Beschluss
1 B 56/23
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2023:0807.1B56.23.00
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an den Tatbestand einer Schankwirtschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV. (Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. April 2023 - 1 L 484/23 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an den Tatbestand einer Schankwirtschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV. (Rn.7) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. April 2023 - 1 L 484/23 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. I. Mit drei Bescheiden vom 23.1.2023 hat die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsmitteln hinsichtlich drei in ihrem Stadtgebiet gelegenen Betriebsstätten, u.a. hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte „Café CK“, die der Antragstellerin nach § 33c Abs. 3 GewO erteilten Erlaubnisse zum Aufstellen von Geldspielgeräten in besagten Betriebsstätten (Geeignetheitsbestätigung) widerrufen, die Antragstellerin aufgefordert, die Geeignetheitsbestätigungen jeweils bis zum 24.2.2023 zurückzugeben, den Betrieb der jeweils zwei aufgestellten Spielautomaten untersagt und deren Entfernung bis 24.2.2023 angeordnet. Zur Begründung ist in den jeweiligen Bescheiden betriebsstättenbezogen ausgeführt, dass nach dem Ergebnis durchgeführter Kontrollen festgestellt worden sei, dass es sich bei dem Betrieb nicht um eine Schank- bzw. Speisewirtschaft im Sinn des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV handele, da der Spielbetrieb nicht den vom Gesetzgeber vorausgesetzten Annex zur Bewirtung bilde, sondern der Schwerpunkt offenbar auf dem Bereitstellen von Geldspielgeräten liege. In den bezüglich des verfahrensgegenständlichen Betriebs „Café CK“ und bezüglich des im gleichen Gebäude befindlichen benachbarten Betriebs „Café 44“ ergangenen Bescheiden ist zusätzlich dargetan, dass und aus welchen Gründen sich die jeweiligen Örtlichkeiten nach den vor Ort getroffenen Feststellungen nicht als eigenständige Betriebe darstellen; es entstehe der Eindruck, dass es sich um zwei Teilbereiche eines einheitlichen Betriebs handele. Die Geeignetheitsbestätigung für die Örtlichkeit sei in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nach § 40 SVwVfG zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands und zur Eindämmung der Spielsucht bzw. um ihr präventiv vorzubeugen zu widerrufen. Die Rechtsgüterabwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin an der ungehinderten Aufstellung der Geräte und entsprechender Einnahmeerzielung und dem öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr müsse zu dem Ergebnis kommen, dass eine Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands nicht in Betracht komme. Die Geeignetheitsbestätigung werde nach § 52 Satz 1 SVwVfG zurückgefordert, wofür es ausreiche, dass der zugrundeliegende Verwaltungsakt sofort vollziehbar sei. Die Anordnung der Entfernung der Geldspielgeräte stütze sich auf die zumindest entsprechend anwendbare Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO; der Betrieb der Spielgeräte verstoße gegen materielles Recht und sei deshalb nicht zulassungsfähig. Die Verwirklichung der überragend wichtigen Gemeinwohlziele der Spielsuchtprävention und der Spielsuchtbekämpfung lasse es nach getroffener Güterabwägung nicht zu, den vorhandenen Zustand bis zum Erhalt einer „rechtsfähigen“ Entscheidung weiter bestehen zu lassen. Es seien keine Gründe ersichtlich, die im vorliegenden Einzelfall eine Aufrechterhaltung der Geeignetheitsbestätigung über diesen langen Zeitraum rechtfertigen würden, so dass dem Schutz dieser Rechtsgüter Vorrang vor dem Recht auf Suspensivwirkung des Widerspruchs einzuräumen sei. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerrufsbescheid zurückgewiesen und zur Begründung unter Anführung einschlägiger Rechtsprechung im Einzelnen ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids in diesem hinlänglich begründet sei und die im Bescheid getroffenen Regelungen sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen würden. Hinsichtlich des Widerrufs der Geeignetheitsbestätigung könne dahinstehen, ob diese von vornherein nicht hätte erteilt werden dürfen oder ob ihre Voraussetzungen erst aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen entfallen seien. Denn es sei der Behörde unbenommen, die Frage des Zeitpunkts des Eintritts der Rechtswidrigkeit offen zu lassen und einen Widerruf