Beschluss
1 A 82/24
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2025:0526.1A82.24.00
11Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Rechtmäßigkeit eines Wechsels des Zwangsmittels (Ersatzvornahme statt Zwangsgeld).(Rn.13)
Tenor
I. Der Antrag der Klägerin auf Anordnung der Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 782/21 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 200.000.- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rechtmäßigkeit eines Wechsels des Zwangsmittels (Ersatzvornahme statt Zwangsgeld).(Rn.13) I. Der Antrag der Klägerin auf Anordnung der Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen. II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 782/21 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 200.000.- € festgesetzt. I. Die von der Klägerin – auf den im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 11.2.2025, mit dem ihr Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren sowie ihre Anträge auf Anordnung der Aussetzung und des Ruhens des Verfahrens zurückgewiesen wurden – mit Schriftsatz vom 25.3.2025 erneut beantragte Aussetzung des Verfahrens im Sinne des § 94 VwGO ist weiterhin nicht veranlasst. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet (oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist). Wie vom Senat bereits in seinem im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss vom 11.2.2025 dargelegt, ist jedoch die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht vom Ausgang eines anderen Rechtsstreits abhängig. Vielmehr unterliegt der Zulassungsantrag, wie im Folgenden auszuführen sein wird, der Zurückweisung, ohne dass es auf den Ausgang des zwischen der Klägerin und dem Pächter bzw. dessen Versicherer anhängigen Rechtsstreits oder auf das Bestehen eines zivilrechtlichen Freistellungsanspruchs der Klägerin ankommt; ob die Klägerin, wie sie geltend macht, finanziell nicht in der Lage ist, den vorliegend in Rede stehenden Ansprüchen nachzukommen, und ob eine etwaige Vollstreckung gegebenenfalls ins Leere liefe, ist für die Frage der Zulassungsfähigkeit des von ihr eingelegten Rechtsmittels ohne rechtlichen Belang. II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage mit dem Begehren, den Bescheid der Beklagten vom 11.5.2021 – mit dem das gegenüber der Klägerin als Eignerin der am rechten Saar-Ufer bei Saar-Km … gelegenen und am 14.2.2021 gesunkenen schwimmenden Anlage "C." mit für sofort vollziehbar erklärter strompolizeilicher Verfügung vom 17.2.20211vgl. Beschluss des Senats vom heutigen Tag - 1 A 81/24 -vgl. Beschluss des Senats vom heutigen Tag - 1 A 81/24 - angedrohte Zwangsmittel des Zwangsgelds gewechselt und die Ersatzvornahme (Entfernung der Anlage) angedroht sowie die sofortige Vollziehung des Wechsels des Zwangsmittels und der Androhung der Ersatzvornahme angeordnet worden sind – in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.6.2021 aufzuheben, abgewiesen. Das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 6.6.2024 zur Begründung ihres Zulassungsantrags rechtfertigt weder die Annahme, dass das angegriffene Urteil ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begegnet, noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf oder hat diese grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); es liegt auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. "Richtigkeit" meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.2st. Rspr., vgl. Beschluss des Senats vom 13.4.2022 - 1 A 285/20 -, juris, Rn. 19st. Rspr., vgl. Beschluss des Senats vom 13.4.2022 - 1 A 285/20 -, juris, Rn. 19 a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Festlegung der von der Klägerin zu erbringenden Maßnahme auf das Entfernen der "C." aus der Saar nicht zu beanstanden sei, wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 11.6.2021 umfassend und nachvollziehbar dargelegt habe. Daher sei die Androhung der Ersatzvornahme nicht mehr untunlich im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 VwVG gewesen, so dass der Austausch des Zwangsmittels nicht zu beanstanden sei. Die Voraussetzungen der §§ 6 Abs. 1, 10 und 13 Abs. 1 VwVG für die Androhung der Ersatzvornahme lägen vor, nachdem im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 11.5.2021 die "C." bereits seit fast drei Monaten auf Grund gelegen habe und die im Bescheid vom 17.2.2021 gesetzte Frist zur Vornahme der von der Klägerin geforderten Maßnahmen schon seit zwei Monaten abgelaufen gewesen sei. Weiterhin enthalte die Androhung, wie nach § 13 Abs. 4 Satz 1 VwVG vorgeschrieben, den vorläufig veranschlagten Kostenbetrag in Höhe von 200.000.