Gerichtsbescheid
21 K 2235/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:1103.21K2235.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Förderungsleistungen einer beruflichen Aufstiegsfortbildung. Der Kläger beantragte unter dem 09.08.2018, dem Beklagten zugegangen am 03.09.2018, für das Fortbildungsziel „Kfz-Techniker-Meister“ Förderleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für Fortbildungsmaßnahmen beim Fortbildungsträger „B. der I. E. “ und für die Zeit vom 29.10.2018 bis zum 09.12.2021 mit einem Umfang von 1.229 Unterrichtsstunden. Mit Bescheid vom 00.00.2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger einen Zuschuss von 3.136 EUR und einen Anspruch auf Darlehensinanspruchnahme von 4.704 EUR unter Hinweis auf die Leistungserbringung unter Vorbehalt der regelmäßigen Teilnahme von mindestens 70 % der Präsenzstunden sowie auf der Vorlage des Formblatts F bis zum 30.04.2019. Mit weiteren Bescheiden vom 00.00.2019 / 00.00.2019 / 00.00.2020 / 00.00.2020 erfolgte eine Anpassung der bewilligten Beträge unter Berücksichtigung der entsprechenden Prüfungsgebühren und der geänderten Rechtslage auf zuletzt 3.762,25 EUR. Mit Schreiben vom 28.03.2019 forderte der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf den Vorbehalt der regelmäßigen Teilnahme auf, den Teilnahmenachweis bis zum 30.04.2019 zu erbringen. Einen entsprechenden Nachweis übersandte der Fortbildungsträger am 17.04.2019 und bescheinigte dem Kläger eine Teilnahme an 166 von insgesamt 211 Stunden im Zeitraum vom 29.10.2018 bis zum 08.04.2019. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs forderte der Beklagte den Kläger erneut unter Hinweis auf den Vorbehalt der Leistungserbringung mit Schreiben vom 14.05.2019 auf, bis zum 31.01.2022 (Abschluss der Lehrgangsmaßnahmen) die regelmäßige Teilnahme nachzuweisen. Mit Teilnahmenachweis vom 25.01.2022, Eingang beim Beklagten am 26.01.2022, bescheinigte der Fortbildungsträger den Kläger die Anwesenheit im Zeitraum der Maßnahme vom 29.10.2018 bis zum 09.12.2021 in 782,5 von 1.229 Unterrichtsstunden. Mit Schreiben vom 02.02.2022 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass angesichts der unregelmäßigen Teilnahme die Bewilligungen aufgehoben und eine Rückzahlungen von 3.762,25 EUR festgesetzt werde. Zur weiteren Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, dass der Kläger die geforderte regelmäßige Teilnahme nicht erbracht habe. Nach der vorgelegten Teilnahmebescheinigung habe der Kläger lediglich an 782,5 von 1.229 erteilten Unterrichtsstunden teilgenommen; dies entspreche einer Teilnahme von 63,66 % der Unterrichtsstunden der gesamten Maßnahme und erfüllte damit nicht die Mindestanforderungen einer Teilnahmequote von mindestens 70 % der Gesamtstundenzahl. Mit Bescheid vom 00.00.2022 setzte der Beklagte die Förderung des Klägers auf 0 EUR fest und forderte von ihm die Erstattung des bereits ausgezahlten Zuschussbetrages von 3.762,25 EUR zurück. Dagegen hat der Kläger am 14.03.2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er sei nach Bewilligung der Förderleistungen lediglich einmal mit Schreiben vom 28.03.2019 aufgefordert worden, einen Teilnahmenachweis vorzulegen. Ein weiterer Nachweis sei erst für Anfang 2022 angefordert worden. Er habe – unabhängig von den Auseinandersetzungen mit dem Beklagten ‑ die Abschlussprüfung bestanden. Er sei im Februar 2019 an Morbus Crohn erkrankt und sei in der Folge und insbesondere im Jahr 2019 aus gesundheitlichen Gründen nur in eingeschränktem Umfang an der Teilnahme an den Unterrichtseinheiten in der Lage gewesen. Als weitaus größeres Problem hätten sich aber die Einschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie seit März 2020 erwiesen. Geplante und mit dem Arbeitgeber zeitlich abgestimmte Unterrichtseinheiten hätten nicht stattgefunden. Häufig seien Unterrichtsabende an anderen Tagen neu angesetzt worden mit der Folge, dass er diese aufgrund der Dienstzeiten bei seinem Arbeitgeber und der ursprünglich mit den Unterrichtszeiten abgestimmten Vertretungen von Kollegen, die sich nicht mehr an die geänderten Unterrichtszeiten hätten anpassen lassen, nicht hätte wahrnehmen können. Wenn aufgrund höherer Gewalt in Gestalt der Corona-Pandemie lange im Voraus festgelegte Unterrichtszeiten hätten nicht eingehalten werden können und stattdessen relativ kurzfristig häufig nicht realisierbare Ausweichtermine festgelegt worden seien, müsse dies zur Unwirksamkeit des Aufhebungsbescheides führen. Zudem seien weitere Erschwerungen hinzugekommen. Im Ausbildungsabschnitt ab dem 12.08.2020, also nach den Sommerferien 2020, habe die Ausbildung in der L. in N. stattgefunden, anders als geplant nicht in X. . Wegen des geplanten Unterrichtsbeginns um 17:00 Uhr habe er es aufgrund erheblichen Berufsverkehrs und der regelmäßigen Staus nicht geschafft, auch nur halbwegs pünktlich zu den Unterrichtseinheiten zu erscheinen. Zudem träfen die im Teilnahmenachweis vom 25.01.2022 für den Zeitraum 28.10.2019 bis 19.11.2020 genannten 304 Präsenzstunden (= Unterrichtsstunden zu jeweils 45 Minuten) nicht zu. Nach seinen eigenen Unterlagen seien lediglich 270 Unterrichtsstunden (UE zu jeweils 45 Minuten) angeboten worden. Wie aus den Stundenplänen der I. E. zu ersehen sei, sei der Unterricht im Zeitraum 16.03.2020 bis 10.05.2020 wegen der Corona-Pandemie vollständig ausgefallen. Aber selbst wenn man Rundungsdifferenzen zwischen Zeitstunden und Unterrichtseinheiten außer Betracht ließe, seien statt dem Teilnahmenachweis ausgewiesenen 304 Soll-UE tatsächlich nur 270 Unterrichtseinheiten angeboten bzw. durchgeführt worden. In weiteren Teilen der Ausbildung seien überhaupt keine Präsenzstunden durchgeführt worden, sondern Online-Unterrichtsstunden erteilt worden. Jedenfalls sei er sich sicher, dass er an deutlich mehr Unterrichtsstunden teilgenommen habe, als in den Teilnahmenachweis aufgeführt seien. Häufig sei es so gewesen, dass er erst nach 17:00 Uhr zu Hause eingetroffen sei und sich dann erst verspätet, teilweise erst zur zweiten Unterrichtsstunde an dem betreffenden Tag eingeloggt habe. Er gehe davon aus, dass er bei diesen verspäteten Teilnahmen vom Ausbilder nicht mehr als anwesend registriert worden sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Beklagten vom 00.00.2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Förderung erfolge u.a. unter der Bedingung einer mindestens 70-prozentigen Teilnahme an den Unterrichtsstunden. In der Gesetzesbegründung des Dritten Gesetzes zur Änderung des AFBG werde ausgeführt, dass über die ‑ ohne mögliche Entschuldigung ‑ zwingende Teilnahme von 70 % der effektive Mitteleinsatz sichergestellt werde. Diese Pauschalierung habe sich in der Verwaltungspraxis als angemessen und interessengerecht erwiesen. Besonderen Härten, die aus einer längeren Abwesenheit aus wichtigem Grund entstehen könnten, werde in ausgewogener Weise durch die Möglichkeit des Abbruches und der Unterbrechung, die ausdrücklich zu erklären seien, Rechnung getragen. Die Zeiten der Abwesenheit nach erklärter Unterbrechung wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus wichtigem Grund würden bei der Ermittlung der Fehlzeiten außer Betracht bleiben. Denn nach der § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG zugrundeliegenden gesetzgeberischen Konzeption sei es bei der pauschalisierten