Beschluss
2 B 175/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2020:0513.2B175.20.00
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Leitsätze
1. Die Regelungen der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 2.5.2020 (CPV) (juris: CoronaVV SL 2020a) finden eine ausreichende Grundlage in den §§ 32 Satz 1, 28 Sätze 1 und 2 IFSG.(Rn.14)
2. Die den Bürgern auferlegte Pflicht, in den in § 2 Abs. 2 bis 4 CPV (juris: CoronaVV SL 2020a) genannten Situationen – insbesondere bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, während des Aufenthalts in Ladenlokalen und auf Wochenmärkten sowie beim Besuch von Krankenhäusern und Arztpraxen – eine Mund-Nasen-Bedeckung anzulegen, stellt grundsätzlich als „flankierende Maßnahme“ ein geeignetes und notwendiges Mittel zur Eindämmung der weiteren Verbreitung des Coronavirus dar.(Rn.20)
3. Der mit der „Maskenpflicht“ verbundene Eingriff in das Grundrecht der Allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist angemessen, da die Regelung befristet ist, sie sich nicht auf den privaten Bereich erstreckt und für den Träger nur in wenigen, kurzzeitigen Alltagssituationen Unannehmlichkeiten mit sich bringt, die zudem teilweise umgangen werden können (z.B. durch Online-Bestellungen).(Rn.21)
4. Die Vorschrift des § 7 Abs. 12 CPV (juris: CoronaVV SL 2020a), nach der die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen von „Ladenlokalen und Wochenmärkten“ sicherzustellen haben, dass das Personal (Nr. 1) sowie die Kunden oder Besucher (Nr. 2) ab Vollendung des sechsten Lebensjahres eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, ist auf die Rechtsanwaltskanzlei des Antragstellers nicht anwendbar.(Rn.22)
5. Der Hinweis auf seelische Beeinträchtigungen durch die Einschränkung der sozialen Kontakte in den §§ 3 und 4 CPV (juris: CoronaVV SL 2020a) genügt nicht, um eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit darzutun. Die psychische Integrität ist durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur insoweit geschützt, als durch Einwirkungen auf die Psyche körperliche Effekte hervorgerufen werden. Unter „körperlicher Unversehrtheit“ ist das Freisein von pathologischen Zuständen und somit auch von psychischen Krankheiten im Unterschied zu bloßen Beeinträchtigungen der psychischen Befindlichkeit zu verstehen.(Rn.24)
6. Der mit den Kontaktbeschränkungen verbundene Eingriff in das Grundrecht der Allgemeinen Handlungsfreiheit zum Schutz der Bevölkerung vor einer Ausbreitung des Virus ist verhältnismäßig. Insoweit ist neben der zeitlichen Befristung maßgeblich zu berücksichtigen, dass im Zuge der „Lockerungen“ ab dem 4.5.2020 der Kreis der Personen, mit denen ein Kontakt im öffentlichen Raum (§ 3 CPV (juris: CoronaVV SL 2020a)) bzw. im privaten Bereich (§ 4 CPV (juris: CoronaVV SL 2020a)) gestattet ist, sowohl in verwandtschaftlicher Hinsicht als auch um die Angehörigen eines weiteren Haushalts erweitert wurde.(Rn.24)
7. Bei einer reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG hätten die Interessen des Antragstellers, von der „Maskenpflicht“ verschont zu bleiben, hinter den betroffenen schwerwiegenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens – mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung und den Schutz der Bevölkerung vor schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen – zurückzutreten.(Rn.25)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelungen der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 2.5.2020 (CPV) (juris: CoronaVV SL 2020a) finden eine ausreichende Grundlage in den §§ 32 Satz 1, 28 Sätze 1 und 2 IFSG.(Rn.14) 2. Die den Bürgern auferlegte Pflicht, in den in § 2 Abs. 2 bis 4 CPV (juris: CoronaVV SL 2020a) genannten Situationen – insbesondere bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, während des Aufenthalts in Ladenlokalen und auf Wochenmärkten sowie beim Besuch von Krankenhäusern und Arztpraxen – eine Mund-Nasen-Bedeckung anzulegen, stellt grundsätzlich als „flankierende Maßnahme“ ein geeignetes und notwendiges Mittel zur Eindämmung der weiteren Verbreitung des Coronavirus dar.(Rn.20) 3. Der mit der „Maskenpflicht“ verbundene Eingriff in das Grundrecht der Allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist angemessen, da die Regelung befristet ist, sie sich nicht auf den privaten Bereich erstreckt und für den Träger nur in wenigen, kurzzeitigen Alltagssituationen Unannehmlichkeiten mit sich bringt, die zudem teilweise umgangen werden können (z.B. durch Online-Bestellungen).(Rn.21) 4. Die Vorschrift des § 7 Abs. 12 CPV (juris: CoronaVV SL 2020a), nach der die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen von „Ladenlokalen und Wochenmärkten“ sicherzustellen haben, dass das Personal (Nr. 1) sowie die Kunden oder Besucher (Nr. 2) ab Vollendung des sechsten Lebensjahres eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, ist auf die Rechtsanwaltskanzlei des Antragstellers nicht anwendbar.(Rn.22) 5. Der Hinweis auf seelische Beeinträchtigungen durch die Einschränkung der sozialen Kontakte in den §§ 3 und 4 CPV (juris: CoronaVV SL 2020a) genügt nicht, um eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit darzutun. Die psychische Integrität ist durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur insoweit geschützt, als durch Einwirkungen auf die Psyche körperliche Effekte hervorgerufen werden. Unter „körperlicher Unversehrtheit“ ist das Freisein von pathologischen Zuständen und somit auch von psychischen Krankheiten im Unterschied zu bloßen Beeinträchtigungen der psychischen Befindlichkeit zu verstehen.(Rn.24) 6. Der mit den Kontaktbeschränkungen verbundene Eingriff in das Grundrecht der Allgemeinen Handlungsfreiheit zum Schutz der Bevölkerung vor einer Ausbreitung des Virus ist verhältnismäßig. Insoweit ist neben der zeitlichen Befristung maßgeblich zu berücksichtigen, dass im Zuge der „Lockerungen“ ab dem 4.5.2020 der Kreis der Personen, mit denen ein Kontakt im öffentlichen Raum (§ 3 CPV (juris: CoronaVV SL 2020a)) bzw. im privaten Bereich (§ 4 CPV (juris: CoronaVV SL 2020a)) gestattet ist, sowohl in verwandtschaftlicher Hinsicht als auch um die Angehörigen eines weiteren Haushalts erweitert wurde.