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Beschluss

2 A 271/19

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2020:0626.2A271.19.00
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Leitsätze
1. Zu den Anforderungen an die Rechtverbindlichkeit einer sogenannten „Werbeanlagensatzung“ in Form Örtlicher Bauvorschriften.(Rn.15) 2. Die saarländischen Kommunen sind durch den § 12 Abs 4 LBO (juris: BauO SL 2004) nicht generell gehindert, über den dortigen Regelungsbereich hinaus auch außerhalb der in der Vorschrift genannten Wohn-, Kleinsiedlungs- und Dorfgebiete auf der Grundlage des § 85 Abs 1 Nrn 1 und 2 LBO (juris: BauO SL 2004) aus Gründen der positiven Gestaltungspflege auf konkrete Örtlichkeiten bezogene Verbote für eine Fremdwerbung zu erlassen.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Juni 2019 – 5 K 1009/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an die Rechtverbindlichkeit einer sogenannten „Werbeanlagensatzung“ in Form Örtlicher Bauvorschriften.(Rn.15) 2. Die saarländischen Kommunen sind durch den § 12 Abs 4 LBO (juris: BauO SL 2004) nicht generell gehindert, über den dortigen Regelungsbereich hinaus auch außerhalb der in der Vorschrift genannten Wohn-, Kleinsiedlungs- und Dorfgebiete auf der Grundlage des § 85 Abs 1 Nrn 1 und 2 LBO (juris: BauO SL 2004) aus Gründen der positiven Gestaltungspflege auf konkrete Örtlichkeiten bezogene Verbote für eine Fremdwerbung zu erlassen.(Rn.16) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Juni 2019 – 5 K 1009/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen die Versagung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage in der unbeplanten Ortslage der Beigeladenen. Im September 2017 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für die Anbringung einer unbeleuchteten Werbeanlage mit den Außenmaßen von 2,80 m x 3,80 m am nordöstlichen Giebel des Wohngebäudes T... Straße ... in M... (Parzelle Nr. .../1 in Flur ... der Gemarkung M...). Im Oktober 2017 versagte die Beigeladene ihr Einvernehmen unter Verweis auf einen Verstoß gegen ihre Werbeanlagensatzung. Daraufhin lehnte der Beklagte im Januar 2018 den Bauantrag ab.1vgl. den Bescheid vom 19.1.2018 – 6130-854-2017 –vgl. den Bescheid vom 19.1.2018 – 6130-854-2017 – In der Begründung heißt es im Wesentlichen, das geplante Bauvorhaben liege im Geltungsbereich der Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung der Kreisstadt M... in der Raumkategorie I, Schutzkategorie II. Dort seien Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Tatbestände, die eine Abweichung von der Satzung zuließen, seien nicht erkennbar. Zur Begründung ihres im Februar 2018 erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, das Vorhaben füge sich bauplanungsrechtlich in die nähere Umgebung ein. Auch die Gestaltungssatzung der Beigeladenen könne ihm nicht entgegengehalten werden. Diese sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Ein „generalisierter Fremdwerbeausschluss“ in einem Mischgebiet sei unzulässig. Die Satzung enthalte keine Binnendifferenzierung, sondern bestimme Schutzkategorien, schließe letztendlich aber in beiden Fremdwerbung aus, unabhängig von der Frage, ob städtebaulich Bedeutsames in der jeweiligen Schutzzone vorliege oder vom jeweils betroffenen Gebietstypus nach der Baunutzungsverordnung her. Sowohl in der hier betroffenen Schutzkategorie II als auch in den Schutzkategorien I und III sei Fremdwerbung ausgeschlossen. Dieser rigorose Ausschluss erfülle nicht die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung erhobene Forderung nach einer kleinteiligen Planung und Binnendifferenzierung. Vielmehr sei ein sehr großflächiges Gebiet mit einem Fremdwerbeausschluss belegt worden ohne eine Differenzierung nach den inhomogenen, im Satzungsgebiet vorzufindenden Gebietstypen. Auch könne der Fremdwerbeausschluss nicht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 85 Nrn. 1 und 2 LBO gestützt werden. Im Übrigen sei eine positive baugestalterische Absicht nicht erkennbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse ein besonders schutzwürdiger Bereich betroffen sein, in dem Fremdwerbung verboten werden könne. Es liege auf der Hand, dass nicht im gesamten Satzungsgebiet ortsgestalterische Gründe ein Verbot von Fremdwerbung rechtfertigten könnten. Die Satzung sei daher insgesamt unwirksam. Für den Einzelfall an der T... Straße