Mindestanwesenheitsquote von 70 % nicht von Bedeutung, auf welchem Grund die Verhinderung beruhe. Mit der Festlegung einer pauschalen Fehlzeit habe der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass es gerade im Bereich der Aufstiegsfortbildung immer wieder zu objektiv nicht vermeidbaren Fehlzeiten, etwa durch Krankheit, aber auch aus anderen Gründen komme. Daher komme es auf die Gründe der Fehlzeiten nicht an und es sei unbeachtlich, aus welchen Gründen die unregelmäßige Teilnahme nicht erfolgt sei. Insoweit beachtlich sei die regelmäßige Teilnahme an der Förderungsmaßnahme, nicht jedoch der erfolgreiche Prüfungsabschluss. Die möglichen Krankheitszeiten des Klägers seien hierfür unbeachtlich, da hierfür keine Unterbrechung gegenüber der Beklagten seitens des Klägers erklärt worden sei. Weiterhin seien auch die behaupteten Ausfallzeiten aufgrund kurzfristig verschobener Termine aufgrund der Covid-19-Pandemie durch den Fortbildungsträger nicht zu beachten, da es sich hierbei um persönliche Gründe der Verhinderung handele, die bereits in der Pauschalisierung von 70 % Berücksichtigung gefunden hätten. Soweit der Kläger sich auf angebotene und durchgeführte Unterrichtsstunden berufe, sei es ihm nicht gelungen, die notwendige regelmäßige Teilnahme aufgrund Bescheinigung des Bildungsträgers nachzuweisen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei dieser Nachweis allerdings erforderlich und könne nicht durch ausgedruckte Stundenpläne ersetzt werden, deren Vollständigkeit nicht überprüft werden könne. Es sei ein Nachweis durch den Fortbildungsträger zu erbringen, der die maßgeblichen Unterlagen zur Fortbildungsmaßnahme und der Teilnahme führe und wahrheitsgemäß die tatsächliche Teilnahme des Teilnehmers (in einem Formblatt F) darzulegen habe. Mögliche Unrechtmäßigkeit, die der Fortbildungsteilnehmende dem Fortbildungsträger vorwerfe, dürfte nicht Bestandteil des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein, sondern eine gegebenenfalls auf den Zivilrechtsweg zu klärende Frage der möglichen Pflichtverletzung aus dem zwischen dem Teilnehmer und Fortbildungsträger geschlossenen Fortbildungsvertrag. Auch die Einwände im Hinblick auf Präsenzunterricht / Online-Unterricht seien nicht durchschlagend; vorliegend sei davon auszugehen, dass der Online-Unterricht als Präsenzunterricht zu werten sei, da es sich vorliegend weder um einen Fernlehrgang noch um einen mediengestützte Lehrgang handele. Die Beteiligten wurden zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuschussförderung von 3.762,25 EUR, denn der Bescheid vom 00.00.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1.Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 16 Abs. 3 AFBG. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten, wenn er nicht in einem Nachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nachweist und die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden kann. Ist die Maßnahme aus einem wichtigen Grund abgebrochen worden und hat der Teilnehmer bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem Lehrgangs– und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind, § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG. Der Beklagte hat die Förderleistungen rechtmäßig unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Die Bestimmung des § 9a Abs. 1 S. 5 AFBG sieht vor, dass die Förderung hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet wird. Nach § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG liegt eine regelmäßige Teilnahme vor, wenn die Teilnahme an 70 % der der Präsenzstunden nachgewiesen wird. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 00.00.2018 und mit Schreiben vom 28.03.2019 und vom 14.05.2019 auf die Rechtsfolgen der Nichtvorlage des Nachweises des Bildungsträgers und der nicht regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme hingewiesen. Vorliegend hat der Kläger die gesetzlich vorgesehene Teilnahmequote ausweislich des vorgelegten Teilnahmenachweises der B. der I. E. vom 25.01.2022 nicht erreicht. Dem Kläger wird eine Anwesenheit im Zeitraum der Maßnahme vom 29.10.2018 bis zum 09.12.2021 in 782,5 von 1.229 Unterrichtsstunden bescheinigt; dies entspricht einer Quote von 63,66 %. Damit erfüllt er den geforderten Schwellenwert nicht. Unerheblich ist, dass der Kläger die Maßnahme letztlich ‑ auch ohne die regelmäßige Teilnahme ‑ erfolgreich abgeschlossen hat. Vgl. so schon: OVG NRW Beschluss vom 12.04.2012 – 12 A 236/12 – (zu ‚§ 9 AFBG a.F.). Die Kammer stellt sich auch auf den Standpunkt, vgl. Gerichtsbescheid vom 03.12.2021 – 21 K 2940/21 ‑, dass es nicht darauf ankommt, ob fehlenden Anwesenheitszeiten krankheitsbedingt waren. Denn nach der § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG zugrunde liegenden gesetzgeberischen Konzeption ist es bei der pauschalisierten Mindestanwesenheitsquote von 70 % nicht von Bedeutung, auf welchem Grund die Verhinderung beruht. Mit der Festlegung einer pauschalen Fehlzeit wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass es gerade im Bereich der Aufstiegsfortbildung immer wieder zu objektiv nicht vermeidbaren Fehlzeiten, etwa durch Krankheit, aber auch aus anderen Gründen kommt. Da die Prüfung solcher Fehlzeiten mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden war, hat sich der Gesetzgeber zu der Einführung der 70 %-Regel entschlossen, mit der er die Sicherung des Fortbildungsziels bei gleichzeitiger Reduzierung des Verwaltungsaufwandes im Blick hatte. Besondere Härten sollten über den Abbruch bzw. die Unterbrechung der Fortbildung aufgefangen werden. BT-Drs. 18/7055, S. 38. Mit der Pauschalierung der Fehlzeiten ist mithin ausgeschlossen weitere ‑ insbesondere krankheitsbedingte ‑ Fehlzeiten, die die Grenze von 30 % überschreiten, anzuerkennen. Der Einzelrichter hat im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, sowohl die bescheinigten Unterrichtszeiten als auch seine Anwesenheitszeiten würden im Teilnahmenachweis nicht zutreffend wiedergegeben, keine Veranlassung, die Regelmäßigkeit der Teilnahme von Amts wegen zu erforschen. Nach der Rechtsprechung, Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 – 9 C 11.11, juris Rdnr. 28 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 07.05.2021 – 15 A 939/18 ‑, gilt, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht dort ihre Grenze findet, wo das Vorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet, und dass eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die Beteiligten die Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Gerichts herabsetzen kann. Dem Kläger obliegt eine solche Mitwirkungspflicht, weil der Nachweis des Fortbildungsträgers gemäß der dargestellten Rechtslage von dem Teilnehmer an der Maßnahme beizubringen ist. Auf diese Nachweispflicht ist der Kläger bei der Antragstellung hingewiesen worden. Etwaige Fehler im Teilnahmenachweise hätte der Kläger mit dem Fortbildungsträger zu klären, ggfs. auch im Zivilrechtsweg. Insoweit kommt es auf die Teilnahmequote an, wie sie dem vorgelegten Teilnahmenachweis zu entnehmen ist. Es ist nicht maßgeblich, ob der Kläger in tatsächlicher Hinsicht ggfs. eine höhere Teilnahmequote erzielt hat, die ausgestellten Teilnahmebestätigungen also unrichtig sind. Das VG Ansbach, Urteil vom 08.09.2021 – AN 2 K 21.00194 – führt zu der Frage überzeugend