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Urteil

1 A 129/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:1109.1A129.21.00
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit der Kosten für Unterkunft und Verpflegung für die Verlängerung eines verordnungsrechtlich auf höchstens drei Wochen begrenzten Sanatoriumsaufenthalts nach § 7 Abs 3 Satz 1 BhVO SL (juris: BhV SL).(Rn.39) 2. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich“ als Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Kosten für Unterkunft und Verpflegung für die Verlängerung eines Sanatoriumsaufenthalts ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen und ein strenger Maßstab anzulegen (in Anlehnung an die sozialgerichtliche Rechtsprechung). Die für eine Verlängerung erforderlichen „gesundheitlichen“ Gründe können zu bejahen sein, wenn ohne die Verlängerung ein Erreichen der Behandlungsziele von vornherein oder nach dem bisherigen Verlauf der Maßnahme ausgeschlossen ist, diese Ziele aber bei einer Verlängerung nach belastbarer ärztlicher Prognose mit hinreichender Erfolgsaussicht erreichbar sind. Als „dringend“ anzuerkennen können derartige Gründe für eine Verlängerung über die normative Höchstgrenze hinaus indes nur ausnahmsweise in atypischen, besonders gelagerten Fällen sein.(Rn.43) (Rn.48) 3. Zu einem atypischen und besonders gelagerten Einzelfall, in dem nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Anlegung eines strengen Maßstabes die stationäre Verlängerung einer Anschlussheilbehandlung aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich war.(Rn.50) 4. Ein als Alternative zu einer stationären Reha-Behandlung herangezogenes ambulantes Therapieangebot muss nicht in seiner konkreten Ausgestaltung identisch sein; die Gleichwertigkeit der medizinisch notwendigen Therapien reicht vielmehr aus (Anschluss BVerwG, Urteil vom 22.1.2009 - 2 C 129/07 -, juris Rn. 12). Um gleich wirksam zu sein, muss eine medizinische Versorgung für den zu Behandelnden allerdings auch tatsächlich zugänglich sein, und zwar so zeitnah, wie dies medizinisch geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2022 - 2 C 14/10 -, juris Rn. 15; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 16.2.2021 - 5 Bf 501/19.Z -, juris Rn. 20).(Rn.54) 5. Der amtsärztlichen Einschätzung ist in der Regel ein höherer Erkenntniswert zuzubilligen als der fachärztlichen Einschätzung. Dieser grundsätzliche Vorrang amtsärztlicher Beurteilungen setzt indes seinerseits u.a. voraus, dass die medizinische Beurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht; hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt (Anschluss BVerwG, Urteil vom 11.10.2006 - 1 D 10/05 -, juris Rn. 36 ff. m.w.N., sowie Beschluss vom 8.3.2002 - 1 DB 8/01 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Der medizinischen Beurteilung des Amtsarztes kommt zudem kein unbedingter, sondern nur ein eingeschränkter Vorrang vor der Beurteilung des Privatarztes zu; ein unbedingter Vorrang wäre mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs 1 Satz 1 VwGO nicht zu vereinbaren, nach dem keine generelle Rangordnung der Beweismittel besteht, sondern diese grundsätzlich gleichwertig sind (Anschluss BVerwG, Beschluss vom 15.2.2010 - 2 B 126/09 -, juris Rn. 15 ff. m.w.N.).(Rn.58)
Tenor
Unter entsprechender Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2020 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 1882/18 - werden der Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 23. September 2018 aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin hinsichtlich der Kosten der Unterbringung und Verpflegung betreffend ihren Aufenthalt ab dem 23. Dezember 2017 in der J…, in O…, Beihilfe in Höhe von 5.684.- € zu gewähren. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit der Kosten für Unterkunft und Verpflegung für die Verlängerung eines verordnungsrechtlich auf höchstens drei Wochen begrenzten Sanatoriumsaufenthalts nach § 7 Abs 3 Satz 1 BhVO SL (juris: BhV SL).(Rn.39) 2. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich“ als Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Kosten für Unterkunft und Verpflegung für die Verlängerung eines Sanatoriumsaufenthalts ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen und ein strenger Maßstab anzulegen (in Anlehnung an die sozialgerichtliche Rechtsprechung). Die für eine Verlängerung erforderlichen „gesundheitlichen“ Gründe können zu bejahen sein, wenn ohne die Verlängerung ein Erreichen der Behandlungsziele von vornherein oder nach dem bisherigen Verlauf der Maßnahme ausgeschlossen ist, diese Ziele aber bei einer Verlängerung nach belastbarer ärztlicher Prognose mit hinreichender Erfolgsaussicht erreichbar sind. Als „dringend“ anzuerkennen können derartige Gründe für eine Verlängerung über die normative Höchstgrenze hinaus indes nur ausnahmsweise in atypischen, besonders gelagerten Fällen sein.(Rn.43) (Rn.48) 3. Zu einem atypischen und besonders gelagerten Einzelfall, in dem nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Anlegung eines strengen Maßstabes die stationäre Verlängerung einer Anschlussheilbehandlung aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich war.(Rn.50) 4. Ein als Alternative zu einer stationären Reha-Behandlung herangezogenes ambulantes Therapieangebot muss nicht in seiner konkreten Ausgestaltung identisch sein; die Gleichwertigkeit der medizinisch notwendigen Therapien reicht vielmehr aus (Anschluss BVerwG, Urteil vom 22.1.2009 - 2 C 129/07 -, juris Rn. 12). Um gleich wirksam zu sein, muss eine medizinische Versorgung für den zu Behandelnden allerdings auch tatsächlich zugänglich sein, und zwar so zeitnah, wie dies medizinisch geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2022 - 2 C 14/10 -, juris Rn. 15; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 16.2.2021 - 5 Bf 501/19.Z -, juris Rn. 20).(Rn.54) 5. Der amtsärztlichen Einschätzung ist in der Regel ein höherer Erkenntniswert zuzubilligen als der fachärztlichen Einschätzung. Dieser grundsätzliche Vorrang amtsärztlicher Beurteilungen setzt indes seinerseits u.a. voraus, dass die medizinische Beurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht; hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt (Anschluss BVerwG, Urteil vom 11.10.2006 - 1 D 10/05 -, juris Rn. 36 ff. m.w.N., sowie Beschluss vom 8.3.2002 - 1 DB 8/01 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Der medizinischen Beurteilung des Amtsarztes kommt zudem kein unbedingter, sondern nur ein eingeschränkter Vorrang vor der Beurteilung des Privatarztes zu; ein unbedingter Vorrang wäre mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs 1 Satz 1 VwGO nicht zu vereinbaren, nach dem keine generelle Rangordnung der Beweismittel besteht, sondern diese grundsätzlich gleichwertig sind (Anschluss BVerwG, Beschluss vom 15.2.2010 - 2 B 126/09 -, juris Rn. 15 ff. m.w.N.).(Rn.58) Unter entsprechender Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2020 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 1882/18 - werden der Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 23. September 2018 aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin hinsichtlich der Kosten der Unterbringung und Verpflegung betreffend ihren Aufenthalt ab dem 23. Dezember 2017 in der J…, in O…, Beihilfe in Höhe von 5.684.- € zu gewähren. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, über die der Senat gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden konnte, ist zulässig (§ 124 Abs. 1 i.V.m. § 124a Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 und Abs. 3 Satz 4 VwGO) und begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 23.2.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.9.2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das die ablehnenden Bescheide bestätigende erstinstanzliche Urteil unterliegt entsprechender Abänderung. Die Klägerin hat nach Maßgabe ihres Beihilfesatzes Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für die ihr im Rahmen der Verlängerung ihres Sanatoriumsaufenthalts vom 23.12.2017 bis zum 16.2.2018 in der, in O..., (im Folgenden: Reha-Klinik) entstandenen Kosten für Unterbringung und Verpflegung in Höhe von (56 Tagen x 145.- € Tagessatz x 70 % Beihilfesatz =) 5.684.- €. Für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs der gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 SBG1i.d.F. vom 8.12.2010 (ABl. 2009, 514)i.d.F. vom 8.12.2010 (ABl. 2009, 514) dem Grunde nach beihilfeberechtigten Klägerin ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abzustellen.2vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.6.2021 - 1 A 204/19 -, juris Rn. 42 m.w.N.vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.6.2021 - 1 A 204/19 -, juris Rn. 42 m.w.N. Als entstanden gelten die Aufwendungen dabei nach dem seit der Bekanntmachung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 10.3.19873ABl. I, 329ABl. I, 329 unveränderten § 4 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung in dem Zeitpunkt, in dem die sie verursachenden Umstände eingetreten sind. Für die in Streit stehenden, in der Zeit vom 23.12.2017 bis zum 16.2.2018 erbrachten Leistungen4siehe Rechnung vom 16.2.2018 (Bl. 52 der Beihilfeakte)siehe Rechnung vom 16.2.2018 (Bl. 52 der Beihilfeakte) ist folglich die Beihilfeverordnung vom 10.3.1987, zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 12.11.2015,5ABl. I, 888ABl. I, 888 - BhVO - zur Anwendung zu bringen. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SBG i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO und Nr. 3 der Ausführungsvorschriften (AV) zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO richtet sich die Beihilfefähigkeit der Anschlussheilbehandlung der Klägerin in der Reha-Klinik, wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat,6UA S. 13 f.UA S. 13 f. nach den Anforderungen des die beihilfefähigen Aufwendungen bei einem Sanatoriumsaufenthalt regelnden § 7 BhVO. Abs. 3 Satz 1 dieser Vorschrift bestimmt sodann, dass die Kosten für Unterbringung und Verpflegung für höchstens drei Wochen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes des Sanatoriums beihilfefähig sind, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich. Das im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BhVO als sachlich-rechtliche Anspruchsvoraussetzung zu qualifizierende7vgl. BVerwG, Urteil vom 11.6.1964 - VIII C 124.63 -, juris Ls. 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2009 - 4 S 1909/07 -, juris Rn. 38 m.w.N.; Hessischer VGH, Urteil vom 27.7.1993 - 2 UE 2130/90-, juris Rn. 26 m.w.N.; ebenso bereits VG des Saarlandes, Urteil vom 16.12.2004 - 3 K 95/03 -, juris Rn. 29vgl. BVerwG, Urteil vom 11.6.1964 - VIII C 124.63 -, juris Ls. 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2009 - 4 S 1909/07 -, juris Rn. 38 m.w.N.; Hessischer VGH, Urteil vom 27.7.1993 - 2 UE 2130/90-, juris Rn. 26 m.w.N.; ebenso bereits VG des Saarlandes, Urteil vom 16.12.2004 - 3 K 95/03 -, juris Rn. 29 Erfordernis einer vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit eines Sanatoriumsaufenthalts findet in § 7 Abs. 3 Satz 1 BhVO keine erneute Erwähnung und muss in einem Verlängerungsverfahren schon aus Sachgründen auf die Notwendigkeit einer vorherigen Antragstellung reduziert werden, der fallbezogen Rechnung getragen ist. Der Ausnahmetatbestand einer dringenden Erforderlichkeit der Verlängerung aus gesundheitlichen Gründen war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im streitgegenständlichen Zeitraum erfüllt. 1. Die Vorgabe des § 7 Abs. 3 Satz 1 BhVO, nach der die Verlängerung einer stationären Heilbehandlung „aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich“ sein muss, stellt sich – wie ähnliche Vorgaben im Rahmen der Gesetzlichen Rentenversicherung –8vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.9.2017 - L 16 R 923/16 -, juris Rn. 28 (zu § 12 Abs. 2 SGB VI)vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.9.2017 - L 16 R 923/16 -, juris Rn. 28 (zu § 12 Abs. 2 SGB VI) als unbestimmter Rechtsbegriff dar und unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Dabei erschließt sich bereits aus dem Wortsinn der Formulierung „dringend erforderlich“, dass strenge Anforderungen an das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestands zu stellen sind. Es kommt auf das Vorliegen besonders gelagerter Umstände des Einzelfalls an, so dass die Gründe, die die verordnungsrechtliche Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Kosten für Unterbringung und Verpflegung eines Sanatoriumsaufenthalts auf höchstens drei Wochen tragen, im konkreten Ausnahmefall nicht verfangen. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen9Urteil vom 27.9.1991 - 6 A 1118/90 -, juris Rn. 18 m.w.N.Urteil vom 27.9.1991 - 6 A 1118/90 -, juris Rn. 18 m.w.N. in Bezug auf die dringende Erforderlichkeit einer Heilbehandlung im Ausland dargelegt, dass sich außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls aus der individuellen Erkrankungsart und dem individuellen Krankheitsverlauf ergeben können, und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg10Urteil vom 3.2.1982 - 4 S 111/81 -, juris Ls. 2 und amtlicher Abdruck S. 13Urteil vom 3.2.1982 - 4 S 111/81 -, juris Ls. 2 und amtlicher Abdruck S. 13 hat die besondere Dringlichkeit einer vorzeitigen Wiederholung einer Sanatoriumsbehandlung – im Saarland in § 7 Abs. 2 BhVO geregelt – anhand konkret drohender gesundheitlicher Folgen bei Unterbleiben einer sofortigen stationären Behandlung beurteilt. Auch die sozialgerichtliche Rechtsprechung zum Verständnis des unbestimmten Rechtsbegriffs der aus gesundheitlichen bzw. medizinischen Gründen dringenden Erforderlichkeit stellt auf den konkreten Einzelfall ab. Mit § 7 Abs. 3 Satz 1 BhVO vergleichbare Formulierungen finden sich im Zusammenhang mit der Verlängerung oder vorzeitigen erneuten Erbringung medizinischer Leistungen im Recht der Gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, wenn auch in deren spezifischem Zusammenhang. Der unbestimmte Rechtsbegriff ist dabei unter Zugrundelegung des jeweiligen Zwecks unter Betrachtung der Aufgaben des Rehabilitationsträgers auszufüllen.11vgl. Jüttner, in: Hauck/Noftz, SGB VI, § 12 Rn. 27 m.w.N. (Stand: März 2022)vgl. Jüttner, in: Hauck/Noftz, SGB VI, § 12 Rn. 27 m.w.N. (Stand: März 2022) Die hier maßgebliche beihilferechtliche Vorschrift findet zunächst eine Parallele in der für das Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geltenden Regelung des § 40 Abs. 3 SGB V, nach der entsprechende Leistungen regelmäßig „für längstens drei Wochen erbracht werden“ sollen (Satz 14 n.F./Satz 4 a.F.) und eine Verlängerung der Leistung möglich ist, wenn diese „aus medizinischen Gründen dringend erforderlich“ ist (Satz 13 n.F./Satz 4 a.F.). Diese Norm legt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts12vgl. Urteil vom 30.5.2006 - B 1 KR 17/05 R-, juris Rn. 43 vgl. Urteil vom 30.5.2006 - B 1 KR 17/05 R-, juris Rn. 43 eine klar fixierte zeitliche (dort: Regel-)Obergrenze fest, die nur unter strengen Voraussetzungen erweitert werden kann. Abweichungen von der fixierten zeitlichen Obergrenze sind nur ausnahmsweise in atypischen, besonders gelagerten Fällen möglich; es muss sich um Fälle handeln, in denen keine allgemeine Aussage möglich ist, sondern bei denen es gerade auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Die Formulierung, dass eine Verlängerung der Leistung über drei Wochen hinaus aus (dort:) medizinischen (hier: gesundheitlichen) Gründen „dringend erforderlich“ sein muss, macht auch aus Sicht der sozialrechtlichen Kommentarliteratur deutlich, dass für eine Leistungsverlängerung erhöhte Anforderungen zu stellen sind.13vgl. Joussen, in: Kreikebohm u.a., Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl. 2013, § 40 SGB V Rn. 8, 5vgl. Joussen, in: Kreikebohm u.a., Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl. 2013, § 40 SGB V Rn. 8, 5 Eine Verlängerung im Rahmen des § 40 Abs. 3 SGB V komme in Betracht, wenn das Ziel der Maßnahme innerhalb der bewilligten Dauer nicht erreicht wurde, bei einer Verlängerung aber mit hinreichender Erfolgsaussicht erreichbar ist.14vgl. Waßer, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 40 Rn. 91 m.w.N. (Stand: 3.1.2022)vgl. Waßer, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 40 Rn. 91 m.w.N. (Stand: 3.1.2022) Als ausreichend wird angesehen, dass die Erreichung der Behandlungsziele, also die angestrebte Verbesserung, sonst von vornherein oder nach dem bisherigen Verlauf der Maßnahme ausgeschlossen ist, während die Maßnahme über einen längeren Zeitraum hinreichende Erfolgsaussicht bietet.15vgl. Zieglmeier, in: Kasseler Kommentar, § 40 SGB V Rn. 46, 28 m.w.N. (Stand: September 2020)vgl. Zieglmeier, in: Kasseler Kommentar, § 40 SGB V Rn. 46, 28 m.w.N. (Stand: September 2020) Eine weitere Parallele zu § 7 Abs. 3 Satz 1 BhVO stellt im Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB VI dar, nach der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung derartiger Leistungen nur erbracht werden, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.16siehe außerdem § 11 Abs. 2 Satz 3 BVG („aus dringenden gesundheitlichen Gründen erforderlich“)siehe außerdem § 11 Abs. 2 Satz 3 BVG („aus dringenden gesundheitlichen Gründen erforderlich“) Als Ausnahmetatbestand wird die Regelung ebenfalls restriktiv gehandhabt. So reicht es nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg17Urteil vom 6.9.2017 - L 16 R 923/16 -, juris Rn. 28 m.w.N.Urteil vom 6.9.2017 - L 16 R 923/16 -, juris Rn. 28 m.w.N. grundsätzlich nicht aus, dass im Zuge einer vorzeitigen Leistungsgewährung eine gefährdete oder geminderte Erwerbsfähigkeit positiv beeinflusst werden kann. Dringend erforderlich bedeutet im genannten