Beschluss
1 A 87/24
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2025:0523.1A87.24.00
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Leitsätze
1. Es kann fallbezogen dahinstehen, ob die Verjährung von Ansprüchen auf Verwendungs- und Ausgleichszulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes erst 2015 angelaufen ist oder ob diese bereits 2012 begonnen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 3.3.2023 - 1 A 101/21 -, juris, Rn. 9, m.w.N., sowie Urteil des Senats vom 12.6.2018 - 1 A 567/17 -, juris Rn. 101).(Rn.8)
2. Zur Frage eines die Erhebung der Verjährungseinrede hindernden vertrauensbegründenden Verhaltens des Dienstherrn (hier verneint).(Rn.8)
3. Zur Berechnung der Ausgleichszulage.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 632/21 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es kann fallbezogen dahinstehen, ob die Verjährung von Ansprüchen auf Verwendungs- und Ausgleichszulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes erst 2015 angelaufen ist oder ob diese bereits 2012 begonnen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 3.3.2023 - 1 A 101/21 -, juris, Rn. 9, m.w.N., sowie Urteil des Senats vom 12.6.2018 - 1 A 567/17 -, juris Rn. 101).(Rn.8) 2. Zur Frage eines die Erhebung der Verjährungseinrede hindernden vertrauensbegründenden Verhaltens des Dienstherrn (hier verneint).(Rn.8) 3. Zur Berechnung der Ausgleichszulage.(Rn.14) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 632/21 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. Der Kläger hatte als Polizeibeamter in Landesdiensten seit dem 1.10.2001 ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 (…) inne, war ab dem 1.12.2008 auf einem nach Besoldungsgruppe A 13 g.D. bewerteten Dienstposten (…) eingesetzt, wurde zum 1.4.2014 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (…) befördert und ist mit Ablauf des 30.9.2019 in den Ruhestand getreten. Auf seinen Antrag vom 28.3.2017 wurde ihm mit Bescheid vom 7.6.2018 für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 30.6.2012 eine Verwendungszulage in Höhe von 2.184,74 € und für den Zeitraum vom 1.7.2012 bis 31.3.2014 eine Ausgleichszulage in Höhe von 6.163,64 € (insgesamt 8.347,99 €) sowie auf seinen Widerspruch vom 27.6.2018 und 5.7.2018 mit (nach Erhebung einer Untätigkeitsklage ergangenem) Widerspruchsbescheid vom 1.2.2023 – mit dem auf die Einrede der Verjährung für den Zeitraum ab dem 1.1.2012 verzichtet wurde – eine zusätzliche Verwendungs- und Ausgleichszulage in Höhe von 374,36 € zugesprochen. Mit seiner Klage begehrt er die Gewährung einer Verwendungszulage auch für den Zeitraum vom 1.6.2010 bis zum 31.12.2011 und einer höheren Verwendungs- bzw. Ausgleichszulage für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.3.2014 sowie Prozesszinsen aus 374,36 €. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit der Verwaltungsrechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde (in Höhe der nach Rechtshängigkeit gezahlten zusätzlichen Verwendungs- und Ausgleichszulage in Höhe von 374,36 €). Zugleich hat es den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 7.6.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.2.2023 verpflichtet, hinsichtlich des Zeitraums vom 1.7.2012 bis zum 31.3.2014 über die Gewährung einer Ausgleichszulage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und an den Kläger Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 374,36 € ab Rechtshängigkeit (31.8.2020) bis Zahlungseingang (31.3.2023) zu zahlen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 19.6.2024 zur Begründung seines Zulassungsantrags rechtfertigt die Zulassung nicht. Das auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO gestützte Zulassungsvorbringen zeigt weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf noch lässt es einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel erkennen, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. "Richtigkeit" meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.1st. Rspr., vgl. Beschluss