Beschluss
5 L 1081/21
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2021:1028.5L1081.21.00
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Leitsätze
1. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die notwendig „überschlägige“ Kontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung gerade mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn ergibt.(Rn.24)
2. Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung ist allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung nicht rechtfertigen, weil der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des Vorhabens ausgeht.(Rn.26)
3. Teilbaugenehmigung darf nur erteilt werden, wenn das gesamte Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist.(Rn.29)
4. Ob sich das Gesamtvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise oder der überbaubaren Grundfläche einfügt, ist für die Frage der Nachbarrechtsverletzung ohne Bedeutung, da sich hieraus allein kein Nachbarschutz herleiten lässt. Daher steht einem Nachbarn, auch wenn ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche und das Maß der baulichen Nutzung den Rahmen überschreitet, der durch die Umgebungsbebauung gebildet wird, gleichwohl ein Abwehrrecht nur dann zu, wenn das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt.(Rn.36)
5. Es ist davon auszugehen, dass Garagen- und Stellplatzimmissionen heutzutage selbst in Wohnbereichen ähnlich wie das Lärmen spielender Kinder oder die Geräusche von Rasenmähern gewissermaßen zu den Alltagserscheinungen gehören und dort grundsätzlich hinzunehmen sind, soweit sie durch die in dem Gebiet zur Deckung des Stellplatzbedarfs notwendigen Anlagen verursacht werden.(Rn.52)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 3.750,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die notwendig „überschlägige“ Kontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung gerade mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn ergibt.(Rn.24) 2. Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung ist allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung nicht rechtfertigen, weil der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des Vorhabens ausgeht.(Rn.26) 3. Teilbaugenehmigung darf nur erteilt werden, wenn das gesamte Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist.(Rn.29) 4. Ob sich das Gesamtvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise oder der überbaubaren Grundfläche einfügt, ist für die Frage der Nachbarrechtsverletzung ohne Bedeutung, da sich hieraus allein kein Nachbarschutz herleiten lässt. Daher steht einem Nachbarn, auch wenn ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche und das Maß der baulichen Nutzung den Rahmen überschreitet, der durch die Umgebungsbebauung gebildet wird, gleichwohl ein Abwehrrecht nur dann zu, wenn das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt.(Rn.36) 5. Es ist davon auszugehen, dass Garagen- und Stellplatzimmissionen heutzutage selbst in Wohnbereichen ähnlich wie das Lärmen spielender Kinder oder die Geräusche von Rasenmähern gewissermaßen zu den Alltagserscheinungen gehören und dort grundsätzlich hinzunehmen sind, soweit sie durch die in dem Gebiet zur Deckung des Stellplatzbedarfs notwendigen Anlagen verursacht werden.(Rn.52) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 3.750,- € festgesetzt. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung zur Errichtung einer Baugrube. I. Er ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in A-Stadt, Gemarkung ………, Flur …, Flurstück …………, A-Straße. Die Beigelade plant auf dem Nachbargrundstück, dem rund 6.000 m2 großen Gelände des ehemaligen ….-Krankenhauses, Flur .., Flurstück-Nr. ……, ... ., die Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus sechs Wohnblöcken mit insgesamt 76 Wohneinheiten, einer Tiefgarage mit 80 Stellplätzen sowie 7 Außenstellplätzen und hat hierfür bei der Antragsgegnerin eine Baugenehmigung beantragt. Für dieses Vorhaben hatte zuvor die .. Projektentwicklungsgesellschaft bei der Antragsgegnerin eine Bauvoranfrage u.a. zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens sowie unter Einbindung der vorgelegten Verkehrsuntersuchung und der schallschutztechnischen Untersuchung gestellt. Mit Bescheid vom 07.11.2018 wurde das Vorhaben im Rahmen der gestellten Fragen als zulässig beurteilt. Der Vorbescheid ist nicht bestandskräftig. Am 13.08.2021 wurde der Beigeladenen auf ihren Antrag vom 30.06.2021 eine Teilbaugenehmigung zur Herstellung der Baugrube erteilt. In der Teilbaugenehmigung ist zur Begründung gemäß § 73 Abs. 2 LBO ausgeführt, dass das Vorhaben dem Verfahren nach § 65 LBO unterfiele und es sich nicht um einen Sonderbau handele. Die Anlage werde der Gebäudeklasse 4 zugeordnet, es handele sich um Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m. Das beantragte Vorhaben liege in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Die Eigenart der näheren Umgebung auf dem ... ... -Plateau werde durch eine offene Wohnbebauung aus Einzel- und Doppelhäusern geprägt. Unmittelbar östlich grenze Büro- und Verwaltungsnutzung (Landesamt für Zentrale Dienste) an. In diese Umgebung füge sich das beantragte Wohnbauvorhaben nach der Art der baulichen Nutzung ein. Es füge sich auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, dem Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise ein. Die Verträglichkeit des Vorhabens mit der umgebenden Wohnbebauung sei im Vorfeld im Rahmen eines Verkehrs- und Lärmgutachtens geprüft worden. Am 07.09.2021 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Teilbaugenehmigung vom 13.08.2021. Am 27.09.2021 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht des Saarlandes um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Er befürchte als Eigentümer eines unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstücks gravierende Beeinträchtigungen durch das geplante Bauvorhaben. Durch das Bauvorhaben werde eine Verkehrsbelastung hervorgerufen, die zu einer gravierenden Lärmmehrbelastung führen werde. Des Weiteren füge sich das Bauvorhaben nicht in die nähere Umgebung ein und verstoße in eklatanter Weise gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Eine Teilbaugenehmigung dürfe nach § 75 Abs. 1 LBO nur dann erteilt werden, wenn das Gesamtvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig sei. Er könne daher die grundsätzliche Zulässigkeit des Gesamtvorhabens im Rahmen eines Rechtsbehelfs insoweit rügen, als die grundsätzliche Zulässigkeit durch die Teilbaugenehmigung zu behandeln gewesen sei. Zumindest sei ein positives Gesamturteil Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung, wobei die prinzipielle Übereinstimmung des gesamten Vorhabens mit allen Vorschriften des öffentlichen Rechts vorauszusetzen sei. Das Bauvorhaben der Beigeladenen überschreite in eklatanter Weise den aus der prägenden Umgebungsbebauung zu entnehmenden Rahmen und führe zu bewältigungsbedürftigen bodenrechtlichen Spannungen. Prägender Maßstab seien am gesamten ... ..., insbesondere in der ... …………. und der ……., zweigeschossige Wohnhäuser mit Satteldach, häufig als Doppelhaus, mit großen begrünten Freiflächen. Dementgegen entfalteten die zwischenzeitlich abgerissenen Gebäude des DRK-Krankenhauses keinerlei prägende Wirkung mehr, die eigentliche Nutzung des Krankenhauses sei bereits im Jahre 2008 aufgegeben worden. Damit füge sich das Bauvorhaben hinsichtlich seines Maßes nicht in die nähere Umgebung ein. Hierbei spiele nicht nur die Anzahl der Vollgeschosse eine Rolle, sondern auch und gerade die Gebäudeabmessungen, die nach außen für den Betrachter wahrnehmbar in Erscheinung träten. Die Grundfläche überschreite die der sonstigen zur ... ... und … . hin situierten Baukörper. Zugleich würden die rückwärtigen Ruhezonen gestört. Auch überschreite die Anzahl der geplanten Wohnungen das ansonsten übliche Maß. Außerdem verstoße das Bauvorhaben der Beigeladenen gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Alleine aufgrund des zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehrs würden Immissionen und Beeinträchtigungen ausgelöst, die gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstießen und für ihn unzumutbar seien. Bereits in einer Stellungnahme vom 29.10.2018 im vorangegangenen Vorbescheidsverfahren habe das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz darauf verwiesen, dass nach den vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen die einschlägigen Immissions-Richtwerte „gerade so eingehalten“ würden. In der Stellungnahme des Amtes für Klima- und Umweltschutz vom 19.10.2018 heiße es weiter, dass durch das Bauvorhaben, insbesondere durch die im Verkehrs- und Lärmgutachten aufgezeigten Fahrzeuge, eine deutlich wahrnehmbare Zunahme des Lärms bei den Anwohnern in der ... ……. verursacht werde. Aus den beiden Stellungnahmen gehe somit eindeutig hervor, dass durch das Bauvorhaben bodenrechtliche Spannungen verursacht würden, die bewältigungsbedürftig seien. Im Grunde heiße dies nichts anderes, als dass das entsprechende Gebiet durch ein geordnetes Bauleitplanverfahren überplant werden müsse. Aufgrund der vorherrschenden Umgebungsbebauung sei außerdem nur eine Bebauung des Vorhabengrundstücks straßenseitig zur ... …… ... zulässig, der rückwärtige Grundstücksbereich sei freizuhalten. Vorliegend sei auch das erhebliche Gefälle des Vorhabengrundstücks nicht berücksichtigt worden. Insoweit sei auch ein Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften zu rügen, da diese offensichtlich von einem falschen Bezugspunkt ausgehend berechnet worden seien. Denn entscheidend sei das natürliche Geländeniveau. Mit Schriftsatz vom 21.10.2021 trägt der Antragsteller ergänzend vor, dass die Antragsgegnerin und die Beigeladene verkannten, dass ein Vorhaben, das sich vom Maß der baulichen Nutzung in einem einheitlichen Umgebungsrahmen nicht an dessen Vorgabe halte, rücksichtslos sei. Selbstverständlich stehe in diesen Fällen dem betroffenen Nachbarn auch ein Abwehrrecht zu. Die prägende Wirkung des vorhandenen und zwischenzeitlich abgerissenen Baubestandes des ehemaligen ……… ... -Krankenhauses sei bereits mit der Einstellung der Nutzung vor mehr als 10 Jahren erloschen. Mit der sogenannten „Wannsee-Entscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.08.2018 - 4 C 7.17 - deute sich zudem eine Abkehr der höchstrichterlichen Rechtsprechung von der restriktiven Auslegung zur nachbarschützenden Wirkung bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung an. Die Entscheidung betreffe zwar eine Festsetzung im Rahmen eines übergeleiteten Bebauungsplans, die Erwägungen ließen sich aber auf den vorliegenden Fall ohne weiteres übertragen. Die im Vorbescheidsverfahren eingeholten Stellungnahmen der Träger der öffentlichen Belange stünden den Gutachten der Beigeladenen zu der durch das Bauvorhaben ausgelösten Verkehrs- und Lärmbelastung entgegen und belegten, dass die von Seiten der Beigeladenen beauftragten Gutachten offensichtlich nicht erschöpfend seien. Aus den Stellungnahmen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz und des Amtes für Klima- und Umweltschutz ergebe sich vielmehr, dass hier im Hinblick auf eine prognostizierte Überschreitung des Immissionsschutz-Richtwertes für ein allgemeines Wohngebiet durch den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr ein erheblicher Handlungsbedarf und auch ein Erfordernis nach geeigneten Schallschutzmaßnahmen bestünden. Hier sei auch zu erwähnen, dass es sich bei der Virchowstraße um eine Einbahnstraße handele, die nur von der Hoederathstraße zu befahren sei. Das Gebiet sei verkehrlich bereits erheblich durch den Zu- und Abgangsverkehr zum LZD durch Besucher und Mitarbeiter belastet. Sofern die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang angekündigt habe, durch entsprechende Auflagen den nachbarschützenden Belangen Rechnung tragen zu wollen, bleibe sie hier zum einen völlig im Vagen, zum anderen sei es nicht Sache des Baugenehmigungsverfahrens, derartige Konflikte zu bewältigen. Auch dies spreche für die diesseitig vertretene Auffassung, dass ein Bauleitverfahren zum wechselseitigen Interessenausgleich dringend erforderlich sei. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 03.09.2021 gegen die zugunsten der Beigeladenden erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 13.08.2021 anzuordnen; der Antragsgegnerin aufzugeben, die unmittelbar bevorstehenden Erd- und Aushubarbeiten mit einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung einzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, dass die angefochtene Teilbaugenehmigung allein zum Ausheben der Baugrube berechtige. Weder berechtige die erteilte Baugenehmigung zu umfassenden Bauarbeiten am Gebäude selbst, noch sei die Zulässigkeit des Vorhabens zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits in allen Einzelheiten geprüft worden. Es entspreche daher verbreiteter Auffassung, dass bei Erteilung einer Teilbaugenehmigung für Erdarbeiten regelmäßig (lediglich) darüber mitentschieden werde, ob das Gesamtvorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung und des vorgesehenen Standortes mit dem Planungsrecht vereinbar sei. Die Teilbaugenehmigung sei rechtlich nicht zu beanstanden und verletze den Antragsteller nicht in seinen nachbarschützenden Rechten. Vorliegend sei für die bauplanungsrechtliche Beurteilung § 34 BauGB einschlägig. Soweit der Antragsteller geltend mache, das Vorhaben verstoße gegen das Maß der baulichen Nutzung, berufe er sich auf Normen, die im unbeplanten Innenbereich grundsätzlich nicht nachbarschützend seien. Insofern komme hinsichtlich der Überschreitung der Anzahl der Geschosse und der Geschossflächenzahl sowie der bestehenden vorderen und rückwärtigen Baugrenze im unbeplanten Innenbereich eine nachbarrechtliche Unverträglichkeit nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht. Von dem angegriffenen Bauvorhaben gingen für den Antragsteller jedoch gerade keine schlechthin unzumutbaren Auswirkungen aus. Der Antragsteller verweise pauschal auf das vermeintliche Nichteinfügen des Vorhabens. Konkrete Anhaltspunkte für unzumutbare Auswirkungen würden nicht aufgeführt. In diesem Zusammenhang könne sich der Antragsteller auch nicht auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes wegen Lärm- oder Verkehrsbeeinträchtigungen berufen. Zum beabsichtigten Bauvorhaben sei bereits ein Vorbescheid mit Datum vom 07.11.2018 erteilt worden. Bestandteil dieses Vorbescheides seien sowohl ein ausführliches Gutachten zur Verkehrsuntersuchung vom 26.09.2018 als auch eine schalltechnische Untersuchung vom 28.09.2019 gewesen. Aus dem Verkehrsgutachten ergebe sich ausdrücklich, dass zwar eine Verkehrszunahme im fließenden und ruhenden Verkehr zu erwarten sei. Laut Gutachten liege aber die prognostizierte Verkehrszunahme in einem moderaten Bereich und die erzeugten Verkehrsstärken seien absolut verträglich mit der vorhandenen Wohnnutzung. Auch nach dem schalltechnischen Gutachten würden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht eingehalten. Die vom Antragsteller aufgegriffene Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz treffe im Übrigen mangels Zuständigkeit gerade keine Aussage zum Abschnitt 3 der Prognose (Auswirkungen auf die Verkehrslärmverhältnisse in der Umgebung). Auch in der Stellungnahme des Amtes für Klima- und Umweltschutz vom 19.10.2018 werde lediglich darauf hingewiesen, dass die im Verkehrs- und Lärmgutachten eingearbeiteten Vorgaben bei der Umsetzung des Bauvorhabens eingehalten würden. Insgesamt sei bei der Erteilung einer Genehmigung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des Vorhabens auszugehen. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei mithin nicht ersichtlich. Zuletzt würden auch keine nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften verletzt. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag zurückzuweisen. Sie trägt vor, dass der Antrag bereist mangels Antragsbefugnis unzulässig, in jedem Fall aber unbegründet sei. Der Antragsteller habe kein subjektives Recht geltend gemacht, für das eine Verletzung auch nur in Betracht käme. Die Art der baulichen Nutzung sei drittschützend, vorliegend aber nicht verletzt. Insoweit könne sich ein Wohnnutzer wie der Antragsteller nicht gegen die geplante Wohnnutzung zur Wehr setzen. Gleiches gelte hinsichtlich des Verkehrs. In einem Wohngebiet sei der von einem Wohnbauvorhaben ausgehende Verkehr einschließlich des von ihm ausgehenden Lärm sozialadäquat. Im Übrigen habe das Lärmgutachten bestätigt, dass keine ausnahmsweise unzumutbare Beeinträchtigung der Anwohner bestehe. Das Maß der baulichen Nutzung sei nicht drittschützend. Zudem füge sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots liege nicht vor. Dazu müsste der Antragsteller gleichsam eingemauert sein und eine Art „Gefängnishofatmosphäre“ entstehen. Dies sei aber nicht der Fall. All dies gelte erst recht nicht für die streitgegenständliche Teilbaugenehmigung, die lediglich eine Teilbaugenehmigung ermögliche. Durch die Herstellung der Baugrube sei eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers ausgeschlossen. Denn dadurch werde das spätere Vorhaben nicht vorherbestimmt, erst recht nicht bezüglich der vom Antragsteller kritisierten Baumasse, insbesondere der Höhe. Ebenso sei eine etwaige Verkehrsbelastung nicht Prüfgegenstand der Teilbaugenehmigung. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. Denn insoweit verkenne der Antragsteller, dass § 34 Abs. 1 BauGB keine unmittelbare drittschützende Wirkung entfalte. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass den Gebietsanwohnern nur im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 BauGB ein Anspruch gegen Gebietsveränderungen zustehe, wenn die nähere Umgebung der Nutzungsart nach einem der gesetzlich vorgeformten Gebiete nach den §§ 2 ff. BauNVO entspreche. Eine Verletzung des sogenannten Gebietserhaltungsanspruchs sei vorliegend ausgeschlossen, weil sich ein Wohnnutzer nicht gegen Wohnnutzung wehren könne. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Gesamtbauvorhaben sei über 30 m entfernt und halte die Abstandsflächen großzügig ein. Ferner sei die Sichtbeziehung zwischen dem Wohngebäude des Antragstellers und dem Gesamtbauvorhaben durch den zu erhaltenden Baum auf dem Vorhabengrundstück mit einer Baumkrone von 18 m Durchmesser erheblich beschränkt. Entgegen der bisherigen riegelartigen Bebauung werde die Bebauung durch das Vorhaben sogar aufgelockert. Dies sei anhand der Grundrisspläne deutlich zu ersehen. Aus diesen Schnitten ergebe sich übrigens auch, dass die Höhe der geplanten Bebauung deutlich unter der Bestandsbebauung zurückbleibe. Ferne bestehe auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch den durch das Gesamtvorhaben zu erwartenden Verkehr. Das Verkehrsgutachten prognostiziere eine Verkehrszunahme von nur 9 % und in den Morgenspitzenstunden in der Hoederathstraße eine Verkehrsstärke von 159 Kfz/h. Damit werde nicht einmal annähernd der Maximalwert der Wohnstraßen von 400 Kfz/h ausgeschöpft. Ebenso führe das Gesamtvorhaben zu keinen unzumutbaren Lärmbelastungen. Bei einer Wohnnutzung sei der mit der Wohnnutzung verbundene Lärm, sei es An-/Abfahrtsverkehr oder Freizeitlärm von Nachbarn, stets als sozial adäquat hinzunehmen. Ein Drittschutz könne sich nur dann ergeben, wenn sich aufgrund der Gebäudesituation des Bauvorhabens ausnahmsweise trotz der Sozialadäquanz als grob rücksichtslos herausstellen würde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass im Innenbereich der jeweils gebietsspezifische Lärm nicht nachbarrechtsverletzend sei. Der Antragsteller habe nichts dazu vorgetragen, weshalb ausnahmsweise die Sozialadäquanz des Wohnlärms überschritten sein solle. Das Anwesen des Antragstellers werde durch die breite Grünfläche von den geplanten Gebäuden getrennt. Soweit der Antragsteller behaupte, das Vorhaben führe zu bodenrechtlichen Spannungen, sei das Gegenteil richtig. Eine Wohnnutzung auf einem ehemaligen Krankenhausgelände behebe bodenrechtliche Spannungen allenfalls. Mit Schriftsatz vom 26.10.2021 hat die Beigeladene ergänzend bzw. vertiefend vorgetragen. II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung vom 13.08.2021 für die Herstellung der Baugrube anzuordnen sowie die Einstellung der Baumaßnahmen zu verfügen, hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Hs. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Baugenehmigungen nach § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die im Rahmen dieses Verfahrens vorzunehmende summarische Überprüfung nach Maßgabe der §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO setzt für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eine Verletzung der dem Schutz der Antragsteller dienenden Rechte mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ voraus, die bereits mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtschutzverfahrens festgestellt werden kann. Dieser Maßstab ergibt sich aus der in § 212a Abs. 1 BauGB enthaltenen Entscheidung des Gesetzgebers, die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruches gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens grundsätzlich auszuschließen.1Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 09.08.2001 - 2 V 4/01 - AS RP-SL 29, 182 = BRS 64 Nr. 191, vom 27.10.2003 - 1 W 34/03 -, vom 15.01.2009 - 2 B 376/07 - m.w.N. und vom 08.12.2010 - 2 B 308/10 -.Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 09.08.2001 - 2 V 4/01 - AS RP-SL 29, 182 = BRS 64 Nr. 191, vom 27.10.2003 - 1 W 34/03 -, vom 15.01.2009 - 2 B 376/07 - m.w.N. und vom 08.12.2010 - 2 B 308/10 -. Des Weiteren folgt aus der Vorläufigkeit des Eilrechtsschutzverfahrens, dass das Gericht auf eine summarische Überprüfung beschränkt ist. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt mithin nur in Betracht, wenn die notwendig „überschlägige“ Kontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung gerade mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn ergibt.2Vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.01.2019 - 2 B 344/19 -, juris, Rz. 12, m.w.N.Vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.01.2019 - 2 B 344/19 -, juris, Rz. 12, m.w.N. Im Falle der Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung ist diese allein daraufhin zu untersuchen, ob sie mit wehrfähigen Rechten gerade des Antragstellers dieses Verfahrens zu vereinbaren ist. Hierbei sind allein diejenigen Vorschriften des öffentlichen Rechts in den Blick zu nehmen, die durch das genehmigte Vorhaben berührt werden und gerade den Schutz des konkret um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn bezwecken sollen. Welchen Vorschriften des Baurechts nachbarschützende Funktion zukommt, ist jeweils nach Inhalt, Zweck und Wirkung der einzelnen Vorschrift darauf zu untersuchen, ob die spezielle Norm zumindest auch den Schutz des Nachbarn intendiert.3Vgl. nur Beschluss der Kammer vom 06.01.2016 - 5 L 1961/15 -, juris.Vgl. nur Beschluss der Kammer vom 06.01.2016 - 5 L 1961/15 -, juris. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das streitige Vorhaben mit den sonstigen Rechtsvorschriften in Einklang steht, ist für das Verfahren ohne Bedeutung. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann sich von vornherein nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts, nicht hingegen aus verfahrensrechtlichen Vorgaben ergeben. Deshalb ist es etwa nicht von Bedeutung, ob ein Vorhaben verfahrensrechtlich nach den §§ 60 bis 65 LBO zutreffend eingeordnet wurde oder aber die Nachbarschaft im Verständnis von § 71 LBO ausreichend beteiligt wurde.4Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2010 - 2 B 95/10 -, juris.Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2010 - 2 B 95/10 -, juris. Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung ist zudem allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung nicht rechtfertigen, weil der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des Vorhabens ausgeht.5Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 21.07.2009 - 5 L 419/09 -, juris.Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 21.07.2009 - 5 L 419/09 -, juris. Eine abweichende Bauausführung oder Benutzung des Vorhabens kann allenfalls Anlass für ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten nach § 82 LBO sein bzw. aus Sicht des Nachbarn im Falle der Verletzung nachbarschützender Vorschriften einen Anspruch auf ein entsprechendes Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde begründen.6 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.09.2010 - 2 A 196/10 -, juris.Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.09.2010 - 2 A 196/10 -, juris. Eine Beweiserhebung durch Augenschein (Ortsbesichtigung) oder Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren nicht in Betracht. Auch wenn in dieser Verfahrensart der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, hat in aller Regel keine umfassende Klärung des Sachverhaltes mittels einer förmlichen Beweisaufnahme zu erfolgen. Anders würde das Eilrechtsschutzverfahren zum Hauptsacheverfahren, ohne dass der in ihm ergehenden Entscheidung eine der Hauptsacheentscheidung vergleichbare Bindungswirkung zukommt. Das entspricht nicht dem Sinn des auf die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz abzielenden Eilrechtsschutzverfahrens.7OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 - 3 W 7/06 -, S. 21; Beschlüsse vom 26.01.2007 - 2 W 27/06 - betreffend eine im Nachbarstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, und vom 29.03.2007 - 2 B 7/07 -, betreffend eine Baueinstellung, allgemein ständige Rechtsprechung.OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 - 3 W 7/06 -, S. 21; Beschlüsse vom 26.01.2007 - 2 W 27/06 - betreffend eine im Nachbarstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, und vom 29.03.2007 - 2 B 7/07 -, betreffend eine Baueinstellung, allgemein ständige Rechtsprechung. Auf dieser Grundlage ist eine Verletzung öffentlich-rechtlich geschützter Nachbarrechte des Antragstellers durch die der Beigeladenen gemäß § 75 LBO erteilte Teilbaugenehmigung bei summarischer Prüfung mit der erforderlichen „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ nicht zu erkennen. Dem Antragsteller ist einzuräumen, dass der Regelungsgehalt der der Beigeladenen erteilten Teilbaugenehmigung für die Ausführung der Baugrube nicht auf die Gestattung dieser Baumaßnahmen beschränkt ist, sondern darüber hinaus auch eine Aussage über die grundsätzliche Zulässigkeit des Gesamtbauvorhabens enthält. Die Teilbaugenehmigung darf nur erteilt werden, wenn das gesamte Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Zumindest ein vorläufiges positives Gesamturteil ist Voraussetzung der Teilbaugenehmigung.8Vgl. Bauer in Simon, BayBO, RdNr. 5 zu Art. 76; Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Erl. 4 zu Art. 76; Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die Neue Bayerische Bauordnung, Rn. 12 zu Art. 83 BayBO 1994;Schwarzer/König, BayBO, 3. Aufl. 2000, Rn. 5 zu Art. 77.Vgl. Bauer in Simon, BayBO, RdNr. 5 zu Art. 76; Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Erl. 4 zu Art. 76; Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die Neue Bayerische Bauordnung, Rn. 12 zu Art. 83 BayBO 1994;Schwarzer/König, BayBO, 3. Aufl. 2000, Rn. 5 zu Art. 77. Nach der Rechtsprechung des OVG Münster9OVG Münster, Beschluss vom 03.04.1996 - 11 B 523/96 -, juris.OVG Münster, Beschluss vom 03.04.1996 - 11 B 523/96 -, juris. wird bei Erlass einer Teilbaugenehmigung regelmäßig (lediglich) darüber mitentschieden, ob das Gesamtvorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung und des vorgesehen Standorts mit dem Planungsrecht vereinbar ist, wobei die Entscheidung über den Standort - jedenfalls in groben Zügen - auch die Prüfung der überbaubaren Grundstücksfläche und der Grundflächenzahl einschließt.10Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 03.04.1996 - 11 B 523/96 -, juris; vgl. dazu auch VG des Saarlandes, Beschluss vom 16.05.2018 - 5 L 335/18 -, n.v.Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 03.04.1996 - 11 B 523/96 -, juris; vgl. dazu auch VG des Saarlandes, Beschluss vom 16.05.2018 - 5 L 335/18 -, n.v. Insoweit entfaltet sie auch Bindungswirkung für die Baugenehmigung. Vorliegend kann eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Teilbaugenehmigung im Verhältnis zum Antragsteller nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Zunächst kann der Antragsteller weder aus der genehmigten Ausführung der Baugrube noch bezüglich des geplanten Gesamtvorhabens ein Abwehrrecht aus der Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften herleiten. Soweit der Antragsteller pauschal die Verletzung von Abstandsflächenvorschriften gemäß den §§ 7, 8 LBO durch das Gesamtvorhaben rügt, ist eine derartige Verletzung weder substantiiert vorgetragen worden noch aus den vorgelegten Bauplänen ersichtlich. Im Übrigen kann der mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung bewilligte Aushub der Baugrube zu keiner Verletzung der Abstandsflächenvorschriften führen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist auch davon auszugehen, dass die angefochtene Teilbaugenehmigung den Antragsteller nicht unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten in seinen Rechten verletzt. Insoweit ist auf die sich aus § 34 BauGB ergebenden Anforderungen abzustellen, da das Baugrundstück in einem Teil der Ortslage von A-Stadt liegt, für die kein Bebauungsplan besteht. Daran gemessen ist die angegriffene Genehmigung unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes unbedenklich. Nachbarschutz vermittelt § 34 BauGB zunächst hinsichtlich des Gebotes, dass sich das Vorhaben, um planungsrechtlich zulässig zu sein, nach „der Art der baulichen Nutzung“ in die Umgebungsbebauung einfügen muss. Das ist hier zu bejahen, da der Neubau von Mehrfamilienwohnhäuser in einer Umgebung, die offensichtlich ebenfalls von Wohnnutzung geprägt ist, nicht im Widerspruch zur vorhandenen Nutzungsart „Wohnen“ steht. Dies gilt auch hinsichtlich der Stellplätze, die ausschließlich der Deckung des durch die zugelassene Wohnnutzung hervorgerufenen Bedarfs dienen, § 12 Abs. 2 BauNVO. Ob sich das Gesamtvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise oder der überbaubaren Grundfläche einfügt, ist für die Frage der Nachbarrechtsverletzung ohne Bedeutung, da sich hieraus allein kein Nachbarschutz herleiten lässt. Daher steht einem Nachbarn, auch wenn ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche und das Maß der baulichen Nutzung den Rahmen überschreitet, der durch die Umgebungsbebauung gebildet wird, gleichwohl ein Abwehrrecht nur dann zu, wenn das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt.11Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.02.1981 - 4 B 13.81 -, juris, und vom 19.10.1995 - 4 B 215.95 -, juris; vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 30.06.2021 - 5 K 62/20 -.Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.02.1981 - 4 B 13.81 -, juris, und vom 19.10.1995 - 4 B 215.95 -, juris; vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 30.06.2021 - 5 K 62/20 -. Soweit der Antragsteller sich auf die „Wannsee-Entscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.08.2018 - 4 C 7.17 - beruft, kann er hieraus keine drittschützende Wirkung des „Einfügens“ hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ableiten. Diese Entscheidung betrifft die Frage, inwieweit Festsetzungen in einem (übergeleiteten) Bebauungsplan ausnahmsweise drittschützende Wirkung haben können und ist damit nicht mit der vorliegenden Situation vergleichbar.12Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes vermitteln Festsetzungen in Bebauungsplänen nur dann Nachbarschutz, wenn sich aus dem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung ein dahingehender Rechtssetzungswille der plangebenden Gemeinde im Einzelfall hinreichend sicher erkennen lässt; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995 - 2 W 28/95 - und Urteile vom 29.03.1994 - 2 R 24/93 -, juris.Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes vermitteln Festsetzungen in Bebauungsplänen nur dann Nachbarschutz, wenn sich aus dem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung ein dahingehender Rechtssetzungswille der plangebenden Gemeinde im Einzelfall hinreichend sicher erkennen lässt; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995 - 2 W 28/95 - und Urteile vom 29.03.1994 - 2 R 24/93 -, juris. Denn die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen in planungsrechtlicher Hinsicht ist hier - unstreitig - am Maßstab des § 34 BauGB vorzunehmen. Es ist indes nicht feststellbar, dass der Antragsteller ein Abwehrrecht aus einer Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme herleiten könnte. Dabei muss letztlich nicht entschieden werden, ob es sich bei der maßgeblichen Umgebung des Vorhabengrundstücks um ein Baugebiet i.S.d. Baunutzungsverordnung handelt und damit § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung einschlägig ist oder um ein Gebiet eigener Prägung, für das § 34 Abs. 1 BauGB gilt. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nämlich inhaltlich identisch, unabhängig davon, ob es sich aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder aus dem in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Merkmal des Einfügens herleitet.13Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151, und vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168.Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151, und vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Das Rücksichtnahmegebot soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen sind, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird.14Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, BauR 1981, 354, und vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334.Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, BauR 1981, 354, und vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Dagegen muss er es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern.15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 sowie Urteile vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49, vom 16.03.1984 - 4 C 50.80 -, NVwZ 1984, 511, und vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, DVBl 1993, 652, unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, und vom 13.03.1981, a.a.O..Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 sowie Urteile vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49, vom 16.03.1984 - 4 C 50.80 -, NVwZ 1984, 511, und vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, DVBl 1993, 652, unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, und vom 13.03.1981, a.a.O.. Vorliegend sind unter Anwendung dieser Grundsätze auf Grund der Größe des geplanten Gesamtvorhabens der Beigeladenen (sechs Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 76 Wohnungen und einer Höhe jeweils bis 13 m) und der sonstigen Gegebenheiten unzumutbare Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers fernliegend. Hier ist (erneut) darauf hinzuweisen, dass bei der Erteilung der Teilbaugenehmigung für Erdarbeiten regelmäßig (lediglich) nur darüber mitentschieden wird, ob das Gesamtvorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung und des vorgesehenen Standorts mit dem Planungsrecht vereinbar ist, wobei die Entscheidung über den Standort - jedenfalls in groben Zügen - auch die Prüfung der überbaubaren Grundstücksfläche und der Grundflächenzahl einschließt.16OVG Münster, Beschluss vom 03.04.1996 - 11 B 523/96 -, juris m.w.N..OVG Münster, Beschluss vom 03.04.1996 - 11 B 523/96 -, juris m.w.N.. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann nach der Rechtsprechung u.a. dann in Betracht kommen, wenn das Wohngebäude des Antragstellers durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird, ihm also „abriegelnde“ Wirkung zukommt,17Vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 -; Beschluss vom 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 -; Beschluss vom 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 -, juris.Vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 -; Beschluss vom 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 -; Beschluss vom 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 -, juris. insbesondere bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden.18Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.1981 - 4 C 1.78 -, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.1981 - 4 C 1.78 -, juris. Zu berücksichtigen ist dabei, dass auch die landesrechtlichen Vorschriften zu den Abstandsflächen die Verhinderung einer unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Wirkung beabsichtigen und ein Mindestmaß an Belichtung, Belüftung und Besonnung des benachbarten Grundstücks sicherstellen sollen. Sind daher diese Vorschriften