Beschluss
2 B 224/19
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2019:0807.2B224.19.00
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Leitsätze
Die Gewährung der von dem Antragsteller ohne vorherige Durchführung eines behördlichen Hilfeplanverfahrens im Wege der einstweiligen Anordnung geforderten konkreten Hilfemaßnahme setzt neben der Glaubhaftmachung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB 8 voraus, dass glaubhaft gemacht wird, dass einzig die gewünschte Hilfe erforderlich und geeignet ist, um der seelischen Störung entgegenzuwirken.(Rn.22)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Juni 2019 - 3 L 742/19 - wie folgt abgeändert:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, unverzüglich den tatsächlichen aktuellen Hilfebedarf des Antragstellers im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens (§ 36 SGB VIII)auf der Grundlage von aktuellen fachlichen und ärztlichen Stellungnahmen zu ermitteln und gezielt Hilfemaßnahmen für den Antragsteller festzulegen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Gewährung der von dem Antragsteller ohne vorherige Durchführung eines behördlichen Hilfeplanverfahrens im Wege der einstweiligen Anordnung geforderten konkreten Hilfemaßnahme setzt neben der Glaubhaftmachung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB 8 voraus, dass glaubhaft gemacht wird, dass einzig die gewünschte Hilfe erforderlich und geeignet ist, um der seelischen Störung entgegenzuwirken.(Rn.22) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Juni 2019 - 3 L 742/19 - wie folgt abgeändert: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, unverzüglich den tatsächlichen aktuellen Hilfebedarf des Antragstellers im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens (§ 36 SGB VIII)auf der Grundlage von aktuellen fachlichen und ärztlichen Stellungnahmen zu ermitteln und gezielt Hilfemaßnahmen für den Antragsteller festzulegen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼; Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form einer Internatsunterbringung mit spezialisierter Beschulung. Nach der Grundschulzeit besuchte der 2004 geborene Antragsteller im Schuljahr 2015/16 die Gesamtschule B, anschließend im Schuljahr 2016/17 die Gesamtschule M. Danach absolvierte er ein Auslandsschuljahr in London. Seit dem 6.8.2018 besucht er die -schule A-Stadt. Dort wurde er zunächst (altersgemäß) in die Klassenstufe 8 eingestuft, später aber mit seinem Einverständnis in die Klassenstufe 7 zurückversetzt. Am 14.9.2018 beantragten die Personensorgeberechtigten für den Antragsteller Eingliederungshilfe in Form der stationären Hilfe. Auf dem Antrag befindet sich der handschriftliche Vermerk „Internat für Legastheniker“. In der Begründung des Antrages führten die Eltern des Antragstellers aus, der Antragsteller leide an einer Legasthenie und an einer seelischen Behinderung, die hieraus resultiere. Er habe Ängste, Bauchschmerzen, Kopfschmerzen, Sprechprobleme und eine sonstige dissoziative Störung. Die Psychotherapeutin, bei der sich der Antragsteller in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung befinde, habe den Besuch eines Internats angeraten. Insoweit wurde auf die psychologische Stellungnahme der Dr. vom 12.9.20181Bl. 6 der VerwaltungsunterlagenBl. 6 der Verwaltungsunterlagen verwiesen. Der Antragsteller selbst gab zur Begründung sinngemäß an, da er Legastheniker sei und sich seit einiger Zeit in der Schule nicht mehr „gut fühle“, habe er Angst, kein Abi zu bekommen, was sein größter Wunsch sei. Nach Eingang der angeforderten fachlichen Stellungnahme der A-Stadt (Beurteilung Teilhabebeeinträchtigung) vom 6.3.20192Bl. 15 f. der VerwaltungsunterlagenBl. 