Beschluss
2 A 26/19
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2019:1220.2A26.19.00
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Leitsätze
1. Allein der Umstand, dass die auf einer Tatsachenwertung der tatsächlichen Auswirkungen im konkreten Umfeld eines Bauvorhabens beruhende Einschätzung, ob eine Verletzung des dem § 15 Abs 1 BauNVO zu entnehmenden Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme vorliegt, in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren bis auf Ausnahmefälle selbst nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt nicht schon die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs 2 Nr 1 VwGO).(Rn.12)
2. Hat sich das Verwaltungsgericht einen Eindruck von dem „Baugrundstück“ und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Einzelfalles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses der Zumutbarkeitsbewertung begründen können.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Dezember 2018 – 5 K 619/17 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein der Umstand, dass die auf einer Tatsachenwertung der tatsächlichen Auswirkungen im konkreten Umfeld eines Bauvorhabens beruhende Einschätzung, ob eine Verletzung des dem § 15 Abs 1 BauNVO zu entnehmenden Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme vorliegt, in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren bis auf Ausnahmefälle selbst nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt nicht schon die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs 2 Nr 1 VwGO).(Rn.12) 2. Hat sich das Verwaltungsgericht einen Eindruck von dem „Baugrundstück“ und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Einzelfalles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses der Zumutbarkeitsbewertung begründen können.(Rn.12) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Dezember 2018 – 5 K 619/17 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 7.500,- € festgesetzt. I. Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks A-Straße in A-Stadt (Gemarkung …, Flur 1, Flurstücke Nrn. 74/6 und 74/8). Die Beigeladenen sind Eigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Nachbargrundstücks C-Straße (Flurstück Nr. 69/1). Dieses liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 25 „...straße“ aus dem Jahr 1967, der ein reines Wohngebiet festsetzt und für das Grundstück der Beigeladenen eine zweigeschossige Bauweise vorsieht. Mit Bauantrag vom 12.6.2014 beantragten die Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Aufstockung des zuvor einstöckigen Mehrfamilienhauses auf dem Vorhabengrundstück sowie eine Abweichung wegen Unterschreitung der vorgeschriebenen Tiefen der Abstandsflächen zum linken und zum rechten Nachbarn. Nach Umplanung durch die Beigeladenen erteilte die Beklagte mit Bauschein vom selben Tag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die begehrte Baugenehmigung zur „Aufstockung eines Mehrfamilienhauses“ sowie mit Bescheid vom 10.3.2015 eine Abweichung gemäß § 68 Abs. 1 LBO wegen Unterschreitung der vorgesehenen Tiefe der Abstandsfläche (§ 7 LBO). Eine Bekanntgabe an die Klägerin erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 1.11.2015 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein, den sie unter anderem mit der ungelösten Parkplatzsituation, dem starken Verkehrsaufkommen, der Einsichtsmöglichkeit in ihre Grundstücke, deren Wertminderung sowie damit begründete, dass der Bebauungsplan nur eine zweigeschossige Bauweise vorsehe, wogegen das Vorhaben der Beigeladenen dreigeschossig sei. Bei einer Ortsbesichtigung durch die Beklagte am 26.1.2016 wurde festgestellt, dass das Dachgeschoss abweichend von der baurechtlichen Genehmigung und den mit Prüfvermerk genehmigten Bauzeichnungen derart ausgeführt worden sei, dass es nunmehr ein Vollgeschoss darstelle. Die Beklagte verfügte am 27.1.2016 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Baueinstellung. Die Beigeladenen verpflichteten sich daraufhin zum Rückbau des Dachgeschosses. Bei einer weiteren Ortsbesichtigung am 5.8.2016 wurden zusätzliche genehmigungsbedürftige Maßnahmen (Erneuerung einer Geschossdecke, Vergrößerung der Balkone und Fenster) festgestellt. In der Folge reichten die Beigeladenen für alle festgestellten Veränderungen einschließlich des geplanten Rückbaus des Dachgeschosses am 5.10.2016 einen Tekturantrag ein, der am 24.11.2016 genehmigt wurde. Nach Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin durch den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7.3.2017 hat die Klägerin am 7.4.2017 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Sie hat zur