- €, und wirke sich dessen Überschreitung durch die – gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 VwVG nachforderungsfähigen – tatsächlich entstandenen Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 207.552,55 € nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung3vg. BVerwG, Urteil vom 3.4.1984 - 4 C 31/81 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.1.1999 - 3D 359/08 -, jurisvg. BVerwG, Urteil vom 3.4.1984 - 4 C 31/81 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.1.1999 - 3D 359/08 -, juris nicht auf die Rechtmäßigkeit der Androhung der Ersatzvornahme aus. Aus § 13 Abs. 6 Satz 2 VwVG folge nach der obergerichtlichen Rechtsprechung4 vgl. u.a. Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.1.2012 - 10 ZB 10.2439 -, juris, Rn. 12, m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6.12.1999 - 2 M 52/99 -, juris, Rn. 4 ff., m.w.N.vgl. u.a. Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.1.2012 - 10 ZB 10.2439 -, juris, Rn. 12, m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6.12.1999 - 2 M 52/99 -, juris, Rn. 4 ff., m.w.N. nicht, dass zunächst das früher angedrohte Zwangsmittel festzusetzen und ein festgesetztes Zwangsgeld beizutreiben wäre; vorliegend sei allein maßgeblich, dass die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 17.2.2021 aufgrund des Ablaufs der Umsetzungsfrist am 10.3.2021 erfolglos geblieben sei. Dabei sei es im Hinblick auf die Erfolglosigkeit der Zwangsgeldandrohung und die weiter bestehende akute Gefahr für die Schifffahrt ermessensgerecht gewesen, das Zwangsmittel zu wechseln und die Ersatzvornahme anzudrohen. b) Dagegen wendet die Klägerin ein, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestünden bereits, weil das Urteil nicht mit einer ausreichenden Begründung im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO versehen sei, sondern zu der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob die Entfernung der "C." von seiner Liegestelle erforderlich gewesen sei oder eine wirtschaftlichere Wiederversetzung in einen schwimmfähigen Zustand an Ort und Stelle möglich gewesen wäre, ohne nähere Erläuterung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verweise. Gemäß § 117 Abs. 5 VwGO könne zwar eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe entbehrlich sein, eine pauschale Verweisung auf die vorangegangene Entscheidung könne jedoch die Entscheidungsbegründung des Gerichts nicht ersetzen; die Urteilsbegründung müsse zumindest ein Mindestmaß an Angaben inhaltlicher Art zur Begründung enthalten, sofern nicht die in Bezug genommene Verwaltungsentscheidung Ausführungen zu allen entscheidungserheblichen selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln enthalte. Dabei seien pauschale Bezugnahmen unzulässig, vielmehr müsse das Gericht die in Bezug genommenen Gründe der Entscheidung genau und zweifelsfrei bezeichnen. Außerdem sei erforderlich, dass das Gericht in seiner Entscheidungsbegründung nicht nur auf die entsprechenden Ausführungen im Verwaltungsakt oder im Widerspruchsbescheid Bezug nehme, sondern ausdrücklich klarstelle, dass es diesen Ausführungen folge und sie sich aufgrund eigener Feststellungen und Erwägungen sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu eigen mache. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung folgen daraus nicht. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die Ausführungen im angegriffenen Urteil zur Frage der Erforderlichkeit einer Entfernung der "C." von ihrer Liegestelle in Anbetracht der von ihr angeführten Alternative, die schwimmende Anlage an Ort und Stelle wieder in einen schwimmfähigen Zustand zu versetzen, recht knapp erscheinen mögen. Allerdings verweist die erstinstanzliche Entscheidung nicht allein auf den Widerspruchsbescheid vom 11.6.2021, sondern legt insoweit zunächst dar, dass es im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides nach sachkundiger Einschätzung der Beklagten nicht mehr möglich gewesen sei, die "C." in einen schwimmfähigen Zustand zu versetzen. Auch macht sich das Verwaltungsgericht die diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 11.6.2021 erkennbar zu eigen, indem es betont, dies habe die Beklagte darin "umfassend