Beschluss
1 B 135/24
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2025:0120.1B135.24.00
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Leitsätze
1. Die Abstandsregelung des § 3 Abs 2 Nr 2 SSpielhG (juris: SpielhG SL) dient allein öffentlichen Belangen und nicht dem Schutz des Betreibers einer Bestandsspielhalle davor, sich zu einem späteren Zeitpunkt einem (erneuten) Auswahlverfahren stellen zu müssen.(Rn.15)
2. Hinsichtlich des Auswahlkriteriums der Rechtstreue müssen Verfehlungen von einem gewissen Gewicht sein.(Rn.20)
3. Es liegt in der Verantwortung des Spielhallenbetreibers, durch entsprechende Kontrollmechanismen dafür Sorge zu tragen, dass Verstöße gegen geltende Bestimmungen verhindert werden.(Rn.33)
4. Das Anciennitätsprinzip begründet bei einer marginalen zeitlichen Differenz des Datums der etliche Jahre zurückliegenden Ersterlaubniserteilungen keinen Unterschied von hinreichendem Gewicht, der eine Versagung der Erlaubniserteilung für eine Bestandsspielhalle mit den damit verbundenen erheblichen Konsequenzen rechtfertigt.(Rn.46)
5. Nach der Neufassung des SSpielhG (juris: SpielhG SL) kommt für kommende Auswahlentscheidungen der Rückgriff auf wirtschaftliche Erwägungen grundsätzlich nicht mehr in Betracht.(Rn.47)
6. Ergeben sich nach Ausschöpfung sämtlicher gesetzlichen Auswahlkriterien keine Unterschiede von Gewicht zwischen den Erlaubnisanträgen, so ist nach der gesetzlichen Regelung des § 2c Abs 3 SSpielhG (juris: SpielhG SL) das Losverfahren zur Anwendung zu bringen.(Rn.49)
Tenor
Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Juli 2024 – 1 L 828/24 – wird der Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Fortbetrieb der Spielhalle „H…“ der Antragstellerin auf dem Grundstück C…-Z…-Straße … in 66..- S… vorläufig zu dulden, bis im Auswahlverfahren betreffend die vorgenannte Spielhalle der Antragstellerin und die weniger als 500 m Luftlinie entfernte Spielhalle in der C…-Z…-Straße …4 in 66 …S… unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden ist.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Abstandsregelung des § 3 Abs 2 Nr 2 SSpielhG (juris: SpielhG SL) dient allein öffentlichen Belangen und nicht dem Schutz des Betreibers einer Bestandsspielhalle davor, sich zu einem späteren Zeitpunkt einem (erneuten) Auswahlverfahren stellen zu müssen.(Rn.15) 2. Hinsichtlich des Auswahlkriteriums der Rechtstreue müssen Verfehlungen von einem gewissen Gewicht sein.(Rn.20) 3. Es liegt in der Verantwortung des Spielhallenbetreibers, durch entsprechende Kontrollmechanismen dafür Sorge zu tragen, dass Verstöße gegen geltende Bestimmungen verhindert werden.(Rn.33) 4. Das Anciennitätsprinzip begründet bei einer marginalen zeitlichen Differenz des Datums der etliche Jahre zurückliegenden Ersterlaubniserteilungen keinen Unterschied von hinreichendem Gewicht, der eine Versagung der Erlaubniserteilung für eine Bestandsspielhalle mit den damit verbundenen erheblichen Konsequenzen rechtfertigt.(Rn.46) 5. Nach der Neufassung des SSpielhG (juris: SpielhG SL) kommt für kommende Auswahlentscheidungen der Rückgriff auf wirtschaftliche Erwägungen grundsätzlich nicht mehr in Betracht.(Rn.47) 6. Ergeben sich nach Ausschöpfung sämtlicher gesetzlichen Auswahlkriterien keine Unterschiede von Gewicht zwischen den Erlaubnisanträgen, so ist nach der gesetzlichen Regelung des § 2c Abs 3 SSpielhG (juris: SpielhG SL) das Losverfahren zur Anwendung zu bringen.(Rn.49) Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Juli 2024 – 1 L 828/24 – wird der Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Fortbetrieb der Spielhalle „H…“ der Antragstellerin auf dem Grundstück C…-Z…-Straße … in 66..- S… vorläufig zu dulden, bis im Auswahlverfahren betreffend die vorgenannte Spielhalle der Antragstellerin und die weniger als 500 m Luftlinie entfernte Spielhalle in der C…-Z…-Straße …4 in 66 …S… unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden ist. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um den Weiterbetrieb einer Spielhalle. Die Antragstellerin betreibt in der C…-Z…-Straße … in 66… S… die verfahrensgegenständliche Spielhalle. In einem Abstand von weniger als 500 m befindet sich ein weiterer Spielhallenstandort (C…-Z…-Straße … in 66… S…, Fa. J… GmbH). Die Antragstellerin war ursprünglich im Besitz einer ihr im Juni 2008 erteilten sog. Alterlaubnis nach § 33i GewO. Für die Zeit nach dem gesetzlich festgelegten Zeitpunkt des Erlöschens der Alterlaubnis (30.6.2017) wurde im Zuge eines (1.) Auswahlverfahrens zunächst mit Bescheiden vom November 2018 ihr Erlaubnisantrag abgelehnt und der vorerwähnten Konkurrentin erlaubt, ihre Spielhalle am fraglichen Standort weiterzubetreiben. Vor dem Hintergrund mehrerer Entscheidungen des Senats vom Dezember 20181zu den maßgeblichen Auswahlparametern im Auswahlverfahren um die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis auf Antrag miteinander konkurrierender Betreiber von Bestandsspielhallen (Beschlüsse vom 13.12.2018 - 1 B 311/18 und 1 B 248/18 - sowie vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, alle juris)zu den maßgeblichen Auswahlparametern im Auswahlverfahren um die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis auf Antrag miteinander konkurrierender Betreiber von Bestandsspielhallen (Beschlüsse vom 13.12.2018 - 1 B 311/18 und 1 B 248/18 - sowie vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, alle juris) trat der Antragsgegner von Amts wegen in ein erneutes (2.) Auswahlverfahren ein und erteilte mit bis zum 30.6.2022 befristetem Bescheid vom Juli 2019 der Antragstellerin die Erlaubnis zum Weiterbetrieb ihrer Spielhalle. In den von ihrer Konkurrentin auf die zugleich ergangene Ablehnung deren Erlaubnisantrags erhobenen Klageverfahren (1 K 1059/19 und 1 K 1060/19) verpflichtete sich der Antragsgegner mit Vergleich vom Dezember 2020 dazu, den Weiterbetrieb deren Spielhalle während des auf die vom Juli 2019 datierende Erlaubnis zurückgehenden Betriebs der Spielhalle der Antragstellerin zu dulden. In einem sich daran anschließenden weiteren (3.) Auswahlverfahren wurde zunächst mit Bescheiden vom Juni 2022 der Erlaubnisantrag der Antragstellerin abgelehnt und ihrer Konkurrentin erlaubt, ihre Spielhalle am fraglichen Standort weiterzubetreiben. Auf einen hiergegen von der Antragstellerin gestellten Eilrechtsschutzantrag wurde der Antragsgegner vom Verwaltungsgericht des Saarlandes durch Beschluss vom 15.9.2022 - 1 L 745/22 - verpflichtet, den Fortbetrieb der Spielhalle der Antragstellerin vorläufig zu dulden, bis im Auswahlverfahren betreffend