Zusammenhang vielmehr, dass ohne die vorzeitige Wiederholung mit einer weiteren Minderung der Leistungsfähigkeit vor Ablauf der Vierjahresfrist zu rechnen ist. Dringend erforderlich sind vorzeitige Leistungen dabei beispielsweise, wenn eine nicht nur unerhebliche Verschlimmerung der der vorherigen Rehabilitationsleistung zugrunde liegenden Krankheit eingetreten ist, neu eingetretene Krankheiten vorliegen, die Krankheit aller Wahrscheinlichkeit nach zu einer erheblichen Erwerbsminderung führt, die ohne vorzeitige Behandlung eine Erwerbsminderungsrente zur Folge hat, oder eine Anschlussheilbehandlung der Rentenversicherung nach Krankenhausbehandlung angezeigt ist. Auch nach der sozialrechtlichen Literatur gebietet im Zusammenhang des § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB VI die Formulierung „dringend“ erforderlich eine über die Erforderlichkeit hinausgehende strengere Bedarfsprüfung. „Dringend erforderlich“ bedeutet dabei im Zusammenhang des § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, dass ohne die dort in Rede stehende Leistung das im konkreten Einzelfall angestrebte Rehabilitationsziel höchstwahrscheinlich nicht erreicht werden kann und mit einer nicht nur unerheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen, diese also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.18vgl. Luthe, a.a.O., in: Schlegel/Voelzke, § 12 Rn. 60 m.w.N; vgl. auch Jüttner, a.a.O., § 12 Rn. 27 m.w.N.vgl. Luthe, a.a.O., in: Schlegel/Voelzke, § 12 Rn. 60 m.w.N; vgl. auch Jüttner, a.a.O., § 12 Rn. 27 m.w.N. All dies bestätigt den Ansatz des Senats, wonach auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen und ein strenger Maßstab anzulegen ist.19in diese Richtung weisen auch die Urteile des BVerwG vom 5.11.1998 - 2 A 6/97 -, juris Rn. 18, und vom 13.11.1997 - 2 A 7/96 -, juris Rn. 13, dort zu einer der Regelung des § 17 Abs. 9 BhVO vergleichbaren Vorschrift; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2009 - 4 S 1909/07 -, juris Rn. 42 m.w.N., und Hessischer VGH, Urteil vom 27.7.1993 - 2 UE 2130/90 -, juris Rn. 27in diese Richtung weisen auch die Urteile des BVerwG vom 5.11.1998 - 2 A 6/97 -, juris Rn. 18, und vom 13.11.1997 - 2 A 7/96 -, juris Rn. 13, dort zu einer der Regelung des § 17 Abs. 9 BhVO vergleichbaren Vorschrift; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2009 - 4 S 1909/07 -, juris Rn. 42 m.w.N., und Hessischer VGH, Urteil vom 27.7.1993 - 2 UE 2130/90 -, juris Rn. 27 Daher geht der Senat davon aus, dass die für eine Verlängerung erforderlichen „gesundheitlichen“ Gründe zu bejahen sein können, wenn ohne die Verlängerung ein Erreichen der Behandlungsziele von vornherein oder nach dem bisherigen Verlauf der Maßnahme ausgeschlossen ist, diese Ziele aber bei einer Verlängerung nach belastbarer ärztlicher Prognose mit hinreichender Erfolgsaussicht erreichbar sind. Als „dringend“ anzuerkennen können derartige Gründe für eine Verlängerung über die normative Höchstgrenze hinaus indes nur ausnahmsweise in atypischen, besonders gelagerten Fällen sein. Es reicht grundsätzlich nicht aus, dass im Zuge einer Leistungsgewährung der Gesundheitszustand positiv beeinflusst werden kann. Dringend erforderlich erscheint eine (erneute) Verlängerung des Sanatoriumsaufenthalts beispielsweise, wenn das Reha-Ziel bei einer Fortführung der stationären Rehabilitation aller Voraussicht nach erreicht werden kann, während die bisherige Entwicklung unter Berücksichtigung des individuellen Krankheitsbildes nicht erwarten lässt, dass eine ambulante Fortsetzung der Behandlung zur Verbesserung oder zumindest zur Stabilisierung der erzielten Fortschritte ausreichen bzw. überhaupt durchzuführen sein wird. 2. Gemessen an diesen strengen Maßstäben steht unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten und aller vorliegenden medizinischen Berichte und Unterlagen sowie insbesondere der Angaben der Zeugen Dres. C. und D. zur Überzeugung des Senates fest, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des 22.12.2017 eine erneute Verlängerung der hier streitigen stationären Rehabilitationsmaßnahme im streitgegenständlichen, äußerst atypischen Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich war. Namentlich wäre die Klägerin hier in Anbetracht ihres überaus komplexen, multimorbiden Krankheitsbildes seinerzeit noch nicht in der Lage gewesen, eine unstreitig gesundheitlich erforderliche Fortführung von Rehabilitationsmaßnahmen in der gebotenen Frequenz und Intensität in ambulanter Form wahrzunehmen. Ein Absehen von einer Fortführung ihrer stationären Rehabilitationsmaßnahmen in einem hierfür geeigneten Sanatorium hätte in ihrem sehr speziell gelagerten Fall aller Wahrscheinlichkeit nach eine weitere und wesentliche Beeinträchtigung ihrer Mobilität zur Folge gehabt. a) Der Zeuge Dr. C., Chefarzt des Gesundheits- und Rehazentrums S... in O... (Reha-Klinik) und seinerzeit für die Klägerin medizinisch verantwortlicher Oberarzt, hat hierzu in der mündlichen Verhandlung überzeugend im Einzelnen dargelegt, dass die an einer neurologischen Grunderkrankung leidende Klägerin nach einem unmittelbar vorhergehenden komplikationsbehafteten Krankenhausaufenthalt bei ihrer Aufnahme deutlich in ihrer Mobilität eingeschränkt gewesen sei und sich im weiteren Verlauf dynamisch und in kleinen Schritten, aber nicht kontinuierlich, sondern wellenförmig habe verbessern können. Der Zeuge war um eine detailgerechte Sachdarstellung bemüht und hat zu erkennen gegeben, ob er aus seiner Erinnerung heraus oder anhand der damaligen Krankenunterlagen bekundet, ggf. auch, dass er keine genaue Erinnerung mehr hat. Dementsprechend waren seine Bekundungen glaubhaft und, auch bei kritischen Rückfragen, widerspruchsfrei. Er hat betont, dass im Rahmen der durchgeführten Therapie zugleich eine engmaschige Anbindung an die neurologische Abteilung im Hause stattgefunden habe. Für die Entscheidung zu einer Verlängerung über den 22.12.2017 hinaus habe es eine wichtige Rolle gespielt, dass die neurologische Grunderkrankung der Klägerin jederzeit hätte entgleisen und dann im Extremfall zu Lähmungserscheinungen führen können. Etwaige Rückschläge, die wellenförmig aufgetreten seien, hätten immer auch neurologische Ursachen haben können, so dass eine ständige ärztliche Überwachung sinnvoll gewesen sei. Seiner Erinnerung nach hätte man die Klägerin am 23.12.2017 nicht alleine nach Hause entlassen können. Entscheidend sei aber nicht die sich dann stellende Frage einer Kurzzeitpflege gewesen, sondern der medizinische Befund. Im Januar und Februar habe die Klägerin merklich an Selbständigkeit hinzugewonnen, beispielsweise habe sie sich letztendlich wieder alleine ankleiden können und das Gehen am Rollator, auf den sie allerdings nach wie vor angewiesen gewesen sei, habe sich deutlich verbessert. Auch sei die Begleiterkrankung der Myasthenie gegen Ende des Behandlungszeitraums nicht mehr virulent gewesen. Hinsichtlich der besonders erfolgversprechenden Wassertherapie, so der Zeuge Dr. C. weiter, sei wichtig gewesen, dass das Gesundheitszentrum O... über einen Lifter verfüge und gleichzeitig die therapeutische Begleitung in das Becken sichergestellt habe. Der besondere therapeutische Nutzen der Wassertherapie erkläre sich daraus, dass ein Mensch im Wasser nur einen Bruchteil seiner Schwerkraft einbringe und sich daher leichter bewegen könne. Dies fördere den Muskelaufbau. Der Ein- und Ausstieg in das Becken sei der Klägerin nur mittels des Patientenlifters und der personellen Hilfe durch die Therapeuten möglich gewesen. Diese überzeugenden und sachkundigen Ausführungen machen deutlich, dass die Fortführung der stationären Rehabilitation über den 22.12.2017 hinaus gesundheitlich „dringend erforderlich“ war. Außer Streit steht, dass die Fortführung einer rehabilitativen Behandlung im Fall der Klägerin notwendig und angemessen war. Dementsprechend hat der Beklagte die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum angefallenen Behandlungskosten erstattet. Dass nach Auffassung der zuständigen Amtsärztin alternativ noch eine andere Therapieoption in Gestalt der Durchführung einer ambulanten Rehabilitation zur Verfügung stand und von der Klägerin hätte wahrgenommen werden können, überzeugt nicht. Genau diese Fragestellung hat die seinerzeit die Klägerin behandelnde Klinik erkennbar intensiv geprüft. Sie hat namentlich unvoreingenommen erwogen, ob statt einer erneuten Verlängerung des stationären Aufenthalts für die Klägerin eine Fortführung der Rehabilitation in ambulanter Form möglich gewesen wäre. Sie ist dabei im Rahmen einer verantwortungsbewussten Prognoseentscheidung zu dem aus Sicht des Senats nachvollziehbaren und medizinisch gut begründeten Ergebnis gelangt, dass die Klägerin damals hierzu gesundheitlich noch nicht in der Lage war und daher bei einer Beendigung ihres Sanatoriumsaufenthalts voraussichtlich ihr Reha-Potential nicht hätte