens 183 Kalendertage im Jahr in Russland aufhalten würde. In diesem Fall hätte er aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland, was einer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband von vornherein entgegenstünde. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, die Immobiliengeschäfte noch vor seiner Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit im Wege eines freihändigen Verkaufs durchzuführen. Darüber hinaus gelte, dass dem Einbürgerungsbewerber aus der Verpflichtung zur Veräußerung von Immobilien im Herkunftsstaat vor oder nach dem Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit nur dann ein erheblicher Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG entstehe, wenn der zu erwartende Erlös deutlich unter dem aktuellen Verkehrswert liege. Anhaltspunkte hierfür bestünden indes nicht und seien vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden. Des Weiteren sei auch die vom Kläger vorgetragene Bestimmung der in Moskau gelegenen Eigentumswohnung sowie des Grundstücks in N zur Alterssicherung nicht geeignet, einen erheblichen wirtschaftlichen oder sonstigen Nachteil zu begründen, denn es sei nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass es dem Kläger unmöglich oder nicht zuzumuten wäre, den Verkaufserlös ins Bundesgebiet zu transferieren und hier für Zwecke seiner Alterssicherung zu verwenden. Schließlich sei hinsichtlich des Immobilieneigentums des Klägers in Russland entscheidend zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er diese Immobilien erst zu einem Zeitpunkt erworben habe, als ihm bereits bewusst gewesen sei, dass der Beklagte eine Einbürgerung unter Fortbestand der russischen Staatsangehörigkeit ablehnen werde. Mit seinem jetzigen Verlangen, die russische Staatsangehörigkeit beibehalten zu dürfen, um keine Nachteile im Zusammenhang mit dem Verkauf der erworbenen Immobilien zu erleiden, berufe sich der Kläger auf eine Rechtsposition, die er durch sein „unredliches“ Verhalten erst geschaffen habe. Ein erheblicher Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG liege auch nicht im Hinblick auf den geltend gemachten Verlust seiner russischen Rentenansprüche vor. Insoweit sei bereits fraglich, ob der Kläger nach den geltenden Bestimmungen tatsächlich schon eine Anwartschaft auf die russische Grundrente erworben habe, und ob der Bezug dieser Grundrente überhaupt an den Besitz der russischen Staatsangehörigkeit geknüpft sei. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausginge, dass er durch die Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit die von ihm bezifferten Rentenansprüche verlieren würde, läge der unterstellte Rentenverlust bei 1.236,96 € im Jahr (12 x 103,08 €) und erreichte damit bei weitem nicht den Betrag von 10.225,84 €, der in Nr. 12.1.2.5.2 VAH-StAG als maßgebliche Untergrenze für einen erheblichen Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG ausgewiesen sei. Soweit der Kläger den Verlust seiner Rentenansprüche - ausgehend von einer durchschnittlichen weiteren Lebenserwartung von 15 Jahren ab Renteneintritt - auf eine Gesamtsumme von 18.684,- € hochgerechnet habe, habe der Beklagte zu Recht betont, dass bei der betragsmäßigen Bezifferung des wirtschaftlichen Nachteils nicht auf einen rein spekulativen und fiktiven Auszahlungszeitraum abgestellt werden könne. Außerdem habe das VG Köln bereits mehrfach entschieden, dass hier der Jahresbetrag des Rentenverlustes als Bezugsgröße heranzuziehen sei. Nur ergänzend werde darauf hingewiesen, dass selbst die vom Kläger errechnete Gesamtsumme seiner Rentenansprüche (18.684,- €) unter seinem gegenwärtigen durchschnittlichen Bruttojahreseinkommen von nach seinem Vortrag jedenfalls mehr als 21.168,- € liege und daher auch dann, wenn man der Auffassung des VG Köln nicht folgen wollte, ein erheblicher Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG nach der in Nr. 12.1.2.5.2 VAH-StAG getroffenen Regelung nicht anzunehmen wäre. Eine privilegierte Ehegatteneinbürgerung auf der Grundlage des § 9 StAG komme daher nicht in Betracht. Eine Einbürgerung des Klägers nach § 8 StAG aufgrund Ermessens scheide ebenso aus, weil der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit auch bei der Ermessensausübung zu beachten sei (vgl. Nr. 8.1.2.6 VAH-StAG). Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 25.3.2021 zugestellt wurde, richtet sich der am 22.4.2021 bei Gericht eingegangene und am 25.5.2021 begründete Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Berufungszulassungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Die in dem Schriftsatz vom 25.5.2021 angeführten Gründe, die allein der Senat zu prüfen hat (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), geben keine Veranlassung, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18.3.2021 zuzulassen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.1Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511 Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.2Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris Zur Begründung seines Antrags trägt der Kläger vor, entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts würden ihm bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen, die über den Verlust staatsbürgerlicher Rechte hinausgingen. Bereits der ausdrückliche Hinweis in der Arbeitsbeschreibung des Kommerzdirektors der „BW Rus“–GmbH im Anhang seines Arbeitsvertrages vom 6.6.2018, aus dem hervorgehe, dass er u.a. verpflichtet sei, Verhandlungen mit Inhabern oder der Verwaltung der russischen internationalen Handelshäfen, zu denen nur russische Staatsangehörige Zugang hätten, zu führen, und er unbeschränkt in Grenzterritorien reisen müsse, bedinge zwingend die russische Staatsangehörigkeit. Auch das Unternehmen, bei dem er zuvor beschäftigt gewesen sei, habe im Rahmen der Übertragung des Arbeitsverhältnisses an die „“ ausdrücklich auf die russische Staatsangehörigkeit abgestellt. Gleiches gelte für das vorherige Unternehmen „“. Diese Tätigkeit habe er bereits lange vor seinem Einbürgerungsantrag, wenn auch zuvor für andere - allerdings mit seiner jetzigen Arbeitgeberin rechtlich verbundene - Unternehmen ausgeführt. In den Jahren 2018, 2019 und 2021 sei er jeweils für mehrere Wochen in die Russische Föderation gereist. Bei Verlust der russischen Staatsangehörigkeit benötigte das Unternehmen eine jährlich zu erneuernde Sondergenehmigung, um ihn weiterbeschäftigen zu können. Das Unternehmen sei nicht bereit, diesen bürokratischen und langwierigen Aufwand mit ungewissem Ergebnis zu betreiben. Der wirtschaftliche Nachteil betrage bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.764,- € im Jahr 21.168,- €, wobei sein Gehalt mit einer Änderungsvereinbarung vom 28.4.2021 nunmehr jährlich um 15 % erhöht werde, so dass der Verlust entsprechend höher sei. Er habe nach seinem Pharmaziestudium nie in diesem Beruf gearbeitet, sondern sich in der hier ausgeübten Tätigkeit spezifische Kenntnisse, Netzwerke und Fähigkeiten erworben, für die eine vergleichbare Tätigkeit in Deutschland nicht zur Verfügung stünde. Das Bundesverwaltungsgericht sei in der Entscheidung vom 30.6.2010 - 5 C 9.10 - in Bezug auf einen drohenden Verlust des Arbeitsplatzes nicht davon ausgegangen, dass dem Einbürgerungsbewerber anzusinnen sei, gegebenenfalls einen anderen Arbeitsplatz zu suchen, sondern habe sich auf die nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanz bezogen, wonach in dem entschiedenen Fall gerade nicht die Gefahr des Arbeitsverlustes gedroht habe. Da nach Nr. 12.1.2.5.1. VAH-STAG auch zu berücksichtigen sei, wenn geschäftliche Beziehungen im ausländischen Staat durch das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit konkret gefährdet wären, sei von einem erheblichen Nachteil auszugehen. Er habe sich vorsorglich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet und sich bei mehreren Unternehmen beworben, allerdings ohne Erfolg. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei anzunehmen, dass es auch weiterhin zu pandemiebedingten Beschränkungen, insbesondere Reisebeschränkungen, kommen werde. Demzufolge drohe ein Arbeitsplatzverlust bei Verlust der russischen Staatsangehörigkeit. Auch die Veräußerung der Immobilien würden einen erheblichen Nachteil bedeuten. Ausgehend von der Annahme des Gerichts, dass er als Steuerausländer wegen seines überwiegenden Aufenthalts in Deutschland 30 % Steuern bei der Veräußerung zu zahlen hätte, würde dieser selbst wenn er den Verkehrswert der Grundstücke erzielen könnte um fast ein Drittel gemindert, so dass der zu erwartende Erlös unter Berücksichtigung der Steuern in jedem Fall deutlich unter dem jeweiligen Verkehrswert liegen würde. Die Höhe des Verlusts sei bereits in dem erstinstanzlichen Gutachten der Rechtsanwältin im Einzelnen berechnet worden. Der Wert der Wohnung in Moskau belaufe sich danach auf 81.604,31 €, sodass ein steuerlicher Verlust von 24.481,29 € entstünde und ein Nettoerlös von 57.123,- € verbliebe. Der Wert des Grundstücks in N belaufe sich auf 22.618,59 €, sodass ein steuerlicher Verlust von 6.785,57 € entstünde und ein Nettoerlös von 15.833,- € verbliebe. Insgesamt würde er damit rund 73.000,- € erzielen können. Damit wäre in Deutschland eine vergleichbare Immobilie angesichts des hiesigen Preisgefüges nicht zu erwerben. Soweit das Verwaltungsgericht auf eine Treuwidrigkeit des Erwerbs der Wohnungen nach Stellung des Einbürgerungsantrags abstelle, begegne auch dies ernsthaften Zweifeln. Der Umstand, dass in Russland Immobilien günstiger erworben und mit weniger Mitteln ein höherer Gewinn in Form von Mieteinnahmen erzielt werden könne, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Auch der Verlust der Rente sei erheblich. Der in Nr. 12.1.2.5.2 genannte Betrag stelle keinen gesetzlich geregelten Mindestbetrag dar, ab dem erst von einem erheblichen Nachteil ausgegangen werden könne, sondern allenfalls eine Auslegung durch das Bundesinnenministerium. Der Begriff des „erheblichen Nachteils“ sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Der Verlust von Rentenanwartschaften oder Ansprüchen sei als erheblicher wirtschaftlicher Nachteil zu berücksichtigen, wenn er sich unmittelbar als Folge der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ergebe. Das sei durch die Vorlage der gutachtlichen Stellungnahme des Internationalen Service Center für Russischsprachige GmbH vom 23.2.2021 belegt. Insoweit könne auch nicht darauf abgestellt werden, dass er gegebenenfalls mit seiner Ehefrau später seinen Wohnsitz in der Russischen Föderation nehmen könnte. Zum einen werde von ihm verlangt, dass er zum Zweck der Einbürgerung überwiegend in Deutschland leben müsse, zum anderen werde ihm angesonnen, später gegebenenfalls ins Ausland zu ziehen. Dies sei widersprüchlich. Damit hat der Kläger keine Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung aufgezeigt. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass der Kläger die Voraussetzungen der begehrten Einbürgerung nach § 9 Abs. 1 StAG unter Fortbestand der russischen Staatsangehörigkeit nicht erfüllt, weil er einen erheblichen Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG nicht dargelegt hat. Mehrstaatigkeit ist danach nur dann ausnahmsweise hinzunehmen, wenn die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile, insbesondere wirtschaftlicher oder vermögenrechtlicher Art, bewirkte. Berücksichtigungsfähig sind nur Nachteile, die bei, also in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen würden.3vgl. Berlit in Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Fritz/Vormeier (Hrsg.), § 12, Rdnr. 225.1 (Stand November 2015)vgl. Berlit in Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Fritz/Vormeier (Hrsg.), § 12, Rdnr. 225.1 (Stand November 2015) Mangels zeitlich-sachlichen Zusammenhanges mit der Aufgabe der Staatsangehörigkeit sind Beschränkungen künftiger, nicht konkretisierter Geschäfts- und Gewinnchancen unbeachtlich.4Berlit aaO., GK-StAR, § 12, Rdnr. 224Berlit aaO., GK-StAR, § 12, Rdnr. 224 Für das Entstehen der nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlichen Nachteile ist der Einbürgerungsbewerber darlegungs- und materiell beweispflichtig.5vgl. Berlit, GK-StAR, § 12, Rdnr. 227 (Stand November 2015); Bayerischer VGH, Urteil vom 15.7.2014 - 5 B 12.2271 -; zitiert nach jurisvgl. Berlit, GK-StAR, § 12, Rdnr. 227 (Stand November 2015); Bayerischer VGH, Urteil vom 15.7.2014 - 5 B 12.2271 -; zitiert nach juris Soweit der Kläger – wiederholt – unter Vorlage entsprechender Schreiben, Arbeitsverträge6vgl. u.a. Schreiben des Unternehmens „“ vom 