Beschluss
1 A 111/24
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2025:0530.1A111.24.00
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Leitsätze
Die Durchbrechung der Rechtskraftwirkung eines bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils ist nicht allein deswegen gerechtfertigt, weil eine für einen Beamten besoldungsrechtlich günstige Rechtsprechung durch denselben Senat des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben worden ist.(Rn.17)
(Rn.20)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Mai 2024 - 2 K 462/22 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Durchbrechung der Rechtskraftwirkung eines bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils ist nicht allein deswegen gerechtfertigt, weil eine für einen Beamten besoldungsrechtlich günstige Rechtsprechung durch denselben Senat des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben worden ist.(Rn.17) (Rn.20) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Mai 2024 - 2 K 462/22 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte. I. Die Beklagte wendet sich gegen die durch das angefochtene Urteil ausgesprochene Aufhebung ihres Bescheids vom 19.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.3.2022, mit dem sie ihren Bescheid vom 20.11.2014 über die Zahlung einer Ausgleichszulage aufgrund des Übertritts der Klägerin zur Deutschen Rentenversicherung Saarland zurückgenommen hatte. Die Klägerin stand bis 31.12.2007 als Verwaltungsamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Deutschen Rentenversicherung Bund und war als Beraterin in der Auskunfts- und Beratungsstelle B-Stadt eingesetzt. Infolge der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherungsträger trat sie zum 1.1.2008 in den Dienst der Beklagten als der für ihre Dienststelle zuständigen Regionalträgerin der gesetzlichen Rentenversicherung über. An ihrem Statusamt hat sich durch den Übertritt nichts geändert. Rückwirkend ab dem 1.1.2008 traten erstmals Unterschiede in der Höhe der Besoldung zwischen Bundes- und Landesbeamten auf. Zum Ausgleich dieser Besoldungsunterschiede beantragte die Klägerin die Zahlung einer Ausgleichszulage. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass sich aus der diesbezüglichen Rechtsgrundlage des § 4 Abs. 3 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgRefÜG) i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG in der maßgeblichen Fassung kein Anspruch auf Ausgleichszahlung ergebe. Zum einen setze dies einen - hier nicht gegebenen - Sachverhalt voraus, der wegen einer reformbedingten Unmöglichkeit einer Verwendung im bisherigen Amt einer rückernennungsgleichen Versetzung entspreche. Zum anderen diene die Regelung lediglich der Besitzstandswahrung. Durch den Übertritt der Klägerin in den Dienst der Beklagten sei kein Unterschied im Besitzstand eingetreten. Die Besoldungsunterschiede zwischen Bundes- und Landesbeamten seien erst danach aufgetreten. Nach erfolglosem Widerspruch beschritt die Klägerin den Klageweg zum Verwaltungsgericht des Saarlandes. Ihre auf Ausgleichszulage gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht (…) ebenso erfolglos, wie die hiergegen durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht (…). Eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG in der maßgeblichen Fassung setze eine Verringerung der Dienstbezüge durch den Übertritt zu dem anderen Dienstherrn voraus. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Verringerung der Bezüge vorliege, sei der Vergleich der Dienstbezüge, die der Beamte im letzten Monat vor seinem Übertritt bei seinem früheren Dienstherrn und die er im ersten Monat nach seinem Übertritt in den Dienst bei seinem neuen Dienstherrn tatsächlich erhalten habe. Diese Bezüge seien im Fall der Klägerin gleich hoch gewesen. Mit Urteil vom 30.1.2014 (2 C 12.13) verpflichtete der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Beklagte unter Aufhebung der vorbezeichneten Urteile von Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht sowie der entgegenstehenden behördlichen Entscheidungen, der Klägerin ab dem 1.1.2008 eine Ausgleichszulage nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG i.V.m. § 13 Abs. 1 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.8.2002 zu gewähren. Die Zulagengewährung im Fall einer Bezügeverringerung sei auch eröffnet, wenn der Beamte in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt übergetreten sei. Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie die Materialien zur Entstehungsgeschichte des durch § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG in Bezug genommenen § 13 Abs. 1 BBesG 2002 belegten ein nicht nur besitzstandswahrendes, sondern ein rechtsstandswahrendes, dynamisches Normverständnis. Mit der Zulage müssten nicht nur die im Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels bestehenden, sondern auch alle später eintretenden Besoldungsunterschiede ausgeglichen werden. Am 20.11.2014 erging ein förmlicher Bescheid über die Zahlung einer Ausgleichszulage aufgrund des Übertritts zur Deutschen Rentenversicherung Saarland. Mit diesem Bescheid stellte die Beklagte zunächst fest, dass der Klägerin nach der vorbezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine Ausgleichszulage zustehe. Die Zulage werde ab dem 1.1.2015 laufend gezahlt. Für die Vergangenheit wurde nach monatsgenauer Berechnung eine Einmalzahlung in Höhe von …4 € festgelegt. Mit Urteil vom 6.6.2019 (2 C 9/18) gab der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts seine frühere Rechtsprechung zur Auslegung von § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG i.V.m. § 13 Abs. 1 BBesG 2002 im Sinne einer dynamischen Rechtsstandswahrung nach erneuter Überprüfung auf. Die Vorschriften seien dahingehend zu verstehen, dass sie lediglich betragsmäßig den Besitzstand des Beamten im Zeitpunkt seines Übertritts zum neuen Dienstherrn wahrten. Nach erfolgter Anhörung nahm die Beklagte unter dem 19.12.2019 den Bescheid über die Zahlung einer Ausgleichszulage vom 20.11.2014 mit Wirkung ab dem 1.1.2020 zurück. Als Rechtsgrundlage zog sie die Regelung des § 48 SVwVfG heran. Der Bescheid vom 20.11.2014 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.6.2019. Eine Rücknahme für die Vergangenheit erfolge mit Blick auf das insoweit schutzwürdige Vertrauen der Klägerin in die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 20.11.2014 nicht. Für die Zukunft erscheine das Vertrauen der Klägerin nicht gleichermaßen schutzwürdig und könne sich nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse an rechtmäßigem Verwaltungshandeln durchsetzen. Die in der Vergangenheit gewährten Ausgleichszulagen seien dynamisch gewesen, sodass sich die Klägerin auf ihre Höhe grundsätzlich nicht habe verlassen können. Die Ausgleichszulage wäre nicht mehr gezahlt worden, sobald die Landesbesoldung die Bundesbesoldung überstiegen hätte. Die Beklagte sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden. Außerdem sei sie als Sozialversicherungsträgerin den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit verpflichtet. Gesetzmäßiges und sparsames Verwaltungshandeln werde durch die künftige Einstellung der Zahlung wiederhergestellt. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Mit Urteil vom 22.5.2024 hat das Verwaltungsgericht den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 19.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.3.2022 aufgehoben. In der Begründung ist ausgeführt, dass die Regelung des § 48 SVwVfG auf die Besoldung eines Beamten im Einzelfall regelnde Verwaltungsakte wie den vom 20.11.2014 ungeachtet dessen Anwendung finde, dass sich der Anspruch auf Besoldung unmittelbar aus den besoldungsrechtlichen Regeln herleite. Der Bescheid vom 20.11.2014 habe zu keinem Zeitpunkt der Rechtslage entsprochen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG i.V.m. § 13 Abs. 1 BBesG 2002 entgegen der früher vertretenen Rechtsauffassung einem in den Dienst eines anderen Dienstherrn übergetretenen Beamten keinen Anspruch auf dynamische Rechtsstandswahrung vermittelt. Allerdings ermächtige § 48 SVwVfG lediglich zur Durchbrechung der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes. Im Fall der