eingehalten, bildet dies ein Indiz dafür, dass auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme diesbezüglich nicht verstoßen wird.19Vgl. BayVGH, Beschluss vom 6.11.2008 - 14 ZB 08.2326 -; Beschluss vom 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 -, jeweils juris.Vgl. BayVGH, Beschluss vom 6.11.2008 - 14 ZB 08.2326 -; Beschluss vom 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 -, jeweils juris. Eine diesbezügliche Verletzung der Rechte des Antragstellers durch die Teilbaugenehmigung für den Erdaushub kann bereits nicht angenommen werden, da zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht sicher feststeht, wie das Gesamtvorhaben tatsächlich ausgeführt wird, insbesondere in Bezug auf die geplanten Geschosse und damit die Gebäudehöhe. Darüber hinaus wäre im vorliegenden Fall bei einer Realisierung des Gesamtvorhabens in seiner jetzigen geplanten Form ein Verstoß eher fernliegend. Nach den unbestrittenen Angaben der Beigeladenen befindet sich das Wohnhaus des Antragstellers in einem Abstand von über 30 m zum Gesamtvorhaben. Die Abstandsflächenvorschriften sind eingehalten. Darüber hinaus befindet sich innerhalb dieses Abstandes auf dem Vorhabengrundstück ein zu erhaltener Baum mit einem Durchmesser der Baumkrone von 18 m, der die unmittelbare Sicht auf das Vorhabengrundstück beschränkt. Der Antragsteller kann gegen die angefochtene Teilbaugenehmigung auch nicht mit Erfolg einwenden, dass der durch das Gesamtvorhaben zu erwartende Zu- und Abgangsverkehr Immissionen und Beeinträchtigungen auslösten, die ihm gegenüber unzumutbar seien. Eine etwaige Lärmbelastung durch das Gesamtbauvorhaben dürfte bereits nicht Prüfgegenstand der angegriffenen Teilbaugenehmigung sein. Es ist auch anhand der vorliegenden Unterlagen, Gutachten und Stellungnahmen aus dem Vorbescheidsverfahren nicht ersichtlich, dass durch die angenommene Verkehrsmehrbelastung des geplanten Gesamtvorhabens zu einer unzumutbaren Lärmbelastung führen wird. Anlieger müssen den durch ein zulässiges Vorhaben ausgelösten Kraftfahrzeugverkehr und den dadurch entstehenden Lärm regelmäßig hinnehmen.20Vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.2018 - 5 K 619/17 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2019 - 2 A 26/19 -, juris.Vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.2018 - 5 K 619/17 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2019 - 2 A 26/19 -, juris. Der mit der Verwirklichung des Bauvorhabens zusätzlich entstehende Zu- und Abgangsverkehr in der ... ….und den Umgebungsstraßen (hier der ... ……) wird aller Voraussicht nach kein der Wohnnutzung des Antragstellers schlechthin nicht mehr zumutbares Ausmaß erreichen. Ausweislich des Verkehrsgutachtens der ... GmbH Beratende Ingenieure vom 26.09.2018 wird zwar eine Verkehrszunahme im fließenden und ruhenden Verkehr erwartet. Die prognostizierten Verkehrszunahmen lägen nach den Ausführungen der Gutachter aber in einem moderaten Bereich und die erzeugten Verkehrsstärken seien absolut verträglich mit der vorhandenen Wohnnutzung. Konfliktsituationen im fließenden Verkehr würden nicht erwartet. Für die Bewohner und Besucher seien insgesamt 87 Parkplätze nachgewiesen worden. Die Anzahl der geplanten Stellplätze entspreche den Stellplatzrichtlinien für Anwohnerparkplätze und den Empfehlungen für Besucherparkplätze. Der Wohnkomplex könne aus verkehrstechnischer Sicht im Untersuchungsgebiet integriert werden.21Vgl. Seite 13 des Verkehrsgutachtens vom 26.09.2018 der Schweitzer GmbH Beratende Ingenieure.Vgl. Seite 13 des Verkehrsgutachtens vom 26.09.2018 der Schweitzer GmbH Beratende Ingenieure. Für die (vom Antragsteller bewohnte) ... …. sei als Ist-Zustand auf Grundlage des Verkehrsmodells ein Spitzenanteil von 141 Kfz/h abgeleitet worden.22Vgl. Seite 6 des Verkehrsgutachtens vom 26.09.2018 der Schweitzer GmbH Beratende Ingenieure.Vgl. Seite 6 des Verkehrsgutachtens vom 26.09.2018 der Schweitzer GmbH Beratende Ingenieure. Die Verkehrszunahme in der ... als Sammelstraße sei mit ca. 9 % angegeben worden. Für die Morgenspitzenstunde werde für die ... …. eine Verkehrsstärke von 159 Kfz/h prognostiziert. Nach der RASt 06 sind in einer Wohnstraße Verkehrsstärken von bis zu 400 Kfz/h zulässig. Damit ist nicht ersichtlich, dass der mit der Verwirklichung des Gesamtbauvorhabens zusätzlich entstehende Zu- und Abgangsverkehr ein schlechthin unzumutbares Ausmaß für den Antragsteller erreichen wird. Auch soweit sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf Stellungnahmen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 29.10.2018 sowie des Amtes für Klima- und Umweltschutz vom 19.10.2018 im vorangegangenen Vorbescheidsverfahren bezieht, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zwar wurde durch die schalltechnische Untersuchung eine Zunahme der Geräuscheinwirkungen durch die Pkw-Ein- und Ausfahrten in die und aus der Tiefgarage festgestellt. Allerdings werden die nach der 16. BImSchV23Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12.06.1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 04.11.2020 (BGBl. I S. 2334).Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12.06.1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 04.11.2020 (BGBl. I S. 2334). einschlägigen Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht an den bestehenden Gebäuden der Virchowstraße werden ausweislich der Feststellungen im schalltechnischen Gutachten vom 28.09.2018 eingehalten. Aus den zitierten Stellungnahmen ergibt sich nichts anderes. So hat das Amt für Klima- und Umweltschutz in seiner Stellungnahme vom 19.10.2018 lediglich ausgeführt, dass es zu einer deutlichen Zunahme (gerundet 2 dB(A)) des Lärms bei den Anwohnern in der ... .. komme. Insofern müsste die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 Schallschutz im Städtebau für allgemeine Wohngebiete eingehalten werden (Tag 55 dB(A), nachts 45 dB(A) bzw. 40 dB(A) angestrebt werden. Hierzu ist auszuführen, dass die Werte der DIN 18005 lediglich für die städtebauliche Planung, nicht dagegen für die Zulassung von Einzelvorhaben gilt. Es handelt sich dabei nicht um Grenzwerte. Sie sind vielmehr als sachverständige Konkretisierung