und nachvollziehbar" dargelegt.5Urteilsabdruck S. 17Urteilsabdruck S. 17 Jedenfalls stellt sich das angefochtene Urteil insoweit aber als im Ergebnis richtig dar. Der Senat hat schon in seinem im vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 11.6.2021 - 1 B 137/21 -6juris, Rn. 12juris, Rn. 12 darauf hingewiesen, dass es ausweislich der Ausführungen in einem Aktenvermerk vom April 2021 plausibel erscheint, dass die Anlage "C." aus der Wasserstraße verbracht werden musste. Wie der Senat in seiner genannten Entscheidung näher darlegt, bestätigt der in Bezug genommene Vermerk nachvollziehbar die Einschätzung einer damals bestehenden aktuellen Gefährdungslage der schräg im Wasser liegenden und bis zu den Deckaufbauten überfluteten sowie bei zunehmenden Abflüssen besonderen Strömungs- und enormen Verformungskräften ausgesetzten, offenbar seit ca. 30 Jahren nicht aus dem Wasser genommenen und gewarteten Anlage; hiernach ist die Anlage trotz ihres Aufliegens auf dem Flussgrund aufgrund unter ihr bestehender Hohlräume nicht dauerhaft stabilisiert, sondern Schwingungsbewegungen ausgesetzt. Durch das Aufsetzen ihres Rumpfes auf der Sohle könnte sie Folgebeschädigungen erlitten haben, so dass eine danach erforderliche Begutachtung nicht vor Ort im Bereich der Bundeswasserstraße oder im gekranten Zustand erfolgen kann und die Anlage aus der Wasserstraße verbracht werden muss. Hinzu kommt, wie der Senat ebenfalls in seiner Entscheidung angesprochen hat, dass die Beklagte mit Bescheid vom 9.6.20217Bl. 62 der Verwaltungsgerichtsakte 5 K 782/21Bl. 62 der Verwaltungsgerichtsakte 5 K 782/21 – und damit noch vor Ergehen des Widerspruchsbescheids vom 11.6.2021 – ihre strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung vom 18.11.2004, die schwimmende Anlage "Schiff C." im fraglichen Bereich als Restaurationsschiff zu betreiben, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen hat. Dieser von der Klägerin nicht angegriffene Widerrufsbescheid ist bestandskräftig geworden, was einem Verbleib der Schwimmanlage vor Ort auch in rechtlicher Hinsicht angesichts der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheids bereits im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung die Grundlage entzogen hatte. Das Verwaltungsgericht ist daher zumindest im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Entfernung des gesunkenen Schwimmkörpers von seiner Liegestelle erforderlich und dessen Wiederversetzung in einen schwimmfähigen Zustand an Ort und Stelle weder rechtlich noch tatsächlich möglich war. Diesbezügliche ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sind daher nicht veranlasst.8st. Rspr., vgl. Beschluss des Senats vom 13.4.2022 - 1 A 285/20 -, juris, Rn. 19st. Rspr., vgl. Beschluss des Senats vom 13.4.2022 - 1 A 285/20 -, juris, Rn. 19 c) Nichts anderes gilt hinsichtlich des weiteren Vortrags der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Austausch des Zwangsmittels nicht zu beanstanden sei. Denn der zugrundeliegende Bescheid sei bereits zu unbestimmt, da für sie nicht ersichtlich gewesen sei, ob das "Schwimmschiff" entfernt oder vor Ort in einen schwimmfähigen Zustand versetzt werden solle. Dieser Vortrag geht schon deshalb fehl, weil der hier angefochtene Bescheid vom 11.5.2021, anders als noch die strompolizeiliche Verfügung vom 17.2.2021, der Klägerin gerade kein Wahlrecht (Entfernung oder Schiffbarmachung der Anlage) mehr eingeräumt, sondern, unter Austausch des Zwangsmittels und Androhung der Ersatzvornahme, die Vollstreckungsmaßnahme auf die Entfernung der Anlage beschränkt hat. Im Übrigen bestehen hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit der strompolizeilichen Verfügung vom 17.2.2021 keine Bedenken. Denn der Klägerin war durch den Bescheid vom 17.2.2021 lediglich ein Wahlrecht dahingehend eingeräumt worden, ob sie die "C." aus der Bundeswasserstraße entfernt oder diese wieder in einen schwimmfähigen Zustand versetzt. Inwiefern die Einräumung eines Wahlrechts zwischen zwei klar formulierten Handlungsalternativen die Bestimmtheit eines Bescheids infrage stellen soll, ist aber weder im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt noch sonst ersichtlich. d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sind entgegen der Zulassungsbegründung nicht deshalb veranlasst, weil die angedrohte Ersatzvornahme unverhältnismäßig gewesen wäre. Die Klägerin macht insoweit geltend, eine