Beschluss
2 A 59/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:0806.2A59.21.00
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Leitsätze
Die Überprüfung der Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das erstinstanzliche Gericht im Rahmen des § 108 Abs. 1 VwGO ist nach dem § 78 AsylG (juris: AsylVfG 1992) im Zulassungsverfahren nicht möglich.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Januar 2021 – 5 K 755/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Überprüfung der Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das erstinstanzliche Gericht im Rahmen des § 108 Abs. 1 VwGO ist nach dem § 78 AsylG (juris: AsylVfG 1992) im Zulassungsverfahren nicht möglich.(Rn.13) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Januar 2021 – 5 K 755/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der 1996 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Pashtunen, ist islamischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit, ledig und hat keine Kinder. Seinen Angaben zufolge reiste er am 8.9.2013 in die Bundesrepublik ein und beantragte am 11.3.2014 beim Bundesamt Asyl. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt im April 2014 erklärte der Kläger, dass er Afghanistan im März/April 2013 verlassen habe. Sein Vater sei derzeit verschwunden. Seine Mutter lebe noch mit seinen jüngeren Geschwistern in seinem Heimatdorf W. in der Provinz T.. Sein Vater habe für den Nachrichtendienst gearbeitet und sei deswegen von den Taliban bedroht worden. Was genau sein Vater dort gearbeitet habe, wisse er nicht, nur dass der Vater 20.000 Afghani verdient habe. Die Taliban hätten seinen Vater unter Druck gesetzt, ihn zu ihnen zu schicken, weil er nun alt genug sei, sich ihnen anzuschließen. Daher habe er das Land verlassen. Von Deutschland aus habe er das erste Mal mit seiner Mutter telefoniert, die ihm dann berichtet habe, sein Vater sei nicht mehr zu Hause und er sage ihr auch nicht, wo er sich aufhalte. Seine Mutter und seine Geschwister lebten von dem Anteil der Ernte des von ihnen verpachteten Landes. In Afghanistan lebten noch ein Onkel väterlicherseits, der stumm und geistig zurückgeblieben sei, sowie ein Onkel mütterlicherseits. Der Kläger leidet an einer chronischen Hepatitis B. Aufgrund einer Verletzung mit einem Stock im Alter von drei Jahren musste der Kläger außerdem am rechten Auge operiert werden. Mit Bescheid vom 30.7.2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ebenso wie für den subsidiären Schutzstatus nicht vorliegen, stellte aber ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest. Zur Begründung der Feststellung eines Abschiebungsverbotes ist ausgeführt, dass er als unbegleiteter, minderjähriger Flüchtling, der nicht über einen aufnahmebereiten Familienverband verfüge, der in Afghanistan herrschenden schlechten Versorgungslage schutzlos ausgeliefert sei. In Anbetracht der Feststellung des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG erübrige sich die Prüfung des § 60 Abs. 7 AufenthG. Beide Anspruchsgrundlagen bildeten einen einheitlichen Streitgegenstand. Das Bundesamt widerrief mit Bescheid vom 6.5.2019 das festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG und stellte zugleich fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliege. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, die Sachlage habe sich geändert, da der Kläger nunmehr volljährig und nicht mehr als vulnerabel einzustufen sei. Er habe in Deutschland einen Hauptschulabschluss erlangen können und sei schon im Bau- und Kunststoffbereich als Helfer tätig gewesen. Daher sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan seine Existenzgrundlage – auch wenn er auf sich allein gestellt sein sollte – sicherstellen könne. Aus den Ausführungen seines Bevollmächtigten sei nicht zwangsläufig zu schlussfolgern, dass er jeglichen Kontakt zu seiner Familie endgültig verloren habe. Ferner bestehe nicht für jeden Rückkehrer die (konkrete) Gefahr einer Entführung o.ä. aufgrund des Aufenthalts im europäischen Ausland. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liege ebenfalls nicht vor, auch wenn bei dem Kläger eine chronische Hepatitis B-Infektion diagnostiziert worden sei, die dauerhaft mit Virustatika behandelt werden müsse. Auf Grundlage der fachärztlichen Bescheinigungen sei eine Gefahrenprognose zu erstellen. Nach Auskunft seines behandelnden Arztes sei eine Therapie mit Medikamenten möglich. Laut einer MedCOI Information vom 8.7.2018 sei das vom behandelnden Arzt vorgeschlagene Medikament in Kabul erhältlich. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 22.5.2019 Klage erhoben und geltend gemacht, die Voraussetzungen für den Widerruf lägen nicht vor, auch wenn er zwischenzeitlich volljährig geworden sei. Im Vergleich zu anderen jungen Männern, die nach Afghanistan zurückkehren sollten, befinde er sich in einer besonderen Situation. Wie bereits im Erstverfahren ausgeführt, arbeite sein Vater für den Nachrichtendienst und sei bereits vor seiner Ausreise von den Taliban bedroht worden. Sein Vater habe sich in T. aufgehalten und dort weiterhin für den Nachrichtendienst gearbeitet. Zwischenzeitlich sei der Kontakt zu seinem Vater abgebrochen. Nach Angaben seines Bruders sei der Vater von den Taliban bedroht worden und deshalb unbekannt verzogen. Seine Mutter lebe weiterhin in Y. und sei im April 2019 in ihrem Haus überfallen und ausgeraubt worden. Sie sei geschlagen und ihr Arm sei gebrochen worden. Sein Vater wage sich weiterhin aufgrund seiner Tätigkeit nicht nach Hause. Nach alledem habe er - der Kläger - bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Überlebensperspektive. Da er sich den Taliban nicht angeschlossen habe, habe er landesweite Verfolgung zu befürchten. Im Übrigen habe er keinen Gewährsmann, der ihm einen einwandfreien Leumund bestätigen könne. Soweit die Beklagte die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG verneint habe, werde bestritten, dass er die Möglichkeit habe, Arbeit und eine Wohnung zu finden sowie sich die nötigen Medikamente leisten zu können. Die gegen den Widerruf gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5.1.2021 – 5 K 755/19 – abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung lägen die Voraussetzungen für eine Weitergewährung nationalen Abschiebungsschutzes auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht weiter vor. Ein Abschiebungsverbot im Sinne des hier nunmehr einschlägigen § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK sei gegeben, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gebe, dass der Betroffene durch eine Abschiebung tatsächlich Gefahr laufe, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Dies hänge nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen sowie ggf. von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen; insofern seien die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen. Nach der Rechtsprechung der Kammer sei die Situation weder in der Zentralregion mit Kabul noch sonst in Afghanistan derart, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK und somit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG darstellen würde. Im Falle leistungsfähiger, erwachsener Männer ohne Unterhaltsverpflichtung und ohne bestehendes familiäres oder soziales Netzwerk seien bei der Rückkehr aus dem westlichen Ausland in Kabul die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht erfüllt, sofern nicht besondere, individuell erschwerende Umstände festgestellt werden könnten. Ein derartiger Rückkehrer nach Afghanistan gerate auch aufgrund der dortigen allgemeinen Verhältnisse sowie der derzeitigen Covid-19-Pandemie nicht in eine § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK verletzende besondere Ausnahmesituation. Der Kläger sei nunmehr volljährig und arbeitsfähig. Er habe einen Hauptschulabschluss erlangt und als Helfer im Bau- und Kunststoffbereich arbeiten können. Eine Niederlassung beispielsweise im Großraum Kabul sei ihm daher zuzumuten. Aus den vorgelegten Attesten werde nicht ersichtlich, dass bei ihm eine lebensbedrohliche Erkrankung vorliege, die ein Abschiebungsverbot begründe. Aus den Ausführungen seines Bevollmächtigten sei auch nicht zwangsläufig zu schlussfolgern, dass er jeglichen Kontakt zu seiner Familie endgültig verloren habe. Nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung habe der Kläger auch gerade nicht jeden Kontakt zu seiner Familie verloren. Er verfüge weiterhin über einen aufnahmebereiten Familienverband. So bestehe zumindest Kontakt zu einem Bruder, der für das Militär arbeite. Es sei auch davon auszugehen, dass der Vater des Klägers weiterhin für die Regierung arbeite und ebenfalls die Familie unterstützen könne. Ebenso könne sein Bruder ihn bei der Suche einer Arbeitsstelle und nach einer Wohnung unterstützen. Darüber hinaus lebten in seiner Heimatprovinz noch seine Mutter mit den übrigen Geschwistern. Ferner stehe dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu. Insbesondere führe die chronische Erkrankung an Hepatitis B nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Aus dem Schreiben seines behandelnden Arztes gehe hervor, dass die Erkrankung mit Medikamenten (Virustatika) behandelt werden könne. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten seien in Afghanistan die vom Kläger benötigten Medikamente erhältlich. Es lasse sich ebenso nicht feststellen, dass der Kläger noch im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Einreise nach Afghanistan mit hoher, nicht nur beachtlicher Wahrscheinlichkeit an dem SARS-CoV-2-Virus erkranken, einen schweren Krankheitsverlauf erleiden und infolgedessen - auch wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten - mit ebenfalls hoher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Gesundheitsgefahr geraten könne. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5.1.2021 – 5 K 755/19 –, mit dem seine Klage gegen den Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbotes durch die Beklagte abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) vom 22.2.2021 rechtfertigt die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ergibt sich aus diesen Darlegungen nicht. Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.1Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, Leitsatz Nr. 14 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 17, m.z.w.N.Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, Leitsatz Nr. 14 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 17, m.z.w.N. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger hält die Frage, „ob bei der Prognose im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, ob ein junger, arbeitsfähiger Afghane bei Rückkehr in sein Heimatland keiner Gefährdung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ausgesetzt ist, weil er über einen aufnahmebereiten Familienverband verfüge, vom Gericht zu überprüfen ist, ob eine Kontaktaufnahme mit dem Familienverband tatsächlich realisierbar ist“, für grundsätzlich klärungsbedürftig und verweist zur Begründung seines Antrags auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2021 - 2 BvQ 8/21 - wonach von Seiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu überprüfen sei, ob es für arbeitsfähige Rückkehrer nach Afghanistan eine realisierbare Anbindung an Familie oder andere Netzwerke gebe, sowie auf eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg2Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - vgl. auch nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 (1 C 10/21), wonach die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Frage, welcher Zeitrahmen für die Beurteilung des Bestehens von Abschiebungsverboten in den Blick zu nehmen und welche Bedeutung etwaigen Rückkehrhilfen beizumessen ist, zugelassen wurde; jurisUrteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - vgl. auch nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 (1 C 10/21), wonach die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Frage, welcher Zeitrahmen für die Beurteilung des Bestehens von Abschiebungsverboten in den Blick zu nehmen und welche Bedeutung etwaigen Rückkehrhilfen beizumessen ist, zugelassen wurde; juris, der zu dem Ergebnis gelangt sei, dass angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der Corona-Pandemie auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK derzeit nur dann erfüllt seien, wenn in der Person des Klägers keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen würden. Solche besonderen begünstigenden Umstände könnten insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netz habe. Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang weiter vor, ob eine prinzipiell mögliche Unterstützung durch einen Familienverband tatsächlich erreichbar sei, sei angesichts der Sicherheitslage in Afghanistan äußerst fraglich und müsse deshalb gerichtlicherseits zusätzlich zu der Frage, ob ein solcher Familienverband existiere, jeweils überprüft werden. Diese Fragestellung sei vom erkennenden Gericht bislang noch nicht entschieden worden und habe über den Einzelfall hinaus Bedeutung angesichts der volatilen Sicherheitslage in Afghanistan. Die vom Kläger aufgeworfene Frage ist in dieser Allgemeinheit weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig, da sie sich nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles beurteilen lässt. An der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage fehlt es schon deshalb, weil die höchstrichterliche Rechtsprechung3Vgl nur BVerwG, Beschluss vom 13.2.2019 – 1 B 2/19 – m.w.Nw., jurisVgl nur BVerwG, Beschluss vom 13.2.2019 – 1 B 2/19 – m.w.Nw., juris die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festgestellt hat. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach diesen Vorschriften gegeben sind, gilt der allgemein im Asylverfahren geltende Grundsatz, dass es zunächst Sache des Schutzsuchenden ist, die Gründe für seine Furcht vor Verelendung schlüssig darzulegen.4Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 - 1 C 33.18 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - vgl. nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 (1 C 10/21); jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 - 1 C 33.18 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - vgl. nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 (1 C 10/21); juris Ob der Kläger in seiner Person die engen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt, ist daher unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation Gegenstand der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Maßgeblich sind insoweit die konkret-individuellen Umstände des Einzelfalls. Im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung5Vgl. Protokoll vom 5.1.2021, Seite 3 f.Vgl. Protokoll vom 5.1.2021, Seite 3 f. entsprechend davon ausgegangen, dass er nicht jeden Kontakt zu seiner Familie verloren hat und weiterhin über einen aufnahmebereiten Familienverband in seinem Heimatland verfügt. Im Einzelnen hat das Verwaltungsgericht auf den Kontakt zu einem Bruder verwiesen, der für das Militär arbeite und der ihn bei der Suche einer Arbeitsstelle und nach einer Wohnung unterstützen könne. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht auf die in der Heimatprovinz des Klägers lebende Mutter und seine übrigen Geschwister hingewiesen und im Übrigen im Fall des Klägers besondere, individuell begünstigende Umstände festgestellt, die es ihm ermöglichen würden, seine Existenz in Afghanistan und namentlich im Großraum Kabul eigenständig zu sichern. Damit hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Urteilsbegründung eine Bewertung anhand des festgestellten Sachverhalts vorgenommen und sich eine Überzeugung gebildet. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf des Gerichts in Bezug auf eine verallgemeinerungsfähige Tatsache im Sinne seiner Fragestellung zeigt der Kläger nicht auf. Soweit er im Rahmen des Zulassungsantrags - pauschal - vorbringt, für ihn sei seine Familie nicht erreichbar, da die Zufahrtswege zur Heimatprovinz T. von den Taliban kontrolliert würden, wendet sich der Kläger gegen die Bewertung der Sachlage durch das erstinstanzliche Gericht im Rahmen des § 108 Abs. 1 VwGO, was aber der Überprüfung im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG nicht zugänglich ist. Ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger benannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2021 - 2 BvQ 8/21 -. Diese Entscheidung betraf einen drogenabhängigen, unter Betreuung stehenden und daher in ganz besonderer Weise auf familiären Beistand angewiesenen Antragsteller, in dessen Verfahren das mit der Sache befasste schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht es versäumt hatte, sich mit den vom Antragsteller in das Verfahren eingebrachten Erkenntnissen zur aktuellen Lebenssituation zu befassen und sich nicht damit auseinandergesetzt hatte, ob es ihm praktisch überhaupt möglich sein wird, nach seiner Ankunft in Kabul auf ein familiäres Netzwerk zurückzugreifen. In diesem Zusammenhang wäre - so das Bundesverfassungsgericht - zu klären gewesen, ob der Antragsteller eine solche erhalten kann und ob es ihm möglich sein wird, diesen Ort gefahrlos zu erreichen. So liegt der Fall hier jedoch nicht, denn der Kläger ist aufgrund seiner persönlichen Konstitution und der in Deutschland erworbenen beruflichen Erfahrung grundsätzlich dazu befähigt, sich bei Rückkehr in sein Heimatland selbständig eine Existenzgrundlage zu schaffen. Klärungsbedarf wird schließlich auch nicht durch den Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 -6Vgl. nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 - wonach die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wurde; jurisVgl. nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 - wonach die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wurde; juris hervorgerufen. Auch diese Entscheidung, mit der das Bundesamt zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG verpflichtet wurde, betrifft im Hinblick auf die persönliche Situation des dortigen Klägers einen nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt. In dem vom VGH Baden-Württemberg entschiedenen Fall ging es um einen Kläger, der - anders als der Kläger im vorliegenden Fall - in Afghanistan keinen familiären Rückhalt mehr hat. Der VGH hat entschieden, dass angesichts der erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK derzeit regelmäßig erfüllt seien, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen. Besondere begünstigende Umstände könnten insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk habe, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfahre oder über ausreichendes Vermögen verfüge. Das Gericht hat aber zugleich klargestellt, dass das Nichtvorliegen begünstigender Umstände in der Person des Klägers zur Überzeugung des Gerichts feststehen müsse. Notwendig sei eine Prüfung des Sachvortrags des Klägers. Wann die Schwelle des § 60 Abs. 5 AufenthG für Afghanistan überschritten sei, sei auch zukünftig stets einzelfallbezogen zu überprüfen. Damit verdeutlichen auch die Ausführungen des VGH Mannheim, dass die von dem Kläger aufgeworfene Frage keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich ist. Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG, in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle. Die in dieser Vorschrift gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat.7Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, Leitsatz Nr. 16 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 19, ständige RechtsprechungVgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, Leitsatz Nr. 16 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 19, ständige Rechtsprechung 2. Dem Antragsvorbringen des Klägers kann auch der geltend gemachte qualifizierte Verfahrensmangel in Form einer Verletzung des verfassungsrechtlich verankerten Gebots der Gewährung (ausreichenden) rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 108 Abs. 1, 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht entnommen werden. Allgemein ist anerkannt, dass es dem Gehörsgebot regelmäßig genügt, wenn sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit dem wichtigsten, nach seiner Auffassung für seine Entscheidung primär relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandergesetzt hat und dass im Übrigen davon auszugehen ist, dass auch der sonstige Sachvortrag berücksichtigt wurde, selbst wenn dies in dem Urteil nicht näher zum Ausdruck kommt. Ein Verstoß gegen das Gehörsgebot kann in dem Zusammenhang erst angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches, für die Entscheidung wesentliches Vorbringen eines Beteiligten vor Gericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Inwiefern dem hier angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts ein solcher Gehörsverstoß zugrunde liegen sollte, erschließt sich auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers nicht. Der Kläger führt hierzu - wie bereits zuvor - an, das erstinstanzliche Gericht habe sich mit der Fragestellung, ob das familiäre Netzwerk tatsächlich erreichbar sei, nicht auseinandergesetzt. Es hätte bei Annahme des Bestehens eines tragfähigen familiären oder sozialen Netzwerks auch prüfen müssen, ob dieses Netzwerk auch für den Betroffenen erreichbar ist. Für ihn sei seine Familie nicht erreichbar. Wo sein Vater sich aufhalte, wisse er nicht. Er wisse nur, dass sich dieser vor Nachstellungen von Seiten der Taliban verstecken müsse. Zum Bruder bestehe lediglich von Zeit zu Zeit ein telefonischer Kontakt, der letzte Kontakt zum Vater habe 2018 telefonisch bestanden. Die Provinz T., in der die restliche Familie lebe, sei für ihn von Kabul aus nicht erreichbar, da die Zufahrtswege von Kabul in die Provinz ebenso wie die Provinz selbst von den Taliban kontrolliert würden. Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des Gerichts ist hiermit nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat - wie bereits zuvor erwähnt - das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Der Sache nach erschöpft sich das Zulassungsvorbringen auch insoweit in einer Kritik der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht im Einzelfall. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht stellt aber keine Frage des rechtlichen Gehörs dar, sondern ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt grundsätzlich nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.7.2014 – 5 B 25/14 –, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 30.7.2014 – 5 B 25/14 –, juris Insoweit kann auf die unter Nr. 1 erfolgten Ausführungen Bezug genommen werden. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens folgt aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.