der Anforderung an den Schallschutz im Städtebau aufzufassen.24Vgl. dazu: https://www.staedtebauliche-laermfibel.de/?p=97&p2=3.1.2.1Vgl. dazu: https://www.staedtebauliche-laermfibel.de/?p=97&p2=3.1.2.1 Da es sich vorliegend aber um ein Einzelvorhaben handelt, ist die vom Amt für Klima- und Umweltschutz erwähnte DIN 18005 bereits nicht anwendbar. Die übrigen Ausführungen des Amtes für Klima- und Umweltschutz betreffen die Virchowstraße 7, hierbei handelt es sich bekanntermaßen um Gebäude des Landesamtes für Zentrale Dienste, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Insoweit folgt aus der Stellungnahme gerade nicht, dass das Gesamtvorhaben zu „bodenrechtlichen Spannungen“ führe. Nichts anderes als die Einhaltung der einschlägigen Werte ergibt sich aus der Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 29.10.2021, worin wegen fehlender Zuständigkeit keine Aussage zum Abschnitt 3 der Prognose (Auswirkungen auf die Verkehrslärmverhältnisse auf die Umgebung) getroffen wird. Die Ausführungen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 29.10.2021 und auch des Amtes für Klima- und Umweltschutz vom 19.10.2018 betreffen indes nicht einmal den Antragsteller. Denn die Tiefgaragen-Einfahrt ist zur Virchowstraße hin und damit in einiger Entfernung des in der Hoederathstraße gelegenen Grundstücks des Antragstellers geplant. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes ist außerdem davon auszugehen, dass Garagen- und Stellplatzimmissionen heutzutage selbst in Wohnbereichen ähnlich wie das Lärmen spielender Kinder oder die Geräusche von Rasenmähern gewissermaßen zu den Alltagserscheinungen gehören und dort grundsätzlich hinzunehmen sind, soweit sie durch die in dem Gebiet zur Deckung des Stellplatzbedarfs notwendigen Anlagen verursacht werden.25OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.09.1988 - 2 R 136/86 -.OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.09.1988 - 2 R 136/86 -. Mithin kann das Gericht bei der im Eilverfahren allein statthaften summarischen Prüfung auch nicht feststellen, dass durch das Gesamtvorhaben der Beigeladenen auf dem ehemaligen Krankenhausgelände - soweit hierzu in der Teilbaugenehmigung überhaupt eine Aussage getroffen wird - eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme begründet wird. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt einem Nachbarn keinen Anspruch darauf, von jeglichen Beeinträchtigungen in Folge der baulichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken verschont zu bleiben.26Ständige Rechtsprechung, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.05.2014 - 2 A 2/14 -, und Beschluss vom 20.05.2010 - 2 A 3/10 -; VG des Saarlandes, Urteil vom 30.06.2021 - 5 K 62/20 -.Ständige Rechtsprechung, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.05.2014 - 2 A 2/14 -, und Beschluss vom 20.05.2010 - 2 A 3/10 -; VG des Saarlandes, Urteil vom 30.06.2021 - 5 K 62/20 -. Der Antragsteller muss es hinnehmen, dass sich die bisherige bauliche Situation auf dem Nachbargrundstück durch die Errichtung des Bauvorhabens verändert. Es besteht kein allgemeiner baurechtlicher Nachbarschutz dahin, dass Veränderungen in der baulichen Situation auf Nachbargrundstücken, auch wenn sie nachteilige Auswirkungen begründen können, verhindert werden können.27Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.04.1989 - 4 B 72.89 -.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.04.1989 - 4 B 72.89 -. Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg gegen die Teilbaugenehmigung einwenden, dass durch das Gesamtvorhaben bodenrechtliche Spannungen entstehen, die allein durch ein Bebauungsplanverfahren beseitigt werden können. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 03.08.1982 - 4 B 145/82 - juris, entschieden, dass es auch in den Fällen, in denen objektiv-rechtlich die Aufstellung eines Bauleitplanes geboten ist, keinen subjektiven Anspruch auf Planaufstellung gibt.28Vgl. hierzu auch Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 3 Rn. 22; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.09.2021 - 2 M 70/21 -, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 17.01.2007 - 5 K 49/06 -, juris; vgl. Bitz/ Schwarz/ Seiler-Dürr/ Dürr, Baurecht, 2. Aufl. 2005, Abschn. II, Rdnr. 1.Vgl. hierzu auch Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 3 Rn. 22; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.09.2021 - 2 M 70/21 -, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 17.01.2007 - 5 K 49/06 -, juris; vgl. Bitz/ Schwarz/ Seiler-Dürr/ Dürr, Baurecht, 2. Aufl. 2005, Abschn. II, Rdnr. 1. Insoweit kann überdies nicht – wie der Antragsteller behauptet – per se davon ausgegangen werden, dass die vormalige auf dem Vorhabengrundstück bestehende Bebauung keine prägende Wirkung mehr hat. Dies bedarf ggf. weiterer Aufklärung.29Vgl. zu den Voraussetzungen einer „Nachprägung“: u.a. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, juris m.w.N..Vgl. zu den Voraussetzungen einer „Nachprägung“: u.a. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, juris m.w.N.. Da somit davon auszugehen ist, dass die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung für Aushub- und Erdarbeiten nicht gegen auch dem Schutz des Antragstellers dienende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt, hat es insbesondere im Hinblick auf den in § 212a BauGB angeordneten Vorrang des Bauherreninteresses bei der Ausnutzbarkeit der bauaufsichtlichen Zulassung zu verbleiben. Eine Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt deshalb nicht in Betracht. 2. Folglich besteht auch kein Anspruch auf Stilllegung der Baustelle. Das Gericht kann eine solche Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. 3. Daher ist der Antrag insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind auf der Grundlage von § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt hat und damit ihrerseits das Risiko eingegangen ist, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Nach Textziffer 9.7.1 Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert für eine Nachbarklage 7.500,- €. Dieser Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges).