Beschluss
1 A 81/24
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2025:0526.1A81.24.00
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Leitsätze
Zur Rechtmäßigkeit einer strompolizeilichen Verfügung auf Entfernung einer gesunkenen schwimmenden Anlage aus einer Bundeswasserstraße oder (wahlweise) deren Versetzung in einen schwimmfähigen Zustand.(Rn.8)
Tenor
I. Der Antrag der Klägerin auf Anordnung der Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 616/21 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 150.000.- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rechtmäßigkeit einer strompolizeilichen Verfügung auf Entfernung einer gesunkenen schwimmenden Anlage aus einer Bundeswasserstraße oder (wahlweise) deren Versetzung in einen schwimmfähigen Zustand.(Rn.8) I. Der Antrag der Klägerin auf Anordnung der Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen. II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 616/21 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 150.000.- € festgesetzt. I. Die von der Klägerin – auf den im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 11.2.2025, mit dem ihr Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren sowie ihre Anträge auf Anordnung der Aussetzung und des Ruhens des Verfahrens zurückgewiesen wurden – mit Schriftsatz vom 25.3.2025 erneut beantragte Aussetzung des Verfahrens im Sinne des § 94 VwGO ist weiterhin nicht veranlasst. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet (oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist). Wie vom Senat bereits in seinem im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss vom 11.2.2025 dargelegt, ist jedoch die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht vom Ausgang eines anderen Rechtsstreits abhängig. Vielmehr unterliegt der Zulassungsantrag, wie im Folgenden auszuführen sein wird, der Zurückweisung, ohne dass es auf den Ausgang des zwischen der Klägerin und dem Pächter bzw. dessen Versicherer anhängigen Rechtsstreits oder auf das Bestehen eines zivilrechtlichen Freistellungsanspruchs der Klägerin ankommt; ob die Klägerin, wie sie geltend macht, finanziell nicht in der Lage ist, den vorliegend in Rede stehenden Ansprüchen nachzukommen, und ob eine etwaige Vollstreckung gegebenenfalls ins Leere liefe, ist für die Frage der Zulassungsfähigkeit des von ihr eingelegten Rechtsmittels ohne rechtlichen Belang. II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage mit dem Begehren, die strompolizeiliche Verfügung der Beklagten vom 17.2.2021 – mit der die Klägerin als Eignerin der am rechten Saar-Ufer bei Saar-Km … gelegenen und am 14.2.2021 gesunkenen schwimmenden Anlage "C." unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.000.- € aufgefordert worden war, diese bis spätestens zum 10.3.2021 aus der Bundeswasserstraße zu entfernen oder wieder in einen schwimmfähigen Zustand zu versetzen – in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.5.2021 aufzuheben bzw. hilfsweise festzustellen, dass diese rechtswidrig war, abgewiesen. Das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 6.6.2024 zur Begründung ihres Zulassungsantrags rechtfertigt weder die Annahme, dass das angegriffene Urteil ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begegnet, noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf oder hat diese grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); es liegt auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. "Richtigkeit" meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.1st. Rspr., vgl. Beschluss des Senats vom 13.4.2022 - 1 A 285/20 -, juris, Rn. 19st. Rspr., vgl. Beschluss des Senats vom 13.4.2022 - 1 A 285/20 -, juris, Rn. 19 a) Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass sich der – weil die Grundlage für die Erstattung der entstandenen Kosten bildende – Bescheid vom 17.2.2021 nicht dadurch erledigt habe, dass die "C." im Wege der Ersatzvornahme in der Zeit vom 5.7.2021 bis 6.8.2021 geborgen und auf einem im Eigentum der Beklagten stehenden Ufergrundstück auf Höhe von Saar-Km … abgelegt worden sei. Ebenso hat es die sich aus den §§ 28 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 3 Satz 1 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) ergebenden rechtlichen Maßstäbe, unter denen die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die zur Gefahrenabwehr nötigen strompolizeilichen Maßnahmen treffen kann, sowie die Vorgaben des § 13 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 VwVG für die Androhung eines Zwangsgeldes unter Bezugnahme auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung2vgl. VG Bremen, Beschluss vom 24.2.2011 - 5 V 22/11 -, jurisvgl. VG Bremen, Beschluss vom 24.2.2011 - 5 V 22/11 -, juris zutreffend aufgezeigt. Unter Anknüpfung an die Rechtsprechung des Senats im vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahren3Beschluss vom 11.7.2021 - 1 B 137/21 -, jurisBeschluss vom 11.7.2021 - 1 B 137/21 -, juris hat es weiter ausgeführt, dass durch das Sinken der "C." eine Situation eingetreten sei, die eine Gefahr für die Schifffahrt begründet habe; der Einholung eines von der Klägerin beantragten Gutachtens bedürfe es für diese Feststellung nicht. Die angeordnete Maßnahme, so das Verwaltungsgericht, sei