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Beschluss

1 A 70/25

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2025:0801.1A70.25.00
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Leitsätze
Zur Zulässigkeit der Rücknahme eines eine Ausgleichszahlung bewilligenden Bescheids infolge der Änderung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Beschluss des Senats vom 30.5.2025 - 1 A 116/24 -, juris).(Rn.16)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. März 2025 - 2 K 461/22 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.249,52 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zulässigkeit der Rücknahme eines eine Ausgleichszahlung bewilligenden Bescheids infolge der Änderung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Beschluss des Senats vom 30.5.2025 - 1 A 116/24 -, juris).(Rn.16) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. März 2025 - 2 K 461/22 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.249,52 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 19.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.3.2022, mit dem die Beklagte ihren Bescheid vom 20.11.2014 über die Zahlung einer Ausgleichszulage aufgrund des Übertritts des Klägers zur Deutschen Rentenversicherung Saarland zurückgenommen hat. Der Kläger stand im Dienst der (ehemaligen) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und seit 1.10.2005 der ihr nachfolgenden Deutschen Rentenversicherung Bund, zuletzt als Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11). Infolge der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherungsträger trat er zum 1.1.2008 in den Dienst der Beklagten als der für seine Dienststelle zuständigen Regionalträgerin der gesetzlichen Rentenversicherung unter Beibehaltung seines Statusamts über; in dem entsprechenden Hinweisschreiben der Beklagten vom 15.11.2007 heißt es, er erhalte die für sein Statusamt nach dem Landesrecht maßgebliche Besoldung. Rückwirkend ab dem 1.1.2008 traten erstmals Unterschiede in der Höhe der Besoldung zwischen Bundes- und Landesbeamten auf. In der Folge kam es bei der Beklagten zu zahlreichen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren auf Zahlung einer Ausgleichszulage, die überwiegend zum Ruhen gebracht wurden. In einem als Musterverfahren geführten Klageverfahren einer in Diensten der Beklagten stehenden Klägerin verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht die Beklagte mit Urteil vom 30.1.2014 - 2 C 12.13 -, dieser ab dem 1.1.2008 eine Ausgleichszulage zu gewähren (nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG i.V.m. § 13 Abs. 1 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.8.2002): Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie die Materialien zur Entstehungsgeschichte der genannten Vorschriften belegten ein nicht nur besitzstandswahrendes, sondern ein rechtsstandswahrendes, dynamisches Normverständnis; mit der Zulage müssten nicht nur die im Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels bestehenden, sondern auch alle später eintretenden Besoldungsunterschiede ausgeglichen werden. Auf der Grundlage dieser Entscheidung erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten1Anm.: Der vorgelegten Personalakte des Klägers lassen sich ein Antrag des Klägers auf Gewährung einer Ausgleichszulage sowie ein Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 20.11.2014 nicht entnehmen.Anm.: Der vorgelegten Personalakte des Klägers lassen sich ein Antrag des Klägers auf Gewährung einer Ausgleichszulage sowie ein Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 20.11.2014 nicht entnehmen. am 20.11.2014 einen Bescheid über die Gewährung einer Ausgleichszulage und zahlte ihm danach eine monatliche Ausgleichszulage. Mit Urteil vom 6.6.2019 - 2 C 9/18 - gab das Bundesverwaltungsgericht nach erneuter Überprüfung die vorbezeichnete Rechtsprechung zur Auslegung der genannten Vorschriften im Sinne einer dynamischen Rechtsstandswahrung auf: Die Vorschriften seien dahingehend zu verstehen, dass sie lediglich betragsmäßig den Besitzstand des Beamten im Zeitpunkt seines Übertritts zum neuen Dienstherrn wahrten. Nach erfolgter Anhörung und Stellungnahme des Klägers nahm die Beklagte mit Bescheid vom 19.12.2019 den am 20.11.2014 erlassenen Bescheid über die Zahlung einer Ausgleichszulage mit Wirkung ab dem 1.1.2020 zurück. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.6.2019 ergebe sich, dass der Bescheid von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Eine Rücknahme für die Vergangenheit erfolge mit Blick auf das insoweit schutzwürdige Vertrauen des Klägers nicht. Für die Zukunft erscheine dessen Vertrauen nicht gleichermaßen schutzwürdig und könne sich dieses nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse an rechtmäßigem Verwaltungshandeln durchsetzen. Sie sei an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden und den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit verpflichtet. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15.1.2020 Widerspruch. Mit Bescheid vom 18.3.2022 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Seine hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21.3.2025 abgewiesen. Die Rücknahme des Bescheids vom 20.11.2014 finde ihre Rechtsgrundlage in der Regelung des § 48 SVwVfG. Der zurückgenommene Bescheid sei von Beginn an rechtswidrig gewesen. Dies ergebe sich aus der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG i.V.m. § 13 Abs. 1 BBesG 2002, nach der diese Regeln entgegen der zuvor vertretenen Rechtsauffassung nicht im Sinne einer dynamischen Rechtsstandswahrung, sondern dahingehend zu verstehen seien, dass sie lediglich betragsmäßig den Besitzstand des Beamten im Zeitpunkt seines Übertritts zum neuen Dienstherrn wahrten. Da Gerichte das Recht nicht schaffen, sondern lediglich erkennen würden, sei geklärt, dass die in Rede stehende Rechtsgrundlage zu keinem Zeitpunkt zur Gewährung einer dynamischen Ausgleichszulage ermächtigt habe. Den Vorgaben des § 48 Abs. 2 SVwVfG zum Vertrauensschutz habe die Beklagte dadurch genügt, dass sie von einer Rücknahme des Bescheids vom 20.11.2014 für die Vergangenheit abgesehen habe. Nach der Veröffentlichung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.6.2019 und spätestens seit Zugang des Anhörungsschreibens vom 2.12.2019 habe der Kläger nicht mehr auf die weitere Auszahlung der Ausgleichszulage vertrauen können. Schutzwürdig im Sinne des § 48 Abs. 2 SVwVfG sei regelmäßig nur betätigtes Vertrauen. (Konkrete) Anhaltspunkte für im Vertrauen auf den Fortbestand der Zulagengewährung getätigte Vermögensdispositionen habe der Kläger nicht vorgetragen. Die Ermessenserwägungen, die die Beklagte angestellt habe, entsprächen dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung, eine Bereinigung durch rechtswidrige Verwaltungsakte geschaffener Zustände zu ermöglichen. Es sei nichts dagegen zu erinnern, dass sich die Beklagte insoweit vom Grundsatz der Gesetzesbindung der Verwaltung und von den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit bei der Ausführung des Haushalts habe leiten lassen. Dadurch, dass dem Kläger die Ausgleichszulage für vergangene Zeiträume belassen worden sei, sei den Erfordernissen der Verhältnismäßigkeit entsprochen worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger seinerzeit das Verwaltungsverfahren auf Initiative der Beklagten ruhend gestellt habe;2Anm.: Der vorgelegten Personalakte des Klägers lassen sich ein entsprechendes Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren sowie eine Initiative der Beklagten auf Ruhendstellung und auch eine Ruhendstellung nicht entnehmen.Anm.: Der vorgelegten Personalakte des Klägers lassen sich ein entsprechendes Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren sowie eine Initiative der Beklagten auf Ruhendstellung und auch eine Ruhendstellung nicht entnehmen. es habe ihm freigestanden, den Klageweg einzuschlagen, um so von der Rechtskraftwirkung der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung selbst profitieren zu können. Gegen das dem Kläger am 26.3.2025 zugestellte Urteil richtet sich sein am 23.4.2025 eingelegter Antrag auf Zulassung der Berufung, welcher am 19.5.2025 begründet worden ist und sich auf die Berufungszulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO bezieht. Eine vom Berichterstatter mit Blick auf den in dem Parallelverfahren 1 A 116/24 ergangenen Beschluss des Senats vom 30.5.2025 angeregte Rücknahme des Zulassungsantrags hat der Kläger mit Schriftsatz vom 2.7.2025 abgelehnt. II. Der Antrag, die Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet. Das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in seiner Antragsbegründung vom 19.5.2025 rechtfertigt die Zulassung der Berufung auch bei Berücksichtigung der seine Antragsbegründung (nicht vertiefenden, sondern) lediglich ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 2.7.2025 weder wegen Vorliegens eines ernstlichen Zweifels