Urteil
2 C 300/19
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2020:1001.2C300.19.00
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Leitsätze
1. Liegen die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(Rn.25)
2. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten.(Rn.31)
3. Eine Gemeinde darf grundsätzlich von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen und die Probleme auf nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagern, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Planverwirklichung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind nur dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird.(Rn.34)
4. Für einen "Konflikttransfer" ist umso weniger Raum, je weitergehend das geplante Vorhaben durch die planerischen Festsetzungen und die sie ergänzenden Regelungen im Durchführungsvertrag bereits konkretisiert sind. Deshalb sind die erwähnten Maßstäbe auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nur mit Einschränkungen übertragbar, weil die Festsetzungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans in aller Regel einen hohen Konkretisierungsgrad besitzen.(Rn.34)
5. Die Planung kann ein persönliches Fehlverhalten Einzelner weder vorhersehen noch berücksichtigen; sie muss vielmehr grundsätzlich davon ausgehen, dass sich die Verkehrsteilnehmer an die Regeln der Straßenverkehrsordnung halten.(Rn.35)
6. Der Vorhaben- und Erschließungsplan bestimmt den räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Das Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann größer, jedoch nicht kleiner als das im Vorhaben- und Erschließungsplan bezeichnete Gebiet sein.(Rn.36)
7. Bezüglich der im Durchführungsvertrag festgelegten Frist zur Durchführung des Vorhabens bedarf es keiner genauen kalendermäßigen Bestimmung des Fristendes.(Rn.37)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liegen die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(Rn.25) 2. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten.(Rn.31) 3. Eine Gemeinde darf grundsätzlich von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen und die Probleme auf nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagern, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Planverwirklichung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind nur dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird.(Rn.34) 4. Für einen "Konflikttransfer" ist umso weniger Raum, je weitergehend das geplante Vorhaben durch die planerischen Festsetzungen und die sie ergänzenden Regelungen im Durchführungsvertrag bereits konkretisiert sind. Deshalb sind die erwähnten Maßstäbe auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nur mit Einschränkungen übertragbar, weil die Festsetzungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans in aller Regel einen hohen Konkretisierungsgrad besitzen.(Rn.34) 5. Die Planung kann ein persönliches Fehlverhalten Einzelner weder vorhersehen noch berücksichtigen; sie muss vielmehr grundsätzlich davon ausgehen, dass sich die Verkehrsteilnehmer an die Regeln der Straßenverkehrsordnung halten.(Rn.35) 6. Der Vorhaben- und Erschließungsplan bestimmt den räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Das Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann größer, jedoch nicht kleiner als das im Vorhaben- und Erschließungsplan bezeichnete Gebiet sein.(Rn.36) 7. Bezüglich der im Durchführungsvertrag festgelegten Frist zur Durchführung des Vorhabens bedarf es keiner genauen kalendermäßigen Bestimmung des Fristendes.(Rn.37) Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. 1. Die Antragstellerin ist antragsbefugt für das vorliegende Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.6Vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53Vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53 Liegen – wie hier – die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.7Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17 Dazu gehört auch ein für die Abwägung beachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten – wie hier – potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.8Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des PlanbereichsVgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs Ein Antragsteller muss von daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.9Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nicht abwägungsbeachtlich sind indes geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder die für die Gemeinde bei der Planungsentscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.10Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht infolge der Planung zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werdenVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht infolge der Planung zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden Nach diesen Maßstäben ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu bejahen. Sie ist Eigentümerin des weniger als 100 m von dem Gebiet des Bebauungsplans entfernten Grundstücks F-Straße. Sie macht geltend, die Mieter dieses Anwesens würden künftig infolge der zu erwartenden Verkehrszunahme durch Lärm und Abgase in unzumutbarem Ausmaß beeinträchtigt. Eine planbedingte Zunahme von Verkehrslärm gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann daher die Antragsbefugnis begründen, soweit sie die Schwelle der Geringfügigkeit überschreitet.11Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24.5.2007 – 4 BN 16.07 –, BauR 2007, 2041Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24.5.2007 – 4 BN 16.07 –, BauR 2007, 2041 Der Schutz der Wohnbebauung vor Verkehrsimmissionen stellt grundsätzlich einen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens abwägungserheblichen privaten Belang dar. Sogar eine Lärmbelastung unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte kann zum Abwägungsmaterial gehören.12Vgl. VGH München, Beschluss vom 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – (juris) m.w.N.Vgl. VGH München, Beschluss vom 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – (juris) m.w.N. Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms muss allerdings dann nicht in die Abwägung eingestellt werden, wenn der Lärmzuwachs nur geringfügig ist oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirkt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets.13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.7.2011 – 4 BN 22.11 −, BRS 78 Nr. 71Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.7.2011 – 4 BN 22.11 −, BRS 78 Nr. 71 Im vorliegenden Fall geht aus dem Verkehrsgutachten (S. 20) hervor, dass sich nachmittags nicht unerhebliche Auswirkungen des Vorhabens am Knotenpunkt E-Straße/F-Straße durch die Zunahme der Verkehrsstärke ergeben. Für die Linksabbieger aus der F-Straße kommend in Richtung Ortsmitte bzw. des geplanten Lebensmittelmarkts wird der künftige Verkehrszustand mit der Qualitätsstufe „ausreichend“ als gerade noch stabil bezeichnet; die mittlere Wartezeit wird nach Ausführung des Vorhabens voraussichtlich zwischen 37 und 41 Sekunden betragen. In Anbetracht der Tatsache, dass sich das Grundstück der Antragstellerin unmittelbar am Kreuzungsbereich befindet, ist diese als Eigentümerin von der Verkehrszunahme und den mit der erhöhten Wartezeit verbundenen Belästigungen durch Lärm, Abgase und Feinstaub besonders betroffen. Für eine individuelle Betroffenheit der Antragstellerin spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass der Bereich der Einmündung der F-Straße in die E-Straße in die Lärmuntersuchung einbezogen wurde, was insbesondere an dem in dem Lärmgutachten genannten, schräg gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin gelegenen Immissionsort Nr. 8 (F-Straße 58a) deutlich wird. Eine Antragsbefugnis der Antragstellerin ist daher anzunehmen. 2. Der Antragstellerin ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens zuzubilligen. Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag14Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, ZfB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kannVgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, ZfB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als „nutzlos“ erweist.15Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892 Die Rechtsprechung geht in der Regel davon aus, dass sich die Erfolgsaussichten von Antragstellern in einem an das Erfordernis der Feststellung einer subjektiven Rechtsverletzung geknüpften Rechtsstreit betreffend die Anfechtung einer auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilten einzelfallbezogenen Zulassungsentscheidung durch eine Unwirksamkeitserklärung des zugrunde liegenden Bebauungsplans zumindest im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung beziehungsweise der Interessenabwägung unter Rücksichtnahmegesichtspunkten verbessern.16Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.9.2013 - 2 C 190/12 -, jurisVgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.9.2013 - 2 C 190/12 -, juris II. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan „Zwischen E-Straße und Straße In der M., Teil A“ leidet nicht an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel. Dabei gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen – hier konkret über den umfangreichen Vortrag der Antragsteller hinaus – „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.17Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 1. Zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende formelle Mängel liegen hier nicht vor. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die eingeholten Gutachten seien unzureichend, um als Grundlage für eine ordnungsgemäße Abwägung hinsichtlich der angespannten Erschließungssituation im Umfeld des Plangebietes dienen zu können, macht sie der Sache nach einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB geltend. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau18Vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414Vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414 – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, die bis dahin dem materiellen Abwägungsgebot zugeordnet wurden, nach dieser Vorschrift wie Verfahrensfehler zu behandeln. Die Beachtlichkeit ist beschränkt auf Belange, die der planenden Gemeinde entweder bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, das heißt sich nach Sachlage aufdrängten. Diese bis zur Gesetzesänderung als Aspekt unvollständiger Abwägung begriffenen Fehler unterliegen nach dem Gesetzeswortlaut seither einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004).19Vgl. Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 382/13 -, jurisVgl. Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 382/13 -, juris Der Bebauungsplan „Zwischen E-Straße und Straße In der M., Teil A“ leidet jedoch nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Fehler im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB hinsichtlich der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials. Dem Einwand der Antragstellerin, das Verkehrsgutachten und das Lärmschutzgutachten seien unzureichend und könnten nicht als Grundlage der Abwägung dienen, kann nicht gefolgt werden. Zunächst überzeugt es nicht, wenn die Antragstellerin auf Unterschiede in den betreffenden Gutachten verweist. Jeder Sachverständige verfährt bei der Erstellung eines (speziellen) Gutachtens nach den Regeln seiner jeweiligen Berufsgruppe und hat eine eigene Vorgehensweise. Deshalb erscheint es schon im Ansatz verfehlt, die Annahmen in Gutachten, die unterschiedliche Auswirkungen eines Vorhabens für sich genommen untersuchen sollen, miteinander zu vergleichen. Maßgeblich ist vielmehr, ob das jeweilige Gutachten für sich genommen in sich schlüssig und nachvollziehbar ist. Dies ist hier der Fall. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die eingeholten Gutachten keine ausreichende Grundlage für die Abwägung dargestellt konnten, hat die Antragstellerin nicht dargetan. In dem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die im Bebauungsplanverfahren beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange weder zum Thema Lärm noch zum Verkehr Bedenken geäußert haben. Das Vorbringen der Antragstellerin, der Verkehrsgutachter sei von veralteten Verkehrszahlen ausgegangen, weil er sich auf die Verkehrsmengenkarte von 2010 gestützt habe anstatt diejenige in der Fassung von Februar 2018 zugrunde zu legen, überzeugt nicht. Zum einen ist maßgebliche Grundlage für die Feststellung des aktuellen Verkehrsaufkommens in erster Linie eine eigene videogestützte Verkehrszählung, die der Gutachter am 4.4.2017 vorgenommen hat.20Vgl. S. 6 f. des Verkehrsgutachten vom März 2018Vgl. S. 6 f. des Verkehrsgutachten vom März 2018 Die Ergebnisse dieser eigenen, aktuellen Verkehrszählung hat der Gutachter lediglich mit der Verkehrsmengenkarte 2010 verglichen. Zum anderen liegt die Annahme durchaus nahe, dass die Verkehrsmengenkarte in der Fassung von Februar 2018 dem Gutachter bei der Erstellung seines Gutachtens im März 2018 noch nicht vorlag. Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgetragen, dass die Verkehrsmengenkarte 2018 erst im Jahr 2019 veröffentlicht worden sei. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegen getreten. Ihr Vorbringen, der Gutachter habe auch den entscheidenden Umstand, dass der projektierte Lebensmittelmarkt an die Stelle des bisherigen Standorts in der L.-D.-Straße treten solle, nicht berücksichtigt, erscheint schon deshalb fernliegend, weil die Verlagerung des N.-Markts Auslöser und Grundlage der vorliegenden Planung war, so dass davon auszugehen ist, dass dieser Umstand dem Gutachter hinlänglich bekannt war und von ihm auch berücksichtigt wurde. Soweit die Antragstellerin ferner geltend macht, bei der in dem Verkehrsgutachten vorgenommenen Grenzwertberechnung hätte der Gutachter statt des Mittelwerts der zu erwartenden Kundenzahl (1507) von dem oberen Wert des angenommenen Spektrums (unterer Wert: 1031 Kunden, oberer Wert: 1983 Kunden) ausgehen müssen, überzeugt dies nicht. Die eigentliche Grenzwertbetrachtung setzt erst bei dem Umfang des Verkehrs an, der aus der F-Straße kommend in die E-Straße einfährt. Hier hat der Gutachter ausgehend von einem darauf entfallenden (vom Gutachter angenommenen) Anteil von 20% des gesamten zusätzlichen Verkehrsflusses aufgrund des Vorhabens untersucht, inwieweit der Knotenpunkt E-Straße/F-Straße auch bei einem höheren Verkehrsaufkommen aus der F-Straße noch leistungsfähig ist. Der Gutachter ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verkehrsqualität bei einer angenommenen Verkehrszunahme von 35 % in der F-Straße noch die Stufe D („ausreichend“) erreicht und sich bei einer Verkehrsverteilung von 40 % in der F-Straße auf die Qualitätsstufe E („mangelhaft“) verschlechtert. Dass diese Vorgehensweise methodisch falsch ist oder der Schlüssigkeit entbehrt, vermag der Senat nicht zu erkennen. 2. Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergibt sich auch nicht materiell-rechtlich unter dem Aspekt der Einschränkungen planerischer Gestaltungsspielräume (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) der Gemeinden durch das Abwägungsgebot. Die mit dem Satzungsbeschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin am 4.9.2018 getroffene Abwägungsentscheidung für den Bebauungsplan entspricht - auch über den inzwischen dem Verfahrensrecht zugeordneten Bereich (§ 2 Abs. 3 BauGB) hinaus - den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange wurden vom Stadtrat der Antragsgegnerin ihrer Bedeutung nach angemessen berücksichtigt. Der Ausgleich zwischen ihnen wurde in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit Belange nicht außer Verhältnis steht. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden.21Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 382/13 -, jurisVgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 382/13 -, juris Das ist hier der Fall. Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat die prognostizierte Lärmentwicklung aufgrund des Vorhabens und den Zusatzverkehr aufgrund des geplanten Lebensmittelmarkts und des Studentenwohnheims bei der Abwägung hinreichend berücksichtigt. Die Antragstellerin kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Standort ihres Gebäudes zwischen E-Straße und F-Straße kein untersuchter Immissionsort sei, obwohl er auf der dem Vorhaben gegenüberliegenden Straßenseite den nächstgelegenen Standort darstelle. Führen die zu erwartenden Immissionen – wie hier – an weiter entfernten Standorten nicht zu unzumutbaren Belastungen, so gilt dies erst recht für das Anwesen der Antragstellerin. Im Abwägungsspiegel (Anlage 15, dort zu 2., S. 6) wird zu diesem Gesichtspunkt - nachvollziehbar - darauf verwiesen, dass der maßgebliche Immissionsort nach dem schalltechnischen Gutachten das Gebäude in der E-Straße sei. An diesem Immissionsort seien höhere Geräuschimmissionen durch das geplante Vorhaben zu erwarten als an dem Gebäudekomplex F-Straße. Daher sei dieser Gebäudekomplex nicht als zusätzlicher Immissionsort betrachtet worden. Auch die Verkehrszunahme hat der Stadtrat der Antragsgegnerin bei der Abwägung angemessen berücksichtigt. Er hat insbesondere erkannt, dass bezüglich des Fußgänger- und Radverkehrs mit Blick auf den zu erwartenden „ausgeprägten Überquerungsbedarf“ die Notwendigkeit einer baulichen Überquerungshilfe besteht, da davon auszugehen sei, dass die vorhandenen Überquerungshilfen, wie die 250 m nördlich liegende „Lichtsignalanlage für Fußgänger (FSA)“ an der Bushaltestelle beim W. und die 250 m nördlich gelegene Unterführung, durch die Kunden des geplanten Marktes nicht genutzt würden. Im Abwägungsspiegel (Anlage 15, dort zu 2., S.4/5) heißt es hierzu unter Bezugnahme auf das Verkehrsgutachten, nach den einschlägigen Richtlinien werde bei einer hier anzunehmenden Verkehrsstärke von 1.160 Kfz/h und bei 70 Fußgängern/Radfahrern pro Stunde für zweistreifige Straßen mit Fahrbahnbreiten unter 8,50 m eine Mitteltrennung-/insel empfohlen, wohingegen eine Lichtsignalanlage (im konkreten Fall Fußgängerschutzanlage FSA) erst bei der doppelten Anzahl an Fußgängern und Radfahrern errichtet werden müsse, wohl aber als zusätzlicher Schutz errichtet werden könne. Um Kindern und älteren Menschen das Queren zu erleichtern ist nach den Abwägungsunterlagen mittlerweile sogar eine Mittelinsel mit FSA vorgesehen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Erwartung, dass eine „Schulwegverlagerung“ von der erwähnten Unterführung im Bereich H.-L.-Straße nicht stattfinden wird und die Grundschülerinnen und Grundschüler der ...-...-Schule (Am ... Berg …) weiterhin den bewährten Schulweg nutzen werden. Dem ist deshalb zuzustimmen, weil eine Nutzung der erwähnten Mittelinsel auch für diejenigen Schüler, die aus der F-Straße bzw. den umliegenden Straßen kommen, keine Verkürzung des Schulwegs bringen und zudem die wesentliche unsicherere Variante im Vergleich zu der Nutzung der Unterführung einschließlich des sich daran anschließenden, eigens errichteten Wegs zur Schule darstellen würde. Der Einwand der Antragstellerin, die an dem Knotenpunkt F-Straße/E-Straße durch das Vorhaben verursachten Konflikte würden nicht hinreichend bewältigt, führt ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Insoweit stellt sich die Frage, ob und inwieweit Detailfragen (hier: zur Verkehrsregelung) umfassend in der Bauleitplanung selbst geregelt werden müssen. Eine Gemeinde darf grundsätzlich von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen und die Probleme auf nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagern, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Planverwirklichung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind nur dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird.22Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.3.2007 - 4 BN 10/07, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 26.3.2007 - 4 BN 10/07, juris Allerdings ist für einen "Konflikttransfer" umso weniger Raum, je weitergehend das geplante Vorhaben durch die planerischen Festsetzungen und die sie ergänzenden Regelungen im Durchführungsvertrag bereits konkretisiert sind. Deshalb sind die erwähnten Maßstäbe auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nur mit Einschränkungen übertragbar, weil die Festsetzungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans in aller Regel einen hohen Konkretisierungsgrad besitzen werden.23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.3.2018 - 4 BN 13/17 -, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 6.3.2018 - 4 BN 13/17 -, juris Andererseits liegt es auf der Hand, dass der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag zusätzliche Verpflichtungen, die die Ausführungen des Vorhabens konkretisieren und Detailfestlegungen enthalten, übernehmen kann, soweit diese Verpflichtungen den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen. Ebenso selbstverständlich ist, dass nachträgliche Ergänzungen des Durchführungsvertrages nicht die Grundzüge der Planung in Frage stellen dürfen. Leidet der vorhabenbezogene Bebauungsplan beispielsweise an Mängeln der Abwägung, die die Planung als Ganzes, d.h. die Grundzüge der Planung, betreffen, scheidet eine "Nachsteuerung" im Baugenehmigungsverfahren oder durch eine nachträgliche Ergänzung des Durchführungsvertrages zur Heilung des Abwägungsfehlers aus.24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.6.2003 - 4 BN 7/03 -, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 23.6.2003 - 4 BN 7/03 -, juris Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan gerecht. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat der Plangeber, da es sich um den Eintritt künftiger Ereignisse handelt, prognostisch zu beurteilen. Im Abwägungsspiegel (Anlage 15, dort zu 2., S. 5) finden sich eingehende Ausführungen zur Leistungsfähigkeit am Knotenpunkt E-Straße/F-Straße. Dabei wird nicht verkannt, dass der Linksabbiegerverkehr von der F-Straße in die E-Straße Richtung Ortsmitte problematisch ist und aufgrund der Verkehrsstärke zwar nicht mit langen Rückstausituationen, wohl aber mit langen Wartezeiten für einzelne Fahrzeuge zu rechnen ist. Diese unbefriedigende Situation könne aber mit Errichtung der FSA in der E-Straße durch Einbau von Stauschleifen verhindert werden. Diese seien in die Fahrbahn eingebaute Detektoren, die eine längere Standzeit eines Fahrzeugs erkennen und dann auf Rot schalten, obwohl kein Fußgänger dies angefordert hat. Das wartende Fahrzeug könne dann priorisiert in die Vorfahrtstraße einbiegen. Die Kombination aus FSA und Stauschleife bewirke eine spürbare Reduzierung der Wartezeiten für die Linksabbieger. Neben einer Steigerung der Leistungsfähigkeit am Knotenpunkt E-Straße/F-Straße führe dies auch zu einer Verbesserung der Verkehrssicherheit. Angesichts dieser nachvollziehbaren Ausführungen ist nicht zu erkennen, dass sich die angesprochenen Konflikte nicht lösen lassen werden. Soweit die Antragstellerin einwendet, die Planung sehe solche Stauschleifen nicht vor, insofern entspreche die beschlossene Planung nicht dem Abwägungsergebnis und im Übrigen würden solche Stauschleifen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen, hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf verwiesen, dass die möglicherweise zu erstellenden Stauschleifen im Zusammenhang der Ausführungsplanung der Lichtsignalanlage kein Bestandteil des Bebauungsplans sind, da sie zur Sicherung der Erschließung nicht unbedingt notwendig sind. Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat bei seiner Abwägung die Belange der Antragstellerin hinreichend berücksichtigt. Mit der zunächst nicht vorgesehenen Ampelanlage sollte gerade auf die Einwände der Antragstellerin hinsichtlich angeblicher Sicherheitsmängel bei der Überquerung der E-Straße durch Fußgänger reagiert werden. Die Argumentation der Antragstellerin, dass jede Rotphase für den Linksabbiegerverkehr an der K. Straße ein zusätzliches Hemmnis von erheblicher Dauer darstellen werde, erscheint angesichts der ohnehin prognostizierten Wartezeiten fragwürdig, zumal dabei andere Effekte wie die Möglichkeit, das Fahrzeug während der Rotphase auszumachen und dadurch Lärm und Abgase zu reduzieren, außer Betracht bleiben. Die gerichtliche Kontrolle der vom Stadtrat der Antragsgegnerin vorgenommenen Abwägung hat sich jenseits der Ermittlungs- und Bewertungsfehler darauf zu beschränken, ob ein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang - insbesondere ein Abwägungsausfall - vorliegt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität).25Vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 9.9.2020 - 5 S 734/18 -, jurisVgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 9.9.2020 - 5 S 734/18 -, juris Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum zu respektieren. Die Gerichte sind weder befugt noch ist es ihre Aufgabe, eine „bessere Lösung“ als die Festsetzungen in einem Bebauungsplan zu finden. Die gerichtliche Kontrolle muss sich – wie erwähnt – auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden.26Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.9.2018 - 2 C 623/16 -, jurisVgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.9.2018 - 2 C 623/16 -, juris Das ist vorliegend der Fall. Soweit die Antragstellerin auf die unstreitig in der Vergangenheit stattgefundenen Verkehrsunfälle in der E-Straße - teilweise mit tödlichem Ausgang und unter Überfahren einer roten Ampel - hinweist, kann die Planung ein persönliches weder vorhersehen noch berücksichtigen; sie muss vielmehr grundsätzlich davon ausgehen, dass sich die an die Regeln der Straßenverkehrsordnung halten. Die Antragstellerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich der Bebauungsplan und der Vorhaben- und Erschließungsplan vor allem in räumlicher Hinsicht widersprechen würden. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann eine Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und wenn er sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Satzungsbeschluss verpflichtet (Durchführungsvertrag). Bei dem Vorhaben- und Erschließungsplan handelt es sich um einen mit der Gemeinde abgestimmten Plan zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen. Der Vorhabenträger muss mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan festlegen, welches Vorhaben er zu verwirklichen bereit und in der Lage ist. Durch die in diesem Plan enthaltene Beschreibung des Vorhabens begrenzt der Vorhabenträger zugleich den Umfang des erforderlichen Abwägungsmaterials. Das Vorliegen eines Vorhaben- und Erschließungsplans ist nach der Regelungssystematik in § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 BauGB Wirksamkeitsvoraussetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.27Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45, und vom 9.2.2017 - 4 C 4.16 - BVerwGE 157, 315, jeweils bei jurisVgl. BVerwG, Urteile vom 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45, und vom 9.2.2017 - 4 C 4.16 - BVerwGE 157, 315, jeweils bei juris Dies folgt schon aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach der vorhabenbezogene Bebauungsplan voraussetzt, dass die Gemeinde mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag geschlossen hat, dessen Gegenstand ein Vorhaben- und Erschließungsplan ist. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird der – vom Gesetz als existent vorausgesetzte – Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Ohne einen Vorhaben- und Erschließungsplan würde sich der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht von einem herkömmlichen – hier nicht gewollten – Angebotsbebauungsplan unterscheiden. Schließlich ist die planende Gemeinde nur im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und an die Baunutzungsverordnung gebunden (§ 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Nach Sinn und Zweck des § 12 BauGB soll der Vorhabenträger dagegen abgesichert werden, dass der Satzungsgeber vom Vorhaben- und Erschließungsplan abweichende Festsetzungen trifft.28Vgl. VGH München, Beschluss vom 31.8.2018 - 15 ZB 17.1003 -, juris (m.w.N.)Vgl. VGH München, Beschluss vom 31.8.2018 - 15 ZB 17.1003 -, juris (m.w.N.) Der Vorhaben- und Erschließungsplan bestimmt den räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, mit dem die Zulässigkeit eines Vorhabens bestimmt werden soll, darf sich nicht auf einen (möglicherweise einfacher umzusetzenden) Teil des Vorhabens beschränken. Dies folgt nicht zuletzt aus § 12 Abs. 4 BauGB, der lediglich die Einbeziehung weiterer Flächen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorsieht. Das Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann insofern größer, jedoch nicht kleiner als das im Vorhaben- und Erschließungsplan bezeichnete Gebiet sein.29Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 26.11.2011 - 5 S 920/10 -, juris; sowie Kukk in: Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 8. Aufl., § 12 Rdnr. 57Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 26.11.2011 - 5 S 920/10 -, juris; sowie Kukk in: Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 8. Aufl., § 12 Rdnr. 57 Diesen Anforderungen ist hier Genüge getan. Bei einem Vergleich der Planzeichnungen und der jeweils betroffenen Grundstücke erschließt sich ohne Weiteres, dass die Flächen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Vorhaben- und Erschließungsplans soweit wesentlich identisch sind. Der Ansicht der Antragstellerin, der räumliche Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sei wesentlich größer als der des Bebauungsplanes, kann daher nicht gefolgt werden. Im Abwägungsspiegel (Anlage 15, dort zu 2., S. 5) ist zu diesem Einwand ausgeführt, ein Widerspruch zwischen dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und dem Vorhaben- und Erschließungsplan werde nicht gesehen. Der Vorhaben- und Erschließungsplan enthalte ergänzende Darstellungen, die zu einer besseren Verständlichkeit der Planung beitragen sollen, wie etwa das Straßen- und Wegenetz. Im Übrigen gelte für den Vorhaben- und Erschließungsplan ebenso der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Unterschreitung des Geltungsbereich des Bebauungsplans gegenüber dem Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans betreffe insbesondere die Fußgängerüberquerung im Bereich zwischen der südlichen Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und dem weiter südlich gelegenen parallelen Gehweg sowie auf diesem Gehweg selbst, hat die Antragsgegnerin ausgeführt, die Antragstellerin meine anscheinend, dass der im Freiflächenplan gelb markierte Bereich der Fußgängerüberquerung dadurch eine Regelung erfahren habe. Dies sei aber nicht der Fall, was schon aus dem Umstand hervorgehe, dass die Legende des Plans zu dieser „Kennzeichnung“ keine Angaben enthalte. Auch das Verkehrsgutachten gebe nur vor, dass eine Querungshilfe über die E-Straße an dieser Stelle notwendig sei. Diese liege im Bereich des Bebauungsplans. Das überzeugt. Die Antragsgegnerin hat in dem Zusammenhang zudem zu Recht darauf verwiesen, dass sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag zusätzlich zur Verwirklichung , außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegender Anlagen und Projekte verpflichten kann. Soweit die Antragstellerin die Problematik der Fußgängerüberquerung an dieser Stelle (wegen der dort vorhandenen Grünfläche) als nicht ausreichend durch den Bebauungsplan und den Vorhaben- und Erschließungsplan gelöst ansieht, ist außerdem auf die bereits erwähnte Möglichkeit