Beschluss
7 B 753/21
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Der Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2021:0416.7B753.21.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26. März 2021 - 6 L 368/21.WI - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26. März 2021 - 6 L 368/21.WI - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners nach § 146 Abs. 1 VwGO ist zulässig und begründet. Aus den in der Beschwerdegründung dargelegten Gründen, deren Berücksichtigung den Prüfungsumfang des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmen, ist die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern und der Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO abzulehnen, weil er von Anfang an unzulässig gewesen ist. Der Antrag der Antragsteller ist unzulässig, weil sich das mit ihm verfolgte Rechtsschutzbegehren erkennbar darauf richtet, die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Einrichtungsschutzverordnung) in der Fassung vom 18. März 2021 - im Folgenden: CoronaVV HE - enthaltenen Vorschrift außer Vollzug zu setzen. Da nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaVV HE der Unterricht an allen Schulen ab der Jahrgangsstufe 7 mit Ausnahme der Abschlussklassen im Distanzunterricht zu erfolgen hat, ist das Rechtsschutzziel der Antragsteller, vorläufig im Wechselunterricht beschult zu werden, unter Geltung der Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaVV HE nicht erreichbar. Der Antragsteller zu 1 besucht die 10. Jahrgangsstufe, der Antragsteller zu 2 die 8. Jahrgangsstufe an der …-Schule in Wiesbaden, einer staatlich anerkannten Ersatzschule, deren Träger die Beigeladene ist. In beiden Fällen handelt es sich nicht um eine Beschulung in einer Abschlussklasse, so dass kein Ausnahmefall für einen Präsenzunterricht vorliegt. Das Gebot des Distanzunterrichts gilt somit nach § 3 Nr. 2 CoronaVV HE für die beiden Klassen, in denen der Unterricht der Antragsteller erfolgt, uneingeschränkt und eindeutig. Eine Beschulung der Antragsteller im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht ist somit auch nicht im Wege der Auslegung des § 3 Nr. 2 CoronaVV HE erreichbar. Richtet sich aber das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller erkennbar darauf, die Geltung einer im Range unter dem formellen Gesetz stehenden Norm der hessischen Corona-Rechtsverordnung wegen Bedenken an ihrer Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht zumindest vorläufig außer Vollzug zu setzen, ist das für den vorläufigen Rechtsschutz in Normenkontrollverfahren vorgesehene Rechtsschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO i. V. m. § 15 HessAGVwGO das allein statthafte Verfahren, um das begehrte Ziel zu erreichen. Die Geltendmachung des konkreten Begehrens auf vorläufige Beschulung im Wechselunterricht in einem Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO würde zu einer Umgehung der besonderen Voraussetzungen der Interessenabwägung bei normativen Akten und der Wirkungen des speziellen Rechtsschutzverfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO führen und ist daher nicht statthaft (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 - 20 CE 20.1388 -, juris, Rdnr. 2 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 2 B 354/20 -, juris, Rdnr. 9 f.). Für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist kein Raum. Nur in den Fällen, in denen eine untergesetzliche Norm nicht der Umsetzung durch einen Vollzugsakt bedarf und die Möglichkeit einer Normenkontrolle, anders als in Hessen über § 15 HessAGVwGO, nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und damit auch die Stellung eines Antrags auf Vollzugsaussetzung nach § 47 Abs. 6 VwGO durch das Landesrecht nicht eröffnet ist, ist den Betroffenen mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19. Abs. 4 GG eine Möglichkeit eröffnet, um vorläufigen Rechtsschutz im Wege eines Anordnungsbegehrens nach § 123 Abs. 1 VwGO nachzusuchen. Der individualrechtschutzrechtliche Charakter des Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO zeigt, dass es auch kein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis gibt, daneben ein Anordnungsverfahren nach § 123 Abs.1 VwGO mit entsprechender Beschwerdemöglichkeit als zulässig anzusehen. Auch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet keinen Rechtsschutz über mehrere Instanzen. Angesichts des landesweiten Geltungsbereichs der Rechtsverordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, wegen ihrer jeweils kurzen Geltungsdauer und der Vielzahl der Gerichtsverfahren ist es demnach geboten, Verfahren, die zum Ziel haben, dass eine darin enthaltene Verbots- oder Gebotsregelung ganz oder teilweise nicht angewendet werden soll, ausschließlich auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Anderes ist nur denkbar, wenn ein Antragsteller - unter Weitergeltung der Norm - lediglich die Feststellung begehrt, ein bestimmter Lebenssachverhalt werde von ihrem Anwendungsbereich nicht erfasst. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Abs.1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, weil sie den unterliegenden Antragstellern nicht aus Billigkeit aufzulegen sind. Die Beigeladene hat weder Anträge gestellt noch Rechtsmittel eingelegt und damit kein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen. Da sie das Verfahren auch sonst nicht wesentlich gefördert hat, entspricht es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten als erstattungsfähig anzuerkennen. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswerts für das Eilverfahren auf der Grundlage von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs., 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).