Beschluss
2 A 269/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2020:1204.2A269.20.00
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Leitsätze
Zu Beschränkungen der Zulässigkeit von großflächigen Werbetafeln (Euronorm) in einem festgesetzten Sondergebiet Einzelhandel über in den Bebauungsplan aufgenommene Örtliche Bauvorschriften der Gemeinde zu Werbeanlagen.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Juni 2020 – 5 K 1291/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 20.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu Beschränkungen der Zulässigkeit von großflächigen Werbetafeln (Euronorm) in einem festgesetzten Sondergebiet Einzelhandel über in den Bebauungsplan aufgenommene Örtliche Bauvorschriften der Gemeinde zu Werbeanlagen.(Rn.15) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Juni 2020 – 5 K 1291/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 20.000,- € festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung einer Baugenehmigung zur Errichtung von Werbeanlagen im Stadtteil B... der Beklagten. Im Juni 2016 beantragte die Klägerin die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für die „Errichtung von 4 Großflächen-Werbetafeln“ im Euronorm-Format (jeweils 3,66 m x 2,60 m) an der östlichen Grundstücksgrenze auf dem Flurstück Nr. .../7 in Flur ... der Gemarkung F.... Das mit einem großflächigen Einkaufsmarkt bebaute Anwesen (S... Straße Nr. 110-112) liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nahversorgungsmarkt B...“ aus dem Jahr 2010, der ein entsprechendes Sondergebiet („großflächiger Einzelhandel“) ausweist und unter anderem folgende Festsetzung enthält: „Werbeanlagen mit Laserprojektionen auf Dächern und/oder Fassaden sind unzulässig. Innerhalb des Sonstigen Sondergebietes Großflächiger Einzelhandel sind Plakatwände und Großflächentafeln, die mit Papierplakaten bestückt werden, ausschließlich im Eingangsbereich und an der Fassade des Einzelhandelsbetriebes zulässig. Im Sonstigen Sondergebiet und in den Gewerbegebieten darf die Höhe der Werbeanlage die Höhe des zugehörigen Hauptgebäudes um max. 1,5 m überschreiten. Eigenständige Werbeanlagen in Form von Pylonen oder ähnlichem sind nur bis zu einer Höhe von 10 m zulässig. (...)“ Mit Blick darauf beantragte die Klägerin gleichzeitig eine Befreiung von den Festsetzungen des Plans. Im September 2016 lehnte die Beklagte den Bauantrag unter Hinweis auf die Nichteinhaltung der zuvor genannten Festsetzung zu Werbeanlagen ab. Eine Befreiung davon könne nicht erteilt werden, weil Grundzüge der Planung berührt würden und die Abweichung städtebaulich nicht vertretbar sei.1vgl. den Bescheid der Beklagten vom 19.9.2016 – 20160325 –vgl. den Bescheid der Beklagten vom 19.9.2016 – 20160325 – Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin aus, dem Vorhaben stünden weder bauplanungsrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. In einem Sondergebiet seien unterschiedliche Nutzungsarten nebeneinander möglich. Der § 11 Abs. 2 BauNVO gebe der Gemeinde aber kein Mittel an die Hand, sich dem Typenzwang der Baunutzungsverordnung zu entziehen. Ein Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel“ sei mit einem Gewerbe- oder Mischgebiet vergleichbar. In Mischgebieten seien Werbetafeln zuzulassen. In einem Gewerbe- oder einem Sondergebiet „Verbrauchermarkt“ könne die Zulässigkeit von Werbeanlagen nicht auf die Stätte der Leistung beschränkt werden. Ein baugestalterisches Konzept sei vorliegend nicht ersichtlich. Werbeanlagen seien laut Bebauungsplan an der Straße und am Gebäude selbst erlaubt, jedoch am hinteren Teil des Parkplatzes des großen Supermarktes nicht. An dieser Stelle störten die Werbeanlagen die Wohnruhe nicht, da sie von dort aus weniger sichtbar seien und nur auf die Besucher des Marktes wirkten. Die Beschränkung auf Werbeanlagen im Eingangsbereich entspreche faktisch einem Totalausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung, da