Beschluss
2 B 354/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:0115.2B354.20.00
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Leitsätze
1. Richtet sich ein Rechtsschutzbegehren erkennbar auf das Ziel, eine Verbotsnorm in der zum Schutz vor der Corona-Pandemie erlassenen Rechtsverordnung der Landesregierung – hier das im § 7 Abs. 5 Satz 2 VO-CP in der Fassung der Änderungsverordnung 8.1.2021 (juris: CoronaVV SL 2021a), wonach alle öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel, hier konkret ein Hallenschwimmbad, zu schließen sind, außer Vollzug zu setzen, um das Schwimmbad weiter besuchen zu können ist jedenfalls in den Bundesländern, in denen das Landesrecht die Möglichkeit eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) vorsieht, nur der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO statthaft, nicht dagegen ein an das Verwaltungsgericht zu richtender Anordnungsantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO (so auch VGH München, Beschluss vom 18.6.2020 – 20 CE 20.1388 –, NVwZ 2020, 1130).(Rn.9)
2. Auch der Art. 19 Abs. 4 GG begründet in diesen Fällen kein rechtlich anerkennenswertes Bedürfnis, neben dem Antrag auf Außervollzugsetzung des normativen Verbots (§ 47 Abs. 6 VwGO) „gleichzeitig“ und sogar „wahlweise“ ein Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO als zulässig anzusehen.(Rn.10)
3. Vor allem angesichts des landesweiten Geltungsbereichs der Rechtsverordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, wegen ihrer jeweils kurzen Geltungsdauer und der Vielzahl der Gerichtsverfahren ist es demnach geboten, Verfahren, die letztlich zum Ziel haben, dass eine darin enthaltene Verbots- oder Gebotsregeln ganz oder teilweise nicht angewendet werden sollen, ausschließlich auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen.(Rn.12)
4. Die Zulassung eines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO widerspricht dem Sinn und Zweck eines Eilrechtsschutzverfahrens nach § 123 VwGO, da dieses auf eine vorläufige Regelung gerichtet ist, aber nicht zu einer rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Verwaltungsentscheidung oder – hier konkret – einer vom Antragsteller bekämpften Verordnungsregelung zielt (vgl. entsprechend für ein Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.1.2021 – 2 B 366/20 –).(Rn.16)
5. Insbesondere unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unterliegt die Anordnung der vorübergehenden Schließung eines Hallenschwimmbads aus Gründen der Pandemiebekämpfung aktuell keinen durchgreifenden Bedenken.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9.11.2020 – 6 L 1358/20 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Richtet sich ein Rechtsschutzbegehren erkennbar auf das Ziel, eine Verbotsnorm in der zum Schutz vor der Corona-Pandemie erlassenen Rechtsverordnung der Landesregierung – hier das im § 7 Abs. 5 Satz 2 VO-CP in der Fassung der Änderungsverordnung 8.1.2021 (juris: CoronaVV SL 2021a), wonach alle öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel, hier konkret ein Hallenschwimmbad, zu schließen sind, außer Vollzug zu setzen, um das Schwimmbad weiter besuchen zu können ist jedenfalls in den Bundesländern, in denen das Landesrecht die Möglichkeit eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) vorsieht, nur der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO statthaft, nicht dagegen ein an das Verwaltungsgericht zu richtender Anordnungsantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO (so auch VGH München, Beschluss vom 18.6.2020 – 20 CE 20.1388 –, NVwZ 2020, 1130).(Rn.9) 2. Auch der Art. 19 Abs. 4 GG begründet in diesen Fällen kein rechtlich anerkennenswertes Bedürfnis, neben dem Antrag auf Außervollzugsetzung des normativen Verbots (§ 47 Abs. 6 VwGO) „gleichzeitig“ und sogar „wahlweise“ ein Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO als zulässig anzusehen.