Klägerin bestehe jedoch die Besonderheit, dass die Rechtskraft des von ihr erstrittenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.1.2014 durchbrochen werden solle. In einem solchen Fall stellten die vorstehenden Ausführungen zur Rechtslage allein keine tragfähige Grundlage für eine Rücknahmeentscheidung dar. Dies gelte zumal die Beklagte das ihr für die Rücknahme des Bescheids vom 20.11.2014 zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Sie habe nicht in ihre Ermessensabwägung eingestellt, dass für die Klägerin die Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.1.2014 streite. Der Aufhebung eines Verwaltungsakts, den die Behörde in Vollzug eines rechtskräftigen Urteils erlassen habe, sei nur möglich, wenn die Rechtskraft des Urteils dem nicht entgegenstehe. Die Rechtskraft stehe aber entgegen, wenn sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage nicht geändert habe. Die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung stelle keine Änderung der Rechtslage dar und sei ihr auch nicht gleich zu erachten. Der Gesetzgeber löse den Konflikt zwischen dem formalen Prinzip der Rechtskraft und dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit nur in gravierenden Ausnahmefällen zugunsten der materiellen Gerechtigkeit - etwa wenn die Aufrechterhaltung eines rechtskräftig bestätigten Bescheids unerträglich wäre oder wenn ein Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben vorliege. Hierfür spreche fallbezogen nichts. Gegen das ihr am 3.6.2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28.6.2024 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, welchen sie am 22.7.2024 begründet hat. Sie bezieht sich auf die Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 VwGO. II. Der Antrag, die Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet. Das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Beklagten in ihrer Antragsbegründung vom 22.7.2024 rechtfertigt die Zulassung der Berufung weder wegen Vorliegens eines ernstlichen Zweifels an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch unter dem Aspekt besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bzw. wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist auszugehen, wenn die Zulassungsbegründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt. "Richtigkeit" meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung1ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Senats vom 14.10.2024, 1 A 119/23, juris, Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 30. Aufl. 2024, § 124, Rn. 7aständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Senats vom 14.10.2024, 1 A 119/23, juris, Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 30. Aufl. 2024, § 124, Rn. 7a. Gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Hierzu bedarf es neben der Bezugnahme auf den Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird.2Kopp/Schenke, a.a.O., zu § 124 a, Rn. 49Kopp/Schenke, a.a.O., zu § 124 a, Rn. 49 Diesen Anforderungen ist nicht genügt. Die Beklagte hat die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegende Rechtsauffassung, dass im Fall der Klägerin keine Konstellation vorliegt, die eine Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 2 C 12.13 vom 30.1.2014 rechtfertigen würde, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen. Das Zulassungsverfahren konzentriert sich auf die Rechtsbehauptung, eine Durchbrechung der materiellen Bindungswirkung eines rechtskräftigen Bundesverwaltungsgerichtsurteils sei auch geboten, wenn die Abkehr von der in diesem Urteil vertretenen Rechtsauffassung durch denselben Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommen worden ist. Eine tragfähige Begründung für diese Rechtsansicht enthält der Zulassungsantrag nicht. Die gegebene Begründung steht mit geltendem Recht nicht in Einklang. Gemäß § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Mit Verpflichtungsurteil vom 30.1.