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Beschluss

2 A 90/20

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:0602.2A90.20.00
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Leitsätze
Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) gestützter Zulassungsantrag genügt den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG an die Darlegung nicht, wenn in ihm letztlich nur die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung der Frage maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar aber seien anders zu bewerten als vom Verwaltungsgericht angenommen.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Januar 2020 – 6 K 1275/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) gestützter Zulassungsantrag genügt den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG an die Darlegung nicht, wenn in ihm letztlich nur die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung der Frage maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar aber seien anders zu bewerten als vom Verwaltungsgericht angenommen.(Rn.10) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Januar 2020 – 6 K 1275/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. I. Die 1976 bzw. 1985 in A… S… (Irak) geborenen Kläger zu 1) und 2) und ihre Kinder, die zwischen 2001 und 2014 ebenda geborenen Kläger zu 3) bis 5), sind irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten im August 2018 nach Deutschland ein und beantragten Asyl. Angehört durch die Beklagte führte der Kläger zu 1) zur Begründung des Asylbegehrens im Wesentlichen aus, er habe als Journalist und Fotograf für den Fernsehsender Kurdish News Network (KNN) gearbeitet. Er sei von vermummten Angehörigen der KDP angegriffen worden, nachdem er im Dezember 2017 Bilder einer Demonstration gegen die Regionalregierung Kurdistans, auf der – als Zeichen des Protests – Schuhe in Richtung des Büros der Regionalregierung erhoben worden seien, auf Facebook und der KNN-Seite veröffentlicht habe. Die KDP habe sich durch die Bilder gedemütigt gefühlt; er sei aufgefordert worden, die Veröffentlichung solcher Fotos zu unterlassen. Zudem habe er mit Fotoaufnahmen aufdecken können, dass – anders als öffentlich berichtet – nicht die „Anti-Terror-Truppe“, sondern die Peschmerga für den Beschuss der KNN-Zentrale anlässlich der Auflösung einer Demonstration gegen die Wahlergebnisse am 12.5.2018 verantwortlich gewesen seien. Er habe den anwesenden Minister der Peschmerga eindeutig erkannt und ablichten können. Noch vor Ort sei er, der Kläger zu 1), inhaftiert worden, habe aber aufgrund der Menschenmenge fliehen können. In derselben Nacht sei eine bewaffnete Gruppe in die Wohnung der Familie eingedrungen und habe seinen Laptop beschlagnahmt. Es sei auch damit gedroht worden, die Klägerin zu 3) zu entführen. Auch sei er in der Folgezeit wiederholt angerufen und bedroht worden. Bei einer Rückkehr in den Irak fürchte er um sein Leben. Seit der versuchten Verhaftung im Mai 2018 habe er sich versteckt gehalten, bis die Familie schließlich „legal“ über den Flughafen Erbil ausgereist sei. Die Klägerin zu 2) gab ergänzend an, es sei die Drohung ausgesprochen worden, ihren Ehemann als Leiche zurückzubringen. Nach dem Vorfall im Mai 2018 seien sie nicht mehr von Sicherheitskräften aufgesucht worden. Mit Bescheid vom 12.9.2018 lehnte die Beklagte die Asylanträge der Kläger ab, verneinte das Bestehen eines Abschiebungsverbotes und forderte die Kläger unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete sie auf 30 Monate ab der Abschiebung. Zur Begründung heißt es unter anderem, die Kläger hätten eine begründete Furcht vor Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht glaubhaft machen können. Ihr Vorbringen zu den fluchtauslösenden Ereignissen sei arm an Details, vage und oberflächlich geblieben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Kläger trotz der behaupteten Bedrohung durch die KDP ohne Schwierigkeiten über den Flughafen Erbil hätten ausreisen können. Auch erschließe sich nicht, weshalb die KDP den Kläger zu 1) habe bedrohen sollen, wenn die von den Demonstrationen gefertigten Bilder über den Sender KNN veröffentlicht worden seien. Mit Blick auf die vorgetragenen Vorfälle im Mai 2018 lägen keine Erkenntnisse darüber vor, dass es am Wahltag (12.5.2018) in der Provinz Sulaimaniyah zu dem geschilderten Vorfall gekommen sei. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes und für Abschiebungsverbote seien ebenfalls nicht erfüllt. Im September 2018 haben die Kläger hiergegen Klage erhoben, mit der sie das Anerkennungsbegehren als Asylberechtigte (Art. 16a GG) nicht weiterverfolgt haben. Zur Begründung hat der Kläger zu 1) im Wesentlichen vorgetragen, er sei im Irak aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit für den KNN gefährdet gewesen. Hinter dem Sender stehe die Goran-Partei, die sowohl von der KDP als auch von der PUK („Patriotische Union Kurdistans“) bekämpft werde. Allein der Umstand, dass er über die Demonstration gegen die Zentralregierung im Dezember 2017 berichtet habe, mache ihn in den Augen der KDP zu einem Komplizen der Demonstranten. Auch habe er mit der Verbreitung der Fotos öffentlich gemacht, dass es eine Opposition gegen die KDP gebe. Der Minister Sheikh Jaafer, den er am 12.5.2018 fotografiert habe, gehöre hingegen der PUK an. Nach seiner Verhaftung an diesem Tage habe er, der Kläger zu 1), in ein Auto gebracht und abtransportiert werden sollen; er sei jedoch von Demonstranten befreit worden. Journalisten, die sich (wie er) kritisch mit der Politik der HDP oder der PUK auseinandersetzten, befänden sich in Kurdistan-Irak in Lebensgefahr. In der Folge haben die Kläger zu 1) bis 5) zudem Urkunden über ihre Taufe in der Evangelischen Kirchengemeinde A-Stadt (Dezember 2019) zur Akte gereicht und geltend gemacht, ihnen drohe in ihrem Herkunftsland auch die Verfolgung wegen des Glaubensübertritts. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Anhörung der Kläger zu 1) bis 3) mit Urteil vom 22.1.2020 – 6 K 1275/18 – abgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, den Klägern stehe kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Sie hätten nicht glaubhaft machen können, im Irak bereits politisch verfolgt oder von konkreten Verfolgungshandlungen unmittelbar bedroht gewesen zu sein. Das Vorbringen des Klägers zu 1), wegen seiner Tätigkeit als Journalist bzw. Fotograf Bedrohungen von Seiten der KDP sowie Übergriffen durch die Peschmerga ausgesetzt gewesen zu sein, sei unglaubhaft. Die Schilderungen seien in sich wenig stimmig und erschienen bereits von daher wenig überzeugend. Das gelte umso mehr, als der Kläger zu 1) sein Vorbringen im Laufe des gerichtlichen Verfahrens gegenüber demjenigen bei seiner Anhörung durch die Beklagte immer wieder geändert habe. So habe er etwa zunächst angegeben, die von der Demonstration im Dezember 2017 aufgenommenen Fotos auf Facebook und der KNN-Seite veröffentlicht zu haben, während er später einerseits geltend gemacht habe, die Bilder nur an den KNN weitergeleitet zu haben, und andererseits vorgetragen habe, man habe im Fernsehbericht gesehen, wie er die Fotos aufgenommen habe. Auch seine Angaben hinsichtlich des angeblichen Vorfalls anlässlich der Parlamentswahlen am 12.5.2018 habe der Kläger zu 1) im Gerichtsverfahren erheblich verändert, ohne hierfür eine plausible Erklärung abgegeben zu haben. So habe er zunächst erklärt, er sei durch die Peschmerga verhaftet, aber von Demonstranten befreit worden; demgegenüber habe er später zu Protokoll gegeben, von demonstrierenden Personen beschützt worden zu sein. Auch seien die Angaben des Klägers zu 1) zu seinem weiteren Verbleib nach dem behaupteten Beschuss der KNN-Zentrale am 12.5.2018 widersprüchlich. Eine Rückkehrgefährdung ergebe sich für die Kläger auch nicht aus dem geltend gemachten Übertritt zum christlichen Glauben. Dabei könne dahinstehen, ob der Beitritt auf einer ernsthaften Gewissensentscheidung beruhe. Denn selbst bei Annahme einer aus innerer Überzeugung erfolgten Hinwendung zum Christentum bestünde für die Kläger nicht die beachtliche Gefahr einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Irak. Sie stammten nämlich aus Sulaimaniyah, einer in der autonomen Region Kurdistan-Irak gelegenen Provinz, in der ihnen interner Schutz vor Verfolgung im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG oder anderweitigen Gefahren zur Verfügung stehe. In der Region Kurdistan-Irak, wie auch in anderen Gebieten, die unter der Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stünden, seien Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Dort hätten viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Fälle, in denen Christen wegen ihres Glaubens in Kurdistan-Irak von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren bedroht worden wären, seien nicht bekannt geworden. Vielmehr könnten Christen