(Rn.24) 7. Bei einer reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG hätten die Interessen des Antragstellers, von der „Maskenpflicht“ verschont zu bleiben, hinter den betroffenen schwerwiegenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens – mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung und den Schutz der Bevölkerung vor schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen – zurückzutreten.(Rn.25) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Er wendet sich gegen die im Zuge der sogenannten „Corona-Krise“ durch Rechtsverordnung des Antragsgegners vom 30.3.2020,1vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.3.2020, Amtsblatt 2020 I, 196 B vom 31.3.2020, geändert durch die Änderungsverordnung vom 7.4.2020, Amtsblatt I 2020 I 206 B vom 8.4.2020vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.3.2020, Amtsblatt 2020 I, 196 B vom 31.3.2020, geändert durch die Änderungsverordnung vom 7.4.2020, Amtsblatt I 2020 I 206 B vom 8.4.2020 zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2.5.2020,2vgl. die Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 2.5.2020, Amtsblatt 2020 I, 284 vom 3.5.2020vgl. die Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 2.5.2020, Amtsblatt 2020 I, 284 vom 3.5.2020 verfügten grundrechtsbeschränkenden Maßnahmen „zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ im Saarland (im Weiteren: CPV). Die zu deren Eindämmung beziehungsweise zu einer Verlangsamung des durch das neuartige Corona-Virus SARS-CoV-2 hervorgerufenen Infektionsgeschehens der auf der Grundlage der §§ 32, 28 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)3vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I Seiten 587 ff.vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I Seiten 587 ff. ergangene Verordnung der Landesregierung normiert – allgemein – in § 1 CPV den Grundsatz der Reduzierung der physischen und „sozialen“ Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushalts, Ehegatten, Lebenspartnern sowie Verwandten in gerader Linie ersten Grades „auf ein absolut nötiges Minimum“. Der § 2 CPV enthält eine Regelung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum, insbesondere bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs (§ 2 Abs. 2 CPV) und während des Aufenthalts in Ladenlokalen (§ 2 Abs. 3 CPV). § 3 CPV betrifft den Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen Raum. § 3a Abs. 1 CPV verbietet Ansammlungen und Veranstaltungen; Versammlungen sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. In den folgenden Regelungen finden sich weitere Vorgaben, unter anderem zu Zusammenkünften im privaten Bereich (§ 4 CPV) sowie zu Betriebsuntersagungen und Schließung von Einrichtungen (§ 7 CPV). Nach dem § 13 Abs. 1 und 2 CPV können vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die einzelnen Ge- oder Verbote der §§ 3 bis 12 CPV als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 25.000,- € geahndet werden. Der Antragsteller hat am 27.4.2020 beim Verwaltungsgericht beantragt, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, dass die noch zu erhebende Klage gegen die auf Grundlage der Verordnung zur „Bekämpfung der Corona-Pandemie am 17.4.2020 erlassene“ Allgemeinverfügung des Antragsgegners, unter Berücksichtigung der seitens der Landesregierung des Saarlandes am 24.4.2020 verordneten Änderungen, aufschiebende Wirkung hat. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Blick darauf, dass der Antragsteller sich auf die Unwirksamkeit einzelner in der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.3.2020 (Amtsbl. I, S. 196 B), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24.4.2020 (Amtsbl. I S. 274 B), enthaltener Regelungen berufen hat, als Antrag auf verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nach Maßgabe der §§ 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO, 18 AGVwGO verstanden und den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30.4.2020 - 6 L 468/20 - an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes verwiesen. Der Antragsteller begehrt nunmehr im vorliegenden Verfahren sinngemäß, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO die Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 2.5.20204Amtsblatt 2020 I, 284 vom 3.5.2020Amtsblatt 2020 I, 284 vom 3.5.2020 außer Vollzug zu setzen. Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, § 2 Abs. 1 – 4 CPV ordne in allen dort genannten Alltagssituationen das Tragen eines nachgewiesenermaßen bestenfalls wirkungs- und sinnlosen, wenn nicht sogar schädlichen Mund-Nasen-Schutzes an. Hierin liege ein ungerechtfertigter Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) und in die Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Aus der Verordnung ergebe sich zunächst nicht, wie der Mundschutz ausgestaltet sein solle. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes stelle ferner eine erhebliche Beeinträchtigung dar. Sie sei für den Träger unangenehm, störe im Gesicht und werde durch die Atemluft schwitzig und feucht. Auf sozialer Ebene verhindere sie eine normale Interaktion. Die Mimik sei nicht zu erkennen, das Gegenüber zudem schwerer zu verstehen. Auch werde durch die Maske das Gefühl der Angst vor dem Virus, vor allem bei Kindern, weiter zementiert. Diesen Problemen stünden keine greifbaren Vorteile im Sinne der Reduzierung des Risikos einer SARS-Cov-2-Infektion gegenüber. Es sei nicht ersichtlich, auf welchen epidemiologischen Erkenntnissen die Maßnahme beruhe. Soweit § 7 Abs. 12 Nr. 1 – 3 CPV ihm vorschreibe sicherzustellen, dass sowohl das Personal als auch die Kunden/Besucher seiner Anwaltskanzlei eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssten, werde in seine Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG eingegriffen. Die §§ 3 und 4 CPV schränkten Sozialkontakte im privaten und öffentlichen Bereich nach wie vor erheblich ein. Damit werde in nicht zu rechtfertigender Weise sowohl in die Allgemeine Handlungsfreiheit als auch