dort die Eigenwerbung des ansässigen Einzelhändlers und damit kein Platz mehr für eine zusätzliche Fremdwerbung sei. Die Festsetzung sei unwirksam. Diese Regelungen beeinträchtigten Werbeanlagen in Sondergebieten in unzulässiger Weise und dem liege kein Gestaltungskonzept zugrunde. Das Sondergebiet sei auch nicht besonders schützenswert, da der Bürger dort Werbung erwarte. Zumindest sei eine Befreiung von den Festsetzungen zu gewähren. Die Grundzüge der Planung würden nicht berührt. In der unmittelbaren Umgebung von Einkaufsmärkten werde Werbung „ihrem Wesen nach“ erwartet und gehöre auch regelmäßig zum Stadtbild. Es handele sich um einen mit einem Mischgebiet vergleichbaren Bereich. Das Ortsbild werde nicht beeinträchtigt. Die Anlage entfalte ihre Werbewirkung nur zum davorliegenden Parkplatzes hin. Da auch sonst keine gewichtigen Gründe gegen das Vorhaben sprächen, sei von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen. Der Widerspruch wurde im August 2019 durch den Rechtsausschuss der Beklagten zurückgewiesen.2vgl. den aufgrund der Beratung vom 18.7.2019 ergangenen Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses der Beklagten vom 21.8.2019 – 16-17/17 –vgl. den aufgrund der Beratung vom 18.7.2019 ergangenen Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses der Beklagten vom 21.8.2019 – 16-17/17 – In den Gründen ist ausgeführt, der Rechtsausschuss sei an die Festsetzungen des Bebauungsplans gebunden. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung. Entgegen ihrer Ansicht würden die Grundzüge der Planung berührt. Durch die gestalterischen Festsetzungen würden Werbeanlagen nicht generell ausgeschlossen, sondern in ihrer Größe und Anzahl beschränkt. Diese Beschränkung sei erforderlich, um die Lage im Programmgebiet „Soziale Stadt“ angemessen zu berücksichtigen. Diese Beschränkungen von Werbeanlagen sei Bestandteil einer planerischen Konzeption. Zusammen mit den weiteren Festsetzungen zur „Gestaltung und Anordnung von Werbeanlagen“ solle sie bewirken, dass sich die Werbeanlagen an die Gesamtgestaltung des Baugebiets anpassten und der Bebauung unterordneten. Ziel sei es, das vorliegende Sondergebiet von allzu dominierender Werbung freizuhalten. Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, das Bauvorhaben befinde sich in einem faktischen Mischgebiet und der Bebauungsplan leide an Abwägungsfehlern. Zumindest hätte aber eine Befreiung erteilt werden müssen. Das Verwaltungsgericht hat im Juni 2020 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen3vgl. dazu die Niederschrift über den Ortstermin vom 17.6.2020 – 5 K 1291/19 –vgl. dazu die Niederschrift über den Ortstermin vom 17.6.2020 – 5 K 1291/19 – und anschließend die Klage abgewiesen. In den Gründen heißt es unter anderem, das Vorhaben der Klägerin sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Ihm stünden die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Nahversorgungsmarkt B...“ über Werbeanlagen entgegen. Gegen diese Festsetzung sei von Rechts wegen „nichts zu erinnern“. Rechtsgrundlagen für die Festsetzungen seien die §§ 9 Abs. 4 BauGB, 85 Abs. 4 und Abs. 1 Nr. 1 LBO. Die Vorschrift stehe mit dem Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 GG im Einklang. Örtliche Bauvorschriften, die das baugestalterische Ziel verfolgten, eine Beeinträchtigung des vorhandenen oder des durch Planung erstrebten Charakters eines Baugebiets durch funktionswidrige Anlagen zu verhindern, seien ein „beachtenswertes öffentliches Anliegen". Demgemäß seien generalisierende Regelungen, die die Zulässigkeit von Werbeanlagen überhaupt oder die Zulässigkeit bestimmter Werbeanlagen von der Art des Baugebietes abhängig machten, wiederholt als vertretbar angesehen worden. Werbeanlagen, die etwa in einem Gewerbe- oder einem Industriegebiet als angemessen empfunden würden und dort deshalb nicht generell untersagt werden dürften, könnten in anderen