15 f. der Verwaltungsunterlagen lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Kostenübernahme einer Internatsunterbringung mit Bescheid vom 18.3.2019 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei dem Antragsteller sei die ärztliche Diagnose ICD 10 F 81.0, Lese- und Rechtschreibestörung, gestellt worden. Für die Gewährung einer Eingliederungshilfe i.S. des § 35a SGB VIII seien vom Gesetzgeber zwei Tatbestände normiert worden, die gemeinsam vorliegen müssten. Während das Abweichen von der seelischen Gesundheit von einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie festzustellen sei, werde das Vorliegen der Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben der Gemeinschaft verantwortlich vom Jugendamt geprüft. Diese Prüfung setze voraus, dass das Jugendamt fachliche Stellungnahmen Anderer (hier der Schule) einbeziehe. Nach Auswertung aller Kriterien bleibe festzustellen, dass eine Teilhabebeeinträchtigung beim Antragsteller nicht vorliege und somit eine Zuordnung zur Anspruchsgrundlage des § 35a SGB VIII nicht erfolgen könne. Der Antragsteller verhalte sich in der Schule unauffällig, es gebe keine Konflikte im Unterricht, auch sei er in die Klassengemeinschaft integriert. Massive behinderungsrelevante Einschränkungen lägen nicht vor. Dagegen legte der Antragsteller am 15.4.2019 Widerspruch ein. Am 20.5.2019 beantragte er beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz und machte geltend, er beabsichtige für das kommende Schuljahr 2019/20 das auf seine Behinderung speziell ausgerichtete Internat J mit Beschulung in der Privatschule „“ zu besuchen. Die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII lägen vor. Ausweislich der psychologischen Stellungnahme der Dipl. Psychologin Dr. vom 7.5.2019 leide er unter einer dissoziativen Störung (Konversionsstörung, F 44.88 G) sowie einer generalisierten Angststörung (F 41.1 G). Darüber hinaus bestehe eine überdauernde Lese- und Rechtschreibstörung (F 81.0 G), die zu einer ernsthaften sozialen Beeinträchtigung führe. Außerdem wurde auf die Stellungnahme der logopädischen Praxis „“ vom 14.3.2019 verwiesen. Eine Teilhabebeeinträchtigung bestehe bzw. eine solche sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zukünftig zu erwarten. Er sei durch seine Rechtschreibstörung und Leseschwäche, insbesondere in den sprachlich geprägten Unterrichtsfächern, oftmals überfordert, was sich durch eine erheblich verlangsamte Bearbeitung der Arbeitsaufträge im Vergleich zu seinen Mitschülern widerspiegele. Dies äußere sich beispielsweise darin, dass er teilweise unter Schreibkrämpfen leide, was den Schulalltag deutlich erschwere. Die Schrift sei dadurch kaum lesbar, was eine Leistungsbeurteilung teilweise nicht möglich mache. Da ihm häufig sprachliche und grammatikalische Fehler bei der Erledigung von Schreibaufgaben unterliefen, er andererseits aber über einen großen Wortschatz verfüge, befinde er sich in einer inneren Zerrissenheit, die ihn zunehmend frustriere. Hinzu kämen schlechte Noten, die sein Selbstwertgefühl weiter schwächen würden. Es wurde auf den Schulentwicklungsbericht vom 29.4.2019 verwiesen. Dort heiße es u.a., auf Grund der beschriebenen Probleme hätten die Verfasser des Berichtes den Eindruck, dass ohne zusätzliche Fördermaßnahmen die Partizipation des Antragstellers am gesellschaftlichen und sozialen Leben eingeschränkt sein könnte. Soweit der Antragsgegner in dem Bescheid vom 18.3.2019 ausführe, dass er - der Antragsteller - sich in der Schule unauffällig verhalte, es keine Konflikte im Unterricht gebe und er in der Klassengemeinschaft integriert sei, sei dies erwiesenermaßen unzutreffend. Die stationäre Internatsunterbringung und Beschulung in der Privatschule „ “ sei die allein erforderliche und geeignete Hilfeform. Aus dem Schulentwicklungsbericht der Klassenlehrer folge bereits, dass die dem Förderbedarf des Antragstellers trotz aller Bemühungen nicht gerecht werde. Die Betreuung in einer Regelschule sei daher nicht ausreichend, um die krankheitsbedingten Defizite auszugleichen und ihm trotz seiner Erkrankung eine unbeeinträchtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Da er eine Eingliederungshilfe in Gestalt einer vollstationären Internatsunterbringung mit Beschulung in einer Privatschule bereits zum Schuljahr 2019/20 begehre und ein Klageverfahren nicht vor Beginn des Schuljahres abgeschlossen sein werde, sei Eilbedürftigkeit und daher auch ein Anordnungsgrund gegeben. Es liege auch keine verbotene Vorwegnahme der Hauptsache vor. Vor dem Hintergrund der Belastungssituation und der Gefahr einer Vertiefung des Krankheitsbildes sei es geboten, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens über den Anspruch zu entscheiden. Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsgegner Eingliederungshilfe in Form einer Internatsunterbringung in der J mit Beschulung in der Privatschule „“ in B () mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 zu gewähren, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der Einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Eingliederungshilfe in Form einer Internatsunterbringung mit Beschulung in einer auf Lese- und Rechtschreibstörung spezialisierten Privatschule unter Kostenübernahme zu gewähren. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der erforderliche Anordnungsgrund sei nicht gegeben, da eine regelhafte Hilfe in der regulären Schullandschaft durchaus möglich sei. Auch ein Anordnungsanspruch liege nicht vor. Für eine Leistungsbewilligung reiche es nicht aus, dass die Abweichung des Zustandes der seelischen Gesundheit festgestellt werde, sondern auf dieser Basis müsse sodann die soziale Beeinträchtigung der Eingliederung beschrieben und geprüft werden. Ob dieses gegeben sei, werde in einem kooperativen, pädagogischen Entscheidungsprozess geklärt. Die Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sei bei Teilleistungsstörungen - hier die Lese- und Rechtschreibstörung - nach der Intensität der Auswirkungen der seelischen Störung abgegrenzt und beispielsweise bei einer totalen Schul- oder Lernverweigerung oder auch einem Rückzug aus jeglichem sozialen Kontakt anzunehmen. Derartige Beeinträchtigungen lägen nach der vorliegenden Einschätzung der Schule beim Antragsteller nicht vor. Es sei deshalb vorrangig Aufgabe der Schule, den Betroffenen beim Erlernen des Lesens und Schreibens angemessen zu fördern. In den Stellungnahmen der Schule sei ein Nachteilsausgleich bescheinigt worden, des Weiteren mache die Schule keine weiteren Angaben zur Ergreifung von Maßnahmen zum Nachteilsausgleich des Antragstellers, wie beispielsweise Aussetzen der Schulnoten, Förderunterricht und den Bedürfnissen nach angepasster Aufgabenstellung. Des Weiteren sei kein Grund für eine stationäre Unterbringung ersichtlich. Der Maßnahmenkatalog ambulanter Hilfen zur Unterstützung einer angemessenen Schulpflicht sei nicht ausgeschöpft. Es sei nicht ersichtlich, was das vom Antragsteller bevorzugte Internat leisten könne, was eine Regelschule nicht leisten könne. Nach geltender Rechtsprechung bestehe kein Anspruch auf bestmögliche Schulbildung. Mit Beschluss vom 17.6.2019 - 3 L 742/19 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Haupt- und Hilfsantrag des Antragstellers hätten -ungeachtet der mit diesen zeitlich unbegrenzt begehrten Kostenübernahme in Form der Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 SGB VIII für Internatsunterbringung und Beschulung- keinen Erfolg. Es könne dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund bestehe, jedenfalls habe der Antragsteller den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 SGB VIII seien nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Vorab weise die Kammer auf Folgendes hin: Um das Spektrum möglicher, geeigneter und erforderlicher Maßnahmen der Eingliederungshilfe feststellen zu können, sehe das Gesetz die Erstellung eines Hilfeplans nach § 36 SGB VIII vor. Bei dieser Entscheidung handele es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses, der nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebe, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten soll, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein müsse. Dabei stehe dem Träger der Jugendhilfe ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliege. Diese Kontrolle beschränke sich darauf, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet, sachfremde Erwägungen eingeflossen seien und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden seien. Diese auf partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse zielende Verfahrensstruktur und Aufgabenverteilung zwischen Behörde und Gericht durchbreche der Antragsteller mit seinem vorliegenden Begehren, das er ohne Durchführung eines Hilfeplanverfahrens zu erreichen suche. Sowohl der in das Verfahren einfließende pädagogische Sachverstand als auch der der Behörde vom Gesetzgeber eingeräumte Beurteilungsspielraum würden übergangen, erginge eine einstweilige Anordnung unter Außerachtlassung dieses gesetzlich vorgesehenen Verfahrens. Das komme auch in der Regelung des § 36a Abs. 3 SGB VIII zum Ausdruck, der den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen einer selbst beschafften Hilfemaßnahme nur in eng begrenzten Ausnahmefällen verpflichte, da der Jugendhilfeträger Leistungsträger sei und nicht bloße „Zahlstelle“. Die vorliegend mit Haupt- und Hilfsantrag letztlich verfolgte Vorwegnahme der Hauptsache sei auch vor diesem Hintergrund nur dann zulässig, wenn im Ergebnis keinerlei Zweifel daran bestehe, dass es sich bei der begehrten Hilfemaßnahme um die einzig geeignete und notwendige handele und diese keinen weiteren, durch die Durchführung eines Hilfeplanverfahrens erzeugten Aufschub dulde. Dies glaubhaft zu machen, sei dem durch seine Eltern gesetzlich vertretenen Antragsteller nicht gelungen. § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wiederhole den Behinderungsbegriff aus § 2 SGB IX und spalte diesen in die zwei Voraussetzungen „Abweichung von der alterstypischen seelischen Gesundheit“ (Nr.1) und die daraus resultierende „Teilhabebeeinträchtigung“ (Nr. 2) auf. Beide Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssten, seien kausal miteinander verknüpft, d.h. die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft müsse auf dem Abweichen von der alterstypischen seelischen Gesundheit beruhen. Unabhängig davon, dass der Antragsgegner vor Erlass des ablehnenden Bescheides vom 18.3.2019 keine gutachterliche Stellungnahme gemäß § 35a Abs. 1a SGB VIII eingeholt habe, dürfte aufgrund der Bescheinigung der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Universitätsklinikums vom 13.12.2018, der psychologischen Stellungnahme der Diplom-Psychologin und Psychotherapeutin Dr. P vom 7.5.2019 und dem schulpsychologischen Untersuchungsbefund davon auszugehen sein, dass der Antragsteller an einer seelischen Störung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII leide. Dies dürfte zwischen den Beteiligten unstreitig sein. Die Beurteilung, ob eine Abweichung der seelischen Gesundheit i.S.v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vorliege, sei Aufgabe von spezialisierten Ärzten oder Psychotherapeuten. Vorliegend sei seitens Dr. P unter Anwendung der ICD beim Antragsteller eine Lese- und Rechtsschreibstörung (ICD-10: F81.0 G) sowie Konversionsstörungen (ICD-10: F44.88 G) und eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1G) festgestellt worden. Offen bleiben könne, ob die diagnostizierten Krankheitsbilder zu einer derzeit vorhandenen, fortwährenden Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII geführt haben. Davon sei i.S.v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VIII auszugehen, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sei, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtige oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lasse. Das Gericht sei bei der Entscheidung, ob eine Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII gegeben sei, nicht an ein fachärztliches Gutachten gebunden, sondern könne hierzu eigene Feststellungen treffen. Hiervon ausgehend spreche für das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung i.S.d. § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII beim Antragsteller, dass die ihn unterrichtenden Lehrkräfte M und U in deren Schul-Entwicklungsbericht vom 29.4.2019 und daran anschließend in der (nicht unterzeichneten) Ergänzung desselben vom 27.5.2019 dahingehende Ausführungen gemacht hätten. Andererseits zeigten sich beim Antragsteller nach seinen Ausführungen erstmals nach dem -im Anschluss an seine Rückkehr aus einem Auslandsjahr in England zum Schuljahr 2018/2019 erfolgten- Schulwechsel von der Gesamtschule M auf die -ein Gymnasium- Probleme. Mithin sei nicht auszuschließen, dass die Probleme des Antragstellers (auch) durch diese Veränderungen begründet seien, was Auswirkungen auf die wie dargelegt notwendige kausale Verknüpfung habe. Ferner heiße es in der Fachlichen Stellungnahme der Schule des Antragstellers vom 6.3.2019 unter anderem, der Antragsteller sei gut in die Klasse integriert, sozial gut eingebunden, es bestehe der Eindruck, dass er die Schule gerne besuche, er habe schnell Anschluss gefunden; darüber hinaus sei im Schreiben der Logopädischen Praxis & vom 14.3.2019 auch noch ausgeführt, dass der Antragsteller von seiner Aktivität nicht eingeschränkt sei, jedoch seine Partizipation am gesellschaftlichen und sozialen Leben in Zukunft eingeschränkt sein könne. Das mit Schriftsatz vom 13.6.2019 durch den Antragsteller vorgelegte Attest/Bescheinigung der Allgemeinärztin Dr. vom 24.5.2019 sei mangels enthaltener Diagnose nicht zur Glaubhaftmachung des Vortrags des Antragstellers geeignet, „die in der Antragsschrift vom 20.5.2019 beschriebenen Vorkommnisse, die sich erst kürzlich in der ereigneten, führten zu einer vollständigen Dekompensation des Antragstellers, weswegen seine behandelnde Hausärztin, Frau Dr., sofortigen Interventionsbedarf sah“. Das aufgrund des Praxisbesuches vom 24.5.2019 ausgestellte Attest belege lediglich, dass der Antragsteller krankheitsbedingt vom 21.5.2019 bis voraussichtlich zum 28.6.2019 die Schule nicht werde besuchen können. Der Antragsteller habe jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihm begehrte Hilfemaßnahme einer Internatsbeschulung erforderlich und einzig geeignet sei. Zwar sei in der psychologischen Stellungnahme der Diplom-Psychologin und Psychotherapeutin Dr. P vom 7.5.2019 ausgeführt, „als Versuch, weiter zu schützen“, werde „von der unterzeichnenden Therapeutin die Unterbringung in einem Internat befürwortet, welches einen Schwerpunkt auf der Unterrichtung von Kindern mit LRS hat, um die belastenden Umgebungsfaktoren zu minimieren und eine gute Schulausbildung für zu garantieren.“ Auch unter Beachtung der übrigen seitens des Antragstellers vorgelegten Unterlagen und der seitens des Antragsgegners eingeholten fachlichen Stellungnahmen der Schule vom 11.2.2019 und vom 6.3.2019 sei damit aber nicht bestätigt und glaubhaft gemacht, dass die Beschulung in einem Internat die allein geeignete Maßnahme sei. Insbesondere sei mit der psychologischen Stellungnahme die Eignung anderer Maßnahmen als der Internatsunterbringung nicht negiert. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang, dass die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Universitätsklinikums mit Schreiben vom 13.12.2018 im Wissen um die bis dahin erfolgten Maßnahmen der Schule weiterhin allein die Gewährung des Nachteilsausgleichs und die Nutzung vorhandener Fördermöglichkeiten unter Verweis auf den LRS-Erlass im Amtsblatt des Saarlandes vom 3.12.2009 empfehle. Dieses Schreiben, das die Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 13.6.2019 vorgelegt habe, enthalte mit Blick auf die Situation des Antragstellers und daraus zu folgernde konkrete Handlungsempfehlungen die spezifischsten fachärztlichen Ausführungen. Die dem Antragsteller zuletzt gewährten Nachteilsausgleichsmaßnahmen seien in der Klassenkonferenz vom 24.9.2018 und damit zeitlich vor diesem Schreiben beschlossen worden, dürften indes ausweislich des Vortrags der Beteiligten seitens der Schule nicht umgesetzt beziehungsweise nicht durchgehalten worden sein. Inwieweit auf die Empfehlung der Universitätsklinik seitens der Schule konkret reagiert worden sei, sei nicht ersichtlich. Die „pädagogische Einschätzung“ der beiden Lehrkräfte M und U in ihrer Ergänzung des Schul-Entwicklungsberichts vom 27.5.2019 schließlich sei vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht maßgebend und im Übrigen auch nicht geeignet, eine dem Antragsteller günstigere abweichende Einschätzung zu stützen, zumal dort auch auf „gezielte Fördermaßnahmen“ abgestellt werde. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit und Geeignetheit einer Förder- oder Hilfemaßnahme stehe dem Antragsgegner ein Spielraum zu. In Ansehung dessen bestehe ein Anspruch auf eine bestimmte Hilfemaßnahme nur dann, wenn der bestehende Spielraum entsprechend eingeschränkt sei. Dazu trage der Antragsteller nichts Hinreichendes vor. Dass andere -auch schulische- Hilfemaßnahmen, wie etwa Förderunterricht, im Unterricht den Bedürfnissen des Antragstellers angepasste Aufgabenstellungen, das Aussetzen von Zensuren, die Gestellung eines Schulhelfers oder auch Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII beziehungsweise die Bewilligung eines Integrationshelfers mit einem entsprechenden Stundenansatz ungeeignet wären, habe der Antragsteller weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Die Kammer rege an, die bereits beschlossenen Maßnahmen, gegebenenfalls ergänzt, unter Einbindung aller Beteiligten umzusetzen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes wurde dem Antragsteller am 17.6.2019 zugestellt. Die Beschwerde ging am 1.7.2019 beim Verwaltungsgericht ein und wurde am 17.7.2019 begründet. II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.6.2019 - 3 L 742/19 - ist zulässig (vgl. §§ 147 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und hat teilweise Erfolg. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt die Abänderung der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung in dem im Tenor ersichtlichen Umfang. Für den hauptsächlich und hilfsweise gestellten Antrag, mit dem der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur (vorläufigen) Kostenübernahme in Form der Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 SGB VIII für Internatsunterbringung und spezialisierter Beschulung begehrt, fehlt es im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats an einem Anordnungsanspruch, so dass die Anträge insoweit zurückzuweisen sind. Da der Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend im Ergebnis zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führt, ist erforderlich, dass die ohne Erlass der einstweiligen Anordnung eintretenden Schäden für den Antragsteller unzumutbar und die Folgen nicht reparabel sind. Zudem muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass für das Bestehen des Anordnungsanspruchs ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit spricht und gegenläufige öffentliche Interessen nicht überwiegen.3Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.8.1999 - 2 VR 1/99 -, BVerwGE 109, 258; zitiert nach jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 13.8.1999 - 2 VR 1/99 -, BVerwGE 109, 258; zitiert nach juris Nach diesem Maßstab hat der Antragsteller keine Umstände dargelegt, aus denen ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit eines Anordnungsanspruchs auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a Abs. 1 SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für eine Internatsunterbringung in der J mit Beschulung in der Privatschule „“ in B mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 bzw. (hilfsweise) in Form einer Internatsunterbringung mit Beschulung in einer aus Lese- und Rechtsschreibstörung spezialisierten Privatschule folgt. Kinder oder Jugendliche haben nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Die Art der Hilfeleistungen richtet sich gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII unter anderem nach § 54 SGB XII. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen, wobei allerdings die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragsgegner nicht verpflichtet ist, die Internatskosten zumindest vorläufig zu übernehmen, weil die Eignung gerade dieser von dem Antragsteller ausschließlich begehrten Maßnahme nicht glaubhaft gemacht sei. Auch unter Berücksichtigung der bereits im erstinstanzlichen und der im Beschwerdeverfahren vorgelegten fachärztlichen und fachlichen Stellungnahmen sowie der schulischen Unterlagen in den Anlagen zu den Schriftsätzen des Antragstellers vom 20.5.2019, 17.7.2019, 29.7.2019 und 31.7.2019 und in den Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners kann derzeit nicht mit dem notwendigen Grad an Wahrscheinlichkeit ohne die Durchführung eines Hilfeplanverfahrens seitens des Antragsgegners die Eignung der Internatsunterbringung als einzig in Betracht kommende Maßnahme festgestellt werden. Der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht stelle zu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches. Das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung sei durch die vorgelegten fachlichen und ärztlichen Stellungnahmen belegt. Das Fehlen eines Hilfeplanverfahrens sei dem Antragsgegner anzulasten, da ihm die Durchführung eines Hilfeplanverfahrens nach § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII obliege. Von daher könne dem Antragsteller nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, es sei seine Sache gewesen, die Durchführung des Hilfeplanverfahrens voranzutreiben. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass der Antragsgegner kein Hilfeplanverfahren eingeleitet habe, obwohl dieses in seine Zuständigkeit falle (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ausweislich seines Antrages vom 14.9.2018 (einzig und ausschließlich) stationäre Hilfe in Form der Unterbringung in einem Internat für Legastheniker beantragt hatte. Zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über den Antrag des Antragstellers hatte der Antragsgegner keine Veranlassung, eine qualifizierte und umfassende Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers in einem Hilfeplanverfahren vorzunehmen, weil die zur Vorbereitung seiner Entscheidung eingeholte fachliche Stellungnahme der A-Stadt vom 6.3.2019 und die psychologische Stellungnahme der Dipl. Psychologin, Psychotherapeutin für Kinder- und Jugendliche, Dr. vom 12.9.2018 aus Sicht des Antragsgegners für eine Teilhabebeeinträchtigung, die einen Bedarf nach der vom Antragsteller begehrten Hilfe rechtfertigen könnten, keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte boten. Da der Antragsgegner mit dem Fehlen einer Teilhabebeeinträchtigung bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII verneint hatte, stellte sich -insoweit folgerichtig- im Weiteren die Frage nach der Durchführung eines Hilfeplanverfahrens nicht (mehr). Eines solchen bedurfte es zum damaligen Zeitpunkt ausnahmsweise daher nicht. Im Übrigen setzt die Durchführung eines solchen Verfahrens immer notwendigerweise eine Mitwirkung des Hilfesuchenden bzw. - hier - seiner gesetzlichen Vertreter voraus. Allerdings erweist sich die Annahme einer fehlenden Teilhabebeeinträchtigung des Antragsstellers im Bescheid des Antragsgegners vom 18.3.2019 auf der Grundlage der Stellungnahme der A-Stadt vom 6.3.2019 (Beurteilung Teilhabebeeinträchtigung), nach der der Antragsteller „gut integriert“ ist und „schnell Anschluss gefunden hat“, aufgrund der nach Ergehen des Bescheides erfolgten und anders lautenden Stellungnahmen der Klassenlehrer im Schulentwicklungsbericht vom 29.4.2019 („beginnende soziale Ausgrenzung“) und der behandelnden Psychotherapeutin Dr. Meike P vom 7.5.2019 als nicht mehr haltbar. Nach Lage der Akten ist nicht zu leugnen, dass sich die Situation des Antragstellers in schulischer Hinsicht deutlich verschärft hat (vgl. weitere Ergänzung zur fachlichen Stellungnahme der Klassenlehrer des Antragstellers vom 25.6.20194S. 224 der GerichtsakteS. 224 der Gerichtsakte, wonach der Gemütszustand des Antragstellers eine Teilnahme am Unterricht seit Wochen nicht zulasse). Aus der allgemeinen Verschlechterung der Leistungen im zweiten Halbjahr, vor allem aus dem Leistungsabfall in den letzten Wochen ergebe sich eine Nichtversetzung in die Klassenstufe 8. Dem Bericht der logopädischen Praxis - vom 4.7.2019 zufolge komme es bei dem Antragsteller zu Sprechängsten vor allem im schulischen Kontext. Bei Vorträgen und ähnlichen Prüfungssituationen trete seine Kernsymptomatik, in erster Linie die Blockaden, verstärkt auf, sodass er keinen Satz ohne Symptomatik sprechen könne. Auffällig sei, dass der Antragsteller eine vermehrte Symptomatik aufweise, seitdem sich die schulischen Probleme häuften und es zu einer Versetzungsgefährdung gekommen sei. Ein erhöhter Leidensdruck und vermehrte Sprechängste seien zu beobachten. Die Partizipation und Teilhabe des Antragstellers sei momentan stark gefährdet. Die Gefahr bestehe, dass er sich vollständig zurückziehe und schulisch weniger bis nicht mehr mitarbeite. Aus dem Attest der Psychotherapeutin für Kinder- und Jugendliche, Dr. vom 31.7.2019 geht hervor, dass aufgrund einer massiven Verschlechterung der Symptomatik gemeinsam mit der Familie und der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -Psychotherapie und Psychosomatik in K ein elektiver Aufnahmetermin (vollstationär) für die erste Augustwoche für