Gefahrenlage für die Schifffahrt sei zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Das Schiff sei in Ufernähe gesunken und durch Bojen markiert gewesen; die Gefahr des Abdriftens habe nicht bestanden, da der Rumpf voller Wasser gelaufen sei, das Schiff auf Grund gelegen habe und für den Schiffsverkehr weithin sichtbar gewesen sei. Demgegenüber hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11.6.2021 - 1 B 137/21 -9juris, Rn. 11juris, Rn. 11 darauf hingewiesen, dass die das Vorliegen einer Gefahrensituation negierenden Einwände der Klägerin an dem aktenkundigen Sachverhalt vorbei gehen und nicht dargetan ist, aus welchen naturwissenschaftlich belegten Gründen das – teilweise – Aufliegen der gesunkenen Anlage auf Felsen auch in Hochwassersituationen, die im fraglichen Gewässerbereich immer wieder zu verzeichnen sind, vor einem Abtreiben der Anlage in die Fahrrinne der Bundeswasserstraße schützen sollte, sowie Sicherungsmaßnahmen (wie die hier angesprochenen Bojen), insbesondere in Hochwassersituationen und angesichts fortschreitender Verwitterung, nicht ausschließen, dass sich Teile der Aufbauten bedingt durch den Einfluss der Wasserkraft und der Strömung lösen und in die Fahrrinne abtreiben können. e) Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist auch nicht etwa erfüllt, weil die Ersatzvornahme rechtswidrig gewesen wäre, nachdem die Beklagte zuvor das Zwangsgeld angedroht, aber nicht beigetrieben hat. Die Klägerin führt hierzu aus, ein Zwangsgeld komme grundsätzlich gemäß § 11 Abs. 1 VwVG nur bei nicht vertretbaren Handlungen in Betracht und könne bei vertretbaren Handlungen nur verhängt werden, wenn die Ersatzvornahme untunlich sei, was gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 VwVG besonders dann der Fall sei, wenn der Pflichtige außerstande sei, die Kosten zu tragen, die aus der Ausführung durch einen anderen entstünden. Die Wahl eines bestimmten Zwangsmittels müsse im Verwaltungsakt zwar nicht explizit geregelt werden, da der Adressat am wenigsten eingeschränkt werde, wenn ihm überlassen werde, auf welche Weise er das Ziel erreiche, wobei dann allerdings die Wahl des Zwangsmittels eingeschränkt sei und nur das Zwangsgeld in Betracht komme. Überdies habe die Beklagte die Klägerin der von ihr selbst für zulässig gehaltenen und ungleich kostengünstigeren Möglichkeit der Versetzung der schwimmenden Anlage in einen schwimmfähigen Zustand "beraubt", indem sie die Ersatzvornahme habe durchführen lassen. Die Ersatzvornahme sei mithin unverhältnismäßig und der Austausch des Zwangsmittels gemäß § 13 Abs. 6 VwVG unzulässig gewesen. Diese Einwände verfangen nicht. Die Klägerin verkennt, dass vorliegend der Bescheid der Beklagten vom 11.5.2021 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.6.2021) in Rede steht und, wie das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung zutreffend ausführt,10Urteilsabdruck S. 17 f.Urteilsabdruck S. 17 f. maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides abzustellen ist und zu diesem Zeitpunkt für die Beklagte ausreichend Anhaltspunkte dafür bestanden, dass nur noch durch ein Entfernen der "C." die Gefahr für die Schifffahrt auf der Saar zu beseitigen war, weil diese nach ihrer sachkundigen Einschätzung nicht mehr in einen schwimmfähigen Zustand versetzt werden konnte, so dass die Ersatzvornahme mangels Wahlmöglichkeit nicht mehr untunlich im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 VwVG war. Das Verwaltungsgericht führt weiter zutreffend aus,11Urteilsabdruck S. 19 f.Urteilsabdruck S. 19 f. dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides vom 11.5.2021 die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 17.2.2021 erfolglos geblieben war, nachdem die in letzterem gesetzte Frist zur Umsetzung der geforderten Maßnahmen erfolglos abgelaufen war, so dass die Beklagte erneut ein Zwangsmittel aussprechen und dabei das Zwangsmittel wechseln durfte, ohne zuvor das im Bescheid vom 17.2.2021 angedrohte Zwangsgeld beizutreiben. Im Übrigen weist die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 5.7.2024 zutreffend darauf hin, dass die vorherige Festsetzung und Beitreibung des Zwangsgeldes im Hinblick auf dessen Sinn und Zweck als reines Beugemittel ohne Strafcharakter eine bloße Förmelei gewesen wäre, die die Klägerin nur unverhältnismäßig belastet hätte, nachdem sich zum Zeitpunkt des Zwangsmittelwechsels herausgestellt hatte, dass diese