(Rn.10) 3. Vor allem angesichts des landesweiten Geltungsbereichs der Rechtsverordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, wegen ihrer jeweils kurzen Geltungsdauer und der Vielzahl der Gerichtsverfahren ist es demnach geboten, Verfahren, die letztlich zum Ziel haben, dass eine darin enthaltene Verbots- oder Gebotsregeln ganz oder teilweise nicht angewendet werden sollen, ausschließlich auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen.(Rn.12) 4. Die Zulassung eines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO widerspricht dem Sinn und Zweck eines Eilrechtsschutzverfahrens nach § 123 VwGO, da dieses auf eine vorläufige Regelung gerichtet ist, aber nicht zu einer rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Verwaltungsentscheidung oder – hier konkret – einer vom Antragsteller bekämpften Verordnungsregelung zielt (vgl. entsprechend für ein Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.1.2021 – 2 B 366/20 –).(Rn.16) 5. Insbesondere unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unterliegt die Anordnung der vorübergehenden Schließung eines Hallenschwimmbads aus Gründen der Pandemiebekämpfung aktuell keinen durchgreifenden Bedenken.(Rn.19) Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9.11.2020 – 6 L 1358/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller hat Anfang November 2020 beim Verwaltungsgericht beantragt, das „unbegründete Verbot der Landesregierung Saar“, das Hallenbad seines Wohnortes A-Stadt zu nutzen, „als rechtswidrig festzustellen“ sowie „das Verbot einstweilig bis zur Klärung des Sachverhaltes in einem Hauptsacheverfahren aufzuheben“. Das Verwaltungsgericht hat dieses Begehren als Antrag nach § 123 VwGO auf Feststellung aufgefasst, dass die mit § 7 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung vom 30.10.2020 zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) angeordnete Schließung des Hallenbads ihm gegenüber keine Wirksamkeit entfalte und mit Beschluss vom 9.11.2020 – 6 L 1358/20 – zurückgewiesen. Das Feststellungsbegehren des Antragstellers stelle keine Umgehung des in § 47 VwGO geregelten Normenkontrollverfahrens dar. Dieser mache eine subjektive Rechtsposition geltend und begehre nicht abstrakt die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm. Bedenken bestünden jedoch hinsichtlich seines Rechtsschutzinteresses. Der Antragsteller könne mit seinem Antrag nur die vorläufige Feststellung der fehlenden Wirksamkeit der Schließung des Hallenbades zwischen ihm und dem Antragsgegner erreichen. Auch bei einem unterstellten Erfolg des Eilantrags bliebe es jedoch, anders als bei einer stattgebenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nach § 47 Abs. 6 VwGO dabei, dass der Betreiber des Hallenbades weiterhin der bußgeldbewehrten Schließungsanordnung des § 7 Abs. 5 Satz 1 VO-CP unterläge und das Bad nicht öffnen dürfte. Das bedürfe jedoch keiner abschließenden Erörterung, weil der Antrag jedenfalls in der Sache keinen Erfolg habe. Bei der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung könne nicht festgestellt werden, dass die Schließung des Hallenbades A-Stadt ihm gegenüber offensichtlich rechtswidrig und „nichtig“ wäre, so dass „der Antragsteller sie nicht zu befolgen hätte“. Offen sei, ob § 7 Abs. 5 Satz 1 VO-CP mit Blick auf Parlamentsvorbehalt noch eine hinreichende Grundlage in den §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 IfSG finde, wobei die angegriffene Regelung den Antragsteller allerdings nur in seiner Sport- und Freizeitgestaltung (Art. 2 Abs. 1 GG) betreffe. Auch in der Sache erscheine die Hallenbadschließung nicht als offensichtlich rechtswidrig. Die Voraussetzungen der §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 IfSG seien in Anbetracht der zuletzt stark gestiegenen Infektionsfälle mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erfüllt. Dass der Antragsgegner das ihm auf dieser Grundlage eröffnete Verordnungsermessen zum Erlass „notwendiger Maßnahmen“ im Verhältnis zum Antragsteller in rechtlich zu beanstandender Weise ausgeübt