seien keine städtebaulichen Gründe dafür erkennbar, in diesem gewerblich vorgeprägten Mischgebiet Fremdwerbung auszuschließen. Der Widerspruch wurde im Juni 2018 zurückgewiesen.2vgl. den auf die mündlichen Verhandlung des Kreisrechtsausschusses vom 8.6.2018 ergangenen Widerspruchsbescheid – KRA 23/18 –vgl. den auf die mündlichen Verhandlung des Kreisrechtsausschusses vom 8.6.2018 ergangenen Widerspruchsbescheid – KRA 23/18 – In der Begründung heißt es, dem Vorhaben stünden die örtlichen Bauvorschriften der Beigeladenen über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen3vgl. die Örtlichen Bauvorschriften (Satzung) der Kreisstadt M… über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten (Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung) zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes der Kernstadt und der Stadtteile B…, B… und H… (WAS) vom 4.5.2014 in der Fassung des Stadtratsbeschlusses vom 8.11.2018vgl. die Örtlichen Bauvorschriften (Satzung) der Kreisstadt M… über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten (Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung) zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes der Kernstadt und der Stadtteile B…, B… und H… (WAS) vom 4.5.2014 in der Fassung des Stadtratsbeschlusses vom 8.11.2018 entgegen, die nach ihrem § 4 Abs. 2 Nr. 1 WAS lediglich Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulasse. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Eine Ausnahme nach § 68 Abs. 1 LBO komme nicht in Betracht. Soweit der Kläger der Ansicht sei, die Satzung sei unwirksam, weise der Kreisrechtsausschuss darauf hin, dass er hinsichtlich der streitgegenständlichen Satzung keine Normverwerfungskompetenz habe. Zur Begründung seiner im Juli 2018 erhobenen Klage hat der Kläger auf seine Widerspruchsbegründung verwiesen. Der Widerspruchsbescheid enthalte nichts wesentlich Neues. Er gehe davon aus, dass das Baugrundstück in einem Mischgebiet liege, in dem sich das Vorhaben nach der Art der Nutzung regelmäßig in die nähere Umgebung einfüge. In der näheren Umgebung befänden sich diverse gewerbliche Nutzungen, die ein Mischgebiet indizierten. Schon auf einer mit dem Bauantrag vorgelegten Standortfotomontage sei erkennbar, dass nördlich des Vorhabengrundstücks ein Gebrauchtwagenhandel wohl auch mit Kfz-Servicetätigkeiten vorhanden sei. Südlich befinde sich ein Getränkemarkt. Auf dessen Areal stehe bereits eine doppelseitige, beleuchtete „euroformatige“ Anschlagtafel. Die Gestaltungssatzung dürfte unwirksam sein, da sie Fremdwerbung rigoros, auch in dem hier vorliegenden Mischgebiet, ausschließe. Das sei auch nicht auf Grund einer anzunehmenden besonderen Prägung und Schutzwürdigkeit am Vorhabenstandort gerechtfertigt. Insoweit verstoße die Satzung gegen die Art. 12 und 14 GG. Das Verwaltungsgericht hat im April 2019 die Örtlichkeit besichtigt und die Klage im Juni 2019 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Dem Vorhaben stehe die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen entgegen. Sie finde eine ausreichende Grundlage in der Ermächtigung des § 85 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LBO. Die Vorschrift stehe auch im Hinblick auf die sich Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Schranken mit dem Eigentumsgrundrecht im Einklang. Aufgrund der Erhebung des Planungsbüros Kernplan Gesellschaft für Städtebau und Kommunikation mbH habe die Beigeladene in dem § 1 WAS mit „Kernstadt“ und „Stadtteile“ zwei unterschiedliche Raumkategorien festgesetzt. Die Raumkategorie sei weiter in verschiedene Schutzkategorien untergliedert worden. Der § 4 WAS setze für die Kernstadt vier Schutzkategorien fest, nämlich die Innenstadt mit besonderer historischer und städtebaulicher Bedeutung, deren Zufahrt mit überwiegend gemischtem Charakter und besonderer Wertigkeit, die Innenstadt (erweiterter Kernbereich) und deren Zufahrt mit besonderer gewerblicher Prägung. Das Vorhabengrundstück T... Straße ... liege innerhalb der Raumkategorie Kernstadt in der Schutzkategorie Zufahrt, zentraler Bereich mit überwiegend gemischtem Charakter und besonderer Wertigkeit. Hier seien Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zugelassen. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass örtliche Bauvorschriften, die das baugestalterische Ziel verfolgten, eine Beeinträchtigung des vorhandenen Charakters eines Baugebiets durch funktionswidrige Anlagen zu verhindern, ein „beachtenswertes öffentliches Anliegen" seien. Generalisierende Regelungen, die die Zulässigkeit von Werbeanlagen überhaupt oder die Zulässigkeit bestimmter Werbeanlagen von der Art des Baugebietes abhängig machten, seien wiederholt als vertretbar angesehen worden. Dies gelte insbesondere für Regelungen, durch die Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zugelassen worden seien. Dabei sei maßgebend gewesen, dass Werbeanlagen, die etwa in einem Gewerbe- oder einem Industriegebiet als angemessen empfunden würden und dort deshalb nicht generell untersagt werden dürften, in anderen Baugebieten im Hinblick auf deren unterschiedliche städtebauliche Funktion einen störenden Eingriff bedeuten könnten. Als unzulässig sei dagegen im Hinblick auf Art. 14 GG ein generelles Verbot großflächiger Werbetafeln in Misch- und Kerngebieten angesehen worden. Allerdings seien auch in solchen Gebieten Regelungen hinsichtlich der Ausgestaltung und Verbote bestimmter Werbeanlagen zulässig, wenn ein Anlass für eine generalisierende Werberegelung auf Grund der Eigenart des zu schützenden Gebiets bestehe. Diesen Anforderungen genüge die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen. Sie habe gerade kein flächendeckendes Verbot von Werbeanlagen für ihr Gebiet erlassen, sondern bei der Erstellung der Satzung eine umfangreiche Aufnahme des im Geltungsbereichs vorhandenen Baubestandes durchgeführt und darauf aufbauend sehr ausdifferenzierte Regelungen erstellt. Dem Ausschluss von Fremdwerbung liege ein ausdifferenziertes, sich an gestalterischen Belangen orientierendes Gestaltungskonzept in Abhängigkeit von Schutzwürdigkeit beziehungsweise der städtebaulichen Wertigkeit der Stadtteile und ihrer Teilbereiche zugrunde. Die für eine generalisierende Werberegelung vorauszusetzende Einheitlichkeit des zu schützenden Gebietes werde vorliegend zwar nicht durch eine Homogenität im Sinne der planungsrechtlichen Gebietseinteilung gewährleistet, wohl aber durch die einheitliche städtebaulich bedeutsame Prägung der Teilgebiete, die nach den Feststellungen der Beigeladenen im Hinblick auf die vorhandene Bebauung und deren Funktion besonders schützenswert seien und in ihrer Wertigkeit entsprechend kategorisiert würden. Auf Grund der detaillierten Bestandserhebung und -analyse durch die Beigeladene sei die Satzung mit höherrangigem Recht vereinbar. Da es sich bei der zur Genehmigung gestellten Werbetafel um eine Anlage für Fremdwerbung handele, widerspreche sie § 4 Abs. 2 Nr. 1 WAS. Aus diesem Grund sei das Vorhaben des Klägers unzulässig. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das seine Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage auf dem Grundstück T... Straße ... in M... (Parzelle Nr. .../1 in Flur ... der Gemarkung M...) abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19.6.2019 – 5 K 1009/18 – kann nicht entsprochen werden. Das den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzende Antragsvorbringen des Kläger begründet nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der allein am Maßstab der Fehlerhaftigkeit im Ergebnis zu beurteilenden Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Vom Bestehen eines Genehmigungsanspruchs und damit von der Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Bauantrags des Klägers kann nicht ausgegangen werden. Auch nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens ist festzustellen, dass das Vorhaben des Klägers wegen des vom Verwaltungsgericht tragend herausgestellten Verstoßes gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 1 WAS, der bauplanungsrechtlich als eigenständige gewerbliche Hauptnutzung zu qualifizierende Anlagen der Fremdwerbung in dem fraglichen Bereich ausschließt, nicht den materiellen Anforderungen entspricht, die nach dem § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.4vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2020 – 2 A 273/19 –, bei Juris; BVerwG Urteile vom 3.12.1992 – 4 C 26.91 –, BauR 1993, 319, und vom 3.12.1992 – 4 C 27.91 –, BRS 54 Nr. 126vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2020 – 2 A 273/19 –, bei Juris; BVerwG Urteile vom 3.12.1992 – 4 C 26.91 –, BauR 1993, 319, und vom 3.12.1992 – 4 C 27.91 –, BRS 54 Nr. 126 Der Katalog für Werbeanlagen in der dortigen Nr. 3 (ehemals Nr. 2) erfasst seit 2012 