in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) eingegriffen. Dessen Schutzbereich umfasse auch den geistig-seelischen Bereich. Dieser Bereich werde durch das Kontaktverbot und die erhebliche Reduzierung des öffentlichen Lebens beeinträchtigt. Die Möglichkeit der Zerstreuung fehle nahezu in Gänze. Man habe keine Möglichkeit mehr, Hobbies nachzugehen und soziale Kontakte zu pflegen. Gemeinsame Unternehmungen mit einer Mehrzahl von Freunden, Restaurant- und Theaterbesuche sowie sportliche Aktivitäten seien ebenso wenig möglich. Dies sei zudem gemäß § 14 CPV strafbewehrt. Durch § 3a Satz 1 CPV gelte dasselbe im Hinblick auf die Allgemeine Handlungsfreiheit. Für die angeordneten Maßnahmen fehle es an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Rechtsgrundlage. Bei der Fassung des § 4 CPV habe die Antragsgegnerin abermals ihr Schutzkonzept durchbrochen und widersinnige Grundrechtseingriffe tief in seine Privatsphäre und in die jedes Bürgers im Saarland vorgenommen. Es vermöge aus epidemiologischen Gesichtspunkten nach wie vor nicht zu überzeugen, den Kreis der Kontaktpersonen im privaten Bereich auf die in § 4 CPV Benannten zu begrenzen, währenddessen Versammlungen unter Einhaltung infektionsschutzrechtlicher Auflagen mit einer theoretisch unbegrenzten Teilnehmerzahl gemäß § 3a CPV generell erlaubt seien. Werde dies unter Einhaltung infektionsschutzrechtlicher Auflagen erlaubt, müsse das andere bei i.d.R. geringerer Teilnehmerzahl erst recht gestattet sein, nicht jedoch lediglich unter einem Ausnahmegenehmigungsvorbehalt, wie es § 4 Satz 2 CPV vorsehe. Zur Begründung der Verfassungswidrigkeit der Verordnung im Übrigen verweist der Antragsteller auf seine - umfangreichen - Schriftsätze vom 30.4.2020 und 1.5.2020. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 47 Abs. 6 VwGO) ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 12.5.2020 zulässig (A.), aber nicht begründet (B.). Er richtet sich gegen die Wirksamkeit der Rechtsverordnung mit dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Inhalt, hier konkret in der am 2.5.2020 geänderten und am 3.5.2020 neu bekannt gemachten, ab dem 4.5.2020 geltenden und bis 17.5.2020 befristeten Fassung.5vgl. die Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 2.5.2020, Amtsblatt 2020 I, 284 vom 3.5.2020vgl. die Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 2.5.2020, Amtsblatt 2020 I, 284 vom 3.5.2020 A. Der nach §§ 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar auf vorläufige Außervollzugsetzung der Verordnung im Vorgriff auf eine Entscheidung im Normenkontrollverfahren gerichtete Antrag des Antragstellers ist zulässig. Der Antrag ist statthaft. Der Antragsteller hat zwar noch keinen Normenkontrollantrag mit dem Ziel bei Gericht eingereicht, die in Rede stehende Regelung für unwirksam zu erklären. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass ein auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gerichteter Antrag bereits statthaft ist, bevor die beanstandete Rechtsnorm in einem Normenkontrollverfahren zum Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung gemacht wird.6vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2011 - 2 B 307/11 -, juris (m.w.N); sowie von Albedyll in: Bader, VwGO-Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 47 Rdnr. 140vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2011 - 2 B 307/11 -, juris (m.w.N); sowie von Albedyll in: Bader, VwGO-Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 47 Rdnr. 140 Der Antragsteller ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 VwGO. Er ist als Privatperson nach eigenem Vortrag durch die in § 2 CPV angeordnete Mund-Nasen-Bedeckung in seinen Grundrechten der Allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) betroffen. Er macht zudem als Rechtsanwalt eine Beeinträchtigung seiner Berufsfreiheit (Art. 12 GG) geltend. Das besondere Regelungsinteresse des § 47 Abs. 6 VwGO7vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2016 – 2 B 283/16 –, SKZ 2017, 70, Leitsatz Nr. 33, wonach die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO mit Blick auf die grundsätzliche Legitimation des staatlichen Normgebers allgemein deutlich über das hinausgehen, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetztvgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2016 – 2 B 283/16 –, SKZ 2017, 70, Leitsatz Nr. 33, wonach die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO mit Blick auf die grundsätzliche Legitimation des staatlichen Normgebers allgemein deutlich über das hinausgehen, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt im Sinne erheblich gesteigerter „Dringlichkeit“ ergibt sich aus diesem Vorbringen. B. Dem Antrag auf Erlass der begehrten Vorabregelung kann in der Sache nicht entsprochen werden. Die von dem Antragsteller der Sache nach beantragte vorläufige Außervollzugsetzung der Verordnung ist im Rechtssinne nicht zur Abwendung schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen „dringend geboten“ (§ 47 Abs. 6 VwGO). Auch die Geltendmachung einer „dringenden Notwendigkeit“ aus anderen „wichtigen Gründen“ dient nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des objektiven Charakters des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollverfahrens vor allem dem Individualrechtsschutz beziehungsweise einer Sicherstellung seiner Effektivität (Art. 19 Abs. 4 GG). Daher kann das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO sich nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen konkret des jeweiligen Antragstellers ergeben, hingegen nicht aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder Interessen Dritter mit Blick auf deren mögliche Betroffenheit in ihren Grundrechten hergeleitet werden.8vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 – 2 B 217/12 –, Jurisvgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 – 2 B 217/12 –, Juris Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zudem wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, abzustellen.9vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassenvgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen Lassen sie sich nicht – auch nicht in der Tendenz – verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung10vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstelltvgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt vorzunehmen. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt – im Ergebnis nach beiden Maßstäben – nicht die vorläufige Aussetzung der Vollziehung der Verordnung. Die Wirksamkeit der Verordnung unterliegt bei der hier allein möglichen überschlägigen Betrachtung zunächst in formeller Hinsicht (1.) keinen durchgreifenden Bedenken. Das gilt im Ergebnis auch unter materiell inhaltlichen Aspekten (2.), was die von dem Antragsteller angeführten, ihn nach dem gegenwärtigen Stand treffenden Regelungen der Verordnung angeht. Eine abschließende Beurteilung kann nur in der Hauptsacheentscheidung in einem von dem Antragsteller noch anzustrengenden Normenkontrollverfahren erfolgen (§ 47 Abs. 5 VwGO). 1. Formelle Fehler beim Zustandekommen der streitgegenständlichen Rechtsverordnung einschließlich ihrer Inkraftsetzung durch die Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes am 3.5.2020 sind nicht ersichtlich. Die Veröffentlichungen weisen das jeweilige Ausfertigungsdatum aus und benennen die zugrundeliegende Ermächtigung (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gehört es ansonsten ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Normen und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesen Verfahren „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern in der Entstehungsgeschichte der angegriffenen Norm einzutreten.11vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2019 – 2 A 44/18 –, Jurisvgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2019 – 2 A 44/18 –, Juris Dies gilt im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO in besonderem Maße. Die Regelungen der Verordnung finden aus gegenwärtiger Sicht auch eine ausreichende Grundlage in dem § 32 Satz 1 IfSG.12vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz –, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I, Seite 587vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz –, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I, Seite 587 Danach werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für „Maßnahmen“ nach den §§ 28 bis 31 IfSG „maßgebend“ sind, durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Wegen der Bezugnahme auch auf den Auffangtatbestand über die „notwendigen Schutzmaßnahmen“ beziehungsweise ein Verbot einer „sonstigen Ansammlung“ in dem § 28 Sätze 1 und 2 IfSG bestehen gegenwärtig zunächst keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtssetzungsbefugnis der dazu nach dem Landesrecht berufenen Entscheidungsträger und – nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand – auch nicht gegen die hinreichende Normklarheit, was den Inhalt der Verordnungsermächtigung angeht.13vgl. bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 - und - 2 B 130/20 -, jurisvgl. bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 - und - 2 B 130/20 -, juris Dass die §§ 28 Satz 4, 32 Satz 3 IfSG den Verordnungsgeber zumindest nicht ausdrücklich zu einer Einschränkung auch der Grundrechte aus Art. 12 und Art. 14 GG ermächtigen, erscheint formal unbedenklich. Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 3 GG gilt nur für so genannte echte „Eingriffsvorbehalte“, nicht jedoch für grundrechtlich besonders vorgesehene Befugnisse des Normgebers zur Inhaltsbestimmung in Form so genannter Schranken- oder Ausgestaltungsvorbehalte.14vgl. zur Abgrenzung etwa Hofmann in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG 14. Auflage 2018, Art. 19 Rn 14vgl. zur Abgrenzung etwa Hofmann in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG 14. Auflage 2018, Art. 19 Rn 14 Ob, wann, in welchem Umfang und auch ab welcher Dauer der Aufrechterhaltung der Grundrechtseingriffe es einer am Maßstab des Ausmaßes der Betroffenheit orientierten Regelung auch durch den demokratisch legitimierten Landtag des Saarlandes bedarf, lässt sich ebenfalls allgemein nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen.15vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 1.4.2014 – 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12 –, NVwZ 2014, 1219 , OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.6.2019 – 3 M 90/19 –, NVwZ 2020, 309 vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 1.4.2014 – 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12 –, NVwZ 2014, 1219 , OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.6.2019 – 3 M 90/19 –, NVwZ 2020, 309 Auch was die sich mit zunehmendem Zeitablauf gerade in einer durch den Versuch von – zumindest vorläufigen – „Lockerungen“ bei einzelnen weitreichenden Geboten und Verboten der Rechtsverordnung gekennzeichneten Phase der Bekämpfung der Pandemie angeht, stünde jedenfalls der Wortlaut des § 32 Satz 1 IfSG dem Erlass eines förmlichen Landesgesetzes mit Blick auf den Art. 80 Abs. 4 GG nicht entgegen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist indes mit Blick auf die zeitlich beschränkte Geltung der Verordnung gegenwärtig noch nicht zwingend davon auszugehen, dass es bereits einer förmlichen Einbindung der Parlamente in den Entscheidungsprozess bedürfte. Ebenso wie in dem verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren nach § 32 BVerfGG ist auch in dem Anordnungsverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO für eine Klärung derart grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen kein Raum. Weil sich demgemäß aktuell kein Verstoß gegen die inhaltlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts für die Einschränkung der Freiheitsgrundrechte nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Anordnungsverfahrens aufdrängt und die damit zusammenhängenden komplexen verfassungsrechtlichen Fragen hier nicht abschließend beantwortet werden können, ist jedenfalls grundsätzlich davon auszugehen, dass die Rechtsverordnung auf einer inhaltlich ausreichenden bundesgesetzlichen Ermächtigung (§§ 28 Abs. 1, 32 Satz 1 IfSG) beruht, zumal dem Senat, was die jenseits der Frage der inhaltlichen Bestimmtheit aufgeworfene Frage der „Gültigkeit“ im Hinblick auf die insoweit geltende Monopolisierung beim Bundesverfassungsgericht bei förmlichen Bundesgesetzen ohnehin keine Verwerfungskompetenz zusteht (Art. 100 GG). Für das vorliegende Verfahren ist daher im Ergebnis von einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage in den §§ 28, 32 IfSG auszugehen. 