hätte, könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Regelung verfolge einen legitimen Zweck. Die Schließung von Schwimmbädern solle dazu beitragen, Neuinfektionen vorzubeugen, die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit COVID-19 zu verringern und damit Leben und Gesundheit der Bevölkerung sowie die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitssystems zu schützen. Zwar spreche nach gegenwärtigem Erkenntnisstand vieles dafür, dass das Coronavirus nicht über chlorhaltiges Wasser übertragen werde. Diese verengte Sichtweise lasse aber außer Betracht, dass sich das Virus hauptsächlich durch die respiratorische Aufnahme virushaltiger Tröpfchen und Aerosole übertrage, die etwa beim Atmen ausgestoßen würden und sich insbesondere in geschlossenen Räumen verbreiteten. Die Infektionsgefahr im Hallenbad werde insbesondere durch die sportliche Aktivität und eine körperliche Nähe der Schwimmbadbesucher begründet. Auch der Verweis des Antragstellers darauf, dass im Hallenbad in A-Stadt bislang kein Ansteckungsfall nachgewiesen worden sei und einer Verbreitung der Krankheit durch Abstands- und Hygieneregeln während des Badebetriebs begegnet werden könne, rechtfertige nicht die Annahme, die angegriffene Regelung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, sondern lasse die Erfolgsaussichten einer Hauptsache allenfalls offen erscheinen. Zwar nehme das Infektionsumfeld „Freizeit“ im Lagebericht des Robert-Koch-Instituts (RKI) vom 3.11.2020 eine untergeordnete Rolle ein. Zugleich betone das RKI aber, die Angaben zum Infektionsumfeld seien mit Zurückhaltung zu interpretieren, weil eine Rückverfolgung von Infektionsketten den zuständigen Gesundheitsämtern in etwa 75 % der Fälle nicht mehr möglich sei. Gleichzeitig seien die Infektionszahlen stark angestiegen, wobei auch der Anteil älterer Betroffener und auch asymptomatischer Krankheitsverläufe steige. Das RKI schätze die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch. Die Gefahr einer Verstärkung des Infektionsgeschehens mit erheblichen Folgen für Leben und Gesundheit der Bevölkerung und einer möglichen Überforderung des Gesundheitssystems bestehe fort. Bei dieser Sachlage könne nicht festgestellt werden, dass die befristete Schließung der Hallenbäder evident rechtswidrig wäre und einen unverhältnismäßigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers darstelle. Dass mit der Schließung des Hallenbades in A-Stadt schwere oder unzumutbare Nachteile für den Antragsteller verbunden wären, sei nicht ansatzweise dargetan. Sein Interesse am hobbymäßig betriebenen Schwimmsport müsse daher gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurücktreten. Ohne Erfolg bleibe auch der Antrag, den Antragsgegner „zur vorläufigen Öffnung des geschlossenen Hallenbades A-Stadt/S. anzuweisen“. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde und beantragt, „1. unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9.11.2020 – Az. 6 L 1358/20 – (...) festzustellen, dass das zum Zeitpunkt der Antragstellung ausgesprochene Verbot der Landesregierung Saar, das Hallenbad am Wohnort des Antragstellers in A-Stadt zu nutzen, rechtswidrig war und, 2. das Verbot einstweilig bis zur Klärung des Sachverhalts in einem Hauptsacheverfahren aufzuheben.“ Wegen der Begründung für das Rechtsmittel wird auf den Schriftsatz vom 9.12.2020 Bezug genommen. II. 1. Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss erfolglos bleiben. Das Rechtsmittel hatte, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, von Anfang an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO). Auf die Frage der Bedürftigkeit des Antragstellers nach den individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen muss daher nicht eingegangen werden. 