der Konfliktverlagerung auf ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren hinzuweisen. Dass sich das Problem der Fußgängerüberquerung dort nicht lösen lassen wird, ist nicht erkennbar. Auch der auf einen angeblichen Unterschied zwischen dem Bebauungsplan und dem Vorhaben- und Erschließungsplan bei der Geschosszahl abzielende Einwand des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung verfängt nicht, da in beiden Plänen jeweils fünf Vollgeschosse zwingend vorgesehen sind. Der Vorhaben- und Erschließungsplan bietet daher insgesamt keinen Anlass, von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen. Die Einwände der Antragstellerin gegen den Durchführungsvertrag greifen ebenfalls nicht durch. Bei dem Durchführungsvertrag handelt es sich nach der Legaldefinition in § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB um einen Vertrag, in dem sich der Vorhabenträger zur Durchführung der im Vorhaben- und Erschließungsplan vorgesehenen Vorhaben und Erschließungsmaßnahmen verpflichtet. Der auf das Vorhaben bezogene Bebauungsplan ist Wirksamkeitsvoraussetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.30Vgl. Kukk in: Schrödter, BauGB-Kommentar, 8. Aufl., § 12 Rdnr. 24Vgl. Kukk in: Schrödter, BauGB-Kommentar, 8. Aufl., § 12 Rdnr. 24 Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, den Planaufstellungsunterlagen sei nicht zu entnehmen, dass der Stadtrat sich vergewissert habe, dass der Vorhabenträger nicht nur willens sondern auch in der Lage sei, das Vorhaben fristgerecht auf eigene Kosten durchzuführen. Im vorliegenden Fall fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Beigeladene, eine Gesellschaft zur Projektsteuerung und Projektentwicklung, zur Durchführung des Vorhabens, zu dem sie sich verpflichtet hat, nicht in der Lage sein sollte. Erst recht kann sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, es fehle an der Vereinbarung einer bestimmten Frist zur Durchführung des Vorhabens. Nach dem § 6 Abs. 2 des Durchführungsvertrags hat der Vorhabenträger spätesten 12 Monate nach Inkrafttreten des Bebauungsplans als Satzung für das Vorhaben einen genehmigungsfähigen Bauantrag einzureichen und spätestens 12 Monate nach Erteilung der Baugenehmigung für das Vorhaben mit den Baumaßnahmen beginnen und diese innerhalb von 24 Monaten nach Beginn zu beenden. Diese zeitbezogene Realisierungspflicht in dem Durchführungsvertrag ist ausreichend, da sie bestimmbar ist. Einer genauen kalendarischen Bestimmung des Frist-endes bedarf es demgegenüber nicht.31Vgl. Kukk in: Schrödter, BauGB-Kommentar, 8. Aufl., § 12 Rdnr. 28Vgl. Kukk in: Schrödter, BauGB-Kommentar, 8. Aufl., § 12 Rdnr. 28 Der Normenkontrollantrag ist daher zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird nach § 52 Abs. 1 entsprechend der vorläufigen Bestimmung in dem Beschluss des Senats vom 2.10.2019 auf 15.000,- € festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, mit dem die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines mehrgeschossigen Gebäudes mit Lebensmittelmarkt im Erdgeschoss, Studentenwohnungen in den Obergeschossen und zugehörigen Stellplätzen im Stadtteil Dudweiler geschaffen werden sollen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des – vom Plangebiet betrachtet – jenseits der E-Straße in der davon abzweigenden F-Straße gelegenen Anwesens. Dort befinden sich im Erdgeschoss eine Filiale der Sparkasse und im Obergeschoss eine Wohnung. Im Dezember 2015 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Zwischen E-Straße In der M.“, mit dem die Möglichkeiten für die Realisierung eines Lebensmittelmarktes an der E-Straße geschaffen werden sollte. In der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses im Saarbrücker Wochenspiegel vom 16.12.2015 wurde auf die Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach dem § 13a BauGB hingewiesen. Auf dem etwa 6.510 qm großen, früher gewerblich genutzten Vorhabengrundstück (Anwesen E-Straße 53-55, ehemals St.-M.) befand sich damals seit Jahren ein inzwischen abgebrochener Leerstand. Ziel der seinerzeit noch als Angebotsplanung betriebenen Planung war die künftige Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung in Dudweiler-Süd mit Blick auf die damals absehbare Schließung eines kleineren Marktes in der L.-D.-Straße. Im September und Oktober 2016 wurden frühzeitige Beteiligungen, unter anderem in Form einer Bürgerversammlung, durchgeführt. Da in deren Rahmen unter anderem Befürchtungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Verkehrsknotens E-Straße/F-Straße sowie einer zunehmenden Lärmbeeinträchtigung geltend gemacht wurden, wurden in der Folge erstmals entsprechende, später ersetzte beziehungsweise fortgeschriebene Gutachten eingeholt. In seiner Sitzung am 6.2.2018 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin einen Verfahrenswechsel von der Angebotsplanung zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach dem § 12 BauGB, eine Reduzierung des Geltungsbereichs auf das Vorhabengrundstück und die Änderung der Bezeichnung des Plans in nunmehr „Zwischen E-Straße und Straße In der M., Teil A“ sowie eine erneute Offenlage des Planentwurfs, die dann in der Zeit vom 29.3.2018 bis zum 30.4.2018 durchgeführt wurde. Ort und Dauer der Offenlegung wurden am 21.3.2018 ortsüblich bekannt gemacht. Dieser Auslegung lagen unter anderem ein im Auftrag der Beigeladenen als – inzwischen – Vorhabenträgerin im April 2017 erstelltes neues Verkehrsgutachten1vgl. das Verkehrsgutachten zum „Neubau eines N.-Lebensmittelmarktes und eines Studentenwohnheimes mit Parkgarage in Saarbrücken-Dudweiler“des Dipl.Ing. M. Sch. vom März 2018, Band II der Planungsunterlagenvgl. das Verkehrsgutachten zum „Neubau eines N.-Lebensmittelmarktes und eines Studentenwohnheimes mit Parkgarage in Saarbrücken-Dudweiler“des Dipl.Ing. M. Sch. vom März 2018, Band II der Planungsunterlagen und ein geändertes Lärmgutachten2vgl. die „Gutachterliche Stellungnahme zu den Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft durch den geplanten Neubau eines N.-Marktes und eines Studentenwohnheimes mit Parkgarage in der E-Straße 53-55“des SGS TÜV Saar vom 19.3.2018 im Band II der Planungsunterlagenvgl. die „Gutachterliche Stellungnahme zu den Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft durch den geplanten Neubau eines N.-Marktes und eines Studentenwohnheimes mit Parkgarage in der E-Straße 53-55“des SGS TÜV Saar vom 19.3.2018 im Band II der Planungsunterlagen zugrunde. Das geplante Vorhaben, das neben einem Unter- und einem Erdgeschoss vier Obergeschosse umfassen soll, war dabei in Ansichts- und Schnittzeichnungen dargestellt. Nördlich der Einmündung F-Straße ist in den Plänen unter anderem eine Fußgängerüberquerung mit Querungshilfe dargestellt.3vgl. den Plan „Freiflächengestaltung“ vom 16.3.2018vgl. den Plan „Freiflächengestaltung“ vom 16.3.2018 Unter Verweis auf das Verkehrsgutachten heißt es in dem Entwurf der Planbegründung (Stand: 27.3.2018) unter anderem, es sei davon auszugehen, dass der Fußgängerverkehr aus südwestlicher Richtung, insbesondere aus der F-Straße, die E-Straße nicht an der vorhandenen nördlich gelegenen Ampelanlage (FSA) oder an der südlich befindlichen Fußgängerunterführung quere, sondern unmittelbar im Bereich des Plangebiets. Bei den Eingangsgrößen von 1.160 Kfz im Schnitt beziehungsweise von 660 Kfz pro Stunde in Richtung Dudweiler und etwa 70 Fußgängern beziehungsweise Radfahrern werde nach den einschlägigen Richtlinien eine Überquerungshilfe in Form einer Mittelinsel angegeben. Eine grundsätzlich mögliche Lichtsignalanlage wäre nur bei einer doppelten Menge an Fußgängern/Radfahrern empfehlenswert. Eine Schulwegverlagerung von der Unterführung im Bereich der H.-L.-Straße zur geplanten Mittelinsel sei nicht zu erwarten. Es sei davon auszugehen, dass die Grundschüler der ...-...