zudem verhältnismäßig gewesen. Dem Bescheid fehle es überdies nicht an der nötigen Bestimmtheit, weil der Klägerin darin ein Wahlrecht eingeräumt worden sei, die "C." aus der Bundeswasserstraße zu entfernen oder wieder in einen schwimmfähigen Zustand zu versetzen. Zu Recht habe die Beklagte die Klägerin als Eignerin in Anspruch genommen; soweit im Ausgangsbescheid hinsichtlich der Begründung der Störerauswahl Defizite bestanden hätten, seien diese im Widerspruchsbescheid geheilt worden. Für die Klägerin habe ferner die objektive Möglichkeit der Erfüllung der angeordneten Maßnahme bestanden; die von ihr geltend gemachte mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit begründe keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Verfügung. Die im Bescheid enthaltene Zwangsgeldandrohung habe sich inzwischen erledigt, so dass die Anfechtungsklage insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden sei; im Übrigen habe diese den rechtlichen Vorgaben des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes entsprochen. Der hilfsweise erhobene Feststellungsantrag sei gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. b) Soweit die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen dagegen einwendet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestünden bereits, weil von der "C." gerade wegen ihres Sinkens und Volllaufens mit Wasser keine unmittelbare Gefahr ausgegangen sei, zumal große Teile der Aufbauten und die Gefahrenstoffe längst entfernt worden seien, überzeugt dies im Ergebnis nicht. Der Senat hat schon in seinem im vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 11.6.2021 - 1 B 137/21 -4juris, Rn. 11 f.juris, Rn. 11 f. darauf hingewiesen, dass die das Vorliegen einer Gefahrensituation negierenden Einwände der Klägerin an dem aktenkundigen Sachverhalt vorbei gehen und insbesondere nicht dargetan ist, aus welchen naturwissenschaftlich belegten Gründen das – teilweise – Aufliegen der gesunkenen Anlage auf Felsen auch in Hochwassersituationen, die im fraglichen Gewässerbereich immer wieder zu verzeichnen sind, vor einem Abtreiben der Anlage in die Fahrrinne der Bundeswasserstraße schützen sollte; er hat ferner ausgeführt, dass der Umstand, dass der Rumpf weitgehend mit Wasser gefüllt ist, in diesem Zusammenhang kein verlässliches Kriterium ist. Insofern hat der Senat auf einen Aktenvermerk vom April 2021 Bezug genommen, der nachvollziehbar die Einschätzung einer damals bestehenden aktuellen Gefährdungslage der schräg im Wasser liegenden und bis zu den Deckaufbauten überfluteten sowie bei zunehmenden Abflüssen besonderen Strömungs- und enormen Verformungskräften ausgesetzten, offenbar seit ca. 30 Jahren nicht aus dem Wasser genommenen und gewarteten Anlage bestätigt; hiernach ist die Anlage trotz ihres Aufliegens auf dem Flussgrund aufgrund unter ihr bestehender Hohlräume nicht dauerhaft stabilisiert, sondern Schwingungsbewegungen ausgesetzt. Durch das Aufsetzen ihres Rumpfes auf der Sohle könnte sie Folgebeschädigungen erlitten haben, so dass, wie der angesprochene Vermerk plausibel schlussfolgert, eine danach erforderliche Begutachtung nicht vor Ort im Bereich der Bundeswasserstraße oder im gekranten Zustand erfolgen kann und die Anlage aus der Wasserstraße verbracht werden muss. Ein diesbezüglich zugleich gerügter Aufklärungsmangel des Verwaltungsgerichts ist unter diesen Umständen ebenfalls nicht erkennbar. c) Nichts anderes gilt hinsichtlich des weiteren Vortrags der Klägerin, die angeordnete Maßnahme sei unverhältnismäßig, da durch weitere Sicherungsmaßnahmen der Gefahr des Abdriftens hätte begegnet werden können, zumal Teile der Sicherungsmaßnahmen noch intakt gewesen seien. Abgesehen davon, dass die Klägerin die von ihr pauschal angesprochenen Sicherungsmaßnahmen nicht näher substantiiert hat, hat der Senat hierzu in seinem Beschluss vom 11.6.2021 - 1 B 137/21 -5juris, Rn. 11juris, Rn. 11 bereits darauf hingewiesen, dass Schorbäume und Sicherungsleinen, insbesondere in Hochwassersituationen und angesichts fortschreitender Verwitterung, nicht ausschließen, dass sich Teile der Aufbauten bedingt durch den Einfluss der Wasserkraft und der Strömung lösen und in die Fahrrinne abtreiben können. d) An der hinreichenden Bestimmtheit der angefochtenen strompolizeilichen Verfügung bestehen entgegen den Einwendungen der Klägerin, für sie sei nicht ersichtlich gewesen, ob das Schiff entfernt oder an Ort und Stelle ertüchtigt werden solle, ebenfalls keine Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil zutreffend dargelegt, dass der Klägerin durch den angefochtenen Bescheid ein Wahlrecht dahingehend eingeräumt worden ist, ob sie die "C." aus der Bundeswasserstraße entfernt oder diese wieder in einen schwimmfähigen Zustand versetzt; beide Maßnahmen seien zur Gefahrenbeseitigung geeignet gewesen, so dass gerade unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und mit Blick auf wirtschaftliche Erwägungen keine Veranlassung bestanden habe, sich auf eine der beiden Maßnahmen festzulegen. Mit all dem setzt sich die Zulassungsbegründung nicht einmal ansatzweise auseinander, so dass diese nicht nur in der Sache nicht überzeugt, sondern insoweit auch dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügen dürfte. e) So liegt es auch hinsichtlich des Vortrags der Klägerin, im Rahmen der Störerauswahl sei überhaupt nicht in Betracht gezogen worden, den Pächter heranzuziehen. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass und warum für eine vorrangige Heranziehung des Pächters keine Veranlassung bestand.6Urteilsabdruck S. 11 f.Urteilsabdruck S. 11 f. Dazu verhält sich der Zulassungsantrag mit keiner Silbe, so dass dieser insofern dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt. f) Letzteres gilt erst recht, soweit der Zulassungsantrag behauptet: "Auch die Zwangsgeldandrohung war rechtswidrig". Dass dem nicht so ist, hat das Verwaltungsgericht überzeugend begründet.7Urteilsabdruck S. 13Urteilsabdruck S. 13 Jegliche Auseinandersetzung hiermit lässt die Zulassungsbegründung vermissen. 2. Die von der Klägerin weiterhin geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten liegen desgleichen nicht vor. Besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache nur dann auf, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der konkrete Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die geltend gemachten schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt.8vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2024 - 2 A 2/23 -, juris, Rn. 33, m.w.N.vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2024 - 2 A 2/23 -, juris, Rn. 33, m.w.N. Dass es sich, wie die Klägerin meint, vorliegend um einen "besonderen Einzelfall" handeln mag und die Rechtsprechung zu Abschleppfällen auf diesen nur eingeschränkt übertragbar sei, begründet indes noch keine derartigen besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten. Namentlich gehört die Subsumtion unter den Gefahrenbegriff und die Frage der Störerauswahl zu den in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig zu entscheidenden Streitsachen und liegt diese von der Schwierigkeit her nicht signifikant über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Fälle. 3. Die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO legt die Zulassungsbegründung nicht dar. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.9vgl. Beschluss des Senats vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, juris, Rn. 15, m.w.N.vgl. Beschluss des Senats vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, juris, Rn. 15, m.w.N. Der Verweis auf die "oben genannten Gründe" trägt dem nicht Rechnung, zumal die "oben genannten Gründe", wie dargelegt, ihrerseits in keiner Weise zu überzeugen vermögen. 4. Von einem von der Klägerin überdies gerügten Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) kann ebenfalls keine Rede sein. Aufklärungsrügen setzen regelmäßig die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen oder womit insbesondere in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärungsmaßnahme hingewirkt worden ist, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann.10vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.6.2024 - 2 A 49/23 -, juris, Rn. 62vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.6.2024 - 2 A 49/23 -, juris, Rn. 62 Dies leistet die Zulassungsbegründung der Klägerin nicht. Sie bezieht sich auf den von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 20.12.2023 gestellten Beweisantrag, "Beweis zu erheben zu der Frage, ob die schwimmende Anlage "C." an der Stelle des Sinkens eine Gefahr für den Schiffsverkehr darstellte, durch 1. Einvernehmen des benannten Zeugen A. 2. Einholung eines Sachverständigengutachtens", den das Verwaltungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen hat, auf die unter Beweis gestellte Tatsache komme es nicht an, da entscheidend für die Frage des Bestehens einer Gefahr für die Schifffahrt eine ex-ante-Betrachtung sei und die Behörde unter diesem Gesichtspunkt zu Recht von einer Gefahr für die Schifffahrt habe ausgehen dürfen, so dass eine ex-post-Betrachtung im Rahmen eines Gutachtens oder durch Zeugenbeweis nicht entscheidungserheblich sei. Das überzeugt auch in Anbetracht des Vorbringens der Klägerin, ein Sachverständigengutachten wäre "aller Voraussicht nach" zu dem Ergebnis gelangt, dass die "C." "an der Stelle des Sinkens" keine Gefahr für den Schiffsverkehr dargestellt habe und aufgrund der gewässerrechtlichen Besonderheiten und den zu klärenden tatsächlichen und technischen Fragen die Einholung eines Sachverständigengutachtens "zwingend erforderlich" sei. Denn auf die Frage, ob die seinerzeit unmittelbar am rechten Saar-Ufer liegende "C." gerade "an der Stelle des Sinkens" eine Gefahr für den Schiffsverkehr darstellen konnte, kommt es vorliegend nicht an. In Rede steht vielmehr die dargelegte Gefahr des Abdriftens bzw. des Abtreibens von Aufbauten in die Fahrrinne. Der allein auf die "Stelle des Sinkens" bezogene Beweisantrag war daher von vornherein ungeeignet, eine Gefahr im Sinne des § 24 Abs. 1 WaStrG zu widerlegen. Das gilt um so mehr, als insoweit, wie das verwaltungsgerichtliche Urteil zutreffend ausführt, allein maßgeblich war, ob zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses ausreichende Anhaltspunkte für eine Gefahr für die Schifffahrt bestanden. Mit diesem Argument setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die der erstinstanzlichen Entscheidung folgende Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.