des Senats vom 13.4.2022 - 1 A 285/20 -, juris, Rn. 19st. Rspr., vgl. Beschluss des Senats vom 13.4.2022 - 1 A 285/20 -, juris, Rn. 19 a) Das Verwaltungsgericht hat die sich für eine Verwendungszulage für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.6.2010 bis Juni 2012 aus § 46 Abs. 1 BBesG i.d.F. vom 6.8.20022BGBl. I, 3020BGBl. I, 3020 i.V.m. § 46 Abs. 1 BesG SL 20083§ 46 Abs. 1 BBesG 2002 i.V.m. Art. 1 Nr. 1 lit. a Abs. 2 und Art. 3 des Gesetzes Nr. 1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 1.10.2008 (ABl., 1755)§ 46 Abs. 1 BBesG 2002 i.V.m. Art. 1 Nr. 1 lit. a Abs. 2 und Art. 3 des Gesetzes Nr. 1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 1.10.2008 (ABl., 1755) sowie für eine Ausgleichszulage für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.7.2012 bis 31.3.2014 aus (Art. 3 Nr. 1, Art. 6 i.V.m.) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes Nr. 17754Gesetz Nr. 1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20.6.2012 (ABl., 195)Gesetz Nr. 1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20.6.2012 (ABl., 195) ergebenden rechtlichen Maßstäbe ebenso zutreffend aufgezeigt wie die hinsichtlich der Prozesszinsen aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB folgenden Vorgaben. Es hat weiter dargelegt, dass nach § 46 Abs. 1 BBesG/§ 46 Abs. 1 BesG SL 2008 einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach achtzehn Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen ist, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen, wobei sich die Höhe der Zulage gemäß Absatz 2 der Vorschriften nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern seiner Besoldungsgruppe und der Besoldungsgruppe, der das höherwertige Amt zugeordnet ist, bemisst. Für den Zeitraum vom 1.6.2010 bis zum 31.12.2011 hat das Verwaltungsgericht dabei einen Anspruch auf Gewährung einer Verwendungszulage infolge einer von dem Beklagten für den Zeitraum vor dem 1.1.2012 erhobenen Einrede der Verjährung als jedenfalls verjährt angesehen: Der Anspruch unterliege gemäß § 195 BGB einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, deren Beginn sich grundsätzlich nach § 199 Abs. 1 BGB bestimme, wobei der Verjährungsbeginn nach der Rechtsprechung des Senats5Beschluss vom 12.6.2018 - 1 A 567/7 -, juris, Rn. 87 ff., m.w.N.Beschluss vom 12.6.2018 - 1 A 567/7 -, juris, Rn. 87 ff., m.w.N. ausnahmsweise hinausgeschoben sei und vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts6vom 25.9.2014 - 2 C 16/13 -, jurisvom 25.9.2014 - 2 C 16/13 -, juris erst zum 1.1.2015 zu laufen begonnen habe, so dass mit Ablauf des 31.12.2017 Verjährung eingetreten sei und diese daher durch den mit Schreiben vom 27.6. bzw. 5.7.2018 erhobenen Widerspruch nicht mehr gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB habe gehemmt werden können; nicht ausreichend sei dagegen die in dem Schreiben des Klägers vom 28.3.2017 zu sehende bloße Geltendmachung des Anspruchs. Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung stelle sich auch nicht als treuwidrig dar. Der dem Kläger für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis 30.6.2012 zustehende Anspruch auf Verwendungszulage sei richtig berechnet und erfüllt worden. Hinsichtlich der Ausgleichszulage stehe dem Kläger für den Zeitraum vom 1.7.2012 bis 31.3.2014 ein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt hat; ebenso sei gemäß § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB der Antrag auf Prozesszinsen hinsichtlich der nach Rechtshängigkeit gezahlten und am 31.3.2023 eingegangenen 374,36 € begründet. b) Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen dagegen einwendet, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Verjährungseinrede eine unzulässige Rechtsausübung des Beklagten darstelle und wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ermessensfehlerhaft sei, weil ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn vorliege, überzeugt dies nicht. Das gilt auch für seinen Vortrag, der Beklagte habe mit Mitteilungen vom 27.4.20177Aktuelle Information des MfIS zur Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach dem ehemaligen § 46 BBesG, in der es u.a. heißt: „Eine Anweisung der entsprechenden Beträge (durch die ZBS) wird für Sommer 2017 angestrebt.