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Urteil

2 C 355/20

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:1130.2C355.20.00
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Leitsätze
1. Das Interesse, von Lärmimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang.(Rn.13) 2. Vom Trennungsgrundsatz gemäß § 50 S 1 BImSchG sind Ausnahmen zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen.(Rn.20) 3. Ein Wohngebiet, das – zumal in städtischen Ballungsräumen – unter der situationsbedingten Einwirkung benachbarter Kern-, Industrie- oder Gewerbegebiete einer hohen Geräuschbelastung ausgesetzt ist oder war, kann nicht denselben Schutz in Anspruch nehmen, der einem nicht derart belasteten Wohngebiet zuzubilligen ist.(Rn.22) 4. Ein Mischgebiet, in dem selbst gewohnt werden darf, kann an ein (allgemeines oder reines) Wohngebiet angrenzen, da wegen des Ausschlusses von nicht störendem Gewerbe eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohnens durch Immissionen, die im Mischgebiet verursacht werden, nicht zu erwarten ist.(Rn.23) 5. Im Rahmen einer gerechten Abwägung können die Orientierungswerte der TA-Lärm zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets als Orientierungshilfe herangezogen werden.(Rn.24) 6. Bei Vorbelastungen oder Gemengelagen kann es gerechtfertigt sein, einem Baugebiet den immissionsrechtlichen Schutz eines anderen Baugebiets zuzuweisen (z.B. einem WR-Gebiet den Schutz eines WA-Gebiets).(Rn.24)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Interesse, von Lärmimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang.(Rn.13) 2. Vom Trennungsgrundsatz gemäß § 50 S 1 BImSchG sind Ausnahmen zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen.(Rn.20) 3. Ein Wohngebiet, das – zumal in städtischen Ballungsräumen – unter der situationsbedingten Einwirkung benachbarter Kern-, Industrie- oder Gewerbegebiete einer hohen Geräuschbelastung ausgesetzt ist oder war, kann nicht denselben Schutz in Anspruch nehmen, der einem nicht derart belasteten Wohngebiet zuzubilligen ist.(Rn.22) 4. Ein Mischgebiet, in dem selbst gewohnt werden darf, kann an ein (allgemeines oder reines) Wohngebiet angrenzen, da wegen des Ausschlusses von nicht störendem Gewerbe eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohnens durch Immissionen, die im Mischgebiet verursacht werden, nicht zu erwarten ist.(Rn.23) 5. Im Rahmen einer gerechten Abwägung können die Orientierungswerte der TA-Lärm zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets als Orientierungshilfe herangezogen werden.(Rn.24) 6. Bei Vorbelastungen oder Gemengelagen kann es gerechtfertigt sein, einem Baugebiet den immissionsrechtlichen Schutz eines anderen Baugebiets zuzuweisen (z.B. einem WR-Gebiet den Schutz eines WA-Gebiets).(Rn.24) Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. 1. Die Antragstellerin ist antragsbefugt für das vorliegende Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.1Vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53Vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53 Liegen – wie hier – die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.2Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17 Dazu gehört auch ein für die Abwägung beachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten – wie hier – potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.3Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des PlanbereichsVgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs Ein Antragsteller muss von daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.4Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nicht abwägungsbeachtlich sind indes geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder die für die Gemeinde bei der Planungsentscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.5Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht infolge der Planung zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werdenVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht infolge der Planung zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden Nach diesen Maßstäben ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu bejahen. Sie ist Eigentümerin des nur durch eine Straße von dem Gebiet des Bebauungsplans getrennten Grundstücks A-Straße, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Die Antragstellerin trägt substantiiert Tatsachen vor, die es möglich erscheinen lassen, dass ihre abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung durch den Stadtrat der Antragsgegnerin fehlerhaft behandelt wurden (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB). Sie macht nachvollziehbar geltend, der Bebauungsplan überplane die Fläche unmittelbar gegenüber ihrem Wohnhaus – auf der anderen Straßenseite – als Mischgebiet mit den zwei Teilflächen MI-TF 1 und MI-TF 2. Für diese Teilflächen sehe der Bebauungsplan eine mögliche Lärmimmission von 54 dB(A) tagsüber und 39 dB(A) nachts bei dem Gebiet MI-TF 1 und von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts beim Gebiet MI-TF 2 vor. Durch diese Lärmimmissionsfestsetzungen werde sie als Eigentümerin unzumutbar belastet. Das Interesse, von Lärmimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang.6Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 24.1.2013 - 5 S 913/11 -, juris (m.w.N.)Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 24.1.2013 - 5 S 913/11 -, juris (m.w.N.) 2. Der Antragstellerin ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens zuzubilligen. Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag7Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, ZfB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kannVgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, ZfB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als „nutzlos“ erweist.8Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892 Davon kann hier nicht ausgegangen werden. II. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan „Nr. … Ausbesserungswerk B…“ leidet nicht an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel. Dabei gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen – hier konkret über den umfangreichen Vortrag der Antragsteller hinaus – „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.9Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 1. Formelle Mängel des Bebauungsplans liegen nicht vor. Ein Ermittlungsdefizit (§ 2 Abs. 3 BauGB), das die prognostische Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Bewältigung der aus dem Nebeneinander von Gewerbebetrieben und Wohnbebauung resultierenden Lärmprobleme grundlegend in Frage stellen könnte, ist nicht feststellbar. Bei der Ermittlung der Lärmgrenzwerte wurde das Grundstück der Antragstellerin als Immissionsort IO 6 berücksichtigt. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 8.4.2021 vorgelegten Abbildung 1 aus dem Schalltechnischen Gutachten vom 11.3.2019. Auch sonst ist nicht zu erkennen, dass das der Bauleitplanung zugrunde gelegte schalltechnische Gutachten der Kohnen Berater & Ingenieure GmbH & CO. KG vom 11.3.2019 aus fachtechnischer Sicht fehlerhaft ist. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 14.6.2019 ausgeführt, dass das schalltechnische Gutachten überprüft worden sei und durch die Planung aus Sicht des Lärmschutzes keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Von daher ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegnerin bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials ein Fehler unterlaufen ist. 2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an durchgreifenden materiellen Mängeln. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin getroffene Abwägungsentscheidung entspricht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten materiellen Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ der von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, das in § 1 Abs. 7 BauGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, ist Ausdruck, aber auch Schranke der planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst oder bei dem auf ihr beruhenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger - hier also dem Stadtrat der Antragsgegnerin - die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit eingehalten wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.10Vgl. hierzu OVG Saarlouis, Urteil vom 10.7.2014 - 2 C 297/12 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 - IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17Vgl. hierzu OVG Saarlouis, Urteil vom 10.7.2014 - 2 C 297/12 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 - IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17 Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan stand. Der Bebauungsplan ist nicht deshalb abwägungsfehlerhaft (§ 1 Abs. 7 BauGB), weil der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Der Plan verstößt insbesondere nicht gegen das Trennungsgebot des § 50 Satz 1 BImSchG. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander unter anderem so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Dabei umfasst der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen nicht nur Gefahren im sicherheitsrechtlichen Sinne, sondern auch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft. Eine Bauleitplanung ist regelmäßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie möglich vermieden werden.11Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12.5.2021 - 1 KN 90/19 -, juris (unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16.3.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 = BRS 80 Nr. 130; sowie Urteil vom 19.4.2012 - 4 CN 3.11 -, BVerwGE 143, 24 = BRS 79 Nr. 20)Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12.5.2021 - 1 KN 90/19 -, juris (unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16.3.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 = BRS 80 Nr. 130; sowie Urteil vom 19.4.2012 - 4 CN 3.11 -, BVerwGE 143, 24 = BRS 79 Nr. 20) Der Grundsatz der zweckmäßigen Zuordnung von unverträglichen Nutzungen ist ein wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung und damit ein elementares Prinzip städtebaulicher Planung. Allerdings stellt der Trennungsgrundsatz kein zwingendes Gebot dar, sondern lediglich eine Abwägungsdirektive. Er kann im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden. Der Rechtsprechung zu § 50 Satz 1 BImSchG ist nicht zu entnehmen, dass eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange nur dann abwägungsfehlerfrei ist, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht "zwingend" geboten ist. Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände. Vom Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 BImSchG sind Ausnahmen zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen.12 Vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29.10.2020 - 1 MR 9/20 -, juris (unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - juris)Vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29.10.2020 - 1 MR 9/20 -, juris (unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - juris) So liegt der Fall hier. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass eine erhebliche Vorprägung des Gebiets durch die gewerbliche Nutzung vorliegt. Die Vorbelastung der ehemaligen Eisenbahnerwerkssiedlung durch die unmittelbare Nähe zu dem erheblich störträchtigen Ausbesserungswerk der Deutschen Bahn durfte bei der Abwägung durch die Antragsgegnerin berücksichtigt werden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind mit der endgültigen Aufgabe der Bahnnutzung und der Veräußerung der einzelnen Objekte planungsrechtlich keine vollkommen neuen Verhältnisse eingetreten. Insoweit ist von Bedeutung, dass die Antragsgegnerin bereits drei Jahre später damit begonnen hat, die planungsrechtlichen Grundlagen für die Wiedernutzung des Geländes des ehemaligen Bahnausbesserungswerkes B… zu schaffen. Dass dies letztlich viel mehr Zeit (etwa 20 Jahre) als ursprünglich angenommen in Anspruch genommen hat, ändert nichts an der (erheblichen) Vorbelastung des Wohngebiets, in dem sich das Grundstück der Antragstellerin befindet. Zwar hat sich durch