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Beschluss

2 A 261/18

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2019:1029.2A261.18.00
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Leitsätze
Aufgrund einer erkennbaren Uneinsichtigkeit kann die Ablehnung der Wiedergestattung des Haltens von Rindern rechtmäßig sein. (Rn.20)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli . 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 918/17 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufgrund einer erkennbaren Uneinsichtigkeit kann die Ablehnung der Wiedergestattung des Haltens von Rindern rechtmäßig sein. (Rn.20) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli . 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 918/17 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Kläger ist Nebenerwerbslandwirt und hielt seit mehreren Jahren Rinder. In der Vergangenheit wurde die Rinderhaltung des Klägers mehrfach von dem Beklagten kontrolliert. Dabei wurden wiederholt tierschutzrelevante Haltungsmängel festgestellt, die Anlass für Anordnungen des Beklagten gegenüber dem Kläger gaben. Aufgrund weiterhin nicht vorhandenen Witterungsschutzes und Defiziten u.a. bei Tränkung und Fütterung untersagte der Beklagte dem Kläger mit Verfügung vom 1.9.2016 gemäß § 16 a Abs. 1, Satz 2 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) das Halten und die Betreuung von seinerzeit 96 Rindern. Die gegen diese Maßnahme eingelegten Rechtsbehelfe l1vgl. Urteil des VG des Saarlandes vom 4.7.2018 - 5 K 288/17 -; Beschluss des Senats vom heutigen Tag - 2 A 260/18 -vgl. Urteil des VG des Saarlandes vom 4.7.2018 - 5 K 288/17 -; Beschluss des Senats vom heutigen Tag - 2 A 260/18 - des Klägers blieben erfolglos. Am 25.1.2017 erfolgte die behördliche Wegnahme der Herde bis auf fünf damals nicht einfangbare Tiere. Am 26.2.2017 wurde die Herde schließlich versteigert. Mit Schreiben vom 7.11.2016 beantragte der Kläger mit Blick auf einen zwischenzeitlich errichteten Stall die Wiedergestattung der Tierhaltung aufgrund der nachträglichen Verbesserung der Haltungsbedingungen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Beklagten vom 10.2.2017 mangels Vorliegens der Wiedererteilungsvoraussetzungen nach § 16a Nr. 3 letzter Satz TierSchG abgelehnt. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 21.4.2017 zurückgewiesen. Am 17.5.2017 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausgeführt hat, nunmehr lägen die Voraussetzungen einer Wiedergestattung vor. Dass die Tiere auch in der Vergangenheit keinen Leiden ausgesetzt gewesen seien, die ein Tierhalteverbot rechtfertigten, sei sowohl in diesem Verfahren als auch im Verfahren 5 K 288/17 ausführlich dargelegt worden. Durch den nun zur Verfügung stehenden Witterungsschutz sei auch für die Zukunft eine allen Anforderungen entsprechende Haltung der Tiere gewährleistet. Die dort praktizierte Fütterung sei nicht zu beanstanden. Er sei gewillt, alle ihm vorgeworfenen und in der Vergangenheit tatsächlich bestehenden Mängel in der Haltung der Tiere zu beheben und akzeptiere auch tierschutzrechtliche Belange. Durch dieses und das Parallelverfahren sei ihm deutlich vor Augen geführt worden, was von ihm verlangt werden könne und was er einhalten müsse, um weiterhin Tiere halten zu dürfen. Dass er sich teilweise unkooperativ gegenüber der Amtstierärztin verhalten habe, liege nicht an einer Verweigerung gegenüber tierschutzrechtlichen Belangen, sondern am bereits beschriebenen angespannten Verhältnis zwischen ihm und der Amtstierärztin. Er habe sich von der Tierärztin zum Teil schikaniert gefühlt, ohne hierbei grundsätzlich in Frage zu stellen, dass sie bestrebt gewesen sei, das Wohl der Tiere zu wahren. Auch, dass er beim Abtransport der Tiere aufgrund eigener Aufgebrachtheit nicht habe beruhigend auf die Tiere einwirken können, zeige nicht etwa, dass er keine innere Verbundenheit zu den Tieren gehabt habe. Im Gegenteil würde durch sein vermeintlich ruppiges Verhalten deutlich, dass ihn der Abtransport der Tiere emotional belastet habe. Aus der Errichtung eines „Schwarzbaus" auf seine Ungeeignetheit zum Halten von Tieren zu schließen, gehe fehl. Dass der Bau ohne Baugenehmigung stattgefunden habe, könne in baurechtlicher Sicht misslich sein, sage aber nichts über seine Zuverlässigkeit und Einsichtsfähigkeit bezüglich tierschutzrechtlicher Aspekte aus. Gerade aufgrund der Tatsache, dass er seinen Tieren so schnell wie möglich einen Unterstand habe bieten wollen und es hierbei versäumt habe, zunächst die Baugenehmigung zu beantragen, auf die er zweifellos Anspruch habe, werde ersichtlich, dass er Einsicht gezeigt habe und den tierschutzrechtlichen Anforderungen habe umgehend nachkommen wollen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10.2.2017 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 21.4.2017 zu verpflichten, ihm die Haltung von Rindern wieder zu gestatten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, insgesamt sei auch angesichts des nachträglichen Stallbaus nach Anordnung des Haltungsverbots nicht festzustellen, dass damit der Grund für weitere Zuwiderhandlungen zukünftig entfallen wäre. Dass die objektiven Haltebedingungen bis zum Abtransport nicht artgerecht gewesen seien und keine umfassende tierschutzkonforme Nachbesserung nachgewiesen worden sei, stehe einer erneuten Gestattung einer Rinderhaltung entgegen. Auch sei hervorzuheben, dass die bei Erlass des Halteverbots festgestellten subjektiven Eignungsmängel, die zu der Negativprognose für eine weitere Rinderhaltung geführt hätten, sich ebenfalls weiterhin fortsetzten, so dass auch künftig von einer Unzuverlässigkeit des Klägers auszugehen sei, die einer erneuten Rinderhaltungsgestattung bis auf weiteres entgegenstehe und somit einen dahingehenden Anspruch ausschließe. Immer noch zeige der Kläger keine Einsichtsbereitschaft hinsichtlich der festgestellten Mängel bzgl. Tränkung und Fütterung. Das Fortbestehen zeige sich vorliegend erneut und zuletzt in der Nachtragsbegründung vom 31.8.2017, in der Bescheinigungen übersandt worden seien, aus denen ordnungsgemäße Pflege und Gesundheitszustand der Tiere hervorgehen sollten. Auch das bei den Kontrollen gegenüber der Amtstierärztin renitente und sodann völlig unkooperative Verhalten des Klägers bei der behördlichen Bestandsauflösung zeuge nicht von einer Bereitschaft zur Selbstkritik und innerer Umkehr. Bei dem vorliegenden Stand der Dinge könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei Wiedergestattung zukünftig Rinder ordnungsgemäß ohne Verletzung tierschutzrechtlicher Belange und Normen halten würde. Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4.7.2018 ergangenen Urteil - 5 K 918/17 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid vom 10.2.2017 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 21.4.2017 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Anspruchsgrundlage für die Wiedergestattung des Haltens und Betreuens von Tieren sei § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG. Danach sei das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen sei. Eine positive Prognose setze regelmäßig die Feststellung eines individuellen Lernprozesses bei dem Betroffenen voraus, der zum Umdenken hinsichtlich seines Verhaltens gegenüber den zu haltenden und zu betreuenden Tieren geführt habe. Die Wiedergestattung sei daher ausgeschlossen, wenn bei dem Betroffenen keine Einsicht zur Änderung der Zustände erkennbar sei und er deshalb weiter keinen eigenverantwortlichen tierschutzgerechten Umgang gewährleiste. Dabei trage der Kläger die materielle Beweislast, dass die Basis für die negative Prognose, die zu dem Haltungs- und Betreuungsverbot geführt habe, zwischenzeitlich entfallen sei. Diese Voraussetzungen seien zu dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Person des Klägers nicht erfüllt. Grund für die Untersagung des Haltens und Betreuens von Rindern durch die Verfügung vom 1.9.2016 seien die bei der Rinderhaltung des Klägers festgestellten wiederholten und groben Zuwiderhandlungen gegen die tierschutzrechtlichen Anforderungen und die hierauf gestützte Annahme, dass der Kläger als Halter einen eigenverantwortlichen tierschutzgerechten Umgang nicht gewährleiste. Insoweit werde auf die Ausführungen im Bescheid vom 1.9.2016 sowie der Kammer im Beschluss vom 21.12.2016 im Verfahren 5 L 2237/16 Bezug genommen. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass die tierschutzrechtliche Anordnung des Beklagten vom 1.9.2016 und die dieser zugrunde liegenden Feststellungen nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Wiedergestattungsverfahrens seien. Denn die Kammer habe vorliegend nicht erneut die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung zu prüfen. Maßgeblich für die Wiedergestattung sei vielmehr, ob die Gründe für die Untersagung seit Erlass der Verfügung nachträglich entfallen seien. Unabhängig davon habe der Kläger auch im vorliegenden Verfahren keine konkreten und neuen Umstände dargelegt, die durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Verfügung vom 1.9.2016 begründen könnten. Insoweit werde auf die Ausführungen im Urteil der Kammer im Verfahren 5 K 288/17 verwiesen. Die Gründe für den Erlass der Untersagungsverfügung seien nicht entfallen. Ein Umdenken hinsichtlich des Haltens und Betreuens von Tieren und eine Einsicht in die bisherigen Verstöße seien bei dem Kläger nicht erkennbar. Dieser habe seit Erlass der Untersagungsverfügung die Verletzung tierschutzrechtlicher Anforderungen vehement bestritten. Insbesondere habe er im Verfahren 5 K 288/17 die Aufhebung der Untersagungsverfügung sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit dem Bescheid vom 1.9.2016 verfügten Wegnahme und Duldung der Veräußerung der Rinderherde beantragt und dabei ausdrücklich bestritten, dass die Rinder auf seinem Hof tierschutzwidrig behandelt worden seien. Diese Einschätzung des Klägers belege - angesichts der durch die amtlichen Tierärzte festgestellten gravierenden Verstöße, die sich über mehrere Jahre erstreckt hätten und die durch die Protokolle über die verschiedenen Ortstermine sowie die vorliegenden Fotos mehr als deutlich dokumentiert worden seien -, dass bei dem Kläger ein Umdenken bislang nicht stattgefunden habe und dieser weiter nicht einsichtig sei. Darüber hinaus habe der Kläger in keiner Weise dargelegt, dass er versucht hätte, die vom Beklagten festgestellten subjektiven Eignungsmängel durch den Besuch von Schulungen oder Fortbildungen zum ordnungsgemäßen Umgang mit Nutztieren zu beseitigen. Auch dies zeige, dass bei ihm bislang eine hinreichende Bereitschaft zur Änderung seines Verhaltens nicht bestehe. Dies zeigten auch die Umstände im Zusammenhang mit der Errichtung des Stalles durch den Kläger. Denn dies habe keineswegs, wie vom Kläger behauptet, zu einer tierschutzgerechten Rinderhaltung geführt. Wie die am 17.11.2016 durchgeführte Kontrolle der zu diesem Zeitpunkt in diesem Stall untergebrachten Rinder gezeigt habe, hätten nach wie vor erhebliche tierschutzrechtliche Mängel bestanden, die ein Eingreifen des Beklagten rechtfertigt hätten. Im Übrigen sei der Stall auch ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet worden, so dass von einer gesicherten dauerhaften Unterbringung nicht habe ausgegangen werden können. Soweit er vortrage, er habe den Stall ohne Genehmigung errichtet, um möglichst schnell eine Unterbringungsmöglichkeit für seine Tiere zu schaffen, sei festzustellen, dass der Kläger bereits mit dem Bescheid vom 21.1.2013 aufgefordert gewesen sei, seinen Rindern einen geschützten Unterstand zur Verfügung zu stellen. Der Stall sei von ihm aber erst im Jahr 2016 errichtet worden, nachdem der Beklagte die Wegnahme der Rinder verfügt habe. Die Wiedergestattung des Haltens und Betreuens von Tieren sei auch nicht im Hinblick auf die Berufsfreiheit des Klägers (Art. 12 Abs. 1 GG) geboten. Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei in diesem Fall gerechtfertigt zur Abwehr von konkreten Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut. Der Tierschutz, der durch Art. 20a GG und Art. 59a Abs. 3 der Verfassung des Saarlandes im Verfassungsrang stehe, sei ein Gemeinschaftsgut in diesem Sinne. Die Ablehnung der Wiedergestattung sei danach gerechtfertigt, solange die konkrete Gefahr bestehe, dass tierschutzrechtliche Bestimmungen in erheblichen Umfang verletzt würden. Das sei bei dem Kläger der Fall, da ein Umdenken bislang nicht erkennbar sei, dieser die gravierenden tierschutzrechtlichen Verstöße nach wie vor bestreite und damit auch in Zukunft die Gefahr weiterer, schwerwiegender Verstöße beim Halten oder Betreuen bestehe. Gegen das ihm am 30.7.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.8.2018 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 28.9.2018 begründet. Unter dem 11.10.2018 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers angezeigt, dass er das Mandat niedergelegt hat. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Der Zulässigkeit des Antrages steht mit Blick auf den Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht (§ 67 Abs. 4 VwGO) nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Mandat niedergelegt hat und sich ein neuer Prozessbevollmächtigter für den Kläger nicht bestellt hat. Da die Niederlegung des Mandats erst erfolgte, nachdem der Zulassungsantrag von dem Prozessbevollmächtigten fristgerecht eingelegt und begründet worden war (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 VwGO) und die Mandatsniederlegung aufgrund des Vertretungszwangs erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtlich wirksam geworden wäre (§ 173 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 Hs. 2 ZPO), ist hier von einem Fortbestand des Mandats und der Postulationsfähigkeit auszugehen. Der Zulassungsantrag ist aber unbegründet. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 28.9.2018 gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ist die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Auch der Zulassungsgrund eines geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht ein. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung. Der Kläger beanstandet, das Gericht schließe aus dem Umstand, dass er von seinem Recht Gebrauch mache, gegen die Haltungs- und Untersagungsverfügung des Beklagten vorzugehen, darauf, dass er uneinsichtig gegenüber den angeblich gegebenen tierschutzrechtlichen Mängeln sei. Festzustellen sei aber, dass hinsichtlich der Gesundheit der Tiere keinerlei Ermittlungen anhand von Parametern, wie u.a. der Körpertemperatur der Tiere, ihres Gewichtes usw. eingeholt werden seien. Insoweit wiederholt der Kläger lediglich seine bereits gegen die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 1.9.2016 erhobenen Einwände, die bereits Gegenstand des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21.12.2016 (5 L 2237/16) und des Urteils vom 4.7.2018 (5 K 288/17) gewesen sind. Die tierschutzrechtliche Anordnung des Beklagten vom 1.9.2016 und die dieser zugrunde liegenden Feststellungen sind jedoch - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - nicht Gegenstand des vorliegenden Wiedergestattungsverfahrens nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG . Der weitere Einwand des Klägers, ihm werde vorgeworfen, er sehe seine Verfehlungen nicht ein, weil er den Rechtsweg beschritten habe, verfängt ebenfalls nicht. Die Wiedergestattung setzt neben dem Wegfall des Grundes für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen voraus, dass ein individueller Lernprozess bei dem Tierhalter festgestellt werden kann.2vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 28.3.2019 - 231019.134 - m.w.N.; OVG MV, Beschluss vom 1.3.2016 - 1 M 470/15 -; zitiert nach jurisvgl. Bay.VGH, Beschluss vom 28.3.2019 - 231019.134 - m.w.N.; OVG MV, Beschluss vom 1.3.2016 - 1 M 470/15 -; zitiert nach juris Zu der gerechtfertigten Einschätzung, dass ein Umdenken hinsichtlich des Haltens und Betreuens von Tieren sowie eine Einsicht in die bisherigen Verstöße bei dem Kläger nicht erkennbar sind, führt nicht der Umstand, dass er Rechtsmittel gegen die Anordnungen des Beklagten eingelegt hat, sondern sein fortwährendes und beharrliches Bestreiten bzw. Relativieren der amtlicherseits festgestellten und dokumentierten gravierenden Haltungsmängel bei seiner Rinderherde und das sich dadurch offenbarende grundlegend falsche Verständnis seiner ihm als Tierhalter aus § 2 TierSchG folgenden Verpflichtungen. Auf dieser Grundlage ist das Verwaltungsgericht zu der nachvollziehbaren und überzeugenden Bewertung gelangt, dass aufgrund der erkennbaren Uneinsichtigkeit des Klägers die Ablehnung der Wiedergestattung des Haltens der Rinder durch den Beklagten rechtmäßig ist. Das Zulassungsvorbringen des Klägers ist daher nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO in Zweifel zu ziehen. 2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.3vgl. Beschluss des Senats vom 27.9.2018 – 2 A 729/17 – m.w.N., jurisvgl. Beschluss des Senats vom 27.9.2018 – 2 A 729/17 – m.w.N., juris Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung hänge davon ab, welche Feststellungen von einem Amtsveterinär getroffen werden müssten, um einen Maßstab darzustellen, an denen sich ein Tierhalter messen lassen müsse, der nach Ergehen einer tierschutzrechtlichen Verfügung die Wiedergestaltung der Haltung und Betreuung beantrage. Ein Berufungsverfahren sei somit geeignet, die Frage zu klären, inwieweit in einem Wiedergestattungsverfahren die Frage der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung eine Rolle spiele und ob der Tierhalter durch Berufen auf die Unrechtmäßigkeit der Untersagung bereits eine Uneinsichtigkeit zeige. Die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen gehören zur Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Einzelfall und sind bereits von daher nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen. 3. Die Berufung ist ferner nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger macht hierzu geltend, bei Stattgabe der Beweisanträge (in dem Verfahren 5 K 288/17) wäre das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass tatsächlich überhaupt keine Umstände vorgelegen hätten, die zu einem Leiden der Tiere führen würden, und dass es ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, die Haltungs- und Nutzungsuntersagung bzw. die zu deren Begründung angeführten Umstände nicht zu akzeptieren. Der Antrag des Klägers genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, denn aus seinem Vortrag geht nicht hervor, welche Verfahrensvorschrift von dem Verwaltungsgericht in dem vorliegenden Verfahren, in dem ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 4.7.2018 keine Beweisanträge gestellt wurden, missachtet worden sein sollte. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.