2. Bei der allein möglichen summarischen Überprüfung lässt sich ferner ein Verstoß der von dem Antragsteller angegriffenen Bestimmungen der Verordnung gegen höherrangiges Recht unter materiell-rechtlich inhaltlichen Gesichtspunkten derzeit ebenfalls nicht feststellen. Die vor der letzten Gesetzesänderung zum 28.3.2020 umstrittenen Frage, ob der in dem unveränderten § 32 IfSG in Bezug genommene § 28 IfSG die getroffenen Anordnungen inhaltlich trägt, lässt sich auf der Grundlage der Neufassung der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG voraussichtlich noch bejahen.16 so unter Verweis auf die textliche Anlehnung an § 34 BSeuchG a.F sowie zur Entstehungsgeschichte etwa VGH München, Beschlüssen vom 30.3.2020 – 20 NE 20.632 und 20 NE 20.631 –, beide bei Juris, jedenfalls in der Neufassung vom März 2020 trotz der Formulierung als „Generalklausel“ auch keine Bedenken gegen eine hinreichende inhaltliche Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) bestehen, was Inhalt, Zweck und Ausmaß der übertragenen Rechtssetzungsbefugnisse angehtso unter Verweis auf die textliche Anlehnung an § 34 BSeuchG a.F sowie zur Entstehungsgeschichte etwa VGH München, Beschlüssen vom 30.3.2020 – 20 NE 20.632 und 20 NE 20.631 –, beide bei Juris, jedenfalls in der Neufassung vom März 2020 trotz der Formulierung als „Generalklausel“ auch keine Bedenken gegen eine hinreichende inhaltliche Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) bestehen, was Inhalt, Zweck und Ausmaß der übertragenen Rechtssetzungsbefugnisse angeht Danach trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn „Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider“ festgestellt werden,17vgl. insoweit die täglichen Lageberichte und Feststellungen des nach § 4 Abs. 1 IfSG insoweit zuständigen Robert-Koch-Instituts (RKI) zur „Corona-Virus-Krankheit-2019“, zuletzt vom 21.4.2020, wonach bezogen auf das Saarland 2381 Fälle bestätigt sindvgl. insoweit die täglichen Lageberichte und Feststellungen des nach § 4 Abs. 1 IfSG insoweit zuständigen Robert-Koch-Instituts (RKI) zur „Corona-Virus-Krankheit-2019“, zuletzt vom 21.4.2020, wonach bezogen auf das Saarland 2381 Fälle bestätigt sind soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Wird ein Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider festgestellt, begrenzt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG indes den Handlungsrahmen der Behörde nicht dahin, dass allein Schutzmaßnahmen gegenüber der festgestellten Person in Betracht kommen. Die Vorschrift ermöglicht Regelungen gegenüber einzelnen wie mehreren Personen. Vorrangige Adressaten sind zwar die in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG benannten Personengruppen. Bei ihnen steht fest oder besteht der Verdacht, dass sie Träger von Krankheitserregern sind, die bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 1 bis Nr. 3 IfSG verursachen können. Wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, sind sie schon nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehr- und Polizeirechts als "Störer" anzusehen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können aber auch (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen.18vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 134/20 -, auf der Homepage des Gerichts und bei juris; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.4.2020 - 13 MN 77/20 -, juris (m.w.N)vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 134/20 -, auf der Homepage des Gerichts und bei juris; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.4.2020 - 13 MN 77/20 -, juris (m.w.N) Soweit der Antragsteller in Bezug auf die Grundrechte der Allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) die Nichteinhaltung des für Grundrechtsbeschränkungen geltenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (§ 2 CPV) rügt, kann dem aus heutiger Sicht voraussichtlich nicht gefolgt werden. Zwar stellt die den Bürgern auferlegte Pflicht, in den in § 2 Abs. 2 bis 4 CPV genannten Situationen – insbesondere bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, während des Aufenthalts in Ladenlokalen und auf Wochenmärkten sowie beim Besuch von Krankenhäusern und Arztpraxen – eine Mund-Nasen-Bedeckung anzulegen, einen Eingriff in das jedem Bürger durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die dadurch geschützte Handlungsfreiheit dar. Als Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, zu der alle formell und materiell verfassungsmäßigen Normen - also auch Rechtsverordnungen - zählen, stellt der hier angegriffene § 2 CPV allerdings die verfassungsgemäße Konkretisierung der Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG dar. Soweit der Antragsteller geltend macht, den Beeinträchtigungen durch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes stünden keine greifbaren Vorteile im Sinne der Reduzierung des Risikos einer SARS-Cov-2-Infektion gegenüber, teilt der Senat diese Einschätzung nicht. Zwar sind Selbstisolierung bei Erkrankung, eine gute Händehygiene, Einhalten von Husten- und Niesregeln sowie das Abstandhalten (mindestens 1,5 m) nach wie vor die wichtigsten und effektivsten Maßnahmen. Daneben jedoch stellt jedoch vor allem die in § 2 Abs. 2 bis 4 CPV angeordnete Pflicht, bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, während des Aufenthalts in Ladenlokalen und auf Wochenmärkten sowie während des Besuchs von Krankenhäusern und Arztpraxen eine dem Fremdschutz vor der Ansteckung dienende Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, grundsätzlich als „flankierende Maßnahme“ ein geeignetes und notwendiges Mittel zur Eindämmung der weiteren Verbreitung