Beschluss
1 B 179/23
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:0207.1B179.23.00
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Leitsätze
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Vollstreckungsschuldner kann sich seiner in § 24 Abs 2 SGB VIII (juris: SGB 8) gesetzlich vorgesehenen und im konkreten Einzelfall durch einstweilige Anordnung titulierten Verpflichtung, dem Vollstreckungsgläubiger einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, nicht dadurch entziehen, dass er allgemein behauptet, alles ihm Mögliche unternommen zu haben und darauf verweist, die Träger der Einrichtungen seien ihm nicht zur Rechenschaft verpflichtet. (Rn.8)
(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Dezember 2023 - 3 N 1523/23 - wird zurückgewiesen.
Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Vollstreckungsschuldner kann sich seiner in § 24 Abs 2 SGB VIII (juris: SGB 8) gesetzlich vorgesehenen und im konkreten Einzelfall durch einstweilige Anordnung titulierten Verpflichtung, dem Vollstreckungsgläubiger einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, nicht dadurch entziehen, dass er allgemein behauptet, alles ihm Mögliche unternommen zu haben und darauf verweist, die Träger der Einrichtungen seien ihm nicht zur Rechenschaft verpflichtet. (Rn.8) (Rn.12) Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Dezember 2023 - 3 N 1523/23 - wird zurückgewiesen. Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. I. Durch Beschluss des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 1.9.2023 - 2 B 101/23 - wurde der Antragsgegner des damaligen Eilrechtsschutzverfahrens, der gleichzeitig Vollstreckungsschuldner des streitgegenständlichen Vollstreckungsverfahrens ist, im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller/Vollstreckungsgläubiger ab dem 17.9.2023 einen näher bezeichneten Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. Auf den Antrag des Vollstreckungsgläubigers vom 25.9.2023, die in diesem Beschluss ausgesprochene Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners nach Maßgabe des § 172 Satz 1 VwGO zu vollstrecken, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 5.12.2023 dem Vollstreckungsschuldner für den Fall, dass er der ihm durch den Beschluss vom 1.9.2023 auferlegten Verpflichtung nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- € angedroht. Gegen diesen Beschluss richtet sich Beschwerde des Vollstreckungsschuldners. II. Die zulässige Beschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen ausgeführt, die Voraussetzungen der beantragten Vollstreckung lägen vor, da der Vollstreckungsschuldner - trotz des gerichtlichen Hinweises vom 30.10.20231in dem die einschlägige Rechtsprechung zusammengestellt warin dem die einschlägige Rechtsprechung zusammengestellt war - nicht dargelegt habe, alle Möglichkeiten, dem Vollstreckungsgläubiger einen Betreuungsplatz zu verschaffen, ausgeschöpft zu haben. Dem Vollstreckungsschuldner habe seit Inkrafttreten der anspruchsbegründenden Norm des § 24 Abs. 3 SGB VII am 1.8.2013 ein erheblicher Zeitraum zur Verfügung gestanden, um seiner gesetzlichen Verpflichtung aus dieser Vorschrift gerecht zu werden. Wenngleich die Problematik fehlender Betreuungsplätze bundesweit bestehe, könne der Vollstreckungsschuldner sich, auch wenn er selbst nicht Träger entsprechender Einrichtungen sei, dem unmittelbar ihm gegenüber bestehenden Anspruch des Vollstreckungsgläubigers nicht entziehen, sondern habe alle - auch überobligatorischen - Anstrengungen zu unternehmen, den in seinem Zuständigkeitsbereich bestehenden Mangel an Betreuungsplätzen zu beheben. Dass er auf die Hinweisverfügung des Gerichts geltend gemacht habe, in ständigem Kontakt zu den Trägern der entsprechenden Einrichtungen bzw. den Kindertagespflegepersonen und dem Kreisjugendamt zu stehen und nach Ergehen des Beschlusses vom 1.9.2023 bei allen in Frage kommenden Einrichtungen nachgefragt zu haben, werde seiner Verpflichtung nicht gerecht. Er habe keinen exakten Nachweis aller vorhandenen Plätze in den