aus: „Dass rechtlich regelmäßig die mittels Teilnahmenachweis des Fortbildungsträgers nachgewiesene Teilnahmequote maßgeblich ist (in diesem Sinne nach altem Recht auch VG Oldenburg, U.v. 9.11.2012 – 13 A 3804/12 – BeckRS 2012, 60486, wonach es in der Regel für die Frage der regelmäßigen Teilnahme bzw. der Entschuldigung von Fehlzeiten auf die Bescheinigung des Fortbildungsträgers ankomme), ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut von § 16 Abs. 3 und 4 AFBG. Die genannten Absätze stellen nicht etwa darauf ab, dass Teilnehmer an Fortbildungsmaßnahmen nicht regelmäßig teilgenommen hätten, sondern erheben vielmehr ausdrücklich und übereinstimmend zum Tatbestandsmerkmal, dass Teilnehmer „in einem“ bzw. „in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers“ die regelmäßige Teilnahme nicht nachweisen. Diese Fassung des Tatbestandsmerkmals ist gegenüber dem Abstellen auf die regelmäßige (tatsächliche) Teilnahme vergleichsweise kompliziert, sodass schon deswegen die Annahme eines Redaktionsversehens fernliegt. Überdies spricht § 16 Abs. 4 Satz 1 AFBG von „einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Abs. 2 Satz 2“, verweist also explizit auf einen in der genannten Norm näher beschriebenen Teilnahmenachweis. Schon aufgrund dieses Regelungszusammenhangs spricht auch in systematischer Hinsicht alles für das Abstellen auf den Nachweis des Bildungsträgers, zumal § 9a Abs. 2 AFBG ausdrücklich zumindest die Obliegenheit der Teilnehmer an einer Fortbildungsmaßnahme normiert, den Nachweis eines Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme vorzulegen. Für das Abstellen auf die Teilnahmequote, wie sie sich aus dem Teilnahmenachweis ergibt, sprechen zudem Sinn und Zweck des AFBG in seiner Fassung ab 1. August 2016. So ist bereits dargelegt, dass der Gesetzgeber gerade zur Vereinfachung der Rechtsanwendung eine pauschalierte Teilnahmequote eingeführt hat, um vergleichsweise komplizierte Abgrenzungen zwischen verschuldeten und unverschuldeten Fehlzeiten zu vermeiden. Diese Zielsetzung der Verwaltungsvereinfachung spricht ebenfalls für die Annahme, dass die Förderungsbehörde grundsätzlich an die Angaben des Fortbildungsträgers in dem Teilnahmenachweis gebunden ist, sodass insoweit keine Amtsermittlung in der Sphäre des Fortbildungsteilnehmers und des Fortbildungsträgers erforderlich ist. Im Übrigen ist der Teilnehmer einer Fortbildungsmaßnahme keineswegs rechtlos gestellt, sofern grundsätzlich auf den Nachweis des Fortbildungsträgers abgestellt wird. Denn Teilnehmer einer Fortbildungsmaßnahme können regelmäßig mit Blick zumindest auf eine Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB des Fortbildungsvertrags von dem Fortbildungsträger verlangen, einen zutreffenden Teilnahmenachweis ausgestellt zu erhalten. Notfalls kann diese Verpflichtung des Fortbildungsträgers auch gerichtlich – etwa vergleichbar einer arbeitsrechtlichen Zeugnisklage – durchgesetzt werden, wobei hier nicht geklärt werden muss, ob insoweit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten oder den Arbeitsgerichten eröffnet ist. Sollte zuvor eine Rückforderungsentscheidung der Förderungsbehörde bestands- oder gar rechtkräftig ergangen sein, können Teilnehmer einer Fortbildungsmaßnahme ggf. dennoch nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG das Wiederaufgreifen des Verfahrens verlangen, da mit der Erteilung eines neuen bzw. nunmehr zutreffenden Teilnahmenachweises ein neues Beweismittel vorliegt, das eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Dem Wiederaufgreifen stünde aufgrund der zeitlichen Grenzen der Rechtskraft auch eine zuvor ergangene, rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht entgegen. Im Übrigen sind ggf. auch vertragliche Schadenersatzansprüche nach §§ 280 ff., 241 Abs. 2 BGB denkbar, sollten Teilnehmern von Fortbildungsmaßnahmen aufgrund unrichtiger Teilnahmenachweise materielle Schäden entstehen. Offen bleiben kann hier, ggf. in welchen Fällen die Förderungsbehörde ausnahmsweise nicht an den Teilnahmenachweis des Fortbildungsträgers gebunden ist. Hier kommen etwa Fälle der Kollusion zwischen Teilnehmern und Fortbildungsträgern in Betracht (so VG Oldenburg, U.v. 9.11.2012 – 13 A 3804/12 – BeckRS 2012, 60486). Vorliegend stehen aber weder solche noch vergleichbare Umstände im Raum, so dass kein Anlass besteht, eine Ausnahme von dem Grundsatz der Bindung der Förderungsbehörde an den Teilnahmenachweis vorzusehen.“ Der Beklagte hatte die Förderungsleistung vom Kläger zwingend zurückzufordern. Denn nach § 16 Abs. 2 AFBG ist bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm Forderungsbetrags erstatten. Eine Ermessensentscheidung scheidet im Rahmen der genannten Vorschrift aus. VG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2019 – 19 K 7663/16 ‑. Dies gilt auch unter Betrachtung des Vorbringens des Klägers, das Nicht-Erreichen der Nachweisquote der Teilnahme an mindestens 70 % der Präsenzstunden sei v.a. verursacht worden durch kurzfristige Stundenverlegungen und Unterrichtsorte sowie Online-Unterricht bedingt durch den Ausbruch der Corona-Pandemie. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das AFBG keine allgemeine Härtefallregelung enthält, nach der im Falle des Bestehens der für den beruflichen Aufstieg notwendigen Prüfung trotz Nichterfüllung der Teilnahmequote von 70 % nach § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG a.F. eine Rückforderung nach § 16 AFBG a.F. unterbleibt. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.03.2022 – 12 S 1628/20 ‑, juris; vgl. auch: Saarl. OVG, Beschluss vom 01.12.2021 – 2 A 305/20 ‑, juris; Der VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.03.2022 – 12 S 1628/20 ‑, juris, führt dazu aus: „Dass der Gesetzgeber einem Prüfungserfolg ‑ auch im Rahmen einer Rückforderung ‑ keine Bedeutung beimisst und dem insbesondere nicht durch eine Härtefallregelung Rechnung trägt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist bei Bestimmungen über Leistungen des Staates, auf die der Bürger - wie hier - keinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch hat, nach der Natur der Sache noch weiter als bei der gesetzlichen Regelung hoheitlicher Eingriffsbefugnisse (vgl. allg. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.02.2022 - 12 S 1054/20 -, juris Rn. 14; Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 21.01.2020 - Vf. 19-VII-18 -, juris Rn. 26). Er darf pauschalisierende und typisierende Normen - auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung - schaffen (vgl. Grzeszick in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 20 Rn. 122 <Stand: 11/2006>). Er ist nicht gehalten, besonderen Umständen im Einzelfall (…) Rechnung zu tragen. Die Rückforderung bei nicht regelmäßiger Teilnahme an der Maßnahme dient der Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung und verfolgt ein legitimes gesetzgeberisches Ziel (OVG Saarland, Beschluss vom 01.12.2021 - 2 A 305/20 -, juris Rn. 14). Sie hat keinen Sanktionscharakter und negiert auch nicht die Leistung eines Fortbildungsinteressierten, der trotz widriger Umstände einen beruflichen Aufstieg durch das Bestehen einer Prüfung erreicht hat.“ Dem schließt sich der Einzelrichter an. 2.Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Der Antrag soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.