auch die Prüfung örtlicher Bauvorschriften (§ 85 LBO). Mit Blick auf den Sachvortrag des Klägers unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VWGO), dass das Verwaltungsgericht sowohl bezogen auf die Tauglichkeit der Ermächtigungsgrundlage im § 85 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LBO als auch mit Blick auf die inhaltliche Ausgestaltung der Satzung und die betroffenen Grundrechte (Art. 14 GG) zu Recht von der Wirksamkeit des die Anbringung der Werbetafel (Euronorm) ausschließenden Verbots der Fremdwerbung in dem § 4 Abs. 1 WAS ausgegangen ist. Daher kann dahinstehen, ob – wie der Kläger unter Hinweis auf die im April 2019 durchgeführte gerichtliche Ortseinsicht und das Fehlen dahingehender Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil vermutet – das räumliche Umfeld des Baugrundstücks einer Gebietskategorie zuzuordnen ist, die nicht am Ausschlusskatalog des § 12 Abs. 4 LBO teilnimmt. Vielmehr spricht sehr viel dafür, dass die einschlägigen örtlichen Bauvorschriften der Beigeladenen über „besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten (Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung) zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes der Kernstadt und der Stadtteile B..., B... und H...“ (WAS), die im Hinblick auf ihren Normcharakter ungeachtet des Zeitpunkts der Bauantragstellung im Genehmigungsstreit in ihrer aktuellen Fassung vom November 2018 in den Blick zu nehmen sind, zum einen rechtsverbindlich sind und zum anderen der Genehmigung des Bauvorhabens des Klägers entgegen stehen. Ein „zweckwidriger Missbrauch“ des Instruments der örtlichen Bauvorschriften nach § 85 Abs. 1 LBO, wonach die Gemeinden durch Satzung Örtliche Bauvorschriften erlassen können über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern, wobei sich die Vorschriften auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken können (Nr. 1), und über ein Verbot von Werbeanlagen und Warenautomaten aus ortsgestalterischen Gründen (Nr. 2), durch die Beigeladene liegt erkennbar nicht vor. Die saarländischen Kommunen sind insoweit insbesondere entgegen der Auffassung des Klägers durch den § 12 Abs. 4 LBO nicht generell gehindert, über den dortigen Regelungsbereich hinaus auch außerhalb der in der Vorschrift genannten Wohn-, Kleinsiedlungs- und Dorfgebiete auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LBO aus Gründen der positiven Gestaltungspflege auf konkrete Örtlichkeiten bezogene Verbote für eine Fremdwerbung zu erlassen.5vgl. ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2020 – 2 A 273/19 –, bei Jurisvgl. ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2020 – 2 A 273/19 –, bei Juris Der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens zur Klärung dieser Frage bedarf es nicht; sie lässt sich unschwer aus dem Gesetz beantworten. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck etwa mit Blick auf die allgemein zahlreichen diffus geprägten und daher nicht eindeutig einer der Gebietskategorien der §§ 2 ff. BauNVO zuzuordnenden, nicht beplante Innerortslagen rechtfertigen die Annahme, der § 85 Abs. 1 LBO lasse eine Gestaltungspflege durch die saarländischen Kommunen über den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 4 LBO nicht zu. Bei einem solchen Verständnis liefe der § 85 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LBO letztlich ins Leere und hätte keinen Sinn. Wo der § 12 Abs. 4 LBO Werbeanlagen allgemein für unzulässig erklärt, bedarf es keines Erlasses gestalterischer Vorgaben durch die Gemeinde. Die §§ 12 und 85 LBO stehen insoweit gleichrangig nebeneinander und keiner der beiden Vorschriften, insbesondere nicht dem § 85 LBO, lässt sich eine Einschränkung des Regelungsbereichs, dort im Sinne einer Begrenzung von Rechtssetzungsbefugnissen, entnehmen. Darüber hinaus ist auch feststellbar, dass sich die Beigeladene bei Erlass ihrer Werbeanlagensatzung beziehungsweise konkret bei der Normierung von Verboten für Fremdwerbung nicht in zulässiger Weise von gestalterischen Anforderungen für bestimmte Ortsbilder hat leiten lassen, sondern in Wahrheit bodenrechtlich relevante Regelungen treffen wollte. Im Übrigen geht es dabei auch nicht darum, dass hier bundesrechtswidrig „verkappte“ bodenrechtliche Regelungen „im Gewande bauordnungsrechtlicher Gestaltungsvorschriften“ getroffen werden sollten. Die Beigeladene hat nicht in „auf bodenrechtlich differenzierender Weise“ Werbeanlagen verboten. Auf einem solchen – dem § 12 Abs. 4 LBO zugrundeliegenden Konzept – basiert die Satzung der Beigeladenen aus dem Jahr 2014 gerade nicht. Sie beschreibt ihren Anwendungsbereich in Anknüpfung an „Raumkategorien“ (Kernstadt beziehungsweise Stadtteile) sowie an örtlich genau festgelegte und durch Straßen konkret bezeichnete Schutzkategorien und erfasst gerade nicht „wahllos“ oder „flächendeckend“ das gesamte Gebiet der Beigeladenen, sondern die konkret in der Satzung angegebenen, auf der Grundlage einer tatsächlichen Bestandsaufnahme ausgewählten Bereiche. Die von dem Kläger unter dem Aspekt in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts betrafen andere Regelungsgegenstände. In dem der Entscheidung vom Mai 20056vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.5.2005 – 4 B 14.05 –, BRS 69 Nr. 148vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.5.2005 – 4 B 14.05 –, BRS 69 Nr. 148 zugrunde liegenden Sachverhalt hatte eine Gemeinde ein generelles Verbot zur Herstellung von Stellplätzen im Vorgartenbereich für nicht gewerblich benutzte Grundstücke erlassen. Das wurde – wie schon durch die Vorinstanz – beanstandet mit dem Hinweis, dass es sich dabei „in der Sache“ um eine Regelung zur Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen (§§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, 23 BauNVO) gehandelt habe, und dass es gerade für Stellplätze und Garagen in § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB besondere weitergehende Reglungsmöglichkeiten gebe, die „der Befugnis des Landesgesetzgebers“, gemeint wohl im Rahmen der Eröffnung der Befugnis zum Erlass örtlicher Bauvorschriften durch diesen, entzogen seien. Darum geht es hier nicht. Der Gedanke lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht in dem Maße abstrahieren, dass letztlich eine Kompetenz der Landesgesetzgeber zur Einräumung von Befugnissen zum Erlass gestalterischer Regelungen für Werbeanlagen ausgeschlossen wäre, weil diese als gewerbliche Nutzung überhaupt und theoretisch, sei es auch nur über die Ausweisung bestimmter Baugebiete, auch Gegenstand von Festsetzungen in Bebauungsplänen sein können. Wollte man das generell an der Qualität der Anlagen selbst, oder speziell am Verbot der Fremdwerbung – in bestimmten örtlichen Zusammenhängen – festmachen, liefen die Bestimmungen in dem § 85 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LBO und die im Wesentlichen gleich lautenden Vorschriften in den übrigen Landesbauordnungen letztlich leer. Davon kann auch nach der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung nicht ausgegangen werden. Der zweiten von ihr in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung vom Juli 19977vgl. den Beschluss vom 10.7.1997 – 4 NB 15.97 –, BRS 59 Nr. 19vgl. den Beschluss vom 10.7.1997 – 4 NB 15.97 –, BRS 59 Nr. 19 ist zu entnehmen, dass Gestaltungsvorschriften, die über den Festsetzungskatalog in § 9 Abs. 1 BauGB hinausgehen, ohne den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung zu haben, dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht offenstehen, das die Gemeinden auch ermächtigen kann, positive Gestaltungsziele zu verfolgen. Das ist hier geschehen. Die sich mit Blick auf die Ermächtigungsgrundlage in dem § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBO 2004/2015 in gleichgelagerten Fällen regelmäßig aufdrängende Frage, ob eine kategorisierende, lediglich allgemein auf „Gebiete“ ohne Bezug zu konkreten Örtlichkeiten und deren Schutzwürdigkeit verweisende Regelung zur Gestaltung eines „Ortsbildes“ (Nr. 1) oder zu „ortsgestalterischen Gründen“ (Nr. 2) beziehungsweise eine entsprechende Interpretation der erwähnten Ermächtigungsgrundlage, sei es unter dem formellen Aspekt normativer Bestimmtheit oder unter (materiellen) Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, mit höherrangigem Recht im Einklang zu bringen ist,8vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.3.2018 – 2 A 851/17 – und vom 11.5.2018 – 2 B 850/17 –, SKZ 2018, 140, Leitsatz Nr. 35 und bei juris, Urteil vom 30.9.2003 – 1 R 11/03 –, BauR 2004, 880, wonach es „zumindest sehr zweifelhaft erscheint“, ob mit Blick auf die Eigentumsgarantie eine ohne konkreten räumlichen Bezug vorgenommene generelle Einschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen für bestimmte