Beschluss
2 A 55/22
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:0425.2A55.22.00
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Leitsätze
1. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist nicht verlängerbar, da es sich bei der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, die wegen des Fehlens einer gesetzlichen Regelung nicht durch richterliche Verfügung verlängert werden kann.(Rn.5)
2. Arbeitsüberlastung ist regelmäßig kein Wiedereinsetzungsgrund. Wenn ein Rechtsanwalt eine Prozessvertretung übernimmt, ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine seiner wesentlichen Aufgaben, der er seine besondere Sorgfalt widmen muss; soweit ihm das nicht möglich ist, muss er die Übernahme des Mandats ablehnen oder es an einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt weiterleiten.(Rn.6)
3. Zum Ausschluss des Verschuldens wegen Arbeitsbelastung des Prozessbevollmächtigten bedarf es stets des Hinzutretens besonderer Umstände, die darzulegen und glaubhaft zu machen sind. Hierzu gehört der substantiierte Vortrag, dass der Bevollmächtigte Alles seinerseits Mögliche getan hat, um die Fristversäumung trotz Arbeitsüberlastung zu vermeiden.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Februar 2022 - 3 K 5 - wird verworfen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist nicht verlängerbar, da es sich bei der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, die wegen des Fehlens einer gesetzlichen Regelung nicht durch richterliche Verfügung verlängert werden kann.(Rn.5) 2. Arbeitsüberlastung ist regelmäßig kein Wiedereinsetzungsgrund. Wenn ein Rechtsanwalt eine Prozessvertretung übernimmt, ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine seiner wesentlichen Aufgaben, der er seine besondere Sorgfalt widmen muss; soweit ihm das nicht möglich ist, muss er die Übernahme des Mandats ablehnen oder es an einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt weiterleiten.(Rn.6) 3. Zum Ausschluss des Verschuldens wegen Arbeitsbelastung des Prozessbevollmächtigten bedarf es stets des Hinzutretens besonderer Umstände, die darzulegen und glaubhaft zu machen sind. Hierzu gehört der substantiierte Vortrag, dass der Bevollmächtigte Alles seinerseits Mögliche getan hat, um die Fristversäumung trotz Arbeitsüberlastung zu vermeiden.(Rn.6) Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Februar 2022 - 3 K 5 - wird verworfen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Auf seinen Asylantrag wurde ihm durch Bescheid des Bundesamts der Beklagten vom 26.7.2016 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Im Übrigen wurde der Asylantrag abgelehnt. Diese Entscheidung wurde unanfechtbar. Am 16.2.2021 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung bezog er sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19.11.2020 (C-238/19), welches eine Änderung der Rechtslage darstelle und damit eine Neubewertung der im Erstverfahren getroffenen Entscheidung erfordere. Zudem gab der Kläger an, dass in Syrien Krieg herrsche und das Leben schlecht, unsicher und gefährlich sei. Er werde für den Militärdienst in Syrien gesucht und einige Gruppen, auch eine Terroristengruppe, könnten ihn zwingen, Menschen zu töten oder gegen Menschen zu kämpfen. Als Beweismittel habe er zwei Brüder in Deutschland, die beweisen könnten, dass er zum Militärdienst müsse. Mit Bescheid vom 14.4.2021 lehnte das Bundesamt der Beklagten den Antrag als unzulässig ab, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Die Rechtslage habe sich aufgrund des Urteils des EuGH vom 19.11.2020 nicht geändert. Auch eine nachträgliche Änderung der Sachlage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liege nicht vor. Nach wie vor bestehe in Syrien die allgemeine Wehrpflicht für Männer im Alter von 18 bis 42 Jahren. Es komme zu Zwangsrekrutierungen, auch von zurückkehrenden Flüchtlingen. Möglichkeiten einer legalen Wehrdienstverweigerung gebe es nicht. Männliche Rückkehrer im wehrpflichtigen Alter würden in der Regel zum Militärdienst eingezogen, teilweise im Anschluss an eine mehrmonatige Haftstrafe. Seit der Amnestie für Deserteure und Wehrdienstverweigerer von 2018 würden die Strafen teilweise erlassen, ein zwangsweiser Einzug in den Militärdienst erfolge jedoch weiterhin. Dies alles entspreche der derzeitigen Lage ebenso wie derjenigen zum Zeitpunkt der Erstentscheidung. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 30.4.2021 Klage. Mit Urteil vom 2.2.2022 - 3 K 5 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 3.2.2022 zugestellt. Am 3.3.2022 stellte der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2.2.2022 und beantragte gleichzeitig, die Frist zur Vornahme der Begründung der Zulassung der Berufung um einen Monat auf den 4.4.2022 zu verlängern. Der beim Verwaltungsgericht gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ging am 4.3.2022 beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ein. Mit Verfügung vom selben Tag wies der Berichterstatter den Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht verlängert werden kann, da es sich bei der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 AsylG um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, die wegen des Fehlens einer gesetzlichen Regelung nicht durch richterliche