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Beschluss

2 A 284/18

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2019:0925.2A284.18.00
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Leitsätze
1. Für die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung kommt es auf die Ergebnisrichtigkeit an; die (vollständige) Richtigkeit der Begründung ist nicht erforderlich.(Rn.13) 2. Die Verwaltungsgerichte sind nicht an die Entscheidung des Strafgerichts über die Aussetzung der Vollziehung der Strafe gebunden, sondern haben eine eigenständige Gefahrensprognose zu treffen.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. August 2018 - 6 K 1007/17 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung kommt es auf die Ergebnisrichtigkeit an; die (vollständige) Richtigkeit der Begründung ist nicht erforderlich.(Rn.13) 2. Die Verwaltungsgerichte sind nicht an die Entscheidung des Strafgerichts über die Aussetzung der Vollziehung der Strafe gebunden, sondern haben eine eigenständige Gefahrensprognose zu treffen.(Rn.16) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. August 2018 - 6 K 1007/17 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. I. Der am 28.2.1987 in ... (Algerien) geborene Kläger ist nach eigenen Angaben algerischer Staatsangehöriger. Er reiste am 1.10.2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein und betrieb erfolglos ein Asylverfahren. Dokumente, mit denen er seine Identität hätte belegen können, legte er nicht vor. Seit dem 1.04.2005 ist der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig. Mit Urteil vom 7.1.2010 wurde der Kläger wegen Vergehen gegen das Aufenthaltsgesetz in vier Fällen vom Amtsgericht A-Stadt zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 3,00 € verurteilt. Mit Urteil vom 18.11.2010 wurde der Kläger vom Amtsgericht A-Stadt wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Am 10.2.2011 verurteilte das Amtsgericht A-Stadt ihn wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 €. Mit Urteil vom 27.5.2011 wurde der Kläger vom Amtsgericht A-Stadt wegen unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Am 3.8.2012 verurteilte das Amtsgericht A-Stadt ihn wegen Erschleichens von geringwertigen Leistungen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 €. Mit Urteil vom 21.5.2013 wurde der Kläger vom Amtsgericht A-Stadt wegen unerlaubten Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5,00 € verurteilt. Am 20.8.2014 wurde gegen den Kläger vom Amtsgericht B-Stadt wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 € verhängt. Am 25.6.2015 verurteilte das Amtsgericht B-Stadt den Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus der Verurteilung des Amtsgerichts B-Stadt vom 20.8.2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Bescheid vom 2.2.2017 verfügte der Beklagte die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 1) und befristete die Wirkungen der Ausweisung auf sieben Jahre, gerechnet vom Tag des Verlassens der Bundesrepublik (Nr. 3). Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 AufenthG wiege das Ausweisungsinteresse schwer, da der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 25.06.2015 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten zur Bewährung verurteilt worden sei. Dabei sei unerheblich, ob eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung erfolgt sei. Demgegenüber stehe dem Kläger kein besonderes Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG zu. Die Ausweisung erweise sich auch im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK als verhältnismäßig. Der Kläger halte sich seit 2004 im Bundesgebiet auf. Während dieser Zeit sei sein Aufenthalt zu keiner Zeit legal gewesen. Eine wirtschaftliche oder soziale Integration in die hiesige Gesellschaft sei nicht erkennbar. Seit seiner Einreise beziehe er Sozialleistungen. Durch die von ihm begangenen Straftaten habe er über Jahre hinweg gezeigt, dass er die Werte und Normen der deutschen Gesellschaft nicht achte. Auch der Umstand, dass der Kläger im Rahmen des letzten Strafverfahrens geständig und schuldeinsichtig gewesen sei sowie Reue habe erkennen lassen, relativiere den Schaden, den er durch den Handel mit Betäubungsmitteln angerichtet habe, nicht. Angesichts der acht Verurteilungen, insbesondere im Bereich der Drogenkriminalität, könne von einem straffreien Leben des Klägers nicht ausgegangen werden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger seit zehn Jahren selbst Drogen konsumiere. Seit dem Jahr 2008 befinde sich der Kläger in einer substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger und handele nunmehr selbst mit Betäubungsmitteln. Im Jahr 2010 seien eine Störung der Psyche und des Verhaltens aufgrund wiederholter Einnahme psychotroper Substanzen sowie eine gesicherte Abhängigkeit von Benzodiazepinen festgestellt worden. Mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 25.6.2015 sei dem Kläger aufgegeben worden, zur Aufarbeitung seiner Drogenproblematik den in der Untersuchungshaft hergestellten Kontakt zur Drogenberatung aufrechtzuerhalten, eine geeignete Therapiemaßnahme zu ergreifen und diese nicht gegen oder ohne therapeutischen Rat abzubrechen. Die Absolvierung einer solchen drogentherapeutischen Behandlung habe der Kläger bislang nicht nachgewiesen. Auch sein Bewährungshelfer habe keine Informationen über eine derzeit laufende Therapie.Die Ausweisung solle verhindern, dass der Kläger weitere Straftaten begehe. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Suchtproblematik des Klägers müsse eine hohe Wiederholungsgefahr angenommen werden. Dies zu verhindern berühre ein ureigenes Interesse der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland. In Anbetracht der vom Kläger begangenen Betäubungsmitteldelikte und der darin zum Ausdruck kommenden hohen Rückfallgeschwindigkeit und der geringen Therapieerfolge bei nicht kooperationsbereiten Süchtigen erscheine das Einreiseverbot als angemessen. Der am 3.3.2017 von dem Kläger eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.5.2017 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner am 9.6.2017 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, nach dem psychiatrischen Gutachten vom 22.5.2017 seien immer wieder Flashbacks bei ihm hochgekommen; er habe schwerwiegende Albträume mit offenbar Erlebnissen aus der Zeit vor seiner Flucht aus Algerien. Bei ihm sei eine rezidivierende schwere depressive Symptomatik mit psychotischen Symptomen festgestellt worden; er leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit zusätzlicher aktueller religiöser Verfolgung und massiver Abmagerung. In den von ihm vorgelegten psychiatrischen Gutachten vom 22.5.2017 und 14.8.2018 sei außerdem festgestellt worden, dass im Falle einer zwangsweisen Abschiebung mit einem Suizidversuch zu rechnen sei, da er als evangelischer Christ im Heimatland ein völliger Außenseiter und somit verfolgt sei. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 2.2.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.5.2017 aufzuheben, sowie hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 2.2.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.5.2017 zu verpflichten, über die Befristung des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Mit Urteil vom 23.5.2018 wurde der Kläger wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen seine Ausweisung mit Urteil vom 17.8.2018 - 6 K 1007/17 - abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Ausweisung des Klägers seien erfüllt. Dieser stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar und die Interessenabwägung falle zu seinen Lasten aus. Aus dem strafrechtlich relevanten Verhalten des Klägers in der Vergangenheit lasse sich auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer weiteren Straffälligkeit und damit der Verletzung der deutschen Rechtsordnung und der durch die Strafrechtsnormen geschützten Schutzgüter, vorliegend insbesondere die körperliche Unversehrtheit, schließen. Er sei in der Vergangenheit bereits neunmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er habe sich weder durch die vom Beklagten verfügte Ausweisung mit Bescheid vom 2.2.2017 noch durch vorhergehende strafgerichtliche Verurteilungen sowie seine Bewährungszeit von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Vielmehr sei er ausweislich des Urteils des Amtsgerichts B-Stadt vom 23.5.2018 erneut wegen Besitzes von Betäubungsmitteln straffällig geworden. Er habe bereits im Jahr 2008 an einer substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger teilgenommen und ausweislich eines Vermerks über das Ergebnis der Vorstellung zum Anstaltsleiter vom 2.2.2015 angegeben, dass er seit sieben Jahren drogenabhängig sei; er konsumiere Heroin und Kokain. Seit dem Jahr 2010 werde er wegen Psychosen und Paranoia, ausgelöst durch seinen Drogenkonsum, behandelt. Mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 25.6.2015 sei ihm aufgegeben worden, zur Aufarbeitung seiner Drogenproblematik weiterhin Kontakt zur Drogenberatung zu halten, eine geeignete Therapiemaßnahme zu ergreifen und diese nicht gegen oder ohne therapeutischen Rat abzubrechen. Trotz erfolgter Behandlungen bzw. gerichtlicher Auflagen zur Aufnahme von Therapiemaßnahmen sei er wiederholt insbesondere wegen Betäubungsmitteldelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er habe auch in der mündlichen Verhandlung nicht dargetan, dass er die ihm mit Urteil vom 25.6.2015 auferlegte Therapiemaßnahme absolviert bzw. angefangen habe. Vor diesem Hintergrund sei eine hohe Rückfallgeschwindigkeit zu verzeichnen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass er insbesondere im Bereich der Betäubungsmitteldelikte zur Finanzierung seines Drogenkonsums straffällig geworden sei. Er sei seit dem Jahr 2010 nicht mehr berufstätig und habe ausweislich des Urteils des Amtsgerichts B-Stadt vom 23.5.2018 vier Plomben Haschisch mit sich geführt, um diese gewinnbringend zu verkaufen und sich aus dem Verkauf eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen. Insoweit liege es nahe, dass er auch künftig in Versuchung geraten werde, zu illegalen Mitteln der Geldbeschaffung zu greifen. In Anbetracht dessen könne nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Dieser Gefahrenprognose stehe nicht entgegen, dass das Amtsgericht B-Stadt mit Urteil vom 25.6.2015 die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten sowie mit Urteil vom 23.5.2018 die Freiheitsstrafe von zwei Monaten zur Bewährung ausgesetzt hat. Es bestehe grundsätzlich keine rechtliche Bindung von Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten an die tatsächlichen Feststellungen und die Beurteilung des Strafrichters, also auch nicht an die strafgerichtliche Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung. Die Voraussetzungen für ein Abweichen von der strafrichterlichen Gefahrenprognose seien erfüllt. Bei der Entscheidung, die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, habe das Strafgericht darauf abgestellt, dass der Kläger vollumfänglich geständig und schuldeinsichtig gewesen sei sowie Reue habe erkennen lassen. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass er bereits mehrfach strafrechtlich, unter anderem auch einschlägig, in Erscheinung getreten sei und es sich um eine nicht unerhebliche Wirkstoffmenge des gehandelten Betäubungsmittels gehandelt habe. Unberücksichtigt geblieben seien jedoch die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers sowie die bereits erfolglos durchgeführten Behandlungen zur Überwindung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit. Entgegen der Aufgabe durch das Gericht mit Urteil vom 25.6.2015 habe er bislang keine geeigneten Therapiemaßnahmen ergriffen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sei nicht erkennbar, wie der Kläger seinen Lebensunterhalt sowie seine weiterhin bestehende Betäubungsmittelabhängigkeit finanzieren wolle und dass er sich ernsthaft mit seiner Drogenproblematik auseinandergesetzt habe. Sowohl beim Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 25.6.2015 als auch beim Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 23.5.2018 (11 Js 151/16) sei nicht berücksichtigt worden, dass im Verfahren 11 Js 151/16 sechs weitere Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, davon in fünf Fällen gewerbsmäßig, angeklagt worden seien, die vor dem Hintergrund, dass diese Straftaten vor der mit Urteil vom 25.6.2015 abgeurteilten Straftat begangen wurden, gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden seien. Unabhängig hiervon erweise sich die gegen den Kläger verfügte Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG auch aus dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden Zweck der Generalprävention als rechtmäßig. Das in die nach § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG vorzunehmende Interessenabwägung einzustellende Ausweisungsinteresse wiege gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 AufenthG unter anderem dann schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sei (Nr. 1) und als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG verwirklicht oder dies versucht habe (Nr. 3). Demnach bestehe im Falle des Klägers ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, denn er sei mit Urteil vom 25.6.2015 wegen unerlaubtem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden und die Verurteilung sei wegen der Verwirklichung des Grundtatbestandes § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG in Gestalt der Qualifikation nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfolgt. Hierbei sei es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG unerheblich, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Da es sich bei den abgeurteilten Straftaten nicht um vereinzelte oder geringfügige Verstöße gegen Rechtsvorschriften handelt, sei ferner das schwerwiegende Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG erfüllt. Dem stehe kein Bleibeinteresse des Klägers nach § 55 AufenthG gegenüber. In seinem Fall seien im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK keine besonderen Umstände gegeben, die es rechtfertigten, das Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung gemäß § 54 AufenthG. Zwar lebe der Kläger seit dem 1.10.2004 in der Bundesrepublik Deutschland. Dennoch sei zu berücksichtigen, dass er es nicht geschafft habe, sich in das soziale und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik zu integrieren. Er sei mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und nicht bereit, sich die deutsche Rechtsordnung einzufügen. Zusätzlich werde der Grad seiner Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland dadurch relativiert, dass ihm während der Zeit seines Aufenthalts eine sichere berufliche Verwurzelung nicht gelungen sei. Ihm sei die mit der Ausweisung verbundene Eingewöhnung in die Lebensverhältnisse in seinem Heimatland auch nicht schlechterdings unzumutbar. Er sei in Algerien geboren und erst im Alter von 17 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er habe damit einen Großteil seines Lebens, insbesondere die frühkindliche Prägung und Sozialisierung bis ins Erwachsenenalter in seinem Heimatland erfahren, so dass er mit der Sprache und den dortigen Lebensverhältnissen vertraut sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu einer gänzlichen Entfremdung vom Heimatland geführt habe. Zudem verfüge er als volljähriger, lediger und kinderloser Ausländer im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen, die einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstünden. Eine etwaige Suizidgefahr stehe der Ausweisung nicht entgegen. Vielmehr seien bei einer Abschiebung entsprechende Sicherungsvorkehrungen vorzunehmen. Ob die in den psychiatrischen Gutachten vom 22.5.2017 und 14.8.2018 diagnostizierte rezidivierende schwere depressive Symptomatik mit psychotischen Symptomen, posttraumatische Belastungsstörung mit zusätzlich aktueller Verfolgung und massiver Abmagerung sowie Angst und Depression ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot begründen könnten, könne dahingestellt bleiben. Einer Berücksichtigung dieser Umstände stünde jedenfalls die bestandskräftige Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge entgegen, das mit Bescheid vom 17.3.2005 im Asylverfahren des Klägers sowie im Asylfolgeverfahren mit Bescheid vom 27.3.2008 das Vorliegen von Abschiebungshindernissen verneint habe. An diese Entscheidung sei der Beklagte gemäß § 42 AsylG gebunden. Gleiches gelte, soweit der Kläger vortrage, dass er regelmäßig Bibelstunden und andere Veranstaltungen der Kirchengemeinde A-Stadt besuche und am 17.9.2018 getauft werden solle. Wegen der Bindungswirkung nach § 42 AsylG habe es auch keiner – vom Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragten – Beweiserhebung bedurft, ob er zum christlichen Glauben übergetreten ist. Die Ausweisung habe nach § 11 Abs. 1 AufenthG zur Folge, dass der Kläger nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten dürfe. Die Befristung des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sieben Jahre sei nicht als ermessensfehlerhaft. Die in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannte Höchstfrist von fünf Jahren sei fallbezogen ohne Bedeutung, da der Kläger aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen ausgewiesen worden sei. Hierbei seien seine persönlichen Interessen in Deutschland im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK beachtet worden. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17.8.2018 - 6 K 1007/17 - hat keinen Erfolg. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen in dem Schriftsatz vom 23.10.2018 lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Der Vortrag des Klägers begründet nicht die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.1Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511 Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.2Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - (juris)Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - (juris) Nach dem im Jahre 2015 reformierten Recht der §§ 53 ff. AufenthG basiert die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung auf einer Güterabwägung. Geht von dem betroffenen Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder für sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland aus, so wird er ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (§ 53 Abs. 1 AufenthG). Diese Regelung wird durch eine allgemeine Beschreibung zu berücksichtigender Umstände in § 53 Abs. 2 AufenthG, insbesondere aber durch normative Gewichtungsvorgaben einerseits für das Ausweisungsinteresse und andererseits für gegebenenfalls individuelle Bleibeinteressen in den §§ 54, 55 AufenthG ergänzt. Alle Elemente der Abwägung sind in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar. Auch mit Blick auf die Begründung des Zulassungsantrags ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers auf der Grundlage einer von ihm bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt vorgenommenen sorgfältigen, ausführlich und nachvollziehbar begründeten und insbesondere unter Einbeziehung aller vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte zu Recht abgewiesen hat. Dies bedarf in den Einzelheiten keiner Wiederholung. Soweit der Kläger in der Antragsbegründung einzelne Begründungselemente in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts angreift, ist dies nicht hinreichend, um die Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils in Frage zu stellen. Dies gilt etwa für den Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht „insbesondere“ auf den Schutz des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit verwiesen, obwohl er nur einmal wegen einer Körperverletzung verurteilt worden sei. Abgesehen davon, dass auch das