an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch unter dem Aspekt besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch wegen deren grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist auszugehen, wenn die Zulassungsbegründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt. "Richtigkeit" meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.3ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Senats vom 14.10.2024 - 1 A 119/23 -, juris, Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 124 Rn. 7aständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Senats vom 14.10.2024 - 1 A 119/23 -, juris, Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 124 Rn. 7a Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Hierzu bedarf es neben der Bezugnahme auf den Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird.4Kopp/Schenke, a.a.O., § 124a Rn. 49Kopp/Schenke, a.a.O., § 124a Rn. 49 Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Das Vorbringen des Klägers im Berufungszulassungsantrag ist nicht geeignet, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstlich in Zweifel zu ziehen. Der Kläger hält maßgeblich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der zurückgenommene Bescheid vom 20.11.2014 sei rechtswidrig, für zweifelhaft; das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.6.2019, das die Frage einer betragsmäßigen Begrenzung der Ausgleichszulage und nicht eine Aufhebung der Ausgleichszulage zum Gegenstand gehabt habe, stelle klar, dass es hinsichtlich der Zulagen als Teil der Besoldung eines Antrags nicht bedurft habe. Er werde dafür bestraft, dass er, wie viele andere, sein Verfahren aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bis zur höchstrichterlichen Entscheidung zweier Musterverfahren habe ruhend stellen lassen, wohingegen der in Diensten der Beklagten stehenden seinerzeitigen Musterklägerin mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.5.2024 - 2 K 462/22 - die Rechtmäßigkeit ihrer Ausgleichszulage bestätigt und einer seinerzeitigen weiteren, in Diensten einer anderen Regionalträgerin stehenden, Musterklägerin ihre Ausgleichszulage auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.6.2019 belassen worden sei. Allein der Umstand, dass er nicht selbst das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil aus dem Jahr 2014 erstritten habe, rechtfertige diese "rein formalistische" Unterscheidung nicht. Er habe auf die entsprechende Rechtssicherheit vertraut und es gelte der Grundsatz der Gleichbehandlung. Den zum 1.1.2008 zur Beklagten "übergegangen gewordenen" Bediensteten sei versprochen worden, dass keine Nachteile entstünden; es gebe aber viele Nachteile wie etwa eine schlechtere Besoldung, obwohl durch den Bund eine Erstattung erfolge. All dies verfängt nicht. Die geltend gemachten Gründe – so verständlich sie aus der Perspektive des Klägers sein mögen – finden im einschlägigen Recht keine tragfähige Grundlage. Der Einwand, das vom Verwaltungsgericht für die Einstufung des Bescheids vom 20.11.2014 als rechtswidrig herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.6.2019 - 2 C 9/18 - sei zu einem anderen Streitgegenstand ergangen, da es dem dortigen Kläger lediglich um die Höhe der ihm zuerkannten Ausgleichszulage gegangen sei, zieht die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Zweifel. Mit dem Urteil vom 6.6.2019 hat das Bundesverwaltungsgericht seine frühere Auslegung von § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG als Anspruchsgrundlage für eine dynamische Ausgleichszulage5vgl. BVerwG, Urteile vom 30.1.2014 - 2 C 27/12 und 2 C 12/13 -, jurisvgl. BVerwG, Urteile vom 30.1.2014 - 2 C 27/12 und 2 C 12/13 -, juris ausdrücklich aufgegeben; die Vorschrift sei dahin zu verstehen, dass sie lediglich betragsmäßig den Besitzstand des Beamten im Zeitpunkt seines Übertritts zum neuen Dienstherrn wahre.6vgl. BVerwG, Urteil vom 6.6.2019 - 2 C 9/18 -, juris, Rn. 14vgl. BVerwG, Urteil vom 6.6.2019 - 2 C 9/18 -, juris, Rn. 14 Es ist nichts Tragfähiges dafür dargetan, dass diese (neue) Auslegung des § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG nur, weil sie anlässlich eines Rechtsstreits entwickelt worden ist, in dem allein die Höhe des vom dortigen Kläger bezogenen Zulagenbetrags in Streit war, für andere im Zuge der Organisationsreform übergetretene Beamte, denen aufgrund der aufgegebenen Rechtsprechung eine dynamisch berechnete Ausgleichszulage zugebilligt worden war, keine