OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 L 41/25.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:0508.3L41.25.Z.00
3Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Senat folgt der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald (Beschluss vom 16. August 2024 - 2 LZ 265/24 OVG -), wonach eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz (juris: Asylverfahrensgesetz) vorliegt, wenn während eines noch laufenden Asylverfahrens über die länderübergreifende Umverteilung nach § 51 AsylG (juris: AsylVfG 1992) gestritten wird.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 3. April 2025 wird verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Senat folgt der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald (Beschluss vom 16. August 2024 - 2 LZ 265/24 OVG -), wonach eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz (juris: Asylverfahrensgesetz) vorliegt, wenn während eines noch laufenden Asylverfahrens über die länderübergreifende Umverteilung nach § 51 AsylG (juris: AsylVfG 1992) gestritten wird.(Rn.3) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 3. April 2025 wird verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 3. April 2025 hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil die Beklagte die Zulassung der Berufung nicht innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG begründet hat. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen und sind in dem Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. § 78 AsylG ist in dem vorliegenden Verfahren anzuwenden. Der Anwendungsbereich des § 78 AsylG ist danach zu bestimmen, ob die angefochtene oder begehrte Maßnahme oder Entscheidung ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz hat. Ob Maßnahmen oder Entscheidungen anderer Behörden als des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz haben, ist nach dem Gefüge und dem Sinnzusammenhang der einzelnen Regelungen zu bestimmen. Für Maßnahmen und Entscheidungen im Rahmen der Unterbringung und Verteilung Asylbegehrender ist das der Fall (vgl. zu § 78 AsylVfG: BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 6/97 - juris Rn. 14). Dies zugrunde gelegt, spricht alles für die Anwendbarkeit von § 78 AsylG. Denn der Kläger begehrt seine länderübergreifende Umverteilung im Sinne von § 51 AsylG von Sachsen-Anhalt nach Niedersachsen. Der Kläger befindet sich nach wie vor in einem laufenden Asylverfahren, da er einen Asylantrag gestellt hat, über den bisher nicht abschließend entschieden ist (zum Ganzen: vgl. OVG MV, Beschluss vom 16. August 2024 - 2 LZ 265/24 OVG - juris Rn. 7). Zwar hat die Beklagte in Entsprechung des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG den Antrag auf Zulassung der Berufung fristgemäß gestellt. Nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung jedoch innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Urteil beigefügten und den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO entsprechenden Rechtsmittelbelehrung hingewiesen. Ausweislich des bei der Gerichtsakte befindlichen Empfangsbekenntnisses ist das angefochtene Urteil der Beklagten am 3. April 2025 zugestellt worden. Vorliegend kann dahinstehen, ob die Zustellung - wie die Beklagte in ihrer Antragsschrift vorgibt - tatsächlich erst am 4. April 2025 erfolgt ist, da dies auf den Zeitpunkt des Fristablaufs ohne Einfluss ist. Nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB endet die Monatsfrist hinsichtlich beider Zeitpunkte mit Ablauf des 5. Mai 2025, einem Montag. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte zwar den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, aber keine Gründe dargelegt, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Beklagte teilt in ihrer Zulassungsantragsschrift lediglich mit, die Begründung mit einem gesonderten Schriftsatz nachzureichen. Da es sich bei der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags um eine gesetzliche Ausschlussfrist i.S.d. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO handelt, die einer Verlängerung nicht zugänglich ist (vgl. u.a. SaarlOVG, Beschluss vom 25. April 2022 - 2 A 55/22 - juris Rn. 5 m.w.N.), kann der festgestellte Begründungsmangel auch nicht mehr behoben werden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht ersichtlich. Nach § 60 Abs. 1 VwGO setzt eine Wiedereinsetzung voraus, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschuldet ist die Fristversäumung, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und sachgemäß Prozessführenden geboten ist und die ihm subjektiv auch zuzumuten war. Hierfür besteht kein Anhalt. Vielmehr spricht einiges dafür, dass die Beklagte davon ausgegangen sein dürfte, der Antrag auf Zulassung der Berufung sei gemäß § 124a Absatz 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen, was im Anwendungsbereich von § 78 Absatz 4 AsylG jedoch nicht zutrifft. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).