2. Die Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9.11.2020 – 6 L 1358/20 –, mit dem seine Anträge zurückgewiesen wurden, ist nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft, kann aber in der Sache auch unter Berücksichtigung des den Prüfungsumfang des Senats bestimmenden Beschwerdevorbringens des Antragstellers (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keinen Erfolg haben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der am 2.11.2020 beim Verwaltungsgericht gestellte Antrag des Antragstellers von Anfang an unzulässig gewesen ist. Die Geltendmachung des konkreten Begehrens in einem Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO würde zu einer Umgehung der besonderen Voraussetzungen hinsichtlich der Interessenabwägung bei normativen Akten und der Wirkungen des speziellen Rechtsschutzverfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO führen und ist daher nicht statthaft.1 vgl. dazu auch VGH München, Beschluss vom 18.6.2020 – 20 CE 20.1388 –, NVwZ 2020, 1130, dort zu einem aus Sicht des Gerichts unstatthaften Antrag auf Feststellung, dass eine vergleichbare Regelung in der 5. Bayerischen IfSMV dem vom dortigen Antragsteller beabsichtigten Weiterbetrieb des Wellnessbereichs in seinem Hotel nicht entgegenstehe, insbesondere in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere dem Beschluss vom 7.4.2003 – 1 BvR 2129/02 –, NVwZ 2003, 856, zum Recht auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG)vgl. dazu auch VGH München, Beschluss vom 18.6.2020 – 20 CE 20.1388 –, NVwZ 2020, 1130, dort zu einem aus Sicht des Gerichts unstatthaften Antrag auf Feststellung, dass eine vergleichbare Regelung in der 5. Bayerischen IfSMV dem vom dortigen Antragsteller beabsichtigten Weiterbetrieb des Wellnessbereichs in seinem Hotel nicht entgegenstehe, insbesondere in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere dem Beschluss vom 7.4.2003 – 1 BvR 2129/02 –, NVwZ 2003, 856, zum Recht auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers richtet sich erkennbar auf das Ziel, die einschlägige Norm im § 7 Abs. 5 Satz 2 VO-CP, nunmehr in der Fassung der Änderungsverordnung 8.1.2021,2vgl. dazu die Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 8.1.2021, dort Art. 2 § 7 Abs. 5 VO-CP, Amtsblatt des Saarlandes 2021, Teil I, Seiten 2, 5, 9vgl. dazu die Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 8.1.2021, dort Art. 2 § 7 Abs. 5 VO-CP, Amtsblatt des Saarlandes 2021, Teil I, Seiten 2, 5, 9 wonach alle öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel – von den Betreibern als Normadressaten – zu schließen sind, außer Vollzug zu setzen. Die Regelung erfasst auch das Hallenbad der Stadt A-Stadt. Das Rechtsschutzziel des Antragstellers, das Schwimmbad sofort wieder besuchen zu können, setzt dessen Öffnung durch die Stadt A-Stadt, nicht den Antragsgegner, voraus, was rechtlich nur in Betracht kommt, wenn das Verbot in dem § 7 Abs. 5 Satz 2 VO-CP zumindest vorläufig außer Kraft gesetzt wird. Das Ziel der legalen Wiederöffnung des Bades lässt sich hingegen insbesondere nicht im Wege der Auslegung der entsprechenden Normen erreichen. In dieser Fallkonstellation ist nur ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO statthaft. Für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Inhalt, vorläufig „festzustellen“ (Beschwerdeantrag zu 1), dass ein bestimmten Normen der Corona-Verordnung zu entnehmendes Verbot, das ein vom Antragsteller gewünschtes Verhalten, hier den Besuch des Schwimmbads in A-Stadt, „rechtswidrig war“, nicht zulässt, ist hingegen kein Raum. Nur in den Fällen, in denen eine untergesetzliche Norm nicht der Umsetzung durch einen Vollzugsakt bedarf und die Möglichkeit einer Normenkontrolle, anders als im Saarland über den § 18 AGVwGO, nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und damit auch die Stellung eines Antrags auf Vollzugsaussetzung nach § 47 Abs. 6 VwGO durch das Landesrecht nicht eröffnet ist,3 vgl. hierzu etwa OVG Münster, Beschlüsse vom 26.3.2012 – 5 B 892/11 –, NVwZ-RR 2012, 516 und vom 10.6.2016 – 4 B 504/16 –, NVwZ-RR 2016, 868 vgl. hierzu etwa OVG Münster, Beschlüsse vom 26.3.2012 – 5 B 892/11 –, NVwZ-RR 2012, 516 und vom 10.6.2016 – 4 B 504/16 –, NVwZ-RR 2016, 868 ist den Betroffenen mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eine Möglichkeit eröffnet, um vorläufigen Rechtsschutz im Wege eines Anordnungsbegehrens nach § 123 Abs. 1 VwGO nachzusuchen. Der vom Senat in mehreren Eilentscheidungen gerade im Vergleich zum Hauptsacheverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO herausgestellte individualrechtsschutzrechtliche Charakter des Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO4vgl. statt vieler etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 – 2 B 143/20 –, Jurisvgl. statt vieler etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 – 2 B 143/20 –, Juris zeigt, dass es letztlich auch kein rechtlich anerkennenswertes Bedürfnis gibt, daneben „gleichzeitig“ und sogar „wahlweise“ ein Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO mit entsprechender Beschwerdemöglichkeit als zulässig anzusehen. Auch der Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet keinen Rechtsschutz über mehrere Instanzen. Schließlich bestünde in dem Bereich, da die Beteiligten kein Rechtsmittel – hier die Beschwerde – einlegen müssen die konkrete Gefahr divergierender Entscheidung, zumal die Beurteilungsmaßstäbe für die Interessenabwägung einerseits im Rahmen des § 123 Abs. 1 VwGO und andererseits bei § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls im theoretischen Ansatz nicht identisch sind. Auch der Umstand, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in engen Ausnahmefällen die Erhebung einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO nicht grundsätzlich durch die Möglichkeit einer Normenkontrollklage nach § 47 VwGO ausgeschlossen sein soll, führt – das einmal als richtig unterstellt – nicht zur Statthaftigkeit eines einstweiligen Rechtsschutzantrags nach § 123 VwGO mit dem Ziel, im Wege einer vorläufigen Feststellung die Wirksamkeit einer Norm zu suspendieren.5 vgl. auch dazu VGH München, Beschluss vom 18.6.2020 – 20 CE 20.1388 –, NVwZ 2020, 1130, dort konkret zu BVerwG, Urteile vom 28.6.2000 – 11 C 13.99 –, DVBl. 2000, 1858, und vom 28.1.2010 – 8 C 19.09 –, NVwZ 2010, 1300vgl. auch dazu VGH München, Beschluss vom 18.6.2020 – 20 CE 20.1388 –, NVwZ 2020, 1130, dort konkret zu BVerwG, Urteile vom 28.6.2000 – 11 C 13.99 –, DVBl. 2000, 1858, und vom 28.1.2010 – 8 C 19.09 –, NVwZ 2010, 1300 Die genannten höchstrichterlichen Entscheidungen betrafen ganz besonders gelagerte Fälle. Dabei ging es zum einen um durch Rechtsverordnung auf bestimmte Arbeitgeber „erstreckte“ tarifvertragliche Regelungen mit einer Begründung unmittelbarer Rechte und Pflichten ohne zwischengeschaltete Vollzugsakte, also – anders als im vorliegenden Fall – um das direkte Verhältnis zwischen dem Verordnungsgeber und den Adressaten der Vorschrift.6 vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 28.1.2010 – 8 C 19.09 –, NVwZ 2010, 1300vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 28.1.2010 – 8 C 19.09 –, NVwZ 2010, 1300 Zum anderen betraf dies eine Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung mit der Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Köln/Bonn.7 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.6.2000 – 11 C 13.99 –, DVBl. 2000, 1858vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.6.2000 – 11 C 13.99 –, DVBl. 2000, 1858 Beide Sachverhalte sind mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar. Der Antragsteller begehrt im Ergebnis die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm, konkret der Schließungsanordnung des Antragsgegners in dem § 7 Abs. 5 Satz 2 VO-CP zumindest bezogen auf Hallenschwimmbäder, so dass der Rechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten, sondern dazu dient, die insoweit aufgeworfenen allgemeinen, im Kern und überwiegend verfassungsrechtlichen Fragen theoretisch zu beantworten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zuvor genannten Entscheidung aus dem Jahr 2010 mit Blick auf den Hauptsacherechtsbehelf