10.7.2017; Arbeitsvertrag vom 6.6.2018 der Gesellschaft mit beschränkter Haftung „“ sowie die als Anlage beigefügte Arbeitsplatzbeschreibungvgl. u.a. Schreiben des Unternehmens „“ vom 10.7.2017; Arbeitsvertrag vom 6.6.2018 der Gesellschaft mit beschränkter Haftung „“ sowie die als Anlage beigefügte Arbeitsplatzbeschreibung und Zusatzvereinbarungen mit seinem russischen Arbeitgeber den drohenden Arbeitsplatz- und den damit verbundenen Einkommensverlust bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit geltend macht, handelt es sich zwar um eine bereits ausgeübte berufliche Tätigkeit des Klägers im Ausland und nicht lediglich um eine künftige Erwerbschance. Es ist aber nicht hinreichend dargelegt, dass in Bezug auf seine bisherige Tätigkeit nach Grund und Höhe konkrete Nachteile drohen oder ihm die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit gar gänzlich unmöglich gemacht wird. Der Verweis des Klägers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2010 - 5 C 9.10 - und auf die Nrn. 12.1.2.5.1 und 12.1.2.5.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern - VAH-StAG - verhilft seinem Begehren nicht zum Erfolg. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall wurde die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei der Gewichtung etwaiger wirtschaftlicher Nachteile die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass dadurch die Einbürgerungsvoraussetzung einer eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) gefährdet wird oder wegfällt, nicht vertieft, so dass sich daraus nichts Konkretes zu Gunsten des Klägers herleiten lässt. Dies gilt fallbezogen auch in Bezug auf die Regelungen in den Nrn. 12.1.2.5.1 und 12.1.2.5.2 VAH-StAG, wonach sich je nach besonderen Umständen des Einzelfalls erhebliche Nachteile auch ergeben, wenn geschäftliche Beziehungen in den ausländischen Staat durch das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit konkret gefährdet werden, und wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile in der Regel erheblich sind, wenn sie ein durchschnittliches Bruttojahreseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen, wobei wirtschaftliche Nachteile unter 10.225, 84 Euro stets unerheblich sein sollen. Diese Regelungen stellen lediglich einen Anhaltspunkt für den - gerichtlich voll überprüfbaren – unbestimmten Rechtsbegriff des erheblichen wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Nachteils dar.7vgl. Berlit, aaO. § 12 Rdnr. 230vgl. Berlit, aaO. § 12 Rdnr. 230 Entscheidend ist daher allein, ob der Kläger durch die Beendigung der russischen Staatsangehörigkeit bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände konkret in eine besonders schwierige (wirtschaftliche) Lage gebracht würde, die es rechtfertigen würde, von dem gesetzlichen Prinzip der Vermeidung der Mehrstaatigkeit eine Ausnahme zu machen. Dies ist nicht der Fall. Der Argumentation des Klägers ist entgegenzuhalten, dass die objektive Rechtslage in Russland und nicht einzelvertragliche Abreden im Rahmen der Privatautonomie für die Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen eines erheblichen Nachteils im Rechtssinne entscheidungserheblich ist. Wie der Beklagte in diesem Zusammenhang zutreffend angeführt hat, könnte andernfalls jede firmeninterne Vorgabe eine Ausnahme von dem Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit begründen. Infolgedessen sind vorliegend die gesetzlichen Vorgaben der Russischen Föderation für die Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger maßgeblich. Demnach müssen - von wenigen Ausnahmen abgesehen - alle in der Russischen Föderation tätigen ausländischen Staatsbürger eine Arbeitserlaubnis und ein Arbeitsvisum besitzen, für dessen Beschaffung der Arbeitgeber zuständig ist.8vgl.https://russland.ahk.de/recht/ratgeber-recht-zoll-steuern/vorgaben-fuer-auslaendische-arbeitnehmer(zuletzt abgerufen am 27.4.2022)vgl.https://russland.ahk.de/recht/ratgeber-recht-zoll-steuern/vorgaben-fuer-auslaendische-arbeitnehmer(zuletzt abgerufen am 27.4.2022) Für den Kläger besteht daher nach russischem Recht grundsätzlich die Möglichkeit, auch als Ausländer in Russland zu arbeiten, wenn sein russischer Arbeitgeber eine Genehmigung