Handeln mit Betäubungsmitteln die körperliche Unversehrtheit Dritter berührt, spricht die Vielzahl der strafrechtlichen Verurteilungen für sich und rechtfertigt die Annahme der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Kläger. Der Hinweis des Klägers auf die in der Bewährungsentscheidung des Amtsgerichts B-Stadt zum Ausdruck kommende gute Sozialprognose des Strafgerichts steht der vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommenen Annahme einer Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Kläger nicht entgegen. Weder die Ausländerbehörde noch die Verwaltungsgerichte sind bei ihrer Gefahrenprognose an die Entscheidung des Strafgerichts über die Aussetzung der Vollziehung der Strafe und die dabei getroffene Einschätzung gebunden.3Ständige Rspr. des Senats: vgl. etwa die Beschlüsse vom 19.8.2019 - 2 B 217/19 - und vom 9.2.2015 - 2 B 403/14 -Ständige Rspr. des Senats: vgl. etwa die Beschlüsse vom 19.8.2019 - 2 B 217/19 - und vom 9.2.2015 - 2 B 403/14 - Vielmehr haben die zuständigen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr zu treffen. Eine solche eigenständige Gefahrenprognose hat das Verwaltungsgericht hier – im Ergebnis zutreffend – vorgenommen. Dabei kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob das dem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 23.5.2018 zugrunde liegende Mitführen von vier Plomben Haschisch dem eigenen Gebrauch diente oder ob der Kläger diese gewinnbringend verkaufen und er sich aus dem Verkauf eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht verschaffen wollte. Dass das Verwaltungsgericht in seinen Urteilsgründen (S. 9) von letzterem ausgegangen ist, rechtfertigt nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Insoweit kommt es – wie erwähnt – auf die Ergebnisrichtigkeit an; die (vollständige) Richtigkeit der Urteilbegründung ist dagegen nicht erforderlich. Selbst wenn man mit dem Kläger – ausgehend von der erfolgten Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln – bezüglich des der Verurteilung vom 23.5.2018 zugrunde liegenden Vorfalls von einem Eigenverbrauch ausgeht, so belegt dies doch die nach wie vor bestehende Abhängigkeit des Klägers, die im Rahmen der Gefahrenprognose auch unter dem Gesichtspunkt der Beschaffungskriminalität mit Nachdruck für eine weiterhin von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit spricht. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht bei der Gefahrenprognose berücksichtigt, dass sechs weitere Vorwürfe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, davon in fünf Fällen gewerbsmäßig, mit Blick auf die Verurteilung vom 25.6.2015 nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurden. Darauf kommt es im Hinblick auf die zahlreichen Verurteilungen des Klägers, insbesondere diejenige vom 25.6.2015 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, nicht entscheidend an. Der Einwand des Klägers, er sei gänzlich von seinem Heimatland entfremdet, führt nicht zu einem Überwiegen seiner Bleibeinteressen nach § 55 AufenthG. Insoweit hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zu Recht darauf abgestellt, dass der in Algerien geborene und erst im Alter von 17 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Kläger die frühkindliche Prägung und Sozialisierung bis ins Erwachsenenalter in seinem Heimatland erfahren hat, so dass er mit der Sprache und den dortigen Lebensverhältnissen vertraut ist. Darauf, ob er in Algerien über einen „familiären Empfangsraum“ verfügt, kommt es bei dem alleinstehenden und kinderlosen Kläger im arbeitsfähigen Alter von 32 Jahren nicht maßgeblich an. Soweit er geltend macht, es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass ihm in Deutschland eine sichere berufliche Verwurzelung nicht gelungen sei, da er als Ausländer, der weder über eine Aufenthaltserlaubnis noch über eine Niederlassungserlaubnis verfüge, keiner Erwerbstätigkeit habe nachgehen können, ändert dies nichts daran, dass eine wirtschaftliche und soziale Integration in der Bundesrepublik Deutschland, die er als Bleibeinteresse geltend machen könnte, nicht vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat, soweit es um die in den psychiatrischen Gutachten dargelegte gesundheitliche Situation des Klägers und seinen Wechsel zum christlichen Glauben geht, zutreffend auf die Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge hingewiesen (§ 42 AsylG). Dies gilt nach wie vor, hat doch das Bundesamt über den von dem Kläger gestellten Wiederaufnahmeantrag, mit dem er die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG begehrt, bisher nicht entschieden. Dass die in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannte Höchstfrist von fünf Jahren fallbezogen ohne Bedeutung ist, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 AufenthG). Da das Vorbringen des Klägers somit insgesamt keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist sein Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.