die Aufgabe des Ausbesserungswerks unter Lärmgesichtspunkten faktisch - vorübergehend - eine Verbesserung der Situation der umliegenden Wohnbebauung ergeben. Die Antragstellerin wusste aber bei Erwerb ihres Grundstücks um die Möglichkeit einer Weiternutzung der benachbarten Gewerbeflächen. Sie konnte zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, dass dort künftig überhaupt keine potentiell störungsträchtige Nutzung mehr stattfindet. Dies ergibt sich wie erwähnt daraus, dass der der Stadtrat der Antragsgegnerin bereits im Jahr 2000 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Nr. ... Ausbesserungswerk B…“ gefasst hat mit dem Ziel, eine gewerbliche Wiedernutzung des Geländes zu ermöglichen. Die – hier gegebene – Vorbelastung infolge des Nebeneinanders konfliktträchtiger Nutzungen mindert den Schutz vor Immissionen. Für eine gerechte Abwägung der Interessen unter Berücksichtigung der durch Art. 14 GG geschützten Interessen der Wohnanlieger ist es nicht unerheblich, in welchem Umfang die Wohnnutzung bereits in der Vergangenheit durch Lärm vorbelastet ist. Ein Wohngebiet, das – zumal in städtischen Ballungsräumen – unter der situationsbedingten Einwirkung benachbarter Kern-, Industrie- oder Gewerbegebiete einer hohen Geräuschbelastung ausgesetzt ist oder war, kann nicht den Schutz in Anspruch nehmen, der einem nicht derart belasteten Wohngebiet zuzubilligen ist. Sich aus denn konkreten Verhältnissen im betreffenden Gebiet ergebende tatsächliche Vorbelastungen haben zur Folge, dass gesteigerte Duldungspflichten der schutzbedürftigen Nutzung bestehen.13Vgl. dazu im Einzelnen Gierke/Schmidt-Eichstaedt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, 1. Aufl. 2019, Rdnrn. 316 ff.Vgl. dazu im Einzelnen Gierke/Schmidt-Eichstaedt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, 1. Aufl. 2019, Rdnrn. 316 ff. Ausgehend davon sind die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets im vorliegenden Fall ausreichend, um gesunde Wohnverhältnisse § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) im Bereich der ehemaligen Eisenbahnerwerkssiedlung, in der ganz überwiegend Wohnnutzung stattfindet, zu gewährleisten. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, der ehemaligen Eisenbahnerwerkssiedlung die Schutz-würdigkeit eines reinen Wohngebiets zuzusprechen, bestand nicht. Die Bewertung des Abwägungsmaterials durch den Stadtrat der Antragsgegnerin leidet auch sonst nicht an einem zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Fehler. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Charakter des südlich des Plangebiets gelegenen Wohngebiets, in dem sich das Grundstück der Antragstellerin befindet, verkannt hat. Da ein Bebauungsplan in Bezug auf dieses Gebiet nicht vorliegt, ist nach dem faktischen und sichtbaren Zustand des Gebiets zu beurteilen, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem bestimmten Baugebiet der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB). Soweit die Antragstellerin vorträgt, es handele sich hierbei um ein reines Wohngebiet (WR) und nicht um ein allgemeines Wohngebiet (WA), erscheint die Einordnung als reines Wohngebiet bereits wegen des in der Nähe gelegenen Elektrobetriebs, aber auch wegen des in der Straße Im Füllengarten, welche die ehemalige Eisenbahnsiedlung nach Süden hin begrenzt, befindlichen Autohauses und des dort ansässigen Gartenbaubetriebs zweifelhaft. Darauf kommt es hier letztlich aber nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Wohnsituation und die privaten Belange der Antragstellerin ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt wurden. Dass dies hier geschehen ist, zeigt sich gerade an der Festsetzung eines Mischgebiets – statt eines Gewerbebetriebs – am südlichen Rand des Plangebiets im Bereich des Kesselhauses gegenüber der Wohnbebauung an der Straße „ A...“. Dadurch sollen gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) ermöglicht werden. Gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Daraus folgt zugleich, dass ein Mischgebiet, in dem selbst gewohnt werden darf, an ein (allgemeines oder reines) Wohngebiet angrenzen kann. Wegen des Ausschlusses von nicht störendem Gewerbe ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohnens durch Immissionen, die im Mischgebiet verursacht werden, nämlich nicht zu erwarten. Dass die Situation der Antragstellerin bei der Abwägung in ausreichendem Maße berücksichtigt wurde, ergibt sich hinreichend aus dem Abwägungsspiegel, der dem Stadtrat bei seinem Beschluss vorlag und in dem ausführlich auf die Einwendungen der Antragstellerin eingegangen wurde. Dort findet sich auf Seite 11 ebenfalls der Hinweis, dass im Mischgebiet kein lärmintensives Gewerbe zulässig ist, sondern lediglich Gewerbe, welches das Wohnen nicht erheblich stört. Damit stelle der vorliegende geänderte Bebauungsplan gegenüber der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans, welcher auch hier ein Gewerbegebiet vorgesehen habe, sogar eine Verbesserung der immissionsschutzrechtlichen Situation für die Anwohner der Straße „ A...“ dar. Die Antragstellerin kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Ausweisung eines Mischgebiets eine erhebliche Verschlechterung ihrer Wohn- und Grundstückssituation mit sich gebracht habe. Die Festsetzung eines Mischgebiets (statt eines Gewerbegebiets) spricht schon mit Gewicht dafür, dass die Interessen der Anwohner bei der Abwägung berücksichtigt wurden. Zusätzlich sind innerhalb des Mischgebietes die besonders störträchtigen Nutzungen Gartenbaubetrieb, Tankstellen und Vergnügungsstätten (vgl. § 6 Abs. 2 Nrn. 6-8 BauNVO) ausgeschlossen worden. Daneben sieht der Bebauungsplan für das Mischgebiet eine mögliche Lärmimmission von 54 dB(A) tagsüber und 39 dB(A) nachts (bei dem Gebiet MI-TF 1) und von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts (bei dem Gebiet MI-TF 2) vor. Durch die Festsetzung einer Geräuschkontingentierung im Bebauungsplan wird – ebenso wie durch die Festsetzung eines Mischgebiets und den Ausschluss störträchtiger Nutzungen – der Nähe der Wohnbebauung Rechnung getragen. Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können Festsetzungen für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan getroffen werden, die diese nach der Art der Betriebe und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage, ausgedrückt in einer Schallabstrahlung pro Flächeneinheit, ist dabei eine Eigenschaft von Betrieben und Anlagen i.S.v. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO.14Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.2021 - 4 CN 8/19 -, juris (m.w.N.)Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.2021 - 4 CN 8/19 -, juris (m.w.N.) Die Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel (IFSP) unter Anwendung der DIN 4569115Vgl. etwa OVG Koblenz, Urteil vom 7.7.2021 - 8 C 10347/21 -, jurisVgl. etwa OVG Koblenz, Urteil vom 7.7.2021 - 8 C 10347/21 -, juris ist grundsätzlich geeignet, das Emissionsverhalten als Eigenschaft von Betrieben und Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu kennzeichnen.16Vgl. VGH München, Beschluss vom 3.8.2021 - 15 B 21.673 -, jurisVgl. VGH München, Beschluss vom 3.8.2021 - 15 B 21.673 -, juris Durch die Begrenzung der zulässigen Schallabstrahlung von den emittierenden Flächen soll einerseits das Planungsziel sichergestellt werden, schädliche Umwelteinwirkungen auf die angrenzenden Wohngebiete so weit wie möglich zu vermeiden, andererseits soll künftigen Betrieben im geplanten Gewerbegebiet und im Mischgebiet eine möglichst uneingeschränkte Betriebstätigkeit ermöglicht werden. Im Rahmen einer gerechten Abwägung können – wie hier geschehen – die Orientierungswerte der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutz-gesetz - Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) -, obwohl diese kein Ersatz für rechtliche Regelungen sind, zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets als Orientierungshilfe herangezogen werden. Für anlagenbezogene Lärmimmissionen konkretisiert die TA-Lärm den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG. Das BVerwG17Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris hat die Anforderungen der TA-Lärm hinsichtlich der maximal zumutbaren Werte im bauaufsichtlichen Verfahren (bezogen auf ein Allgemeines Wohngebiet) für verbindlich erklärt. Sie bestimmen damit die Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Die Frage, ob und inwieweit die Städte und Gemeinden bereits auf der Ebene der Bauleitplanung an die TA-Lärm gebunden sind, hat das BVerwG allerdings nicht entschieden. Der Bebauungsplan darf jedoch auch Festsetzungen treffen, die im Ergebnis Abweichungen von den Vorgaben der TA Lärm auch dort zulassen, wo diese in der TA Lärm nicht vorgesehen sind, sofern dies aufgrund der Abwägung im konkreten Fall gerechtfertigt ist.18Vgl. zum Meinungsstreit im Einzelnen: Gierke/Schmidt-Eichstaedt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, 1. Aufl. 2019, Rdnr. 1044Vgl. zum Meinungsstreit im Einzelnen: Gierke/Schmidt-Eichstaedt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, 1. Aufl. 2019, Rdnr. 1044 Die TA Lärm ist in der Bauleitplanung nur als Orientierungshilfe anzusehen. Gerade bei Vorbelastungen oder Gemengelagen, d.h. einem Zusammentreffen von gewerblichen Nutzungen, die schädliche Umwelteinwirkungen, mit Wohnnutzungen, kann es gerechtfertigt sein, einem Baugebiet den immissionsrechtlichen Schutz eines anderen Baugebiets zuzuweisen (z.B. einem WR-Gebiet den Schutz eines WA-Gebiets). Ausgehend davon kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidend darauf an, ob das Wohngebiet, in dem sich das Grundstück der Antragstellerin befindet, als reines oder allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren ist. Aufgrund der „historischen Gemengelage“ bzw. der Vorbelastung des Wohngebiets ist die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet. Dies führt nicht nur zur Pflichtigkeit dessen, der Belästigungen verbreitet, sondern auch zu einer die gegebenen Tatsachen respektierenden Duldungspflicht derer, die sich in der Nähe solcher (tatsächlichen oder potentiellen) Belästigungsquellen ansiedeln. In der Rechtsprechung ist in solchen Fällen die Bildung eines Mittelwerts oder Zwischenwerts für die Bestimmung der Zumutbarkeit als zulässig erachtet worden, wobei die Ortsüblichkeit sowie die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.19Vgl. Gierke/Schmidt-Eichstaedt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, 1. Aufl. 2019, Rdnr. 320 mit zahlreichen NachweisenVgl. Gierke/Schmidt-Eichstaedt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, 1. Aufl. 2019, Rdnr. 320 mit zahlreichen Nachweisen So hat das BVerwG beispielsweise die tatsächliche Vorbelastung eines Wohngebiets durch Lärmimmissionen eines außerhalb des Gebiets im Außenbereich gelegenen bestandsgeschützten Gewerbebetriebs für zumutbar erachtet, wenn die Lärmbelastung nicht über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinausgeht.20BVerwG, Urteil vom 18.12.1990 - 4 N 6/88 -, NVwZ 1991, 881BVerwG, Urteil vom 18.12.1990 - 4 N 6/88 -, NVwZ 1991, 881 Nach Ansicht des VGH München kann eine vorhandene Lärmvorbelastung bei Aufstellung eines Bebauungsplans in der Weise berücksichtigt werden, dass als Richtwerte bzw. Orientierungswerte die eines in der Stufung nachfolgenden, weniger schutzwürdigen Baugebiets angesetzt werden.21VGH München, Urteil vom 19.1.1990 - 20 N 88. 1906 -, BayVBl. 1990, 533VGH München, Urteil vom 19.1.1990 - 20 N 88. 1906 -, BayVBl. 