ausschöpfen können und ihr der Verlust ihrer Selbständigkeit und der Eintritt von Pflegebedürftigkeit gedroht hätten. Insoweit ist in rechtlicher Hinsicht in den Blick zu nehmen, dass das als Alternative herangezogene ambulante Therapieangebot nicht in seiner konkreten Ausgestaltung identisch sein muss; die Gleichwertigkeit der medizinisch notwendigen Therapien reicht vielmehr aus.20vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.2009 - 2 C 129/07 -, juris Rn. 12vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.2009 - 2 C 129/07 -, juris Rn. 12 Um gleich wirksam zu sein, muss eine medizinische Versorgung für den zu Behandelnden allerdings auch tatsächlich zugänglich sein, und zwar so zeitnah, wie dies medizinisch geboten ist.21vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2022 - 2 C 14/10 -, juris Rn. 15; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 16.2.2021 - 5 Bf 501/19.Z -, juris Rn. 20vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2022 - 2 C 14/10 -, juris Rn. 15; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 16.2.2021 - 5 Bf 501/19.Z -, juris Rn. 20 Hierzu hat der Zeuge Dr. C. dargelegt, maßgeblich für den dritten Verlängerungsantrag vom 14.12.2017 sei gewesen, dass sich der Zustand der Klägerin einerseits gebessert habe, andererseits aber noch „Luft nach oben“ gewesen sei, zumal die Klägerin sehr engagiert an der Wiedererlangung ihrer Mobilität mitgearbeitet habe. Aus Sicht seiner Klinik hätte damals eine ambulante Weiterbehandlung nicht ausgereicht, da die Klägerin das nötige Therapieangebot ambulant nicht hätte bewältigen können und sich letztlich die Frage gestellt habe, ob sich hierdurch eine dauerhafte Pflegebedürftigkeit ergeben hätte. Die entsprechende Beurteilung sei in enger Abstimmung mit seinem damaligen Chef erfolgt. Aufenthalte von mehr als sieben Wochen seien in ihrer Klinik die absolute Ausnahme, in der Regel reiche eine maximal zweimalige Verlängerung, auch bei einer 79-jährigen Patientin, vollständig aus. Im Fall der Klägerin seien indes die besonderen Umstände hinzugekommen. Auch bei einer kurzzeitigen Unterbrechung der Rehabilitation vom 23.12.2017 bis Anfang 2018 wäre gerade bei der Klägerin zu erwarten gewesen, dass dies sie zurückgeworfen hätte. Angesprochen auf alternative Behandlungsmöglichkeiten entweder im Therapiezentrum W... oder in den M... B... Kliniken führte der Zeuge Dr. C. glaubhaft aus, dass er der Klägerin Mitte Dezember 2017 ein selbständiges Einsteigen in das Therapiebecken ohne Hilfe nicht zugetraut habe. Ein weiterer Problempunkt sei, dass sie zunächst zur Klinik hätte kommen und dort in den Nassbereich gelangen müssen. Ihre diesbezüglichen Möglichkeiten seien sehr eingeschränkt gewesen. Auch die Häufigkeit der Möglichkeit ins Wasser zu gehen wäre bei einer solchen ambulanten Behandlung erheblich eingeschränkt gewesen, so dass die Behandlung in deutlich geringerer Intensität hätte stattfinden müssen. Aus seiner rückblickenden Sicht hätte die Klägerin jedenfalls eines Krankentransports bedurft und wäre innerhalb der Einrichtung ohne Begleitung nicht hinreichend mobil gewesen. Soweit der Chefarzt der M... B... Kliniken sich dahingehend geäußert habe, dass aus dessen Sicht erwartungsgemäß gewesen wäre, dass die Klägerin die Fußwege innerhalb seiner Klinik hätte bewältigen können und auch transportfähig gewesen wäre, könne er nur sagen, dass es schwierig sei, einen solch besonders gelagerten Fall wie den der Klägerin nach Aktenlage zu beurteilen. Zu der Effektivität eines ambulanten Settings sei zu sagen, wenn die Klägerin ein solches hätte bewältigen können, hätte sie keine Nachteile erlitten. Allerdings sei es aus Sicht der Klinik so gewesen, dass sie zu einer solchen Maßnahme noch nicht in der Lage gewesen sei. All dies überzeugt, so dass davon auszugehen ist, dass die Klägerin jedenfalls im Zeitpunkt des 22.12.2017 noch nicht auf eine ambulante Fortführung ihrer Rehabilitation verwiesen werden konnte, sondern dass damals eine Verlängerung ihres stationären Aufenthalts im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BhVO aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich war. b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der weiteren vom Senat in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugin, Frau Dr. D.. Die damals zuständige und zwischenzeitlich im Ruhestand befindliche Amtsärztin hat zusammengefasst angegeben, dass sich die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer ersten Stellungnahme am 22.12.2017, wonach eine Weiterführung der Behandlungen und Anwendungen im ambulanten Setting ausreichend erscheine, bereits seit sieben Wochen in stationärer Anschlussheilbehandlung befunden habe; auch sie habe eine Fortsetzung der Rehabilitation für notwendig erachtet, aber seinerzeit weder über ausreichende Unterlagen noch über nähere Kenntnisse über den Fall der Klägerin verfügt. Es treffe zu, dass die Wassertherapie in besonderem Umfang zielführend sei, und dass die neurologische Grunderkrankung der Klägerin deren Belastbarkeit eingeschränkt habe. Das Verwaltungsgericht hat im Ansatz zutreffend darauf hingewiesen, dass der amtsärztlichen Einschätzung in der Regel ein höherer Erkenntniswert zuzubilligen ist als der fachärztlichen Einschätzung. Dieser grundsätzliche Vorrang amtsärztlicher Beurteilungen setzt indes seinerseits u.a. voraus, dass die medizinische Beurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht; hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt.22vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2006 - 1 D 10/05 -, juris Rn. 36 ff. m.w.N., sowie Beschluss vom 8.3.2002 - 1 DB 8/01 -, juris Rn. 12 m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2006 - 1 D 10/05 -, juris Rn. 36 ff. m.w.N., sowie Beschluss vom 8.3.2002 - 1 DB 8/01 -, juris Rn. 12 m.w.N. Hier liegt es jedoch so, dass sich die – sehr knappe – amtsärztliche Stellungnahme vom 22.12.2017 im Lichte der Angaben der Zeugin Dr. D. in der mündlichen Verhandlung letztlich und im Kern auf die sinngemäße Feststellung beschränkt, dass eine siebenwöchige stationäre Reha-Maßnahme in aller Regel ausreichend und sodann ggf. eine ambulante Fortführung möglich sei. Das erscheint in dieser Allgemeinheit auch durchaus nachvollziehbar. Allerdings waren der Zeugin Dr. D. nähere Einzelheiten über den Gesundheitszustand der Klägerin, wie sie der Zeuge Dr. C. kannte, damals gerade nicht bekannt. Diese hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bekundet, „dass mir die Kenntnis von Art und Anzahl der einzelnen Behandlungen bei meiner Entscheidungsfindung sicherlich hilfreich gewesen wäre.“ Sie hat weiter angegeben, dass es der Erfahrung entsprechen dürfte, dass jemand, der vor Ort ist, mehr Anwendungen täglich absolvieren kann, als dies in einem ambulanten Setting möglich ist. Unter diesen Umständen muss aber davon ausgegangen werden, dass es der Zeugin Dr. D. bei ihrer an grundsätzliche Erfahrungswerte anknüpfenden amtsärztlichen Stellungnahme an hinreichenden Tatsachengrundlagen für eine die Besonderheiten der gesundheitlichen Situation der Klägerin vertieft erfassende Würdigung fehlte und ihre damaligen Äußerungen eher im Sinne einer allgemeinen Bewertung des Verhältnisses von stationären und ambulanten Rehabilitationsmöglichkeiten zu verstehen sind. Auch der medizinischen Beurteilung des Amtsarztes kommt indes kein unbedingter, sondern nur ein eingeschränkter Vorrang vor der Beurteilung des Privatarztes zu; ein unbedingter Vorrang wäre mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu vereinbaren, nach dem keine generelle Rangordnung der Beweismittel besteht, sondern diese grundsätzlich gleichwertig sind.23vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.2.2010 - 2 B 126/09 -, juris Rn. 15 ff. m.w.N.vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.2.2010 - 2 B 126/09 -, juris Rn. 15 ff. m.w.N. Vor diesem Hintergrund kann aber hier der eher allgemeinen amtsärztlichen Einschätzung der Zeugin Dr. D. vom 22.12.2017 kein Vorrang gegenüber der auf der umfassenden Kenntnis der besonderen gesundheitlichen Situation der Klägerin beruhenden Einschätzung des sie vor Ort behandelnden Facharztes Dr. C. zukommen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im damaligen Zeitpunkt entsprechend der sach- und fallkundigen Beurteilung des Zeugen Dr. C. die gesundheitlichen Voraussetzungen für einen Übergang in eine ambulante Therapieform für die Klägerin noch nicht vorlagen. Die weitere amtsärztliche Stellungnahme der Zeugin Dr. D. vom 15.2.2018 erscheint sodann für die Frage, ob im Zeitpunkt 22.12.2017 eine Fortführung der Rehabilitation der Klägerin in stationärer Form erforderlich oder in ambulanter Form möglich war, wenig ergiebig. Denn diese bezieht sich auf der Basis des orthopädischen Befundberichts des Dr. C. vom 11.1.2018 sowie im weiteren Verlauf telefonisch eingeholter Auskünfte erkennbar auf die gesundheitliche Situation der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Erstellung am 15.2.2018. Der Sanatoriumsaufenthalt der Klägerin wurde indes bereits am 16.2.2018 beendet, nachdem in diesem Zeitpunkt auch nach der Einschätzung der Reha-Klinik und des dort die Klägerin behandelnden Zeugen Dr. C. für die Klägerin eine Fortführung der weiter erforderlichen Rehabilitationsbehandlung nunmehr in ambulanter Form möglich und zumutbar war. c) Die vom Senat eingeholten24Schreiben vom 26.7.2021, Bl. 260 d.A.Schreiben vom 26.7.2021, Bl. 260 d.A. Stellungnahmen des Therapiezentrums W..., B-Stadt, vom 10.8.2021 und der M... B... Kliniken, E-Stadt, vom 23.8.202125Bl. 270 bzw. 279 d.A.Bl. 270 bzw. 279 d.A. führen zu keinem anderen Ergebnis. Aus diesen ergibt sich im Wesentlichen, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine ambulante Rehabilitation der Klägerin und insbesondere eine in besonderer Weise zielführende Wassertherapie im Therapiezentrum W... mit Einschränkungen (kein Lifter), in den M... B... Kliniken hingegen vollumfänglich gegeben waren. Auch der Stellungnahme des Chefarztes für die M... B... Kliniken lässt sich indes, soweit hier von Interesse, im Kern lediglich entnehmen, dass es für die Wahrnehmung einer ambulanten Rehabilitation der Transportfähigkeit des Patienten auf dem Landweg bedarf. Diese hat zwar vor dem Hintergrund als gegeben angenommen, dass bei der Klägerin eine Gehfähigkeit am Rollator von bis zu 200 m und selbständige Transferleistungen sowie die Fähigkeit, ein Bewegungsbecken selbständig zu nutzen, dokumentiert seien.26Seiten 5 und 8 der Stellungnahme vom 23.8.2021Seiten 5 und 8 der Stellungnahme vom 23.8.2021 Insofern muss allerdings gesehen werden, dass sich eine Gehfähigkeit auf ebenem Untergrund von 200 m erstmals aus dem medizinisch-orthopädischen Befund des Zeugen Dr. C. vom 11.1.2018 ergibt,27Bl. 26, 28 der BeiakteBl. 26, 28 der Beiakte so dass diese Annahme jedenfalls in Bezug auf den Zeitpunkt der Verlängerung der Anschlussheilbehandlung am 22.12.2017 nicht belastbar ist. Der Zeuge Dr. C. hat bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vielmehr betont, dass die Klägerin am Aufnahmetag in ihrer Mobilität deutlich eingeschränkt war und sie nach seiner Erinnerung (erst) zum Ende des Behandlungszeitraums die Wege innerhalb des Klinikums alleine, möglicherweise mal mit Sitzpausen, bewältigen konnte; er ging dabei davon aus, dass die Klägerin zu Beginn der Behandlung den Begleitservice der Klinik in Anspruch nehmen musste. Weiterhin hat der Zeuge dargelegt, dass im Januar und Februar eine deutliche Steigerung der Selbständigkeit der Klägerin eingetreten ist und sich beispielsweise das Gehen am Rollator merklich verbessert hat. Dabei hat der Zeuge Dr. C. in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass unter einer selbständigen Nutzung des Bewegungsbeckens lediglich eine Nutzung in Eigenregie außerhalb der vorgegebenen Therapiezeiten und durch einen mittels des Patientenlifters und der personellen Hilfe durch die Therapeuten ermöglichten Ein- und Ausstiegs in das Becken zu verstehen ist (wie es sich zudem bereits aus dem medizinisch-orthopädischen Befund des Dr. C. vom 8.1.2018 ergibt). Vor allem aber hat der Zeuge Dr. C. – wie bereits angesprochen – in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die damalige Transportfähigkeit der Klägerin zu bedenken gegeben, dass es schwierig sei, einen solch besonders gelagerten Fall nach Aktenlage zu beurteilen. Das erscheint in Anbetracht des komplexen multimorbiden und sich wechselseitig beeinflussenden Krankheitsbilds der Klägerin einleuchtend. Zur Überzeugung des Senats ist daher mit dem Zeugen Dr. C. davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls im Zeitpunkt der Verlängerung ihrer stationären Anschlussheilbehandlung am 22.12.2017 gesundheitlich noch nicht in der Lage war, an einer ambulanten Rehabilitation teilzunehmen, zumindest nicht in der gebotenen Frequenz und Intensität. d) Der Senat hat auf dieser Grundlage sodann die sich anschließende weitere Frage erwogen, ob eine stationäre Verlängerung bis zum 16.2.2018 geboten war oder ob zu einem bestimmten und bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 22.12.2017 und dem 16.2.2018 bereits früher die Voraussetzungen für einen Umstieg von einer stationären auf eine ambulante Rehabilitation gegeben waren. Ausgangspunkt dieser Prüfung ist zunächst der Umstand, dass der streitgegenständliche Verlängerungsantrag nach entsprechender – unstreitig erfolgter – Absprache mit der Beihilfestelle eine Verlängerung bis Ende Februar vorgesehen hatte. Wenngleich dieser Zeitraum angesichts der Beendigung des stationären Aufenthalts am 16.2.2018 nicht ausgeschöpft wurde, ist die Frage aufgeworfen, ob schon zu einem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen einer dringenden Erforderlichkeit einer stationären Fortsetzung der Reha-Maßnahmen nicht mehr gegeben waren. Belastbare Feststellungen hierzu sind indes nicht möglich. Insbesondere wäre es nicht tragfähig, den Ablauf des ursprünglichen dritten Verlängerungszeitraums am 12.1.2018 als Zäsur zu bewerten. Zwar nimmt an, dass bei einer – wie ausgeführt allerdings erst in diesem Zeitpunkt dokumentierten – Gehfähigkeit am Rollator von bis zu 200 m sowie der Befähigung zu selbständigen Transferleistungen und zur selbständigen Nutzung eines Bewegungsbeckens von einer für die Wahrnehmung einer ambulanten Rehabilitationsleistungen vorauszusetzenden Transportfähigkeit auszugehen sei. Allerdings kann nach den anlässlich der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnissen nicht angenommen werden, dass diese Einschätzung im Fall der Klägerin zutrifft. Der Zeuge Dr. C. hat zur weiteren Entwicklung im Zeitraum bis Mitte Februar und auf die Frage, ob irgendwann innerhalb dieses Zeitraums ein Level erreicht gewesen sei, das eine ambulante Fortführung der Therapie ermöglicht hätte, angegeben, dazu könne er rückblickend nur sagen, dass er dies nicht ausschließen könne, aber sowohl das Ob als auch der etwaige Zeitpunkt einer solchen Veränderung reine Spekulation wäre. Etwa sei am 15.1. eine Röntgenuntersuchung dokumentiert, was belege, dass zu diesem Zeitpunkt nochmal eine deutliche Schmerzentwicklung eingetreten gewesen sei, die einer ambulanten Fortsetzung ohne die in seinem Haus gewährleistete neurologische Überwachung entgegengestanden hätte. Es möge sein, dass eine Entlassung vielleicht auch schon eine Woche vor dem 16.2. vertretbar gewesen wäre, dies könne er aber nicht mit Gewissheit sagen. Jedenfalls sei die gesundheitliche Verfassung der Klägerin zum 16.2.2018 soweit gefestigt gewesen, dass – entgegen des damals noch nicht beschiedenen Antrags auf Verlängerung bis Ende Februar – eine Notwendigkeit für eine weitere stationäre Behandlung nach seiner Einschätzung und der Einschätzung des damaligen Chefarztes nicht mehr bestanden habe. Ein konkreter und bestimmbarer Zeitpunkt, zu dem für die Klägerin bereits einige Zeit vor dem 16.2.2018 ein Übergang in eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme möglich gewesen wäre und mithin die Fortführung des Sanatoriumsaufenthalts nicht mehr aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich war, lässt sich dem nicht entnehmen. Insbesondere kann insoweit auf den vom Senat in Betracht gezogenen Zeitpunkt 12.1.2018 letztlich nicht belastbar abgestellt werden, nachdem sich offenkundig Mitte Januar 2018 der Zustand der Klägerin wieder verschlechtert hatte, so dass es ausweislich der Angaben des Zeugen Dr. C. am 15.1.2018 zu einer Röntgenuntersuchung kam, die belegt, dass zu diesem Zeitpunkt nochmal eine deutliche Schmerzentwicklung eingetreten war, die einer ambulanten Fortsetzung entgegenstand. Hinzu tritt, dass die Klägerin bis zur Beendigung ihres stationären Aufenthalts an der Wassertherapie nur in Einzelbehandlung, nicht in Gruppentherapie teilgenommen hat, wozu der Zeuge Dr. C. bekundet hat, dass diese Therapie in der Regel in der Gruppe stattfinde und ein Absehen hiervon nur durch die eingeschränkte Mobilität der Klägerin und die hohe Sturzgefahr zu erklären sei; es sei offenbar wichtig gewesen, sie der Obhut eines nur für sie zuständigen Therapeuten zu unterstellen. Dies belegt aus Sicht des Senats, dass die Klägerin bis zuletzt erheblichen Einschränkungen in ihrer Mobilität ausgesetzt war. Auch der Beklagte hat diesbezüglich keinerlei greifbare Anhaltspunkte anzugeben vermocht, auch nicht schriftsätzlich. Unter diesen Umständen lässt sich indes aus Sicht des Senats nicht feststellen, dass die am 22.12.2017 noch aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderliche Verlängerung des Sanatoriumsaufenthalts der Klägerin zu einem definierbaren, vor dem 16.2.2018 liegenden Zeitpunkt nicht mehr aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich war. Für eine nur teilweise und konkretisierbare Anerkennung des Gesamtzeitraums der Verlängerung der stationären Rehabilitation besteht daher letztlich kein verlässlicher Anknüpfungspunkt. Somit ist zur Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass die Verlängerung des Sanatoriumsaufenthalts der Klägerin über den 22.12.2017 hinaus und bis zum 16.2.2018 im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BhVO aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich war. Sonstige Umstände, die dem streitgegenständlichen Beihilfeanspruch entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klägerin hat daher hinsichtlich der Kosten der Unterbringung und Verpflegung betreffend ihren Sanatoriumsaufenthalt ab dem 23.12.2017 Anspruch auf Gewährung von Beihilfe in Höhe von 5.684.- €. Der Berufung ist nach alldem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.684.- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, 40, 47 Abs. 1 und 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Die 1938 geborene und mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigte Klägerin begehrt Beihilfe für mehrere Verlängerungen ihrer Anschlussheilbehandlung in einem Sanatorium. Die Klägerin befand sich im Oktober 2017 wegen eines Bandscheibenvorfalls sowie einer Spinalkanalstenose in stationärer Behandlung im W...klinikum B-Stadt. Nach einer am 16. Oktober erfolgten Operation an der Lendenwirbelsäule war der Klägerin mit Schreiben des Klinikums vom 18.10.2017 bescheinigt worden, dass aus ärztlicher Sicht eine stationäre Weiterbehandlung in einer Fachklinik für orthopädische Rehabilitation dringend erforderlich sei. Hieraufhin erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 19.10.2017 die Aufwendungen einer Anschlussheilbehandlung bis höchstens drei Wochen als beihilfefähig an. Am 24. Oktober wurde eine zweite Operation der Lendenwirbelsäule notwendig. Am 3.11.2017 trat die Klägerin die Anschlussheilbehandlung in der .., in O..., (im Folgenden: Reha-Klinik) an. Als Entlassungstermin war ursprünglich der 24.11.2017 vorgesehen. Mit Schreiben vom 14.11.2017 beantragte die Reha-Klinik durch ihren Oberarzt Dr. C. eine (1.) Verlängerung der Maßnahme der Klägerin bis zum 8.12.2017; dem stimmte der Beklagte zu. Mit Schreiben vom 29.11.2017 wurde ein (2.) Verlängerungsantrag bis zum 22.12.2017 gestellt. Der Beklagte stimmte mit Bescheid vom 4.12.2017 auch diesem Verlängerungsantrag zu; zugleich wies er darauf hin, dass es bei einer weiteren Verlängerung einer Stellungnahme des zuständigen Amtsarztes bedürfe. Einen (3.) Verlängerungsantrag bis zum 12.1.2018 stellte die Reha-Klinik für die Klägerin mit Datum vom 14.12.2017. Die Amtsärztin teilte mit Stellungnahme nach Aktenlage vom 22.12.2017 mit, eine Weiterführung der krankengymnastischen Übungsbehandlungen und physikalischen Anwendungen im ambulanten Setting erscheine ausreichend. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22.12.2017 eine Verlängerung der Anschlussheilbehandlung der Klägerin ab dem 23.12.2017 ab (unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 i.V.m. §§ 5 und 7 BhVO). Hiergegen erhob die Reha-Klinik mit Schreiben vom 28.12.2017 Widerspruch. Zur Begründung führte Dr. C. u.a. aus, er sei als behandelnder Arzt aktuell weiterhin im Rahmen der Komplexität der Diagnosen aus medizinischer Sicht der Meinung, dass bis zum ursprünglich geplanten Entlassungstermin das Reha-Potential der Klägerin nicht vollständig ausgeschöpft werden könne. Unterdessen stellte die Reha-Klinik mit Schreiben vom 8.1.2018 einen weiteren (4.) Verlängerungsantrag bis voraussichtlich 26.1.2018. In dem von Dr. C. unterzeichneten Schreiben heißt es u.a., unter Zusammenschau der führenden Diagnosen und der hier möglichen krankengymnastischen und physikalischen Maßnahmen (in erhöhter Frequenz und Intensität), darüber hinaus der Möglichkeit, unter Zuhilfenahme des Patientenlifts das Bewegungsbad nutzen zu können, könne man zum jetzigen Zeitpunkt aus medizinischer Sicht feststellen, dass auch ab dem 12.1.2018 im ambulanten Umfeld die genannten Maßnahmen nicht in ausreichendem Umfang durchgeführt werden könnten, um das Reha-Potential der Klägerin weiter vollständig auszuschöpfen. Mit Bescheid vom 9.1.2018 lehnte der Beklagte auch diesen Verlängerungsantrag ab. Mit Schreiben vom 10.1.2018 über den Beklagten an die Amtsärztin beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf ein Telefonat mit dieser eine (5.) Verlängerung bis Ende Februar; die erforderlichen Therapien, besonders die Wassergymnastik, könnten ambulant nicht durchgeführt werden, weil hierzu jegliche Möglichkeit fehle. Sodann übermittelte die Reha-Klinik einen orthopädischen Befund vom 11.1.2018 zur Begründung einer Fortführung der stationären Anschlussheilbehandlung. Darin ist u.a. ausgeführt, nach Rücksprache mit der Beihilfestelle erfolge nunmehr rückwirkend ein Verlängerungsantrag ab der 6. Woche (15.12.2017) bis voraussichtlich Ende Februar 2018. Die Notwendigkeit einer derart langen Reha-Maßnahme habe sich im Verlauf aus der relevanten Komorbidität von Myasthenia gravis und der LWS-Veränderungen mit Zustand nach den Operationen im Oktober 2017 ergeben. Da die regelmäßige Wassertherapie zielführend scheine und diese in genannter Form im ambulanten Bereich (nach eigenem Kenntnisstand) nicht möglich sei, befürworte man aus medizinischer Sicht die Verlängerung der Maßnahme über die 6. Woche hinaus bis voraussichtlich 28.2.2018. Die Amtsärztin nahm hierzu mit Schreiben vom 15.2.2018 nach Aktenlage sowie gestützt auf ihr zur Verfügung gestellte medizinische Unterlagen sowie telefonische Informationen des behandelnden Oberarztes Stellung. Darin heißt es u.a., das Krankheitsbild sei ambulant ausreichend behandelbar; die Durchführung der krankengymnastischen Übungsbehandlungen und physikalischen Anwendungen – im Sinne einer erweiterten ambulanten Physiotherapie – erfordere aus amtsärztlicher Sicht nicht zwingend einen stationären Aufenthalt in einer Rehaklinik; ggf. seien sonstige Unterstützungsmöglichkeiten zu eruieren. Mit Rechnung vom 16.2.2018 stellte die Reha-Klinik der Klägerin für den Aufenthalt vom 22.12.2017 bis zum 16.2.2018 insgesamt 10.077.- € in Rechnung (145,- € Tagessatz x 56 Abrechnungstage zzgl. Kosten der durchgeführten Heilbehandlungen i.H.v. 1.957.- €). Der Beklagte teilte der Klägerin mit (streitgegenständlichem) Bescheid vom 23.2.2018 mit, dass die Aufwendungen nicht hätten als beihilfefähig anerkannt werden können, da die Verlängerung der Anschlussheilbehandlung nicht als medizinisch notwendige Maßnahme im Sinne der Beihilfeverordnung eingestuft werde. Laut Amtsärztin erscheine eine Weiterführung im ambulanten Setting ausreichend. Den gegen diesen Bescheid vom 23.2.2018 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.9.2018 zurück. Am 26.10.2018 hat die Klägerin Klage erhoben und u.a. vorgetragen, entgegen der Einschätzung der Amtsärztin sei gerade die Einzelkrankengymnastik im Wasser durch speziell ausgebildete Wassertherapeuten notwendig gewesen, um eine gewisse Beweglichkeit und Selbständigkeit herzustellen und so in absehbarer Zeit eine Therapie im ambulanten Bereich zu ermöglichen. Für sie bestehe keine Möglichkeit einer weitergehenden physiotherapeutischen Behandlung im ambulanten Bereich. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23.2.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.9.2018 zu verpflichten, die Aufwendungen für die Verlängerung ihrer Anschlussheilbehandlung in der, in O..., ab dem 23.12.2017 als beihilfefähig anzuerkennen und ihr hierzu Beihilfe nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Der Beklagte hat unter Beantragung der Klageabweisung u.a. vorgetragen, die von der Amtsärztin als ausreichend angesehene ambulante Behandlung hätte auch in einer nähergelegenen physiotherapeutischen Einrichtung vorgenommen werden können. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8.10.2020 ergangenem Urteil - 2 K 1882/18 - abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 23.2.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.9.2018 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Im Streit stünden hier nur die ab dem 23.12.2017 angefallenen Kosten für die Unterbringung und Verpflegung der Klägerin, was ausweislich der Rechnung vom 16.2.2018 einem Betrag in Höhe von 8.120.- € (56 Abrechnungstage zu einem Tagessatz von 145.- €) entspreche. Soweit in der Rechnung vom 16.2.2018 auch Kosten in Höhe von 1.957.- € für die in diesem Zeitraum durchgeführten Heilbehandlungen enthalten seien, sei hierzu mit Bescheid des Beklagten vom 19.4.2018 bereits Beihilfe nach den gesetzlichen Vorschriften gewährt worden. Maßgeblich sei § 67 SBG i.V.m. der Beihilfeverordnung - BhVO - in der ab dem 1.1.2016 geltenden Fassung. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SBG i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO und Nr. 3 der Ausführungsvorschriften (AV) zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO richte sich die Beihilfefähigkeit der Anschlussheilbehandlung der Klägerin in der Reha-Klinik nach den Anforderungen des § 7 BhVO. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BhVO seien die Kosten für Unterbringung und Verpflegung für höchstens drei Wochen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes des Sanatoriums beihilfefähig, es sei denn, eine Verlängerung sei aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich. Dass der Beklagte den gutachtlichen Stellungnahmen der Amtsärztin vom 22.12.2017 und 15.2.2018 gefolgt sei und eine Beihilfefähigkeit der für den Zeitraum ab dem 23.12.2017 entstandenen Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung der Klägerin mangels medizinischer Notwendigkeit abgelehnt habe, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin rüge, es sei nicht ersichtlich, welche medizinischen Unterlagen der Amtsärztin zur Begutachtung vorgelegen hätten, und es sei erforderlich gewesen, dass sie persönlich bei der Amtsärztin vorstellig werde, habe diese die Einschätzung, dass eine weitere Unterbringung der Klägerin in einer Reha-Einrichtung nicht notwendig sei, anhand der ausführlichen Berichte des behandelnden Oberarztes treffen können. Die von der des behandelnden Oberarztes abweichende Einschätzung der Amtsärztin sei auch inhaltlich überzeugend. Es dürfe nicht außer Betracht bleiben, dass dieser aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu der Patientin nicht unparteiisch und damit kein unabhängiger Gutachter sei und als angestellter Arzt zudem auch die Interessen der Reha-Klinik als seiner Arbeitgeberin im Blick habe. Demnach sei der amtsärztlichen Einschätzung in der Regel ein höherer Erkenntniswert zuzubilligen, wenn sie sich – wie hier – mit den fachärztlichen Stellungnahmen auseinandergesetzt und dargelegt habe, warum sie ihnen nicht folge. Soweit die Klägerin daran festhalte, dass die Amtsärztin nicht berücksichtige, dass insbesondere die Einzelkrankengymnastik im Wasser durch speziell ausgebildete Wassertherapeuten erheblich zur Verbesserung ihres Gesundheitszustands beigetragen habe und in ihrem wohnortbezogenen Umfeld keine Möglichkeit bestehe, diese ambulant fortzuführen, rechtfertige dies keine andere Beurteilung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass sie vortrage, für die Wassertherapie auf einen Patientenlift zur Nutzung des Therapiebeckens angewiesen zu sein, und zur Unterstützung ihrer Auffassung eine ärztliche Bescheinigung des niedergelassenen Orthopäden Dr. W... vom 12.11.2019 vorgelegt habe. Abgesehen davon, dass neben der als besonders zielführend erachteten Wassertherapie auch andere physiotherapeutische und physikalische Maßnahmen geeignet sein könnten, um den aufgrund der bestehenden Muskelerkrankung Myasthenia gravis ohnehin nur bescheidenen Therapieerfolg langfristig zu sichern, habe der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass u.a. das Therapiezentrum W... über ein Bewegungsbad verfüge, welches im Rahmen der ambulanten Rehabilitation genutzt werden könne. Gleiches gelte nach dem Kenntnisstand der Kammer für die M... B...kliniken in E-Stadt. Dass in diesen Einrichtungen auch für in der Mobilität eingeschränkte Patienten die Möglichkeit bestehen müsse, entweder mittels Lift oder mit Hilfe des dort anwesenden Personals in das Therapiebecken einzusteigen, könne nicht ernsthaft bezweifelt werden. Im Übrigen lasse sich auch dem Internetauftritt der Reha-Klinik entnehmen, dass die Einrichtung neben stationären, ganztägig ambulanten und ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen u.a. auch ambulante Badekuren anbiete. Inwiefern es der Klägerin somit nicht möglich gewesen sein solle, im Rahmen einer auch von der Amtsärztin für erforderlich gehaltenen ambulanten Weiterführung ihrer Behandlung auch die Wassertherapie zumindest in ähnlicher Form fortzuführen, erscheine nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Dabei werde nicht verkannt, dass eine stationäre Behandlung für die damals 79-jährige Klägerin aus mehreren Gründen deutlich einfacher und unproblematischer zu bewerkstelligen gewesen sei. Dies allein rechtfertige es jedoch nicht, eine Anschlussheilbehandlung, die vom Gesetzgeber – auch für den Bereich der gesetzlichen Krankenkassen – regelmäßig auf drei Wochen begrenzt sei, über die vom Beklagten bereits genehmigten sieben Wochen hinaus ohne zwingenden Grund (noch) weiter auszudehnen (auf bis Ende Februar 2018 nahezu 17 Wochen). Hierfür spreche nicht zuletzt, dass die Klägerin – wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erwähnt hätten – nach zwei stationären Aufenthalten in der M...klinik St. J... in L... im April bzw. im Juli 2018, wo sie zur konservativen orthopädischen und schmerztherapeutischen Behandlung eingewiesen worden sei, im Dezember 2018 noch einmal habe operiert werden müssen und anschließend erneut eine dreiwöchige Anschlussheilbehandlung in der Reha-Klinik absolviert habe. Aus diesem Geschehensablauf werde deutlich, dass die von der Klägerin selbst bezahlte Verlängerung der ersten Anschlussheilbehandlung bis zum 16.2.2018 (was einer Gesamtdauer des Aufenthalts von 15 Wochen entsprochen habe) entgegen der Einschätzung ihrer behandelnden Ärzte nicht den erwünschten Langzeiterfolg erbracht habe. Der Ablehnung durch den Beklagten stehe auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht entgegen. Der Senat hat die Berufung der Klägerin gegen das ihr am 22.10.2020 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts auf Antrag der Klägerin vom 23.11.2020 (einem Montag) durch Beschluss vom 7.5.2021 - 1 A 352/20 -, der Klägerin zugestellt am 10.5.2021, wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten zugelassen. Die Klägerin hat ihre Berufung mit Schriftsatz vom 1.6.2021 begründet. Ausweislich einer neuerlichen ärztlichen Stellungnahme des Dr. C. habe sich im Rahmen der bestehenden Komorbidität ihr Reha-Verlauf deutlich verlangsamt gezeigt mit erheblichen Einschränkungen im Alltagstraining. Aufgrund ihres komplexen Krankheitsbildes sei es ihr nicht möglich gewesen, eine ambulante Therapie durchzuführen. Dem könnten die nicht näher begründeten Stellungnahmen der Amtsärztin nicht entgegengehalten werden. Diese habe zudem unberücksichtigt gelassen, dass ihr Gesundheitszustand eine regelmäßige Therapie erfordert habe. Während ihres Aufenthalts in der Reha-Klinik habe sie regelmäßig das dortige Therapieangebot wahrgenommen. Ihre Therapie habe eine Wassertherapie, eine Physiotherapie und ein Muskeltraining umfasst. An der Wasser- und der Physiotherapie habe sie fast täglich teilgenommen. An dem Muskeltraining habe sie nur teilweise teilnehmen können, da die Übungen für sie überwiegend zu anspruchsvoll gewesen seien. Zwischen den verschiedenen Therapieeinheiten habe sie sich wegen Erschöpfung zurückziehen müssen. Habe ihr Therapieplan keine Behandlungen bzw. Therapiestunden vorgesehen, etwa an einem Samstag, habe sie versucht, das während den Behandlungen Erlernte selbständig umzusetzen, etwa indem sie unter Zuhilfenahme des Wasserlifts und des vorhandenen Personals in das Therapiebecken eingestiegen sei und dort eigeninitiativ Übungen durchgeführt habe. Nur durch die regelmäßigen, täglichen Therapiestunden sei eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes eingetreten. Ihr sei es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, täglich zu den jeweiligen Therapiestunden anzureisen. Dies gehe aus der Stellungnahme des Dr. C. eindeutig hervor und sei von der Amtsärztin und vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt worden. Hinzu komme, dass das tägliche Pendeln mit erheblichen Fahrtkosten verbunden gewesen wäre. Der Beklagte sei jedenfalls dazu verpflichtet, diesbezügliche fiktiv anfallende Fahrtkosten als beihilfefähige Aufwendungen anzuerkennen. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, dass Dr. C. aufgrund seines Ver-trauensverhältnisses zu ihr und seines Arbeitsverhältnisses zur Reha-Klinik nicht unparteiisch sei, greife dies zu kurz. Wenn allein das Arzt-Patienten-Verhältnis ausreichen würde, um privatärztliche Stellungnahmen als beweisrechtlich unerheblich anzusehen, würde die Einholung von privatärztlichen Stellungnahmen ad absurdum geführt. Zudem seien vorliegend nicht die geringsten Anhaltspunkte dargelegt oder erkennbar, dass Dr. C. allein wegen seines Arzt-Patienten-Verhältnisses gewissermaßen „Gefälligkeitsgutachten“ erstellt habe. Dieser habe in seinen Stellungnahmen sachlich, plausibel und inhaltlich wertungsfrei geschildert, dass aus seiner Sicht eine Verlängerung der Anschlussheilbehandlung medizinisch notwendig gewesen sei. Ob die Rechnung für den Klinikaufenthalt gänzlich von ihr oder jedenfalls teilweise vom Beklagten zu begleichen gewesen sei, habe weder für Dr. C. noch für die Reha-Klinik eine entscheidende Rolle gespielt, zumal die Rechnung zunächst vollständig von ihr zu übernehmen gewesen sei und sie die Aufwendungen sodann bei der Beihilfestelle zur Erstattung angemeldet habe. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, dass neben der als besonders zielführend erachteten Wassertherapie auch andere physiotherapeutische und physikalische Maßnahmen geeignet sein könnten, um den Therapieerfolg langfristig zu sichern, habe es nicht berücksichtigt, dass ihr Behandlungsplan nicht ausschließlich die Wassertherapie zum Gegenstand gehabt habe, sondern sie auch an Physiotherapiestunden und teilweise an Muskeltrainings teilgenommen habe. Die verschiedenen Therapien hätten gewissermaßen ineinandergegriffen. Durch das Zusammentreffen verschiedener Therapieansätze habe sich letztlich der Behandlungserfolg einstellen sollen. Ihr Reha-Programm habe verschiedene Facetten vorgesehen, um eine möglichst große Mobilität wiederherzustellen. Es sei nicht damit getan gewesen, dass sie 1-2 Mal die Woche an Wassertherapie-Stunden o.ä. teilgenommen habe. Weiterhin werde bestritten, dass in anderen, wohnortnäheren Kliniken eine ambulante Therapie für sie möglich gewesen wäre, wie sich auch aus einer ärztlichen Bescheinigung ihres Orthopäden Dr. W... vom 12.11.2019 ergebe. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, dass ihre weiteren stationären Aufenthalte im Jahr 2018 deutlich machten, dass die Verlängerung der ersten Anschlussheilbehandlung bis zum 16.2.2018 entgegen der Einschätzung ihrer behandelnden Ärzte nicht den erwünschten Langzeiterfolg erbracht habe, sei beihilferechtlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abzustellen, für die eine Beihilfe begehrt werde. Es habe daher nicht auf Vorkommnisse abstellen dürfen, die erst rund ein Jahr nach der streitgegenständlichen Anschlussheilbehandlung eingetreten seien, zumal die Operation im Dezember 2018 im Zusammenhang mit einem künstlichen Kniegelenk gestanden und somit nichts mit ihrer Wirbelsäulenproblematik zu tun gehabt habe, wegen der sie im Dezember 2017 die Anschlussheilbehandlung begonnen habe. Die Klägerin beantragt, unter entsprechender Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.10.2020 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 1882/18 - den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23.2.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.9.2018 zu verpflichten, ihr hinsichtlich der Kosten der Unterbringung und Verpflegung betreffend ihren Aufenthalt ab dem 23.12.2017 in der, in O..., Beihilfe in Höhe von 5.684.- € zu gewähren, und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor, aufgrund des dritten Verlängerungsantrags hätten begründete Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit der Aufwendungen im Sinne des § 7 Abs. 3 BhVO bestanden. Die Auffassung der Klägerin, wonach die gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 BhVO eingeholte Stellungnahme der Amtsärztin nicht ohne vorherige Untersuchung und nicht bloß nach Aktenlage hätte erfolgen dürfen, gehe fehl. Für die allein erhebliche Frage, ob die Verlängerung des Aufenthalts in der Reha-Klinik einen Fall medizinischer Notwendigkeit darstelle, sei keine persönliche Untersuchung erforderlich gewesen. Eine zutreffende Einschätzung der Amtsärztin habe aufgrund der umfassenden Berichte des behandelnden Oberarztes erfolgen können. Dem stehe auch nicht die seitens des behandelnden Oberarztes in seinen Verlängerungsanträgen vorgebrachte Auffassung entgegen, die Verlängerung des Aufenthaltes sei zielführend. Komme es zu divergierenden Meinungen mit Blick auf die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung, so sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der amtsärztlichen Einschätzung ein höherer Wert beizumessen, wenn diese, wie vorliegend, sich mit den Stellungnahmen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt habe. Der amtsärztlichen Stellungnahme folgend sei die Erstattung der Aufwendungen für eine Verlängerung des Aufenthaltes zu Recht versagt worden, woran auch die vorgebrachte erneute Stellungnahme des Dr. C. nichts ändere. Für die Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen mit Blick auf die medizinische Notwendigkeit sei es unerheblich, ob der Reha-Verlauf durch die ambulante Behandlung verlangsamt worden wäre. Dass durch die Wassertherapie in der Reha-Klinik der Gesundheitszustand der Klägerin schneller verbessert worden sei, werde nicht bestritten. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass die ambulante Behandlung zur Genesung mehr Zeit in Anspruch nehme, sei eine schnellere Herbeiführung eines Normalzustandes allenfalls erstrebenswert, nicht jedoch medizinisch notwendig und damit beihilfefähig. Soweit behauptet werde, dass es der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, täglich zu den jeweiligen Therapiestunden anzureisen, sei festzuhalten, dass laut der amtsärztlichen Stellungnahme eine ambulante Therapie ausreichend sei. Daraus könne geschlossen werden, dass weder der Wahrnehmung der Therapiestunden noch der Anreise hierzu gesundheitliche Gründe entgegengestanden hätten. Auf vom Senat eingeholte fachkundige Stellungnahmen der Therapiezentrum W... GmbH vom 10.8.2021 und der M... B... Kliniken vom 23.8.2021 führte die Klägerin aus, entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil scheide eine ambulante Therapie im Therapiezentrum W... aus. Dort stehe zwar ein Bewegungsbad zur Verfügung, es sei aber kein Lifter vorhanden und die Rehabilitandin müsse fünf Stufen ins Wasser mithilfe von Therapeuten und Handlauf überwinden können. Im streitgegenständlichen Zeitraum sei es ihr jedoch gesundheitlich nicht möglich gewesen, ohne Lifter in ein Bewegungsbad einzusteigen. Hinzu komme, dass auch eine nach der Stellungnahme des Therapiezentrums W... für eine ambulante Reha-Maßnahme erforderliche ausreichende häusliche Versorgung zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorgelegen habe, wie eine im Auftrag ihrer Krankenversicherung gefertigte Stellungnahme des Herrn Dr. K... vom 2.2.2018 bestätige. Dies folge auch aus dem Umstand, dass für sie nach der Stellungnahme des Therapiezentrums W... eine Individuallösung hinsichtlich des Fahrdienstes mit Wartezeiten entsprechend der üblichen Reha-Zeiten, die ihr aufgrund ihres Schmerzleidens nicht zumutbar gewesen seien, oder Einzelkrankentransport hätte gefunden werden müssen und sie sich nach erfolgten Therapiesitzungen habe ausruhen müssen. Eine Therapie im „ambulanten Setting“ sei daher zum damaligen Zeitpunkt ausgeschieden. In den M... B… Kliniken bestehe zwar ein Lifter, der den Einstieg in das Bewegungsbad ermögliche, allerdings habe der dortige Chefarzt in seiner Stellungnahme nicht zweifelsfrei bestätigen können, dass auch eine kurzfristige ambulante Aufnahme möglich gewesen wäre. Bei einer zeitlichen Zäsur sei zu befürchten gewesen, dass der bisherige Therapieerfolg gefährdet worden wäre. Des Weiteren habe keine Ausführungen dazu getätigt, ob sie aus gesundheitlichen Gründen in der Lage gewesen wäre, eine ambulante Therapie durchzuführen. Hierzu gehöre nicht nur, dass sie das Bewegungsbad, ebenso wie in der Reha-Klinik, verwenden könne, sondern auch, dass sie in der übrigen Zeit, in der sie sich zu Hause befinde, soweit an Selbständigkeit und Mobilität gewonnen habe, dass sie sich eigenständig versorgen könne. Dies sei, wie die Stellungnahme des Dr. K... vom 2.2.2018 beweise, im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht der Fall gewesen. Insofern sei auch zu berücksichtigen, dass sie an den Wochenenden auf sich alleine angewiesen gewesen wäre, da dann üblicherweise keine Therapien stattfänden. Auch möge es ihr hinsichtlich der Erreichbarkeit der Einrichtung zwar rein grundsätzlich möglich gewesen sein, mittels Taxi oder Krankentransport die Klinik zu erreichen, was aber nicht die Frage beantworte, ob dies auch unter Berücksichtigung ihrer vielfältigen Leiden möglich gewesen wäre, was in Abrede gestellt werde. Es sei für sie nicht lediglich bequemer gewesen, eine stationäre statt eine ambulante Therapie zu absolvieren, sondern ihr Schmerzleiden und die mit einem täglichen Hin- und Rücktransport im Zusammenhang stehenden Beschwerden hätten eine engmaschige ambulante Therapie aus gesundheitlichen Gründen nicht zugelassen. Jedenfalls seien die mit einem täglichen Hin- und Zurückfahren einhergehenden Kosten, die bei einer ambulanten Therapie ebenfalls entstanden wären, zu erstatten. Der Beklagte hat zu den eingeholten fachkundigen Stellungnahmen nicht Stellung genommen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 9.11.2022 Beweis erhoben durch Zeugnis des Chefarztes Dr. C. und der Amtsärztin im Ruhestand Dr. D.. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie die in dieser Angelegenheit entstandenen Verwaltungsunterlagen (1 Heft) und die Gerichtsakte des Verfahrens 2 K 1881/18 einschließlich der dortigen Beiakte; dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.