Bedeutung haben sollte. Auch soweit der Kläger Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aus der stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 22.5.2024 im Verfahren 2 K 462/22, das die Kollegin betrifft, die das Urteil vom 30.1.2014 - 2 C 12.13 - erstritten hatte, herzuleiten sucht und ausführt, er habe auf "die entsprechende Rechtssicherheit vertraut" und es gereiche ihm nun – gleichheitswidrig – zum Nachteil, dass er dem Wunsch der Beklagten nach einer Ruhendstellung seines im Jahr 2011 eingeleiteten, auf Zahlung einer dynamischen Ausgleichszulage gerichteten Verwaltungsverfahrens mit Blick auf das damals noch nicht abgeschlossene Klageverfahren der Kollegin nachgekommen sei, verfängt sein Vorbringen nicht. Anders als der Kläger meint, ist es für die rechtliche Bewertung des angefochtenen Rücknahmebescheids von Bedeutung, dass nicht er selbst, sondern seine Kollegin das vorbezeichnete Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erstritten hat. Im Fall der Kollegin steht der Rücknahme nach § 48 SVwVfG die Rechtskraft des von ihr erstrittenen Verpflichtungsurteils entgegen.7vgl. Beschluss des Senats vom 30.5.2025 - 1 A 111/24 -vgl. Beschluss des Senats vom 30.5.2025 - 1 A 111/24 - Soweit sich der Kläger überdies auf die Verfahrensweise hinsichtlich der weiteren seinerzeitigen Musterklägerin beruft, steht der von ihm geltend gemachten Ungleichbehandlung bereits entgegen, dass diese in Diensten einer anderen Regionalträgerin steht. In der Sache hat das Verwaltungsgericht bezogen auf den Kläger seine Einschätzung, der zurückgenommene Bescheid vom 20.11.2014 sei rechtswidrig und damit der Anwendungsbereich des § 48 SVwVfG eröffnet, auf der Grundlage der vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6.6.2019 entwickelten Auslegung von § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG überzeugend begründet. Das Zulassungsvorbringen greift diese Rechtsauffassung nicht substantiiert an. Die mit der Aufzählung der aus Sicht des Klägers mit dem Übertritt in den Dienst der Beklagten entstandenen Nachteile in seiner Antragsbegründungsschrift verknüpfte Behauptung, diese geböten die Zuerkennung einer dynamischen Ausgleichszulage, setzt sich mit der genau gegenläufigen, vom Verwaltungsgericht als insoweit maßgeblich übernommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 6.6.20198- 2 C 9/18 -, juris, Rn. 14- 2 C 9/18 -, juris, Rn. 14 nicht einmal im Ansatz argumentativ auseinander. Vielmehr ist nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass eine umfassende Wahrung der früheren beamtenrechtlichen Rechtsstellung von Verfassungs wegen gerade nicht geboten ist und den verfassungsrechtlich garantierten Rechten der betroffenen Beamten aus Art. 33 Abs. 5 GG auch dann ausreichend Rechnung getragen wird, wenn der Gesetzgeber eine Ausgleichszulage vorsieht, die betragsmäßig das Niveau der Besoldung des Beamten beim bisherigen Dienstherrn zum Zeitpunkt des Übertritts sicherstellt. Soweit der Kläger wegen der von ihm geltend gemachten Nachteile den Gleichbehandlungsgrundsatz durch den Übergang vom Bundesträger zum Regionalträger verletzt sieht, verkennt er, dass die Rechtmäßigkeit seines damaligen Übertritts zum Regionalträger nicht Streitgegenstand ist. Mit seiner in diesem Zusammenhang des Weiteren erhobenen Rüge, er habe ein dem der in Rede stehenden Kollegin vergleichbares Vertrauen in den Fortbestand der ihm mit Bescheid vom 20.11.2014 ursprünglich zuerkannten Rechtsposition entwickelt und werde gleichheitswidrig nur deswegen benachteiligt, weil er – auf Betreiben der Beklagten – nicht seinerzeit ebenfalls den Klageweg beschritten habe, zeigt der Kläger eine ungerechtfertigte Benachteiligung nicht auf. Vielmehr beruht die Beständigkeit der besseren Rechtsposition der Kollegin nicht auf dem materiellen Recht, sondern allein auf dem formalen Prinzip der Rechtskraft des von dieser erstrittenen Urteils vom 30.1.2014. Die Besserstellung der Kollegin findet hierin ihre Rechtfertigung.9vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.1992 - 1 C 12/92 -, juris, Rn. 16vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.1992 - 1 C 12/92 -, juris, Rn. 16 Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, gemäß § 121 Nr. 1 VwGO nur die Beteiligten des Rechtsstreits (§ 63 VwGO) und ihre Rechtsnachfolger (sowie gemäß § 121 Nr. 2 VwGO in Massenverfahren, in denen eine Beiladung von mehr als 50 Personen in Betracht kommt, diejenigen, die ihre Beiladung nicht