Verfügung verlängert werden kann. Daraufhin stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 18.3.2022 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags, da er ohne Verschulden nicht in der Lage gewesen sei, die Frist zu wahren. Zur Begründung verwies er auf seinen Zulassungsantrag. Danach sei es ihm wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit sowie einer zuvor bestehenden, erheblichen Arbeitsüberlastung, insbesondere der Verpflichtung zur Anfertigung einer Fülle sehr umfangreicher Fristschriftsätze, der Verpflichtung zur Durchführung etlicher, vorangegangener Besprechungstermine sowie der Verpflichtung zur Wahrnehmung verschiedener Gerichtsverhandlungen nicht möglich gewesen, die vorliegende Angelegenheit abschließend mit dem Kläger zu besprechen, eine erneute eingehende Überprüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen und anschließend eine entsprechende Begründung abzudiktieren. Dies könne dem Kläger nicht zugerechnet werden. Ebenfalls am 18.3.2022 begründete der Kläger seinen Antrag auf Zulassung der Berufung damit, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und das Urteil von einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2020 (C-238/19) abweiche. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er nicht fristgerecht begründet worden ist. Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen und sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Letzteres ist hier nicht rechtzeitig geschehen. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2.2.2022, das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen ist, ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 3.2.2022 zugestellt worden. Am Tag des Fristendes, dem 3.3.2022, ging der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht ein. Dem gleichzeitig eingegangenen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags konnte nicht entsprochen werden, da die gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG auch für die Begründung des Zulassungsantrags geltende Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG wegen des Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Regelung nicht durch richterliche Verfügung verlängert werden kann (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO).1Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15.2.2022 - 13 A 1372/20.A -; VGH München, Beschluss vom 13.7.2021 - 15 ZB 21.30960 -; jeweils bei jurisVgl. OVG Münster, Beschluss vom 15.2.2022 - 13 A 1372/20.A -; VGH München, Beschluss vom 13.7.2021 - 15 ZB 21.30960 -; jeweils bei juris Darüber wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers noch am Tag des Eingangs des Zulassungsantrags beim Oberverwaltungsgericht informiert. Die erst am 18.3.2022 eingegangene Zulassungsbegründung ist daher verfristet. Dem Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Nach § 60 Abs. 1 VwGO setzt eine Wiedereinsetzung voraus, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschuldet ist die Fristversäumung, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und sachgemäß Prozessführenden geboten ist und die ihm subjektiv auch zuzumuten war.2Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5.12.2016 - 6 B 17.16 -, jurisVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5.12.2016 - 6 B 17.16 -, juris Dabei ist dem Kläger ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Arbeitsüberlastung ist regelmäßig kein Wiedereinsetzungsgrund. Wenn ein Rechtsanwalt eine Prozessvertretung übernimmt, ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine seiner wesentlichen Aufgaben, der er seine besondere Sorgfalt widmen muss; soweit ihm das nicht möglich ist, muss er die Übernahme des Mandats ablehnen oder es an einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt weiterleiten. Zum Ausschluss des Verschuldens wegen Arbeitsbelastung des Prozessbevollmächtigten bedarf es deshalb stets des Hinzutretens besonderer Umstände, die ebenfalls dazulegen und glaubhaft zu machen sind. Hierzu gehört der Vortrag, dass der Bevollmächtigte Alles seinerseits Mögliche getan hat, um die Fristversäumung trotz Arbeitsüberlastung zu vermeiden.3Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1.6.2018 - 5 ME 47/18 -, sowie VGH München, Beschluss vom 22.3.2018 - 8 ZB 17.2498 -; jeweils bei juris und m.w.N.Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1.6.2018 - 5 ME 47/18 -, sowie VGH München, Beschluss vom 22.3.2018 - 8 ZB 17.2498 -; jeweils bei juris und m.w.N. Daran fehlt es hier. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in keiner Weise dargetan, dass er bei sorgfältiger, den Fristenlauf berücksichtigender Planung nicht in der Lage gewesen wäre, die Zulassungsbegründungsfrist einzuhalten. Er hat lediglich pauschal, ohne jedwede Substantiierung, auf eine urlaubsbedingte Ortsabwesenheit sowie eine zuvor bestehende Arbeitsüberlastung infolge der Verpflichtung zur Anfertigung einer Fülle sehr umfangreicher Fristschriftsätze, der Verpflichtung zur Durchführung vorangegangener Besprechungstermine sowie der Verpflichtung zur Wahrnehmung verschiedener Gerichtsverhandlungen verwiesen. Dies genügt zum Ausschluss des Verschuldens nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens folgt aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.