für die Zukunft zu verfügen, wenn die Rechtswidrigkeit der bestehenden Sachlage ungeachtet eines möglicherweise schon früheren Vorliegens jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung gegeben sei. Vorliegend seien ausweislich der seitens der Antragsgegnerin anlässlich ihrer Kontrollen am 15.7. und 14.12.2022 getroffenen Feststellungen jedenfalls die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SVwVfG erfüllt. Dies gelte bereits dann, wenn man das „Café CK“ - wie die Antragstellerin - als eigenständigen Betrieb ansehe. Ein Geldspielgerät dürfe gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV nicht in Betrieben aufgestellt werden, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spiele. Fallbezogen liege der Schwerpunkt des betrieblichen Tätigwerdens offensichtlich auf dem Bereitstellen von Geldspielgeräten. So seien - wie näher dargelegt wird - die Ausstattung der Räume mit Gaststättenmobiliar sowie die vorgefundene geringe Anzahl von Gläsern und Tassen nicht typisch für eine gastronomische Nutzung. Ebenso sprächen die Videoüberwachung, die Tatsache, dass den Kontrolleuren der Antragsgegnerin jeweils nur auf Klingeln geöffnet worden sei und die Außenfenster abgeklebt seien, gegen einen Gaststättencharakter, zumal ein wirtschaftliches Konzept als Schankwirtschaft nicht substantiiert dargetan sei und ein solches angesichts der moderaten Getränkepreise und des Getränkeangebots, das etwa auch die Abgabe von Spirituosen in Flaschen vorsehe, fernliege, während sich das Angebot von Geldspielgeräten infolge der in unmittelbarer Grenznähe zu Frankreich gelegenen Örtlichkeit und des in Frankreich geltenden restriktiven Glücksspielrechts als besonders gewinnträchtig erweisen dürfte. Es handele sich mithin um eine Räumlichkeit, die bei einem Fortbestand der Geeignetheitsbestätigung in erster Linie wegen der Geldspielgeräte aufgesucht würde, ohne dass die der Eindämmung des Spieltriebs und dem Jugendschutz dienenden Zulässigkeitsanforderungen nach der Spielverordnung erfüllt würden, was nicht hinnehmbar sei. Unabhängig von alldem müsse es sich bei einer Schank- bzw. Speisewirtschaft im Sinn des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV um einen eigenständigen Betrieb handeln. Ein solcher liege nur vor, wenn eine hinreichende Abgegrenztheit gegeben sei, die eine klare Zuordnung zur Verantwortung des Gastwirts sicherstelle; welche Anforderungen in diesem Zusammenhang zu stellen seien, hänge unter Beachtung des Schutzzwecks der Vorschrift von den Umständen des Einzelfalls ab. Hieran gemessen spreche vorliegend - wozu näher ausgeführt wird - einiges dafür, dass es sich bei den beiden „Cafés“ nicht um jeweils eigenständige Betriebe handele, wenngleich es hierauf nicht entscheidungserheblich ankomme. Das öffentliche Interesse überwiege das ausschließlich wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin und das behördliche Ermessen sei, da außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen ließen, nicht vorlägen, in Richtung auf einen Widerruf „intendiert“. Ebenso erwiesen sich die Anordnung der Herausgabe der Geeignetheitsbestätigung und die Aufforderung zur Entfernung der Spielgeräte angesichts der sofortigen Vollziehbarkeit der Widerrufsverfügung als voraussichtlich rechtmäßig; bezüglich dieser Entscheidungen überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse der Antragstellerin, die Spielgeräte einstweilen bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren in den bisherigen Räumlichkeiten weiterbetreiben zu dürfen. II. Die gegen den vorbezeichneten, am 24.4.2023 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegte, am 5.5.2023 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22.5.2023 dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, geben auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 26.6.2023, soweit diese das fristgerechte Vorbringen lediglich ergänzen, keine Veranlassung, die angefochtene Entscheidung abzuändern. Der Einwand, die Anordnung des Sofortvollzugs sei im Bescheid mangels einer auf den Einzelfall abstellenden Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses nicht in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet, begegnet bereits mit Blick auf das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO Bedenken, da die Antragstellerin lediglich ihren diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag im dortigen Schriftsatz vom 11.4.2023 inhaltsgleich wiederholt, ohne darzutun, aus welchen Gründen sie die Würdigung dieses Vorbringens durch das Verwaltungsgericht für unzutreffend hält. So hat das Verwaltungsgericht unter Darstellung der Anforderungen an eine den formalen Erfordernissen genügende Begründung ausgeführt, dass die Antragsgegnerin sich erkennbar des Ausnahmecharakters der Anordnung des Sofortvollzugs bewusst gewesen sei; auch könne die Behörde sich bei typischen Gefahrenlagen, die eine besondere Dringlichkeit des Handelns zu rechtfertigen vermögen, nach der Rechtsprechung darauf beschränken, das Bestehen einer solchen typischen Gefahrenlage auch im konkreten Einzelfall festzustellen, was hier durch Hinweis auf die Bedeutung der Gemeinwohlziele der Suchtprävention und der Spielsuchtbekämpfung hinlänglich geschehen sei. Dem ist aus Sicht des Senats nichts hinzuzufügen.1vgl. hierzu z.B. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.2.2021 - 9 S 3951720 -, juris Rn. 13 (Lebensmittelrecht); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7.11.2017 - 7 ME 91/17 -, juris Rn. 34 (Untersagung des Betriebs einer Spielhalle)vgl. hierzu z.B. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.2.2021 - 9 S 3951720 -, juris Rn. 13 (Lebensmittelrecht); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7.11.2017 - 7 ME 91/17 -, juris Rn. 34 (Untersagung des Betriebs einer Spielhalle) Insbesondere hat die Antragsgegnerin das durch § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sowie Abs. 3 VwGO vorgegebene Regel-/Ausnahmeverhältnis nicht verkannt. In diesem Zusammenhang ist nicht entscheidend, ob die seitens der Antragstellerin beanstandete Formulierung im Bescheid geglückt ist oder nicht, da - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - im Kontext der Ausführungen deutlich wird, dass der Antragsgegnerin der Ausnahmecharakter einer sofortigen Vollziehbarkeit bewusst war und sie dem öffentlichen Interesse an einem Sofortvollzug des Widerrufs wegen der hohen Bedeutung besagter Gemeinwohlziele Vorrang gegenüber den gegenläufigen Interessen der Antragstellerin eingeräumt hat. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass der Umstand, dass ein Geräteaufsteller über eine Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO verfügt, nur besagt, dass in der zur Geräteaufstellung vorgesehenen Räumlichkeit eine Schank- oder Speisewirtschaft betrieben wird oder betrieben werden soll und sie von daher nach Maßgabe der Spielverordnung der Geräteaufstellung zugänglich ist. Eine Feststellung, dass das Geschäftskonzept des angemeldeten Gewerbebetriebs so ausgestaltet ist, dass das an eine nur untergeordnete Rolle der Verabreichung von Speisen oder Getränken anknüpfende Aufstellungsverbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV nicht greift, ist nicht Gegenstand der nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO erforderlichen Geeignetheitsbestätigung.2OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.6.2017 - 1 B 53/17 -, juris Rn. 22 ff.OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.6.2017 - 1 B 53/17 -, juris Rn. 22 ff. Ergeben sich insoweit anlässlich einer Kontrolle durchgreifende Zweifel, so ist die zuständige Behörde zum Einschreiten berechtigt. Entscheidend für die Eignung einer Gaststätte als Aufstellungsort für Geldspielgeräte ist, ob der Gaststättenbetrieb durch die Bewirtungsleistung oder durch das Ermöglichen des Spielens geprägt wird. Die Entscheidung, was im Vordergrund steht und was nur eine untergeordnete Rolle spielt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die sehr vielfältig sein können. Dabei wird es zumeist sowohl Gesichtspunkte geben, die für das Gepräge einer Gaststätte sprechen, als auch solche, die eine Qualifizierung als Spielhalle nahelegen, so dass die Notwendigkeit einer Gewichtung vorgegeben ist.3OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.9.2017 - 1 B 628/17 -, juris Rn. 10OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.9.2017 - 1 B 628/17 -, juris Rn. 10 Die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht hätten ihrer Würdigung Umstände zugrunde gelegt, die so nicht zuträfen. Sie moniert, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts könnten ein nachhaltiges Gaststättenkonzept nicht in Frage stellen, ohne sich indes zum Inhalt des gegenständlichen Gaststättenkonzepts zu äußern oder darzulegen, warum die einzelnen Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht den Charakter einer Schankwirtschaft verneint hat, nicht oder infolge zwischenzeitlich vorgenommener Veränderungen nicht mehr zutreffen sollten. Allein der Vortrag, die Gesamtfläche des „Café CK“ belaufe sich - wie ihr Geschäftsführer am 24.3.2023 eidesstattlich versichert habe - ohne Küche und Nebenräume auf ca. 38 qm, von denen nur ca. 3 qm für die Geldspielgeräte in Anspruch genommen würden, vermag die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur optischen Dominanz der Geldspielgeräte und der zugehörigen spielhallenüblichen (raumgreifenden) Sessel im Vergleich zu der im Übrigen eher spärlichen Ausstattung des Raumes und des Thekenbereichs nicht zu entkräften. Ebensowenig hilft die auf das verfahrensgegenständliche „Café CK“ bezogene Darstellung weiter, der Umstand, dass den Kontrolleuren der Antragsgegnerin nur auf Klingeln geöffnet worden sei, rechtfertige den Schluss auf das Fehlen eines nachhaltigen Gaststättenkonzepts nicht, weil dieses Café zur Zeit der Kontrolle vom 15.7.2022 wegen eines plötzlichen Ausfalls des verantwortlichen Mitarbeiters kurz vor der Kontrolle habe geschlossen werden müssen. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag das „Klingelnmüssen“ nur am Kontrollabend und nur hinsichtlich des „Café CK“, nicht aber im Übrigen erklären könnte, handelt es sich nur um einen von vielen Aspekten, die das Verwaltungsgericht in ihrer Zusammenschau veranlasst haben, der Verabreichung von Getränken im Vergleich zur Bereithaltung von Geldspielgeräten eine untergeordnete Rolle im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV beizumessen. Soweit die Antragstellerin weiter vorträgt, sie sei im Verwaltungsverfahren bemüht gewesen, die bemängelten Missstände zu beseitigen und eine Aufwertung der Schankwirtschaften voranzutreiben, und rügt, das Verwaltungsgericht habe dies als „geradezu kleinteiliges Nachbessern“ abgetan, bleibt entgegen dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 VwGO offen, welche Veränderungen im „Café CK“ aus ihrer Sicht vom Verwaltungsgericht nicht hinlänglich gewürdigt wurden. Zwar weist die Antragstellerin zutreffend darauf hin, dass ausweislich eines Vermerks zur Nachkontrolle vom 14.12.2022 nach Dafürhalten der beiden Mitarbeiter der Ortspolizeibehörde der Gaststättencharakter gegeben war, allerdings bindet deren Einschätzung weder die Antragsgegnerin noch die Gerichte, die eine eigenverantwortliche Prüfung anhand der aktenkundigen Feststellungen und Fotos der Örtlichkeit vorzunehmen haben. In dem Vermerk heißt es, es seien ausreichende Bestuhlung und Tische mit Preisverzeichnissen und eine gaststättenübliche Getränkeauswahl vorhanden gewesen. Allerdings wird die Annahme des nunmehrigen Vorhandenseins des in einer Gaststätte erwartungsgemäßen Mobiliars nicht ansatzweise begründet und zur Höhe der Preise des Getränkeangebots gibt es keinerlei Feststellungen. Auch die am 14.12.2022 gefertigten Fotos vermitteln nach wie vor den Eindruck, dass die Verabreichung von Getränken nur eine untergeordnete Rolle im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV spielt, denn einschneidende Veränderungen bezüglich des Mobiliars sind den am 14.12.2022 gefertigten Fotos im Vergleich zu den früheren Fotos nicht zu entnehmen. Fenster und Tür zur Straße sind ausweislich der Fotos noch abgeklebt und die Anordnung der wenigen Tische und Stühle in Randbereichen der Räumlichkeit mit viel Freiraum rund um die Geldspielgeräte mutet gaststättenuntypisch an und lädt nicht dazu ein, die Räumlichkeit zum Zweck eines gemütlichen Verweilens an diesen Tischen aufzusuchen. Im Übrigen könnte vorliegend bereits der Charakter des Betriebs als Schankwirtschaft infolge des Umstands, dass ein Besuch des „Café CK“ nur nach Klingeln und Einlassgewährung möglich ist, in Frage gestellt sein. Denn nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV darf ein Geldspielgerät nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften […] aufgestellt werden, wobei Abs. 2 Nr. 4 dieser Bundesnorm unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 GastG (des Bundes) das Aufstellen in erlaubnisfreien Gaststätten verbietet und § 1 Abs. 1 GastG - in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 1 SGastG - den Begriff der Gaststätte dahin definiert, dass es sich um eine Schank- oder Speisewirtschaft handelt, die jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist. Dass dieses Zugänglichkeitserfordernis bei einem Einlass nur auf Klingeln gewährleistet ist, versteht sich nicht von selbst, bedarf aber unter den gegebenen, nach Aktenlage gegen eine vorrangige Ausrichtung des Betriebskonzepts auf die Bewirtung von Gästen sprechenden Umständen im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren keiner Vertiefung. Nicht weiterführend sind die Erwägungen der Antragstellerin zur Unterscheidung zwischen Speise- und Schankwirtschaften, denn entgegen ihrer Behauptung geben die Ausführungen des Verwaltungsgerichts keinerlei Veranlassung zur Annahme, es habe seiner Beurteilung einen gerade auf Speisewirtschaften zugeschnittenen Maßstab zugrundegelegt. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach und aus welchen Gründen sich hinsichtlich des „Café CK“ und des „Café 44“ der Eindruck aufdränge, es handele sich um einen einheitlichen Betrieb mit zwei unselbständigen Betriebsteilen, tritt die Antragstellerin zunächst mit den die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage stellenden Hinweisen entgegen, die beiden Lokale seien räumlich nicht miteinander verbunden - was das Verwaltungsgericht auch nicht angenommen hat - und die beiden Türgriffe an den Haupteingängen seien inzwischen repariert, weswegen die Türen zum Hinterhof nicht mehr als Eingänge, sondern nur noch als zweiter Fluchtweg dienten. Im Übrigen verweist sie zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, was den Vorgaben des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO - Darlegung der Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung - nicht gerecht zu werden vermag. Nicht zu folgen ist schließlich dem Vortrag, die Interessenabwägung sei fehlerbehaftet. Der pauschale Verweis auf die Gemeinwohlziele der Suchtprävention und der Spielsuchtbekämpfung könne ein die erheblichen Eingriffe in die Freiheitssphäre der Antragstellerin überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug nicht rechtfertigen. So seien keine Verstöße gegen die Anforderungen des Glücksspielrechts im Zusammenhang mit dem Betreiben von Geldspielgeräten festgestellt worden und es sei nicht gewürdigt worden, dass die Geeignetheitsbestätigungen für gleich drei Aufstellungsbetriebe gleichzeitig widerrufen worden seien und dies eine besonders intensive wirtschaftliche Betroffenheit der Antragstellerin auslöse. Der erstgenannte Einwand blendet offenbar aus, dass das Einschreiten unter Anordnung des Sofortvollzugs nicht auf glücksspielrechtlich bedenkliches Handeln, sondern auf die Ungeeignetheit der Aufstellörtlichkeit gestützt ist. Schon von daher kann der Höhergewichtung des öffentlichen Interesses nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, kürzlich sei im Stadtgebiet der Antragsgegnerin eine an einer Ausfallstraße nach Frankreich gelegene Spielhalle mit 12 Geldspielgeräten genehmigt worden, zumal für die Erteilung von Erlaubnissen dieser Art nicht die Antragsgegnerin, sondern das Landesverwaltungsamt zuständig ist. Der Hinweis auf die besondere Intensität der wirtschaftlichen Betroffenheit der Antragstellerin infolge des Widerrufs von drei Geeignetheitsbestätigungen verfängt nicht. Nach Aktenlage hat die Antragstellerin diesen Aspekt weder im Rahmen ihrer Anhörung vor Bescheiderlass noch anlässlich ihrer Widerspruchsbegründung bzw. im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens angesprochen. Das Verwaltungsgericht hatte daher und mangels aktenkundiger Erkenntnisse über den Umfang des Geschäftsbetriebs der Antragstellerin keine Veranlassung zu erwägen, ob das gleichzeitige Einschreiten bezüglich drei Aufstellungsorten die Antragstellerin wirtschaftlich besonders hart, möglicherweise sogar existenzgefährdend, treffen könnte, und auch in der Beschwerdebegründung wird zum Ausmaß der wirtschaftlichen Betroffenheit nichts vorgetragen; es ist lediglich die Rede von ganz erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen, die vom Verwaltungsgericht nicht in die Interessenabwägung eingestellt worden seien. Da die Verkraftbarkeit des Wegfalls der Möglichkeit, sechs Geldspielgeräte aufzustellen, sich je nach dem Umfang der geschäftlichen Betätigung eines Automatenaufstellers ganz unterschiedlich gestalten kann und sich keineswegs per se als gravierender oder gar existenzgefährdender Eingriff in die Wirtschaftlichkeit des Betriebs darstellt, ist die erstmalige pauschale Behauptung einer erheblichen Betroffenheit in der Beschwerdebegründung nicht geeignet, eine solche Betroffenheit darzulegen und die erstinstanzliche Interessenabwägung in Frage zu stellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.