OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 A 96/22

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:0804.2A96.22.00
1mal zitiert
7Zitate
20Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 20 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Zulassungsantrag, entbindet einen nicht gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vertretenen Kläger nicht gänzlich von der Verpflichtung zur Darlegung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes müssen zumindest so weit dargetan werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.5. 2022 – 14 LA 174/22 –).(Rn.25)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.4.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 3 K 899/21 - wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Zulassungsantrag, entbindet einen nicht gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vertretenen Kläger nicht gänzlich von der Verpflichtung zur Darlegung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes müssen zumindest so weit dargetan werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.5. 2022 – 14 LA 174/22 –).(Rn.25) Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.4.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 3 K 899/21 - wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Klägerin begehrt Einsicht in vom Beklagten geführte Jugendhilfeakten ihre 2007 geborene Tochter betreffend. Diese lebt seit dem 16.11.2009 bei ihren Großeltern, seit dem 4.1.2011 in Vollzeitpflege nach § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII. Mit Beschluss des Familiengerichts vom 4.1.2021 wurde das Sorgerecht der Klägerin eingeschränkt und eine Ergänzungspflegschaft angeordnet, die vom Beklagten wahrgenommen wird und das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitsfürsorge und das Recht, Anträge auf Hilfen zur Erziehung zu stellen, umfasst. Mit E-Mail vom 24.4.2021 forderte die Klägerin den Beklagten auf, ihr Ankündigung und Bescheinigung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung der Inobhutnahme bzw. Herausnahme ihrer Tochter vorzulegen. Weiterhin beantragte sie Akteneinsicht. Neun Tage später bestätigte eine Mitarbeiterin des Beklagten den Eingang und teilte mit, dass das Anliegen bearbeitet werde. Anfang Juni 2021 erkundigte sich die Klägerin per E-Mail nach dem Sachstand. Nachdem seitens des Beklagten keine Reaktion erfolgt war, erhob sie am 17.8.2021 im Namen ihrer Tochter Untätigkeitsklage und suchte zugleich um Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht nach. Im Hinblick auf die Vorschrift des § 100 VwGO hat der Beklagte in der Folge die Akten zur Prüfung und Entscheidung nach § 99 VwGO zunächst an die zuständige Kommunalaufsicht weitergeleitet, eine Rückantwort von dort ist nach Aktenlage bislang nicht erfolgt. Die Klägerin führte zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, § 65 SGB VIII stehe der Gewährung von Akteneinsicht vorliegend nicht entgegen. Sie wisse, dass sich in den Jugendakten falsche Informationen befänden, die sie zu ihrer Einlassung beim Familiengericht benötige. Im Hinblick auf die DSGVO, die Unionsrecht sei und Anwendungsvorrang genieße, seien auch interne Vermerke Gegenstand ihres Begehrens. Es könne nicht sein, dass sie - ohne sich verteidigen zu können - Opfer eines Verfahrens werde, weil ihr Beteiligungsrechte abgesprochen würden. Alle Voraussetzungen für eine Akteneinsicht seien gegeben. Es handele sich um ein laufendes Verfahren nach SGB VIII, der Akteninhalt sei zur Rechtsverteidigung nötig. Um Verleumdungen und Lügen, die zu einer unerwünschten, nicht gerechtfertigten Inobhutnahme ihrer Tochter geführt hätten, widerlegen zu können, sei die Kenntnis über die vermuteten Inhalte der Akte notwendig. Ebenso dafür, dass andere doch nicht so gut für ihr Kind seien, wie angenommen. Rechte Dritter würden nicht berührt bzw. könnten durch Schwärzung von Aktenteilen geschützt werden. Im Übrigen sei nicht jedes Anschwärzen ein Anvertrauen im Sinne des § 65 SGB VIII. Für falsche Daten bestünde kein Anspruch auf „verheimlichen“. Jedermann habe nach Art. 103 GG i.V.m. Art. 11, 21 GG das Recht, sich gegen anvertraute Daten zu verteidigen. Es sei völlig unakzeptabel, einer 15-jährigen, die juristische Konsequenzen kaum abschätzen könne, von Seiten des Gerichts die alleinige Entscheidung über eine ihr (der Klägerin) zustehende Akteneinsicht, zumindest der Aktenteile die sie (die Klägerin) beträfen, zu überlassen. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, „1) Die Beklagte wird verurteilt, der gesetzlichen Vertreterin der Klägerin Einsicht in alle dort, über die Klägerin sowie deren gesetzliche Vertreterin gespeicherten Daten zu gewähren. 2) Die Sofortige Vollstreckung wird angeordnet. 3) Rechtsmittel gegen das Urteil sind nicht gegeben. 4) Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. 5) im Falle der Zuwiderhandlung hat die Beklagte Schadensersatz; für die betroffene Klägerin in Höhe von 3.000 Euro jedes angefangenen Monats der Fortdauer der Zuwiderhandlung an die Mutter der Klägerin zu zahlen. 