für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer beantragt. Der Umstand, dass der Kläger davon ausgeht, seine Firma werde bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit den bürokratischen Aufwand für die Beantragung einer Arbeitserlaubnis bzw. eines Arbeitsvisums für seine Weiterbeschäftigung nicht betreiben, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Abgesehen davon, dass es sich dabei lediglich um eine Vermutung des Klägers handelt, kommt es angesichts der hier allein maßgeblichen objektiven Gegebenheiten nicht auf die individuelle Entscheidung eines einzelnen Unternehmens an. Soweit der Kläger sich unter Verweis auf seine Arbeitsplatzbeschreibung des weiteren erneut darauf beruft, er sei verpflichtet, u.a. Verhandlungen mit Inhabern oder der Verwaltung der russischen internationalen Handelshäfen zu führen, zu denen nur russische Staatsangehörige Zugang hätten, gibt dieses Vorbringen ebenfalls keinen Anlass die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen, denn dieser Vortrag ist unsubstantiiert geblieben. Der Kläger hat nicht angegeben, um welche Orte es sich handelt und wie häufig er in der Vergangenheit dorthin gereist ist und wie häufig er dies auch in Zukunft wird tun müssen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Kontext bereits richtigerweise ausgeführt, dass nach dem eigenen Vortrag des Klägers davon auszugehen sei, dass er seine berufliche Tätigkeit ganz überwiegend von zu Hause aus ausüben könne und nur ein- bis zweimal im Jahr nach Russland reisen müsse, so dass bereits deshalb nicht von regelmäßigen Aufenthalten in diesen Randgebieten auszugehen sei. Diese Einschätzung wird durch das Antragsvorbringen, wonach seine Reisen nach Russland nur ein- bis zweimal im Jahr für drei bis fünf Wochen stattfinden, sogar noch untermauert. Soweit der Kläger sich gegen die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts wendet, wonach die pandemiebedingten Reisebeschränkungen nur vorübergehender Natur seien, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Beschränkungen – falls sie erneut angeordnet werden sollten - jede ausländische Person gleichermaßen betreffen würden. Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, er habe nach seinem Pharmaziestudium nie in diesem Beruf gearbeitet, sondern sich in der in Russland ausgeübten Tätigkeit durch Beziehungen zu Handelspartnern seiner Arbeitgeber spezifische Kenntnisse, Netzwerke und Fähigkeiten erworben, für die eine vergleichbare Tätigkeit in der Bundesrepublik nicht zur Verfügung stehe. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Kläger, selbst wenn er seinen Arbeitsplatz bei seinem russischen Arbeitgeber verlieren sollte, durch Wiederaufnahme einer Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt die entstehenden Einkommensverluste kompensieren kann. Daran ist festzuhalten. Der Kläger ist erst 39 Jahre alt. Durch sein Pharmaziestudium und aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Handelsvertreter besitzt er eine besonders hohe berufliche Qualifikation, die es ihm ermöglichen dürfte auf dem deutschen (oder internationalen) Arbeitsmarkt ein vergleichbares Berufsfeld mit einem zumindest vergleichbar hohen Einkommen zu erschließen. Dem steht auch nicht entgegen, dass er sich angeblich - nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils - bislang mehrfach vergeblich beworben hat. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt vorliegend auch der geltend gemachte Verlust von Rentenanwartschaften oder Ansprüchen in Russland kein erheblicher Nachteil als Folge der Aufgabe seiner russischen Staatsangehörigkeit dar. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass, selbst wenn der Kläger bereits russische (Grund-)Rentenanwartschaften erworben hätte und ihm bei dem noch fernliegenden Eintritt ins Rentenalter diese Anwartschaften wegen der Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit tatsächlich verloren gingen, dieser wirtschaftliche bzw. vermögensrechtliche Verlust nicht erheblich wäre. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht auf den Jahresrentenwert abgestellt und diesen mit der insoweit nach den Anwendungshinweisen allgemein als Untergrenze eines erheblichen Nachteils maßgeblichen Wert von 10.225,84 € bzw. mit dem durchschnittlichen Bruttojahreseinkommen des Klägers als Maßstab für die Erheblichkeitsschwelle verglichen und zutreffend festgestellt, dass ein unterstellter Grundrentenverlust in Höhe von insgesamt 1.236,96 € nicht diese beiden Grenzwerte erreiche. In diesem Zusammenhang ist dem Beklagten beizupflichten, der darauf hinweist, dass es bei der Frage des Rentenverlustes im Übrigen bereits grundlegend an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen einer Aufgabe der Staatsangehörigkeit und dem Eintritt des behaupteten Nachteils mangele. Auch wenn der Kläger aktuell bei seiner Einbürgerung die russische Staatsangehörigkeit aufgeben würde, stünde ein damit verbundener Verlust bislang evtl. erworbener Anwartschaften auf die russische Grundrente bei Erreichen des Renteneintrittsalters in rund 30 Jahren in keinem zeitlichen Zusammenhang mehr zu der Aufgabe der Staatsangehörigkeit. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat lediglich darauf verwiesen, dass – was außer Frage steht – die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern allenfalls Auslegungshilfen darstellten und der Begriff des erheblichen Nachteils anhand einer Einzelfallbetrachtung zu ermitteln sei. Ernstlich anzuzweifeln ist insbesondere auch nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach der Vortrag des Klägers bzgl. seines Immobilieneigentums in Russland nicht zur Annahme eines erheblichen Nachteils im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG führt. Die Einwände des Klägers in der Antragsbegründung auch gegen diese Feststellung greifen nicht durch. Unerheblich ist insbesondere sein Einwand, gerade der Umstand, dass in Russland Immobilien günstiger erworben und damit mit weniger Mitteln ein höherer Gewinn in Form von Mieteinnahmen erzielt werden könne, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht nämlich entscheidend zu Lasten des Klägers berücksichtigt, dass er diese Immobilien erst zu einem Zeitpunkt erworben hat, als ihm bereits bewusst war, dass der Beklagte eine Einbürgerung unter Fortbestand der russischen Staatsangehörigkeit ablehnen werde. Die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG, die die Hinnahme der vom Gesetzgeber grundsätzlich nicht gewollten Mehrstaatigkeit ermöglicht, wenn dem Einbürgerungswilligen bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, will mit der Aufgabe der ursprünglichen Staatsangehörigkeit zwingend verbundene Härten verhindern. Dies beinhaltet allerdings die Pflicht des Einbürgerungswilligen, Entstehung oder Umfang der drohenden Nachteile zu vermeiden oder zu vermindern, soweit er diese beeinflussen kann. Mit dieser Pflicht steht es nicht in Einklang, wenn der Einbürgerungswillige - wie hier der Kläger - in Ansehung des Einbürgerungsverfahrens selbst die Voraussetzungen für erhebliche wirtschaftliche Nachteile bei Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit schafft.9vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 2.3.2009 - 5 A 2640/08.Z; juris; Berlit in GK-StAR, § 12 Rdnr. 228 (Stand November 2015)vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 2.3.2009 - 5 A 2640/08.Z; juris; Berlit in GK-StAR, § 12 Rdnr. 228 (Stand November 2015) 2. Aus dem zuvor Gesagten folgt ferner, dass die konkrete Rechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht „besondere“ Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist. Die Entscheidung über die Einbürgerung des Klägers unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit liegt von der Schwierigkeit her nicht signifikant über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Fälle in diesem Rechtsgebiet. Bei derartigen Fällen hat das Gericht insbesondere regelmäßig die rechtlichen und tatsächlichen Umstände des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Einbürgerungsbewerber beibehalten möchte, zu ermitteln und zu beurteilen. Da das Vorbringen des Klägers somit insgesamt keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist sein Antrag zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG (vgl. dazu die Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der Beschluss ist unanfechtbar.