Gebietskategorien in Anlehnung an die Baunutzungsverordnung und eine ganz allgemein angeordnete sinngemäße Geltung dieser Regelungen auch in entsprechenden faktischen Baugebieten als durch die landesrechtliche Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften (dort noch § 113 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1974) ungeachtet der inzwischen „offeneren“ Formulierung in § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO gerechtfertigt angesehen werden kannvgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.3.2018 – 2 A 851/17 – und vom 11.5.2018 – 2 B 850/17 –, SKZ 2018, 140, Leitsatz Nr. 35 und bei juris, Urteil vom 30.9.2003 – 1 R 11/03 –, BauR 2004, 880, wonach es „zumindest sehr zweifelhaft erscheint“, ob mit Blick auf die Eigentumsgarantie eine ohne konkreten räumlichen Bezug vorgenommene generelle Einschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen für bestimmte Gebietskategorien in Anlehnung an die Baunutzungsverordnung und eine ganz allgemein angeordnete sinngemäße Geltung dieser Regelungen auch in entsprechenden faktischen Baugebieten als durch die landesrechtliche Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften (dort noch § 113 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1974) ungeachtet der inzwischen „offeneren“ Formulierung in § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO gerechtfertigt angesehen werden kann bedarf keiner Vertiefung. Dass diese Problematik der Beigeladenen als Satzungsgeberin bekannt gewesen ist, verdeutlicht die Präambel der Satzung. Danach verfolgt diese das Ziel, durch die Festlegung gestalterischer Anforderungen die Gestaltung von Anlagen der Außenwerbung zur Wahrung des charakteristischen Stadtbildes der Kreisstadt M... „unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten“ zu regeln und legt diese Anforderungen differenziert nach unterschiedlichen Raum- und Schutzkategorien fest. Danach sind im der Schutzkategorie II zugeordneten Bereich der T... Straße nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 WAS Werbeanlagen unter anderem nur an der Stätte der Leistung zulässig, wobei der § 6 Abs. 1 WAS bei Auftreten nicht beabsichtigter Härten im Einzelfall unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Zulassung von Ausnahmen vorsieht. Die Beigeladene hat diese Regelungen nicht „ins Blaue hinein“ erlassen und sich auch nicht von dem Ziel leiten lassen, Webeanlagen möglichst weitgehend generell aus dem Stadtbild zu entfernen beziehungsweise davon fernzuhalten. Ihre Satzung (Erstfassung 2014) basiert vielmehr auf einem unter Zuhilfenahme von Gutachtern nach umfangreicher Bestandsaufnahme entwickelten eigenen Gestaltungskonzept, orientiert an konkreten örtlichen Erscheinungsbildern.9vgl. die Ausarbeitung der Kernplan Gesellschaft für Städtebau und Kommunikation mbH vom 11.4.2014, dort insbesondere Seite 25zum der hier maßgeblichen Raumeinheitvgl. die Ausarbeitung der Kernplan Gesellschaft für Städtebau und Kommunikation mbH vom 11.4.2014, dort insbesondere Seite 25zum der hier maßgeblichen Raumeinheit Es liegt sehr fern, diese Regelungen – wie der Kläger meint – als „gar willkürlich“, als „reines Verhinderungsinstrumentarium“ und die Ausführungen in der Präambel der Satzung als „Scheindarstellung“ zu begreifen. Dass die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der konkreten Umgebungsbebauung die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren selbst nicht allein auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt nicht schon die Annahme, die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten durch das Verwaltungsgericht unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hat sich das Verwaltungsgericht einen Eindruck von dem Baugrundstück und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm festgestellten Ergebnisses begründen können. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger stellt lediglich pauschal in Abrede, dass hier eine gestalterischen Vorgaben für Werbeanlagen überhaupt zugängliche Bebauung vorhanden sei. Zu den vom Kläger (nur) zitierten Zulassungstatbeständen § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 VwGO hat er keine gesonderten Ausführungen gemacht. Da dem Vortrag des Klägers im Ergebnis kein Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO zu entnehmen ist, war der Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.