Begründung vorgetragen, im Hinblick auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sei davon auszugehen, dass den Beigeladenen zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss als Vollgeschoss genehmigt worden seien. Dies widerspreche den ihr vorliegenden Unterlagen. In dem ursprünglichen Bauantrag sei das Dachgeschoss derart niedrig, dass dort keine Wohnungen hätten eingerichtet werden können. Offensichtlich hätten die Beigeladenen neue Planunterlagen vorgelegt und diese auch genehmigt bekommen. Im Ergebnis sei hierdurch nicht nur gegen den „ursprünglichen Bebauungsplan“ verstoßen worden, sondern darüber hinaus in erheblichem Umfang auch gegen ihre Interessen als Nachbarin. Der ursprüngliche Plan habe nur einen Kniestock und keinen dreigeschossigen Wohnblock mit mindestens 7 bis 8 Wohneinheiten vorgesehen. Für einen solchen Koloss habe der angrenzende Nachbar nicht seine Unterschrift gegeben. Den Ausführungen des Rechtsausschusses zum Nichtvorliegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme könne nicht gefolgt werden. Es sei schon unrichtig, dass ihr Grundstück keine optische Beeinträchtigung durch das Vorhaben erfahren würde, weil sich dort eine Naturhecke befinde. Bei der Naturhecke handele es sich um schon 50 Jahre alte Bäume und eine Fällung sei in absehbarer Zeit nicht ausgeschlossen. Der Sichtschutz sei daher nur ein vorübergehender Zustand. Das Vorhaben sei derart wuchtig, dass es in die übrige Umgebung mit maximal zwei Vollgeschossen nicht passe und insoweit einem Fremdkörper gleiche. Dies gelte umso mehr, als es sich dort keineswegs um ein verdichtetes innerstädtisches Wohngebiet handele, sondern um einen Teil von A-Stadt, der sich noch seinen Dorfcharakter erhalten habe. Würde nunmehr aus dem vormals einstöckigen Anwesen mit 5 Bewohnern ein Objekt mit insgesamt 6 bis 7 Mietwohnungen und einer zu erwartenden Personenzahl von 25 bis 30, führe dies vor Ort zu einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden mit größeren Sicherheits- und Parkproblemen sowie höherer Feinstaubbelastung. Sie gehe daher davon aus, dass sie beim An- und Ausfahren ihres Grundstücks beeinträchtigt werde. Zudem würde – entgegen dem Vorbringen des Rechtsausschusses – die Sicht beim Einfahren in die … Straße beeinträchtigt. Was die Verkehrssituation vor Ort angehe, räumten die Beigeladenen selbst ein, dass diese schon sehr angespannt sei. Weiter befürchte sie einen Wertverlust ihres Anwesens von 50 %. Dieser Wertverlust komme im Ergebnis einer teilweisen Enteignung gleich. Die Klägerin hat beantragt, die den Beigeladenen am 10.3.2015 von der Beklagten erteilte Baugenehmigung zur Aufstockung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück C-Straße in A-Stadt in der Form des Widerspruchbescheids vom 13.3.2017 (Az. Ws 88/15) aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.12.2018 – 5 K 619/17 – abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die gerichtliche Kontrolle beschränke sich auf die Frage, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung zum Nachteil des das Rechtsmittel führenden Dritten gegen (auch) seinen Schutz bezweckende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und – wenn ja – ob dieser diesen Rechtsverstoß (noch) erfolgreich geltend machen kann (sog. Schutznormtheorie). Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung sei allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften, die dem Schutz der Klägerin dienten, könne nicht festgestellt werden. Soweit sie einen Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes rüge, der für das Vorhabengrundstück zweigeschossige Bauweise vorsehe, könne hieraus keine Rechtsverletzung hergeleitet werden. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung vermittelten nur ausnahmsweise Drittschutz gegenüber Nachbarn, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollten. Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde über ortsgestalterische Belange hinaus auch solche des Nachbarschutzes regeln wollte, ergäben sich vorliegend nicht. Aus der Anzahl der Vollgeschosse (§ 20 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 5 LBO) könne darüber hinaus - schon weil es sich dabei um in den einzelnen Landesbauordnungen unterschiedlich geregelte Rechenwerke handele - kein Nachbar eine seinem Schutz dienende bundesrechtliche Rechtsposition herleiten. Zudem bestünden auch keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Vorgaben des Bebauungsplanes, da es sich bei dem Dachgeschoss entgegen dem Vortrag der Klägerin um kein Vollgeschoss i.S.d. § 2 Abs. 5 LBO i.V.m. § 20 BauNVO handele. Die Baugenehmigung verstoße in Bezug