“Aktuelle Information des MfIS zur Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach dem ehemaligen § 46 BBesG, in der es u.a. heißt: „Eine Anweisung der entsprechenden Beträge (durch die ZBS) wird für Sommer 2017 angestrebt.“ und 5.10.20178Information des MIBS, Referat D 4: Ausgleichszulage nach § 46 BBesG/§ 46 BBesG SL 2008:, in der u.a. ausgeführt ist: „Im gleichen zeitlichen Korridor, d.h. in der zweiten Dezemberhälfte 2017, sollen die entsprechenden Bescheide über die Ausgleichszahlung an die Mitarbeiter versandt werden, aus der neben dem Betrag auch die Berechnung der Zulage zu ersehen sein wird.“Information des MIBS, Referat D 4: Ausgleichszulage nach § 46 BBesG/§ 46 BBesG SL 2008:, in der u.a. ausgeführt ist: „Im gleichen zeitlichen Korridor, d.h. in der zweiten Dezemberhälfte 2017, sollen die entsprechenden Bescheide über die Ausgleichszahlung an die Mitarbeiter versandt werden, aus der neben dem Betrag auch die Berechnung der Zulage zu ersehen sein wird.“ den Eindruck erweckt, dass bis Sommer bzw. bis Dezember 2017, also in unverjährter Zeit, die Zulagenanträge beschieden und die Beträge angewiesen würden, ihn so von weiteren Nachfragen abgehalten und "regelrecht in die Verjährung laufen lassen"; vor diesem Hintergrund sei ihm die Erhebung einer Untätigkeitsklage auch nicht zuzumuten gewesen, da ihm aus einem Verfahren des VG Saarlouis92 K 713/182 K 713/18 bekannt gewesen sei, dass er, sofern der Beklagte die Bescheidung eines Antrags zeitnah in Aussicht stelle, nicht davon ausgehen könne, eine weitere Verzögerung nur noch mit gerichtlicher Hilfe abwenden zu können, und bei Erhebung einer Untätigkeitsklage potentiell die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Die Erhebung der Verjährungseinrede stelle sich, wie der Kläger geltend macht, im Lichte der Informationspolitik des Beklagten, durch die er zur Unterlassung verjährungsunterbrechender oder -hemmender Schritte veranlasst worden sei, als Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Mit diesem Beschwerdevorbringen setzt sich der Kläger nicht mit den einschlägigen und vertieften Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts auseinander. Dabei kann dahinstehen, ob man der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt, die Verjährung der in Rede stehenden Zulagenansprüche sei erst 2015 angelaufen, oder ob man der Auffassung ist, deren Verjährung habe bereits 2012 begonnen.10vgl. dazu auch den mit Beschluss vom 3.3.2023 - 1 A 101/21 -, juris Rn. 9, m.w.N., ergangenen Vergleichsvorschlag des Senats sowie das Urteil des Senats vom 12.6.2018 - 1 A 567/17 -, juris Rn. 101vgl. dazu auch den mit Beschluss vom 3.3.2023 - 1 A 101/21 -, juris Rn. 9, m.w.N., ergangenen Vergleichsvorschlag des Senats sowie das Urteil des Senats vom 12.6.2018 - 1 A 567/17 -, juris Rn. 101 Denn das Verwaltungsgericht hat jedenfalls seine Auffassung, dass es dem Beklagten nicht verwehrt sei, die Einrede der Verjährung zu erheben, und sich diese insbesondere nicht als treuwidrig darstelle, im Einzelnen und unter Heranziehung von Rechtsprechung und Literatur begründet. Es hat zunächst dargelegt, dass der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet sei, gegenüber finanziellen Ansprüchen von Beamten die Verjährungseinrede zu erheben. Diese könne zwar unter besonderen Umständen des einzelnen Falles als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein, wobei im Rahmen der Prüfung des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht zu berücksichtigen sei; stelle die Verjährungseinrede jedoch keine unzulässige Rechtsausübung dar, könne sie nicht wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ermessensfehlerhaft sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erfordere, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft sein müsse, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lasse, weil der Beamte veranlasst worden sei, verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Schritte zu unterlassen; das Bundesverwaltungsgericht11Urteile vom 16.6.2020 - 2 C 20/19 -, juris, Rn. 46, vom 17.9.2015 - 2 C 26.14 -, juris, Rn. 54, und vom 15.6.2006 - 2 C 14.05 -, juris, Rn. 23Urteile vom 16.6.2020 - 2 C 20/19 -, juris, Rn. 46, vom 17.9.2015 - 2 C 26.14 -, juris, Rn. 54, und vom 15.6.2006 - 2 C 14.05 -, juris, Rn. 23 versage die Möglichkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung nur in Fällen, in denen gerade das treuwidrige Verhalten letztlich dazu geführt habe, dass überhaupt Verjährung eingetreten sei. Hiervon ausgehend legt das angefochtene Urteil dar, dass fallbezogen in unverjährter Zeit keine Anhaltspunkte dafür erkennbar seien, dass der Beklagte den Kläger veranlasst habe, verjährungsunterbrechende oder -hemmende Schritte zu unterlassen: Der Kläger trage insoweit lediglich vor, für ihn habe ab dem Jahr 2012 zunächst noch keine Veranlassung bestanden, einen Antrag auf Zahlung der Verwendungszulage zu stellen, weil das Bundesverwaltungsgericht erst am 25.9.2014 entschieden habe, wie im Falle einer praktizierten Topfwirtschaft zu verfahren sei, und der Dienstherr zudem an die betroffenen Beamten keinerlei Informationen weitergeleitet habe. Ein Einwirken seitens des Dienstherrn auf den Kläger, um zu erreichen, dass etwa verjährungshemmende Schritte unterblieben, könne hierin nicht erblickt werden. Ebenso wenig wäre – was der Beklagte indes substantiiert bestreite – ein nach dem Vortrag des Klägers fehlender Hinweis auf einschlägige Verjährungsvorschriften in einer Informationsveranstaltung des Beklagten im Jahre 2018 insoweit relevant, denn allein damit sei nicht der Eindruck erweckt worden, der Dienstherr werde uneingeschränkt leisten, so dass eine verjährungshemmende Handlung nicht notwendig sei. Soweit der Beklagte in seiner Korrespondenz mit dem Kläger in den Jahren 2018 bis 2020 um Verständnis dafür gebeten habe, dass die Entscheidung über den Widerspruch vorerst zurückgestellt werde, und gebeten habe, sich weiterhin zu gedulden, sei die Verjährungsfrist bereits abgelaufen und Verjährung eingetreten gewesen. Es kann dahin stehen, ob das Verwaltungsgericht mit diesen Ausführungen auch die vom Kläger bereits erstinstanzlich – in anderem Zusammenhang und eher am Rande – angesprochenen12Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 26.7.2023 (Bl. 83, 93 der Gerichtsakte 2 K 632/21)Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 26.7.2023 (Bl. 83, 93 der Gerichtsakte 2 K 632/21) Mitteilungen des Beklagten vom 27.4. und 5.10.2017, auf die der Kläger seine Zulassungsbegründung wesentlich stützt, in Bezug nimmt. Denn unabhängig davon trifft auch für diese Mitteilungen der Hinweis des Verwaltungsgerichts zu, dass mit ihnen nicht der Eindruck erweckt worden ist, der Dienstherr werde uneingeschränkt leisten, so dass eine verjährungshemmende Handlung nicht notwendig sei. Die zitierten Auszüge aus beiden Mitteilungen konnten den Eindruck, es bedürfe hinsichtlich der Verwendungszulage keiner Geltendmachung weiterer Ansprüche vor Ablauf des Jahres 2017, schon deshalb nicht erwecken, weil sie ausschließlich über den Verfahrensstand betreffend die Prüfung und Berechnung von Ansprüchen auf Gewährung einer Ausgleichszulage informierten. Die Ausgleichszulage war indes erst zum 29.6.2012 eingeführt worden und ist daher dem Zeitraum ab dem 1.1.2012 zuzuordnen, für den der Beklagte auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, dass diese Mitteilungen den Beamten suggeriert haben könnten, hinsichtlich etwaiger Ansprüche auf Verwendungszulage für vor dem 1.1.2012 liegende Zeiträume bedürfe es keiner die Verjährung hemmenden Schritte. Den beiden Hinweisen des Beklagten zu seiner weiteren Vorgehensweise und dem weiteren Verfahren lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte in Bezug auf Ansprüche auf Verwendungszulage, hinsichtlich derer eine verjährungshemmende Geltendmachung noch nicht erfolgt ist, uneingeschränkt anerkennen bzw. auf die Erhebung der Einrede der Verjährung von vornherein und vollumfänglich verzichten werde. Der Kläger mag seinerzeit gehofft und subjektiv erwartet haben, der Beklagte werde uneingeschränkt leisten und vollumfänglich auf die Verjährungseinrede verzichten; objektive Veranlassung hatte er dazu nach den von ihm mit seiner Zulassungsbegründung geltend gemachten Umständen indes nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger auszugsweise zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes im dortigen Verfahren 2 K 713/18. Es ist nicht schlüssig, dass der Kläger bereits vor Ablauf des Jahres 2017 aus einem erst im Mai 2018 bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes eingegangenen und mit Beschluss vom 17.8.201813Bl. 51 der beigezogenen Gerichtsakte 2 K 713/18Bl. 51 der beigezogenen Gerichtsakte 2 K 713/18 eingestellten Verfahren den Schluss gezogen haben will, ihm werde im Falle der Erhebung einer Untätigkeitsklage in unverjährter Zeit möglicherweise entgegen gehalten, nicht davon ausgehen zu können, eine weitere Verzögerung nur noch mit gerichtlicher Hilfe abwenden zu können. Abgesehen davon setzt sich der in Bezug genommene Beschluss mit der Frage einer bevorstehenden Verjährung nicht auseinander (und war diese Frage im damaligen Rechtsstreit auch nicht aufgeworfen, nachdem die dortige Klägerin bereits im März 201214Bl. 4 der beigezogenen Gerichtsakte 2 K 713/18Bl. 4 der beigezogenen Gerichtsakte 2 K 713/18 eine Zulage beantragt hatte). 2. Die Zulassungsbegründung rügt weiter, die angeführten Mitteilungen des Beklagten vom 27.4.2017 und 5.10.2017 fänden sich nicht in der Verwaltungsakte, weshalb das rechtliche Gehör verletzt sei; den sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Grundsätzen der ordnungsgemäßen, insbesondere vollständigen Aktenführung sei der Beklagte nicht gerecht geworden. Der Kläger legt nicht näher dar, welchen Zulassungsgrund er mit diesem Vorbringen geltend machen will.15vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124 Rn. 92, Stand: 10/2015vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124 Rn. 92, Stand: 10/2015 Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dem vom Kläger behaupteten Fehlverhalten des Beklagten – dem dieser im Übrigen im Rahmen seiner Antragserwiderung unwidersprochen entgegen getreten ist – ernstliche Zweifel im dargelegten Sinne an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sollen. Den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124a Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügt dies nicht. Aber auch, wenn man davon ausgeht, dass der Kläger mit diesem Vorbringen der Sache nach einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen will (wofür nicht nur dessen Benennung zu Beginn des Schriftsatzes, sondern auch der Umstand sprechen könnte, dass die mehrere Zulassungsgründe offenbar ineinander vermengende Zulassungsbegründung16vgl. dazu Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124a Rn. 92, Stand: 10/2015vgl. dazu Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124a Rn. 92, Stand: 10/2015 in diesem Zusammenhang zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers rügt), verhilft dies dem Zulassungsbegehren nicht zum Erfolg. Es ist nicht erkennbar, inwieweit das von ihm behauptete (und von jenem bestrittene) Fehlverhalten des Beklagten einen Verfahrensmangel seitens des Verwaltungsgerichts – etwa in Gestalt einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO – begründen könnte, zumal ein entsprechender Beweisantrag erstinstanzlich nicht gestellt wurde. 3. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht gehe bei der Berechnung der Ausgleichszulage von einer fehlerhaften Berechnungsmethode und einem falschen Zeitraum aus, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht aufgezeigt. Für den Zeitraum 1.7.2012 bis 31.3.2014 müsse sich die Berechnung der Ausgleichszulage an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts17Beschluss vom 29.8.2019 - 2 B 57/18 -, jurisBeschluss vom 29.8.2019 - 2 B 57/18 -, juris und des Senats18Urteil vom 12.6.2018 - 1 A 567/17 -, jurisUrteil vom 12.6.2018 - 1 A 567/17 -, juris orientieren; danach seien, so der Kläger, "die Besoldungserhöhungen in den jeweiligen Grundgehältern zu errechnen, dann um ein Drittel zu kürzen und von den erzielten Basiswerten A 13 nach Abschmelzung minus A 12 nach Abschmelzung die Ausgleichszulage zu errechnen", wie er anhand einer Beispielsrechnung für den Monat Juli 2012 sowie unter Bezugnahme auf eine für die Monate August 2012 bis März 2014 beigefügte Tabelle näher darlegt. Dieses seinen erstinstanzlichen Vortrag im Wesentlichen wiederholende19Schriftsätze vom 26.7.2023, S. 6 f. (Bl. 83, 88 der erstinstanzlichen Gerichtsakte 2 K 729/20), und vom 17.11.2023, S. 4 f. (Bl. 114, 117 der erstinstanzlichen Gerichtsakte 2 K 729/20)Schriftsätze vom 26.7.2023, S. 6 f. (Bl. 83, 88 der erstinstanzlichen Gerichtsakte 2 K 729/20), und vom 17.11.2023, S. 4 f. (Bl. 114, 117 der erstinstanzlichen Gerichtsakte 2 K 729/20) Vorbringen lässt eine Auseinandersetzung mit den Darlegungen des Verwaltungsgerichts zu der für die Ausgleichszulage maßgeblichen Berechnungsweise vermissen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt,20UA S. 21UA S. 21 dass sich nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes Nr. 1775 die Ausgleichszulage bei jeder Erhöhung des Grundgehaltes durch Besoldungsanpassung um ein Drittel des Erhöhungsbetrages vermindere und demzufolge die gesetzliche Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers darauf hinauslaufe, dass sich die Ausgleichszulage auch bei Fortbestehen der bisherigen Anspruchsvoraussetzungen auf Null abschmelzen werde. Dies entspricht der Gesetzeslage. Der Senat hat in Anknüpfung an die gesetzliche Regelung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes Nr. 1775 in seinem Beschluss vom 3.3.2023211 A 101/21, juris Rn. 34, 431 A 101/21, juris Rn. 34, 43 ausgeführt, dass sich nach dieser Übergangsvorschrift "die Ausgleichszulage bei jeder Erhöhung des Grundgehalts durch Besoldungsanpassung um ein Drittel des Erhöhungsbetrags" vermindert, diese also "der Abschmelzung unterliegt"; das darin angewandte Berechnungsmodell,22a.a.O., juris Rn. 49a.a.O., juris Rn. 49 wonach sich bei einer Besoldungserhöhung jeweils die "Zulage alt" um ein Drittel der "Erhöhung Grundgehalt" mindert, unterstreicht diese Betrachtungsweise. Der Ansatz des Klägers, für die Berechnung der jeweiligen neuen Zulage nicht die jeweilige alte Zulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrags abschmelzen, sondern die Besoldungserhöhungen in den jeweiligen Grundgehältern rechnerisch um ein Drittel kürzen und aus der verbleibenden Differenz zwischen diesen die Ausgleichszulage ermitteln zu wollen, ist damit nicht vereinbar und würde die Übergangsvorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes Nr. 1775 sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Sinn und Zweck konterkarieren, wie auch der Beklagte in seiner Antragserwiderung zutreffend anmerkt; sie würde nämlich nicht zu der vom Gesetzgeber vorgegebenen schrittweisen Abschmelzung (im Ergebnis auf Null), sondern lediglich zu einer jeweiligen Minderung der dann – wie gerade auch die vom Kläger vorgelegte Berechnungstabelle eindrucksvoll belegt –23Anlage zur Zulassungsbegründung vom 19.6.2024 (Bl. 21 der eAkte 1 A 87/24)Anlage zur Zulassungsbegründung vom 19.6.2024 (Bl. 21 der eAkte 1 A 87/24) auf Dauer fortbestehenden Ausgleichszulage führen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die der erstinstanzlichen Entscheidung folgende Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.