Beschluss
2 B 366/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:0104.2B366.20.00
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Leitsätze
1. Der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO dient als Rechtsbehelf im vorläufigen Rechtsschutz dazu, in begründeten Fällen den Adressaten belastender Verwaltungsakte für die Dauer des Hauptsacheverfahrens von einer Durchsetzung ansonsten, hier einer nach den §§ 28 Abs. 2, 16 Abs. 8 IfSG, sofort vollziehbaren Anordnungen freizustellen. Dafür ist kein Raum mehr, wenn sich der Verwaltungsakt – wie hier eine ausdrücklich bis zum 3.12.2020 befristete Quarantäne- und Überwachungsanordnung – durch Zeitablauf erledigt hat (§ 43 Abs. 2 SVwVfG (juris: VwVfG SL)). (Rn.9)
2. Streitgegenstand verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutzverfahren nach dem § 80 Abs. 5 VwGO ist allgemein nicht der materielle Anspruch. Daher wird in diesen Verfahren auch nicht rechtskräftig über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des zur Rede stehenden Verwaltungsakts entschieden, sondern lediglich über das Sicherungsbedürfnis des Antragstellers/der Antragstellerin gegenüber einem sofortigen Vollzug vor Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache. Deswegen ist in diesen Fällen auch kein Raum für eine „nachträgliche“ feststellende Entscheidung zur materiellen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines (ursprünglich) belastenden Verwaltungsakts.(Rn.11)
3. Da die Verwaltungsgerichte im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO lediglich eine (eigene) Ermessensentscheidung über die sofortige Vollziehbarkeit belastender Verwaltungsakte auf der Grundlage einer Abwägung der beteiligten Interessen zu treffen haben, ist auch für eine analoge Anwendung des im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren geltenden § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kein Raum. (Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.11.2020 – 6 L 1468/20 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO dient als Rechtsbehelf im vorläufigen Rechtsschutz dazu, in begründeten Fällen den Adressaten belastender Verwaltungsakte für die Dauer des Hauptsacheverfahrens von einer Durchsetzung ansonsten, hier einer nach den §§ 28 Abs. 2, 16 Abs. 8 IfSG, sofort vollziehbaren Anordnungen freizustellen. Dafür ist kein Raum mehr, wenn sich der Verwaltungsakt – wie hier eine ausdrücklich bis zum 3.12.2020 befristete Quarantäne- und Überwachungsanordnung – durch Zeitablauf erledigt hat (§ 43 Abs. 2 SVwVfG (juris: VwVfG SL)). (Rn.9) 2. Streitgegenstand verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutzverfahren nach dem § 80 Abs. 5 VwGO ist allgemein nicht der materielle Anspruch. Daher wird in diesen Verfahren auch nicht rechtskräftig über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des zur Rede stehenden Verwaltungsakts entschieden, sondern lediglich über das Sicherungsbedürfnis des Antragstellers/der Antragstellerin gegenüber einem sofortigen Vollzug vor Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache. Deswegen ist in diesen Fällen auch kein Raum für eine „nachträgliche“ feststellende Entscheidung zur materiellen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines (ursprünglich) belastenden Verwaltungsakts.(Rn.11) 3. Da die Verwaltungsgerichte im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO lediglich eine (eigene) Ermessensentscheidung über die sofortige Vollziehbarkeit belastender Verwaltungsakte auf der Grundlage einer Abwägung der beteiligten Interessen zu treffen haben, ist auch für eine analoge Anwendung des im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren geltenden § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kein Raum. (Rn.11) Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren zu bewilligen, wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.11.2020 – 6 L 1468/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der 13-jährige Antragsteller, Schüler in der Klassenstufe 7 einer Schule in A-Stadt, begehrte mit seinem am 25.11.2020 beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.11.2020, mit dem seine Absonderung in häuslicher Quarantäne für die Zeit vom 19.11.2020 bis 3.12.2020 sowie seine Unterstellung unter die Beobachtung durch das Gesundheitsamt angeordnet worden waren. Das Verwaltungsgericht hat die Aussetzungsbegehren durch Beschluss vom 27.11.2020 – 6 L 1468/20 – zurückgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, nach einer summarischen Würdigung der Sach- und Rechtslage spreche Überwiegendes dafür, dass die verfügte häusliche Absonderung des Antragstellers für 14 Tage rechtmäßig gewesen sei. Die Antragsgegnerin und das zuständige Gesundheitsamt hätten nach den aktuellen epidemiologischen Erkenntnissen voraussichtlich zu Recht davon ausgehen dürfen, dass der Antragsteller mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Krankheitserreger infolge eines Kontaktes mit einer mit dem Corona-Virus (SARS-CoV-2) infizierten Person aufgenommen gehabt habe. Bei der Ausbreitung der durch dieses Virus ausgelösten Krankheit COVID-19 handele es sich wegen der rasant zunehmenden Zahl der Infektionsfälle weltweit und auch in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Das Robert-Koch-Institut (RKI) schätze die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als hoch ein. Die Gefahr einer Verstärkung des Infektionsgeschehens mit erheblichen Folgen für Leben und Gesundheit der Bevölkerung und einer möglichen Überforderung des Gesundheitssystems bestehe fort. Hauptübertragungsweg für den Erreger sei die respiratorische Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel. Vor diesem Hintergrund seien die Einschätzung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Krankheitserreger aufgenommen, und seine Einordnung in die Kategorie I der Kontaktpersonen voraussichtlich nicht zu beanstanden. Nach den Stellungnahmen des zuständigen Gesundheitsamts seien am 18.11.2020 in der Klassenstufe 7 ein COVID-19-Fall festgestellt und danach ein weiterer Schüler dieser Klassenstufe positiv getestet worden. Da nicht ausreichend habe nachvollzogen werden könne, in welchem Umfang die anderen Schüler Kontakt zu den beiden Quellfällen gehabt hätten, sei entschieden worden, die betroffenen Schulklassen in Quarantäne zu schicken. Der Antragsteller sei im Rahmen des Wahlpflichtfachs gemeinsam mit der Referenzperson unterrichtet worden. Nach Auskunft der Schule habe der Unterricht im geschlossenen Raum stattgefunden und eine ausreichende Lüftung des Klassenzimmers könne nicht garantiert werden. Ohne Erfolg bleibe auch das Vorgehen gegen die verfügte Beobachtung durch das Gesundheitsamt. Auch wenn man von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgehen wollte, überwiege das öffentliche Interesse das Interesse des Antragstellers. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der erhebliche Eingriff in seine Grundrechte dadurch gemildert werde, dass die streitgegenständliche Maßnahme zeitlich befristet sei und nur noch bis zum 3.12.2020 andauern werde. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der am 10.12.2020 erhobenen Beschwerde. Er beantragt zur Sache, „1. unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.11.2020 (Az. 6 L 1468/20) – nachträglich – die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25.11.2020 gegen den Bescheid der A-Stadt vom 23.11.2020 zur Absonderung teilweise herzustellen, hilfsweise festzustellen, dass diese teilweise festzustellen war, 2. den Bescheid der Stadt ... vom 23.11.2020 zur Absonderung insoweit aufzuheben, als dass er die pauschale Verpflichtung zum Nichtverlassen der Wohnung aufgibt, und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller zu gestatten, Waldspaziergänge in einsamer Natur, bei entsprechend weiträumiger Abstandshaltung v. mind. 2,00 m zu ggf. dort anzutreffenden Spaziergängern und unter Tragung einer Mund- und Nasenbedeckung einzuhalten.“ Wegen der Begründung für das Rechtsmittel wird auf den Schriftsatz vom 26.12.2020 verwiesen. II. Der mit Einlegung der Beschwerde gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss erfolglos bleiben. Das Rechtsmittel hatte, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, von Anfang an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO). Auf die Frage der Bedürftigkeit des Antragstellers nach den individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen muss daher nicht eingegangen werden. III. Die Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.11.2020 – 6 L 1468/20 –, mit dem sein Aussetzungsantrag bezüglich der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.11.2020 auf der Grundlage der §§ 28 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 2, 16 IfSG und der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen des Saarländischen Polizeigesetzes (SPolG) getroffenen Schutzmaßnahmen zurückgewiesen wurde, hat unter Berücksichtigung des den Prüfungsumfang des Senats bestimmenden Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keinen Erfolg. Diese Beschwerde ist nicht statthaft und schon daher unzulässig. Die mit dem Beschwerdeantrag zu 1) begehrte – ausdrücklich – „nachträgliche Herstellung“ der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die in der zuvor genannten Verfügung der Antragsgegnerin enthaltene Anordnung seuchenrechtlicher Schutzmaßnahmen kommt nicht in Betracht. Der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO dient als Rechtsbehelf im vorläufigen Rechtsschutz dazu, in begründeten Fällen den Adressaten belastender Verwaltungsakte für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache von einer Durchsetzung ansonsten, hier nach den §§ 28 Abs. 2, 16 Abs. 8 IfSG, sofort vollziehbarer Anordnungen freizustellen. Dafür ist von vorneherein kein Raum mehr, wenn sich der Verwaltungsakt – wie hier die ausdrücklich bis zum 3.12.2020 befristete Quarantäne- und Überwachungsanordnung – durch Zeitablauf erledigt hat (§ 43 Abs. 2 SVwVfG). In diesem Fall hat der Antragsteller keine – weiteren – Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Anordnungen zu befürchten. Er ist durch die Anordnung nicht mehr beschwert und bedarf daher auch keines Schutzes durch eine „nachträgliche“ Aussetzung der sofortigen „Vollziehbarkeit“. Der in dem Beschwerdeantrag zu 1) „hilfsweise“ gestellte Antrag auf Feststellung, dass das Verwaltungsgericht – nach Ansicht des Antragstellers – Veranlassung gehabt hätte, die Herstellung der aufschiebenden Wirkung „teilweise festzustellen“, ist offensichtlich unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat sich mit Erfolg bemüht, über den Antrag des Antragstellers vor Ablauf der Quarantänefrist und damit der Erledigung der Anordnungen der Antragsgegnerin zum 3.12.2020 in der Sache zu entscheiden. Zu dem Zeitpunkt bestand keine Veranlassung für irgendwelche (teilweisen) „Feststellungen“. Streitgegenstand verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutzverfahren nach dem § 80 Abs. 5 VwGO ist – worauf der aktuelle Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bereits bei Einlegung der Beschwerde nach Ablauf der Anordnungsfrist für die Schutzmaßnahmen hingewiesen wurde – zudem allgemein nicht der materielle Anspruch. Daher wird in diesen Verfahren auch nicht rechtskräftig über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des zur Rede stehenden Verwaltungsakts entschieden, sondern (nur) über das Sicherungsbedürfnis des Antragstellers/der Antragstellerin gegenüber dem drohenden sofortigen Vollzug vor Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache. Deswegen ist in diesen Fällen auch kein Raum für eine „nachträgliche“ feststellende Entscheidung zur materiellen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des (ursprünglich) belastenden Verwaltungsakts. Da die Verwaltungsgerichte im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vielmehr lediglich eine (eigene) Ermessensentscheidung über die sofortige Vollziehbarkeit belastender Verwaltungsakte auf der Grundlage einer Abwägung der beteiligten Interessen zu treffen haben, ist auch für eine analoge Anwendung des im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren geltenden § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, also – wenn man das so nennen möchte – für einen entsprechenden „Fortsetzungsfeststellungsaussetzungsantrag“ kein Raum.1vgl. dazu Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn 933, m.w.N., beispielsweise VGH Mannheim, Beschluss vom 17.11.2009 – 10 S 1851/09 –, DÖV 2010, 238;vgl. dazu Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn 933, m.w.N., beispielsweise VGH Mannheim, Beschluss vom 17.11.2009 – 10 S 1851/09 –, DÖV 2010, 238; Vor dem Hintergrund besteht für den Senat keinerlei Veranlassung, sich inhaltlich mit dem umfangreichen Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, speziell mit der – aus seiner Sicht – vermeintlichen Rechtswidrigkeit des Bescheids der Antragsgegnerin vom 23.11.2020 unter verschiedenen Aspekten, etwa der ordnungsgemäßen Ausübung des Anordnungsermessens beziehungsweise der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme oder gar mit Fragen der Gesundheit der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beziehungsweise mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Widerspruch zu seinem in der Beschwerdebegründung ausführlich wörtlich wiedergegebenen Beschluss vom 24.9.2020 – 6 L 1005/20 – (bei Juris) steht oder nicht. Der im Beschwerdeantrag zu 2) enthaltene Antrag auf „Aufhebung“ des Absonderungsbescheids der Antragsgegnerin vom 23.11.2020 entspricht dem Hauptsachebegehren einer Anfechtungsklage (§§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für einen derartigen rechtsgestaltend-kassatorischen Ausspruch ist in der vorliegenden Verfahrensart, bei der es – wie gesagt – nur um eine vorläufige Aussetzung der Vollziehbarkeit gehen kann, kein Platz. Dass auch hierfür nach Eintritt der Erledigung des Verwaltungsakts (§ 43 Abs. 2 SVwVfG) kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht, muss ebenso wenig vertieft werden wie die Frage, ob die prozessrechtlichen Voraussetzungen vorlägen, die Rechtmäßigkeit beziehungsweise die Rechtswidrigkeit mit Blick auf ein besonderes dahingehendes Interesse des Antragstellers „nachträglich“ noch der weiteren Klärung im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) zuzuführen. Das zuvor Gesagte gilt entsprechend für das im Beschwerdeantrag zu 2) weiter enthaltene „Verpflichtungsbegehren“ (§§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), ihm zu gestatten, „Waldspaziergänge in einsamer Natur“ unter Beachtung der einschlägigen Hygienevorgaben zu unternehmen. Insoweit ist zudem schon nicht ersichtlich, was solchen „Spaziergängen“ derzeit entgegenstehen sollte. Die bis 3.12.2020 geltende Hygieneanordnung der Antragsgegnerin vom 23.11.2020 ist es jedenfalls offensichtlich nicht. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.