ihre Spielhalle und die Spielhalle der Konkurrentin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist. In dem nunmehr durchgeführten erneuten (4.) Auswahlverfahren wurde mit Bescheiden vom 13.6.2024 der Erlaubnisantrag der Antragstellerin – unter Aufforderung zur Schließung ihrer Spielhalle binnen eines Monats – wiederum abgelehnt und ihrer Konkurrentin erlaubt, ihre Spielhalle am fraglichen Standort weiterzubetreiben. Ein daraufhin von der Antragstellerin gestellter Eilrechtsschutzantrag wurde vom Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 22.7.2024 - 1 L 828/24 - zurückgewiesen. In den Gründen ist im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsgegner habe zu Recht ein (erneutes) Auswahlverfahren durchgeführt, nachdem die Erlaubnis der Antragstellerin vom Juli 2019 befristet und der Fortbetrieb ihrer Spielhalle anschließend vorläufig zu dulden gewesen sei; aus den Vergleichen vom Dezember 2020 sowie unter Vertrauensschutzgesichtspunkten ergebe sich nichts anderes. In dem verfahrensgegenständlichen Auswahlverfahren habe es einer Anhörung nicht bedurft; jedenfalls sei diese im erforderlichen Umfang erfolgt. Gegen die konkrete Auswahlentscheidung des Antragsgegners bestünden keine durchgreifenden Bedenken; auf den Bescheid vom 13.6.2024 und die Antragserwiderung werde Bezug genommen. Ergänzend sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner in Anwendung von § 2c Abs. 2 Satz 3 lit. a SSpielhG maßgebend darauf abgestellt habe, inwieweit die konkurrierenden Betreiber sich bisher rechtstreu verhalten hätten. Hinsichtlich der Verwertung festgestellter und aktenmäßig nachvollziehbar belegter Verstöße gegen spielhallenrechtliche Vorgaben habe der Antragsgegner eine Gesamtschau vorgenommen und hierbei sowohl berücksichtigt, wann und wieviele Verstöße festgestellt worden seien, als auch die Schwere der festgestellten Verstöße in den Blick genommen. Konkret habe der Antragsgegner bezüglich der Konkurrentin einen Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag 2021 (§§ 8 Abs. 3, 23, 28a Abs. 1 Nr. 30) berücksichtigt. Die Antragstellerin betreffend habe der Antragsgegner mehrere näher bezeichnete Verstöße in seine Auswahlentscheidung einbezogen, die nach den vorgelegten Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners nachvollziehbar auf getroffenen Tatsachenfeststellungen beruhten. Dass der Antragsgegner den Verfehlungen der Antragstellerin größeres Gewicht beigemessen habe als denjenigen der Konkurrentin, sei fallbezogen nicht zu beanstanden, wie sich aus den Ausführungen des Antragsgegners im Bescheid vom 13.6.2024 sowie in seinem Schriftsatz vom 10.7.2024 ergebe. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Vorlage der im Zweijahresrhythmus vorzulegenden Sozialberichte (§ 6 Abs. 2 Nr. 9 GlüStV), soweit sowohl die Antragstellerin als auch ihre Konkurrentin den Vorgaben für die Jahre 2021 und 2022 nicht beanstandungsfrei nachgekommen seien. Soweit die Antragstellerin aus ihrer Sicht abwägungsrelevante weitere Verstöße der Konkurrentin gegen das SSpielhG bzw. die SpielV anführe, habe der Antragsgegner diesen Vortrag bereits im Bescheid vom 13.6.2024 gewürdigt und sei hierauf vertiefend in seinem Schriftsatz vom 10.7.2024 eingegangen, sodass es weiterer Ausführungen hierzu nicht bedürfe. Zutreffend gehe der Antragsgegner auch davon aus, dass mit der Änderung des SSpielhG zum 8.12.2023 das Kriterium der wirtschaftlichen Betroffenheit für neu zu treffende Auswahlentscheidungen lediglich im Rahmen der Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen sei; dem sei er vorliegend gerecht geworden. Die ergangene Schließungsanordnung einschließlich der eingeräumten Abwicklungsfrist ließen ebenfalls keine Ermessensfehler erkennen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 25.7.2024, die sie mit Schriftsätzen vom 21.8.2024 und 26.8.2024 begründet hat. II. Die fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die zur Beschwerdebegründung eingereichten Schriftsätze, die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO den Umfang der seitens des Senats vorzunehmenden Prüfung beschränken, geben Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Die Antragstellerin hat nach Maßgabe der vom Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigten Grundsätze2vgl. Beschluss des Senats vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, juris, Rn. 11 ff.vgl. Beschluss des Senats vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, juris, Rn. 11 ff. für den Ausspruch einer einstweiligen Anordnung unter Berücksichtigung einer grundrechtlichen Betroffenheit durch die erfolgte Ablehnung der Erlaubnis zur Weiterführung ihrer verfahrensgegenständlichen Spielhalle und die ihr beigefügte Schließungsanordnung sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO glaubhaft gemacht. 1. Entgegen der Beschwerdebegründung ist dem Verwaltungsgericht allerdings darin zuzustimmen, dass sich ein solcher Anspruch nicht bereits aus einer fehlenden Anhörung der Antragstellerin im Auswahlverfahren ergibt. Zutreffend weist der angefochtene Beschluss darauf hin, dass es einer Anhörung im Sinne des § 28 SVwVfG nicht bedarf, wenn, wie hier, der Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts abgelehnt wird.3vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1982 - 3 C 46/81 -, juris, Rn. 35 (unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung); Beschluss des Senats vom 12.4.2023 - 1 B 209/22 -, juris, Rn. 9 ff., m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1982 - 3 C 46/81 -, juris, Rn. 35 (unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung); Beschluss des Senats vom 12.4.2023 - 1 B 209/22 -, juris, Rn. 9 ff., m.w.N. Soweit die Beschwerde rügt, die Antragstellerin habe die verfahrensgegenständliche Spielhalle aufgrund der Erlaubniserteilung vom Juli 2019 und der nach ihrem Ablauf im Jahre 2022 gerichtlich erwirkten Duldung bisher legal betrieben, so dass die Ablehnung in eine bereits bestehende Rechtsposition eingreife, überzeugt dies nicht. Denn zum einen war die Erlaubniserteilung vom Juli 2019 bis Ende Juni 2022 befristet und zum andern war die gerichtlich erwirkte vorläufige Duldung ausdrücklich durch eine erneute Entscheidung im Auswahlverfahren begrenzt. Mit dem angefochtenen Versagungsbescheid wurde also lediglich der Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt, der der Antragstellerin erst eine konkretisierte Rechtsposition in Gestalt einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis vermitteln sollte. Ein Verstoß gegen das Anhörungsgebot des § 28 Abs. 1 SVwVfG ist aber auch dann zu verneinen, wenn man davon ausginge, dass durch den Ablehnungsbescheid und die in ihm enthaltene Schließungsanordnung die bisherige Rechtsstellung der Antragstellerin in Gestalt der Duldung – im Sinne der Umwandlung eines status quo in einen status quo minus – zu ihrem Nachteil verändert wird. Das Verwaltungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass der Antragsgegner mit Schreiben vom 10.1.20244Bl. 349 der Verwaltungsakte (Hauptakte)Bl. 349 der Verwaltungsakte (Hauptakte) die Antragstellerin darüber unterrichtet hat, dass ein neues Auswahlverfahren durchgeführt werden soll, und ihr Gelegenheit gegeben hat, einen entsprechenden Erlaubnisantrag zu stellen. Vor allem aber hat der Antragsgegner der Antragstellerin mit zudem ausdrücklich als Anhörung gemäß § 28 SVwVfG bezeichnetem Schreiben vom 16.2.20245Bl. 404 der Verwaltungsakte (Hauptakte)Bl. 404 der Verwaltungsakte (Hauptakte) mitgeteilt, dass er beabsichtigt, unter Ablehnung ihres Erlaubnisantrags der Konkurrentin eine Spielhallenerlaubnis zu erteilen, und ihr unter knapper Darlegung der Gründe hierfür Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon die Antragstellerin mit Schreiben vom 5.4.20246Bl. 431 der Verwaltungsakte (Hauptakte)Bl. 431 der Verwaltungsakte (Hauptakte) auch Gebrauch gemacht hat. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vorträgt, dass im Zeitpunkt der Anhörung das Ergebnis bereits festgestanden habe, hat sie diese Behauptung nicht näher belegt. Dem Hinweis des Antragsgegners, die Ablehnung ihres Erlaubnisantrags zu beabsichtigen, lässt sich dies jedenfalls so nicht entnehmen, zumal der Antragstellerin hierzu ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Inwiefern der Antragsgegner von ihm im Auswahlverfahren berücksichtigte tragende Aspekte nicht zuvor offengelegt habe, weshalb es dem Verfahren an der nötigen Transparenz7zum Transparenzgebot bei der Auswahl zwischen konkurrierenden Spielhallen vgl. Bringmann/Löcken, ZfWG 2023, 370zum Transparenzgebot bei der Auswahl zwischen konkurrierenden Spielhallen vgl. Bringmann/Löcken, ZfWG 2023, 370 mangele, hat die Antragstellerin im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung, die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO den Umfang der seitens des Senats vorzunehmenden Prüfung beschränkt, nicht konkretisiert. Die Verwaltungsunterlagen, nach denen die Antragstellerin regelmäßig über ihr vorgeworfene Verfehlungen unterrichtet wurde, tragen diesen Sachvortrag jedenfalls nicht. Der Senat hat in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts8Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 184Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 184 bereits zu früheren Fassungen des Saarländischen Spielhallengesetzes dargelegt, dass sich die Mitwirkung der einzelnen Spielhallenbetreiber bei der Umsetzung der Ziele des § 1 Abs. 1 SSpielhG im Sinne einer Bereitschaft zu gesetzeskonformem Verhalten, nunmehr als wesentliches Auswahlkriterium normiert in § 2c Abs. 2 Satz 3 lit. a SSpielhG in Form der Eignung der Betriebsführung zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 SSpielhG, als ein im Rahmen der Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Bestandsspielhallen berücksichtigungsfähiges Auswahlkriterium darstellt.9vgl. Beschlüsse des Senats vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, juris, Rn. 56 ff., und vom 4.2.2020 - 1 B 318/19 -, juris, Rn. 33vgl. Beschlüsse des Senats vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, juris, Rn. 56 ff., und vom 4.2.2020 - 1 B 318/19 -, juris, Rn. 33 Die Antragstellerin konnte und musste davon ausgehen, dass die jeweilige Rechtstreue der konkurrierenden Betreiber ein maßgebliches Auswahlkriterium bildet. 2. Die Beschwerde überzeugt auch nicht, soweit sie geltend macht, es sei unzulässig gewesen, ein neues Auswahlverfahren durchzuführen, da die in Rede stehende Konkurrenzsituation bereits im Jahre 2019 ordnungsgemäß aufgelöst worden sei und diese durch den, weil sonst zu ihren Lasten wirkenden, Vergleich des Antragsgegners mit ihrer Konkurrentin nicht wieder habe aufleben können. Wie sich aus § 2c Abs. 1 Satz 1 SSpielhG ergibt, ist eine Auswahlentscheidung u.a. dann durchzuführen, wenn im Fall eines Verlängerungsantrags (§ 2a Abs. 2 SSpielhG) aufgrund der Abstandsregelung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG) in einem Gebiet, in dem mehrere Spielhallen aufgrund der Übergangsregelung (§ 12 Abs. 2 SSpielhG) rechtmäßig betrieben werden, nur eine Erlaubnis erteilt werden kann. Gemäß § 12 Abs. 2 SSpielhG sind einem Verlängerungsantrag (§ 2a Abs. 2 SSpielhG) gleichgestellt sowohl Anträge auf Erlaubnis im Fall einer ohne Erlaubnis aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung geduldeten Spielhalle (Alt. 1) als auch Anträge auf Erlaubnis im Fall einer ohne Erlaubnis aufgrund einer gütlichen Streitbeilegung geduldeten Spielhalle, die nicht spätestens bis zum 30.6.2022 zu schließen war (Alt. 2).10Ausweislich der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 17/447, S. 21) soll damit für „Spielhallen, die … im Rahmen gütlicher Streitbeilegung nach einem gerichtlichen Vergleich bis zum 30.6.2022 oder darüber hinaus auf der Grundlage einer Duldung … betrieben werden dürfen und die aufgrund gerichtlicher Verfügungen in ein Auswahlverfahren einzubeziehen sind … eine Gleichstellung zur Antragsberechtigung der regulären Verlängerungsanträge hergestellt werden.“Ausweislich der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 17/447, S. 21) soll damit für „Spielhallen, die … im Rahmen gütlicher Streitbeilegung nach einem gerichtlichen Vergleich bis zum 30.6.2022 oder darüber hinaus auf der Grundlage einer Duldung … betrieben werden dürfen und die aufgrund gerichtlicher Verfügungen in ein Auswahlverfahren einzubeziehen sind … eine Gleichstellung zur Antragsberechtigung der regulären Verlängerungsanträge hergestellt werden.