Beschluss
1 E 148/22
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:0819.1E148.22.00
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Leitsätze
1. Die Regelungen des GVG über einen Anspruch auf Einsichtnahme in einen senatsinternen Geschäftsverteilungsplan stellen abschließende bereichsspezifische Sonderregelungen dar, die den Vorschriften der Informationsfreiheitsgesetze vorgehen (Anschluss BGH, Beschluss vom 25.9.2019 - IV AR (VZ) 2/18 -, juris Rn. 24, m.w.N.).
2. Der Umstand, dass es sich um ein isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren handelt, steht einer Rechtswegverweisung nicht entgegen (Anschluss BGH, Beschluss vom 21.10.2020 - XII ZB 276/20 -, juris, Ls. und Rn. 14,19 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21.3.2022 - AV 1/22 -, juris Rn. 10 f., m.w.N.).
Tenor
in der Erwägung, dass
- sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1.7.2022 - 2 K 378/22 - wendet, mit dem der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und entsprechend § 17a Abs. 2 GVG der Rechtsstreit zuständigkeitshalber an das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken verwiesen wurde,
- der in Nordrhein-Westfalen wohnhafte Beschwerdeführer mit diesem verwiesenen Rechtsstreit isolierte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage begehrt, die ihrerseits im Kern auf eine Übersendung des internen Geschäftsverteilungsplans des 1. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts für das Jahr 2022 gerichtet ist,
- das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Verweisungsbeschluss zutreffend und unter Bezugnahme auf die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung im Wesentlichen ausführt, dass das Verfahren gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fällt, sondern die Ablehnung der Übersendung des internen Geschäftsverteilungsplans des 1. Strafsenates des Saarländischen Oberlandesgerichts für das Jahr 2022 durch dieses einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 EGGVG darstellt, den der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung überprüfen lassen kann, für den gemäß § 25 Abs. 1 EGGVG das Oberlandesgericht zuständig ist,
- eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auch nicht aufgrund von Bestimmungen des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes in Betracht kommt, wie sich aus § 1 Satz 1 SIFG i.V.m. § 1 Abs. 3 IFG ergibt, da es sich bei den einschlägigen Regelungen der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 Hs. 1 GVG – die einen Anspruch auf Einsichtnahme in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan normieren, der auch für Personen gilt, die nicht an einem Verfahren beteiligt sind, das bei dem betreffenden Spruchkörper anhängig ist,1vgl. BGH, Beschluss vom 25.9.2019 - IV AR (VZ) 2/18 -, juris Rn. 14 ff., m.w.N.vgl. BGH, Beschluss vom 25.9.2019 - IV AR (VZ) 2/18 -, juris Rn. 14 ff., m.w.N. und aufgrund derer über einen Antrag auf Übersendung einer Kopie eines spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplans nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist, so dass etwa nach den Grundsätzen der Ermessensreduzierung auf Null auch ein Anspruch auf Übersendung bestehen kann –2vgl. BGH, Beschluss vom 25.9.2019 - IV AR (VZ) 2/18 -, juris Ls. 3 und Rn. 25 f., m.w.N.vgl. BGH, Beschluss vom 25.9.2019 - IV AR (VZ) 2/18 -, juris Ls. 3 und Rn. 25 f., m.w.N. um abschließende bereichsspezifische Sonderregelungen handelt, die speziell den Umfang sowie die Art und Weise des Zugangs zu gerichtsinternen Geschäftsverteilungsplänen der Spruchkörper zum Gegenstand haben,3vgl. BGH, Beschluss vom 25.9.2019 - IV AR (VZ) 2/18 -, juris Rn. 24, m.w.N.vgl. BGH, Beschluss vom 25.9.2019 - IV AR (VZ) 2/18 -, juris Rn. 24, m.w.N.