Baugebieten im Hinblick auf deren unterschiedliche städtebauliche Funktion und auf die sich daraus ergebende anders geartete Eigentumssituation einen störenden Eingriff bedeuten. Als unzulässig sei im Hinblick auf Art. 14 GG hingegen ein generelles Verbot großflächiger Werbetafeln in Misch- und Kerngebieten angesehen worden. Allerdings seien auch in solchen Gebieten Regelungen hinsichtlich der Ausgestaltung und des Verbots bestimmter Werbeanlagen zulässig. Dies setze jedoch voraus, dass ein Anlass für eine generalisierende Werberegelung auf Grund der Eigenart des zu schützenden Gebiets bestehe. Diesen Anforderungen genügten die Festsetzungen im Bebauungsplan der Beklagten. Die Festsetzung des Sondergebietes „Großflächiger Einzelhandel“ habe der bestehenden Nutzung entsprochen und eine Nutzung der Erweiterungsflächen auf max. 1.550 qm sowie etwa 105 Stellplätze ermöglicht. Auch in Kerngebieten dürften Gestaltungsregelungen für Werbeanlagen erlassen werden. Allerdings dürfe kein generelles Verbot großflächiger Werbetafeln festgesetzt werden. Entgegen der Einschätzung der Klägerin sei gerade kein flächendeckendes Verbot von großformatigen Werbeanlagen für das Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel“ erlassen worden. Vielmehr seien diese in ihrer Größe und Anzahl beschränkt worden. Der Ansicht der Klägerin, die Zulassung von Fremdwerbeanlagen im Eingangsbereich komme einem faktischen Totalausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung gleich, sei nicht zu folgen. Die Zulässigkeit des Anbringens von Werbetafeln sei nicht nur auf den Eingangsbereich beschränkt, sondern auch an der Fassade des Einzelhandelsbetriebes unproblematisch zulässig. Unternehmen wie die Klägerin hätten somit die Möglichkeit, sich ausreichend zu präsentieren. Dies wäre sowohl an der nördlichen als auch östlichen Fassade sowie teilweise an der westlichen Fassade des Einzelhandelsmarktes möglich. Darüber hinaus könnten großflächige Werbetafeln auch in den im Bebauungsplan ebenfalls festgesetzten Gewerbegebieten aufgestellt werden. Die Festsetzung zu Werbeanlagen entspreche zudem der Zielrichtung der Beklagten, gestalterische Mindeststandards in Bebauungsplangebieten zu garantieren. Das Plangebiet befinde sich innerhalb des Programmgebiets „Soziale Stadt S...-B...“. Ziel des Programms sei unter anderem die Sicherung der Nahversorgung im Stadtteilzentrum B... sowie die gestalterische Aufwertung des Straßenraums. Die Beschränkung der Werbeanlagen sei erforderlich, um die Lage im Programmgebiet „Soziale Stadt“ angemessen zu berücksichtigen. Die Festsetzungen zu Werbeanlagen seien mit höherrangigem Recht vereinbar. Die beantragte Befreiung von den Festsetzungen sei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von der Beklagten abgelehnt worden, da eine solche die Grundzüge der Planung berühren würde. Das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung solle sicherstellen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakte außer Kraft gesetzt würden. Die Änderung eines Bebauungsplans obliege der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Was den Bebauungsplan in seinen "Grundzügen" berühre, hänge entscheidend davon ab, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderlaufen würde. Die anzahl- und größenmäßige Beschränkung von Werbeanlagen sei Bestandteil einer planerischen Konzeption. Zusammen mit den weiteren Festsetzungen zur „Gestaltung und Anordnung von Werbeanlagen" solle sie bewirken, dass sich die Werbeanlagen in die Gesamtgestaltung des Baugebietes anpassten und der Bebauung unterordneten. Ziel sei es, das Sondergebiet von allzu dominierender Werbung freizuhalten. Das Vorhaben der Klägerin gerate mit diesem Planungsziel in Konflikt und wahre damit nicht die dem Plan zugrundeliegenden städtebaulichen Entwicklungsziele im Rahmen des Programms „Soziale Stadt". Die Festsetzung erweise sich als planerisch durchdacht und nicht lediglich als „zufällige“ Regelung. Es handele sich um eine die Grundkonzeption des Bebauungsplans betreffende Regelung, so dass eine Befreiung nicht in Betracht komme. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass auch die übrigen in § 31 Abs. 2 BauGB genannten Befreiungsgründe nicht vorlägen. Es sei weder ersichtlich, dass die Befreiung städtebaulich vertretbar sei, noch dass die Durchführung des Bebauungsplans angesichts der auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen „Alternativstandorte“ zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führe. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das ihre Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die „Errichtung von 4 Großflächen-Werbetafeln“ an der östlichen Grundstücksgrenze auf dem Flurstück Nr. .../7 in Flur ... der Gemarkung F... abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.6.2020 – 5 K 1291/19 – kann nicht entsprochen werden. Das den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzende Antragsvorbringen der Klägerin begründet nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der allein am Maßstab der Fehlerhaftigkeit im Ergebnis zu beurteilenden Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin macht geltend, die der Zulässigkeit ihres Vorhabens entgegenstehenden Festsetzungen in dem Bebauungsplan „Nahversorgungsmarkt B...“ aus dem Jahr 2010 auf der Grundlage der §§ 9 Abs. 4 BauGB, 85 LBO seien unwirksam. Ihre diesbezüglichen Darlegungen rechtfertigen indes nicht die Annahme ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie trägt vor, es handele sich um einen Ausschluss „effektiver“ Fremdwerbung in dem ausgewiesenen Sondergebiet (§ 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO), wobei nicht beachtet worden sei, dass „hinter jeder einzelnen Werbetafel ein auf Gewinnerzielung gerichtetes Unternehmen steht und fällt“. Dass die Klägerin – nachvollziehbar – ein wirtschaftliches Interesse an der Realisierung der Werbetafeln im Bereich des Parkplatzes für den Einkaufsmarkt haben mag, begründet zunächst schon grundsätzlich keine Verpflichtung der Beklagten, in dem sonstigen Sondergebiet neben den im § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO beschriebenen Nutzungen des großflächigen Einzelhandels andere selbständige gewerbliche Nutzungen wie etwa die Fremdwerbeeinrichtungen der Klägerin zuzulassen oder dafür zu sorgen, dass sich bestimmte Werbeanlagenbetreiber in dem Baugebiet an bestimmten Stellen „präsentieren“ können. Dass die Beklagte dies in einem für die Pläne der Klägerin unzureichenden nur eingeschränkten Maß getan hat, lässt keinen Rückschluss auf die Unwirksamkeit des Plans beziehungsweise der hier streitgegenständlichen Festsetzung zu. Die Festsetzungen zeigen auch, dass die Beklagte grundsätzlich – wenn auch eingeschränkt – von der Zulässigkeit von Werbeanlagen in dem Gebiet ausgegangen ist. Darüber hinaus geht es hierbei, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, nicht um eine Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), sondern um eine dem Bauordnungsrecht zuzuordnende baugestalterische Regelung in Form örtlicher Bauvorschriften.4vgl. zu sog. „Werbeanlagensatzungen“ insbesondere zur Gesetzgebungskompetenz der Länder in dem Zusammenhang zuletzt etwa OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 14.7.2020 – 2 A 272/19 – und vom 26.6.2020 – 2 A 271/19 –, beide bei Jurisvgl. zu sog. „Werbeanlagensatzungen“ insbesondere zur Gesetzgebungskompetenz der Länder in dem Zusammenhang zuletzt etwa OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 14.7.2020 – 2 A 272/19 – und vom 26.6.2020 – 2 A 271/19 –, beide bei Juris Der § 85 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LBO ermächtigt die saarländischen Gemeinden, Regelungen zu treffen über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen auch nach Art, Größe und Anbringungsort zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern und Verbote von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen zu erlassen. Derartige Regelungen können nach Maßgabe des § 85 Abs. 4 LBO entsprechend der Vorgabe in dem § 9 Abs. 4 BauGB „durch Bebauungsplan“ erlassen werden. Das ist hier geschehen, indem die Beklagte Einschränkungen hinsichtlich der Größe und der Anbringungsorte vorgegeben hat. Im Rahmen des § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBO geht es auch nicht um eine Abwehr von „Verunstaltungen“ im Sinne des § 4 LBO, sondern um eine darüber hinaus vom Landesgesetzgeber ausdrücklich zugelassene positive Gestaltungspflege. Inwiefern dies, wie die Klägerin vorträgt, als „Boykottpolitik“ eingestuft werden kann, erschließt sich nicht. Da Örtliche Bauvorschriften nach § 85 LBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren auch für Werbeanlagen gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO generell zum Prüfungsprogramm der Baugenehmigungsbehörde gehören, muss hier der Frage nicht nachgegangen werden, ob nach der Übernahme in einen Bebauungsplan generell von einer bauplanungsrechtlichen Anforderung an das Bauvorhaben im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO ausgegangen werden kann oder muss. Dass sich die Beklagte bei der Standortbegrenzung (nur) für großflächige Werbetafeln in dem Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel“, in dem auch die Standorte der bereits realisierten Werbetafeln liegen, durch entsprechende textliche Vorgaben im Bebauungsplan innerhalb des ihr durch § 85 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LBO eröffneten Regelungsspielraums bewegt hat, unterliegt ebenso wenig ernstlichen Zweifeln wie die dahinterstehende ortsgestalterische Motivation. Schon der Umstand, dass die Beklagte auch hier nicht generell Werbeanlagen verboten hat, sondern lediglich Vorgaben für Größe und Anbringungsorte nach Maßgabe des § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO gemacht hat, zeigt im Übrigen, dass sie entgegen der Ansicht der Klägerin nicht „Werbeanlagen per se eine verunstaltende anti-soziale Wirkung zugesprochen“ hat. Schon deswegen muss daher dem „Vorwurf“, für dessen Berechtigung es nach Aktenlage keine Anhaltspunkte gibt, nicht weiter nachgegangen werden. Das gilt auch für das Argument der Klägerin, in einem solchen Gebiet dürfe die Zulässigkeit von Werbeanlagen nicht auf die Stätte der Leistung beschränkt und damit eine Fremdwerbung nicht generell ausgeschlossen werden. Ein derartiges generelles Verbot enthält der Bebauungsplan nicht; er bezieht sich ausdrücklich auf „Werbetafeln“ und mit Papier zu bestückende „Großflächentafeln“ und verbietet auch diese nicht generell, sondern lässt sie im Eingangsbereich und an den Fassaden des E...-Marktes zu. Von daher kommt es nicht darauf an, ob die Werbetafeln als selbständige gewerbliche Nutzungen in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO zulässig beziehungsweise ein Ausschluss unzulässig gewesen wäre, wenn denn die Beklagte ein solches Gebiet festgesetzt hätte. Schon von daher liegt auch keine Divergenz zu dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1972 zur Frage der generellen Ausschlussmöglichkeit von „Großflächenwerbetafeln“ in Mischgebieten vor. Deswegen geht es bei der Argumentation der Beklagten oder des Verwaltungsgerichts auch nicht darum, durch einen Verweis auf einen – aus Sicht der Klägerin deutlich unattraktiveren – Alternativstandort in dem benachbarten Gewerbegebiet eine „Wirksamkeit des Bebauungsplans zu generieren“ oder um die Frage, ob die Flächen an den Außenwänden des Verbrauchermarktes groß genug sind, um „alle 4 Werbetafeln dort anzubringen“. Soweit die Klägerin auch einen Begründungsmangel in Bezug auf die gestalterische Vorgabe für Werbeanlagen reklamiert, muss dem bereits mit Blick auf die gemäß § 85 Abs. 4 LBO in dem Zusammenhang entsprechend geltenden §§ 215 Abs. 1 Nr. 1, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht weiter nachgegangen werden. Die dort geregelte Frist zur Geltendmachung von Mängeln eines Bebauungsplans gilt nach dem § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB auch für die in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB für beachtlich erklärten erheblichen und offenkundigen Abwägungsfehler. Nach dem Verständnis der Klägerin dürften im Übrigen an oder besser auf der südöstlichen Begrenzungsmauer des Grundstücks5vgl. im Übrigen zum Abstandsflächenerfordernis nach § 7 Abs. 7 Nr. 1 LBO für die Ansichts- und die Rückseite von Werbetafeln im Euronormformat OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2020 – 2 A 273/19 –, bei Jurisvgl. im Übrigen zum Abstandsflächenerfordernis nach § 7 Abs. 7 Nr. 1 LBO für die Ansichts- und die Rückseite von Werbetafeln im Euronormformat OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2020 – 2 A 273/19 –, bei Juris noch mehrere solcher Werbetafeln und zudem ersichtlich außerhalb des im Bebauungsplan durch Baugrenzen ausgewiesenen Baufensters (§ 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO) errichtet werden.6vgl. zur Beachtlichkeit auch der Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO insbesondere für Werbeanlagen etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.12.2015 – 2 A 165/15 –, SKZ 2016, 52, Leitsatz Nr. 37, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 – 4 C 1.01 –, BRS 64 Nr. 79vgl. zur Beachtlichkeit auch der Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO insbesondere für Werbeanlagen etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.12.2015 – 2 A 165/15 –, SKZ 2016, 52, Leitsatz Nr. 37, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 – 4 C 1.01 –, BRS 64 Nr. 79 Soweit die Klägerin schließlich – für den Fall der Wirksamkeit der Festsetzung im Bebauungsplan – auch die Verneinung eines dann in den Blick zu nehmenden Anspruchs auf Erteilung der beantragten Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) durch das Verwaltungsgericht kritisiert, ist vorab darauf hinzuweisen, dass für die Ausübung des aus ihrer Sicht auf Null reduzierten Erteilungsermessens nur Raum wäre, wenn von dem Vorliegen der sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm ausgegangen werden könnte. Dafür spricht nichts. Das Verwaltungsgericht hat in dem Zusammenhang neben dem Verweis auf ein – unschwer nachvollziehbar naheliegendes – Tangieren („berührt“) der Grundzüge der konkreten Planung ausdrücklich festgestellt, dass das neben einer weiter zu fordernden Vereinbarkeit mit nachbarlichen und öffentlichen Interessen zusätzlich („und“) zu fordernde Vorliegen eines der in den Nrn. 1 bis 3 des § 31 Abs. 2 BauGB geregelten Befreiungsgründe hier nicht angenommen werden kann, weil weder ersichtlich sei, dass die Befreiung städtebaulich vertretbar ist, noch dass die Durchführung des Bebauungsplans angesichts der auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen Alternativstandorte zu einer „offenbar nicht beabsichtigten Härte“ führt. Das greift die Klägerin nicht an. Dabei muss insbesondere davon ausgegangen werden, dass es sich planbezogen um eine ersichtlich „beabsichtigte“ Härte handelt, ein atypischer, bei der Planung nicht berücksichtigter Sachverhalt hier gerade nicht angenommen werden kann. Auch diese Argumentation zielt daher letztlich auf die Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Fragen des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen und erst Recht die einer der Rechtsfolgenseite zuzuordnenden ordnungsgemäßen Ausübung des Befreiungsermessen durch die Beklagte würden sich nur bei Wirksamkeit der Festsetzung stellen. Da dem Vorbringen der Klägerin im Ergebnis der geltend gemachte Grund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für die von ihr beantragte Zulassung der Berufung nicht zu entnehmen ist, war der Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.