Urteil
2 C 170/23
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:1114.2C170.23.00
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Leitsätze
1. Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen vor, wenn im Einzelfall auf eine Beratung verzichtet wird, beispielsweise, wenn sich alle Fraktionen im Gemeinderat einig sind oder kein weiterer Beratungsbedarf mehr gesehen wird.(Rn.18)
2. Die unterbliebene oder mangelnde Internetveröffentlichung des Bebauungsplans und seiner Begründung stellt keinen beachtlichen Verfahrensfehler dar.(Rn.20)
3. Das Interesse eines Anliegers, von der Überlastung eines sein Grundstück erschließenden Weges als Folge der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein neues Baugebiet verschont zu bleiben, ist ein abwägungserheblicher privater Belang.(Rn.28)
4. Das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dient nicht dazu, alles bis in die Details vorwegzunehmen, wenn hinsichtlich der grundsätzlichen Erfüllbarkeit keine Zweifel bestehen.(Rn.30)
5. Nach dem Grundsatz der planerischen Zurückhaltung kann die abschließende Auflösung von auf der Ebene der Bauleitplanung erkannten Konflikten auf die nachfolgende (Genehmigungs-) Ebene verlagert werden, sofern erkennbar ist, dass eine Lösung dort möglich sein wird.(Rn.34)
6. Eine Gemeinde darf sich bei der Aufstellung eines Bebauungsplans an den Wünschen privater Vorhabenträger orientieren, solange sie zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt.(Rn.22)
7. Die Gemeinde kann sich im Wege der Abwägung für eine Abweichung von ihrem Entwicklungskonzept entscheiden, wenn sie aus ihrer Sicht vordringlichere Ziele verfolgen will.(Rn.32)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen vor, wenn im Einzelfall auf eine Beratung verzichtet wird, beispielsweise, wenn sich alle Fraktionen im Gemeinderat einig sind oder kein weiterer Beratungsbedarf mehr gesehen wird.(Rn.18) 2. Die unterbliebene oder mangelnde Internetveröffentlichung des Bebauungsplans und seiner Begründung stellt keinen beachtlichen Verfahrensfehler dar.(Rn.20) 3. Das Interesse eines Anliegers, von der Überlastung eines sein Grundstück erschließenden Weges als Folge der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein neues Baugebiet verschont zu bleiben, ist ein abwägungserheblicher privater Belang.(Rn.28) 4. Das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dient nicht dazu, alles bis in die Details vorwegzunehmen, wenn hinsichtlich der grundsätzlichen Erfüllbarkeit keine Zweifel bestehen.(Rn.30) 5. Nach dem Grundsatz der planerischen Zurückhaltung kann die abschließende Auflösung von auf der Ebene der Bauleitplanung erkannten Konflikten auf die nachfolgende (Genehmigungs-) Ebene verlagert werden, sofern erkennbar ist, dass eine Lösung dort möglich sein wird.(Rn.34) 6. Eine Gemeinde darf sich bei der Aufstellung eines Bebauungsplans an den Wünschen privater Vorhabenträger orientieren, solange sie zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt.(Rn.22) 7. Die Gemeinde kann sich im Wege der Abwägung für eine Abweichung von ihrem Entwicklungskonzept entscheiden, wenn sie aus ihrer Sicht vordringlichere Ziele verfolgen will.(Rn.32) Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte, unter Beachtung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Der Antragsteller ist antragsbefugt für das vorliegende Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung. Liegt – wie hier – das Grundstück eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.1Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17 Dazu gehört auch ein für die Abwägung beachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.2Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des PlanbereichsVgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs Ein Antragsteller muss von daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war. Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nicht abwägungsbeachtlich sind indes geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder die für die Gemeinde bei der Planungsentscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.3Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht infolge der Planung zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werdenVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht infolge der Planung zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden Nach diesen Maßstäben ist die Antragsbefugnis des Antragstellers zu bejahen. Er ist Eigentümer des Grundstücks B-Straße (Flurstück-Nr. 926/9), das er mit seiner Ehefrau bewohnt. Das danebenliegende, unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenzende Grundstück mit der Parzellen-Nr. 928/10 wird von ihm aufgrund eines Nießbrauchrechts als Garten- und Freizeitfläche genutzt. Der Antragsteller trägt substantiiert Tatsachen vor, die es möglich erscheinen lassen, dass seine abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin fehlerhaft behandelt wurden (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB). Er macht geltend, er werde sowohl durch die verkehrlichen Auswirkungen der geänderten Planung auf dem Vorhaben-grundstück, die eine massivere Bebauung mit 20 Wohneinheiten und lediglich 15 Stellplätzen zulasse, als auch durch die verdichtete Bebauung in abwägungserheblichen Belangen betroffen. Das Interesse, von Lärmimmissionen, die von im Plangebiet zugelassenen Nutzungen ausgehen, möglichst verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang.4Vgl. die Urteile des Senats vom 1.6.2013 - 2 C 121/22 - und vom 30.11.2021 - 2 C 355/20 -; jurisVgl. die Urteile des Senats vom 1.6.2013 - 2 C 121/22 - und vom 30.11.2021 - 2 C 355/20 -; juris II. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan „Service Wohnen am Lochbach“ leidet nicht an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel. Dabei gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen – hier konkret über den umfangreichen Vortrag des Antragstellers hinaus – „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.5Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 1. Formelle Mängel des Bebauungsplans sind nicht festzustellen. a) Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen nicht vor. Gemäß § 40 Abs. 1 KSVG sind die Sitzungen des Gemeinderats öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen gehört zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen des Gemeinderechts. Er ist im demokratischen Rechtsstaat eines der wichtigsten Mittel, das Interesse der Bürgerschaft an der Selbstverwaltung zu wecken und zu erhalten. Er hat die Funktion, dem Gemeindebürger Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie die Willensbildung zu schaffen, den Gemeinderat der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung des Gemeinderats vorzubeugen; es soll so bereits der Anschein vermieden werden, dass „hinter verschlossenen Türen“ unsachliche Motive für die Entscheidung maßgebend gewesen sein könnten.6Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.9.2018 - 3 S 1465/18 -, juris (m.w.N.)Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.9.2018 - 3 S 1465/18 -, juris (m.w.N.) Der Zweck des § 40 Abs. 1 KSVG geht daher über eine bloße Unterrichtung des Bürgers hinaus. Vielmehr dient er gerade dem Ziel einer gesetzmäßigen und sachgerechten Arbeit des Gemeinderats sowie der Verhinderung vermeidbarer Missdeutungen seiner Willensbildung und Beschlussfassung. Die Bürger sollen aufgrund der öffentlichen Beratung wichtiger Gemeindeangelegenheiten auch einschätzen können, ob gegebenenfalls eine unmittelbare Beteiligung der Bürgerschaft an der Entscheidungsfindung erforderlich wird. Ein Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen begründet daher regelmäßig eine schwerwiegende Verfahrensrechtsverletzung und damit die Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses.7Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.6.2015 - 8 S 1386/14 -, jurisVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.6.2015 - 8 S 1386/14 -, juris Hier kann ein derartiger Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit bei den in Rede stehenden Beschlüssen des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 20.7.2022 und vom 23.11.2022 über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Service Wohnen am Lochbach“ nicht festgestellt werden. Der vorliegende Fall ist insoweit nicht mit dem von dem Antragsteller zitierten, der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 23.6.2015 - 8 S 1386/14 – zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar, als dort zwar in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats ein Beschluss über die Ausübung eines Vorkaufsrechts gefasst wurde, die (eigentliche) Sachberatung und -diskussion hierüber jedoch nicht in dieser öffentlichen Gemeinderatssitzung, sondern in nichtöffentlicher Sitzung erfolgte. Da in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats die unter Verstoß gegen das Prinzip der Öffentlichkeit durchgeführte Beratung nicht offengelegt wurde, war der Beschluss über die Ausübung des Vorkaufsrechts fehlerhaft. So liegt der Fall hier aber gerade nicht, da die Sachdiskussion vor den in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 20.7.2022 und vom 23.11.2022 nicht in einer nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vorweggenommen wurde. Daraus, dass zuvor eine Diskussion und Beratung in den jeweiligen Ausschüssen in nicht öffentlicher Sitzung stattgefunden hat, kann ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz nicht hergeleitet werden. Gemäß § 48 Abs. 5 Satz 1 KSVG sind die Sitzungen der Ausschüsse zur Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderats nicht öffentlich. Nur Sitzungen über die den Ausschüssen zur Beschlussfassung übertragenen Angelegenheiten sind öffentlich (§ 48 Abs. 5 Satz 2 KSVG). Die Ausschüsse dienen der Entlastung des Gemeinderats. Dort werden Fach- und Detailfragen sachkundig vorbereitet, um die Entscheidungsgrundlagen für den Gemeinderat zu optimieren.8Vgl. Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Aufl. 2005, Rdnr. 211Vgl. Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Aufl. 2005, Rdnr. 211 Im vorliegenden Fall war der Ausschuss für Bauwesen, Gemeindeentwicklung, Umwelt und Verkehr in mehreren nicht öffentlichen Sitzungen vorbereitend für den Gemeinderat der Antragsgegnerin tätig. Allein der Umstand, dass in den darauffolgenden, soeben genannten öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats keine streitige Diskussion mit Rede und Gegenrede stattgefunden hat, begründet noch keinen Verstoß gegen § 40 Abs. 1 KSVG. Denn auf eine Beratung kann im Einzelfall, beispielsweise wenn sich alle Fraktionen im Gemeinderat einig sind oder kein weiterer Beratungsbedarf mehr gesehen wird, verzichtet werden.9Vgl. Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Aufl. 2005, Rdnr. 257Vgl. Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Aufl. 2005, Rdnr. 257 Ein Anspruch der in den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats anwesenden Bürger auf eine „Showveranstaltung“ des Gemeinderats besteht nicht. Vielmehr kommt es maßgeblich darauf an, ob von den Gemeinderatsmitgliedern in der Sitzung noch ein Bedarf für eine Diskussion und Beratung gesehen wird. Dies war hier offensichtlich nicht der Fall. b) Ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 BauGB liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist der Entwurf des Bauleitplans, wenn er nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert wurde, erneut auszulegen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind erneut einzuholen. Die Pflicht zu einer erneuten Auslegung besteht, wenn der Entwurf des Bauleitplans mit den seinen normativen Inhalt ausmachenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen geändert oder ergänzt wird. Im Grundsatz löst jede Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Pflicht zur Wiederholung der Auslegung aus. Allerdings ist das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben. Hat eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung, so besteht kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung oder einer erneuten Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange, denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf nichts. Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf nach der Auslegung in Punkten geändert wird, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden.10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.1.2020 - 4 BN 25/19 -, juris (m.w.N.)Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.1.2020 - 4 BN 25/19 -, juris (m.w.N.) Im vorliegenden Fall fehlt es schon an einer inhaltlichen Änderung gegenüber dem Bebauungsplanentwurf. Dort sind unter den Überschriften „Hinweise“ und „Leitungsschutz“ nähere Ausführungen zu den Bedingungen gemacht worden, unter denen der Entsorgungsverband Saar (EVS) die Überbauung des Hauptsammlers 1.2 der Abwasseranlage Ensdorf gestattet. Demgegenüber ist in dem als Satzung beschlossenen Bebauungsplan in Ziffer 8 des Textteils lediglich ausgeführt, dass eine Überbauung des Hauptsammlers gestattet ist, sofern die unter den Hinweisen aufgeführten Bedingungen des EVS beachtet werden; bei den Hinweisen werden die betreffenden Bedingungen indes - anders als in dem öffentlich ausgelegten Bebauungsplanentwurf - nicht mehr erwähnt. Inhaltlich hat sich durch dieses offenkundige Versehen nichts geändert. Auch die vom Antragsteller behauptete Widersprüchlichkeit des Bebauungsplans liegt nicht vor. Die fehlende Aufnahme der „Bedingungen“ des EVS in den Textteil des Bebauungsplans führt im Übrigen schon deshalb nicht zu dessen Unwirksamkeit, weil es einer diesbezüglichen Regelung im Bebauungsplan selbst nicht bedurfte, sondern die Einzelheiten ohnehin dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben konnten. c) Im Ergebnis ohne Erfolg rügt der Antragsteller eine fehlende Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses vom 23.11.2022 und der Begründung des Bebauungsplans auch im Internet. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Service Wohnen am Lochbach“ kann nicht auf einen Verstoß gegen § 10a Abs. 2 BauGB gestützt werden. Danach soll zwar der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden. Dass eine solche Einstellung ins Internet hier erfolgt ist, erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil in der öffentlichen Bekanntmachung vom 2.12.2022 über den Satzungsbeschluss vom 23.11.2022 ein entsprechender Hinweis auf eine Abrufmöglichkeit im Internet fehlt.11Vgl. Bl. 541 der VerwaltungsunterlagenVgl. Bl. 541 der Verwaltungsunterlagen Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob der Bebauungsplan und die Begründung in das Internet eingestellt wurden. Denn ein diesbezüglicher Mangel hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans.12Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.4.2024 - OVG 2 A 13/22 -, jurisVgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.4.2024 - OVG 2 A 13/22 -, juris Abgesehen davon, dass es sich bei § 10a Abs. 2 BauGB um eine Soll-Vorschrift handelt und der Gemeinde damit ein (wenn auch nur geringer) Ermessensspielraum verbleibt, verdeutlicht die Fehlerfolgenregelung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, dass zwar die mangelnde Internetveröffentlichung über die Auslegung der Planunterlagen nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Satz 1 BauGB in der Fassung vom 3.11.2017 ein beachtlicher Verfahrensfehler sein kann, nicht aber die unterbliebene oder mangelhafte Internetveröffentlichung des Bebauungsplans mit der Begründung nach § 10a Abs. 2 BauGB.13Vgl. Schrödter/Wahlhäuser in: Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 19. Aufl. 2019, § 6a Rdnr. 8; zu den unterschiedlichen Anforderungen an die Bekanntmachung des Planentwurfs (Anstoßfunktion!) und an die Schlussbekanntmachung des Bebauungsplans vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.6.2023 - 2 C 121/22 -, jurisVgl. Schrödter/Wahlhäuser in: Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 19. Aufl. 2019, § 6a Rdnr. 8; zu den unterschiedlichen Anforderungen an die Bekanntmachung des Planentwurfs (Anstoßfunktion!) und an die Schlussbekanntmachung des Bebauungsplans vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.6.2023 - 2 C 121/22 -, juris 2. In materieller Hinsicht ist der Bebauungsplan ebenfalls nicht zu beanstanden. a) Der Bebauungsplan erfüllt die Anforderungen an die städtebauliche Erforderlichkeit. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB dürfen Bebauungspläne nur aufgestellt werden, soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Pläne nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können, weil sie „objektiv vernünftigerweise geboten sind“. Ein Bebauungsplan bedarf somit einer Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen.14Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BauR 2015, 268 und vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 –, NVwZ 1999, 1338Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BauR 2015, 268 und vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 –, NVwZ 1999, 1338 § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.15Vgl. OVG Münster, Urteil vom 29.1.2020 – 7 D 4/17.NE –, juris (unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399)Vgl. OVG Münster, Urteil vom 29.1.2020 – 7 D 4/17.NE –, juris (unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399) Bauleitpläne sind (nur) dann nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn ihnen keine positive Planungskonzeption deswegen zugrunde liegt, weil sie ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind,16Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 – 4 BN 13.09 –, jurisVgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 – 4 BN 13.09 –, juris weil beispielsweise die Planung lediglich private Interessen von Investoren befriedigen soll. Demgegenüber kann eine Bauleitplanung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und daher im Verständnis des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, privaten wirtschaftlichen Interessen dienen und auch durch den jeweils „begünstigten“ privaten Interessenträger angestoßen worden sein. Eine Erforderlichkeit der Planung ist in diesen Fällen nur dann nicht gegeben, wenn die von der Gemeinde formulierte positive städtebauliche Zielsetzung erkennbar nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen.17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15.99 –, BRS 62 Nr. 19, dort zum „Gegenstück“ einer sog. Verhinderungsplanung sowie Urteil des Senats vom 27.1.2022 – 2 C 289/20 –, juris, Rn. 29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15.99 –, BRS 62 Nr. 19, dort zum „Gegenstück“ einer sog. Verhinderungsplanung sowie Urteil des Senats vom 27.1.2022 – 2 C 289/20 –, juris, Rn. 29 Die Gemeinde darf zudem hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei an den Wünschen des künftigen Vorhabenträgers orientieren, solange sie zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt.18Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1.10.2008 – 8 C 10611/08.OVG –, juris, Rn. 31Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1.10.2008 – 8 C 10611/08.OVG –, juris, Rn. 31 Hiervon ausgehend ist dem Bebauungsplan die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB nicht abzusprechen.Nach der Planbegründung (S. 4) soll im Ortszentrum von H... auf einer innerörtlichen Brachfläche durch Nachverdichtung eine barrierefreie Wohnanlage „Service Wohnen für Senioren“ realisiert werden. Die Service-Wohnungen sollen danach ausschließlich an Senioren und/oder Menschen mit Behinderung vermietet werden. Den Mietern werden vom Beigeladenen bedarfsorientierte Pflege-, Betreuungs- und Serviceleistungen angeboten (S. 12 der Planbegründung). In der Abwägungssynopse ist hierzu weiter ausgeführt, dass mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan den Bedürfnissen von Senioren und Menschen mit Hilfebedarf nach einem entsprechenden Wohnraumangebot in zentraler Lage Rechnung getragen wird. Unter Hinzuziehung der vom Beigeladenen angebotenen Pflege-, Betreuungs- und Serviceleistungen könne dazu beigetragen werden, dass ein Leben in den eigenen vier Wänden auch im hohen Alter ermöglicht wird. Dafür, dass diese Gesichtspunkte nur vorgeschoben sein könnten oder es sich um eine bloße „Gefälligkeitsplanung“ handeln könnte, fehlen greifbare Anhaltspunkte. b) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan lässt auch keine Abwägungsfehler erkennen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin am 23.11.2022 getroffene Abwägungsentscheidung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Service Wohnen am Lochbach“ entspricht den von der Rechtsprechung19Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.4.2021 – 4 BN 59.20 –, vom 30.6.2014 – 4 BN 38.13 – und vom 20.6.2018 – 4 BN 71.17 –; Urteile des Senats vom 6.9.2018 – 2 C 623/16 –, vom 17.12.2020 – 2 C 309/19 – und vom 24.6.2021 – 2 C 215/19 –, zitiert nach jurisVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.4.2021 – 4 BN 59.20 –, vom 30.6.2014 – 4 BN 38.13 – und vom 20.6.2018 – 4 BN 71.17 –; Urteile des Senats vom 6.9.2018 – 2 C 623/16 –, vom 17.12.2020 – 2 C 309/19 – und vom 24.6.2021 – 2 C 215/19 –, zitiert nach juris unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ (§ 1 Abs. 7 BauGB). § 2 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 7 BauGB verpflichten die Gemeinden, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln und sie gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn in die Abwägung nicht die Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge berücksichtigt werden mussten, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren objektivem Gewicht steht. Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde bei einer Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet.20Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - BVerwG IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 sowie VGH Hessen, Urteil vom 8.12.2011 – 4 C 2108/10.N –, juris, Rn. 38Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - BVerwG IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 sowie VGH Hessen, Urteil vom 8.12.2011 – 4 C 2108/10.N –, juris, Rn. 38 Die von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange wurden vom Gemeinderat der Antragsgegnerin ihrer Bedeutung nach angemessen berücksichtigt. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Gemeinderat der Antragsgegnerin, die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden.21Vgl. Urteil des Senates vom 1.6.2023 - 2 C 121/22 -, juris, Rn. 39Vgl. Urteil des Senates vom 1.6.2023 - 2 C 121/22 -, juris, Rn. 39 Das ist hier der Fall. aa) Ein Abwägungsmangel ergibt sich nicht aus dem Fehlen von Stellplätzen. Der Antragsteller kann hierzu nicht mit Erfolg geltend machen, die ausgewiesenen 15 Stellplätze und fünf abgelösten Stellplätze genügten nicht den Anforderungen, da ein Bewohner, der einen Pflegedienst benötige, seinen PKW während der Zeit der Pflege auf dem betreffenden Stellplatz abgestellt habe und damit gleichzeitig kein Platz für einen ambulanten Pflegedienst vorhanden sei; vielmehr hätte, da in der Wohneinheit mit 20 Wohnungen keine stationären Einrichtungen vorgesehen seien, dem nach den Ausführungen des Vorhabenträgers erwarteten Pflegebedarf durch die Ausweisung weiterer Stellplätze für Pflegedienste Rechnung getragen werden müssen. Zwar sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB bei der Aufstellung eines Bebauungsplans insbesondere auch die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung zu berücksichtigen. Das Interesse eines Anliegers, von der Überlastung eines sein Grundstück erschließenden Weges als Folge der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein neues Baugebiet verschont zu bleiben, ist ein abwägungserheblicher privater Belang. In die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen ist daher das Interesse der Nachbarn, von einer Überlastung der ihre Grundstücke erschließenden Straßen und damit verbundenen Beeinträchtigungen ihrer Grundstücksnutzung durch parkende Kraftfahrzeuge und etwaigen Parksuchverkehr verschont zu bleiben.22Vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8.8.2024 - 2 K 106/22 -, jurisVgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8.8.2024 - 2 K 106/22 -, juris Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht zu erwarten, dass es aufgrund der Planung zu einer Überlastung der vorhandenen Erschließungsstraßen, insbesondere dem Kindergartenweg, und einem die Anwohner beeinträchtigenden Parksuchverkehr kommen wird. Insoweit ist zunächst davon auszugehen, dass nicht jeder der betreuungsbedürftigen, in dem Vorhaben wohnenden Senioren ein eigenes Fahrzeug haben dürfte. Selbst bei Fehlen einiger weniger privater Stellplätze für die Bewohner der Anlage wäre nicht zu befürchten, dass dies zu einer Überlastung der die Grundstücke der Anwohner erschließenden Straßen oder zu Beeinträchtigungen ihrer Grundstücksnutzung durch parkende Kraftfahrzeuge und etwaigen Parksuchverkehr führen wird. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem zusätzlichen Verkehr durch den ambulanten Pflegedienst. Insoweit ist zu sehen, dass sich die Situation nicht wesentlich von der in vielen anderen Wohngebieten unterscheidet, die überwiegend von älteren (und häufig pflegebedürftigen) Menschen bewohnt werden und in denen regelmäßig ebenfalls keine besonderen Stellplätze für die Fahrzeuge der Pflegedienste zur Verfügung stehen. Auch der Hinweis des Antragstellers, die Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin fordere für ein Gebäude mit der entsprechenden Anzahl von Wohnungen insgesamt 34 Stellplätze, verfängt nicht. Unabhängig von der Frage, ob das vorgesehene „Service Wohnen“ für ältere Menschen mit dem von der Stellplatzsatzung geregelten üblichen Wohnen vergleichbar ist, liegt der in die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB einzustellende private Belang des Antragstellers hier nicht in der Festlegung einer bestimmten Anzahl von Kfz-Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück, sondern in seinem aus dem Rücksichtnahmegebot abzuleitenden Interesse, von einer Überlastung der sein Grundstück erschließenden Straße und unzumutbaren Beeinträchtigungen seiner Wohnnutzung durch parkende Kraftfahrzeuge und etwaigen Parksuchverkehr verschont zu bleiben. Für dessen Bewertung ist aber nicht die konkrete Berechnung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Kfz-Stellplätze, sondern eine realistische Bewertung des von dem Vorhaben verursachten Verkehrsaufkommens und der daraus resultierenden Belastungen der Anwohner erforderlich.23Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 9.3.2021 - 1 D 224/20 -, juris (m.w.N.)Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 9.3.2021 - 1 D 224/20 -, juris (m.w.N.) Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspricht, auch in einem von Wohnbebauung geprägten Bereich grundsätzlich keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervorrufen.24Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.7.1995 - 3 S 3538/94 -, juris (zu den von 19 Tiefgaragenstellplätzen ausgehenden Lärmimissionen)Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.7.1995 - 3 S 3538/94 -, juris (zu den von 19 Tiefgaragenstellplätzen ausgehenden Lärmimissionen) Einzelfallbezogen ist festzustellen, dass die Wohnungen ausschließlich an Senioren und/oder Menschen mit Behinderung vermietet werden sollen, die durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt werden, der die Wohnanlage nur bei Bedarf ansteuert und dessen Fuhrpark nicht in dem Plangebiet angesiedelt ist, wobei letzteres unter Lärmgesichtspunkten zu einer Entlastung des Gebiets beiträgt.25Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.10.2023 - 2 C 145/22 -, juris („Servicewohnen“)Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.10.2023 - 2 C 145/22 -, juris („Servicewohnen“) Dass die hier vorgesehenen Stellplätze an den vorgesehenen Stellen nicht nachbarverträglich errichtet und betrieben werden können, wird vom Antragsteller nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Der Antragsteller kann sich zur Begründung eines Abwägungsfehlers auch nicht mit Erfolg darauf berufen, aus dem Bebauungsplan ergebe sich nicht, wie die Zufahrtsmöglichkeit zu den Parkflächen auf dem hinteren Teil des Grundstücks erfolgen soll. In dem in den Bebauungsplan integrierten Vorhaben- und Erschließungsplan ist auf dem benachbarten Flurstück Nr. 931/11 eine „Neue Straße (bauseits)“ eingezeichnet. Im Durchführungsvertrag ist hierzu in § 4 Abs. 2 näher ausgeführt: „Zur Erschließung der Stellplätze an der Westseite des Vertragsgebietes ist der Bau einer Zufahrt mit einer Breite von bis zu 6m auf dem gemeindeeigenen Grundstück Gemarkung H..., Flur 6, Parz.Nr. 931/11 erforderlich. Im Rahmen der Neugestaltung des Marktplatzes H... stellt die Gemeinde Schwalbach die erforderliche Zufahrt her. Der Vorhabenträger übernimmt die Kosten dieser Zufahrt, bis zu einer Höhe von 74.000.- €.“ Aus dem weiteren Vorbringen des Antragstellers, eine Grunddienstbarkeit oder eine Baulast auf dem kommunalen Grundstück werde in der Begründung des Bebauungsplans nicht dargelegt, so dass es an einer Sicherung der Zufahrt fehle, lässt sich ebenfalls nichts herleiten. Das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dient nicht dazu, alles bis in die Details vorwegzunehmen, wenn – wie hier – hinsichtlich der grundsätzlichen Erfüllbarkeit keine Zweifel bestehen. Dass die Funktion des benachbarten Marktplatzes durch die vorgesehene Zufahrt in nennenswertem Umfang beeinträchtigt wird, ist bereits angesichts der Größe des Marktplatzes nicht erkennbar. bb) Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das „überdimensionierte Vorhaben“ eklatant den Vorgaben des Bebauungsplans „Hangstraße“ widerspreche und sich mit den drei Vollgeschossen, 20 Wohneinheiten sowie der Höhe des zulässigen Gebäudes von 10,75 m und den Baugrenzen nicht in die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Hangstraße“ einzuhaltende Wohnbebauung einfüge, sondern das Maß der baulichen Nutzung weit über dem liege, was in dem Bebauungsplan „Hangstraße“ festgesetzt worden sei. Der Antragsteller verkennt insoweit die planerische Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin. Diese hat erkannt, dass das von ihr aus städtebaulichen Gründen angestrebte Vorhaben nach dem Bebauungsplan „Hangstraße“ nicht realisierungsfähig wäre, und deshalb diesen Bebauungsplan aus dem Jahr 1994 durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Service Wohnen am Lochbach“ in seinem Geltungsbereich ersetzt. Dass die Antragsgegnerin hierbei ihr Planungsermessen überschritten hat, ist nicht erkennbar. Die Festsetzung von drei Vollgeschossen und die Höhe von maximal 10,75 m führen dazu, dass sich das Vorhaben weitgehend in die Umgebungsbebauung einfügt und nicht erheblich über die von Einfamilienhäusern geprägte Umgebung hinausragt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Höhe des Gebäudes hinreichend bestimmt im Bebauungsplan angegeben, da in Ziffer 3.2 des Textteils als unterer Bezugspunkt für die maximale Höhe baulicher oder sonstiger Anlagen die Oberkante der angrenzenden Verkehrsfläche der Straße „Kindergartenweg“, gemessen an der straßenseitigen Gebäudemitte, bestimmt worden ist. Auch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 ist nicht zu beanstanden. Zwar sieht § 17 Abs. 1 Satz 1 BauNVO in reinen und allgemeinen Wohngebieten eine Obergrenze für die Grundflächenzahl, die angibt, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind (vgl. § 19 Abs. 1 BauNVO), von 0,4 vor.. Jedoch hat die Antragsgegnerin im Textteil des Bebauungsplans in der Ziffer 3.1 zutreffend darauf hingewiesen, dass nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO die festgesetzte GRZ durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, durch Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Gelände lediglich unterbaut wird (§ 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauNVO), insgesamt bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden darf.26Vgl. zu dieser „Kappungsgrenze“: Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 13. Aufl. 2019, § 19 Rdnr. 17Vgl. zu dieser „Kappungsgrenze“: Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 13. Aufl. 2019, § 19 Rdnr. 17 Dass die Antragsgegnerin die ursprünglich vorgesehene Zahl von 14 Wohnungen auf 20 erhöht hat, führt ebenfalls nicht zu einem Abwägungsfehler. Eine Gemeinde darf sich bei der Aufstellung eines Bebauungsplans an den Wünschen privater Vorhabenträger orientieren, solange sie zugleich – wie hier – auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt.27Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 28.8.2013 - 8 C 10126/13 -, jurisVgl. OVG Koblenz, Urteil vom 28.8.2013 - 8 C 10126/13 -, juris cc) Eine Abwägungsdisproportionalität liegt ferner nicht mit Blick auf das integrierte städtebauliche Konzept (ISEK) der Antragsgegnerin vor. Dort ist zwar ausgeführt, dass bei Entwicklung dieses Bereichs darauf zu achten ist, „dass durch die neue Nutzung weder die Festplatzfunktion noch die alltägliche öffentliche Parkplatzfunktion (insbesondere für das Haus für Kultur und Sport) des Bereichs eingeschränkt wird, und dass neue Entwicklungen insbesondere auch verträglich mit den umliegenden Wohnstandorten sind und diese nicht beeinträchtigen.“ Eine Beeinträchtigung der umliegenden Wohnstandorte ist jedoch nicht ersichtlich. Auch eine Einschränkung des anliegenden Marktplatzes als Park- und Festplatz ist nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts zwar zu berücksichtigen sind. Eine strikte Bindung besteht allerdings insoweit nicht.28Vgl. VGH München, Urteil vom 17.12.2018 - 15 N 16.2373 -, juris (m.w.N.)Vgl. VGH München, Urteil vom 17.12.2018 - 15 N 16.2373 -, juris (m.w.N.) Vielmehr unterliegen die städtebaulichen Vorstellungen einer Gemeinde einem steten Wandel, der sich nicht zuletzt in der Bauleitplanung und den dabei zu berücksichtigenden städtebaulichen Entwicklungskonzepten niederschlagen kann.29Vgl. OVG Münster, Urteil vom 213.4.2023 – 10 D 55/18.NE -, jurisVgl. OVG Münster, Urteil vom 213.4.2023 – 10 D 55/18.NE -, juris Die Gemeinde kann sich im Wege der Abwägung für eine Abweichung von ihrem Entwicklungskonzept entscheiden, wenn sie aus ihrer Sicht vordringlichere Ziele verfolgen will. Eine dynamische Anpassung der städtebaulichen Ziele ist weder von vornherein unzulässig noch willkürlich. Es braucht hierfür nur hinreichend gewichtige Gründe. Solche sind im vorliegenden Fall mit der Zielsetzung der Antragsgegnerin, den Bedürfnissen von Senioren und Menschen mit Hilfebedarf nach einem entsprechenden Wohnraumangebot in zentraler Lage Rechnung zu tragen und ihnen mit dem vom Beigeladenen angebotenen Pflege-, Betreuungs- und Serviceleistungen möglichst lange ein Leben in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen, gegeben. Das Vorhaben widerspricht auch nicht den Zielen der Sanierungssatzung der Antragsgegnerin. In dem Zusammenhang ist zunächst maßgeblich, dass eine Brachfläche in der Ortsmitte zur städtebaulich sinnvollen Nachverdichtung genutzt werden soll. Zusätzlich wird dadurch die Wohnqualität für Senioren und Menschen mit Behinderung gesteigert, indem diese die Möglichkeit erhalten, in zentraler Lage (mit der Nähe zum Marktplatz, zum Haus für Kultur und Sport, zu Einkaufsmöglichkeiten und guter Anbindung zum ÖPNV) bei gleichzeitiger Nähe zum Grünzug des Lochbachs möglichst lange selbstbestimmt zu leben. Dass hierdurch, wie der Antragsteller behauptet, Parkplatzflächen auf dem benachbarten Marktplatz vernichtet werden und dadurch das Sanierungsziel der Schaffung von Parkplatzflächen beeinträchtigt wird, ist nicht ersichtlich. dd) Der Einwand des Antragstellers, der Bebauungsplan habe den Konflikt, dass es im hinteren Gebäudeteil zu einem Überbau des Hauptsammlers des Entsorgungsverbandes Saar (EVS) komme, nicht gelöst, greift ebenfalls nicht durch. Der Grundsatz der planerischen Konfliktbewältigung verlangt vom Plangeber, zu prüfen, ob die von ihm im Rahmen der Aufstellung des Bauleitplans festgestellten Probleme der Planung einer Lösung zugeführt werden können. Nach dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz der planerischen Zurückhaltung kann die abschließende Auflösung von auf Ebene des Bauleitplanverfahrens erkannten Themenstellungen aber auf die nachfolgende (Genehmigungs-) Ebene verlagert werden, sofern absehbar ist, dass eine Lösung des Konflikts dort möglich sein wird.30Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5.8.1983 - 4 C 96.79 -, BVerwGE 67, 334 (338); Bischopink/ Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, Rn. 784 ff. m. w. N.Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5.8.1983 - 4 C 96.79 -, BVerwGE 67, 334 (338); Bischopink/ Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, Rn. 784 ff. m. w. N. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, weshalb eine Lösung des Konflikts nicht im Baugenehmigungsverfahren möglich sein sollte. Im Textteil des Bebauungsplans ist hierzu unter Ziffer 8 ausgeführt, dass eine Überbauung des Hauptsammlers gestattet ist, sofern die Bedingungen des EVS beachtet werden. Das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dient nicht dazu, bereits auf dieser Stufe das Einzelgenehmigungsverfahren bis in die Details vorwegzunehmen, wenn – wie hier – hinsichtlich der grundsätzlichen Erfüllbarkeit keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.31Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.10.2018 - 2 B 223/18 -, jurisVgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.10.2018 - 2 B 223/18 -, juris ee) Der Antragsteller kann sich zur Begründung eines Abwägungsfehlers ferner nicht darauf berufen, dass das im vorhabenbedingten Bebauungsplan festgesetzte Gebäude erhebliche Auswirkungen auf den Kaltluftabfluss innerhalb des Lochbachtales habe. Zwar gehören die Belange des Mikroklimas, der Frischluftzufuhr und des Kaltluftabflusses zu den nach § 1 Abs. 6 Satz 7 a) und c) BauGB abwägungsrelevanten Belangen.32Vgl. OVG Münster, Urteil vom 30.9.2014 - 2 D 87/13.NE -, jurisVgl. OVG Münster, Urteil vom 30.9.2014 - 2 D 87/13.NE -, juris Die Antragsgegnerin hat diese Belange jedoch korrekt abgewogen. In der dem Antragsteller mitgeteilten Abwägungssynopse (S.4) ist hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass das Plangebiet im Landschaftsprogramm weder als Kaltluftentstehungsgebiet dargestellt sei noch das Plangebiet die Funktion einer wichtigen Kaltluftabflussbahn übernehme. Lediglich die südlich – außerhalb des Plangebiets – im Bereich des Lochbachs befindliche Grünfläche mit Gehölzbestand werde als offenzuhaltende wichtige Kaltluftabflussbahn dargestellt. Die auf S. 11 der Abwägungssynopse gezogene Schlussfolgerung, dass keine nachteiligen Auswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten seien, hat sich bei der Ortsbesichtigung bestätigt. Zum einen verbleibt von dem in Richtung des Lochbachs verlaufenden Baufensters noch ein erheblicher Abstand zum Lochbach und zu der diesen umgebenden Grünzone. Zum anderen liegt auch bei Verwirklichung des Vorhabens in dem betreffenden Gebiet weiterhin eine offene Bauweise und damit insgesamt eine aufgelockerte Bebauung vor, so dass der Kaltluftabfluss nicht wesentlich behindert wird. Hinzu kommt, dass mit dem benachbarten Marktplatz, der in der überwiegenden Zeit des Jahres als Freifläche zum Parken genutzt wird, eine sehr große Fläche für den Kaltluftabfluss zu Verfügung steht. Nach alldem ist das im Bebauungsplan zugelassene Vorhaben aller Voraussicht nach – ausgehend von der konkreten örtlichen Situation – nur von sehr geringer kleinklimatischer Bedeutung. ff) Ein Abwägungsfehler ist auch nicht mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers zu erkennen, es liege eine Divergenz zwischen dem Inhalt des Bebauungsplans zur Festsetzung der Nutzungsart (vgl. Ziffer 2 des Textteils) und den städtebaulichen Zielen der Antragsgegnerin vor. Das Ziel der Antragsgegnerin, im Ortszentrum von H... durch Nachverdichtung eine barrierefreie Wohnanlage für Senioren zu errichten, kann durch den vorliegenden Bebauungsplan erreicht werden. Darauf, dass die Pflege-, Betreuungs- und Serviceleistungen nicht stationär, sondern ambulant angeboten werden sollen, kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die Rüge des Antragstellers, es fehle eine rechtliche Absicherung im Bebauungsplan, dass die Wohnungen nur an Senioren vermietet werden. Diese Argumentation lässt zum einen unberücksichtigt, dass es sich bei dem Beigeladenen als Vorhabenträger um einen Sozialverein handelt, dessen satzungsmäßige Aufgabe es ist, alte oder behinderte Menschen ambulant oder stationär zu pflegen, zu fördern und zu betreuen. Zum anderen bedarf es der erwähnten „rechtlichen Absicherung“ im Bebauungsplan nicht. Vielmehr genügt es zur Konkretisierung des Planvorhabens, wenn in der Begründung des Bebauungsplans (S. 12) ausdrücklich erwähnt ist, dass die Wohnungen ausschließlich an Senioren und/oder Menschen mit Hilfebedarf vermietet werden sollen. An einer diesbezüglichen Absicht besteht im Übrigen auch mit Blick auf die Formulierung in der Ziffer 2 des Textteils des Bebauungsplans („Nutzungsart Service Wohnen für Senioren“) sowie auf die Begrifflichkeiten „Service Wohnen“ (in dem in den Bebauungsplan integrierten Vorhaben- und Erschließungsplan) sowie „seniorengerechte Wohnungen“ (in der Präambel des Durchführungsvertrags) kein Zweifel. Was unter „Service Wohnen“ zu verstehen ist, lässt sich dem Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz (HeimG SL) entnehmen. Nach den §§ 1a Abs. 1 Nr. 2, 1b Abs. 1 Nr. 3 HeimG SL gehören Servicewohnanlagen zu den Einrichtungen des ambulant betreuten Wohnens. Gemäß § 1b Abs. 5 Satz 1 HeimG SL sind Servicewohnanlagen unentgeltlich betriebene Wohnanlagen, die dem Zweck dienen, den Menschen Wohnraum zu überlassen und ausschließlich allgemeine Betreuungsleistungen wie die Vermittlung von Dienstleistungen und Hilfsmitteln vorzuhalten. Der Antragsteller kann in dem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg unter Hinweis auf die Ziffer 1 des Textteils des Bebauungsplans geltend machen, im Durchführungsvertrag stehe nichts dazu, zu welcher Nutzung sich der Beigeladene als Vorhabenträger verpflichtet hat. Diese Sichtweise verkennt den Zweck des in der Ziffer 1 des Textteils angesprochenen § 12 Abs. 3a BauGB. Mit dieser Vorschrift wurde die Möglichkeit geschaffen, im vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch Festsetzung eines Baugebiets nach der BauNVO oder auf andere Weise einen allgemein über den Vorhaben- und Erschließungsplan hinausgehenden Angebotsspielraum zu eröffnen. Als Bedingung der Zulässigkeit eines Vorhabens, das diesen Spielraum in Abweichung von dem ursprünglichen Vorhaben- und Erschließungsplan nutzt, ist festzusetzen, dass sich der Vorhabenträger durch Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags oder durch Änderung des ursprünglichen Durchführungsvertrags zur Durchführung verpflichtet.33Vgl. Kukk in: Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 9. Aufl. 2019, § 12 Rdnr. 53Vgl. Kukk in: Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 9. Aufl. 2019, § 12 Rdnr. 53 Welchen Mindestinhalt ein Durchführungsvertrag haben muss, ist in der Legaldefinition in § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB geregelt. Dieser muss (lediglich) eine Realisierungsverpflichtung innerhalb einer bestimmten Frist und eine mindestens partielle Kostenübernahmepflicht des Vorhabenträgers enthalten. Der Übernahme einer Verpflichtung zu einer bestimmten Nutzung bedurfte es daher im Durchführungsvertrag nicht. Welche Nutzungen zulässig sind, ist im Bebauungsplan selbst in der Ziffer 2 des Textteils festgesetzt worden. Der Normenkontrollantrag ist nach alledem zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. B e s c h l u s s Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird nach Maßgabe der Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 15.000 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Normenkontrollklage gegen die Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Service Wohnen am Lochbach“ im Ortsteil H... . Er ist Eigentümer des Grundstücks B-Straße in B-Stadt, Ortsteil H..., Gemarkung H..., Flur ..., Flurstück-Nr. …, das er mit seiner Ehefrau bewohnt. An dem Nachbargrundstück (Parzellen-Nr. …) steht ihm ein Nießbrauchrecht zu. Auf den danebenliegenden Grundstücken (Parzellen-Nrn. 931/10 und 931/9) befand sich früher ein Kindergarten. Das Gebäude wurde nach Überschwemmungsschäden abgerissen. In seiner Sitzung vom 27.8.2020 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Service Wohnen am Lochbach“ mit dem Beigeladenen als Vorhabenträger einzuleiten und die Planung öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit fand vom 14.9.2020 bis 14.10.2020 statt. Mit Schreiben vom 12.10.2020 erhob der Antragsteller Einwendungen gegen das Vorhaben. In der Folgezeit änderte der Vorhabenträger sein Vorhaben dahingehend, dass er die Zahl der Wohnungen von 14 auf 20 erhöhte. In der Bekanntmachung vom 29.7.2022 wurde die Aufstellung des geänderten vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan und die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 5.8.2022 bis 5.9.2022 bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 4.9.2022 erhob der Antragsteller auch gegen den nunmehr bekannt gegebenen Bebauungsplan Einwendungen. Mit Beschluss vom 23.11.2022 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Service Wohnen am Lochbach“ als Satzung. Der Beschluss wurde am 2.12.2022 öffentlich bekannt gemacht. Nach der Begründung des Bebauungsplans soll im Ortszentrum von H... auf einer innerörtlichen Brachfläche durch Nachverdichtung eine barrierefreie Wohnanlage realisiert werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Service Wohnen am Lochbach“ ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Hangstraße“ aus dem Jahr 1994. Der Bebauungsplan wurde nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 1.800 qm. Das Plangebiet befindet sich im Ortszentrum von H... östlich des Marktplatzes und der Feuerwehr. Der Geltungsbereich wird im Norden durch die Verkehrsfläche des Kindergartenwegs, im Westen und Süden durch den Marktplatz und im Osten durch ein unbebautes Grundstück begrenzt. Am 30.11.2023 stellte der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag. Hinsichtlich der Antragsbefugnis trug er vor, seine Belange als unmittelbarer Nachbar seien nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Er werde sowohl durch die verkehrlichen Auswirkungen der geänderten Planung auf dem Vorhabengrundstück, die eine massive Bebauung mit 20 Wohneinheiten und lediglich 15 Stellplätzen zulasse, als auch durch die verdichtete Bebauung in abwägungserheblichen Belangen betroffen. Sein Vertrauen auf die Festsetzungen im Bebauungsplan „Hangstraße“ sei schutzwürdig und im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen gewesen. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan „Service Wohnen am Lochbach“ leide unter Verfahrensmängeln. Die Antragsgegnerin habe sowohl über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans als auch über die Billigung des geänderten Planentwurfs nur im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung des Bauausschusses vom 13.7.2022 sowie über die Abwägungssynopse und den Bebauungsplan in der nicht-öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Bauwesen, Gemeindeentwicklung, Umwelt und Verkehr vom 9.11.2022 beraten und entschieden. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 KSVG seien die Sitzungen des Gemeinderates öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstünden. Nach § 40 Abs. 3 KSVG könne die Geschäftsordnung festlegen, dass Angelegenheiten bestimmter Art unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln seien. Nach der Geschäftsordnung für den Gemeinderat B-Stadt und seiner Ausschüsse vom 30.11.2020 würden Personalangelegenheiten und Liegenschaftsangelegenheiten in nicht-öffentlicher Sitzung behandelt. Angelegenheiten der Bauleitplanung würden demnach in öffentlicher Sitzung behandelt. Gegen diese Grundsätze sei mehrfach verstoßen worden. Bereits am 9.5.2022 sei in nicht-öffentlicher Sitzung die gemeinsame Beratung mit den Ortsräten des Gemeindebezirks H... zu der Aufstellung der aktuellen Planung, also der geänderten Planung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Service Wohnen am Lochbach“, erfolgt. In der weiteren nicht-öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Bauwesen, Gemeindeentwicklung, Umwelt und Verkehr vom 8.6.2022 sei zum einen über die erforderliche Anzahl der Stellplätze, die Stellplatzablösung von fünf Stellplätzen und die Änderungen der Planungen beraten und beschlossen worden. Im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung des Bauausschusses vom 13.7.2022 sei vorbehaltlich der Zustimmung des Ortsrates H... der geänderte Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gebilligt und die erneute öffentliche Auslegung beschlossen worden. Zwar sei dann in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 22.7.2022 eine erneute Abstimmung über den Beschlussvorschlag hinsichtlich der Billigung des geänderten Entwurfs und der erneuten öffentlichen Auslegung erfolgt. Da die Sachberatung und Diskussion jedoch nur in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 13.7.2022 des Bauausschusses und nicht in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates erfolgt sei, liege ein Verstoß gegen das Prinzip der Öffentlichkeit vor. Wie sich aus dem Auszug der Sitzung des Gemeinderats vom 20.7.2022 ergebe, habe der Vorsitzende lediglich noch auf den Beschluss des Ortsrates H... vom 19.7.2022 verwiesen und über die Aufnahme der Ergänzung im Beschlussvorschlag der vorliegenden Ergänzungsvorlage informiert. Sodann sei über den Beschlussvorschlag abgestimmt worden. In der öffentlichen Sitzung vom 22.7.2022 sei also gerade keine Beratung über den geänderten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und dessen erneute öffentliche Auslegung erfolgt. Hierin liege ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz nach § 40 Abs. 1 KSVG. Da rechtswidrige, nicht-öffentliche Beratungen nicht geheilt werden könnten, insbesondere auch nicht durch einen Beschluss des Gemeinderates, liege ein nicht heilbarer Verfahrensfehler vor. Entsprechendes gelte hinsichtlich des Beschlusses über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan selbst in der Sitzung des Gemeinderates vom 23.11.2022. Hier habe zunächst in der Sitzung des Ausschusses für Bauwesen, Gemeindeentwicklung, Umwelt und Verkehr im nicht-öffentlichen Teil der Beschluss über den Durchführungsvertrag sowie die Abwägungssynopse, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 9.11.2022 stattgefunden. Im öffentlichen Teil der Sitzung des Gemeinderates vom 23.11.2022 habe dann ebenfalls keine Beratung stattgefunden, sondern es sei lediglich der Beschluss entsprechend der Beschlussvorlage gefasst worden. Dass keine Beratung in der Sitzung des Gemeinderats stattgefunden habe, ergebe sich sowohl aus der Niederschrift als auch aus der Tatsache, dass auf das Ergebnis der Beratung des Ortsrates des Gemeindebezirks H... vom 22.11.2022 überhaupt nicht eingegangen worden sei. In seiner Sitzung vom 19.7.2022 habe der Ortsrat des Gemeindebezirks H... zusätzlich beschlossen, dass die auf Seite 15 der Begründung (analog § 9 Abs. 1, Abschnitt 3) beschriebene Nutzungsart „… das Wohnen ergänzende und mit dem Wohnen verträgliche Nutzungsarten denkbar (z.B. nicht störende Dienstleister und freiberufliche Nutzungen)“ ausgeschlossen werden solle. Die Nutzung von Gemeinschaftsflächen durch mobile Nutzung solle ermöglicht werden. Diesem Beschluss sei bereits in der Sitzung des Gemeinderates vom 20.7.2022 nicht Rechnung getragen worden, da keine Änderungen vorgenommen worden seien. Entsprechend sei die Billigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aber nur mit Verweis auf den Beschluss vom 19.7.2022 in der Sitzung des Ortsrates vom 22.11.2022 erfolgt. Dem habe der Beschluss des Gemeinderates vom 23.11.2022 keine Rechnung getragen. Vielmehr sei der vorhabenbezogene Bebauungsplan ohne weitere Ergänzung oder Änderung gebilligt worden. Auch der Beschluss des Gemeinderats vom 23.11.2022 leide daher unter erheblichen Verfahrensmängeln; insbesondere sei der Grundsatz der Öffentlichkeit nach § 40 KSVG verletzt worden. Des Weiteren sei zwar die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung einschließlich Bebauungsplan und Begründung auf den Internetseiten der Gemeinde erfolgt. Dem gegenüber seien der Satzungsbeschluss vom 23.11.2022, der Bebauungsplan und seine Begründung nicht auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht worden. Die Veröffentlichung habe lediglich auf den Seiten des Wittich Verlages bzw. im Amtlichen Bekanntmachungsblatt „Blickpunkt B-Stadt“ vom 2.12.2022 stattgefunden. Insoweit liege ein Bekanntmachungsmangel vor. Nach § 23 der Geschäftsordnung des Gemeinderates hätten der Satzungsbeschluss, der beschlossene Plan und die Begründung auf der gemeindlichen Homepage veröffentlicht und bereitgestellt werden müssen. In dem im Rahmen der öffentlichen Auslegung veröffentlichten Bebauungsplanentwurf seien im Textteil unter „Hinweise Leitungsschutz“ Ausführungen zu den Belangen der EVS gemacht worden. Hiervon weiche der beschlossene Bebauungsplan ab. Dort finde sich nur noch ein Hinweis auf Telekommunikationsanlagen. Die als Satzung beschlossene Version des Bebauungsplans weiche demnach von dem in der Auslegung veröffentlichten Bebauungsplanentwurf ab und hätte erneut gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ausgelegt werden müssen. Darüber hinaus leide der Bebauungsplan auch unter Abwägungsmängeln. Es bestehe eine Divergenz zwischen dem Inhalt des Bebauungsplans und den städtebaulichen Zielen der Antragsgegnerin. Im Bebauungsplan sei im Textteil ausgeführt, dass zulässig eine Wohnnutzung im Sinne eines allgemeinen Wohngebietes der Baunutzungsverordnung sei und alle Nutzungen des § 4 BauNVO inklusive Räume/Gebäude für freie Berufe mit Ausnahme von Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für sportliche Zwecke sowie von Gartenbaubetrieben und Tankstellen zulässig seien. Tatsächlich weise die Planung 20 Wohneinheiten mit Wohnungsgrößen von 46 qm bis 62 qm auf, wobei im Erdgeschoss lediglich ein Gemeinschaftsraum mit daran anschließendem Freisitz (Gemeinschaftsplatz) und Gemeinschaftsgarten vorgesehen sei. Pflege-, Betreuungs- oder Serviceleistungen würden also nicht stationär angeboten, sondern wären bei Bedarf ambulant zu erbringen. Es sei weder im Rahmen der Verkehrsplanung noch der Stellplatzfestsetzungen berücksichtigt und nicht rechtlich im Bebauungsplan abgesichert worden, dass die Wohnungen nur an Senioren vermietet werden, wobei bereits der Begriff „Senioren“ nicht definiert sei. Auch im Durchführungsvertrag werde keine Nutzung konkretisiert. Lediglich die Nutzung als Praxis oder für Dienstleistungsbetriebe werde ausgeschlossen. Es sei auch nicht gesichert, dass eine soziale Nutzung vorliegen werde, da die Erbringung von Pflege-, Betreuungs- und Serviceleistungen weder im Bebauungsplan noch im Durchführungsvertrag hinreichend gesichert worden sei. Die Erhöhung von 14 auf 20 Wohnungen sei lediglich aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Hinsichtlich des Stellplatzbedarfs sei nicht nachvollziehbar, wie die Antragstellerin darauf komme, dass ein Stellplatz pro Wohnung ausreichend sei. Es handele sich nicht um ein Pflegeheim, bei dem davon ausgegangen werden könne, dass ein Stellplatz pro Wohneinheit ausreichend wäre. Die Stellplatzsatzung der Gemeinde Schwalbach fordere für ein Gebäude mit der entsprechenden Anzahl von Wohnungen insgesamt 34 Stellplätze. Die Ausweisung von 15 Stellplätzen und fünf abgelösten Stellplätzen genüge auch deshalb nicht den Anforderungen, da ein Bewohner, der einen Pflegedienst benötige, seinen PKW während der Zeit der Pflege auf dem betreffenden Stellplatz abgestellt habe und damit gleichzeitig kein Platz für einen ambulanten Pflegedienst vorhanden sei. Gerade vor dem Hintergrund, dass in der Wohneinheit mit 20 Wohnungen keine stationären Einrichtungen vorgesehen seien, hätte dem bereits nach den Ausführungen des Vorhabenträgers erwarteten Pflegebedarf durch die Ausweisung weiterer Stellplätze für Pflegedienste oder für pflegende Angehörige Rechnung getragen werden müssen. Dies sei nicht erfolgt. Ein entsprechend sichtbarer Konflikt sei im Bebauungsplan nicht gelöst worden. Im Bebauungsplan sei eine Wohnnutzung im Sinne eines allgemeinen Wohngebietes vorgesehen worden. Da es sich bei dem geplanten Vorhaben um ein Wohngebäude im Sinne der Ziffer 1.2 der Stellplatzsatzung („Mehrfamilienhäuser“) handele, wären ein Stellplatz je Wohnung bis 50 qm Gesamtfläche und zwei Stellplätze je Wohnung über 50 qm Gesamtfläche anzusetzen gewesen. Dies gelte erst recht, als in dem betreffenden Gebäude, soweit auf „Service Wohnen für Senioren“ abgestellt werde, auch noch mit regelmäßigem weiteren Verkehr durch ambulante Pflegedienste zu rechnen sei. Darüber hinaus entsprächen die festgesetzten Stellplätze auch nicht der in der Stellplatzsatzung festgelegten Mindestgröße von 5 x 2,5 m. Des Weiteren sei zu sehen, dass das Vorhaben eklatant den Vorgaben des Bebauungsplans „Hangstraße“ widerspreche und sich mit den drei Vollgeschossen und 20 Wohneinheiten weder an die Maßgaben des Bebauungsplans „Hangstraße“ halte noch sich in die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Hangstraße“ einzuhaltende Wohnbebauung einfüge. Das Maß der baulichen Nutzung liege weit über dem, wie es in dem Bebauungsplan „Hangstraße“ festgesetzt worden sei. Gleiches gelte für die Höhe des zulässigen Gebäudes von 10,75 m und die Baugrenzen. Die Höhe sei zudem nicht bestimmt genug im Bebauungsplan angegeben, da der konkrete Bezugspunkt, also ob Fahrbahn oder Bürgersteig als Verkehrsfläche, fehle. Im Vergleich zu den in dem Bebauungsplan „Hangstraße“ zugelassenen Baukörpern und der Anzahl der Wohneinheiten sei das Vorhaben überdimensioniert. Dies gelte auch für die Grundflächenzahl von 0,6. Hier liege eine Überschreitung von 50 % vor. Der Bebauungsplan „Hangstraße“ setze eine GRZ von 0,4 und GFZ von 0,8 fest. Die Orientierungswerte in § 17 BauNVO würden durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan überschritten. Die Grundflächenzahl sei falsch berechnet worden. Bei der Ermittlung der Grundfläche seien Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut werde, mitzurechnen. Hier hätte im Bebauungsplan der vom EVS geforderte Korridor von 6 m für die Zufahrt zum Hauptsammler eingezeichnet und bei der Geschossflächenzahl berücksichtigt werden müssen. Dies sei nicht erfolgt, wie sowohl die zeichnerische Darstellung als auch der Textteil des Bebauungsplanes zeigten. Vor dem Hintergrund, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan den Bebauungsplan „Hangstraße“ für das gegenständliche Grundstück ändere, hätte der vorhabenbezogene Bebauungsplan die hierdurch entstehenden Konflikte selbst lösen müssen. Dies betreffe sowohl die Bauhöhe als auch die Anzahl der Geschosse, die überbaute Grundfläche, die Tiefe des Baufensters usw.. Die geplante Wohnanlage rage sehr weit in die Gartenbereiche der Nachbargrundstücke und auch des Grundstücks des Antragstellers hinein, wodurch nicht nur eine erhebliche Verschattung seines Grundstücks sowie des direkten Nachbargrundstücks, an dem er einen Nießbrauch habe, entstehe, sondern durch die geplanten Balkone in Ostrichtung die Beeinträchtigung noch verstärkt werde. Zudem werde durch den massiven Gebäuderiegel auch noch direkt auf die klimatischen Verhältnisse, insbesondere die Frischluftzufuhr entlang des Lochbachs, zu Lasten des Grundstücks des Antragstellers eingewirkt. Aufgrund der maximalen Bautiefe von 35,33 m komme es im hinteren Gebäudeteil zu einem Überbau des Hauptsammlers des EVS. Insoweit stünde dem EVS keine Zugangsmöglichkeit zum Revisionsschacht zu. Dieser Konflikt werde im Bebauungsplan nicht gelöst. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Belange des EVS ausreichend berücksichtigt wurden und wie die Anfahrt gesichert werden solle. Das Vorhaben sei auch nicht mit dem integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept (ISEK) der Antragsgegnerin vereinbar. Die massive Wohnanlage mit 40 m Tiefe und 20 Wohnungen sowie 15 Stellplätzen stelle keine ortsbildgerechte Bebauung dar. Im ISEK werde die Notwendigkeit der Parkplatzfunktion für die Nutzung des Hauses für Kultur und Sport aufgeführt. Dem sei in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin nicht Rechnung getragen worden. In dem Entwicklungskonzept sei ausdrücklich für den Ortskern H... aufgeführt worden, dass der Festplatz mit der Abbruchfläche der ehemaligen Kita noch Entwicklungspotentiale zur städtebaulich funktionalen Stärkung des Standortes und des Ortskerns insgesamt biete. Im Hinblick auf die Stellplatzsituation und das Festlegen von lediglich 15 Stellplätzen bei 20 Wohnungen sei zu erwarten, dass weitere Parkplätze auf dem Festplatz durch Besucher sowie ambulante Pflegedienste genutzt würden. Insoweit sei zu beachten, dass gerade die Zuwegung zu den Stellplätzen nur über den Markt- bzw. Festplatz erfolgen könne. Dies widerspreche der ISEK-Analyse. Aus dem Bebauungsplan ergebe sich auch nicht, wie die Zufahrtsmöglichkeit zu den Parkflächen auf dem hinteren Teil des Grundstücks erfolgen solle. Eine Zufahrt sei nicht über das Vorhabengrundstück im Bebauungsplan selbst, sondern ausschließlich über die befestigte Fläche auf dem Marktplatz möglich. Dies sei weder so im Plan dargestellt noch sei dies die Funktion des Marktplatzes. Das Vorliegen einer Grunddienstbarkeit oder einer Baulast auf dem kommunalen Grundstück für den Marktplatz werde in der Begründung des Bebauungsplans nicht dargelegt. Von daher sei nicht erkennbar, wie die Zufahrt hier gesichert sein solle. Dies gelte insbesondere, da die Fläche, über die die Zuwegung im weiteren Verlauf erfolgen solle, im Bebauungsplan „Hangstraße“ weiterhin als Fläche ausgewiesen sei, für die der Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindergarten“ festgesetzt sei. Diese Festsetzung stehe der Zufahrt zu den Stellplätzen und ihrer Sicherung entgegen. Des Weiteren finde auf dem Marktplatz/Festplatz und der angrenzenden Dorfmitte jährlich die Großveranstaltung „H... Kirw“ statt, eines der größten Volksfeste in der Region. Damit sei die Zufahrts- und auch Parksituation, wie sie im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorausgesetzt werde, nicht gewährleistet, da die betreffende Fläche dann weder für die Zufahrt noch für die Abfahrt zur Verfügung stehe. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass seitens der Antragsgegnerin die Anzahl der auf dem Marktplatz vorhandenen Parkplätze im Verfahren nicht quantifiziert worden sei, so dass die Entscheidung über die Ablösung von fünf Parkplätzen ohne Tatsachengrundlage erfolgt sei. Auch hierin liege eine fehlerhafte Abwägung. Das Bauvorhaben widerspreche zudem den in der gültigen Sanierungssatzung der Antragsgegnerin vorgegebenen Zielen der Verbesserung der Gestaltungs- und Aufenthaltsqualität im öffentlichen und privaten Raum, der Steigerung der Wohnqualität und der Schaffung von Naherholungs- und Parkplatzflächen. Er, der Antragsteller, habe bereits in seinen Einwendungen vom 4.9.2022 ausgeführt, dass das Bauprojekt die Wohnqualität der umliegenden Wohnbebauung beeinträchtige und dass durch das Vorhaben Parkplatzfläche auf dem Marktplatz vernichtet werde. Hierauf sei jedoch keine Stellungnahme in der Mitteilung des Abwägungsergebnisses vom 28.11.2022 und auch nicht in der Begründung des Bebauungsplans erfolgt, so dass hier ein Abwägungsausfall vorliege. Im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin sei unter den allgemeinen Zielen für die weitere Entwicklung aufgeführt, dass auf eine umweltgerechte Planung durch das Freihalten von Bachauen als Retentions- und Überschwemmungsbereiche sowie auf klima-ökologisch bedeutende Kaltluftabflussbahnen zu achten seien. Für das Tal des Lochbachs werde definiert, dass es sich dabei um ein Kaltluftabflussgebiet handele, wobei der Kaltluftabfluss in den Tälern oftmals durch Bebauungen oder Gehölzriegel quer zur Kaltluftabflussrichtung behindert würde. Das nun im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzte Gebäude bedeute aber gerade einen solchen Querriegel innerhalb des Lochbachtales mit erheblichen Auswirkungen auf den Kaltluftabfluss und Zirkulationen. Hierzu sei im Rahmen der Abwägung lediglich aufgeführt worden, dass sowohl die im Landschaftsprogramm dargestellte Grünzäsur als auch die dargestellte, offen zu haltende Kaltluftabflussbahn sich außerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes befänden, weswegen keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten wären. Dies sei jedoch falsch. Eine Kaltluftabflussbahn mache nicht am Geltungsbereich eines Bebauungsplans halt und insoweit wirke der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die vorgesehene Bebauung gerade auf die Nachbargrundstücke und damit das Grundstück des Antragstellers ein. Dieses Problem wäre im vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu lösen gewesen. Auch insoweit liege ein Abwägungsfehler vor. In der Begründung des Bebauungsplanes sei lediglich ausgeführt, dass über das bisherige Maß hinausgehende relevante Eingriffe in Natur und Landschaft nur in geringem Maße stattfänden. Die potentiellen Auswirkungen auf umweltschützende Belange seien gering. Im Hinblick auf die Belange des Klimas käme es zwar zu neuen Versiegelungen; aufgrund des überschaubaren Flächenumfangs könnten negative Auswirkungen auf die Belange des Klimas jedoch ausgeschlossen werden. Seitens der Antragsgegnerin sei angeführt worden, dass südöstlich des Plangebiets der Lochbach verlaufe, welcher in der Vergangenheit renaturiert worden sei und damit einen wertvollen Lebensraum für geschützte Pflanzen und Tiere darstelle. Es sei aber keine Prüfung vorgenommen worden, inwieweit sich das Vorhaben hierauf auswirke. Des Weiteren sei nicht berücksichtigt worden, dass im Hinblick auf die aufgeführte Pfahlgründung wegen der Bodenbeschaffenheit die Auswirkungen dieser Pfahlgründung z.B. auf den Wasserhaushalt hätten geprüft werden müssen. Dies gelte erst recht im Hinblick auf den auf dem Grundstück bekannterweise lagernden Bauschutt. Auseinandersetzungen mit den Belangen des Klimas, die sich bereits nach den Ausführungen im Flächennutzungsplan aufdrängten, seien ebenfalls nicht vorgenommen worden. Entsprechendes gelte für die Frischluftzufuhr entlang des Lochbachs, die durch den Gebäuderiegel verhindert werde, sowie Fragen des Hochwasserschutzes. Auch hierin liege ein Abwägungsmangel. Der Antragsteller beantragt, den am 23.11.2022 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Service Wohnen am Lochbach“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin trägt vor, die Belange des Antragstellers als Nachbar seien ordnungsgemäß abgewogen worden. Es sei berücksichtigt worden, dass das betreffende Grundstück mitten im Zentrum von H... liege. Mit dem Planvorhaben werde dem Grundsatz der Innen- vor Außenentwicklung Rechnung getragen. Angesichts der getroffenen Festsetzungen sei nicht von einer Beeinträchtigung des Ortsbildes auszugehen, zumal sich im Umfeld auch größere Gebäude befänden. Durch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse und die Höhe der baulichen Anlagen (zulässige maximale Gebäudeoberkante 10,75 m) komme es zu keiner unverhältnismäßigen Höhenentwicklung. Das Planvorhaben füge sich weitgehend in die Umgebungsbebauung ein. Alle bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorgaben seien eingehalten worden. Ein im Vergleich zur Umgebung unverhältnismäßig überdimensionierter Baukörper werde mit der Planung nicht vorbereitet. Die Grundflächenzahl von 0,6 resultiere insbesondere aus der Lage des Plangebiets im Bereich des Ortszentrums, dem beschränkten Raumangebot und der städtebaulich gewünschten Nachverdichtung. Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sei die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Wohnanlage „Service Wohnen für Senioren“ mit insgesamt 20 Wohneinheiten. Eine Verringerung der Anzahl der Wohnungen hätte zur Folge, dass dem Wohnraumbedarf in zentraler Lage nicht in ausreichendem Maße entsprochen werden könnte. Mittel- bis langfristig müssten dann weitere, unter Umständen ungünstiger gelegene Flächen oder gar Flächen im derzeitigen Außenbereich in Anspruch genommen werden. Dies entspräche nicht dem Grundsatz der Innen- vor Außenentwicklung. Da ein Heranrücken an den Lochbach mit seinem Auenbereich unterbleiben solle, sei es zur Realisierung der städtebaulichen Konzeption erforderlich, einen geringeren Abstand zum Kindergartenweg zuzulassen. Mit der optimierten Planungskonzeption verbleibe ein Abstand von ca. 4,30 m zwischen geplantem Neubau und dem Kindergartenweg (abgesehen von einem geplanten Vordach). Das Plangebiet sei im Landschaftsprogramm weder als Kaltluftentstehungsgebiet dargestellt noch übernehme das Plangebiet die Funktion einer wichtigen Kaltluftabflussbahn. Lediglich die südlich - außerhalb des Plangebiets - im Bereich des Lochbachs befindliche Grünfläche mit Gehölzbestand werde als offen zu haltende wichtige Kaltabflussbahn dargestellt. In Anbetracht der immer älter werdenden Bevölkerung und den damit einhergehenden Herausforderungen sei die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Der vorliegende Bebauungsplan trage mit seinen Festsetzungen dazu bei, ein entsprechendes Wohnraumangebot in zentraler Lage zu schaffen. Mit der Realisierung der geplanten seniorengerechten Wohnanlage mit insgesamt 20 Wohneinheiten werde es zu einem geringfügigen Anstieg des Verkehrsaufkommens kommen. Dieser werde sich vorwiegend auf den Anwohnerverkehr beschränken. Der Kindergartenweg sei ausreichend dimensioniert, um das zusätzliche Verkehrsaufkommen ohne eine Gefährdung von Anwohnern aufzunehmen. Die Nutzung der Fläche als Kindergarten hätte aufgrund des Bring- und Abholverkehrs eine höhere Verkehrsbelastung zur Folge. Zudem könne verglichen mit der ursprünglichen Nutzung der Fläche (Kindergarten) davon ausgegangen werden, dass sich die Lärm-immissionen verringern werden. Die Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze in der Gemeinde Schwalbach enthalte für die Nutzungsart „Service Wohnen für Senioren“ keine Richtzahlen für den Stellplatzbedarf. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werde gemäß § 12 Abs. 3a BauGB unter Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB festgesetzt, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Der Beigeladene plane den Bau eines vollständig nach DIN 18040 barrierefreien Gebäudes mit Wohnungen und einem Gemeinschaftsraum im EG. Vermietet würden die Wohnungen ausschließlich an Senioren und/oder Menschen mit Hilfebedarf. Den Mietern würden vom Beigeladenen bedarfsorientierte Pflege-, Betreuungs- und Serviceleistungen angeboten. Wie die Anfahrt des Flurstücks 928/10 durch den EVS erfolge, sei mit diesem abzustimmen. Die Rechte des Antragstellers seien über sein Nießbrauchrecht hinreichend gesichert. Unbelastetes Niederschlagswasser sei gemäß der Genehmigung in den nahegelegenen Vorfluter (Lochbach) einzuleiten. Die erforderliche Einleiterlaubnis sei gemäß § 10 WHG beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz einzuholen. Das Schmutzwasser sei durch Anschluss an die vorhandene öffentliche Kanalisation zu entsorgen. Der bestehende Kanal sei ausreichend bemessen. Im Rahmen von integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepten (ISEK) würden basierend auf einer vorangestellten Analyse des betreffenden Gebietes Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt. Die im ISEK enthaltenen Maßnahmenvorschläge seien nicht verbindlich umzusetzen. Soweit der Antragsteller die Bauausführung rüge, sei dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Bezüglich der Pfahlgründung habe der EVS mitgeteilt, dass aufgrund der Überbauung des Hauptsammlers idealerweise eine Pfahlgründung vorzusehen sei. Sowohl die im Landschaftsprogramm dargestellte Grünzäsur als auch die dargestellte offenzuhaltende Kaltluftabflussbahn befänden sich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans; nachteilige Auswirkungen seien nicht zu erwarten. Seitens des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz sei ausgeführt worden, dass für das zu bebauende Grundstück selbst bei extremen Hochwasserereignissen keine Gefahr bestehe. In der Abwägung seien sämtliche Belange des Antragstellers berücksichtigt worden. Auch die von ihm aufgeführten angeblichen Verfahrensmängel seien nicht geeignet, die Wirksamkeit des Bebauungsplans in Frage zu stellen. Unstreitig sei die Abstimmung über den Beschlussvorschlag hinsichtlich der Billigung des geänderten Entwurfs in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats beschlossen worden. Damit sei dem Prinzip der Öffentlichkeit Rechnung getragen worden. Die zitierte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 23.6.2015 betreffe die Ausübung eines Vorkaufsrechts und sei damit auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Selbst wenn man anderer Auffassung wäre, würde sich dies nicht auswirken, da in der öffentlichen Sitzung, in der die Beschlussfassung erfolgt sei, die Grundzüge des eigentlichen Willensbildungsprozesses offengelegt worden seien. Soweit der Antragsteller den vermeintlichen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit mit dem Argument konstruiere, dass der streitbefangene Bebauungsplan ohne weitere Ergänzungen und Änderungen gebilligt worden sei, sei dieser Vortrag nicht geeignet, einen erheblichen Verfahrensmangel zu belegen. Nur weil der Bebauungsplan ohne Ergänzung oder Änderung gebilligt worden sei, lasse sich hieraus kein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit herleiten. Es reiche aus, dass die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung auf den Seiten des Wittich-Verlages bzw. im amtlichen Bekanntmachungsblatt erfolgt sei. Eine zusätzliche Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde Schwabach sei nicht notwendig. Im Übrigen seien die Beschlüsse des Gemeinderates vom 23.11.2022 wie auch der Bebauungsplan selbst nebst Begründung im Bürgerinformationssystem der Antragsgegnerin bis heute eingestellt und abrufbar. Soweit die als Satzung beschlossene Version des Bebauungsplans von der Auslegung des veröffentlichten Bebauungsplanentwurfs abweiche, habe es im vorliegenden Fall keiner erneuten Auslegung mehr bedurft, da die Belange des EVS berücksichtigt worden seien. Der Bebauungsplan leide auch nicht unter Abwägungsmängeln. Die öffentlichen und die privaten Belange seien gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers seien die ausgewiesenen Stellplätze ausreichend. Ihre Stellplatzsatzung vom 8.11.2019 sehe Richtzahlen für Stellplätze bei unterschiedlicher Gebäudenutzung vor. Eine vergleichbare Gebäudenutzung wie beim „Service Wohnen am Lochbach“ sei jedoch nicht aufgelistet. Der vom Antragsteller konstruierte Konflikt bei der Parkplatzsituation sei bei der Abwägung berücksichtigt worden, auch wenn die Vorstellungen des Antragstellers nicht umgesetzt worden seien. Entgegen seiner Auffassung seien sämtliche Konflikte, die er während der Auslegung aufgezeigt habe, gesehen und gelöst worden. Anhaltspunkte dafür, dass es zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen mit Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers kommen werde, die diesen in seinen Rechten beeinträchtigten, seien nicht ersichtlich. Der rechtskräftige Bebauungsplan „Hangstraße“ vom 15.7.1994 weise nicht nur Wohnbaustellen aus, sondern auch Flächen für Gemeinbedarfseinrichtungen (zum Zeitpunkt 1994: Feuerwehr, Kindergarten und Sozialstation). Das nunmehr geplante Gebäude müsse sich nicht nach § 34 BauGB einfügen, da ein Bebauungsplan aufgestellt worden sei. Die Gebäudehöhe sei im Bebauungsplan sehr wohl definiert worden. Durch den angegriffenen Bebauungsplan würden auch die gültigen Ziele der Sanierungssatzung erreicht, nämlich eine Verbesserung der Gestaltung und Aufenthaltsqualität im öffentlichen und privaten Raum und eine Steigerung der Wohnqualität. Auch die Ausführungen zu dem Kaltluftabflussgebiet seien nicht geeignet, den Klageantrag zu begründen. Der Senat hat am 5.11.2024 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Insoweit wird auf die darüber angefertigte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin (2 Ordner) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.