- das (isolierte) Prozesskostenhilfeverfahren daher in Übereinstimmung mit der neueren – die Frage der Anwendbarkeit der Rechtswegverweisung analog § 17a GVG im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren überzeugend beantwortenden – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs4Beschluss vom 21.10.2020 - XII ZB 276/20 -, juris, Ls. und Rn. 14, 19 ff.Beschluss vom 21.10.2020 - XII ZB 276/20 -, juris, Ls. und Rn. 14, 19 ff. entsprechend § 17a Abs. 2 GVG an das Saarländische Oberlandesgericht zu verweisen ist, zumal auch nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts5Beschluss vom 21.3.2022 - AV 1/22 -, juris Rn. 10 f., m.w.N.Beschluss vom 21.3.2022 - AV 1/22 -, juris Rn. 10 f., m.w.N. der Umstand, dass es sich um ein isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren handelt, einer Verweisung nicht entgegen steht,
- sich der Senat diesen überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts – auch in Ansehung der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift vom 21.7.2022 und der von diesem darin angeführten zahlreichen, indes wenig einschlägig bzw. in Anbetracht der zitierten neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung überholt erscheinenden Entscheidungen und Fundstellen – anschließt und sich diese in der Sache zu eigen macht,
- das zugrunde liegende isolierte PKH-Verfahren mithin offensichtlich nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fällt, der vom Beschwerdeführer für dieses beschrittene Rechtsweg also eindeutig unzulässig ist,
- daher durch den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zutreffend der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit zuständigkeitshalber an das Saarländische Oberlandesgericht verwiesen wurde,
- die Beschwerde folglich jedenfalls aus diesem Grunde ohne Erfolg bleiben muss,6zu den Form- und Fristerfordernissen nach § 147 VwGO vgl. im Übrigen Ulrich, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 1. Aufl. 2020, § 147 VwGO Rn. 23 ff.zu den Form- und Fristerfordernissen nach § 147 VwGO vgl. im Übrigen Ulrich, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 1. Aufl. 2020, § 147 VwGO Rn. 23 ff.
- Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Gericht entstanden sind, entsprechend § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG als Teil der Kosten behandelt werden, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde,
- die Voraussetzungen des § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG für eine vom Beschwerdeführer angeregte Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach den obigen Ausführungen nicht vorliegen,
am 19. August 2022 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. Juli 2022 - 2 K 378/22 - wird zurückgewiesen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelungen des GVG über einen Anspruch auf Einsichtnahme in einen senatsinternen Geschäftsverteilungsplan stellen abschließende bereichsspezifische Sonderregelungen dar, die den Vorschriften der Informationsfreiheitsgesetze vorgehen (Anschluss BGH, Beschluss vom 25.9.2019 - IV AR (VZ) 2/18 -, juris Rn. 24, m.w.N.). 2. Der Umstand, dass es sich um ein isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren handelt, steht einer Rechtswegverweisung nicht entgegen (Anschluss BGH, Beschluss vom 21.10.2020 - XII ZB 276/20 -, juris, Ls. und Rn. 14,19 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21.3.2022 - AV 1/22 -, juris Rn. 10 f., m.w.N.). in der Erwägung, dass - sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1.7.2022 - 2 K 378/22 - wendet, mit dem der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und entsprechend § 17a Abs. 2 GVG der Rechtsstreit zuständigkeitshalber an das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken verwiesen wurde, - der in Nordrhein-Westfalen wohnhafte Beschwerdeführer mit diesem verwiesenen Rechtsstreit isolierte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage begehrt, die ihrerseits im Kern auf eine Übersendung des internen Geschäftsverteilungsplans des 1. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts für das Jahr 2022 gerichtet ist, - das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Verweisungsbeschluss zutreffend und unter Bezugnahme auf die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung im Wesentlichen ausführt, dass das Verfahren gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fällt, sondern die Ablehnung der Übersendung des internen Geschäftsverteilungsplans des 1. Strafsenates des Saarländischen Oberlandesgerichts für das Jahr 2022 durch dieses einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 EGGVG darstellt, den der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung überprüfen lassen kann, für den gemäß § 25 Abs. 1 EGGVG das Oberlandesgericht zuständig ist, - eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auch nicht aufgrund von Bestimmungen des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes in Betracht kommt, wie sich aus § 1 Satz 1 SIFG i.V.m. § 1 Abs. 3 IFG ergibt, da es sich bei den einschlägigen Regelungen der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 Hs. 1 GVG – die einen Anspruch auf Einsichtnahme in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan normieren, der auch für Personen gilt, die nicht an einem Verfahren beteiligt sind, das bei dem betreffenden Spruchkörper anhängig ist,1vgl. BGH, Beschluss vom 25.9.2019 - IV AR (VZ) 2/18 -, juris Rn. 14 ff., m.w.N.vgl. BGH, Beschluss vom 25.9.2019 - IV AR (VZ) 2/18 -, juris Rn. 14 ff., m.w.N. und aufgrund derer über einen Antrag auf Übersendung einer Kopie eines spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplans nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist, so dass etwa nach den Grundsätzen der Ermessensreduzierung auf Null auch ein Anspruch auf Übersendung bestehen kann –2vgl. BGH, Beschluss vom 25.9.2019 - IV AR (VZ) 2/18 -, juris Ls. 3 und Rn. 25 f., m.w.N.vgl. BGH, Beschluss vom 25.9.2019 - IV AR (VZ) 2/18 -, juris Ls. 3 und Rn. 25 f., m.w.N. um abschließende bereichsspezifische Sonderregelungen handelt, die speziell den Umfang sowie die Art und Weise des Zugangs zu gerichtsinternen Geschäftsverteilungsplänen der Spruchkörper zum Gegenstand haben,3vgl. BGH, Beschluss vom 25.9.2019 - IV AR (VZ) 2/18 -, juris Rn. 24, m.w.N.vgl. BGH, Beschluss vom 25.9.2019 - IV AR (VZ) 2/18 -, juris Rn. 24, m.w.N. - das (isolierte) Prozesskostenhilfeverfahren daher in Übereinstimmung mit der neueren – die Frage der Anwendbarkeit der Rechtswegverweisung analog § 17a GVG im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren überzeugend beantwortenden – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs4Beschluss vom 21.10.2020 - XII ZB 276/20 -, juris, Ls. und Rn. 14, 19 ff.Beschluss vom 21.10.2020 - XII ZB 276/20 -, juris, Ls. und Rn. 14, 19 ff. entsprechend § 17a Abs. 2 GVG an das Saarländische Oberlandesgericht zu verweisen ist, zumal auch nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts5Beschluss vom 21.3.2022 - AV 1/22 -, juris Rn. 10 f., m.w.N.Beschluss vom 21.3.2022 - AV 1/22 -, juris Rn. 10 f., m.w.N. der Umstand, dass es sich um ein isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren handelt, einer Verweisung nicht entgegen steht, - sich der Senat diesen überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts – auch in Ansehung der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift vom 21.7.2022 und der von diesem darin angeführten zahlreichen, indes wenig einschlägig bzw. in Anbetracht der zitierten neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung überholt erscheinenden Entscheidungen und Fundstellen – anschließt und sich diese in der Sache zu eigen macht, - das zugrunde liegende isolierte PKH-Verfahren mithin offensichtlich nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fällt, der vom Beschwerdeführer für dieses beschrittene Rechtsweg also eindeutig unzulässig ist, - daher durch den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zutreffend der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit zuständigkeitshalber an das Saarländische Oberlandesgericht verwiesen wurde, - die Beschwerde folglich jedenfalls aus diesem Grunde ohne Erfolg bleiben muss,6zu den Form- und Fristerfordernissen nach § 147 VwGO vgl. im Übrigen Ulrich, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 1. Aufl. 2020, § 147 VwGO Rn. 23 ff.zu den Form- und Fristerfordernissen nach § 147 VwGO vgl. im Übrigen Ulrich, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 1. Aufl. 2020, § 147 VwGO Rn. 23 ff. - Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Gericht entstanden sind, entsprechend § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG als Teil der Kosten behandelt werden, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, - die Voraussetzungen des § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG für eine vom Beschwerdeführer angeregte Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach den obigen Ausführungen nicht vorliegen, am 19. August 2022 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. Juli 2022 - 2 K 378/22 - wird zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.