“ Vorliegend wurde zwar das Auswahlverfahren 2019 zu Gunsten der Antragstellerin, das Auswahlverfahren 2022 indes zu Gunsten ihrer Konkurrentin entschieden, so dass die Antragstellerin ihren Spielhallenbetrieb seither lediglich aufgrund einer gerichtlich erwirkten Duldung weiterführen konnte, wohingegen ihre Konkurrentin über eine Erlaubnis des Antragsgegners verfügte. Nach Maßgabe der in § 12 Abs. 2 SSpielhG normierten Gleichstellung kraft Gesetzes, deren Voraussetzungen der Antrag der Antragstellerin aufgrund der durch gerichtliche Entscheidung vom September 2022 erwirkten Duldung ihrer Spielhalle (Alt. 1) erfüllt, sowie vor dem Hintergrund der der Konkurrentin im Auswahlverfahren 2022 erteilten Erlaubnis hat der Antragsgegner zu Recht ein neues Auswahlverfahren durchgeführt. Vertrauensschutzgesichtspunkte werden dadurch zu Lasten der Antragstellerin nicht verletzt. Zwar ist der Antragstellerin zu konzedieren, dass der vom Antragsgegner mit ihrer Konkurrentin im Dezember 2020 geschlossene Vergleich insofern ungewöhnlich erscheint, als dieser – wie der Antragsgegner mit seiner Antragserwiderung vom 12.9.202411dort S. 4dort S. 4 selbst ausführt: „im Gegensatz zu anderen Vergleichen, die der Antragsgegner abgeschlossen hat“ – keine sonst übliche Verpflichtung der Konkurrentin zur späteren Schließung ihrer Spielhalle beinhaltet12vgl. Beschluss des Senats vom 25.1.2023 - 1 B 165/22 -, juris, Rn. 23, wonach die Duldung einer Spielhalle bis zum 30.6.2022 bei gleichzeitigem Recht zur Teilnahme an einem sich anschließenden Auswahlverfahren sich „als nahezu einseitiger Verzicht auf die durch den Antragsgegner zu vertretenden öffentlichen Interessen (Abstandsregelung)“ darstellen dürftevgl. Beschluss des Senats vom 25.1.2023 - 1 B 165/22 -, juris, Rn. 23, wonach die Duldung einer Spielhalle bis zum 30.6.2022 bei gleichzeitigem Recht zur Teilnahme an einem sich anschließenden Auswahlverfahren sich „als nahezu einseitiger Verzicht auf die durch den Antragsgegner zu vertretenden öffentlichen Interessen (Abstandsregelung)“ darstellen dürfte und sich damit faktisch zu ihren Lasten auswirkt. Allerdings dient die Abstandsregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG, deren Vollzug dem Antragsgegner obliegt, allein öffentlichen Belangen und nicht dem Schutz des Betreibers einer Bestandsspielhalle davor, sich zu einem späteren Zeitpunkt einem (erneuten) Auswahlverfahren stellen zu müssen;13vgl. VG Bremen, Beschluss vom 12.11.2024 - 5 V 2083/24 -, juris, Rn. 34vgl. VG Bremen, Beschluss vom 12.11.2024 - 5 V 2083/24 -, juris, Rn. 34 das wird schon daraus deutlich, dass bei der erforderlichen Auswahlentscheidung ggf. auch den allgemeinen Anforderungen genügende Erlaubnisanträge neu in den Markt eintretender Bewerber einzubeziehen sind, auch wenn dabei grundrechtsrelevante Vorbelastungen der Betreiber von Bestandsspielhallen zu berücksichtigen bleiben.14vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 185; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.3.2021 - 4 A 625/20 -, juris, Rn. 45, m.w.N.vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 185; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.3.2021 - 4 A 625/20 -, juris, Rn. 45, m.w.N. 3. Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung des Antragsgegners und des ihm folgenden Verwaltungsgerichts, dass fallbezogen bereits unter dem Gesichtspunkt der Rechtstreue (§ 2c Abs. 2 Satz 3 lit. a SSpielhG) Unterschiede von hinreichendem Gewicht zwischen den konkurrierenden Erlaubnisanträgen bestehen (a, b); derartige Unterschiede sind auch sonst nicht zu verzeichnen (c, d, e). a) Den substantiierten Einwendungen der Antragstellerin hinsichtlich ihr vorgeworfener Verstöße sowie hinsichtlich von ihr aufgezeigter Verstöße der konkurrierenden Betreiberin wird die erstinstanzliche Entscheidung mit einer weitgehend bloßen Bezugnahme auf den Bescheid vom 13.6.2024 und die Antragserwiderung vom 10.7.202415Beschlussabdruck S. 6 unten und S. 8 untenBeschlussabdruck S. 6 unten und S. 8 unten sowie die „vorgelegten Verwaltungsunterlagen“16Beschlussabdruck S. 8 obenBeschlussabdruck S. 8 oben nicht gerecht. Angesichts der grundrechtlichen Betroffenheit der Antragstellerin in ihren durch Art. 12 und 14 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG geschützten Rechtspositionen bedarf es im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren einer über eine nur summarische Prüfung hinausgehenden vertieften Prüfung der Sach- und Rechtslage.17vgl. Beschluss des Senats vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, juris, Rn. 11 ff., 13vgl. Beschluss des Senats vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, juris, Rn. 11 ff., 13 Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer spielhallenrechtlichen Auswahlentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung.18vgl. Beschlüsse des Senats vom 23.1.2020 - 1 B 248/19 -, juris, Rn. 26 ff., und vom 4.2.2020 - 1 B 318/19 -, juris, Rn. 46vgl. Beschlüsse des Senats vom 23.1.2020 - 1 B 248/19 -, juris, Rn. 26 ff., und vom 4.2.2020 - 1 B 318/19 -, juris, Rn. 46 Die mit dem Bescheid vom 13.6.2024 ausgesprochene Versagung der spielhallenrechtlichen Erlaubnis für die verfahrensgegenständliche Spielhalle der Antragstellerin beruht im Wesentlichen auf einer wertenden Gesamtbetrachtung auf Basis von Tatsachen, die die Eignung der jeweiligen konkreten Art und Weise der Betriebsführung zur Erreichung der Ziele des Spielhallengesetzes betreffen und prognostisch auf ein in materieller Hinsicht rechtstreues Verhalten der Spielhallenbetreiber abstellen.19S. 6 des Versagungsbescheids vom 13.6.2024, Bl. 466 ff. der Verwaltungsakte (Hauptakte)S. 6 des Versagungsbescheids vom 13.6.2024, Bl. 466 ff. der Verwaltungsakte (Hauptakte) Gemäß § 2c Abs. 2 Sätze 1 und 2 SSpielhG erfolgt eine Auswahl unter konkurrierenden Erlaubnisanträgen nach sachlich gerechtfertigten Gründen nach Maßgabe des Spielhallengesetzes und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie der bestmöglichen Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet. Bei der Auswahl kann die Behörde nach § 2c Abs. 2 Satz 3 lit. a SSpielhG insbesondere die Eignung der Betriebsführung zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 SSpielhG berücksichtigen. Im Ansatz zutreffend gehen der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht dabei in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Senats20Beschluss vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, juris, Rn. 63 ff.Beschluss vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, juris, Rn. 63 ff. davon aus, dass Verfehlungen ihrem Gegenstand nach geeignet sein müssen, Rückschlüsse auf das Maß der zu erwartenden Rechtstreue der jeweiligen Konkurrenten zu tragen, und daher von einem gewissen Gewicht sein sollten. Denn ein auf Unzulänglichkeiten der Vergangenheit gestütztes Unterliegen in der Auswahlentscheidung ist für den Betroffenen wegen des völligen oder teilweisen Verlusts der beruflichen Betätigungsmöglichkeit von erheblichem Gewicht und kommt in den faktischen Auswirkungen einer Verneinung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit gleich, die, soweit sie auf Fehlverhalten gestützt wird, strengen Anforderungen unterliegt. Vor diesem Hintergrund ist Mindestvoraussetzung der Beachtlichkeit einer Verfehlung im Auswahlverfahren, dass sie als Ordnungswidrigkeit gelistet und demgemäß bußgeldbewehrt ist. Zudem muss eine Zuwiderhandlung, um in einem Auswahlverfahren aussagekräftig sein zu können, eine gewisse Aktualität aufweisen. Bei Rechtsverstößen, die zwar als solche feststehen, aber – aus welchen Gründen auch immer – nicht zum Anlass eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens genommen wurden, dürfen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung seit der Begehung des Rechtsverstoßes nicht mehr als drei Jahre vergangen sein. b) Der Antragsgegner und das ihm folgende Verwaltungsgericht haben die Auswahlentscheidung zu Lasten der Antragstellerin im Wesentlichen auf drei ihr vorgeworfene Verstöße gegen spielhallenrechtliche Vorschriften gestützt: aa) Vorgeworfen wird der Antragstellerin zunächst ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 SSpielhG. Bei einer Kontrolle des verfahrensgegenständlichen Spielhallenstandorts am 4.11.2021 sei festgestellt worden, dass nicht über die Wahrscheinlichkeit von Gewinnen und Verlusten aufgeklärt worden sei; es hätten sich weder entsprechende Aushänge noch entsprechende Flyer in der Spielhalle befunden. Die Antragstellerin bestreitet einen derartigen Verstoß und trägt vor, der Aushang „Spielrelevante Informationen“ befinde sich im Zugangsbereich der Spielhalle und sei für die Gäste gut sichtbar; ebenso seien die „Spielerinformationen“ in der Spielhalle ausgehängt, durch die über Gewinn- und Verlustmöglichkeiten informiert werde. Die Aushänge seien nicht nur bei einer früheren und einer späteren Kontrolle dokumentiert, sondern auch im Kontrollbericht vom 4.11.2021 auf einer diesem beigefügten Fotodokumentation erkennbar. Dass das Verwaltungsgericht diesen bereits erstinstanzlich vorgetragenen substantiierten Einwand durch eine bloße und nicht näher konkretisierte Bezugnahme auf die „vorgelegten Verwaltungsunterlagen“ beantwortet, hilft insoweit ebenso wenig weiter wie die Bekräftigung des Antragsgegners in seiner Beschwerdeerwiderung, jedenfalls bei der Kontrolle am 4.11.2021 hätten sich entsprechende Aushänge und Flyer nicht gefunden. Die von der Antragstellerin in Bezug genommene, wenngleich teilweise nur schemenhafte Fotodokumentation der Antragsgegnerin zum Kontrollbericht vom 4.11.202121Bl. 240 der BeiaktenBl. 240 der Beiakten vermag die Möglichkeit eines entsprechenden Aushangs zumindest nicht sicher auszuschließen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer vom Antragsgegner geltend gemachten Parallele zu den Sozialberichten der Antragstellerin, da dies nichts darüber besagt, ob der hier in Rede stehende Vorwurf zutrifft oder nicht. Zwar ist in Fällen, in denen der Sachverhalt geklärt ist, also der Rechtsverstoß als solcher feststeht, nicht zwingend erforderlich, dass tatsächlich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführt und ein Bußgeld verhängt worden ist.22vgl. Beschluss des Senats vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, juris, Rn. 63 ff.vgl. Beschluss des Senats vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, juris, Rn. 63 ff. Von einer hinreichend belastbaren Klärung des Sachverhalts kann in Anbetracht der dargelegten diesbezüglichen strengen Anforderungen indes vorliegend keine Rede sein. Als Grundlage einer vom Antragsgegner im vorliegenden Auswahlverfahren vorgenommenen vergleichenden Gesamtbetrachtung der prognostischen Rechtstreue der Antragstellerin und ihrer Konkurrentin trägt der Vorwurf eines Verstoßes der Antragstellerin gegen § 5 Abs. 3 SSpielhG daher im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Ergebnis nicht. bb) Außerdem werfen der Antragsgegner und das ihm folgende Verwaltungsgericht der Antragstellerin einen Verstoß gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 SpielV vor. Bei einer Kontrolle am 21.4.2022 in einer (anderen) Spielhalle der Antragstellerin in Dillingen sei festgestellt worden, dass ein Kunde gleichzeitig an zwei Geldspielgeräten spielte. Zwar habe die angesprochene Spielhallenaufsicht mitgeteilt, dass jeder Spieler einen Code von ihr erhalte, mit welchem jeweils ein Geldspielgerät entsperrt werden könne, und zu der Mehrfachbespielung sei es gekommen, da sich der Kunde an einem Geldspielgerät nicht ausgeloggt habe, bevor er mit einem weiteren Code das zweite Geldspielgerät entsperrt habe. Die Überwachung des Abmeldevorgangs obliege indes der Spielhallenaufsicht. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dieser Sachverhalt begründe keinen Verstoß gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 SpielV. Keinem Spieler sei mehr als ein Identifikationsmittel ausgehändigt worden. Die Vorschrift enthalte nicht die Verpflichtung, ein gleichzeitiges Bespielen von mehr als einem Automaten zu unterbinden. Dass von einem Gast ein wohl von einem anderen Gast bereits freigeschaltetes Gerät zusätzlich bespielt worden sei, werde vom Ordnungswidrigkeitenkatalog des § 19 Abs. 1 SpielV in dessen Nr. 5d23Die Vorschrift lautet: „Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1a der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in Ausübung eines stehenden Gewerbes …5d. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass jedem Spieler nicht mehr als ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird“.Die Vorschrift lautet: „Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1a der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in Ausübung eines stehenden Gewerbes …5d. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass jedem Spieler nicht mehr als ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird“. nicht erfasst. Die Geräte verfügten herstellerseits über einen automatischen Logout mit zeitlicher Verzögerung zwecks vorübergehender Unterbrechung, wodurch den gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen werde. Ihr Personal sei entsprechend geschult und angewiesen, im Rahmen regelmäßiger Kontrollrundgänge nicht mehr bespielte Geldspielgeräte ggf. in den Logout-Modus zu versetzen. Die Argumentation der Antragstellerin wird zumindest vom Wortlaut der Vorschriften des § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 5d SpielV getragen. Es ist nicht nachgewiesen (und wird auch vom Antragsgegner nicht behauptet), dass die Antragstellerin bzw. ihre Spielhallenaufsicht einem Spieler mehr als ein Identifikationsmittel ausgehändigt hat. Dass gleichwohl, wie der Antragsgegner geltend macht, ein Verstoß gegen den „immanenten Zweck“ der Vorschrift in Gestalt der Vermeidung der Mehrfachbespielung von Geldspielgeräten vorliegt, erscheint mit Blick auf §§ 1 und 3 OWiG fraglich, nach denen sich eine Handlung nur dann als Ordnungswidrigkeit darstellen kann, wenn sie den Tatbestand eines die Ahndung mit einer Geldbuße vorsehenden Gesetzes erfüllt, was eine klare Definition des Ordnungswidrigkeits-Tatbestandes voraussetzt. Hinzu tritt, dass zwar in Fällen, in denen der Sachverhalt geklärt ist, also der Rechtsverstoß als solcher feststeht, nicht zwingend erforderlich ist, dass tatsächlich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführt und ein Bußgeld verhängt worden ist,24vgl. Beschluss des Senats vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, juris, Rn. 63 ff.vgl. Beschluss des Senats vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, juris, Rn. 63 ff. vorliegend aber keine Rede davon sein kann, dass ein Rechtsverstoß als solcher feststeht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragsgegners,25S. 7 der BeschwerdeerwiderungS. 7 der Beschwerdeerwiderung die Gemeinde Saarwellingen habe in einer dortigen Spielhalle der Antragstellerin ebenfalls einen Verstoß gegen § 6 Abs. 5 SpielV festgestellt und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.26Anhörungsschreiben der Gemeinde Saarwellingen vom 27.4.2022 (Bl. 286 ff. der Gerichtsakte 1 L 828/24)Anhörungsschreiben der Gemeinde Saarwellingen vom 27.4.2022 (Bl. 286 ff. der Gerichtsakte 1 L 828/24) Zunächst wurde dieser vorgetragene Verstoß dem Antragsgegner nach seinen Angaben erst nach Ergehen der Auswahlentscheidung mitgeteilt und konnte daher weder Grundlage derselben noch, wie dargelegt, für diese maßgeblich sein. Im Übrigen ist die Gemeinde Saarwellingen der Argumentation der Antragstellerin27Einspruch vom 18.8.2022 (Bl. 354 der Gerichtsakte 1 L 828/24) gegen einen Bußgeldbescheid vom 1.7.2022Einspruch vom 18.8.2022 (Bl. 354 der Gerichtsakte 1 L 828/24) gegen einen Bußgeldbescheid vom 1.7.2022 letztlich ausdrücklich gefolgt (mit der Begründung, dass hinsichtlich der Vermeidung von Mehrfachbespielung „kein absoluter Erfolg geschuldet wird, sondern eine ordnungsgemäße Organisation“ sowie „die Bestimmtheit der Bußgeldvorschriften fraglich ist“) und hat ihrem Einspruch stattgegeben, wie die Antragstellerin bereits erstinstanzlich belegt hat,28Bl. 356 der Gerichtsakte 1 L 828/24Bl. 356 der Gerichtsakte 1 L 828/24 ohne dass sich der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts oder die Beschwerdeerwiderung damit auseinandersetzen. Dies bestätigt vielmehr die Einschätzung des Senats, dass ein Rechtsverstoß hinsichtlich der am 21.4.2022 festgestellten Mehrfachbespielung zumindest nicht feststeht. Als Grundlage einer vom Antragsgegner im vorliegenden Auswahlverfahren vorgenommenen vergleichenden Gesamtbetrachtung der prognostischen Rechtstreue der Antragstellerin und ihrer Konkurrentin kommt dem Vorwurf eines Verstoßes der Antragstellerin gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 SpielV daher kein Gewicht zu. cc) Darüber hinaus halten der Versagungsbescheid und der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts der Antragstellerin einen Verstoß gegen §§ 4 Abs. 3 (Satz 2) Nr. 3, 11 Abs. 1 Nr. 3 SSpielhG vor, also gegen das Verbot, Speisen (oder Getränke) zu verabreichen oder zu verzehren. Bei einer Kontrolle ihrer hier gegenständlichen Spielhalle am 19.1.2024 sei festgestellt worden, dass entgeltlich Speisen (Sandwich, Snack, Muffin u.ä.) zu Preisen zwischen 0,50 und 2.- € angeboten worden seien, wobei auch eine Schüssel mit Bonbons auf der Theke gestanden habe, die vermutlich kostenfrei erhältlich gewesen seien. Die Antragstellerin bestreitet diesen Sachverhalt nicht, ist aber der Auffassung, ein ihr zurechenbarer Verstoß liege nicht vor. Für die Umsetzung übergeordneter Unternehmensvorgaben u.a. für den Standort Saarlouis sei ein Regionalmanager zuständig. Dieser sonst stets zuverlässige Mitarbeiter habe sich nachweislich über konkrete Anweisungen hinweggesetzt. Das eigenmächtige Handeln entgegen den Unternehmensvorgaben sei umgehend korrigiert worden und habe zu einer Ahndung geführt. Es könne nicht der Schluss gezogen werden, dass sie ihrer Verantwortung nicht gerecht geworden sei. Einem Betriebsinhaber, der seinen Aufsichts- und Kontrollpflichten genüge, könne ein einzelnes Fehlverhalten nicht zugerechnet werden. Dem hält der Antragsgegner entgegen, dass die Antragstellerin für das, was in ihrer Spielhalle geschieht, verantwortlich sei; eine andere Handhabung führe dazu, dass letztlich kein Vorgehen gegen den Betreiber einer Spielhalle mehr möglich wäre, was nicht im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen liege. Der Senat teilt die Auffassung des Antragsgegners, dass es in der Verantwortung der Antragstellerin als Betreiberin von Spielhallen liegt, durch entsprechende Kontrollmechanismen dafür Sorge zu tragen, dass Verstöße gegen geltende Bestimmungen verhindert werden. Dem ist sie, ungeachtet der von ihr vorgetragenen Bemühungen, nicht gerecht geworden. Fallbezogen muss zudem gesehen werden, dass es sich bei dem nach ihren Angaben verantwortlichen und für mehrere Spielhallen zuständigen Regionalmanager erkennbar nicht um einen innerhalb der Organisationsstruktur der Antragstellerin lediglich untergeordneten Mitarbeiter handelt. Das, auch einmalige, Fehlverhalten eines in der Unternehmenshierarchie mit Managementfunktionen ausgestatteten, für mehrere Spielhallen verantwortlichen und dementsprechend selbst mit Leitungs- und Kontrollaufgaben betrauten Mitarbeiters muss sich die Antragstellerin spielhallenrechtlich zurechnen lassen. Einen im Rahmen des vorliegenden Auswahlverfahrens berücksichtigungsfähigen Verstoß gegen §§ 4 Abs. 3 (Satz 2) Nr. 3, 11 Abs. 1 Nr. 3 SSpielhG hält der Antragsgegner der Antragstellerin also zu Recht vor. Als Grundlage einer vom Antragsgegner im vorliegenden Auswahlverfahren vorgenommenen vergleichenden Gesamtbetrachtung der prognostischen Rechtstreue der Antragstellerin und ihrer Konkurrentin trägt der Vorwurf eines Verstoßes der Antragstellerin gegen §§ 4 Abs. 3 (Satz 2) Nr. 3, 11 Abs. 1 Nr. 3 SSpielhG im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung gleichwohl nicht. Denn die Antragstellerin weist hinsichtlich der ausgewählten Konkurrentin darauf hin, dass nach den Feststellungen des Antragsgegners im Eingangsbereich deren Spielhallengebäudes an einem Automaten ebenfalls Snacks erworben werden könnten; diese könnten von deren Gästen auch in der