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht basierend auf seiner damaligen Auslegung der einschlägigen Rechtslage der Klägerin einen Anspruch auf (berufs)zeitlebens fortlaufende, dynamisch an die jeweilige Entwicklung der Bundesbesoldung im Vergleich zur Landesbesoldung angepasste Zahlung einer Ausgleichszulage zugesprochen. Da der Bescheid der Beklagten vom 20.11.2014 diesen Anspruch der Klägerin - fortlaufend und dynamisch auch für die Zukunft - feststellt, würde der streitgegenständliche Rücknahmebescheid in die rechtskräftig zuerkannte Anspruchsposition der Klägerin eingreifen. Dass mit der Änderung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Auslegung der Anspruchsgrundlage aus § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG i.V.m. § 13 Abs. 1 BBesG 2002 keine neue Sach- und Rechtslage eingetreten ist, die von der Rechtskraft des Urteils vom 30.1.2014 nicht erfasst wäre3vgl. Redeker/von Oertzen, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Aufl. 2022, zu § 121, Rn. 10 a.vgl. Redeker/von Oertzen, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Aufl. 2022, zu § 121, Rn. 10 a., hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Es hat im Einzelnen ausgeführt, dass die materielle Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils unabhängig von der Richtigkeit dieses Urteils eintritt, dass das Prinzip der materiellen Gerechtigkeit gegenüber dem formalen Prinzip der Rechtskraft in der Regel zurückzutreten hat4vgl. insbesondere BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 1988, 2 BvR 260/88, juris, Rn. 7,vgl. insbesondere BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 1988, 2 BvR 260/88, juris, Rn. 7, und dass das Gesetz nur in besonders gelagerten Fällen den Konflikt zwischen beiden Prinzipien zugunsten des Prinzips der materiellen Gerechtigkeit löst5st. Rspr. vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.1992, 1 C 12/92, juris, Rn 15; BVerwG, Urteil vom 22.10.2009, 1 C 26/08, juris, Rn.14; BVerwG, Urteil vom 13.12.2011, 5 C 9/11, juris, Rn. 21, 24; vgl. auch Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, VwGO, August 2024, zu § 121, Rn. 4st. Rspr. vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.1992, 1 C 12/92, juris, Rn 15; BVerwG, Urteil vom 22.10.2009, 1 C 26/08, juris, Rn.14; BVerwG, Urteil vom 13.12.2011, 5 C 9/11, juris, Rn. 21, 24; vgl. auch Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, VwGO, August 2024, zu § 121, Rn. 4. Eine solche Fallgestaltung liege nicht vor, weil die Beibehaltung des durch den Bescheid über die Zahlung der Ausgleichszulage vom 20.11.2014 geschaffenen Zustands nicht schlechthin unerträglich sei und hierin auch kein Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben6vgl. Clausing/Kimmel: in Schoch/Schneider, zu § 121, Rn. 107 f.; vgl. auch: die Fallkonstellation rechtskräftig bestätigter belastender Verwaltungsakte betreffend: BVerwG, Urteil vom 22.10.2009, 1 C 26/08, juris, Rn.23; BVerwG, Urteil vom 7.9.1999, 1 C 6/99, juris, Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994, 2 C 12/92, juris, Rn. 29; die Fallkonstellation einer rechtskräftig erstrittenen begünstigenden Rechtsposition betreffend: BVerwG, Urteil vom 19.11.2013, 10 C 27/12vgl. Clausing/Kimmel: in Schoch/Schneider, zu § 121, Rn. 107 f.; vgl. auch: die Fallkonstellation rechtskräftig bestätigter belastender Verwaltungsakte betreffend: BVerwG, Urteil vom 22.10.2009, 1 C 26/08, juris, Rn.23; BVerwG, Urteil vom 7.9.1999, 1 C 6/99, juris, Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994, 2 C 12/92, juris, Rn. 29; die Fallkonstellation einer rechtskräftig erstrittenen begünstigenden Rechtsposition betreffend: BVerwG, Urteil vom 19.11.2013, 10 C 27/12 zu sehen sei. Die Zulassung setzt sich mit all dem nicht auseinander, sondern stellt allein darauf ab, dass die Rechtsprechungsänderung von genau dem Senat vollzogen worden sei, bei dem die Klägerin 2014 das ihr günstige Urteil erstritten hat. Dass die Rechtsprechungsänderung vollzogen worden sei, obwohl dem Urteil vom 6.6.2019 ein anderer Streitgegenstand zugrunde gelegen habe (eingeklagt war eine dem dortigen Kläger günstigere Berechnung der Besoldungsdifferenz), zeige, wie wichtig dem Bundesverwaltungsgericht die Klarstellung gewesen sei. Diese Argumentation verkennt, dass