auf die Klägerin auch nicht gegen die Vorschriften über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO). Der Drittschutz der Abstandsflächenvorschriften beziehe sich nur auf das eigene Grundstück. In diesem Zusammenhang könne die Klägerin daher nicht mit Erfolg rügen, das Einverständnis zur Abweichung der Abstandsflächen zu dem Grundstück … Straße 41 sei von dem Eigentümer „erschlichen“ worden. Des Weiteren könne die Klägerin nicht einen etwaigen Verstoß gegen § 47 Abs. 1, 2 LBO aufgrund fehlender Parkmöglichkeiten auf dem Vorhabengrundstück rügen, da diese Vorschrift zum einen keinen Drittschutz vermittele und darüber hinaus nicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 64 BauGB zu prüfen sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin könne auch kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot festgestellt werden. Unabhängig von der Frage, ob sich auf dem Grundstück der Klägerin eine hohe Naturhecke befinde, könne von einer erdrückenden Wirkung prinzipiell nicht schon dann ausgegangen werden, wenn ein Neubau wie hier unter Ausnutzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes höher werde als ein benachbartes vorhandenes Bauwerk. Die sich aus der Verwirklichung einer bestimmten Baumasse ergebende räumliche Wirkung eines Baukörpers auf die Nachbargrundstücke schließe im Falle der Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen einen nachbarrechtlichen Abwehranspruch zwar nicht schlechthin aus. Allerdings sei das Rücksichtnahmegebot im Regelfall aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten seien. Eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften in Bezug auf die Klägerin habe nicht festgestellt werden können. Ferner grenze das Wohnhaus der Klägerin nicht direkt an das Vorhabengrundstück. Vielmehr lägen eine Einfahrt und ihr Gartengrundstück (Flurstücknummer 74/8) zwischen den Wohnhäusern. Im Übrigen seien auch Einsichtnahmemöglichkeiten in Wohngebieten in der Regel hinzunehmen, wenn die abstandsrechtlichen Vorschriften - wie hier - beachtet worden seien. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin könne aufgrund der Lage ihres Grundstücks nicht festgestellt werden. Sollten die Grundstücke der Klägerin durch das Vorhaben der Beigeladenen an Wert verlieren, sei das vorliegend nicht zu berücksichtigen. Einen allgemeinen Schutz dagegen, dass durch Vorgänge, die auf einem anderen Grundstück stattfinden und durch die etwa die bisherige Aussicht in die freie Landschaft durch einen Neubau beseitigt wird, der Wert des eigenen Grundstücks sinkt, kenne die Rechtsordnung nicht. Auch im Übrigen sei nicht erkennbar, dass das Vorhaben der Beigeladenen für das Grundstück der Klägerin schlechthin unzumutbare Auswirkungen haben werde. Das gelte in besonderem Maße für die von der Klägerin befürchtete Zunahme des Verkehrsaufkommens. Anlieger müssten den durch ein zulässiges Vorhaben ausgelösten Kraftfahrzeugverkehr und den dadurch entstehenden Lärm regelmäßig hinnehmen. Der mit der Verwirklichung des Bauvorhabens zusätzlich entstehende Zu- und Abgangsverkehr in der … Straße werde aller Voraussicht nach kein für die Wohnnutzung der Klägerin schlechthin nicht mehr zumutbares Ausmaß erreichen. Dass die Grenze des Zumutbaren vorliegend dadurch überschritten werde, dass es auf der … ... Straße zu einem höheren Parkaufkommen komme und gegebenenfalls die Klägerin beim Ein- oder Ausfahren auf ihr Grundstück behindert werde, könne in Anbetracht der insgesamt doch geringen Größenordnung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens nicht angenommen werden. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.12.2018 – 5 K 619/17 – kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen in dem Schriftsatz vom 11.3.2019 lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Der Vortrag des Klägers begründet nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).1vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird (seither ständige Rechtsprechung)vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird (seither ständige Rechtsprechung) Zur Begründung ihres Zulassungsantrags hat die Klägerin vorgetragen, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend zu dem Schluss gelangt, das Rücksichtnahmegebot nach § 15 BauNVO sei nicht verletzt. Von dem Neubau der Beigeladenen gehe eine erdrückende Wirkung aus. Selbst wenn dieses keine drei Vollgeschosse habe, wirke es derartig wuchtig, dass es in die übrige Umgebung mit maximal zwei Vollgeschossen überhaupt nicht passe und einem Fremdkörper gleiche. Dies begründet keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat eine Verletzung des hier dem § 15 Abs. 1 BauNVO zu entnehmenden Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme nach seinem eigenen Eindruck vor Ort mit ohne weiteres nachvollziehbarer Begründung verneint. Dass diese auf einer Tatsachenwertung der tatsächlichen Auswirkungen im konkreten Umfeld eines Bauvorhabens beruhende Einschätzung in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren bis auf – hier allerdings naheliegende – Ausnahmekonstellationen selbst nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt nicht schon die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hat sich das Verwaltungsgericht, wie das vorliegend im Juli 2018 geschehen ist, einen Eindruck von dem „Baugrundstück“ und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Einzelfalles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses der Zumutbarkeitsbewertung begründen können.2vgl. speziell für die – im Rahmen des baurechtlichen Nachbarstreits – für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 – 2 A 161/16 –, SKZ 2017, 68, Leitsatz Nr. 28, vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 – 2 A 317/11 –, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 – 2 A 395/11 –, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25, (ständige Rechtsprechung)vgl. speziell für die – im Rahmen des baurechtlichen Nachbarstreits – für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 – 2 A 161/16 –, SKZ 2017, 68, Leitsatz Nr. 28, vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 – 2 A 317/11 –, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 – 2 A 395/11 –, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25, (ständige Rechtsprechung) Das ist hier nach der Aktenlage erkennbar nicht der Fall. Abgesehen von der von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Einhaltung der Abstandsflächen im Verhältnis zu ihrem Grundstück steht der Annahme der Unzumutbarkeit unter dem Aspekt einer erdrückenden Wirkung bereits entgegen, dass sich zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem Gebäude der Beigeladenen noch eine Einfahrt befindet. Auch aus der sehr subjektiv geprägten Behauptung der Klägerin, das Objekt wirke wie eine Kaserne und verändere allein durch seine Größe und Gestaltung das soziale Umfeld, lässt sich kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot herleiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn man die aneinander gebauten Gebäude in der ... Straße 41-45 mit in den Blick nimmt. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf „die Höhe und äußere Gestaltung des Objekts in Kasernenform“ den Wertverlust ihres Grundstücks unzureichend gewürdigt sieht, weil ein neuer Eigentümer gezwungen wäre, „beim Anfahren der Immobilie von der angrenzenden Straße an dem hässlichen Objekt vorbeizufahren“, bietet die Rechtsordnung grundsätzlich keinen Schutz davor, dass der Wert des eigenen Grundstücks aufgrund einer Beeinträchtigung des Schönheitsempfindens aufgrund von Vorgängen auf einem benachbarten Grundstück sinkt. Den durch die Verwirklichung des Bauvorhabens zusätzlich entstehenden Zu- und Abgangsverkehr in der ... Straße hat das Verwaltungsgericht ebenfalls gewürdigt und ist zu dem nicht zu beanstandenden Schluss gelangt, dass dieser aller Voraussicht nach kein für die Klägerin unzumutbares Ausmaß erreichen werde. Aus dem weiteren Vorbringen der Klägerin, bei 7 neu entstehenden Wohneinheiten mit durchschnittlich 3 Personen könnten, wenn jeder über ein eigenes Fahrzeug verfüge, 21 zusätzliche Parkplätze in der ... Straße benötigt werden und sie würde aufgrund der Zunahme des Verkehrs zwangsläufig beim Ein- und Ausfahren auf ihr Grundstück behindert werden, folgt ebenfalls kein Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Das Verwaltungsgericht hat sich auch insoweit bei der Ortsbesichtigung einen eigenen Eindruck von den konkreten örtlichen Gegebenheiten verschafft und ist zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, in Anbetracht der insgesamt doch geringen Größenordnung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens liege keine Unzumutbarkeit vor. Das Antragsvorbringen zeigt keine besonderen Aspekte auf, die eine Unrichtigkeit dieses Ergebnisses nahelegen. Im Übrigen kann etwaigen Behinderungen der Klägerin beim Ein- und Ausfahren auf ihr Grundstück aufgrund „Zuparkens“ mittels Beschilderung (z.B. “Ausfahrt freihalten“) und ein konsequentes Vorgehen gegen Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung entgegengewirkt werden. Da das Vorbringen der Klägerin daher keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist ihr Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.