Kindertageseinrichtungen einschließlich der Gruppengröße und des Personalschlüssels und keine Angaben über die Fluktuation der letzten Monate geliefert. Ohne entsprechende Zahlen sei nicht nachvollziehbar, dass ihm die Umsetzung der einstweiligen Anordnung unmöglich gewesen sei. Diesem Befund stehe weder entgegen, dass dem Vollstreckungsgläubiger ab dem 1.3.2024 ein Betreuungsplatz zugesagt ist, noch dass der Vollstreckungsgläubiger bei allen in Betracht kommenden Einrichtungen auf Initiative seiner Eltern auf der Warteliste stehe. Schließlich verfange die Argumentation, die Beantragung eines Zwangsgeldes bewirke nicht das Zurverfügungstehen eines Betreuungsplatzes und sei daher rechtsmissbräuchlich, nicht; diese Sichtweise hätte zur Folge, dass die Exekutive den durch den Gesetzgeber geschaffenen Rechtsanspruch des Bürgers folgenlos negieren und damit tatsächlich aufheben könnte. Die Androhung und ggf. Festsetzung und Beitreibung eines Zwangsgeldes sei die einzige Möglichkeit, den Vollstreckungsschuldner zur Erfüllung des titulierten Anspruches zu bewegen. Die Verhängung eines Zwangsgeldes in Höhe von zunächst lediglich 2.500,- € und die Zuerkennung einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides erschienen sachgerecht, um den Vollstreckungsschuldner zur Erfüllung seiner Verpflichtung zu bewegen. Das gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO den Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren begrenzende Vorbringen des Vollstreckungsschuldners in seiner Beschwerdebegründung vom 19.12.2023 und dem Schriftsatz vom 4.1.2024 gibt keine Veranlassung zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Erst kürzlich hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen über eine ähnlich gelagerte Fallgestaltung zu befinden und die maßgebliche Rechtslage dahin zusammengefasst, dass ein Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung nicht mit der pauschalen Behauptung unterlaufen könne, ihm sei die Erbringung der geschuldeten Leistung unmöglich. Vielmehr habe der Schuldner auch im Vollstreckungsverfahren die Tatsachen einschließlich der Beweismittel, aus denen sich die Unmöglichkeit der Handlung ergibt, in einer für den Gläubiger überprüfbaren und substantiierten Weise darzulegen. Denn dem Vollstreckungsgläubiger werde es regelmäßig kaum möglich sein, Einzelheiten aus der Sphäre des Schuldners darzutun oder auch nur einen Ansatz für den Nachweis der Möglichkeit der Handlungsvornahme zu finden, wenn der Schuldner nicht alle Umstände darlegt, aus denen sich die Unmöglichkeit ergibt. Der Androhung eines Zwangsgelds stünden deshalb nur solche Zweifel entgegen, die durch ein substantiiertes und nachprüfbares Vorbringen des Schuldners begründet sind.2OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1.12.2023 - 12 E 832/23 -, juris Rn. 14OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1.12.2023 - 12 E 832/23 -, juris Rn. 14 Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Der Vollstreckungsschuldner bekräftigt sein erstinstanzliches Vorbringen, die Erfüllung seiner Verpflichtung, dem Vollstreckungsgläubiger nach Maßgabe des Beschlusses vom 1.9.2023 einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, sei ihm nicht möglich und daher nicht von seinem Willen abhängig. Seine diesbezüglichen Erwägungen verfangen nicht. Nicht weiterführend ist zunächst der Einwand des Vollstreckungsschuldners, hinsichtlich der Unmöglichkeit des Nachweises eines wohnortnahen Betreuungsplatzes komme es nicht auf das Inkrafttreten der Anspruchsgrundlage am 1.8.2013, sondern darauf an, dass der hieraus hergeleitete Anspruch des Vollstreckungsgläubigers erst entstanden sei, als dieser selbst die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt habe. Dass die gesetzliche Verpflichtung, einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, im Verhältnis zum Vollstreckungsgläubiger, wie im Beschluss vom 1.9.2023 ausgesprochen, erst ab dem 17.9.2023, dem Zeitpunkt, in dem der Vollstreckungsgläubiger das erste Lebensjahr vollendet hat, besteht, ändert nichts daran, dass der Vollstreckungsschuldner - wie das Verwaltungsgericht formuliert hat - nichts dazu vorgetragen hat, warum die nunmehr zutage getretenen Versorgungslücken trotz vorausschauender Planung aufgetreten sind bzw. weshalb sie nicht vorhersehbar gewesen seien. Soweit der Vollstreckungsschuldner der Sichtweise des Verwaltungsgerichts entgegenhält, die Verhängung eines Zwangsgeldes könne das Freiwerden eines Betreuungsplatzes nicht bewirken und sei daher zur Zweckerreichung nicht geeignet, mithin unverhältnismäßig, erschöpft sich die Beschwerdebegründung in einer Wiederholung seines erstinstanzlich vertretenen Standpunktes, ohne sich mit der gegenteiligen Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen und darzulegen, aus welchen Gründen dessen auf obergerichtliche Rechtsprechung3u.a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.11.2019 - 10 OB 210/19 - jurisu.a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.11.2019 - 10 OB 210/19 - juris gestützten Annahmen, unzutreffend sein sollten. Dies wird der durch § 146 Abs. 4 Satz 3 vorgegebenen Darlegungslast des Beschwerdeführers nicht gerecht. Zudem verkennt der Einwand, ein Vortrag über die vorhandenen belegten Plätze würde die Rechtslage nicht geändert und keinen freien Platz erwirkt haben, weswegen ein solcher Vortrag weder notwendig noch zielführend gewesen wäre, dass die dem Vollstreckungsschuldner insoweit vom Verwaltungsgericht anlässlich der Hinweisverfügung eröffnete Möglichkeit, die tatsächlichen Gegebenheiten darzulegen, alleine dazu dienen sollte, die Behauptung, die Kontaktaufnahmen mit den Einrichtungsträgern seien ergebnislos verlaufen und es gebe daher trotz hinreichender Bemühungen keinen verfügbaren Betreuungsplatz, gerichtlich überprüfbar zu machen. Ohne Erfolg bringt der Vollstreckungsschuldner in seinem Schriftsatz vom 4.1.2024 vor, gegebenenfalls frei gewordene und wieder belegte Plätze würden ihm seitens der Einrichtungsträger weder gemeldet noch habe er die Möglichkeit, diese bei den Trägern abzufragen; die Träger seien ihm nicht zur Rechenschaft über die Platzvergabe verpflichtet. Einzig und allein freie Plätze würden ihm auf Nachfrage mitgeteilt und diese Abfrage erfolge ständig. Dem ist entgegenzuhalten, dass es nicht von der Qualität der Ausgestaltung der internen Kommunikationswege zwischen den Einrichtungsträgern und dem verantwortlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, vorliegend dem Vollstreckungsschuldner, abhängen kann, ob dieser sich seiner in § 24 Abs. 2 SGB VIII gesetzlich vorgesehenen und im konkreten Einzelfall titulierten Verpflichtung, einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, entziehen kann oder nicht. Im Anwendungsbereich des § 172 VwGO ist ebenso wie im Anwendungsbereich des § 888 ZPO anerkannt, dass eine Zwangsvollstreckung so lange nicht unzulässig ist, als die zu erzwingende Handlung zwar von der Kooperation eines Dritten abhängt, der Schuldner aber den ihm obliegenden Nachweis, dass der Dritte an der Erfüllung nicht mitwirken wird, nicht erbracht hat. Der Vollstreckungsschuldner hat erforderlichenfalls die ihm zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszunutzen, um den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen.4OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6.3.2015 - 3 O 19/15 -, juris Rn. 6OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6.3.2015 - 3 O 19/15 -, juris Rn. 6 Wenngleich schließlich die Richtigkeit des Vortrags, die Neuschaffung von Kita-Plätzen sei ein komplexer abstimmungsbedürftiger und langwieriger Planungs- und Bauvorgang, nicht in Abrede zu stellen ist, sind dies Umstände, die dem Gesetzgeber 2013 durchaus bekannt waren. Dass er dennoch den in § 24 Abs. 2 SGB VIII verankerten Anspruch auf frühkindliche Förderung geschaffen hat, kann seitens der Gerichte nicht dadurch konterkariert werden, dass ein Vollstreckungsantrag auf eine nicht näher substantiierte Behauptung, alles Mögliche unternommen zu haben, zurückgewiesen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.