1990, 533 Diese von der Rechtsprechung zu Gemengelagen entwickelten Grundsätze greift die TA Lärm in der Nr. 6.7 auf. Danach können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die angrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Für die Höhe des Zwischenwerts ist dabei die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets maßgeblich. Dies zugrunde legend begegnet es im vorliegenden Fall keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin das Wohngebiet, in dem sich das Grundstück der Antragstellerin befindet, mit der Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebiets eingestuft hat. Durch die Festsetzung einer Geräuschkontingentierung ist sichergestellt, dass von den in dem Mischgebiet angesiedelten Gewerbebetrieben keine Geräuschabstrahlungen ausgehen, die zur einer Überschreitung der festgelegten Immissionsrichtwerte an den schutzbedürftigen Nutzungen außerhalb des Bebauungsplans führen. In dem Abwägungsspiegel ist hierzu (auf Seite 12) außerdem ausgeführt, dass im Zuge der Erarbeitung der Bauantragsunterlagen durch eine gutachtliche Untersuchung zu belegen ist, dass die zulässigen Emissionskontingente nicht überschritten werden. Nach dem der Abwägung zuzurechnenden Gebot der planerischen Konfliktbewältigung muss zwar jeder Bauleitplan die ihm zuzurechnenden Konflikte grundsätzlich bewältigen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Der Bauleitplan darf der Plandurchführung nur das überlassen, was dieser an zusätzlichem Interessenausgleich tatsächlich zu leisten vermag. Das schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf der Plangeber Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind erst dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat der Plangeber, da es sich um den Eintritt zukünftiger Ereignisse handelt, prognostisch zu beurteilen.22Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.12.2020 - 2 C 309/19 -, jurisVgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.12.2020 - 2 C 309/19 -, juris Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel daran, dass eine Bewältigung des Lärmkonflikts auf der Grundlage der Festsetzungen im Bebauungsplan zu den zulässigen Emissionskontingenten im Baugenehmigungsverfahren möglich ist. Insgesamt ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin das Gewicht der Belange der Antragstellerin bei der Abwägung nicht verkannt und den Ausgleich der Belange in einer Weise vorgenommen hat, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange nicht außer Verhältnis steht. Der Normenkontrollantrag ist daher zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. B e s c h l u s s Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der vorläufigen Bestimmung in dem Beschluss des Senats vom 26.11.2020 auf 15.000,- € festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, mit dem die planungsrechtliche Grundlage für die Wiedernutzung des Geländes des ehemaligen Bahnausbesserungswerkes B... geschaffen werden soll. Bereits in seiner Sitzung vom 15.2.2000 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Nr. … Ausbesserungswerk“ im S.. Stadtteil B…. In den Folgejahren wurden mehrere Planvarianten ausgearbeitet, die allesamt eine Revitalisierung und Wiedernutzung des Geländes des ehemaligen Bahnausbesserungswerkes bezweckten, das Anfang des 20. Jahrhunderts als Logistikstützpunkt gebaut und 1997 aufgrund umfassender Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen der Deutschen Bahn außer Betrieb gesetzt wurde. Der (letzte) Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung hat vom 2.5.2019 bis einschließlich 7.6.2019 öffentlich ausgelegen. Mit Schreiben vom 21.5.2019 hat die Antragstellerin Einwendungen gegen den Bebauungsplan erhoben. Sie hat geltend gemacht, die Planung missachte ihre abwägungserheblichen Interessen als Eigentümerin des Anwesens „A-Straße“ in entscheidender Weise und erweise sich ihr gegenüber als rücksichtslos. Der Charakter der an das Plangebiet unmittelbar angrenzenden Wohnsiedlung, einer denkmalgeschützten ehemaligen „Eisenbahnerwerkssiedlung“, auch „Kolonie“ genannt, sei entgegen der Darstellung in den Planunterlagen als reines Wohngebiet zu definieren. Der besondere Charakter der um 1910 errichteten und ausschließlich dem Wohnen vorbehaltenen, in sich klar strukturierten reinen Wohnsiedlung sei im Rahmen der Abwägung nicht berücksichtigt worden bzw. es sei undifferenziert und abwägungsfehlerhaft schlicht von an das Plangebiet angrenzenden „allgemeinen Wohngebieten“ ausgegangen worden. Die in sich geschlossene ehemalige Eisenbahnersiedlung sei als Gartensiedlung besonders ausgestaltet und einzigartig. Alle Objekte in der Siedlung seien immer der Wohnnutzung vorbehalten gewesen und nie anders genutzt worden. Die Siedlung sei angesichts ihres besonderen Charakters und ihrer Einzigartigkeit seit langem denkmalrechtlich geschützt. Ihr Charakter werde durch die beabsichtigte Nutzung sowohl des planerisch vorgesehenen und durchaus lärmintensiven Mischgebietes als auch des unmittelbar angrenzenden Gewerbegebietes vollständig missachtet und der Gebietscharakter der Siedlung als „reinem Wohngebiet“ werde in seinem Bestand gefährdet. Die Planung lasse des Weiteren die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Folgekonflikte im nahen Umfeld des Plangebietes unbeachtet und ungelöst. Die benachbarte ehemalige Werkssiedlung sei durch eine sehr schmale Straße erschlossen. Diese diene ausschließlich den vorhandenen Wohngebäuden und umgrenze die Siedlung abschließend. Die Straßen seien seitens der Bahn nach Aufgabe der Nutzung des Ausbesserungswerks baulich neu erstellt und auch wiederum als reine Erschließungsverbindungen zu den der Siedlung zugehörigen Objekten ausgebaut worden. Die nunmehr beabsichtigte Änderung eines Teils des Plangebietes durch Ausweisung eines Mischgebietes und die daraus zwangsläufig folgenden Begehrlichkeiten, die bereits vorhandene Straßenführung „ A...“ ebenfalls (mit) zu nutzen, seien offenkundig entweder nicht gesehen aber bewusst von der Plangeberin ausgeklammert worden. Fakt sei, dass die vorhandene Straße „ A...“ weder der Erschließung eines Misch- noch eines Gewerbegebietes dienen könne. Die vorhandene Anliegerstraße sei in ihrer Dimensionierung, ihrem Ausbauzustand und ihrer Lage im reinen Wohngebiet auch nicht geeignet, weiteren Verkehr aufzunehmen. Es sei Sache der Plangeberin, hier bereits im Vorfeld im Wege verbindlicher Festsetzungen im Bebauungsplan solchermaßen erkennbare und zukünftige Konfliktpotenziale zu bewältigen. Im Bebauungsplan sei sicherzustellen, dass dem angrenzenden reinen Siedlungsbereich kein zusätzlicher Parkplatzbedarf für Besucher und Nutzer des Mischgebietes sowie des angrenzenden Gewerbegebietes zugemutet werde. Die Tendenz des Menschen, immer den bequemen und kurzen Weg zu nehmen, lasse ohne sichernde Festsetzung im Bebauungsplan und vorbeugende Maßnahmen die Befürchtung aufkommen, dass zukünftige Nutzer und Besucher der angrenzenden Misch- und Gewerbegebiete die Straßen „ A...