-Schule weiterhin die einstudierten und bewährten Schulwege nutzten. Bezüglich der gleichzeitig erfolgten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wird auf die Aufstellungsunterlagen Bezug genommen. Bedenken gegen die Planung wurden insoweit nicht erhoben. In einer am 3.5.2018 beim Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin eingegangen Stellungnahme des Gesellschafters der Antragstellerin vom 30.4.2018 hat dieser Einwendungen gegen die Planung erhoben und geltend gemacht, das Grundstück F-Straße befinde sich unmittelbar am Knotenpunkt F-Straße/E-Straße. Somit sei es den Auswirkungen des Vorhabens auf den motorisierten Verkehr „direkt ausgesetzt“. Die dadurch verursachten Konflikte würden durch die Planung nicht hinreichend bewältigt. Die Verkehrssicherheitslage in der E-Straße und insbesondere im Bereich des Vorhabengrundstücks sowie an der Einmündung F-Straße sei schon heute äußerst angespannt. Er habe bereits im Rahmen einer ersten Offenlage im Jahr 2017 darauf hingewiesen, dass es seit den 1970er Jahren regelmäßig zu Verkehrstoten auf der E-Straße komme, obwohl die Verkehrspolizei in diesem Bereich seit jeher überdurchschnittliche Anstrengungen unternehme. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin bisher keine Stellungnahme der Verkehrspolizei eingeholt. Das aktuelle Verkehrsgutachten beschäftige sich zwar mit der Verkehrssicherheitsfrage, gelange aber zu nicht nachvollziehbaren Resultaten. Die Betrachtung der Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes F-Straße komme zu dem Ergebnis, dass schon dann, wenn nur 20 % des zusätzlichen Quell- und Zielverkehrs durch diesen Knotenpunkt fließen würden, die Leistungsfähigkeit „gerade noch so ausreiche“. In einer sogenannten Grenzwertbetrachtung komme das Gutachten zu dem weiteren Ergebnis, dass auch bei 35 % die Grenze zum Zusammenbruch des Verkehrsflusses noch nicht erreicht werde. Diese angebliche Grenzwertbetrachtung betrachte jedoch nicht die Grenzsituation. Die Berechnung beruhe auf der Heranziehung des Mittelwertes der zu erwartenden Kundenfrequenz im projektierten Lebensmittelmarkt von rund 1500 im angenommenen Spektrum zwischen rund 1000 und rund 2000. Die Grenzwertbetrachtung müsse aber von dem oberen Wert ausgehen und käme sodann zu dem Ergebnis, dass die äußerste Grenze der Leistungsfähigkeit schon bei 20 % erreicht sei. Dass tatsächlich lediglich 20 % des dem neuen Einzelhandelsstandort zuzurechnenden Verkehrs über den Knotenpunkt F-Straße abgewickelt würden, erscheine nicht glaubhaft und werde im Verkehrsgutachten weder belegt noch auch nur thematisiert. Weder das Gutachten noch die Begründung des Planentwurfs erläuterten, auf welchen Grundlagen eine solche Annahme beruhen solle. Dass der Knotenpunkt überlastet sein werde, sei demnach absehbar. Das führe zur Einstufung der Leistungsfähigkeit in die Kategorie mangelhaft und lasse erwarten, dass es zu unzumutbar langen Wartezeiten für die Autofahrer mit der Folge von Staubildung und gefahrerhöhenden Fahrmanövern der Linksabbieger in die E-Straße kommen werde. Die schon bisher zeitweise prekäre Verkehrssituation in diesem Bereich werde noch verschlechtert. Erst recht dann, aber auch unabhängig davon könne die projektierte Mittelinsel nicht die Lösung der Verkehrssicherheitsfrage sein. Fußgänger würden durch die neue Querungsmöglichkeit an dieser besonders gefährlichen Stelle – quer zum Linksabbiegerverkehr aus der F-Straße – animiert, diese anstelle der vorhandenen und viel sichereren Querungshilfen zu nutzen. Gerade von Schulkindern könne nicht erwartet werden, die mit 250 Metern Umweg erreichbare Unterführung zu benutzen, wenn die Mittelinsel direkt an die F-Straße anschließe. Es zeuge nicht von Interesse für diese Problematik, wenn das Verkehrsgutachten sie mit der durch nichts belegten Behauptung „erledige“, Grundschüler würden – im Gegensatz zu Schülern weiterführender Schulen – „weiterhin ihre einstudierten und bewährten Schulwege nutzen". Geradezu zynisch wirke diese These vor dem Hintergrund, dass das Gutachten die angebliche Erforderlichkeit der Mittelinsel damit begründe, dass von Fußgängern nicht erwartet werden könne, dass sie Umwege in Kauf nähmen anstatt die Straße direkt am Vorhaben zu queren. Dies gelte wohl nach Ansicht des Gutachters ausgerechnet nicht für Grundschüler. Die Mittelinsel möge verhindern, dass der ein oder andere Fußgänger die Straße ohne Querungshilfe überquere. Sie sorge jedoch auch dafür, dass alle anderen Fußgänger, die sonst die Unterführung oder die Ampelanlage am W. genutzt hätten, die E-Straße unmittelbar im hochproblematischen Linksabbiegerverkehr aus der F-Straße querten. Die zusätzliche Ampelanlage, die noch ganz zuletzt hinzugefügt worden sei, möge in diesem Punkt eine Verbesserung ermöglichen. Sie sei jedoch weder vom Stadtrat beschlossen noch im Verkehrsgutachten untersucht worden. Das Gutachten habe sich vielmehr ausdrücklich gegen eine Ampelanlage ausgesprochen. Sie werde voraussehbar zu noch längeren Wartezeiten in der F-Straße führen und somit dazu, dass der Grenzwert der Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes noch weiter unter 20 Prozent absinke. Die These, man müsse die Kunden des neuen Lebensmittelmarktes unmittelbar vor seiner Haustür über die Straße leiten, sei grundsätzlich abzulehnen. Die Querungshilfe könne allenfalls als Kundenservice zugunsten des projektierten Marktes funktionieren, sei aber an dieser Stelle nicht zu verantworten. Sie führe zu erhöhter Gefährdung der Fußgänger, insbesondere der Grundschüler, und zu unzumutbaren Belastungen des übrigen Verkehrs und der Anlieger am Knotenpunkt F-Straße. Die Anliegersituation sei davon in doppelter Hinsicht unzumutbar betroffen, indem das Grundstück F-Straße in den Brennpunkt eines überlasteten Knotenpunktes gestellt werde. Der ohnehin schon durch das Vorhaben zunehmende Verkehr werde sich genau an dieser Stelle zurückstauen. Unmittelbar vor dem Grundstück würden die Kraftfahrzeuge mit laufenden Motoren im Stau stehen. Die Bewohner würden unter erhöhter Abgas- und Feinstaubbelastung sowie unter ständigen Motorgeräuschen und vielfachem Hupen wartender und entnervter Autofahrer leiden. Dies sei als Ergebnis einer völlig unzureichenden Verkehrsbegutachtung mit der Folge einer nicht hinreichend durchdachten Konfliktlösung nicht hinnehmbar. Diese Auswirkungen seien bislang überhaupt nicht untersucht worden. Auch die unmittelbaren Lärmeinwirkungen vom Vorhaben selbst seien bislang nicht ausreichend und zutreffend untersucht worden. Der Standort des Gebäudekomplexes zwischen E-Straße und F-Straße sei kein untersuchter Immissionsort, obwohl er auf der dem Vorhaben gegenüberliegenden Straßenseite den nächstgelegenen Standort darstelle. Das Lärmschutzgutachten gehe in verschiedener Hinsicht von unzutreffenden und zu niedrigen Ausgangsgrößen aus. Während beispielsweise das Verkehrsgutachten eine Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes von knapp 800 qm zu Grunde lege, gehe das Lärmschutzgutachten von 700 qm aus. Während das Verkehrsgutachten eine aktuelle Verkehrszählung zu Grunde lege, gehe das Lärmschutzgutachten von den niedrigeren Zahlen der Verkehrsmengenkarte 2010 aus. Die im Lärmschutzgutachten zu Grunde gelegte Anzahl der Einkaufswagenbewegungen erscheine angesichts der im Verkehrsgutachten angenommenen Kundenzahlen zu niedrig. Vor allem sei die ausdrücklich vom Lärmschutzgutachter getroffene Annahme, der dem Lebensmittelmarkt zuzurechnende Parkverkehr werde sich gleichmäßig über die Stellplatzflächen 1 und 2 verteilen, nicht damit vereinbar, dass die Stellplätze 34 bis 66 westlich des Vorhabens offenbar als notwendige Stellplätze für die Wohnungen in den Obergeschossen zur Verfügung gestellt würden. Die schon unter dieser falschen Annahme grenzwertige Immissionsbelastung der am nächsten zu den Stellplätzen 1 bis 33 im Nordwesten gelegenen Anlieger sei daher noch einmal zu überprüfen. Der aktuelle Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sei