der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO ausdrücklich hervorgehoben, dass in der Konstellation von einer Umgehung des speziellen Normenkontrollverfahrens auszugehen sei. Vor allem angesichts des landesweiten Geltungsbereichs der Rechtsverordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, wegen ihrer jeweils kurzen Geltungsdauer und der Vielzahl der Gerichtsverfahren ist es demnach geboten, Verfahren, die zum Ziel haben, dass eine darin enthaltene Verbots- oder Gebotsregeln ganz oder teilweise nicht angewendet werden sollen, ausschließlich auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Anderes wäre allenfalls denkbar, wenn der Antragsteller unter Weitergeltung der Norm lediglich die Feststellung begehrt, ein bestimmter Lebenssachverhalt werde von ihrem Anwendungsbereich nicht erfasst. Das Vorstehende gilt insbesondere für das im Antrag zu 2) artikulierte Verlangen des Antragstellers, das in der Verordnung des Antragsgegners enthaltene und an die Betreiber der Sportanlagen gerichtete Gebot der Schließung der Anlagen „einstweilig bis zur Klärung des Sachverhalts in einem Hauptsacheverfahren aufzuheben“. Das Verwaltungsgericht hat ferner in der angegriffenen Entscheidung vom 9.11.2020 – 6 L 1358/20 – zu Recht zusätzlich erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit eines solchen Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO auch unter dem Aspekt eines für jeden Rechtsbehelf zu fordernden schutzwürdigen Interesses wegen der lediglich eingeschränkten Bindungswirkung und der begrenzten Reglungswirkung der Entscheidungen nach § 123 Abs. 1 VwGO geäußert. Darauf kann Bezug genommen werden. Es kann im Übrigen in dem Zusammenhang nicht ernsthaft angenommen werden, dass die Stadt A-Stadt als Ergebnis des Verfahrens – gegebenenfalls auf Anordnung des Antragsgegners – verpflichtet sein sollte, das Bad allein für den Antragsteller zu öffnen und diesem insoweit einen „Solotermin“ zur Durchführung seiner Schwimmeinheiten einzuräumen. Auch das zeigt, dass eine stattgebende Entscheidung eine „Breitenwirkung“ haben muss, die der Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO wegen der eingeschränkten Wirkungen nicht zukommen kann. 3. Wegen der besonderen Konstellation und des Zeitablaufs sieht sich der Senat im konkreten Verfahren auch im Interesse des Antragstellers und Beschwerdeführers insbesondere mit Blick auf Kostengesichtspunkte veranlasst, Ausführungen zur Sache zu machen. Seine Begehren müssten in der Sache ohne Erfolg bleiben. a. Soweit der Antragsteller mit dem im Beschwerdeverfahren formulierten Antrag zu 1) begehrt, „festzustellen“, dass das zum Zeitpunkt der Antragstellung ausgesprochene – wie zuvor gesagt auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung fortbestehende – Verbot des Antragsgegners, das Hallenbad an seinem Wohnort zu nutzen, „rechtswidrig war“, ist dieser Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch aus anderen Gründen nicht zulässig. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsbegehren widerspricht dem Sinn und Zweck eines Eilrechtsschutzverfahrens. Die aufgrund summarischer Prüfung ergehende einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO dient der Sicherung eines Rechts oder der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses, kann aber nicht zu einer rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der damals noch in Satz 1, heute in Satz 2 des § 7 Abs. 5 Satz 1 VO-CP angeordneten Schließung von Sportstätten, hier des Hallenbades an seinem Wohnort führen. Für eine analoge Anwendung des im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren geltenden § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist daher kein Raum. 8 vgl. entsprechend für ein Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO Beschluss des Senats vom 4.1.2020 – 2 B 366/20 –, m.w.N., unter anderem VGH München, Beschluss vom 16.8.2012 – 8 CE 11.2759 –, BayVBl 2013, 607vgl. entsprechend für ein Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO Beschluss des Senats vom 4.1.2020 – 2 B 366/20 –, m.w.N., unter anderem VGH München, Beschluss vom 16.8.2012 – 8 CE 11.2759 –, BayVBl 2013, 607 b. Das Verwaltungsgericht hat auch den weiteren im Beschwerdeverfahren als Antrag 2) weiter verfolgten Begehren des Antragstellers, „das Verbot einstweilig bis zur Klärung des Sachverhalts in einem Hauptsacheverfahren aufzuheben,“ in der Sache zu Recht zurückgewiesen. Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung rechtfertigte keine abweichende Beurteilung. Die zutreffende rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts ist von dem zwischenzeitlich erfolgten Inkrafttreten der Neufassung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 8.1.20219vgl. Art. 2 der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie; Amtsblatt des Saarlandes, Teil I vom 8.1.2021vgl. Art. 2 der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie; Amtsblatt des Saarlandes, Teil I vom 8.1.2021 unberührt geblieben. Die Neufassung der Verordnung enthält in § 7 Abs. 5 Satz 2 VO-CP eine wortgleiche Schließungsanordnung für alle öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel. Ob die Rechtsverordnung aus gegenwärtiger Sicht eine ausreichende Grundlage in den §§ 32 Satz 1 und 2, 28 Abs. 1und 2, 28a IfSG findet, kann vorliegend nicht abschließend geklärt werden. Bundesrechtlich sind die „notwendigen Schutzmaßnahmen“ im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG mittlerweile durch einen neuen § 28a IfSG näher bestimmt und konkretisiert worden. Der § 28a Abs. 1 Nr. 6 IFSG sieht die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, ausdrücklich vor. Nach § 28a Abs. 1 Nr. 8 IfSG können Sportveranstaltungen und die Sportausübung beschränkt oder untersagt werden. Auf Landesebene wurde ein Gesetzgebungsvorhaben in die Wege geleitet, um den unter Verweis auf rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere den sogenannten „Parlamentsvorbehalt“, auch vom Senat10vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 –, bei juris und auf der Homepage des Gerichtsvgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 –, bei juris und auf der Homepage des Gerichts geäußerten Bedenken durch eine stärkere Einbindung der gewählten Volksvertretungen bei der Einschränkung der Grundrechte Rechnung zu tragen.11vgl. dazu die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen „Konkretisierung“, etwa bei LTO – Legal Tribune Online, vom 3.11.2020: „Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.“, sowie – auf Landesebene – den „nachtäglichen“ Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020vgl. dazu die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen „Konkretisierung“, etwa bei LTO – Legal Tribune Online, vom 3.11.2020: „Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.“, sowie – auf Landesebene – den „nachtäglichen“ Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 Dessen Ausgang ist allerdings nach wie vor nicht bekannt. Die Regelung im § 7 Abs. 5 Satz 2 VO-CP begegnet entgegen dem Vorbringen des Antragstellers unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die vorübergehende Schließung des Hallenbades und anderer Sport- und Freizeiteinrichtungen stellt ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Eindämmung der Verbreitung des Virus Covid-19 dar. Ziel der ergriffenen Maßnahme ist es, den Anstieg des Infektionsgeschehens auf eine wieder nachverfolgbare Größe zu senken, um so eine Überforderung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Die Schließung von Hallenbädern ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet, denn sie trägt zu der Kontaktreduzierung im Freizeitbereich bei. Soweit der Antragsteller das Bestehen eines relevanten Infektionsrisikos im Zusammenhang mit dem Betrieb des Hallenbades bestreitet, verkennt er, dass Ziel der angegriffenen Verordnung nicht die Schließung in infektionsschutzrechtlicher Hinsicht konkret gefährlicher Bereiche, sondern die Unterbindung nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte ist. Entscheidend ist, dass geöffnete Sportanlagen unabhängig von der Frage des mit ihrem Betrieb einhergehenden Infektionsrisikos jedenfalls einen zusätzlichen Anlass für potentielle Besucher bieten können, sich in die Öffentlichkeit zu begeben, wobei sie nicht nur in der Sportanlage selbst, sondern auch auf dem Weg dorthin und nach dessen Verlassen in Kontakt zu anderen – möglicherweise infizierten – Personen, beispielweise bei Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, kommen können.12vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.11.2020 – 3 R 220/20 –, jurisvgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.11.2020 – 3 R 220/20 –, juris Mit der Schließung von Sportanlagen entfällt die Möglichkeit, anlässlich des Aufsuchens dieser Einrichtungen in Kontakt zu anderen Personen zu geraten. Durch die von einer gesteigerten körperlichen Anstrengung geprägte Art der sportlichen Betätigung in geschlossenen Räumen ist zudem regelmäßig mit dem verstärkten Ausstoß von - möglicherweise infektiösen - Aerosolen zu rechnen. Annähernd vergleichbar effektive Handlungsalternativen drängen sich jedenfalls nicht in der Weise auf, dass allein diese als milderes Mittel in Frage kommen. Soweit der Antragsteller auf die praktizierten Hygienekonzepte in dem von ihm aufgesuchten Hallenbad verweist, berücksichtigt er nicht, dass allein hygienische oder organisatorische Maßnahmen wie etwa Abstands- und Hygieneregeln, die Ausstattung mit geeigneten Belüftungs- und Entlüftungsanlagen oder die Steuerung der Zahl der sich gleichzeitig dort aufhaltenden Personen nicht gleich effizient sind, zumal sie allenfalls zu einer Reduzierung der Infektionsgefahr und nicht – wie durch die Schließung bedingt – zu einem Ausschluss dieses Risikos führen. In einer durch eine Reihe von Unsicherheiten und durch sich fortlaufend verändernde Erkenntnislagen geprägten Situation ist dem Verordnungsgeber ein Einschätzungsspielraum auch im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen. Nach diesem Maßstab ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass unter dem Gesichtspunkt der erstrebten Ansteckungsprävention bei Sportanlagen in geschlossenen Räumen andere Maßnahmen wie beispielsweise Abstands- und Hygieneregeln oder die Steuerung der Zahl der sich gleichzeitig dort aufhaltenden Personen derzeit nicht als in gleicher Weise zielführend erachtet werden. Die vorübergehende Schließung des Hallenbades führt auch nicht zu einer unangemessenen Belastung des Antragstellers. Die Regelung in § 7 Abs. 5 Satz 2 VO-CP greift lediglich in seine allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ein. Sein geschütztes Interesse, auch unter den geschilderten derzeitigen Rahmenbedingungen in seiner Freizeit in einer Schwimmhalle schwimmen zu können, muss gegenüber dem überragend wichtigen Gemeinwohlbelang, die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) effektiver zu verhindern, zurücktreten.13vgl. entsprechend zum Freizeitsport in Hallen bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.12.2020 – 2 B 373/20 – vgl. entsprechend zum Freizeitsport in Hallen bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.12.2020 – 2 B 373/20 – Soweit der Antragsteller geltend macht, er nutze die regelmäßige sportliche Betätigung im Schwimmbad zur Erhaltung und Förderung seines Gesundheitszustandes, ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung des Individualsports außerhalb von Freizeitanlagen nach Maßgabe von § 7 Abs. 5 Satz 1 VO-CP nach wie vor zulässig ist. Der Antragsteller ist daher vorübergehend auf alternative Aktivitäten zur Erhaltung seiner körperlichen Fitness zu verweisen. Die Beschwerde (§ 146 VwGO) wäre daher – ihre Zulässigkeit unterstellt – ebenso wie ein auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gestellter Aussetzungsantrag in der Sache erfolglos geblieben. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht. Der Beschluss ist unanfechtbar.