“ zumindest zum Parken nutzen wollten. Angesichts der vorzufindenden Gemengelage der Nutzergruppen innerhalb dieser Straße „ A...“ sei dies nicht mehr verträglich. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass jede weitere Versiegelung der an der Straße „ A...“ angrenzenden Fläche zum Mischgebiet hin ohne Sicherung durch eine unversiegelte Fläche insbesondere bei Starkregen erhebliche Probleme nach sich ziehen werde. Bereits jetzt sei angesichts der in den letzten Jahren gehäuft auftretenden besonderen Regenereignisse ein heftiger Wasserabfluss entlang der Straße „ A...“ festzustellen, dem die vorhandenen Kanaleinläufe nicht mehr gerecht werden könnten, da die Wassermengen durch die Neigung der Straße mit erheblicher Kraft regelrecht darüber hinwegfließen würden. Es sei zu vermuten, dass eine weitere Versiegelung entlang der Straße dieses Phänomen noch erheblich verstärken und dann auch Schäden an den anliegenden tiefer liegenden Grundstücken, den Gärten sowie Gebäuden verursachen dürften. Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat in öffentlicher Sitzung vom 3.12.2019 den Bebauungsplan „Nr. … Ausbesserungswerk B…“ als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wurde am 11.12.2019 im S… Wochenspiegel ortsüblich bekannt gemacht. Das Plangebiet befindet sich im Norden des S… Stadtteils B…, westlich der Verbindungsstraße in Richtung R…. Es besitzt eine Größe von ca. 32 ha und erstreckt sich zu zwei Drittel der Fläche über das Gelände des früheren Bundesbahn-Ausbesserungswerkes. Im Südosten setzt der Bebauungsplan im Bereich des ehemaligen Kesselhauses ein Mischgebiet fest. Das Plangebiet reicht dort bis an die Straße „ A...“ heran. Am 25.11.2020 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung macht sie geltend, sie sei Eigentümerin des Wohngrundstückes A-Straße, das unmittelbar an das Plangebiet des Bebauungsplans angrenze. Das Wohngrundstück werde nur durch eine Straße ohne ausgewiesene Bürgersteige vom Plangebiet getrennt. Derzeit befinde sich unmittelbar gegenüber dem Wohngrundstück im Plangebiet eine ungenutzte Grünfläche. Der angegriffene Bebauungsplan überplane die Fläche unmittelbar gegenüber ihrem Wohnhaus als Mischgebiet mit den zwei Teilflächen MI-TF 1 und MI-TF 2. Für diese Teilflächen sehe der Bebauungsplan eine mögliche Lärmimmission von 54 dB(A) tagsüber und 39 dB(A) nachts bei dem Gebiet MI-TF 1 und von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts beim Gebiet MI-TF 2 vor. Durch diese Lärmimmissionsfestsetzungen werde sie als Eigentümerin eines in einem reinen Wohngebiet liegenden Wohngrundstücks unzumutbar belastet und in ihren Grundrechten aus Art. 14 und Art. 2 GG verletzt. Der Bebauungsplan leide zumindest an einem Abwägungsdefizit. Das Nebeneinander von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung und das Ausmaß der durch den Bebauungsplan erlaubten Lärmimmissionen sei gemäß § 1 Abs. 6 und 7 BauGB in die planerische Abwägung mit einzubringen. Dies sei nicht geschehen. Die bauplanerische Festsetzung eines Mischgebietes verbunden mit der Zulassung von Lärmimmissionen in dem genannten Umfang bedeute eine erhebliche Verschlechterung ihrer Wohn- und Grundstückssituation. Die Antragsgegnerin habe bereits bei Beginn der Planung das gesamte Gebiet der früheren Werkssiedlung neben dem ehemaligen Eisenbahnausbesserungswerk offensichtlich als allgemeines Wohngebiet angesehen. Dies ergebe sich bereits aus dem von der Antragsgegnerin eingeholten Schallgutachten, in dem das Gebiet der ehemaligen Werkssiedlung durchgehend als allgemeines Wohngebiet aufgeführt sei. Ein Nebeneinander von allgemeinem Wohngebiet, wie von der Antragsgegnerin angenommen, und Mischgebiet sei dann von der Antragsgegnerin bei der Planerstellung nicht mehr erörtert und abgewogen worden. Erst nach ihrem Einwendungsschreiben vom 21.5.2019 habe sich die Antragsgegnerin zur Verteidigung des Bebauungsplans auf das Vorliegen einer „historisch bedingten Gemengelage“ berufen. Dies ersetze jedoch nicht die erforderliche planerische Auseinandersetzung. Des Weiteren sei die Antragsgegnerin bei der Abwägung Fehleinschätzungen unterlegen. Durch die unzutreffende Einstufung der ehemaligen Werkssiedlung als allgemeines Wohngebiet sei die Planung auf einer falschen Grundlage erfolgt. Mit der endgültigen Aufgabe der Bahnnutzung betreffend das neue Plangebiet sowie der ehemaligen, der Ursprungsnutzung zugehörigen Werkssiedlung seien planungsrechtlich neue Verhältnisse eingetreten. Diese neuen Verhältnisse seien planungsrechtlich umfassend zu ermitteln und zu beachten. In einem reinen Wohngebiet würden nach der Technischen Anleitung (TA) Lärm Immissionsgrenzwerte von tagsüber 50 dB(A) und nachts von 35 dB(A) gelten. Die von der Antragsgegnerin vorgesehenen zulässigen Lärmwerte führten zu schädlichen Lärmeinwirkungen, die für die Bewohner eines in einem reinen Wohngebiet liegenden Wohngrundstücks eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellten. Bei der Berufung auf eine „historisch bedingte Gemengelage“ verkenne die Antragsgegnerin, dass eine solche Gemengelage tatsächlich nicht mehr bestehe und die heutige Wohnsiedlung einem reinen Wohngebiet entspreche. Das frühere Werksgelände des Ausbesserungswerkes und jetzige Plangebiet sei nach Aufgabe der ursprünglichen Nutzung 1997 an die GIU veräußert worden, um das Gebiet einer umfassenden Neuplanung zu unterziehen und es neu zu entwickeln. Das Gelände der neben dem damaligen Ausbesserungswerk liegenden damaligen Werkssiedlung sei ebenso etwa ab dem Jahr 2000 von der Bahn mit der vorhandenen Wohnbebauung an Privatpersonen zur weiteren Wohnnutzung veräußert worden. Die ehemalige Werkssiedlung habe sich spätestens mit diesem Verkauf in eine normale, reine Wohnsiedlung mit unterschiedlichen Eigentümern und ohne jegliche Verbindung zum ehemaligen Bahnausbesserungswerk gewandelt. Die Antragsgegnerin verkenne, dass sich nach umfassender Aufgabe der Bahnnutzung (Werk mit Werkssiedlung) zwei unabhängige und in ihrer Interessenlage abwägungsrelevant zu berücksichtigende Geländebereiche gegenüberstünden. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass bei der Bauleitplanung ein Interessenausgleich mit der am Rande des Plangebietes vorhandenen gegenüberliegenden Bebauung eines reinen Wohngebietes vorzunehmen sei. Dieser Interessenausgleich könne nicht durch eine pauschale Herabstufung eines reinen Wohngebietes zu einem allgemeinen Wohngebiet erfolgen. Diese Herabstufung widerspreche dem § 50 BImSchG. Zu einer Abwägungsfehleinschätzung habe auch das fehlerhafte Schallgutachten geführt. Darin sei der Bereich der früheren Werkssiedlung als allgemeines Wohngebiet berücksichtigt worden. Es liege eine Abwägungsdisproportionalität vor, da die Antragsgegnerin das Gewicht der Belange aufgrund einer angeblichen historisch bedingten Vorbelastung verkenne und den Ausgleich zwischen den Beteiligen in einer Weise vorgenommen habe, die zur objektiven Gewichtung der Belange außer Verhältnis stehe. Die Antragsgegnerin sei ausschließlich ihrem eigenen Bestreben gefolgt, eine Gewerbenutzung auf der verbleibenden Fläche zu entwickeln, und habe sonstige Interessen nicht ausreichend gewichtet. Es liege eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vor. Im Bereich der ehemaligen Eisenbahnersiedlung finde keine sichtbare gewerbliche Nutzung, sondern eine reine Wohnnutzung statt. Die Annahme einer historischen Vorbelastung berücksichtige nicht die tatsächliche Entwicklung. Mit der Aufgabe des Ausbesserungswerks durch die Bahn und der umfassenden Veräußerung der einzelnen Objekte sei die gesamte Fläche neu zu bewerten. Die unabhängige neue Wohnsiedlung im Bereich der ehemaligen Eisenbahnerwerkssiedlung werde auch vom Vermessungsamt als Reines Wohngebiet (WR) bezeichnet. Die Antragsgegnerin habe sich der planerischen Situation vor Ort nicht gestellt und sich nur einem einzigen Ziel, der Entwicklung eines Gewerbegebiets auf der ehemaligen Brachfläche, verpflichtet gesehen. Eine mit den neuen Mischgebietsflächen vergleichbare Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnnutzung entlang der Straße „ A...“ habe es bisher nicht gegeben. Die an diesen Bereich angrenzende neue Nutzung entlang der Gleisharfe (Verwaltungsgebäude innerhalb der denkmalgeschützten Bausubstanz der ehemaligen Federschmiede) bestehe ausschließlich in verträglicher Verwaltungs- und Büronutzung sowie im Betrieb eines Architekturbüros und weise keine Lärmemissionen auf. Aus der Präsenz denkmalgeschützter, nicht genutzter Gebäudekomplexe Rückschlüsse auf den Gebietscharakter zu ziehen, sei fehlerhaft. Die genannten Abwägungsfehler seien offensichtlich und auch erheblich, da die Mängel das Ergebnis beeinflusst hätten. Bei einer vollständigen, die individuellen Interessen auf sachlich richtiger Grundlage erfassenden Abwägung hätte die konkrete Möglichkeit eines anderen Planungsergebnisses bestanden. Mögliche Ergebnisse einer individuellen Auseinandersetzung zeigten die Festsetzungen für das allgemeine Wohngebiet östlich der Vollweidstraße am Rande des Plangebietes. Dort seien von der Antragsgegnerin Werte von 52 dB(A) tagsüber und 32 dB(A) nachts festgesetzt worden. Die Abwägungsfehler seien auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, da sie, die Antragstellerin, die genannten Einwendungen gemäß dem Schreiben vom 24.11.2020 gegenüber der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist erhoben habe. Die Antragstellerin beantragt, den am 3.12.2019 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen und am 11.12.2019 bekannt gemachten Bebauungsplan „Ausbesserungswerk B…“ (Nr. …) für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin macht geltend, es fehle schon an einer Antragsbefugnis der Antragstellerin, da sie keine aktuelle oder künftig absehbare Verletzung eigener Rechte durch den Bebauungsplan oder seine Umsetzung geltend machen könne. Da das Grundstück der Antragstellerin nicht im Geltungsbereich des von ihr angegriffenen Bebauungsplans liege, fehle es an einer unmittelbaren eigentumsrechtlichen Betroffenheit, weil die Festsetzungen keine Regelungen bzw. Inhaltsbestimmungen für ihr Grundeigentum entfalten könnten. Vorliegend fehle es schon an der Möglichkeit einer nachteiligen Auswirkung durch die Planung. Das Gebiet, das durch den angegriffenen Bebauungsplan überplant werde, sei historisch schon immer gewerblich bzw. industriell genutzt worden. Daneben sei in dem Gebiet, in dem sich das Anwesen der Antragstellerin befinde, die zum dem Industriegebiet („Ausbesserungswerk“) gehörende „Eisenbahnerwerkssiedlung“ errichtet worden. Diese Siedlung sei integraler Bestandteil des Gebiets, wonach historisch bedingt Industrie- und Wohngebiet eine Einheit bildeten. Bei der von der Antragstellerin dargestellten Wohnbebauung handele es sich demnach um eine ehemalige Werkssiedlung, die überhaupt nur gegründet worden sei, weil sie sich in direkter Nähe zu dem industriell genutzten Gebiet befinde. Im Übrigen lasse sich aus dem Baugebiet auch kein Anspruch ableiten, wonach eine einmal von der Gemeinde geschaffene planungsrechtliche Situation auf Dauer unverändert beibehalten werden müsste. In dem Zusammenhang sei zu beachten, dass zurzeit für das gesamte Gebiet durch verschiedene Planungsmaßnahmen Aufwertungsmaßnahmen im Gange seien. So sei in dem nur wenige hundert Meter entfernten Bereich zwischen der Straße „Am Füllengarten“ und der „Georg-Heckel-Straße“ ein moderner Bildungscampus geplant. Die verschiedenen Maßnahmen seien Teil des planerischen Gesamtkonzepts der Antragsgegnerin für das Gebiet. Ohne den angegriffenen Bebauungsplan läge das überplante Gebiet weiterhin im unbeplanten Innenbereich und wäre als Industriegebiet oder zumindest als Gewerbegebiet einzustufen. Die in diesem Fall zulässigen Emissionswerte könnten die Vorgaben des Bebauungsplans zum Teil durchaus überschreiten. Jedenfalls würden sie nicht dahinter zurückbleiben. Es sei davon auszugehen, dass vor Stilllegung des Ausbesserungswerks der Deutschen Bahn die Lärmimmissionswerte deutlich höher gelegen hätten als sie nunmehr durch den Bebauungsplan zulässig seien. Auch im Falle einer Baugenehmigung habe eine besondere Abwägung in den Fällen stattzufinden, in denen Wohnen und Gewerbe nebeneinander das Bild eines Gebiets prägten. Sei die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führe dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursache. Die in der TA-Lärm enthaltenen Immissionsrichtwerte markierten in diesem Zusammenhang die Zumutbarkeitsschwelle nicht abschließend. Sie beruhten auf einer abstrakt-generellen Abwägung der miteinander konkurrierenden Nutzungsinteressen. Das in § 15 Abs. 1 BauNVO über die Grenzen des Baugebiets hinaus konkretisierte Rücksichtnahmegebot verlange demgegenüber eine einzelfallbezogene Sichtweise. Im Falle eines Nebeneinanders von Wohnen und gewerblicher Betätigung komme dem Schutz der Wohnnutzung situationsbedingt ein geringerer Stellenwert zu als in einem gegen gewerbliche Nutzungen gänzlich oder weitgehend abgeschirmten Gebiet. Gleiches müsse auch im Fall der Bauleitplanung gelten. Es liege auch kein Abwägungsfehler vor. Sie, die Antragsgegnerin, habe sich ausgiebig mit der Einstufung des Gebiets, in dem das Grundstück der Antragstellerin liege, auseinandergesetzt. Der Bereich der Eisenbahnerwerkssiedlung sei gemeinsam mit dem LUA mit der Schutzbedürftigkeit eines allgemeinen Wohngebiets eingestuft worden. Bedingt worden sei diese Einstufung durch die h gewachsene Gemengelage, d.h. hier grenzten historisch bedingt gewerblich bzw. industriell genutzte Gebiete (Ausbesserungswerk) schon immer an Wohngebiete an. Deshalb könnten die Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert erhöht werden, soweit dies aufgrund der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme erforderlich sei, allerdings nicht über die Werte der Kategorie „Mischgebiet“ hinaus. Die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets seien damit auch im Bereich der „Eisenbahnerwerkssiedlung“, in der sich fast ausschließlich eine Wohnnutzung befinde, geeignet, um hier auch weiterhin gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten. Der Gebietscharakter der Eisenbahnersiedlung könne nicht ohne Bezug zur umgebenden baulichen Nutzung betrachtet werden. Sowohl die historische als auch die tatsächliche Betrachtung des Grundstücks der Antragstellerin und dessen Umgebung machten deutlich, dass die Qualifikation als reines Wohngebiet nicht in Frage komme. Allein der Umstand, dass schräg gegenüber dem Anwesen der Antragstellerin das denkmalgeschützte, namensgebende „Kesselhaus“ liege, sprenge den Rahmen eines reinen Wohngebietes. Auch die weiteren, auf der gegenüberliegenden Seite der Straße „ A...“ gelegenen Gebäude und deren Nutzungen machten deutlich, dass die Annahme, es handele sich hier um ein reines Wohngebiet, fehlerhaft sei. Die betreffenden Gebäude beinhalteten sowohl eine Firma aus dem Bereich Veranstaltungstechnik als auch eine Werbeagentur. Im Übrigen sei die Eisenbahnerwerkssiedlung eingerahmt von verschiedenen gewerblich genutzten Flächen. So befänden sich auf der südlichen Seite der Straße „Im Füllengarten“ ein Getränkemarkt, ein Autohaus mit Parkplätzen sowie ein weiteres großes gewerblich bzw. industriell genutztes Gebäude, zusätzlich mit einer großen Frei- oder Lagerfläche vor der Halle. Ferner sei festzustellen, dass nicht alle auf der überplanten Fläche ansässigen Unternehmen ihren Betrieb schon länger eingestellt hätten. Direkt hinter dem alten Kesselhaus liege die ca. 85 Meter mal 25 Meter messende alte Federschmiede, in der jetzt das Informations- und Meldezentrum des Regionalverbands ansässig sei. Dahinter beginne der Bereich der alten Hallen, der immerhin eine Fläche von mehr als 200 Meter mal 250 Meter umfasse. Auch diese Hallen würden noch rege genutzt. Ansässig seien dort u.a. eine Salzwasserfischzucht, ein Gerüstbauer und verschiedene Geschäftszentralen. Es habe nie eine Willensbildung dahingehend gegeben, dass der Gebietscharakter wegkommen sollte von einer vorrangig industriellen und gewerblichen Nutzung. Im Gegenteil sei schon frühzeitig nach dem Verkauf der Grundstücke an die GIU die Entwicklung eines entsprechenden Bebauungsplans im Gespräch gewesen. Der ursprünglich geplante Bebauungsplan sei noch von einer deutlich stärkeren, aber gleichwohl zulässigen Lärmbelastungsgrenze ausgegangen. Dieser ehemalige Plan habe zwar keine Rechtskraft erlangt. Es werde jedoch deutlich, dass die Belange der Anwohner, insbesondere auch die der Antragstellerin, in die Abwägung mit eingeflossen seien. Belange des Denkmalschutzes im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB seien grundsätzlich in der Planung zu berücksichtigen. Eine Berufung hierauf durch private Dritte sei indes nur eingeschränkt möglich. Der städtebauliche Denkmalschutz sei städtebaulicher Natur und liege grundsätzlich allein im öffentlichen Interesse. Schutzwürdige Interessen des Denkmaleigentümers könnten sich deshalb auch unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB allein aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben mit der Folge, dass der Denkmaleigentümer eigene Belange erst dann im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als verletzt bezeichnen könne, wenn die Planung den mit der Unterschutzstellung des Denkmals angestrebten Zweck erheblich beeinträchtige. Eine derartige erhebliche Beeinträchtigung sei hier nicht ersichtlich. In dem Schallgutachten sei ein maßgeblicher Immissionsort am Gebäude der Antragstellerin A-Straße berücksichtigt worden. Der Immissionsort IO 6 befinde sich am Gebäude der Antragstellerin. Dieser Immissionsort sei im Gutachten lediglich irrtümlich als „Ahornstraße“ ... bezeichnet worden. Der Senat hat am 23.11.2021 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Insoweit wird auf die darüber angefertigte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin (3 Ordner Planaufstellungsunterlagen) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.