Spielhalle verzehrt werden, wie sich aus von ihr vorgelegten Lichtbildern ergebe.29Bl. 260 ff. der Gerichtsakte 1 L 828/24Bl. 260 ff. der Gerichtsakte 1 L 828/24 Der Versagungsbescheid des Antragsgegners führt hierzu aus,30dort S. 8dort S. 8 er habe auf einen entsprechenden Hinweis der Antragstellerin am 11.6.2024 eine Kontrolle der Spielhalle der Konkurrentin durchgeführt und festgestellt, dass „außerhalb der Spielhallenräumlichkeiten, jedoch in dem Gebäude, in dem sich diese befinden, ein Snackautomat aufgestellt ist (den Bereich könnte man als Foyer bezeichnen …), an dem allerdings schriftlich darauf hingewiesen wird, dass die Snacks nicht in der Spielhalle konsumiert werden dürfen“, wobei nichts habe festgestellt werden können, was auf einen Konsum dieser Snacks in der Spielhalle hindeute, so dass „derzeit“ für die Aufsichtsbehörde nicht ersichtlich sei, dass seitens der Konkurrentin gegen § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SSpielhG verstoßen werde. In der Beschwerdeerwiderung heißt es hierzu weiter,31dort S. 8dort S. 8 die festgestellten Sachverhalte hinsichtlich der Antragstellerin und der Konkurrentin unterschieden sich insofern wesentlich, als bei der Antragstellerin der Snack-Verkauf durch die Spielhallenaufsicht und aus dem Aufsichtsbereich heraus parallel zum erlaubten Getränkeverkauf, mithin als integrierter Teil des Spielhallengeschäfts erfolgt sei, wohingegen in der Spielhalle der Konkurrentin der Snack-Verkauf durch einen „im Eingangsbereich des Gebäudes, vor der Kabine der Spielhallenaufsicht und vor dem Zugangsbereich der Spielfläche“, aufgestellten Snackautomaten erfolgt sei, der mit dem dargestellten Hinweisschild versehen sei; insoweit sei dies zwar als „Service der Spielhalle“ zu sehen, von dem aber nur außerhalb der Spielhallenräumlichkeiten Gebrauch gemacht werden dürfe. Der Senat vermag dieser Wertung des Antragsgegners nicht uneingeschränkt zu folgen. Das Aufstellen eines Snackautomaten im Foyer erfüllt zwar nicht den Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 3 SSpielhG. Gleichwohl dient das Verbot der unentgeltlichen Verabreichung von Speisen und Getränken ausweislich der Gesetzesbegründung32LT-Drs. 17/747, S. 18LT-Drs. 17/747, S. 18 „der Reduzierung des Anreizes für eine übermäßig lange Verweildauer in der Spielhalle als flankierende Maßnahme der Suchtprävention“, so dass die gesetzliche Regelung bewusst umgangen wird. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SSpielhG erscheint nicht nachvollziehbar, welchen bedeutenden Unterschied es für die Länge der Verweildauer an Glücksspielgeräten im Ergebnis machen soll, ob ein offenkundig im Zusammenhang mit dem Spielhallenbetrieb stehendes und auch nach Auffassung des Antragsgegners als „Service der Spielhalle“ anzusehendes Snack-Angebot in oder unmittelbar vor der Spielhalle feilgeboten wird. Zudem sprechen die seitens der Antragstellerin vorgelegten Lichtbilder mit Gewicht dafür, dass der Verzehr der Snacks in der Spielhalle der Konkurrentin geduldet wird, was sich als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 SSpielhG darstellen würde. Demgemäß dürften sich die beiden Handlungsweisen nicht in einem Maß voneinander unterscheiden, das im Sinne der Senatsrechtsprechung33Beschluss vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, juris, Rn. 63Beschluss vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, juris, Rn. 63 entscheidende Rückschlüsse auf die zu erwartende Rechtstreue der jeweiligen Konkurrenten gestatten könnte. dd) Soweit der Versagungsbescheid auf die Sozialberichte (§ 6 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 9 und 10 GlüStV 2021) der Antragstellerin und ihrer Konkurrentin zum einen für die Berichtsjahre 2017 bis 2020 und zum andern für die Berichtsjahre 2021 und 2022 eingeht,34dort S. 10 f.dort S. 10 f. hat der Antragsgegner hinsichtlich der Sozialberichte 2017 bis 2020 der Antragstellerin mit der Beschwerdeerwiderung35dort S. 9dort S. 9 klargestellt, dass die im Versagungsbescheid gerügten diesbezüglichen Mängel nur zur Sachverhaltsvervollständigung miteinbezogen worden seien und er die Grundsätze der Verjährung von Verstößen beachtet habe. Sind diese also mit anderen Worten für einen Vergleich der prognostischen Rechtstreue der Antragstellerin und ihrer Konkurrentin auch nach Auffassung des Antragsgegners nicht von Relevanz, ist eine Bewertung der entsprechenden Einwendungen der Antragstellerin entbehrlich. Hinsichtlich der Sozialberichte für die Kalenderjahre 2021 und 2022 konstatiert der Versagungsbescheid bei beiden Konkurrentinnen dort näher angeführte Beanstandungen. Eine Bewertung der Schwere der Beanstandungen für die Antragstellerin einerseits und ihre Konkurrentin nimmt der Antragsgegner dabei nicht vor. Dem ist zu entnehmen, dass der Versagungsbescheid insoweit keine Unterschiede von Gewicht zu Grunde legt, die im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung eine Auswahlentscheidung zu Lasten der Antragstellerin zu tragen geeignet sind. Eine Bewertung der hierzu erhobenen Einwendungen der Antragstellerin erweist sich daher ebenfalls als entbehrlich. ee) Hinsichtlich der Konkurrentin verweist der Versagungsbescheid auf einen Verstoß gegen § 8 Abs. 3 GlüStV 2021 (i.V.m. §§ 23, 28a Abs. 1 Nr. 30 GlüStV 2021). Entgegen der sich daraus ergebenden Verpflichtung, bei spielwilligen Personen einen Identitätsabgleich „bei jedem Betreten und im Übrigen vor dem ersten Spiel während eines Aufenthalts in der jeweiligen Spielhalle vorzunehmen“, sei bei einer Kontrolle der Spielhalle der Konkurrentin am 19.1.2024 festgestellt worden, „dass während der Kontrolle eine Person nach Absprache mit der Aufsichtsperson kurz die Spielhalle (vermutlich zum Rauchen) verließ und beim erneuten Betreten der Spielhalle keiner (erneuten) OASIS Überprüfung unterzogen wurde.“ Diesen Verstoß der Konkurrentin hat der Antragsgegner im Rahmen seiner Gesamtabwägung zu deren Lasten berücksichtigt.36S. 8 f. des VersagungsbescheidsS. 8 f. des Versagungsbescheids Dass dies nicht mit hinreichendem Gewicht geschehen sei, weil es sich bei diesem Vorfall in der Spielhalle der Konkurrentin um einen, wie die Antragstellerin unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Nr. 5 SSpielhG geltend macht, „Verstoß gegen Kardinalpflichten“ handelt, der „eine der wichtigsten Spieler- und Jugendschutzmaßnahmen“ unterläuft,37S. 44 f. der BeschwerdebegründungS. 44 f. der Beschwerdebegründung erscheint fraglich. Denn es drängt sich, wie der Antragsgegner meint, auf, dass dieser Vorwurf deutlich geringer wiegt, als wenn beim erstmaligen Betreten einer Spielhalle keine OASIS-Überprüfung stattfinden sollte.38S. 12 der BeschwerdeerwiderungS. 12 der Beschwerdeerwiderung ff) Soweit die Antragstellerin weitere Verstöße ihrer Konkurrentin gegen spielhallenrechtliche Vorschriften (§ 4 Abs. 2 SSpielhG, § 1 SSpielhG, § 4 Abs. 3 Satz 1 SSpielhG und § 3 Abs. 2 Satz 3 SpielV) geltend macht, kommt es darauf im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nicht an. Denn die Versagung der Erlaubniserteilung gegenüber der Antragstellerin ist auf solche Verstöße ihrer Konkurrentin naturgemäß nicht gestützt. Nachdem, wie dargelegt, der Antragstellerin keine Verstöße von Gewicht anzulasten sind und solche Verstöße auch im Hinblick auf die Kriterien des § 2c Abs. 2 Satz 3 lit. b und c SSpielhG (vgl. hierzu nachfolgende Gliederungspunkte c, d und e) nicht zu verzeichnen sind, kommt es für den Erfolg der Anfechtung des Versagungsbescheids nicht darauf an, ob gewichtige Rechtsverstöße der Konkurrentin anzunehmen sind. c) Die Voraussetzungen des (weiteren) Auswahlkriteriums der öffentlichen Belange wie dem Schutz vor Belästigungen für die Allgemeinheit, die Nachbarn oder näher bezeichnete Einrichtungen im Sinne des § 2c Abs. 2 Satz 3 lit. b SSpielhG sieht der Versagungsbescheid vorliegend ausdrücklich nicht als einschlägig an.39dort S. 12dort S. 12 Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf einen entsprechenden Hinweis in der Sachverhaltsdarstellung des Bescheids geltend macht, es bleibe ungewiss, ob bzw. inwiefern der Antragsgegner den Umstand, dass sich unmittelbar neben der Spielhalle liegend ein Spielwarengeschäft („R…“) befinde, mit in die Entscheidung habe einfließen lassen, ergibt sich daraus nichts anderes. Es handelt sich um einen Umstand, der kein zu Lasten der Antragstellerin zu berücksichtigendes Auswahlkriterium darstellt. d) Nach dem vom Antragsgegner im Versagungsbescheid angeführten Anciennitätsprinzip des § 2c Abs. 2 Satz 3 lit. c SSpielhG kann die Behörde das Alter der Ersterlaubnis berücksichtigen, wenn die Spielhalle ununterbrochen durch dieselbe Betreiberin oder denselben Betreiber betrieben wurde. Der Versagungsbescheid führt aus,40dort S. 12dort S. 12 es sei „zu Gunsten der Konkurrentin zu werten“, dass die Erst-erlaubnis der Konkurrentin auf den 7.5.2008 datiere, wohingegen der Antragstellerin erstmals mit Bescheid vom 23.6.2008 eine Erlaubnis zum Betrieb ihrer Spielhalle erteilt worden sei. Auch im Rahmen des Gesamtergebnisses sei festzuhalten, dass „die Konkurrentin aufgrund der etwas älteren Ersterlaubnis einen geringfügig höheren Bestands- und Vertrauensschutz als die Antragstellerin in Anspruch nehmen“ könne.41S. 13 des VersagungsbescheidsS. 13 des Versagungsbescheids Ebenso argumentiert die Beschwerdeerwiderung,42dort S. 15dort S. 15 im Falle eines Gleichstands in Bezug auf die Qualität der Betriebsführung hätte das Anciennitätsprinzip den „maßgebenden Unterschied“ zu Gunsten der Konkurrentin bewirkt. Dagegen macht die Antragstellerin zu Recht geltend, dass bei im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ca. 16 Jahre zurückliegenden Erlaubniserteilungen einem geringen zeitlichen Unterschied von lediglich etwa 1 ½ Monaten kein nennenswertes Gewicht zukommen kann. Auch der Antragsgegner hat in seinem der seinerzeit ausgewählten Antragstellerin erteilten Erlaubnisbescheid vom 11.7.201943dort S. 10dort S. 10 hinsichtlich deren Konkurrentin von einem (lediglich) „in minimalen Maße höheren Anspruch auf Vertrauens- und Bestandsschutz“ gesprochen, dem er zudem im Rahmen des Gesamtergebnisses44dort S. 13dort S. 13 kein entscheidendes Gewicht beigemessen hat. Der Senat teilt die seinerzeitige Auffassung des Antragsgegners, dass eine derart marginale zeitliche Differenz des Datums der etliche Jahre zurückliegenden Ersterlaubniserteilungen keinen Unterschied von hinreichendem Gewicht im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Senats ausmacht, der eine Versagung der Erlaubniserteilung für eine Bestandsspielhalle mit den damit verbundenen erheblichen Konsequenzen zu rechtfertigen geeignet ist. e) Soweit der Versagungsbescheid ausführt,45dort S. 13dort S. 13 dass wirtschaftliche Erwägungen vorliegend nicht zu berücksichtigen sind, ist dem entgegen den Ausführungen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung46dort S. 46 ff.dort S. 46 ff. zuzustimmen. Aus der Gesetzesbegründung zur Neufassung des Saarländischen Spielhallengesetzes ergibt sich zweifelsfrei, dass „für kommende Auswahlentscheidungen der Rückgriff auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise anhand der Härtefallkriterien nicht mehr in Betracht“ kommt47LT-Drs. 17/747, S. 9LT-Drs. 17/747, S. 9 und „wirtschaftliche Erwägungen … nur noch unter besonderen außergewöhnlichen Umständen des Einzelfalls als Korrektiv bei der Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Rolle spielen“ können.48LT-Drs. 17/747, S. 9LT-Drs. 17/747, S. 9 Derartige besondere und außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls sind von der Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt, wie der angefochtene Versagungsbescheid zutreffend ausführt.49dort S. 13dort S. 13 Solche sind auch nicht ersichtlich, nachdem die Antragstellerin noch drei weitere Spielhallen im Saarland betreibt, auch wenn ihre Konkurrentin über sechs weitere Spielhallen verfügt. 4. Nach alledem erweisen sich der Versagungsbescheid und die in ihm zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung als fehlerbehaftet und damit als rechtswidrig. Folglich wird der Antragsgegner ein erneutes Auswahlverfahren durchzuführen haben. Sollten sich dabei, wofür nach derzeitiger Aktenlage einiges spricht, nach Ausschöpfung sämtlicher von § 2c Abs. 2 SSpielhG vorgegebenen Auswahlkriterien keine Unterschiede „von Gewicht“ zwischen den Erlaubnisanträgen ergeben, so wird er das in diesem Fall gemäß § 2 Abs. 3 SSpielhG vorgesehene Losverfahren zur Anwendung zu bringen haben.50vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, juris, Rn. 55vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, juris, Rn. 55 Es ist der ausdrückliche Wille des Landesgesetzgebers, Konkurrenzsituationen, in denen gemessen an den vorgegebenen Auswahlparametern keine Unterschiede von Gewicht festzustellen sind, durch Losentscheid aufzulösen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die der erstinstanzlichen Entscheidung folgende Streitwertfestsetzung ergibt sich aus aus §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 54.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).