des Virus dar.19vgl. ebenso VGH Kassel, Beschluss vom 5.5.2020 - 8 B 1153/20.N -, jurisvgl. ebenso VGH Kassel, Beschluss vom 5.5.2020 - 8 B 1153/20.N -, juris Der Senat teilt schon angesichts der von unabhängigen Stellen wie der Johns-Hopkins-Universität bestätigten weltweiten Infektionszahlen, wobei allein in Deutschland bislang über 170.000 Personen mit dem Virus infiziert wurden, nicht die Auffassung des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 11.5.2020, es handele sich um einen „Fehlalarm“. Dass in der Vergangenheit mehr Personen aufgrund der Influenza-Viren zu Tode gekommen sind, mag zutreffen, ist in dem Zusammenhang aber ohne Bedeutung. Die Regelung des § 2 CPV bezweckt – wie die Verordnung insgesamt – den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwersterkrankter Menschen. Es entspricht der fachwissenschaftlichen Erkenntnislage insbesondere des Robert-Koch-Instituts als der nationalen Stelle zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen (§ 4 IfSG), dass durch eine weitgehende Reduzierung persönlicher menschlicher Kontakte die Ausbreitung des im Wege einer Tröpfcheninfektion besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren neuartigen Coronavirus verlangsamt und die Infektionsdynamik verzögert wird. Das Robert-Koch-Institut „empfiehlt ein generelles Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen weiteren Baustein, um Risikogruppen zu schützen und den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren. Diese Empfehlung beruht auf einer Neubewertung aufgrund der zunehmenden Evidenz, dass ein hoher Anteil von Übertragungen unbemerkt erfolgt, und zwar bereits vor dem Auftreten von Krankheitssymptomen ... Der Hauptübertragungsweg von SARS-CoV-2, dem Erreger von COVID-19, sind feine Tröpfchen aus der Atemluft. Im medizinischen Bereich und in der Pflege ist ein enger physischer Kontakt häufig unvermeidbar und deshalb gehören der chirurgische Mund-Nasen-Schutz (MNS) und sogenannte partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2-/FFP3-Maske) zum Standard der im Arbeitsschutz und Infektionsschutz eingesetzten persönlichen Schutzausrüstung. Der wesentliche Unterschied zwischen einem MNS und FFP2-/FFP3-Masken besteht nicht nur in der Stärke der Filterwirkung der Atemluft, sondern im Ziel des Einsatzes. Während ein MNS primär andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln in der Ausatemluft desjenigen schützen soll, der einen MNS trägt (Fremdschutz), ist das Ziel von FFP2-/FFP3-Masken der persönliche Schutz des Trägers vor Infektionen, einschließlich solche, die durch mikroskopisch kleine Tröpfchen (Aerosole) übertragen werden... Kommerziell und privat hergestellte MNB bestehen meist aus handelsüblichen, unterschiedlich eng gewebten Baumwollstoffen und entsprechen in ihrer Funktionsweise am ehesten einem MNS. Sie sind jedoch keine Medizinprodukte und unterliegen nicht entsprechenden Prüfungen oder Normen. Die Filterwirkung von MNB auf Tröpfchen und Aerosole wurde nur in wenigen Studien untersucht und war im Vergleich zu medizinischem MNS geringer. ... Da bei vielen Ansteckungen die Infektionsquelle unbekannt ist, kann eine unbemerkte Ausscheidung des Virus in diesen Fällen weder durch eine Verhaltensänderung (wie eine Selbstquarantäne) noch durch eine frühzeitige Testung erkannt werden, da der Beginn der Infektiosität unbekannt ist. Aus diesem Grund kann das Tragen von MNB im öffentlichen Raum vor allem dann im Sinne einer Reduktion der Übertragungen wirksam werden, wenn sich möglichst viele Personen daran beteiligen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass es Personen gibt, die aufgrund von Vorerkrankungen den höheren Atemwiderstand beim Tragen von Masken nicht tolerieren können. Um möglichst rasch eine nachhaltige Reduktion der Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung und sinkende Neuerkrankungszahlen zu erreichen, ist es notwendig, mehrere Komponenten einzusetzen, die sich gegenseitig ergänzen ... Dabei sind immer die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen und deren unerwünschte Auswirkungen sorgsam gegeneinander abzuwägen. In dem System verschiedener Maßnahmen ist ein situationsbedingtes generelles Tragen von MNB (oder von MNS, wenn die Produktionskapazität dies erlaubt) in der Bevölkerung ein weiterer Baustein, um Übertragungen zu reduzieren."20 vgl. Robert Koch-Institut, Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum als weitere Komponente zur Reduktion der Übertragungen von COVID-19. Strategie-Ergänzung zu empfohlenen Infektionsschutzmaßnahmen und Zielen (3. Update), in: Epidemiologisches Bulletin Nr. 19/2020, Stand: 14.4.2020; vgl. auch Robert Koch-Institut, Ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit zum Schutz vor SARS-CoV-2 sinnvoll?, veröffentlicht unter: www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.html, Stand: 27.4.2020vgl. Robert Koch-Institut, Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum als weitere Komponente zur Reduktion der Übertragungen von COVID-19. Strategie-Ergänzung zu empfohlenen Infektionsschutzmaßnahmen und Zielen (3. Update), in: Epidemiologisches Bulletin Nr. 19/2020, Stand: 14.4.2020; vgl. auch Robert Koch-Institut, Ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit zum Schutz vor SARS-CoV-2 sinnvoll?, veröffentlicht unter: www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.html, Stand: 27.4.2020 Unter Berücksichtigung dieser fachlichen Einschätzung ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine Mund-Nasen-Bedeckung filternde Wirkung auf die Ausatemluft haben kann, indem sie in dieser vorhandene Tröpfchen und Partikel teilweise zurückhält oder jedenfalls deren Austrittsgeschwindigkeit und damit den Ausbreitungsradius verringert. Abhängig vom Wirkungsgrad der Mund-Nasen-Bedeckung und der Zahl der Personen, die eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, kann sie daher durchaus als eine Maßnahme anzusehen sein, die den Schutz Dritter vor einer Infektion verbessert. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens lässt sich auch nicht feststellen, dass die „Maskenpflicht“ zu einer unangemessenen Belastung des Antragstellers führt. Der mit der Beschränkung verbundene Eingriff in das Grundrecht der Allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist vergleichsweise gering. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erstreckt sich nicht auf den privaten Bereich, sondern besteht nur in bestimmten Situationen, etwa im öffentlichen Personenverkehr und während des Aufenthalts in Ladenlokalen, und dies auch nur, soweit gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Einige dieser Situationen lassen sich zudem umgehen, z.B. durch Online-Bestellungen. Hinzu kommt, dass die Beschränkung gemäß § 15 CPV zunächst bis zum Ablauf des 17.5.2020 befristet ist. Auch die mögliche Verlängerung wird nur für einen begrenzten Zeitraum erfolgen. Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) liegt bereits nicht vor. Die Vorschrift des § 7 Abs. 12 CPV, nach der die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen von „Ladenlokalen und Wochenmärkten“ sicherzustellen haben, dass das Personal (Nr. 1) sowie die Kunden oder Besucher (Nr. 2) ab Vollendung des sechsten Lebensjahres eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, ist auf die Rechtsanwaltskanzlei des Antragstellers nicht anwendbar. Unter einem „Ladenlokal“ ist in erster Linie ein Geschäft zu verstehen, in dem Waren zum Verkauf angeboten werden. Damit kann die Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt nicht gleichgesetzt werden. Die Berufsausübungsfreiheit wird daher nicht beeinträchtigt. Ob mit der „Maskenpflicht“ ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) verbunden ist, das die engere persönliche Lebenssphäre schützt und jedem einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung sichert, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann,21Vgl. BVerfGE 54, 148, 153; 72, 155, 170; 79, 256, 268Vgl. BVerfGE 54, 148, 153; 72, 155, 170; 79, 256, 268 erscheint ebenfalls zweifelhaft, da die Privatsphäre des Antragstellers dadurch nicht betroffen wird. Dies kann aber hier dahinstehen, da ein - unterstellter - Eingriff in dieses Grundrecht als verhältnismäßig anzusehen wäre. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist zweifellos mit Unannehmlichkeiten, wie sie der Antragsteller geschildert hat, verbunden. Sein Interesse, hiervon verschont zu bleiben, hat jedoch vorübergehend gegenüber der Durchsetzung überragend gewichtiger Gemeinwohlbelange zurückzustehen, zumal das Tragen einer Maske in § 2 Abs. 2, 3 und 4 CPV nur für die Zeit des Aufenthalts in den dort beschriebenen neuralgischen Bereichen und Situationen vorgeschrieben ist und Verstöße nach dem § 13 Abs. 1 CPV keine zu ahnende Ordnungswidrigkeit darstellt. Es ist von herausragender Bedeutung für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des saarländischen Gesundheitssystems gerade auch im intensivmedizinischen Bereich, in den Krankenhäusern Sorge zu tragen und rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um eine weitere Ausbreitung der Infektion entgegen zu steuern. Ein „Wiederaufflammen“ der Infektionen und ein erneutes Ansteigen der exponentiell verlaufenden Infektionsrate mit unvorhersehbaren Folgen für das Gesundheitssystem muss unbedingt verhindert werden, um die aus anderen Ländern bekannten verheerenden Folgen solcher „unreglementierter“ Vorgänge und Ansteckungsszenarien zu vermeiden. Mit welchen krassen Folgen die Infektion zahlreicher Personen mit dem Virus potentiell verbunden sein kann, lässt sich den Medien, insbesondere Berichten über die Verhältnisse in Norditalien, Frankreich, Spanien (Madrid), Großbritannien, Russland und den USA entnehmen. Allein für die USA verzeichnet die schon erwähnte Johns-Hopkins-Universität über 80.000 Todesfälle. Das Ziel, im Saarland gegenzusteuern, ist ein ganz eminent gewichtiges, das voraussichtlich auch das vom Normgeber gewählte Mittel in Form der derzeitigen, Einschränkungen der Freiheiten des Antragstellers für eine gewisse Zeit, jedenfalls für den aktuell in Rede stehenden Zeitraum bis zum 17.5.2020 rechtfertigt. Unabhängig davon ist für die Dauer der Gültigkeit der Verordnung fortlaufend zu überprüfen, ob die Aufrechterhaltung der Verbote noch erforderlich und angemessen ist, wobei die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit umso strenger werden, je länger die Beschränkungen gelten. Dass dem Antragsgegner das bewusst ist, lässt sich den öffentlichen Verlautbarungen entnehmen und zeigt sich nicht letztlich auch in den seit dem 4.5.2020 durch die Änderungsverordnung geltenden „Lockerungen“ in einzelnen Bereichen. Ausweislich der Berichte des Robert Koch Instituts (RKI, vgl. § 4 IfSG) ist davon auszugehen, dass die bisher in der Verordnung ergriffenen Maßnahmen zielführend waren, wenngleich die durchschnittliche Infektionsrate im Saarland mit 265,62 Infizierten pro 100.000 Einwohnern ungeachtet der „Dunkelziffern“ und regionaler Besonderheiten immer noch vergleichsweise höher liegen soll als in Deutschland insgesamt (203,83 Fälle).22vgl. etwa den täglichen Lagebericht vom 10.5.2020 des Krisenstabs am SSGFuF zur Corona-Virus-Krankheit-2019 (Covid 19) für das Saarlandvgl. etwa den täglichen Lagebericht vom 10.5.2020 des Krisenstabs am SSGFuF zur Corona-Virus-Krankheit-2019 (Covid 19) für das Saarland Der Antragsteller kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, die §§ 3 und 4 CPV schränkten Sozialkontakte im privaten und öffentlichen Bereich nach wie vor erheblich ein, wodurch in nicht zu rechtfertigender Weise nicht nur in die Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sondern auch in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) eingegriffen werde, deren Schutzbereich auch den geistig-seelischen Bereich umfasse. Sein Vorbringen, dass durch die Einschränkung der sozialen Kontakte die Möglichkeit der Zerstreuung nahezu in Gänze fehle und man keine Möglichkeit mehr habe, Hobbies nachzugehen und soziale Kontakte zu pflegen, genügt nicht, um eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit darzutun. Die psychische Integrität ist durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur insoweit geschützt, als durch Einwirkungen auf die Psyche körperliche Effekte hervorgerufen werden, d.h. das psychische Wohlbefinden wird nur insoweit geschützt, als die Einwirkung zu körperlichen Schmerzen vergleichbaren Wirkungen führt. „Körperliche Unversehrtheit“ meint in dem Zusammenhang das Freisein von pathologischen Zuständen und somit auch von psychischen Krankheiten im Unterschied zu bloßen Beeinträchtigungen der psychischen Befindlichkeit.2323vgl. Murswiek in: Sachs, Grundgesetzkommentar, 7. Aufl. 2014, Art. 2 Rdnr. 149vgl. Murswiek in: Sachs, Grundgesetzkommentar, 7. Aufl. 2014, Art. 2 Rdnr. 149 Der mit den §§ 3 und 4 CPV verbundene Eingriff in das Grundrecht der Allgemeinen Handlungsfreiheit ist zum Schutz der Bevölkerung vor einer Ausbreitung des Virus gerechtfertigt. Die Vorschriften sind insbesondere verhältnismäßig. Insoweit ist – neben der zeitlichen Befristung – maßgeblich zu berücksichtigen, dass im Zuge der „Lockerungen“ ab dem 4.5.2020 der Kreis der Personen, mit denen ein Kontakt im öffentlichen Raum (§ 3 CPV) bzw. im privaten Bereich (§ 4 CPV) gestattet ist, sowohl in verwandtschaftlicher Hinsicht als auch um die Angehörigen eines weiteren Haushalts erweitert wurde. Soweit der Antragsteller geltend macht, es vermöge nicht zu überzeugen, den Kreis der Kontaktpersonen im privaten Bereich auf den in § 4 CPV genannten Personenkreis zu begrenzen, während Versammlungen unter Einhaltung infektionsschutzrechtlicher Auflagen mit einer theoretisch unbegrenzten Teilnehmerzahl gemäß § 3a CPV generell erlaubt seien, ist das zum einen dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) geschuldet. Zum anderen ist dem Verordnungsgeber in einer durch eine Reihe von Unsicherheiten und durch sich fortlaufend verändernde Erkenntnislagen geprägten Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt der Entwicklung ein Einschätzungsspielraum auch im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner mit der Anordnung der Kontaktbeschränkungen in den §§ 3 und 4 CPV die Grenzen der ihm zuzugestehenden Einschätzungsprärogative überschritten hätte. 3. Auch bei „offenen“ Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG24vgl. auch OVG des Saarlandes – 1. Senat –, Beschlüsse vom 9.4.2020 – 1 B 83/20 –l , bei Juris, und vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wärenvgl. auch OVG des Saarlandes – 1. Senat –, Beschlüsse vom 9.4.2020 – 1 B 83/20 –l , bei Juris, und vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären hätten die Interessen des Antragstellers, von der „Maskenpflicht“ verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten – mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt – Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten. Dass die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen, also die ohnehin nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommende „vorläufige“ Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO) die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, kann nicht angenommen werden.25vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83Nr. 190vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83Nr. 190 Würden die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (§ 2 Abs. 2 und Abs. 3 CPV) und die Einschränkungen der Sozialkontakte in den §§ 3 und 4 CPV einstweilig außer Vollzug gesetzt, bliebe der Normenkontrollantrag in der Hauptsache aber ohne Erfolg, könnte der Antragsteller zwar vorübergehend die mit den Kontaktbeschränkungen und Schutzmaßnahmen verbundenen persönlichen Belastungen vermeiden. Die Möglichkeit, derartige weitere geeignete und erforderliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen und so die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung, einem auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang bliebe hingegen (irreversibel) ungenutzt. Würden die genannten Vorschriften der Verordnung nicht einstweilig außer Vollzug gesetzt, hätte der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache Erfolg, wäre der Antragsteller vorübergehend zu Unrecht zur Befolgung der Schutzmaßnahmen verpflichtet. Der damit verbundene Eingriff in seine Grundrechte (vor allem aus Art. 2 Abs. 1 GG) würde für die Geltungsdauer der Verordnung, längstens für die Dauer des Hauptsacheverfahrens, verfestigt. Dieser Eingriff ist nach der Einschätzung des Senats indes nur von einem vergleichsweise geringen Gewicht und im Verhältnis zu dem mit der Maßnahme verfolgten legitimen Ziel eines effektiven Infektionsschutzes von dem Antragsteller vorübergehend hinzunehmen. Die Belastung durch die „Maskenpflicht“ erschöpft sich darin, als Besucher von Ladenlokalen sowie als Person, die als Fahrgast ein Verkehrsmittel des Personenverkehrs und die hierzu gehörenden Einrichtungen wie zum Beispiel Haltestellen und Aufenthaltsbereiche am Gleis nutzt, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und die damit für den Träger in wenigen, kurzzeitigen Alltagssituationen verbundenen subjektiven Unannehmlichkeiten zu ertragen. Stehen gesundheitliche Gründe der Nutzung einer Mund-Nasen-Bedeckung von vorneherein entgegen, bestimmt § 2 Abs. 2 und 3 CPV eine Befreiung von der grundsätzlichen Pflicht. Schließlich ist die Verpflichtung derzeit für einen kurzen Geltungszeitraum befristet, und auch wenn eine Verlängerung der Geltungsdauer nicht unwahrscheinlich ist, hat die zuständige Behörde die Notwendigkeit der angeordneten Maßnahme weiterhin fortlaufend zu überprüfen.26vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.4.2020 - 1 BvQ 31/20 -, jurisvgl. BVerfG, Beschluss vom 10.4.2020 - 1 BvQ 31/20 -, juris Soweit es um die von dem Antragsteller angeführten Beschränkungen sozialer Kontakte in den §§ 3 und 4 CPV angeht, hat der Verordnungsgeber – wie erwähnt – bereits „Lockerungen“ durch die Ausweitung des Kontakts zu Verwandten und die Erstreckung auf Angehörige eines anderen Haushalts vorgenommen. Auch insoweit geht die Folgenabwägung daher zu Lasten des Antragstellers aus. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht. Der Beschluss ist unanfechtbar.