finanziell nicht in der Lage war, die Bergung durchzuführen. Mit all dem setzt sich die Zulassungsbegründung nicht einmal ansatzweise auseinander, so dass diese nicht nur in der Sache nicht überzeugt, sondern insoweit auch dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt. f) An der hinreichenden Bestimmtheit der angefochtenen strompolizeilichen Verfügung bestehen entgegen den Einwendungen der Klägerin, für sie sei nicht ersichtlich gewesen, ob das Schiff entfernt oder an Ort und Stelle ertüchtigt werden solle, ebenfalls keine Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil zutreffend dargelegt, dass der Klägerin durch den angefochtenen Bescheid ein Wahlrecht dahingehend eingeräumt worden ist, ob sie die "C." aus der Bundeswasserstraße entfernt oder diese wieder in einen schwimmfähigen Zustand versetzt; beide Maßnahmen seien zur Gefahrenbeseitigung geeignet gewesen, so dass gerade unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und mit Blick auf wirtschaftliche Erwägungen keine Veranlassung bestanden habe, sich auf eine der beiden Maßnahmen festzulegen. Mit all dem setzt sich die Zulassungsbegründung nicht einmal ansatzweise auseinander, so dass diese nicht nur in der Sache nicht überzeugt, sondern insoweit auch dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügen dürfte. 2. Die von der Klägerin weiterhin geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten liegen desgleichen nicht vor. Besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache nur dann auf, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der konkrete Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die geltend gemachten schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt.12vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2024 - 2 A 2/23 -, juris, Rn. 33, m.w.N.vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2024 - 2 A 2/23 -, juris, Rn. 33, m.w.N. Entgegen der Argumentation der Klägerin resultieren derartige besondere Schwierigkeiten insbesondere nicht daraus, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar13Beschluss vom 20.4.1995 - 6 E 430/95.We -, beck-onlineBeschluss vom 20.4.1995 - 6 E 430/95.We -, beck-online abweichen würde. Die angeführte Weimaraner Entscheidung ist schon deshalb nicht einschlägig, weil diese sich ausweislich ihrer Gründe zum einen auf Besonderheiten des (damaligen) Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und zum andern auf einen Fall bezieht, in dem "mehrere Zwangsgeldandrohungen hintereinander ausgesprochen" worden waren, was hier infolge des Wechsels des Zwangsmittels gerade nicht der Fall ist. 3. Die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO legt die Zulassungsbegründung nicht dar. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.14vgl. Beschluss des Senats vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, juris, Rn. 15, m.w.N.vgl. Beschluss des Senats vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, juris, Rn. 15, m.w.N. Der Verweis auf die "oben genannten Gründe" trägt dem nicht Rechnung, zumal die "oben genannten Gründe", wie dargelegt, ihrerseits in keiner Weise zu überzeugen vermögen. 4. Von einem von der Klägerin überdies gerügten Verfahrensmangel (§ 124 Abs.2 Nr. 5 VwGO) kann ebenfalls keine Rede sein. Aufklärungsrügen setzen regelmäßig die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen oder womit insbesondere in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärungsmaßnahme hingewirkt worden ist, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann.15vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.6.2024 - 2 A 49/23 -, juris, Rn. 62vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.6.2024 - 2 A 49/23 -, juris, Rn. 62 Dies leistet die Zulassungsbegründung der Klägerin evident nicht. Sie trägt als Verfahrensmangel allein vor, "dass die tragenden Entscheidungsgründe aus der angefochtenen Entscheidung nicht ausreichend hervorgehen und in unzulässiger Weise auf die Verwaltungsentscheidung, insbesondere den Widerspruchsbescheid, Bezug genommen bzw. verwiesen wird." Damit macht sie jedoch der Sache nach keinen Verfahrensmangel, sondern im Gewande eines solchen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend. Dass solche nicht vorliegen, wurde bereits dargelegt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die der erstinstanzlichen Entscheidung folgende Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.