den Antragsteller vereinbart worden ist. In Anbetracht dessen spricht aufgrund der vorgelegten Stellungnahmen, Bescheinigungen und Atteste viel dafür, dass der Antragsteller - entgegen der Annahme des Antragsgegners in dem Bescheid vom 18.3.2019 - an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zumindest zu erwarten ist (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII). Bei der Symptomatik des Antragstellers handelt es sich nicht um bloße „Schulangst“, der jeder Schüler zeitweilig ausgesetzt sein kann, sondern um eine auf Versagungsängsten beruhende Problematik mit Krankheitswert, die zur Ausgrenzung führt, die sich nach Aktenlage vor allem im schulischen Bereich vollzieht. Allerdings ergibt sich daraus jedoch kein Anspruch auf jedwede Form der Eingliederungshilfe und damit insbesondere auch nicht auf die von dem Antragsteller gewünschte Internatsunterbringung mit der auf Lernschwächen spezialisierten Beschulung, denn dem Antragsgegner als Träger der öffentlichen Jugendhilfe steht bzgl. der Entscheidung über die geeignete und notwendige Therapiemaßnahme ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt.5BVerwG, Urteil v. 24.6.1999 - 5 C 24/98 - BVerwGE 109, 155 ff.; Hess. VGH, Urteil v. 8.9.2005 - 10 UE 1647/04 - JAmt 2006, 37 ff.; juris; von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 35a SGB VIII, Rdnr. 55BVerwG, Urteil v. 24.6.1999 - 5 C 24/98 - BVerwGE 109, 155 ff.; Hess. VGH, Urteil v. 8.9.2005 - 10 UE 1647/04 - JAmt 2006, 37 ff.; juris; von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 35a SGB VIII, Rdnr. 55 Aufgabe des Antragsgegners ist nicht nur die Finanzierung der Jugendhilfeleistung, sondern auch die konstruktive Begleitung des Hilfeprozesses. Der Antragsgegner ist daher verpflichtet, das Verfahren „wieder aufzugreifen“ und erneut in die Prüfung des Antrags des Antragstellers einzusteigen sowie unverzüglich den tatsächlichen aktuellen Hilfebedarf des Antragstellers im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens (§ 36 SGB VIII)auf der Grundlage der aktuellen fachlichen und ärztlichen Stellungnahmen zu ermitteln und gezielt Hilfemaßnahmen für den Antragsteller festzulegen. Da das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen kann, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO), ist der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, tätig zu werden. Bei seiner Prüfung hat der Antragsgegner zu beachten, dass die von dem Antragsteller bevorzugte Gesamtmaßnahme (Internatsunterbringung und spezialisierte Beschulung) ebenso wie sonstige geeignete Alternativmaßnahmen in Betracht zu ziehen sind. Dass die aus Schule und Internat bestehende Gesamtmaßnahme sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung ohne die Durchführung eines derartigen Hilfeplanverfahrens als einzig geeignet darstellt, ist indes nicht mit dem für die Vorwegnahme der Hauptsache anzunehmenden notwendigen Grad der Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Es ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen, dass auch eine teilstationäre Hilfe in Verbindung mit ambulanter Hilfe geeignet wäre, dem Antragsteller die erforderliche Eingliederungshilfe zukommen zu lassen. Bei der von dem Antragsteller hauptsächlich bevorzugten Schule „“ in B handelt es sich um eine private Ganztagsschule, deren Schwerpunkt der pädagogischen Arbeit in der Förderung und Unterstützung von Kindern mit Lernschwächen wie Dyskalkulie, Legasthenie oder Lese- Rechtschreib- Schwäche (LRS) liegt. Durch den Besuch dieser Schule werden zwar möglichweise die schulischen Leistungen des Antragstellers verbessert, letztlich ist zu klären, ob damit auch den sonstigen Beeinträchtigungen (dissoziative Störung; generalisierte Angststörung) entgegengewirkt werden kann. Andererseits ist nicht abzustreiten, dass die Internatsunterbringung und das schwerpunktmäßig auf Förderung und Unterstützung von Kindern mit Lernschwächen ausgerichtete pädagogische Programm geeignet sein kann, um sich stabilisierend auf seine psychische Situation auszuwirken, zumal sich die Betreuung des Antragstellers in einer Regelschule bislang nicht als hinreichend erwiesen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar.