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Gerichtsbescheid

3 K 786/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0318.3K786.23.00
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Leitsätze

(Dritt-)Anfechtungsklagen infolge des Trennungsgebotes des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 zu Gunsten von Spielhallenbetreibern verdrängter Wettveranstalter bzw. Wettvermittler sind mangels bestehender Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, weil weder dem Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 und der hiermit korrespondierenden landesausführungsgesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 10 AG GlüStV NRW noch den maßgeblichen Vorschriften über die Erteilung von glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnissen eine drittschützende Wirkung zukommt.

Tenor

Soweit die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: (Dritt-)Anfechtungsklagen infolge des Trennungsgebotes des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 zu Gunsten von Spielhallenbetreibern verdrängter Wettveranstalter bzw. Wettvermittler sind mangels bestehender Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, weil weder dem Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 und der hiermit korrespondierenden landesausführungsgesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 10 AG GlüStV NRW noch den maßgeblichen Vorschriften über die Erteilung von glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnissen eine drittschützende Wirkung zukommt. Soweit die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle am Standort C.-straße N01 in N02 N.. Die Beigeladene betreibt am Standort C.-straße N01 in N02 N. eine Spielhalle. Die Klägerin beabsichtigt, als Wettvermittlerin am Standort C.-straße N03 in N02 N. eine Wettvermittlungsstelle zu betreiben und von dort Sportwetten der Q.., einer in Malta ansässigen Wettveranstalterin (im Folgenden: Wettveranstalterin), an diese zu vermitteln. Auf dem Grundstück mit der postalischen Bezeichnung C.-straße N03 in N02 N. befindet sich ein Gebäude, welches mit dem auf dem Grundstück mit der postalischen Bezeichnung C.-straße N01 in N02 N. befindlichen Gebäude baulich verbunden ist. Die Gebäude C.-straße N03 und N01 verfügen jeweils über drei Geschosse, sind Teil einer die C.-straße säumenden Häuserreihe und grenzen in geschlossener Bauweise unmittelbar aneinander. Die Gebäude sind nicht durch Baulücken oder entsprechende Durchfahrten oder Durchgänge getrennt. Eine innenliegende Verbindung zwischen den Gebäuden besteht nicht. Die Klägerin beabsichtigt, die Wettvermittlungsstelle im Gebäude C.-straße N03 zu betreiben. Im Gebäude C.-straße N01 befindet sich die derzeit von der Beigeladenen betriebene Spielhalle. Sowohl der von der Klägerin begehrte Standort der Wettvermittlungsstelle als auch der Spielhallenstandort befinden sich im Erdgeschoss der baulich miteinander verbundenen Gebäude. Zwischen dem Eingang des beantragten Wettvermittlungsstellenstandortes und dem Eingang der Spielhalle besteht Sichtkontakt. Der Eingang der Spielhalle ist wenige Meter vom Eingang des Wettvermittlungsstellenstandortes entfernt. Im Gebäude C.-straße N01 wird seit dem 10. Mai 1990 eine Spielhalle betrieben. Seither erfolgten mehrere Betreiberwechsel. Im Zeitraum vom 10. Mai 1990 bis zum 15. Dezember 2013 wurde die Spielhalle u.a. auf Grundlage einer durch die Beklagte erteilten gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis durch die Firma S. GmbH betrieben. Im Zeitraum vom 5. März 2014 bis Oktober 2022 wurde die Spielhalle von der R. GmbH betrieben. Der Spielhallenbetrieb durch die R. GmbH erfolgte u.a. auf Grundlage der durch die Beklagte erteilten unbefristeten gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis vom 5. März 2014, der auf den Antrag vom 14. Juni 2021 auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis erteilten und bis zum 30. Juni 2022 befristeten Duldungsverfügung vom 2. Februar 2022 sowie der am 27. Juni 2022 erteilten und bis zum 27. Juni 2029 befristeten glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis. Nachdem über das Vermögen der R. GmbH durch Beschluss des Amtsgerichts N. (Az.: 00 IN 00/22) vom 1. Oktober 2022 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst wurde, wurde der Spielhallenbetrieb am Standort C.-straße N01 durch die R. GmbH eingestellt. Im Gebäude C.-straße N03 wurden in der Vergangenheit durch unterschiedliche Betreiber Wettbüros bzw. Wettvermittlungsstellen betrieben. Die Gewerbeanmeldung des Betriebes eines Wettbüros erfolgte erstmals zum 24. April 2013. Die Klägerin meldete erstmals durch Gewerbeanmeldung vom 24. Juni 2020 rückwirkend zum 1. Mai 2020 bei der Beklagten den Betrieb eines Wettbüros am Standort C.-straße N03 an. Die Wettveranstalterin beantragte mit Schreiben vom 1. Juni 2020 und 8. Oktober 2021 bei der insoweit zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf (im Folgenden: Bezirksregierung) die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am Standort C.-straße N03 in N02 N. (im Folgenden: Wettvermittlungsstelle) durch die Klägerin als Wettvermittlerin. Am 1. Juli 2021 sind der Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020, bekannt gemacht am 28. April 2021 (GV. NRW. S. 459) (im Folgenden: GlüStV 2021) und das zur Umsetzung der Ziele des GlüStV 2021 geänderte Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag – AG GlüStV NRW) vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) in der Fassung vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102) (im Folgenden: AG GlüStV NRW) in Kraft getreten. Mit inhaltsgleichen Bescheiden vom 3. Juni 2022 lehnte die Bezirksregierung den von der Wettveranstalterin gestellten Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am Standort C.-straße N03 in N02 N. sowohl gegenüber der Wettveranstalterin als auch gegenüber der Klägerin als Wettvermittlerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Standort für die beantragte Wettvermittlungsstelle befinde sich in einem Gebäudekomplex mit der am Standort C.-straße N01 in N02 N. durch die R. GmbH betriebenen Spielhalle. Daher liege ein Verstoß gegen das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 vor, wonach Sportwetten in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, nicht vermittelt werden dürfen. Der Spielhalle sei im konkreten Fall Vorrang vor der beantragten Wettvermittlungsstelle einzuräumen, weil die beantragte Wettvermittlungsstelle nachträglich in den Gebäudekomplex hinzugetreten sei. Die gegen die Ablehnungsbescheide der Bezirksregierung vom 3. Juni 2022 seitens der Klägerin und der Wettveranstalterin am 27. Juni 2022 und 4. Juli 2022 bei dem erkennenden Gericht erhobenen und auf Verpflichtung zur Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle am streitgegenständlichen Standort gerichteten Klagen (Az.: 3 K 4841/22 und 3 K 4664/22) wurden durch Urteile des erkennenden Gerichts vom 12. März 2024 abgewiesen. Nachdem über das Vermögen der bisherigen Spielhallenbetreiberin, der R. GmbH, durch Beschluss des Amtsgerichts N. (Az.: 00 IN 00/22) vom 1. Oktober 2022 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, beantragte die Beigeladene mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 bei der Beklagten die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle am Standort C.-straße N01 in N02 N.. Daraufhin wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 7. November 2022 an die Bezirksregierung, informierte diese über den Antrag der Beigeladenen und bat um Mitteilung, ob die Bezirksregierung nach Einstellung des Spielhallenbetriebes durch die R. GmbH am Standort C.-straße N01 nunmehr beabsichtige, für den Standort C.-straße N03 die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle zu erteilen; andernfalls werde die Beklagte kurzfristig eine neue glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Spielhallenstandort C.-straße N01 erteilen. Die Bezirksregierung teilte der Beklagten mit Schreiben vom 7. November 2022 unter Verweis auf die Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 mit, eine Wettvermittlungsstelle stehe der Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nur entgegen, wenn die Wettvermittlungsstelle erlaubt sei. Letzteres sei derzeit nicht der Fall, weil der Erlaubnisantrag für den Wettvermittlungsstellenstandort wegen der erlaubten Spielhalle im Gebäudekomplex abgelehnt worden sei und das diesbezügliche Klageverfahren noch anhängig sei. Mit Bescheid vom 15. November 2022 (der Beigeladenen zugestellt am 18. November 2022) erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine bis zum 15. November 2029 befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle am Standort C.-straße N01. Die glücksspielrechtliche Erlaubnis vom 15. November 2022 war u.a. mit der auflösenden Bedingung versehen, nach der die Erlaubnis erlischt, sofern der Beklagten nicht innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe der Erlaubnis eine Kopie des beidseitig unterschriebenen Nutzungsvertrages zwischen der Beigeladenen und dem Regierungspräsidium Darmstadt zum Anschluss an das Sperrsystem OASIS vorgelegt wird. Der beidseitig unterschriebene Nutzungsvertrag wurde der Beklagten in der Folge nicht innerhalb der in der Erlaubnis bestimmten dreiwöchigen Frist vorgelegt. Eine Durchschrift der glücksspielrechtlichen Erlaubnis vom 15. November 2022 wurde der Klägerin seitens der Beklagten mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 (der Klägerin zugegangen am 4. Januar 2023) bekanntgegeben. Die Klägerin hat am 3. Februar 2023 Klage gegen die der Beigeladenen durch Bescheid vom 15. November 2022 erteilte Erlaubnis erhoben. Am 21. Februar 2023 fiel der Beklagten auf, dass die der Beigeladenen erteilte glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis vom 15. November 2022 wegen nicht fristgemäßer Erfüllung der in der Erlaubnis enthaltenen auflösenden Bedingung bereits drei Wochen nach deren am 18. November 2022 erfolgter Bekanntgabe erloschen war. Anlässlich einer am 22. Februar 2023 erfolgten telefonischen Rücksprache mit der Bezirksregierung teilte diese der Beklagten mit, ihre Einschätzung vom 7. November 2022 habe weiterhin – auch im Falle einer kurzfristigen Neuerteilung der Spielhallenerlaubnis – Bestand. Die glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis könne, sofern alle erforderlichen Unterlagen vorlägen, kurzfristig erteilt werden, da die Wettvermittlungsstelle im Gebäude C.-straße N03 derzeit nicht über eine Erlaubnis verfüge. Der Geschäftsführer der Beigeladenen wurde seitens der Beklagten am 22. Februar 2023 über das Erlöschen der glücksspielrechtlichen Erlaubnis vom 15. November 2022 in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten erneut die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle am Standort C.-straße N01 in N02 N. und fügte diesem Antrag u.a. eine Kopie des beidseitig unterschriebenen Nutzungsvertrages zwischen der Beigeladenen und dem Regierungspräsidium Darmstadt zum Anschluss an das Sperrsystem OASIS bei. Mit Bescheid vom 1. März 2023 (der Beigeladenen zugestellt am 11. März 2023) erteilte die Beklagte der Beigeladenen erneut eine bis zum 1. März 2030 befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle am Standort C.-straße N01, auf deren Grundlage die Spielhalle aktuell seit dem 1. März 2023 betrieben wird. Eine Durchschrift der glücksspielrechtlichen Erlaubnis vom 1. März 2023 wurde der Klägerin seitens der Beklagten mit Schreiben vom 3. März 2023 (der Klägerin zugestellt am 7. März 2023) bekanntgegeben. Die der Beigeladenen durch Bescheid vom 1. März 2023 erteilte Erlaubnis hat die Klägerin am 5. April 2023 schriftsätzlich klageerweiternd zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus, die der Beigeladenen erteilten glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnisse vom 15. November 2022 und 1. März 2023 seien rechtswidrig. Die der Beigeladenen erteilten glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnisse stünden der von der Klägerin begehrten Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle entgegen, weil die Bezirksregierung davon ausgehe, dass sich beide Glücksspielstätten in einem Gebäudekomplex befänden, damit ein Verstoß gegen das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 gegeben und der streitgegenständlichen Spielhalle der Vorrang vor der Wettvermittlungsstelle einzuräumen sei. Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 sei schon nicht gegeben. Die Wettvermittlungsstelle und die Spielhalle seien lediglich in unmittelbar aneinander angrenzenden Gebäuden, die in geschlossener Bauweise errichtet worden seien, belegen. Die beiden Glücksspielstätten befänden sich damit nicht in einem Gebäudekomplex im Sinne des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021. Die Glücksspielstätten hätten keinen unmittelbaren Zugang zueinander und seien auch sonst nicht miteinander verbunden. Ein Wechsel zwischen den Betrieben innerhalb des Gebäudes sei nicht möglich. Vielmehr könne ein Wechsel zwischen den Einrichtungen nur durch Betreten des öffentlichen Verkehrsraums erfolgen. Das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 sei einschränkend auszulegen. Es komme auf die Verfügbarkeit bzw. die „Griffnähe“ beider Nutzungen für den Spieler an. Insoweit sei zu berücksichtigen, ob die Spielhalle und die Wettvermittlungsstelle über eine direkte Verbindung verfügten oder ein Wechsel zwischen den Einrichtungen nur durch Betreten des öffentlichen Verkehrsraums möglich sei. Eine Gebäudekomplexkonstellation liege daher nicht vor. Es sei nicht erkennbar, warum der Spielhalle der Vorrang eingeräumt werde. Selbst bei unterstellter Annahme eines Gebäudekomplexes im Sinne des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 habe die Beklagte die glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnisse vom 15. November 2022 und 1. März 2023 nicht erteilen dürfen, weil die Erlaubnisanträge der Beigeladenen vom 10. Oktober 2022 und 23. Februar 2023 zeitlich erst nach dem bereits unter dem 1. Juni 2020 bei der Bezirksregierung gestellten Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle gestellt worden seien. Angesichts des zeitlich wesentlich früher gestellten Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle, sei dem Wettvermittlungsstellenstandort der Vorrang einzuräumen. Es hätte ein Auswahlverfahren zwischen der Spielhalle und der beantragten Wettvermittlungsstelle durchgeführt werden müssen. Die vorhandenen gesetzlichen Regelungen des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 und des § 16 Abs. 10 AG GlüStV NRW seien unzureichend, denn sie regelten nicht hinreichend, welcher Glücksspielstätte in einem Gebäudekomplex der Vorrang einzuräumen sei, wenn sowohl ein Spielhallenbetreiber als auch ein Wettveranstalter bzw. Wettvermittler einen Antrag auf Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse zum Betrieb von Glücksspielstätten in einem Gebäudekomplex stellten. Es bedürfe der gesetzlichen Regelung eines Auswahlverfahrens für den Fall der Konkurrenz von Wettvermittlungsstellen und Spielhallen in einem Gebäudekomplex nach bestimmten Kriterien für den Fall zeitgleicher Antragstellungen. Die Beklagte und die Bezirksregierung hätten sich nicht in hinreichendem Maße abgestimmt, um die Interessen der Klägerin zu wahren. Nachdem die Klägerin ursprünglich sinngemäß beantragt hat, die der Beigeladenen durch Bescheid der Beklagten vom 15. November 2022 erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle am Standort C.-straße N01 in N02 N. aufzuheben, haben die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache bezogen auf die Erlaubnis vom 15. November 2022 durch Schriftsätze vom 14. April 2023 (Beklagte) und 14. Juni 2023 (Klägerin) teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr zuletzt schriftsätzlich sinngemäß, die der Beigeladenen durch Bescheid der Beklagten vom 1. März 2023 erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle am Standort C.-straße N01 in N02 N. aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages führt die Beklagte im Wesentlichen aus, die allein noch streitgegenständliche glücksspielrechtliche Erlaubnis vom 1. März 2023 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sofern – entsprechend der Rechtsauffassung der Klägerin – unterstellt wird, die streitgegenständliche Spielhalle und die Wettvermittlungsstelle befänden sich nicht in einem Gebäudekomplex, so komme ein Verstoß gegen § 16 Abs. 10 AG GlüStV NRW bzw. § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 von vornherein nicht in Betracht, sodass die glücksspielrechtliche Erlaubnis vom 1. März 2023 unter diesem Gesichtspunkt nicht rechtswidrig sein bzw. die Klägerin in ihren Rechten verletzen könne. Sofern hingegen – entsprechend der Rechtsauffassung der Bezirksregierung – davon ausgegangen wird, beide Glücksspielstätten befänden sich in einem Gebäudekomplex, so sei die Klage jedenfalls unbegründet. Denn aus § 16 Abs. 10 AG GlüStV NRW und § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 ergebe sich, dass eine Wettvermittlungsstelle einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine Spielhalle nur dann entgegenstehe, wenn die Wettvermittlungsstelle erlaubt sei. Die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle habe indes zu keinem Zeitpunkt über eine Erlaubnis verfügt. Die Wettvermittlungsstelle habe die Erteilung der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis daher nicht sperren können, sodass ein Verstoß gegen § 16 Abs. 10 AG GlüStV NRW bzw. § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 nicht vorliege. Da die Voraussetzungen des § 16 Abs. 10 AG GlüStV NRW mangels bestehender glücksspielrechtlicher Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle nicht gegeben seien, sei die Beklagte gehalten gewesen, die beantragte glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis zu erteilen, weil ihr insoweit kein Ermessen zustehe. Gleichwohl habe sie sich vor Erteilung der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis mit der Bezirksregierung abgestimmt. Die Beteiligten sind durch Verfügung des Gerichts vom 23. Februar 2024 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens 3 K 786/23 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Urteile des erkennenden Gerichts vom 12. März 2024 (Az.: 3 K 4664/22 und 3 K 4841/22) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Soweit die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der der Beigeladenen durch Bescheid der Beklagten vom 15. November 2022 erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. B. Die im Übrigen hinsichtlich der der Beigeladenen durch Bescheid der Beklagten vom 1. März 2023 erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis aufrechterhaltene Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter und aufgrund der Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg. I. Die als (Dritt-)Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt 1. VwGO statthafte Klage ist bereits unzulässig. 1. Zwar ist die Verfolgung des Klagebegehrens im Wege der Klageerweiterung zulässig. In der (Dritt-)Anfechtung der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis vom 1. März 2023 liegt im Hinblick auf das ursprüngliche Klagebegehren, der (Dritt-)Anfechtung der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis vom 15. November 2022, ein zusätzlicher Streitgegenstand und damit eine an den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO zu messende Klageänderung. Die Klageänderung ist nach § 91 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 VwGO zulässig, weil die Beklagte sich, ohne der Klageänderung zu widersprechen, mit Schriftsatz vom 14. April 2023 in der Sache auf die geänderte Klage eingelassen und damit in die Klageänderung eingewilligt hat. 2. Die Unzulässigkeit der Klage folgt allerdings daraus, dass es der Klägerin an der erforderlichen Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. a. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch das streitgegenständliche Verhalten der öffentlichen Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein. Das ist dann der Fall, wenn nach dem substantiierten tatsächlichen Klagevorbringen eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers möglich erscheint. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2001 – 1 C 35.00 –, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Oktober 2019 – 4 A 665/19 –, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 6 S 304/18 –, juris Rn. 5. Dem geht die Frage voraus, ob die Rechtssphäre des Klägers überhaupt betroffen ist. Hierzu müssen Bestehen und Reichweite seiner subjektiv-öffentlichen Rechte geklärt und festgestellt werden, ob der in Streit stehende Hoheitsakt diese Rechte berührt oder aber unberührt lässt. Die Entstehung eines subjektiv-öffentlichen Rechts setzt dabei in personeller Hinsicht voraus, dass der Kläger Träger des normativ geschützten Interesses, also vom personellen Schutzzweck der Norm erfasst ist. Ein bloßer Rechtsreflex vermag indes ebenso wenig eine Rechtsposition bzw. eine Klagebefugnis zu begründen wie eine rein faktisch ermittelte „Betroffenheit“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 6 S 304/18 –, juris Rn. 6 m.w.N. Das Recht eines Klägers, im Wege der (Dritt-)Anfechtung die Aufhebung einer Genehmigung zu verlangen, die einem anderen Bewerber erteilt worden ist, setzt voraus, dass die angefochtene Genehmigungserteilung Rechtsnormen verletzt, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind, vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7. März 2023 – 11 LA 380/22 –, juris Rn. 20 m.w.N. Maßgeblich ist damit, ob die Möglichkeit besteht, dass die Klägerin durch die der Beigeladenen erteilte glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis in einer ihre Individualinteressen schützenden Norm verletzt wird. Dies ist durch Auslegung der in Rede stehenden Vorschriften zu bestimmen, vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. Juli 2023 – 4 K 468/21 –, juris Rn. 20; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Januar 2018 – 3 K 11163/17 –, juris Rn. 26. b. Dies zu Grunde gelegt, erscheint eine Rechtsverletzung der Klägerin als Wettvermittlerin in subjektiv-öffentlichen Rechten offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Es ist in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass (Dritt-)Anfechtungsklagen infolge des Trennungsgebotes des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 zu Gunsten von Spielhallenbetreibern verdrängter Wettveranstalter bzw. Wettvermittler mangels bestehender Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig sind, weil weder dem Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 und der hiermit korrespondierenden landesausführungsgesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 10 AG GlüStV NRW noch den maßgeblichen Vorschriften über die Erteilung von glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnissen (vgl. u.a. § 24 Abs. 1 und 2, § 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW) eine drittschützende Wirkung zukommt. Den einschlägigen Vorschriften über die Erteilung von Erlaubnissen für Spielhallen sind subjektiv-öffentliche Rechte und damit Individualrechtspositionen zu Gunsten von Wettveranstaltern bzw. Wettvermittlern offensichtlich nicht zu entnehmen. Diese dienen vielmehr ausschließlich dem Schutz der Allgemeinheit in Gestalt der Suchtprävention sowie des Jugend- und Spielerschutzes, vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2023 – 1 VB 88/19, 1 VB 95/19 –, juris Rn. 200 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 6 S 1665/20 –, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 6 S 304/18 –, juris Rn. 7 ff. m.w.N.; vgl. so im Ergebnis auch: VG Berlin, Urteil vom 13. Juli 2023 – 4 K 468/21 –, juris Rn. 18 ff. m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 13. Juli 2023 – 4 K 168/22 –, juris Rn. 19 ff. m.w.N.; vgl. hierzu bereits: VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Februar 2024 – 3 K 8182/23 –, juris Rn. 62. aa. So bezweckt der Gesetzgeber mit dem hier in Streit stehenden Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021, wonach in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen, das Entstehen von Glücksspiel- und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV 2021). Dieses Ziel soll zwecks Verhinderung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs durch eine Verfügbarkeitsreduktion und die Vermeidung des unmittelbaren Kontakts mit der jeweils anderen Spielform, mithin durch eine räumliche Entzerrung der Spielarten, erreicht werden, um den unerwünschten Anreiz, sich einer weiteren Spielform zuzuwenden, zu vermeiden, vgl. Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, LT-Drs. NRW 17/11683, S. 180; VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2023 – 1 VB 88/19, 1 VB 95/19 –, juris Rn. 166; OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. Dezember 2022 – 1 A 28/21 –, juris Rn. 60, 73; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Dezember 2016 – 11 ME 219/16 –, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 – 3 K 7177/21 –, juris Rn. 137. Korrespondierend zu § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 bestimmt die Regelung des § 16 Abs. 10 AG GlüStV NRW, dass in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich bereits eine erlaubte Wettvermittlungsstelle befindet, eine Spielhalle nicht betrieben werden darf. Folglich ergänzt § 16 Abs. 10 AG GlüStV NRW die Regelung des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021, um der Trennung der Spielformen und der damit verbundenen Reduzierung der Gefahren, insbesondere der Suchtgefahr, Rechnung zu tragen, vgl. LT-Drs. NRW 17/12978, S. 90; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 – 3 K 7177/21 –, juris Rn. 185. Unter Berücksichtigung des Wortlautes des Trennungsgebotes des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 und der hiermit korrespondierenden Vorschrift des § 16 Abs. 10 AG GlüStV NRW sowie des mit beiden Regelungen verfolgten eindeutigen gesetzgeberischen Zweckes der Suchtprävention, kann diesen Vorschriften eine drittschützende Wirkung zu Gunsten von Wettveranstaltern bzw. Wettvermittlern offenkundig nicht entnommen werden, vgl. im Ergebnis ebenso: VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2023 – 1 VB 88/19, 1 VB 95/19 –, juris Rn. 203 ff. bb. Auch den Vorschriften über die Erteilung von glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnissen gemäß § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 und 2, § 1 GlüStV 2021 kann grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zu Gunsten von Wettveranstaltern und Wettvermittlern entnommen werden. Grundlage der der Beigeladenen erteilten glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis ist § 16 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW, wonach die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 und nach dem AG GlüStV NRW bedürfen. Auf diese Erlaubnis hatte die Beigeladene – vorbehaltlich des Vorliegens von Versagungsgründen bzw. von Verstößen gegen Mindestabstandsregelungen – grundsätzlich einen Anspruch. Weder den Mindestabstandsregelungen zu anderen Spielhallen (§ 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 bis 7 AG GlüStV NRW) sowie zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (§ 16 Abs. 3 Satz 2 bis 5 AG GlüStV NRW) noch den Versagungsgründen (§ 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 7 AG GlüStV NRW) ist eine drittschützende Wirkung zu Gunsten von Wettveranstaltern und Wettvermittlern beizumessen. Wortlaut, Entstehungsgeschichte oder systematische Stellung der Mindestabstandsregelungen bzw. der Versagungsgründe geben keinen Anlass zur Annahme einer drittschützenden Wirkung. Die jeweiligen Normen regeln – abgesehen vom Versagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 AG GlüStV NRW, der hier zu Gunsten der Klägerin als Wettvermittlerin offenkundig nicht einschlägig ist – Erlaubniserteilungsvoraussetzungen, ohne dabei Tatbestandsmerkmale zu verwenden, die typischerweise (auch) dem Schutz Dritter dienen, vgl. so zur vergleichbaren Rechtslage im Land Berlin: VG Berlin, Urteil vom 13. Juli 2023 – 4 K 468/21 –, juris Rn. 21; vgl. zum fehlenden Drittschutz des Versagungsgrundes der Unzuverlässigkeit: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7. März 2023 – 11 LA 380/22 –, juris Rn. 20; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Dezember 2021 – 7 LA 119/21 –, juris Rn. 4. cc. Eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO vermag die Klägerin auch nicht aus den Grundrechten, namentlich insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) oder aus Art. 14 Abs. 1 GG in Gestalt eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes, herzuleiten. Ist das Verfahren zur Erteilung der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis – wie hier – zum Schutz der Allgemeinheit ausgestaltet, vermitteln auch die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich keinen Drittschutz, vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7. März 2023 – 11 LA 380/22 –, juris Rn. 20; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Dezember 2021 – 7 LA 119/21 –, juris Rn. 4. Eine Verletzung der Klägerin in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG durch die der Beigeladenen erteilte glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis vom 1. März 2023 erscheint ungeachtet dessen auch deswegen nicht möglich, weil es insoweit bereits an dem erforderlichen Grundrechtseingriff mangelt. Dabei ist der Grundrechtsschutz nicht auf Eingriffe im herkömmlichen Sinne beschränkt. Vielmehr kann der Abwehrgehalt auch bei faktischen oder mittelbaren Beeinträchtigungen betroffen sein, wenn diese in der Zielsetzung und in ihren Wirkungen Eingriffen gleichkommen. Durch die Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents eines Eingriffs entfällt die Grundrechtsbindung nicht. An der für die Grundrechtsbindung maßgeblichen eingriffsgleichen Wirkung einer staatlichen Maßnahme fehlt es jedoch, wenn mittelbare Folgen ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 6 S 304/18 –, juris Rn. 23 m.w.N. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang daher allein, ob eine Rechtsverletzung der Klägerin – und sei es auch nur aufgrund einer mittelbaren Beeinträchtigung – durch den angegriffenen Verwaltungsakt in der Gestalt der der Beigeladenen nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 und 2 GlüStV 2021 erteilten glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis möglich erscheint. Dies ist indes zu verneinen. Zwar mag die Erteilung der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis als mittelbare Beeinträchtigung der Klägerin zu qualifizieren sein. Diese kommt in ihrer Zielsetzung und in ihrer Wirkung jedoch nicht einem Eingriff im herkömmlichen Sinne gleich. Denn es ist nicht bereits die Erlaubniserteilung an die Beigeladene als solche, die die Rahmenbedingungen der Berufsausübung der Klägerin verändert, sondern es bedarf hierzu vielmehr eines weiteren Hoheitsaktes in Form einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung oder einer an einen Verstoß gegen das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 anknüpfenden – hier durch die Bezirksregierung erfolgten – Versagung der Erlaubnis zum Betrieb der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle, vgl. so zur vergleichbaren Rechtslage in Baden-Württemberg: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 6 S 304/18 –, juris Rn. 25 f.; vgl. so im Ergebnis auch: VG Berlin, Urteil vom 13. Juli 2023 – 4 K 468/21 –, juris Rn. 25. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine Klagebefugnis zu Gunsten der Klägerin auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG sowie aus Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) herleiten, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 6 S 304/18 –, juris Rn. 27. II. Ungeachtet der Unzulässigkeit der Klage wird lediglich ergänzend angemerkt, dass die Klage auch unbegründet wäre. Es ist nicht erkennbar, dass die der Beigeladenen erteilte glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis vom 1. März 2023 rechtswidrig wäre und die Klägerin in ihren Rechten verletzte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die auf den Antrag der Beigeladenen vom 23. Februar 2023 seitens der Beklagten am 1. März 2023 erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle am Standort C.-straße N01 in N02 N. begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, dass der seitens der Wettveranstalterin zu Gunsten der Klägerin zeitlich früher unter dem 1. Juni 2020 und 8. Oktober 2021 bei der zuständigen Bezirksregierung gestellte Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am Standort C.-straße N03 in N02 N. der Erteilung der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis nicht entgegensteht. Mit Blick auf die Kollision der Glücksspielstätten der Klägerin und der Beigeladenen in den nebeneinanderliegenden Gebäuden mit der postalischen Bezeichnung C.-straße N03 und N01 hat die Beklagte das insoweit zu beachtende Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 und die hiermit korrespondierende Vorschrift des § 16 Abs. 10 AG GlüStV NRW bei der Erteilung der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis zu Gunsten der Beigeladenen zutreffend angewandt. Eine durch das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 bedingte einseitige Privilegierung von Spielhallen gegenüber Wettvermittlungsstellen dahingehend, dass sich in Bezug auf die Ansiedlung der jeweiligen Spielstätte in einem Gebäude oder einem Gebäudekomplex stets der Spielhallenbetrieb gegenüber der Wettvermittlungsstelle durchsetzt, besteht in Nordrhein-Westfalen nicht. Denn korrespondierend zu § 21 Abs. 2 GlüStV 2021, wonach in einem Gebäude oder Gebäudekomplex in dem sich u.a. eine Spielhalle befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen, bestimmt die Regelung des § 16 Abs. 10 AG GlüStV NRW, dass in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich bereits eine erlaubte Wettvermittlungsstelle befindet, eine Spielhalle nicht betrieben werden darf. Aus dem systematischen Kontext der beiden Regelungen folgt mithin, dass sich stets das an einem Standort bestehende und glücksspielrechtlich erlaubte Glücksspielangebot gegenüber einem hinzutretenden Glücksspielbetrieb der jeweils anderen Spielform durchsetzt, unabhängig davon, ob es sich bei dem hinzutretenden Betrieb um eine Wettvermittlungsstelle oder eine Spielhalle handelt, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Februar 2024 – 3 K 8182/23 –, juris Rn. 144 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 – 3 K 7177/21 –, juris Rn. 185 ff. m.w.N.; zu einer vergleichbaren Regelungssystematik im bremischen Landesrecht bereits: OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 – 2 B 237/15 –, juris Rn. 20. Dies zu Grunde gelegt, sperrte der Wettvermittlungsstellenstandort im Gebäude C.-straße N03 nicht die Erteilung der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis im Gebäude C.-straße N01. Die beiden Glücksspielstätten C.-straße N03 und N01 befinden sich in einem Gebäudekomplex im Sinne des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 bzw. des § 16 Abs. 10 AG GlüStV NRW. Insoweit wird zur Begründung zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Urteilen des erkennenden Gerichts vom 12. März 2024 Bezug genommen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2024 – 3 K 4664/22 –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2024 – 3 K 4841/22 –, juris. Der Wettvermittlungsstellenstandort C.-straße N03 hinderte indes nicht die Erteilung der streitgegenständlichen Spielhallenerlaubnis für den im gleichen Gebäudekomplex belegenen Spielhallenstandort C.-straße N01, weil die Wettvermittlungsstelle im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Spielhallenerlaubnis am 1. März 2023 – und im Übrigen weder zuvor noch bis dato – nicht über eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle verfügte und es sich folglich nicht um eine „erlaubte“ Wettvermittlungsstelle im Sinne des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 bzw. des § 16 Abs. 10 AG GlüStV NRW handelte, vgl. hierzu bereits: VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2024 – 3 K 4664/22 –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2024 – 3 K 4841/22 –, juris. Da die gesetzlichen Vorschriften des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 bzw. des § 16 Abs. 10 AG GlüStV NRW für die Auflösung der Kollision zweier Glücksspielstätten in einem Gebäudekomplex bzw. für die Herbeiführung einer entsprechenden Sperrwirkung zu Gunsten einer Glücksspielstätte ausschließlich auf das Vorliegen einer „Erlaubnis“ abstellen, kommt es auf den Zeitpunkt der Anbringung etwaiger, der Erlaubniserteilung vorangehender Erlaubnisanträge nicht an. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 161 Abs. 2 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Dadurch, dass die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, ist sie kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Vor diesem Hintergrund entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Kostenfolge für den streitig entschiedenen Teil des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, da die Klägerin diesbezüglich vollständig unterlegen ist. Hinsichtlich des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Streitgegenstandes ergibt sich die Kostenfolge aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diesbezüglich ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten des Verfahrens ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen, weil die seitens der Klägerin gegen die glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis vom 15. November 2022 erhobene (Dritt-)Anfechtungsklage aus den vorstehend unter B. I. 2. dargelegten Gründen gleichfalls mangels Klagebefugnis unzulässig war. D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Der Antrag soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt. Das erkennende Gericht zieht für die auf den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle gerichtete Klage in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 Euro als Grundlage der Wertfestsetzung heran, vgl. zu dieser Streitwertpraxis für den Betrieb einer Spielhalle: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. September 2020 – 4 A 2568/19 –, juris Rn. 6. Da Gegenstand der vorliegenden (Dritt-)Anfechtungsklage aber nur die Anfechtung glücksspielrechtlicher Spielhallenerlaubnisse ist, die der im Gebäudekomplex C.-straße N03 und N01 in N02 N. ansässigen Beigeladenen erteilt worden sind, und die Klägerin lediglich ihren in dem Verfahren 3 K 4664/22 verfolgten Verpflichtungsanspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle sichern möchte, hält das Gericht das Begehren der Klägerin je angefochtener Spielhallenerlaubnis mit der Hälfte des vorgenannten Betrages von 15.000,00 Euro für angemessen bewertet (7.500,00 Euro), vgl. zu dieser Streitwertpraxis: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. September 2020 – 4 A 2568/19 –, juris Rn. 8. Da die Klägerin sowohl die der Beigeladenen erteilte Spielhallenerlaubnis vom 15. November 2022 als auch die Spielhallenerlaubnis vom 1. März 2023 angefochten hat, beläuft sich der festzusetzende Gesamtstreitwert auf 15.000,00 Euro (7.500,00 Euro x 2 = 15.000,00 Euro). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.