die materielle Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils unabhängig davon eintritt, ob dieses Urteil der Rechtslage entspricht oder nicht. Insbesondere wird nicht deutlich, weshalb einem Urteil eines Senats des Bundesverwaltungsgerichts, welches durch eine spätere Entscheidung desselben Senats korrigiert wird, eine geringere Bindungswirkung beizumessen sein sollte, als sie sonstigen rechtskräftigen Urteilen zukommt. Ein Grund für eine solche Unterscheidung ist mit Blick auf die Funktion der Rechtskraft, nämlich die Rechtslage für die Beteiligten und zugleich den Umfang der Bindung der öffentlichen Gewalt an die gerichtliche Entscheidung verbindlich zu klären und damit dem Rechtsfrieden zwischen den Beteiligten zu dienen, ihnen insbesondere zu ermöglichen, ihr Verhalten gemäß dieser Rechtslage einzurichten7vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 1988, 2 BvR 260/88, juris, Rn. 7 m.w.N.vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 1988, 2 BvR 260/88, juris, Rn. 7 m.w.N., nicht erkennbar. Demgegenüber entfaltet etwa ein auf eine Anfechtungsklage ergangenes instanzgerichtliches Urteil, das in Rechtskraft erwachsen ist, materielle Bindungswirkung selbst dann, wenn sich seine materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit infolge einer späteren höchstrichterlichen Rechtsprechung erweist8vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.1992, 1 C 12/92, juris, Ls 2, Rn. 14 ff., 20vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.1992, 1 C 12/92, juris, Ls 2, Rn. 14 ff., 20. Die Frage, ob eine neue höchstrichterliche Rechtsprechung der Behörde die - hier von der Beklagten in Anspruch genommene - Befugnis verleiht, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen und erneut zur Sache zu entscheiden, stellt sich nur, wenn die Behörde im Vorprozess obsiegt hat; weil die Rechtskraft nur zugunsten, nicht zuungunsten der obsiegenden Partei wirkt, kann es in diesen Fällen in Anwendung des § 51 VwVfG sogar geboten sein, das Verfahren wieder aufzugreifen. Indes muss sich eine im Vorprozess unterlegene Behörde dem gegen sie rechtskräftig gewordenen Urteil unterwerfen, solange der Betroffene darauf besteht9vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.1992, 1 C 12/92, juris, Rn. 21 ff.vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.1992, 1 C 12/92, juris, Rn. 21 ff. . So liegt der Fall hier. Im Vorprozess war die Klägerin mit ihrer Verpflichtungsklage erfolgreich. Infolge der Rechtskraft des damals erstrittenen Urteils ist es der Beklagten verwehrt, den dieses Urteil umsetzenden Verwaltungsakt für die Zukunft aufzuheben. Die Beklagte hat mit ihrem Berufungszulassungsantrag auch das Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht ausreichend dargelegt. Dazu müsste sich dem Antrag entnehmen lassen, inwiefern die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche Schwierigkeiten verursachen würde10vgl. Kopp/Schenke, zu § 124 VwGO, Rn. 9vgl. Kopp/Schenke, zu § 124 VwGO, Rn. 9. Ausgehend von der oben dargelegten für den vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage spricht hierfür nichts. § 121 VwGO bietet für die Annahme, die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils ende, wenn der erkennende Spruchkörper seine Rechtsprechung ändert, keinen Anknüpfungspunkt. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist der Rechtssache nicht beizumessen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.11vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25. 11. 2015, 1 A 385/14, juris, Rn. 14vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25. 11. 2015, 1 A 385/14, juris, Rn. 14. Die als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob "bezüglich der Frage einer möglichen Rechtskraftdurchbrechung rein formal auf das Vorhandensein eines rechtskräftigen Urteils verwiesen werden kann, oder ob die Besonderheiten der hiesigen Fallkonstellationen zu berücksichtigen sind" ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich bereits aufgrund der vorbeschriebenen Rechtslage und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.