6) im Falle der Zuwiderhandlung hat die Beklagte Schadensersatz für die gesetzliche Vertreterin der Klägerin in Höhe von 3,000 Euro je angefangenen Monat der Fortdauer der Zuwiderhandlung an die Mutter der Klägerin zu zahlen.“ Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, die Klage sei unzulässig, da keine wirksame Vertretung oder Bevollmächtigung vorliege. Der Kindesmutter fehle mit Blick auf das ihr zustehende eingeschränkte Sorgerecht die Vertretungsbefugnis nach § 67 VwGO. Deren Tochter habe gegenüber dem Beklagten ausdrücklich erklärt, keine Akteneinsicht zu begehren und auch nicht zu wollen, dass ihre Mutter Inhalte und Hilfeverläufe sowie persönliche Dinge erfahre, die im Aktenvorgang notiert seien. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6.9.2021 - 3 L 900/21 - wurden die Anträge der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Ihre Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hat der Senat mit Beschluss vom 29.10.2021 - 2 D 223/21 - zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 12.1.2022 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zurückgewiesen. Ihre Beschwerde gegen diesen Beschluss hat der Senat mit Beschluss vom 18.3.2022 - 2 D 23/22 - zurückgewiesen. Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.4.2022 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, soweit der Klageantrag zu 1) durch die Tochter, vertreten durch die Klägerin, erhoben worden sei, begegne dies mangels Aktivlegitimation der Klägerin aufgrund des ihr nur noch begrenzt zustehenden elterlichen Sorgerechts bereits erheblichen Zulässigkeitsbedenken. Soweit man den Antrag als von der Klägerin in eigenem Namen gestellt ansehe, gelte, sofern die Weigerung vollständiger Aktenvorlage bei Gericht, auf die sich das (weitere) Einsichtsbegehren des Rechtsschutzsuchenden beziehe, auf einen der Gründe des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestützt werde, dass die Beteiligten hiergegen nur nach § 99 Abs. 2 VwGO vorgehen könnten und es für eine Klage oder einen Antrag auf Vorlage oder Auskunftserteilung am Rechtsschutzinteresse fehle. Insoweit sei im Beschluss der Kammer vom 6.9.2021 – 3 L 900/21 – bereits im Einzelnen ausgeführt worden. Auch die Begründetheit der Klage auf Akteneinsicht sei zu verneinen. Die Kammer habe in dem zitierten Beschluss vom 6.9.2021 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes1Beschluss vom 19.04.2021, 2 A 370/20, BeckRS 2021, 8530Beschluss vom 19.04.2021, 2 A 370/20, BeckRS 2021, 8530 weiter ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass dem Anspruch der Klägerin auf Einsichtnahme in die Jugendamtsakte der besondere Sozialdatenschutz nach § 25 Abs. 3 SGB X i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII entgegenstehe. Die Tochter der Klägerin habe der Einsichtnahme durch diese ausdrücklich widersprochen. Dem setze die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegen, was nur annähernd zu hinreichenden Erfolgsaussichten ihrer Klage führen könnte. Auf die weiteren seitens der Klägerin schriftsätzlich gestellten Anträge, insbesondere die Anträge zu 5) und 6) hinsichtlich einer Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz bei Zuwiderhandlung sei ungeachtet ihrer Unzulässigkeit nicht weiter einzugehen. Das Urteil wurde der Klägerin am 14.4.2022 zugestellt. Mit Schreiben vom 14.5.2022, das am selben Tag beim Oberverwaltungsgericht einging, teilte die Klägerin unter dem Betreff „Rechtsmitteleinlegung zum Az. 2 D 23/22“ mit, „hiermit wird … das Rechtsmittel der Beschwerde zum oben genannten Aktenzeichen eingelegt“. Sie trägt vor, die Begründung erfolge durch einen Anwalt. Ihre bisherigen Schreiben könnten als Klageentwurf und vorläufige Begründung gewertet werden. Weiterhin werde ein isolierter PKH-Antrag gestellt, sowie Akteneinsicht erbeten. Mit Schreiben vom 1.6.2022 unter dem Betreff „Ihre Ablehnung des isolierten PKH-Antrages zum Az. 2 D 23/22“ teilte die Klägerin außerdem mit, „hiermit wird Beschwerde gegen die Ablehnung des isolierten PKH-Antrages gestellt.“ Sie führt an, jedem Menschen dieses Landes stehe eine ordnungsgemäße Rechtsvertretung durch einen Anwalt zu, ebenso das grundlegende Recht auf Akteneinsicht, welche beantragt worden sei. Auf den schriftlichen Hinweis des Senats, dass eine Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags in dem Verfahren 2 D 23/22 nicht zulässig sei, teilte die Klägerin telefonisch mit, sie werde die Beschwerde nicht zurücknehmen und beabsichtige, die nächsthöhere Instanz anzurufen. II. Der Antrag der Klägerin bleibt erfolglos. Der Senat versteht das ausdrücklich als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsschutzersuchen der Klägerin als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen durch einen Prozessbevollmächtigen noch einzulegenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11.4.2022, da diese Auslegung ihres Begehrens – auch aus Kostengründen - im mutmaßlichen Interesse der Klägerin liegen dürfte, denn das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs in dem Verfahren 2 D 23/22 wäre unzulässig, weil diese Entscheidung des Senats vom 18.3.2022 von Gesetzes wegen nicht angefochten werden kann (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Auch ein innerhalb der Rechtsmittelfrist von der Klägerin selbst erhobener Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11.4.2022 müsste wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (vgl. § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO), auf das die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Verwaltungsgerichts und mit der Eingangsverfügung des Senats hingewiesen worden ist, auf ihre Kosten als unzulässig verworfen werden. Der so verstandene Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil durch einen Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der von der Klägerin sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen. Davon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich nicht ohne nähere Prüfung beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist.2st. Rspr., vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.4.2022 – 1 A 78/21 –, m.w.Nw., jurisst. Rspr., vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.4.2022 – 1 A 78/21 –, m.w.Nw., juris Ausgehend hiervon würde das Vorbringen der Klägerin in ihren Schreiben vom 14.5.2022 und vom 1.6.2022 nicht zur Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu führen. Die Klägerin bezieht sich im Wesentlichen auf ihren bisherigen Vortrag, der bereits Gegenstand der ablehnenden Entscheidungen des Verwaltungsgericht und des Senats gewesen ist, und beruft sich allgemein auf das Recht eines Jeden auf Akteneinsicht und Beiordnung eines Rechtsbeistandes. Dabei blendet sie allerdings die zwingenden rechtlichen Vorgaben aus, die ihren vermeintlichen Ansprüchen entgegenstehen und die bereits im Einzelnen in dem angegriffenen Urteil und den diesem vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen erläutert worden sind. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht, teils wiederholend, teils ergänzend ausgeführt, dass die Klägerin aus Rechtsgründen keinen Anspruch auf Akteneinsicht hat. Soweit sich ihr Begehren gegen die Weigerung des Beklagten auf vollständige Aktenvorlage bei Gericht richtet, ist die Klage unzulässig, da hiergegen nur das Antragsverfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO statthaft ist. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt, dass die Verpflichtungsklage auch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten erfolglos ist. Dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Einsicht in die Sozialdaten der Jugendhilfeakte des Beklagten steht das gesetzliche Verbot des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII entgegen. Danach dürfen Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat. Das ist hier aber - unbestritten - nicht der Fall, denn die Tochter der Klägerin hat der Einsichtnahme durch diese ausdrücklich widersprochen. Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts setzt die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegen, was nur annähernd zu hinreichenden Erfolgsaussichten eines Berufungszulassungsantrages führen könnte. Die Tatsache, dass vorliegend die Zulassung der Berufung noch nicht beantragt wird, sondern erst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Zulassungsantrag, entbindet die nicht gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vertretene Klägerin nicht gänzlich von der Verpflichtung zur Darlegung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.3vgl. hierzu allgemein OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.5. 2022 – 14 LA 174/22 –, m.w.Nw.; jurisvgl. hierzu allgemein OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.5. 2022 – 14 LA 174/22 –, m.w.Nw.; juris Dabei müssen die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Zulassungsgrunds zumindest so weit dargetan werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist.4OVG Lüneburg, aaO.OVG Lüneburg, aaO. Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin und die Darstellung ihrer eigenen Rechtsauffassung genügen hierfür auch unter Zugrundelegung der im Prozesskostenhilfeverfahren herabgesetzten Anforderungen nicht. Insbesondere ihr allgemein gehaltener Vortrag, jedem Menschen stehe eine ordnungsgemäße Rechtsvertretung durch einen Anwalt und das grundlegende Recht auf Akteneinsicht zu, legt nicht schlüssig nahe, warum fallbezogen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen sein sollten. Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet, ist dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung eines Berufungszulassungsantrags gegen das erstinstanzliche Urteil nicht zu entsprechen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs.1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.