oder nicht innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist beantragt haben). Die Rechtskraftwirkung ist auf den von § 121 VwGO umfassten Personenkreis, zu dem der Kläger nicht gehört, begrenzt. Eine Ausweitung auf nicht an einem Rechtsstreit Beteiligte, allein weil sie sich in der gleichen materiell-rechtlichen Lage wie der einen "Musterprozess" Führende befinden, würde der gesetzlichen Regelung des § 121 VwGO zuwiderlaufen. Welche rechtlichen Schlussfolgerungen der Kläger aus den darüber hinaus in der Antragsbegründung formulierten Zweifeln an seinem Status als Landesbeamter – wären diese (unterstellt) begründet, würde dies seiner gegen die Beklagte als Regionalträgerin gerichteten Klage von vornherein die Grundlage entziehen – oder dem darin vorgetragenen Umstand, dass der Bund im Binnenverhältnis Ausgleichszahlungen für Personalkosten erbracht habe, ziehen möchte, lässt der Berufungszulassungsantrag offen. 2. Der Kläger hat mit seinem Berufungszulassungsantrag auch das Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt. Dazu müsste sich dem Antrag entnehmen lassen, inwiefern die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche Schwierigkeiten verursachen würde.10vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 VwGO Rn. 9vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 VwGO Rn. 9 Ausgehend von der dargelegten Rechtslage und des offen zu Tage liegenden Unterschieds, der zwischen dem Fall des Klägers und dem seiner Kollegin mit Blick auf die nur zu Gunsten Letzterer wirkende materielle Bindungswirkung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.1.2014 besteht, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt, dass "vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung ein rechtlich schwieriges Thema" betroffen sei. 3. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist der Rechtssache ebenfalls nicht beizumessen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.11vgl. Beschluss des Senats vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, juris, Rn. 14vgl. Beschluss des Senats vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, juris, Rn. 14 Der zur Begründung der Notwendigkeit, Rechtssicherheit zu schaffen, herangezogene Umstand, dass durch das Verwaltungsgericht "einmal zugunsten der Klägerin im anderen Verfahren und hier zu Ungunsten des Klägers entschieden wurde", trägt in Ermangelung einer substantiierten rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Grund für die zwischen dem Fall der von der Rechtskraft des Urteils vom 30.1.2014 erfassten Kollegin und den Fällen des Klägers und seiner anderen Kolleginnen und Kollegen differenzierende Spruchpraxis des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht. 4. Etwas anderes ergibt sich vor diesem Hintergrund auch nicht daraus, dass sich, entgegen den erstinstanzlichen Ausführungen, weder der von der Beklagten vorgelegten Personalakte des Klägers noch den Gerichtsakten ein Antrag des Klägers auf Gewährung einer Ausgleichszulage, ein entsprechendes Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren, eine Initiative der Beklagten auf Ruhendstellung, eine Ruhendstellung und/oder ein Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 20.11.2014 entnehmen lassen. Im Übrigen wird dies von der Zulassungsbegründung nicht, auch nicht ansatzweise, gerügt, so dass dem Senat eine nähere Aufklärung dieser Umstände im Zulassungsverfahren verwehrt ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren, das wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Gegenstand hat, beruht auf den §§ 63 Abs. 2, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG und errechnet sich nach dem dreifachen Jahresbetrag der im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (§ 40 GKG) in Rede stehenden wiederkehrenden Leistungen.12vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.7.2017 - 2 KSt 1/17 -, juris, Rn. 6vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.7.2017 - 2 KSt 1/17 -, juris, Rn. 6 Der dreifache Jahresbetrag beläuft sich ausgehend von dem von der Beklagten mit Schriftsatz vom 17.7.2025 mitgeteilten Unterschiedsbetrag von 145,82 €, um den sich die Bezüge des Klägers bei Einrechnung der von ihm geltend gemachten Ausgleichszulage im Zeitpunkt des Eingangs des Zulassungsantrags am 23.4.2025 unter Berücksichtigung seiner Teilzeitbeschäftigung monatlich erhöhen würden, auf die aus dem Tenor ersichtliche Summe. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.