sowohl in der autonomen Region als auch in den von den Kurden kontrollierten Gebieten ihre Religion frei ausüben, ohne Verfolgung oder Diskriminierung befürchten zu müssen. Zudem lägen keine Erkenntnisse über Fälle staatlicher oder nichtstaatlicher Verfolgung vom Islam zum Christentum konvertierter Kurden vor. Auch komme ein Anspruch der Kläger auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG oder die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Irak nicht in Betracht. Die Kläger begehren die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 AsylG statthaften Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.1.2020 – 6 K 1275/18 – kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Kläger in der Antragsbegründung vom 6.3.2020 rechtfertigt die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.1Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, jurisVgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, juris Ein (wie hier) auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt dabei nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr ist in diesem Fall im Einzelnen im Wege der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den wichtigsten Erkenntnismitteln darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen.2Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.3.2019 – 2 A 150/18 – und vom 15.4.2019 – 2 A 80/18 –, beide jurisVgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.3.2019 – 2 A 150/18 – und vom 15.4.2019 – 2 A 80/18 –, beide juris Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge ist daher eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.3OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.1.2020 – 2 A 47/19 –, jurisOVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.1.2020 – 2 A 47/19 –, juris Diesem Darlegungserfordernis genügt das klägerische Vorbringen nicht. Die Kläger halten für grundsätzlich bedeutsam, „ob Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, in der Föderalen Region Kurdistan-Irak, wie auch in anderen Gebieten, die unter der Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehen, politisch geprägte Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG befürchten müssen“ und machen geltend, die Annahme des Verwaltungsgerichts, Kurdistan-Irak biete internen Schutz, sei nur für Personen zutreffend, die von Geburt an Christen seien, nicht aber für zum Christentum konvertierte Moslems. Die Zulassungsbegründung knüpft damit zwar an die Ausführungen des Verwaltungsgerichts an, wonach in der Region Kurdistan-Irak, wie auch in anderen Gebieten, die unter der Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehen, Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt seien und Christen ihren Glauben frei ausüben könnten, ohne Verfolgung befürchten zu müssen. Mit den Berichten des Auswärtigen Amtes und des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, die das Gericht als Beleg für seine Annahme angeführt hat, es gebe für die Region keine Erkenntnisse über Fälle staatlicher oder nichtstaatlicher Verfolgung von Kurden, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind (UA S. 9 f.), setzt sich die Zulassungsbegründung jedoch nicht auseinander. Alleine der Hinweis darauf, der Glaubensübertritt stehe im Islam unter Androhung der Todesstrafe und der Imam Mullah Halo Hama Rashid habe am 7.11.2018 in einer – auch in Kurdistan-Irak zu empfangenden – Sendung des Fernsehsenders NRT ausgeführt, die Konversion vom islamischen Glauben egal zu welcher anderen Religion gelte laut Scharia als Hochverrat und werde mit dem Tode bestraft, ist nicht hinreichend, um eine Wahrscheinlichkeit aufzuzeigen, dass die in der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage anders als in der angefochtenen Entscheidung zu beantworten ist. Denn aus der in deutscher Übersetzung eingereichten Zusammenfassung des Fernsehbeitrags, auf die sich die Kläger maßgeblich berufen,4Vgl. Bl. 173 d.A.Vgl. Bl. 173 d.A. ergeben sich – über die Meinungsäußerung des Imans hinaus – keine konkreten Erkenntnisse in Bezug auf eine etwaige Verfolgung von Konvertiten in den nordirakischen Provinzen unter kurdischer Kontrolle. Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach § 78 AsylG, in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle. Die in dieser Vorschrift gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens folgt aus § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.