auch im Übrigen inhaltlich nicht beschlussreif. Wegen diverser Rechtsfehler wäre ein Satzungsbeschluss auf dieser Grundlage nichtig. Dies allein schon deswegen, weil sich Bebauungsplan einerseits und Vorhaben- und Erschließungsplan als sein Bestandteil andererseits in mehrfacher Hinsicht widersprächen. Vor allem sei der räumliche Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans wesentlich größer als der des Bebauungsplanes. Nur das umgekehrte Verhältnis wäre unter gewissen Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 4 BauGB zulässig. Folge davon sei, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan im übergreifenden Teil nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden könne (§ 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Umgekehrt habe das für den Bebauungsplan zur Folge, dass die Erschließung nicht wirksam geregelt sei, was für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine unverzichtbare Wirksamkeitsvoraussetzung darstelle. In seiner Sitzung am 8.5.2018 hat der Stadtrat nach dem Offenlagebeschluss vorgenommene Änderungen zur Kenntnis genommen. In einer Beschlussvorlage vom 3.4.2018 hieß es dazu unter anderem, auf Beschluss der Dezernentenkonferenz vom 1.2.2018 solle die Querung der E-Straße zum Vorhabengrundstück mit einer Lichtsignalanlage geregelt werden, damit insbesondere Kindern und älteren Menschen das Überqueren der Straße erleichtert werde. Die Änderung sei in die Planung übernommen und der Vorhaben- und Erschließungsplan sei durch die Eintragung einer Ampelanlage zusätzlich zur Fußgängerinsel überarbeitet worden. Der auf die Planunterlagen sowie unter anderem ferner auf einen beigefügten Vorhaben– und Erschließungsplan Bezug nehmende Durchführungsvertrag (DV) wurde am 30.7.2018 von der Beigeladenen unterzeichnet und lag vor. In dem § 9 Abs. 1a) DV heißt es zu den von ihr innerhalb des Geltungsbereichs durchzuführenden Erschließungsmaßnahmen unter anderem, der Vorhabenträger verpflichte sich zum Bau der Fußgängerquerung und der Fußgängersignalanlage. Entsprechende Positionen für die Lichtsignalanlage finden sich auf den Seiten 50 ff. der beigefügten Kostenberechnungen. Am 4.9.2018 hat der Stadtrat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Zwischen E-Straße und Straße In der M., Teil A“ als Satzung beschlossen. Dieser setzt von der Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet (§ 6 BauNVO) fest und schließt insoweit im Wege der sogenannten Feingliederung Bordelle, Vergnügungsstätten und Sexshops aus. Die Verkaufsfläche des geplanten Lebensmitteldiscounters (N.) wurde auf maximal 800 qm begrenzt. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch ein großzügig geschnittenes Baufenster ausgewiesen und die Höhe des zu errichtenden Gebäudes ist durch Maße von 254,0 im Erdgeschoss beziehungsweise auf 267,2 müNN begrenzt. Ferner wurden die Geschoss- und Grundflächenzahlen auf 0,6 und 1,5 bei abweichender Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO) festgelegt. An der hinteren nordöstlichen Seite des Plangebiets und an der Vorderseite zur E-Straße hin wurden unter anderem Grünflächen festgesetzt. Auf Anregungen des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) wurden Erhaltungsgebote für einzelne Bäume sowie Gebote für Ersatzpflanzungen in den Plan aufgenommen (Nrn. 14 und 15 der textlichen Festsetzungen). Die Festsetzungen enthalten unter Nr. 12 zudem detaillierte und auf das erwähnte Lärmgutachten (Stand: 19.3.2018) Bezug nehmende Einzelvorgaben, unter anderem die Begrenzung von Anlieferungszeiten auf die immissionsschutzrechtliche Tagzeit (Nr. 12.5.) und die Forderung nach einer Einhausung des Anlieferungsbereichs (Nr. 12.2.). Wegen der Einzelheiten wird auf die Planurkunde sowie auf den beim Satzungsbeschluss ebenfalls vorliegenden Vorhaben- und Erschließungsplan Bezug genommen. In der Planbegründung wird noch einmal darauf hingewiesen, dass der geplante, nach bisherigem Planungsrecht4Der Bebauungsplan ersetzt in Teilen den Bebauungsplan Nr. 316.02.00 „Links der E-Straße, 2. BA“, der hier ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.Der Bebauungsplan ersetzt in Teilen den Bebauungsplan Nr. 316.02.00 „Links der E-Straße, 2. BA“, der hier ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. nicht realisierbare neue Markt als Ersatz für den wegfallenden kleineren Markt (ca. 400 qm) in der L-.D.-Straße die Nahversorgung der Bevölkerung in Dudweiler-Süd sichern solle. In den vier Obergeschossen sollten zudem etwa 100 Wohneinheiten für Studenten der nahen Universität entstehen. Es handele sich um eine Nachverdichtung im Bestand. Mit Blick auf die Verkehrssicherheit heißt es in Anlehnung an das Verkehrsgutachten vom März 20185vgl. das Verkehrsgutachten zum „Neubau eines N.-Lebensmittelmarktes und eines Studentenwohnheimes mit Parkgarage in Saarbrücken-Dudweiler“des Dipl.Ing. M. Sch. vom März 2018, Band II der Planungsunterlagenvgl. das Verkehrsgutachten zum „Neubau eines N.-Lebensmittelmarktes und eines Studentenwohnheimes mit Parkgarage in Saarbrücken-Dudweiler“des Dipl.Ing. M. Sch. vom März 2018, Band II der Planungsunterlagen unter dem Aspekt Fußgänger- und Radverkehr (ab Seite 38), es bestehe eine Notwendigkeit, bei einem „bei Errichtung des Lebensmittelmarktes“ zu erwartenden „ausgeprägten Überquerungsbedarf“ eine bauliche Überquerungshilfe anzubieten. Dabei sei davon auszugehen, dass die vorhandenen Überquerungshilfen, etwa die 250 m nördlich liegende „Lichtsignalanlage für Fußgänger (FSA)“ an der Bushaltestelle beim W. und die 250 m nördlich gelegene Unterführung durch die Kunden des geplanten Marktes nicht genutzt würden. Zu erwarten sei, dass die Fußgänger-Verkehre aus südwestlicher Richtung, insbesondere aus Richtung F-Straße die E-Straße unmittelbar im Bereich des Plangebiets überquerten. Weiterhin sei nicht zu erwarten, dass eine „Schulwegverlagerung“ von der erwähnten Unterführung im Bereich H.-L.-Straße zur geplanten Mittelinsel stattfinde und dass die betroffenen Grundschülerinnen und Grundschüler der ...-...-Schule weiterhin den bewährten Schulweg nutzten. Gleichzeitig wurden die von der Antragstellerin im Rahmen der erneuten Offenlage unter dem 30.4.2018 erhobenen Einwendungen zurückgewiesen. Hierzu heißt es im Abwägungsspiegel (Anlage 15, dort zu 2.) unter anderem zu den Verkehrssicherheitsbedenken, solche seien von keinem der beteiligten Ämter, Behörden oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange erhoben worden. Gleiches gelte auch für das „Thema Lärm“, wobei in dem insoweit einschlägigen Gutachten zu Recht auf das westlich der E-Straße am stärksten betroffene Gebäude E-Straße als Immissionsort für die Ermittlung auf der Grundlage der RLS-90 abgestellt worden sei. Unter Bezugnahme auf das eingeholte Verkehrsgutachten heißt es weiter, nach den einschlägigen Richtlinien werde bei einer hier anzunehmenden Verkehrsstärke von 1.160 Kfz/h und bei 70 Fußgängern/Radfahrern pro Stunde für zweistreifige Straßen mit Fahrbahnbreiten unter 8,50 m eine Fußgängerschutzanlage (FSA) in Form einer Mitteltrennung-/insel empfohlen, wohingegen eine Lichtsignalanlage erst bei der doppelten Anzahl an Fußgängern und Radfahrern errichtet werden müsse, wohl aber als zusätzlicher Schutz errichtet werden könne. Um Kindern und älteren Menschen das Queren zu erleichtern sei „mittlerweile eine Mittelinsel mit FSA vorgesehen“. Der Durchführungsvertrag wurde am 5.9.2018 auch von der damaligen Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin unterzeichnet und im November an die Beigeladene übersandt. Der Satzungsbeschluss wurde am 3.10.2018 im Saarbrücker Wochenspiegel amtlich bekannt gemacht. Mit Eingang am 1.10.2019 beim Planungsamt der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin noch einmal schriftlich Fehler der Planung gerügt. Am selben Tag hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes gestellt und dabei im Wesentlichen ihr Einwendungsschreiben vom 30.4.2018 wiedergegeben. Sie macht ferner geltend, ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus der zu erwartenden unzumutbaren Belastung ihres Wohngrundstücks durch Lärm, Abgase und Feinstaub, die durch den sich stauenden Kraftfahrzeugverkehr an der Einmündung der F-Straße in die E-Straße verursacht würden. Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags führt die Antragstellerin ergänzend aus, die zugrunde liegende Abwägung sei rechtsfehlerhaft und berücksichtige ihre abwägungserheblichen Belange als Grundstückseigentümerin nicht ausreichend. Der Stadtrat habe ihre Interessen zu gering gewichtet und sei gleichzeitig wegen unzutreffender Grundannahmen zu den Auswirkungen der Planung auf den Verkehr von zu geringen Belastungswirkungen auf ihr Grundstück ausgegangen. So sei der Gutachter von veralteten Verkehrszahlen ausgegangen, obwohl aktuelle vorlägen, die zudem seiner eigenen Verkehrszählung widersprechen würden. Nicht hinreichend berücksichtigt habe der Gutachter auch den entscheidenden Umstand, dass der projektierte Lebensmittelmarkt an die Stelle des bisherigen Standorts in der L.-D.-Straße treten solle. Der neue Standort hätte dann eine Alleinstellung im gesamten Dudweiler Süden bis hin zum Dudweiler Markt und würde insbesondere den Bedarf der nahe gelegenen Wohngebiete westlich und südwestlich des Knotenpunkts an der F-Straße abdecken. Die Annahme des Gutachters, aus diesem Gebiet würden lediglich 20 % des Verkehrsaufkommens generiert, sei wirklichkeitsfremd. Vielmehr wären mindestens 30 % und eher 40 % anzusetzen. Der Gutachter sei bei seinen Berechnungen davon ausgegangen, dass keine Ampelanlage installiert werde. Seine Berechnungen berücksichtigten daher nicht, dass jede Rotphase für den Linksabbiegerverkehr an der K. Straße ein zusätzliches Hemmnis von erheblicher Dauer darstellen werde. Soweit der Stadtrat erwogen habe, die Verschärfung durch die Lichtsignalanlage durch den Einbau von Stauschleifen zu kompensieren, hätte er eine Überarbeitung des Verkehrsgutachtens veranlassen müssen um zu überprüfen, ob die Überlastung des Knotenpunkts mit dieser Behelfsmaßnahme tatsächlich vermieden werden könne. Die Planung sehe solche Stauschleifen allerdings nicht vor. Insofern entspreche die beschlossene Planung nicht dem Abwägungsergebnis des Stadtrats. Im Übrigen würden solche Stauschleifen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen. Auch im Übrigen unterschreite der Geltungsbereich des Bebauungsplans den des Vorhaben- und Erschließungsplans. Dies betreffe insbesondere die Fußgängerüberquerung im Bereich zwischen der südlichen Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und dem weiter südlich gelegenen parallelen Gehweg sowie auf diesem Gehweg selbst. Die räumliche Differenz zwischen dem Bebauungsplan und dem Vorhaben- und Erschließungsplan habe der Stadtrat verkannt. Auch der Durchführungsvertrag leide unter Wirksamkeitsmängeln. Den Aufstellungsunterlagen sei nicht zu entnehmen, ob der Stadtrat sich vergewissert habe, dass der Vorhabenträger nicht nur willens sondern auch in der Lage sei, das Vorhaben fristgerecht auf eigene Kosten durchzuführen. Die wirtschaftliche Potenz des Vorhabenträgers sei vom Gesetzgeber bewusst zur Wirksamkeitsvoraussetzung erhoben worden. Des Weiteren fehle es an der Vereinbarung einer bestimmten Frist zur Durchführung des Vorhabens. Der Durchführungsvertrag enthalte zwar Regelungen zur zeitlichen Durchführung, aber keine bestimmte Frist, bis zu deren Ablauf das Vorhaben ausgeführt sein solle. Die Antragstellerin beantragt, den am 4.9.2018 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 3.10.2018 bekannt gemachten Bebauungsplan „Zwischen E-Straße und Straße In der M., Teil A“ (316.05.00) für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Sie trägt vor, der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis für den Normenkontrollantrag, da sie keine aktuelle oder künftig absehbare Verletzung eigener Rechte durch den angegriffenen Bebauungsplan oder seine Umsetzung geltend machen könne. Nach der inzwischen rechtskräftigen Entscheidung des Senats zum Bebauungsplan „Sport- und Therapiezentrum Rotenbühl" im Urteil vom 6.9.2018 - 2 C 623/16 – sei in dem Zusammenhang davon auszugehen, dass das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB einem Antragsteller, dessen Grundstück nicht im Geltungsbereich des von ihm angegriffenen Bebauungsplans liege, Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen vermitteln könne, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stünden und die mehr als nur geringfügig seien. Ein Antragsteller müsse hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen könnten, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt werde. Davon, dass vorliegend eine entsprechende Abwägung nicht stattgefunden habe, könne keine Rede sein. Insbesondere seien die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens in die Abwägung eingeflossen. So habe sie aufgrund dieser Abwägung eine Lichtsignalanlage eingeplant, die, anders als die Antragstellerin behaupte, das Verkehrsgutachten ausdrücklich als möglich erachtet habe. Auch der Vortrag der Antragstellerin lasse keine Zweifel am durchgeführten Verkehrsgutachten aufkommen. Dieses berücksichtige ausgiebig die Situation an dem Knotenpunkt E-Straße/F-Straße und damit die, wenn überhaupt, nur theoretisch möglichen Belange der Antragstellerin. Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens bestünden nicht. Dieses berücksichtige sowohl die Einfahrtssituation als auch die sonstige in Betracht kommende Verkehrssituation. Dabei habe keine erhebliche Beeinträchtigung festgestellt werden können. Aber selbst eine planbedingte Zunahme von Verkehrslärm müsse dann nicht in die Abwägung eingestellt werden, wenn der Lärmzuwachs nur geringfügig sei oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirke. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlügen, lasse sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedürfe vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets, wie der Senat beispielsweise in seinem Urteil vom 6.6.2017 – 2 C 119/16 – betreffend die Ausweisung eines Neubaugebiets ausgeführt habe, wobei in dem dortigen Fall die neue Zufahrt erstmals entlang der Grenze des Antragstellers verlaufen sei und die für die 17 Wohnneubauten zu erwartenden Fahrzeugbewegungen als nicht abwägungsrelevant angesehen worden seien. Da eine umfassende Abwägung, Begutachtung und Prüfung der verkehrlichen Situation und der einzelnen Belange stattgefunden habe, scheide ein beachtlicher Fehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB jedenfalls spätestens auf der Ebene der Begründetheit der Prüfung mit Sicherheit aus. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Sie macht ebenfalls geltend, die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt, weil ihr Grundstück nicht innerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans liege. Zwar sei neben Art. 14 GG als subjektiv-öffentliches Recht das Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB anerkannt. Dieses beinhalte ein Recht auf fehlerfreie Abwägung eines eigenen privaten Belangs, der in der konkreten Planungssituation städtebaulich relevant sei. Daher sei antragsbefugt, wer hinreichend substantiiert die Möglichkeit darlege, dass ein entsprechender Belang fehlerhaft abgewogen wurde. Dem sei die Antragstellerin nicht nachgekommen. Die von ihr thematisierte verkehrsrechtliche Situation sei von der Antragsgegnerin umfassend – nach vorangegangener ausführlicher Begutachtung und Prüfung – abgewogen worden. Die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens seien in die Abwägung eingeflossen. Eine Lichtsignalanlage sei infolgedessen eingeplant worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin (4 Ordner Planaufstellungsunterlagen) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.